01.01.2026 - *
01.01.2025 - 31.12.2025
01.02.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 31.01.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
15.03.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 14.03.2023
01.10.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 30.09.2022
15.05.2018 - 31.12.2020
01.01.2018 - 14.05.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.05.2014 - 31.12.2016
01.01.2014 - 30.04.2014
01.07.2012 - 31.12.2013
01.01.2011 - 30.06.2012
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1

Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (Stand am 1. Mai 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24septies und 24octies der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 19962, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ziele 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.

2

Es bezweckt:

a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;

b. die sparsame und rationelle Energienutzung; c. die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.


Art. 2

Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und anderen Organisationen 1

Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft. Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen Massnahmen zur Zielerreichung festlegen.

2

Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

3

Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. Vorbehalten bleiben das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19953 und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse.

AS 1999 197

1 [BS

1 3]

2 BBl

1996 IV 1005 3 SR

251

4 SR

946.51

730.0

Energie

2

730.0


Art. 3

Grundsätze 1 Behörden, Unternehmungen der Energieversorgung, Planer und Hersteller von Energie verbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie Konsumentinnen und Konsumenten beachten die nachstehenden Grundsätze: a. Jede Energie ist möglichst sparsam und rationell zu verwenden.

b. Erneuerbare Energien sind verstärkt zu nutzen.

2

Eine sparsame und rationelle Energienutzung bedeutet vor allem: a. den Energieeinsatz so tief als möglich zu halten; b. die Energie bestmöglich einzusetzen; c. die eingesetzte Energie möglichst vollständig zu nutzen (hoher Energiewirkungsgrad);

d. verwendbare Abwärme zu nutzen.

3

Die Kosten der Energienutzung sind möglichst jenen Verbrauchern anzurechnen, die sie verursachen.

4

Massnahmen können nur soweit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.

2. Kapitel: Energieversorgung

Art. 4

Begriff und Zuständigkeit 1

Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie bis zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr.

2

Die Energieversorgung ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen mit geeigneten staatlichen Rahmenbedingungen dafür, dass die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann.


Art. 5

Leitlinien für die Energieversorgung 1

Eine sichere Energieversorgung umfasst die ausreichende Verfügbarkeit, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungssysteme.

2

Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktkräften, der Kostenwahrheit und internationaler Konkurrenzfähigkeit sowie auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich.

3

Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien und die Vermeidung schädlicher oder lästiger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt.

Gesetz

3

730.0

bis 5 Kennzeichnung von Elektrizität Zum Schutz der Endverbraucher kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität erlassen, insbesondere über die Art der Elektrizitätserzeugung und die Herkunft der Elektrizität. Er kann eine Kennzeichnungspflicht einführen.


Art. 6

Mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen Bevor die nach kantonalem Recht zuständige Behörde über den Bau neuer oder die Änderung bestehender, mit fossilen Brennstoffen betriebener Elektrizitätserzeugungsanlagen entscheidet, prüft sie: a. ob der Energiebedarf mittels erneuerbarer Energien sinnvoll gedeckt werden kann;

b. wie die erzeugte Abwärme sinnvoll genutzt werden kann.


Art. 7

Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten 1

Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebotene Überschussenergie, die regelmässig produziert wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen. Bei Wärme-KraftKopplungs-Anlagen gilt diese Abnahmepflicht nur, wenn gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird.

2

Bei Elektrizität, die aus mit fossilen Energieträgern betriebenen Wärme-KraftKopplungs-Anlagen gewonnen wird, richtet sich die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie.

3

Wird elektrische Energie angeboten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien gewonnen wird, ist auch die nicht regelmässig produzierte Überschussenergie abzunehmen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen.

4

Bei Wasserkraftwerken ist die Vergütung nach Absatz 3 beschränkt auf Anlagen mit einer Leistung bis zu 1 MW. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

5

Die Unternehmungen liefern die Energie zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.

6

Der Kanton bestimmt die Behörde, die in Streitfällen die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten festlegt.

5

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 732.1).

Energie

4

730.0

7

Die Mehrkosten der Elektrizitäts-Verteilunternehmen für die Übernahme von elektrischer Energie von unabhängigen Produzenten werden von den Betreiberinnen des Übertragungsnetzes mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert.6
a7 Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen 1

Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW, sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert werden.

2

Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen.

Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Voraussetzung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die: a. Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;

b. jährliche Absenkung der Vergütung; c. Dauer der kostendeckenden Vergütung unter Berücksichtigung der Amortisation;

d. periodischen Zubaumengen für die Photovoltaik, indem der Kostenentwicklung Rechnung getragen wird;

e. Definition des in der Vergütung enthaltenen ökologischen Mehrwerts und die Anforderungen an dessen Handelbarkeit.

