1
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November 1998 (Stand am 15. Mai 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 24, 43, 47 und 57g Absatz 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG),2 verordnet: 1. Kapitel: Der Bundesrat
Art. 1
Verhandlungen (Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG) 1
Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.
2
Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.
3
Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.3 4 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze 1-3 RVOG bleiben vorbehalten.4 5
Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.
Art. 2
Geschäftsplanung (Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG) 1
Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.
AS 1999 1258 1 SR
172.010
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
172.010.1
Organisation der Bundesverwaltung 2
172.010.1
2
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.
Art. 3
Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen (Art. 14, 15, 17 RVOG) 1
Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).
2
Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.
3
Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.
4
Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.
5
Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.
Art. 4
Ämterkonsultation 1 Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.
2
Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.
3
Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.
Art. 5
Mitberichtsverfahren (Art. 15 und 33 RVOG) 1
Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat.
Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.
1bis
Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement.5 5
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2331).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 3
172.010.1
2
Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.6 1a. Kapitel:7 Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen
a 1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20028 entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.
2
Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall: a. bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei; b. bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste auf Antrag des zuständigen Departementes.
3
Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.
2. Kapitel: Die Verwaltung 1. Abschnitt:9 Gliederung der Bundesverwaltung
Art. 6
Grundsätze (Art. 8 Abs. 1 RVOG)
1
Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert.
2
Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung.
3
Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des 6
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2331).
7
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4117).
8 SR
171.10
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Organisation der Bundesverwaltung 4
172.010.1
Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010 unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist.
Art. 7
Zentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 und 44 RVOG) 1
Zur zentralen Bundesverwaltung gehören: a. die Departemente und die Bundeskanzlei; b. die Generalsekretariate der Departemente sowie deren weitere Untergliederungen;
c. die
Gruppen;
d. die Bundesämter, einschliesslich der FLAG-Verwaltungseinheiten, sowie deren weitere Untergliederungen.
2
Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben c und d können auch eine andere Bezeichnung tragen.
3
Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben b-d sind einem Departement unterstellt. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden.
4
Bundesämter können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.
a Dezentrale Bundesverwaltung
(Art. 2 Abs. 3 RVOG) 1
Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten: a. den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG; b. den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit; c. den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
d. den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.
2
Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
10 SR
616.1
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 5
172.010.1
b Zuordnung der dezentralen Einheiten Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung werden im Rahmen des Gesetzes wie folgt zugeordnet: a. der Bundeskanzlei oder einem der Departemente; und b. einer Kategorie nach Artikel 7a Absatz 1.
Art. 8
Listen der Einheiten
1
In Anhang 1 sind mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet:
a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, ohne die weitere Untergliederung der Bundesämter; b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der ausserparlamentarischen Kommissionen.
2
In Anhang 2 sind die ausserparlamentarischen Kommissionen mit ihrer Zuordnung zu einem Departement abschliessend aufgelistet.
1a. Abschnitt:11 Ausserparlamentarische Kommissionen
a Verwaltungs- und Behördenkommissionen 1
Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen.
2
Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.
3
Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
b Wahlvoraussetzungen
Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.
c Vertretung der Geschlechter 1
Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
2
Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
Organisation der Bundesverwaltung 6
172.010.1
cbis 12 Vertretung der Sprachgemeinschaften 1
In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben.
2
Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Person vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.
d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern 1
Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.
2
Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn: a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden; b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist;
c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforderlich ist.
e Einsetzungsverfügung
1
Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates eingesetzt.
2
Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt: a. Sie begründet die Notwendigkeit der Kommission und umschreibt detailliert ihre Aufgaben.
b.13 Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe der Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2.
c. Sie nennt gegebenenfalls die Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.
d. Sie nennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
e. Sie regelt die Organisation.
f.
Sie regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit.
g. Sie regelt die Schweigepflicht.
