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1

Verordnung
über Sömmerungsbeiträge
(Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV)
vom 29. März 2000 (Stand am 25. April 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3, 168 und 177
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1 Sömmerungsbeiträge werden für die Sömmerung Raufutter verzehrender Tiere,
ohne Bisons und Hirsche, auf Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet.

2 Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet.


Art. 2

Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt sind: a.

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Hirten- und
Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz; b.

Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und
Gefahr bewirtschaften.

2. Abschnitt: Festsetzung der Beiträge

Art. 3

Beitragsberechnung

1 Die Sömmerungsbeiträge ergeben sich aus der Multiplikation der Ansätze nach
Artikel 4 mit dem Normalbesatz.

2 Sie werden für Schafe, ohne Milchschafe, und für die übrigen Tiere separat festgesetzt.

AS 2000 1105 1 SR

910.1

910.133

Landwirtschaft

2

910.133


Art. 4

Beitragsansätze

1 Die Ansätze für die Berechnung der Sömmerungsbeiträge betragen: a.

120 Franken pro Normalstoss für Schafe, ausgenommen Milchschafe; b.

300 Franken pro Raufutter verzehrende Grossvieheinheit (RGVE) für
gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen bei einer Sömmerungsdauer
von 56-115 Tagen;

c.

260 Franken pro Normalstoss für die übrigen Raufutter verzehrenden Tiere.

2 Werden gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen weniger als 56 oder mehr
als 115 Tage gesömmert, so berechnet sich der Beitrag nach Absatz 1 Buchstabe c.


Art. 5

Kürzung der Beiträge bei grösseren Abweichungen
vom Normalbesatz

1 Die Beiträge werden um 25 Prozent gekürzt, wenn die Bestossung den Normalbesatz um 10-15 Prozent, mindestens aber um zwei Normalstösse, übersteigt.

2 Kein Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Bestossung den Normalbesatz um mehr
als 15 Prozent, mindestens aber um drei Normalstösse, übersteigt.

3 Liegt die Bestossung um mehr als 25 Prozent unter dem Normalbesatz, so werden
die Sömmerungsbeiträge nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.


Art. 6

Festsetzung des Normalbesatzes 1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechende Viehbesatz,
umgerechnet in Normalstösse.

2 Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer RGVE während 100 Tagen.

3 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb
den Normalbesatz fest für: a.

Schafe, ohne Milchschafe; b.

die übrigen Tiere.

4 Massgebend sind die durchschnittlichen Besatzzahlen in den Jahren 1996-1998.
War der Besatz auf einem Betrieb in den Basisjahren durch ausserordentliche Umstände beeinflusst oder fehlen die Daten, entscheidet der Kanton. Er kann insbesondere die Angaben des Alpwirtschaftskatasters berücksichtigen.

5 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt für Schafe, ohne Milchschafe, pro Hektare Nettoweidefläche einen Höchstbesatz je nach Standort, Weideorganisation und Weidesystem fest.

6 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung
des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen.


Art. 7

Beschränkungen

1 Bei der Festsetzung des Normalbesatzes werden nicht berücksichtigt:

Sömmerungsbeitragsverordnung 3

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a.

die Tage, um welche die Sömmerung 180 Tage übersteigt; b.

Tiere, die weniger als 20 Tage gesömmert werden.

2 Beträgt die Nettoweidefläche weniger als 50 Aren pro RGVE, so wird der Normalbesatz entsprechend gekürzt. Zur Nettoweidefläche gehören die mit Futterpflanzen
bewachsenen eigenen, gepachteten oder mit schriftlicher Vereinbarung zur Nutzung
überlassenen Flächen, soweit sie beweidet werden dürfen.

3 Das Bundesamt umschreibt die nicht oder nur beschränkt beweidbaren Flächen.


Art. 8

Anpassung des Normalbesatzes 1 Der Kanton passt auf Gesuch hin den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirtenoder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn: a.

aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes ein höherer Besatz möglich ist; b.

das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll; c.