3

Der Bundesrat kann wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen regeln, insbesondere für den rationellen und sparsamen Umgang mit Elektrizität in Gebäuden und Unternehmen.

4

Von der Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 dürfen höchstens beanspruchen:

a. die Wasserkraft: 50 Prozent; b. die Photovoltaik:

1. solange die ungedeckten Kosten 50 Rp./kWh übersteigen: 5 Prozent, 2. solange die ungedeckten Kosten zwischen 40 und 50 Rp./kWh betragen: 10 Prozent,

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 732.1).

7

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, in Kraft seit 1. Mai 2008 (SR 734.7).

Gesetz

5

730.0

3. solange die ungedeckten Kosten zwischen 30 und 40 Rp./kWh betragen: 20 Prozent;

c. alle anderen Technologien sowie die Photovoltaik, wenn die ungedeckten Kosten weniger als 30 Rp./kWh betragen: je 30 Prozent; d. die Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Absatz 3: 5 Prozent.

5

Die Netzbetreiber liefern den Produzenten die Energie zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.

3. Kapitel: Sparsame und rationelle Energienutzung

Art. 8

Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte 1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:8 a. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs von bestimmten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten; b. das energietechnische Prüfverfahren für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann mit den Herstellern oder Importeuren Verbrauchs-Zielwerte vereinbaren zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen.

3

Kommt keine Vereinbarung zustande oder werden die vereinbarten VerbrauchsZielwerte nicht erreicht, so kann der Bundesrat Anforderungen für das Inverkehrbringen derartiger Anlagen, Fahrzeuge und Geräte vorschreiben. Für Geräte, die in erheblichem Ausmass Elektrizität verbrauchen, eine breite Anwendung finden und technisch ausgereift sind, sowie für den Standby-Verbrauch, erlässt er solche Anforderungen.9 4

Der Bundesrat kann anstelle von Anforderungen für das Inverkehrbringen marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

5

Der Bundesrat berücksichtigt internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

6

Bei allen Massnahmen des Bundesrates nach den Absätzen 1-5 sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zu beachten.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (SR 734.7).

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. April 2008 (SR 734.7).

Energie

6

730.0


Art. 9

Gebäudebereich

1

Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.

2

Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden. Dabei berücksichtigen sie den Stand der Technik und vermeiden ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.

3

Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten.

4. Kapitel: Förderung 1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10

Information und Beratung 1

Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) und die Kantone informieren und beraten die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten. Dem Bundesamt obliegt vorwiegend die Information, den Kantonen hauptsächlich die Beratung.

2

Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten Informations- und Beratungsorganisationen schaffen. Der Bund kann Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit unterstützen.


Art. 11

Aus- und Weiterbildung 1

Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

2

Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.


Art. 12

Forschung, Entwicklung und Demonstration 1

Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft.

2

Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen: a. Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte; b. Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation von energiepolitischen Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen.

Gesetz

7

730.0


Art. 13

Energie- und Abwärmenutzung Der Bund kann Massnahmen unterstützen: a. zur sparsamen und rationellen Energienutzung; b. zur Nutzung erneuerbarer Energien; c. zur Nutzung der Abwärme, die insbesondere beim Betrieb von Kraftwerken sowie von Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und Industrieanlagen anfällt.

2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge

Art. 14

Finanzhilfen und Bereitstellung der Mittel 1

Soweit die Förderung der im vorangehenden Abschnitt aufgeführten Massnahmen durch objektgebundene Finanzhilfen erfolgt, werden diese in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur ausnahmsweise gewährt. Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen.

2

Die Finanzhilfen dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

Wird ein Gewinn erwirtschaftet, müssen die Finanzhilfen nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden.

3

Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Bei den übrigen Finanzhilfen sind Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

4

Ausnahmsweise können die Finanzhilfen nach Absatz 2 auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation des Finanzhilfeempfängers.

5

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Zusicherungen von Geldleistungen nach den Artikeln 10 Absatz 2, 11-13 abgegeben werden dürfen.


Art. 15

Globalbeiträge 1 Der Bund kann zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 13) jährliche Globalbeiträge an die Kantone ausrichten. Er unterstützt Einzelprojekte in diesem Bereich nur in Ausnahmefällen.

2

Globalbeiträge erhalten Kantone mit eigenen Programmen zur Förderung von Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme. Mindestens 50 Prozent des einem Kanton zugesprochenen Globalbeitrages sind zur Förderung von Massnahmen Privater reserviert.

Energie

8

730.0

3

Die Globalbeiträge dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Programms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten. Ihre Höhe richtet sich nach Massgabe des kantonalen Kredits und der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms.

4

Die Kantone erstatten dem Bundesamt jährlich Bericht, insbesondere über die Wirksamkeit und die Auswirkungen des durchgeführten Programms und die Verwendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.