12 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 7
172.010.1
gbis.14 Sie hält fest, welcher Entschädigungskategorie die Kommission nach den Artikeln 8n und 8p sowie dem Anhang 2 angehört.
h. Sie legt die Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren fest.
i. Sie regelt wenn nötig die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen.
j.15 Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.
k. Sie nennt die finanziellen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kredite für besondere Aufträge und grosse Ausgabenposten.
l.
Sie regelt die Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber der Kommission.
f16 Offenlegung der Interessenbindungen 1
Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine: a. beruflichen
Tätigkeiten;
b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen; d. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;
e. Mitwirkung in anderen Organen des Bundes.
2
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches17 bleibt vorbehalten.
3
Jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer meldet das Kommissionsmitglied unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses nimmt eine Anpassung der Einsetzungsverfügung vor und aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8k.
g Amtsdauer
1
Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode des Nationalrates zusammen.
2
Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
16 Siehe auch Abs. 2 der UeB der Änd. vom 26. Nov. 2008 am Schluss dieses Textes.
17 SR
311.0
Organisation der Bundesverwaltung 8
172.010.1
h Gesamterneuerungswahlen 1
Der Bundesrat nimmt für jede neue Amtsdauer der ausserparlamentarischen Kommissionen Gesamterneuerungswahlen vor.
2
Die Bundeskanzlei koordiniert die Gesamterneuerungswahlen. Sie erlässt dazu die entsprechenden Weisungen und gibt diese den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte bekannt.
3
Nach den Gesamterneuerungswahlen erstattet die Bundeskanzlei dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte Bericht über die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen.
i Amtszeitbeschränkung
1
Die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.
2
Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.
3
Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem anderen Erlass zwingend vorgeschrieben wird.
1b. Abschnitt:18 Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts
j 1 Der Bundesrat wählt:
a. den Verwaltungs- oder Institutsrat von Anstalten des Bundes; b. die Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen Rechts; c. die nach Artikel 762 des Obligationenrechts19 abzuordnenden Vertretungen des Bundes in Organisationen des privaten Rechts und bestimmt die von der Generalversammlung zu wählenden Vertretungen.
2
Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahl- und Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus.
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
19 SR
220
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 9
172.010.1
1c. Abschnitt:20 Verzeichnis der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorganen und Bundesvertretungen
k 1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Mitwirkung der Departemente in elektronischer Form ein Verzeichnis der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, der Mitglieder der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.
2
Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben: a. Name und Vorname; b. Geschlecht; c. Muttersprache; d. Geburtsjahr; e. Titel; f. Adresse.
3
Für die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist das Verzeichnis mit den Interessenbindungen zu ergänzen.
4
Die Daten sind nach erfolgter Wahl bis zum Ausscheiden der Person abrufbar.
5
Sie können zu statistischen Zwecken historisiert werden.
1d. Abschnitt:21 Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen
l Anspruchsberechtigte Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde.
m Gesellschaftsorientierte und marktorientierte Kommissionen Die ausserparlamentarischen Verwaltungs- und Behördenkommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder unterteilt in: 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).
Organisation der Bundesverwaltung 10
172.010.1
a. gesellschaftsorientierte Kommissionen, die die Bundesversammlung sowie den Bundesrat und die Bundesverwaltung unterstützen und vor allem politisch-gesellschaftliche Fragen behandeln; b. marktorientierte Kommissionen, die das Funktionieren eines Marktes beaufsichtigen oder massgeblich unterstützen.
n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen 1
Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:
a. der Kategorie G3, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen verlangt, namentlich wenn die Mitglieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind; b. der Kategorie G2, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission hoheitliche Entscheidbefugnisse hat; c. der Kategorie G1, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission beratende Aufgaben hat.
2
Die Zuteilung der gesellschaftsorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.22
o Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen 1
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld.
2
Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Ansätze. Diese gelten für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und für die übrigen Mitglieder.23 3 Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Die zuständige Behörde kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.
4
Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm höchstens ein zusätzliches Taggeld ausrichten.