Flächenmutationen dies erfordern.

2 Erhöht der Kanton den Normalbesatz aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes,
berechnet sich der Beitrag nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c. War der
Beitrag vorher höher, wird er jedoch nicht herabgesetzt.

3 Der Kanton setzt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetriebs unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen
Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn: a.

die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden
geführt hat;

b.

kantonale Auflagen nach Artikel 10 Absatz 2 nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben; c.

sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung,
wesentlich reduziert hat.

4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Neufestsetzung des
Normalbesatzes nach Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die
Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen, der
innerhalb eines Jahres vorzulegen ist.


Art. 9

Bewirtschaftungsplan

1 Der Bewirtschaftungsplan muss die Angaben enthalten, die zur Festsetzung des
Normalbesatzes erforderlich sind, der einer nachhaltigen Bewirtschaftung entspricht.
Das Bundesamt legt die Anforderungen fest, denen ein Bewirtschaftungsplan genügen muss.

2 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.

Landwirtschaft

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3. Abschnitt: Anforderungen an die Bewirtschaftung

Art. 10

1 Die Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht
und umweltschonend bewirtschaftet werden. Insbesondere sind folgende Anforderungen zu erfüllen: a.

Die Sömmerungstiere müssen in eingezäunter Weide gehalten oder einmal
pro Woche kontrolliert werden.

b.

Nicht beweidbare Flächen sind durch geeignete Massnahmen vor dem Tritt
und Verbiss der Weidetiere zu schützen.

c.

Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.

d.

Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche
Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. In erster Linie sind die alpeigenen Dünger
zu verwenden. Stickstoffhaltige Mineraldünger, Klärschlamm und alpfremde
flüssige Dünger, dürfen nicht ausgebracht werden. Die Kantone können
Ausnahmebewilligungen erteilen für den Einsatz von getrocknetem oder
entwässertem Klärschlamm aus Anlagen im Berggebiet und der Hügelzone,
wenn keine andere Verwendung zu vernünftigen Kosten möglich ist.

e.

Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Flächenbehandlungen dürfen nur im Rahmen eines Sanierungsplanes vorgenommen
werden. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.

f.

Raufutter darf nur zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen zugeführt werden.

g.

Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung zu alpeigenen Milchnebenprodukten verfüttert werden.

h.

Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind ordnungsgemäss zu unterhalten.

i.

Die in einem allfälligen Bewirtschaftungsplan festgelegten Vorgaben sind
einzuhalten.

2 Werden ökologische Schäden festgestellt, so kann der Kanton Auflagen für die
Weideführung und die Düngung verfügen und entsprechende Aufzeichnungen verlangen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 11

Gesuch

1 Die Sömmerungsbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist bei
der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde jährlich bis zum 31. Juli einzureichen.

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2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a.

die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere; b.

das Auffuhrdatum;

c.

das voraussichtliche Abfahrtsdatum; d.

allfällige Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche; e.

die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die zuständige Gemeindekontrollstelle.

3 Für die Sömmerungs- und die Hirtenbetriebe sind die Verhältnisse am 25. Juli
massgebend.


Art. 12

Behandlung des Gesuches Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Sömmerungsbeiträge
und eröffnet diese den Beitragsberechtigten.


Art. 13

Auszahlung der Beiträge 1 Der Kanton zahlt den Beitragsberechtigten die Sömmerungsbeiträge bis zum
31. Dezember des Beitragsjahres aus.

2 Bilden die Beitragsberechtigten Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften, so
können die Sömmerungsbeiträge gesamthaft an diese ausgerichtet werden, wenn: a.

die Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften wichtige Funktionen der
Bewirtschaftung ausüben; oder b.

so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird.

3 Werden Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgergemeinden) ausgerichtet, so haben die Viehhalter mit den entsprechenden Sömmerungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge.

4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der
Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.