5

Die jährlich nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das Bundesamt den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen.

5. Kapitel: Vollzug und Ausführungsvorschriften

Art. 16

Vollzug durch den Bund 1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem Departement übertragen. Artikel 19 bleibt vorbehalten.

2

Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

3

Das Bundesamt kann Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben an Dritte übertragen.


Art. 17

Aufgaben von Organisationen der Wirtschaft 1

Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft namentlich folgende Aufgaben übertragen:

a. Vereinbarung von einheitlichen und vergleichbaren Angaben des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a);

b. Vereinbarung von energietechnischen Prüfverfahren (Art. 8 Abs. 1 Bst. b); c. Vereinbarung von Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 8 Abs. 2); d. Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 8 Abs. 4); e. Vereinbarung und Durchführung von Programmen zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien;

f. Vermittlung der Dritt-Finanzierung von Anlagen zur umweltschonenden Erzeugung sowie sparsamen und rationellen Verwendung von Energie, insbesondere mittels Information, Beratung und Bürgschaften;

g. Vereinbarung von Zielen für die Entwicklung des Energieverbrauchs von Grossverbrauchern.

Gesetz

9

730.0

2

Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone können Vereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.

3

Die Organisationen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie mit weiteren betroffenen Organisationen zusammen.


Art. 18

Leistungsauftrag und Aufsicht der öffentlichen Hand 1

Das Departement trifft mit den betroffenen Organisationen nach Anhörung der Kantone namentlich Vereinbarungen über: a. die Ziele und Grundsätze für die einzelnen Aufgaben; b. die Durchführung von Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen und Programmen;

c. die

Berichterstattung.

2

Das Departement überprüft alle zwei Jahre, wie die übertragenen Aufgaben durchgeführt wurden, und erstattet dem Bundesrat Bericht.

3

Vertreter des Bundes dürfen den Leitungsorganen der beauftragten Organisationen nicht angehören.


Art. 19

Vollzug durch die Kantone 1

Die Kantone vollziehen die Artikel 6, 7 und 9; sie werden dabei vom Bund unterstützt. Soweit ein Bundesgesetz in einem bestimmten Sachgebiet den Vollzug einer Bundesbehörde überträgt, vollzieht diese auch die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

2

Die Kantone informieren das Departement regelmässig über ihre Vollzugsmassnahmen.


Art. 20

Untersuchung der Auswirkungen 1

Das Bundesamt untersucht regelmässig, wieweit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele beigetragen haben.

2

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

3

Im Rhythmus von mindestens sechs Jahren beurteilt der Bundesrat die Wirkung der Förderungsmassnahmen, insbesondere der finanziellen Beiträge, und erstattet der Bundesversammlung über die Ergebnisse Bericht.


Art. 21

Auskunftspflicht 1 Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, in Verkehr bringt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, welche für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen erforderlich sind.

Energie

10

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2

Den Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen.


Art. 22

Bearbeitung von Personendaten 1

Das Bundesamt bearbeitet im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten unter Einschluss von besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 28 Abs. 3).

2

Es kann diese Daten elektronisch aufbewahren.


Art. 23

Amts- und Geschäftsgeheimnis 1

Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2

Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.


Art. 24

Gebühren 1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Bundes werden Gebühren erhoben. Der Bundesrat bestimmt deren Höhe.

2

Informations- und Beratungstätigkeiten des Bundesamtes nach Artikel 10 Absatz 1 sind gebührenfrei.

6. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 25

Rechtspflege 1 Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.10 2

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Art. 9 Abs. 3) beurteilt das Zivilgericht. Bei Mietverhältnissen gilt das Anfechtungsverfahren nach Mietrecht.


Art. 26

Behördenbeschwerde Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 69 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Gesetz

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Art. 27

Enteignung 1 Für das Erstellen von Anlagen zur Gewinnung von Geothermie und Kohlenwasserstoffen oder zur Nutzung von Abwärme, welche im öffentlichen Interesse stehen, können die Kantone enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.

2

Die Kantone können in ihren Vorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193011 über die Enteignung für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass: a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

3

Für Anlagen nach Absatz 1, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht.

7. Kapitel: Strafbestimmung12

Art. 28

1 Mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 8);

abis.13 Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 5bis); b. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 21);

c. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

3

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht.

Zuständige Behörde ist das Bundesamt.

11 SR

711

12 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

13 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 732.1).

14 SR

313.0

Energie

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8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29

Aufhebung bisherigen

Rechts

Der Energienutzungsbeschluss vom 14. Dezember 199015 wird aufgehoben.


Art. 30

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:16 1. Januar 1999 Artikel 15: 1. Januar 2000 15 [AS

1991 1018]

16 BRB vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 206).