5
Muss ein Kommissionsmitglied seinen Wohnort am Tag vor der Sitzung verlassen oder kann es erst am Tag nach der Sitzung dorthin zurückkehren, so richtet ihm die zuständige Behörde für den Reisetag ein halbes Taggeld aus.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 11
172.010.1
6
Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.
7
Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
p Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen 1
Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt: a. der Kategorie M3, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf die gesamte Volkswirtschaft haben; b. der Kategorie M2/A, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben; c. der Kategorie M2/B, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben, die Kommission das Funktionieren eines Marktes aber nur unterstützt und nicht beaufsichtigt; d. der Kategorie M1, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf einen Branchenbereich haben oder die Kommission Aufgaben im Schiedsbereich ausübt.
2
Die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien ist in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt.24
q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen 1
Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.
2
Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze. Im Rahmen dieser Ansätze und der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement für die Kommission für Technologie und Innovation eine differenzierte Entschädigungsregelung vorsehen.25 3
In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.
4
Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsbasis gelten 220 Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad in der Einsetzungsverfügung oder im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.26 5
Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
25 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5461).
26 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5461).
Organisation der Bundesverwaltung 12
172.010.1
r Ersatz von Auslagen
Der Ersatz von Auslagen für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.
s Kommissionsmitglieder im Bundesdienst 1
Mitglieder und Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
2
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Mitgliedschaft in der Kommission nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung steht.
3
Die Entschädigungen für Dienstreisen, Mahlzeiten und Übernachtungen richten sich nach den für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen.
t Ausschluss von Doppelentschädigungen Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.
2. Abschnitt:27 Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)
Art. 9
Eignung 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei überprüfen ihre Verwaltungseinheiten daraufhin, ob sie sich für FLAG nach Artikel 44 RVOG eignen.
2
Eine Verwaltungseinheit eignet sich für FLAG, wenn namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Aufgabe kann mittelfristig weder durch Auslagerung noch durch eine nicht mit FLAG geführte Einheit der zentralen Bundesverwaltung besser erfüllt werden.
b. Die Verwaltungseinheit ist nicht in starkem Masse in die Politikvorbereitung und -formulierung eingebunden.
c. Die Steuerung kann durch das vorgesetzte Departement oder Amt in einem vorgegebenen, nicht zu kurzen Führungsrhythmus erfolgen.
d. Mit der Umstellung auf FLAG ist ein Mehrwert für den Bund verbunden.
Die Verwaltungseinheit kann insbesondere ihre Ressourcen wirtschaftlicher und wirksamer einsetzen.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 191).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 13
172.010.1
Art. 10
Entscheid über die Umstellung auf FLAG Der Bundesrat entscheidet über die Umstellung einer Verwaltungseinheit auf FLAG und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei den Auftrag zur Ausarbeitung eines Leistungsauftrags.
a Leistungsauftrag
Der Bundesrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departements oder der Bundeskanzlei den mehrjährigen Leistungsauftrag nach Anhörung der zuständigen Kommissionen des Parlaments.
b Leistungsvereinbarung 1
Gestützt auf den Leistungsauftrag des Bundesrates schliessen die Departemente oder die Bundeskanzlei mit den FLAG-Verwaltungseinheiten jährliche Leistungsvereinbarungen ab.
2
Sie können von einer Leistungsvereinbarung mit einem Leistungserbringer auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien absehen.
3
Wird nur ein Teil eines Amtes mit FLAG geführt, so kann das Departement den Abschluss der Leistungsvereinbarung dem Amt delegieren; die Zustimmung des Departements zur Leistungsvereinbarung ist dabei vorzubehalten.
c Berichterstattung
1
Die FLAG-Verwaltungseinheiten berichten dem Departement, der Bundeskanzlei oder dem Amt jährlich, wie die Ziele der Leistungsvereinbarung erfüllt worden sind.