Art. 14

Auszahlungsdaten

1 Der Kanton stellt dem Bundesamt jährlich die Besatz- und die Auszahlungsdaten
auf elektronischen Datenträgern sowie die Sammellisten auf Papier zu. Das Bundesamt setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

2 Das Bundesamt überweist dem Kanton den Gesamtbetrag auf Grund der Sammelliste.

3 Der Kanton erstellt ein nach Gemeinden geordnetes Verzeichnis, woraus der
Standort der Betriebe, die Bewirtschafter, die Normalstösse, aufgegliedert nach
gemolkenen Tieren, übrigen Tieren, Schafen und der entsprechenden Sömmerungsdauer hervorgehen.

Landwirtschaft

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5. Abschnitt: Kontrolle

Art. 15

1 Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobeweise überprüft.

2 Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder von der
Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Beitragsberechtigung und die Einhaltung der Anforderungen.

3 Der Kanton veranlasst, dass folgende Betriebe kontrolliert werden: a.

alle Betriebe, welche zum ersten Mal Sömmerungsbeiträge beanspruchen; b.

alle Betriebe, auf welchen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt
wurden; und

c.

mindestens 10 Prozent der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten übrigen
Betriebe.

4 Die Kantone erstellen jährlich einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über
die verfügten Sanktionen.

6. Abschnitt:
Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen


Art. 16

Kürzung oder Verweigerung der Beiträge 1 Der Kanton kürzt oder verweigert den Beitrag, wenn der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin:

a.

vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b.

Kontrollen erschwert; c.

das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht; d.

die Bestimmungen dieser Verordnung und weitere Auflagen, die ihm oder
ihr im Zusammenhang mit der Sömmerung auferlegt wurden, nicht oder nur
teilweise einhält;

e.

landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
19912 über den Wald, des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19913 über den
Schutz der Gewässer, des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19834 über den
Umweltschutz, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665 über den Natur- und
Heimatschutz oder des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19786 nicht einhält; 2 SR

921.0

3 SR

814.20

4 SR

814.01

5 SR

451

6 SR

455

Sömmerungsbeitragsverordnung 7

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die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden; f.

allfällige kantonale oder kommunale Vorschriften für eine nachhaltige
Bewirtschaftung verletzt.

2 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften kann der Kanton
die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.


Art. 17

Eröffnung von Verfügungen Der Kanton eröffnet dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide. Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit
beauftragt sind.

2 Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.


Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19987 über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft wird aufgehoben.


Art. 20


Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 29. Februar 19888 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert: Art. 10
Abs. 1 und 3bis
...

2. Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 9 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft wird wie folgt geändert:


Art. 30
Abs. 1 Bst. g
...

7 [AS

1999 287]

8 SR

922.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

9 SR

910.13. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Landwirtschaft

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Art. 49
Abs. 3
Aufgehoben


Art. 21

Übergangsbestimmungen 1 Auf Betrieben mit mehr als hundert Schafen kontrolliert der Kanton die Weideführung und die Ausscheidung nicht beweidbarer Flächen bis spätestens am 30. September 2003. Gegebenenfalls korrigiert er den nach Artikel 6 festgelegten Normalbesatz.

2 Im Jahre 2000 erfolgt keine Kürzung der Beiträge nach Artikel 5 Absätze 1 und 2.

3 Bis zur definitiven Festsetzung des Normalbesatzes durch die Kantone werden die
Sömmerungsbeiträge 1999 ausbezahlt. Allfällige Differenzen werden mit der Auszahlung ausgeglichen, die der definitiven Festsetzung folgt.

4 In den Jahren 2000 und 2001 kann der Kanton bestimmen, dass bei Sömmerungsbetrieben, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet werden, ein Teil des Sömmerungsbeitrags, höchstens jedoch ein Viertel, dem Eigentümer zukommt, wenn
dieser die Kosten der Infrastruktur trägt und die notwendigen Alpverbesserungen
vornimmt.


Art. 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.