2
Ein Jahr vor Ablauf der Leistungsauftragsperiode erstellt die FLAG-Verwaltungseinheit einen Wirkungs- und Leistungsbericht.
3. Kapitel: Führung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit 1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 11
Grundsätze der Verwaltungstätigkeit (Art. 3 RVOG) Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze: a. Sie erkennt neuen Handlungsbedarf frühzeitig und leitet daraus Ziele, Strategien und Massnahmen ab.
b. Sie ordnet ihre Tätigkeiten entsprechend der Wichtigkeit und Dringlichkeit.
c. Sie erbringt ihre Leistungen bürgernah, nachhaltig, wirksam und wirtschaftlich.
Organisation der Bundesverwaltung 14
172.010.1
Art. 12
Grundsätze der
Verwaltungsführung
(Art. 8, 35, 36 RVOG) 1
Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen: a. Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.
b. Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.
c. Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.
d. Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.
e. Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.
f.
Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.
2
Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.
Art. 13
Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten in der zentralen Bundesverwaltung (Art. 47 Abs. 1 RVOG) 1
Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.
2
Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
3
Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.
2. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 14
Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten 1
Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.
2
Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.
3
Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 15
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Art. 15
Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten 1
Soweit nicht eine Ämterkonsultation vorgeschrieben ist, stellen die Verwaltungseinheiten zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.
2
Die Mitwirkung erfolgt in Form der Anhörung, wenn nicht eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zustimmung vorsieht. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich schriftlich.
3
Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.
Art. 16
Generalsekretärenkonferenz (Art. 53 RVOG)
1
Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.
2
Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.
3. Abschnitt: Planung und Controlling
Art. 17
Planung (Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. a, 36 Abs. 1, 51, 52 RVOG) 1
Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.
2
Die Planungen des Bundesrates bestehen aus: a. Gesamtplanungen, die alle Politikbereiche des Bundes umfassen; dazu gehören die Richtlinien der Regierungspolitik nach Artikel 18 und die Jahresziele des Bundesrates nach Artikel 19 als Sachplanungen sowie die Finanzplanungen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 198928 und nach Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 199029;
b. Teilplanungen zu einzelnen Politikbereichen des Bundes oder zu Teilen davon;
c. weiteren Planungen bei Bedarf.
28 [AS
1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0).
29 [AS
1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01).
Organisation der Bundesverwaltung 16
172.010.1
3
Die Sach- und die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.
4
Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
5
Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.
Art. 18
Richtlinien der
Regierungspolitik
(Art. 45bis GVG30)
1
Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.
2
Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.
3
Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.
Art. 19
Jahresziele des
Bundesrates
(Art. 51 RVOG)
1
Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.
2
Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196231 (GVG).
Art. 20
Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei (Art. 51 RVOG) 1
Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.
2
Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates nach Artikel 45 GVG32 Bericht über ihre Tätigkeit.
30 [AS
1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
31 Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
32 Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 17
172.010.1
Art. 21
Controlling 1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.
2
Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.
3
Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.
Art. 22
Nachweis der Verwaltungstätigkeit 1
Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit auf Grund einer systematischen Aktenführung. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für eine ordnungsgemässe Bildung und Führung der Akten erforderlich sind.
2
Das Bundesarchiv koordiniert und kontrolliert die Aktenführung und unterstützt die Verwaltungseinheiten.
3
Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation33 koordiniert und unterstützt den Einsatz von Informatikmitteln für die Aktenführung, insbesondere auf dem Gebiet der Büroautomation.
4
Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Archivierung.
4. Abschnitt: Information und Kommunikation (Art. 10, 10a, 11, 34, 40 und 54 RVOG)34
Art. 23
1 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.
2
Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.
3
Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
33 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
Organisation der Bundesverwaltung 18
172.010.1
4
Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 24
Aufsicht über die Verwaltung (Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG) 1
Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.
2
Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.
3
Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.
Art. 25
Kontrolle (Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG) 1
Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient: a. der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;
b. der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.
2
Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.
Art. 26
35
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 19
172.010.1
Art. 27
36
Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungs- und Verzichtsmassnahmen.
2
Die Generalsekretärenkonferenz wirkt koordinierend mit.
6. Abschnitt:37 Administrativuntersuchung
a Zweck
1
Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
2
Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200138 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
b Parallel laufende Verfahren 1
Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.
2
Ist ein Verfahrenskonflikt absehbar, so sistiert die anordnende Stelle die Administrativuntersuchung oder bricht sie ab.
c Anordnende Stelle
1
Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungseinheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
2
Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.
d Untersuchungsorgane
1
Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die: a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen; 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5251).
38 SR
172.220.111.3
Organisation der Bundesverwaltung 20
172.010.1
b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.
2
Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.
3
Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen.
4
Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196839 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss.
e Untersuchungsauftrag
1
Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben: a. der Gegenstand der Untersuchung; b. die Einsetzung des Untersuchungsorgans; c. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans; d. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses; e. die Entschädigung des Untersuchungsorgans; f.
die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel; g. der Beizug von Hilfsorganen; h. die Art und Weise der Berichterstattung; i. die Termine.
2
Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.
f Eröffnung
1
Die anordnende Stelle gibt den betroffenen Verwaltungsstellen die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.
2
Sie erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten.
g Durchführung
1
Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG40. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.
39 SR
172.021
40 SR
172.021
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 21
172.010.1
2
Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
3
Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.
4
Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26-28 VwVG).
5
Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29-33 VwVG).
h Befragungen
1
Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.
2
Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.
3
Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
i Schutz von Personendaten Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199241 über den Datenschutz eingehalten werden.
j Ergebnisse
1
Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
2
Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3
Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
4
Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
5
Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
41 SR
235.1
Organisation der Bundesverwaltung 22
172.010.1
3a. Kapitel:42 Genehmigung kantonaler Erlasse
k Einreichung (Art. 61b Abs. 1 RVOG) 1
Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müssen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einreichung verlangen.
2
Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.
3
Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
l Weiterleitung an das zuständige Departement 1
Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter.
2
Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen (Art. 61b Abs. 2 RVOG) In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.
n Genehmigung in streitigen Fällen (Art. 61b Abs. 3 RVOG) 1
Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundesrechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
2
Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss, dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons.
3
Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 23
172.010.1
3b. Kapitel:43 Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
o Information des
Bundes
(Art. 61c Abs. 1 RVOG) 1
Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei.
2
Die Information hat zu erfolgen: a. bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton;
b. bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags.
3
Der Vertragstext ist der Information beizulegen.
p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
q Orientierung der Drittkantone (Art. 62 Abs. 1 RVOG) 1
Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags.
2
Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann.
3
Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
r Weiterleitung an das zuständige Departement 1
Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter.
2
Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).
Organisation der Bundesverwaltung 24
172.010.1
s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge (Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG) 1
Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit.
2
Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein.
3
Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.
t Einsprache bei der Bundesversammlung (Art. 62 Abs. 4 RVOG) Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen
Art. 28
Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG) Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt: a. die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;
b. die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter; c.44 die departementsinterne Zuordnung der dezentralen Verwaltungseinheiten und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.
Art. 29
Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei (Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG) 1
Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen.
Darin können insbesondere geregelt werden: 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 25
172.010.1
a. die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;
b. die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;
c. die Delegation von Unterschriften; d.45 der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.
2
Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.
3
Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.
Art. 30
Weisungen und Arbeitshilfen 1
Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung.
2
Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere: a. die Vorbereitung von Bundesratsgeschäften; b. …46 c. die Gestaltung von Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte;
d. die Ausarbeitung und Gestaltung von Erlassen des Bundes; e. die Grundsätze für eine stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten; f.
das Vorverfahren der Gesetzgebung, soweit es nicht in der Verordnung vom 17. Juni 199147 über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist; g. den Ressourceneinsatz insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik; h. die Zusammensetzung und Wahl, die Aufträge, das Verfahren und den Geschäftsverkehr von Stabs-, Planungs- und Koordinationsorganen;
i.
die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung; j.
die kommerzielle Nebentätigkeit von Verwaltungseinheiten; k. die
Aktenführungspflicht; 45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).
46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).
47 [AS
1991 1632, 1996 1651 Art. 22. AS 2005 4103 Art. 22]. Siehe heute die Vernehmlassungsverordnung vom 17. Aug. 2005 (SR 172.061.1).
Organisation der Bundesverwaltung 26
172.010.1
l. Ermächtigungen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten in Anwendung von Artikel 26 Absatz 4 RVOG;
m. die Koordination der Information und Kommunikation.
2. Abschnitt: Bewilligungen zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat und für internationale Gerichte48
Art. 31
1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches49 zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat.
1bis
Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 199550 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bundesamt für Justiz.51 2 Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.
3
Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen zuzustellen.52
3. Abschnitt:53 …
Art. 32
4. Abschnitt:54 …
Art. 33
48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
49 SR
311.0
50 SR
351.20. Heute: BG.
51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
52 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).
53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).
54 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 191).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 27
172.010.1
5. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts Art. 34
Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 197155 über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 35
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
2
Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 5. Mai 199956 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 200857 1
Ersatzwahlen in ausserparlamentarische Kommissionen, die von den Departementen vor dem 1. Januar 2009 eingesetzt wurden, werden bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 weiterhin von den Departementen vorgenommen.
2
Artikel 8f über die Offenlegung der Interessenbindungen findet bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentarischer Kommissionen Anwendung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 200958 Die Entschädigungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den Beginn der nächsten Wahlperiode den Bestimmungen der Änderung vom 27. November 2009 dieser Verordnung angepasst.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Juni 201059
Ausserparlamentarische Kommissionen, die nicht nach Artikel 8 Absatz 2 im Anhang 2 aufgenommen sind, werden nach Artikel 57d RVOG im Rahmen der nächsten Gesamterneuerungswahl überprüft und im Anhang 2 aufgenommen.
55 [AS
1971 1053]
56 [AS
1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7. AS 2008 5153 Art. 11]. Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.
57 AS
2008 5949
58 AS
2009 6137
59 AS
2010 3175
Organisation der Bundesverwaltung 28
172.010.1
Anhang 160
(Art. 8 Abs. 1)
Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Die Bundesverwaltung besteht aus den folgenden Verwaltungseinheiten: A. Bundeskanzlei (BK)
Chancellerie fédérale (ChF) Cancelleria federale (CaF) Chanzlia federala (ChF) 1.
Verwaltungseinheiten der
zentralen Bundesverwaltung: 1.1
Bundeskanzlei
(BK)
Chancellerie
fédérale
(ChF)
Cancelleria
federale
(CaF)
Chanzlia
federala
(ChF)
2.
Verwaltungseinheiten der
dezentralen Bundesverwaltung: 2.1 Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit: 2.1.1 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Incaricato federale della protezione dei dati e della trasparenza (IFPDT) Incumbensà federal per la protecziun da datas e per la transparenza (IFPDT) 2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
Keine
2.3 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes: Keine
60 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Juni 2010 (AS 2010 3175).
Gemäss Ziff. II Abs. 3 dieser Änd. gilt: Wirkt sich die Zuordnung einer Verwaltungseinheit nach Anhang 1 zur dezentralen Bundesverwaltung auf das Pensionskassenstatut der Verwaltungseinheit aus, so entfaltet sich
diese Wirkung erst mit der Änderung der massgebenden Organisationsbestimmungen im Spezialgesetz.
Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010 (AS 2010 5047) und Art. 15 der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 15. Mai 2011 (AS 2011 1631).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 29
172.010.1
B. Departemente Départements Dipartimenti Departaments I. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Département fédéral des affaires étrangères (DFAE) Dipartimento federale degli affari esteri (DFAE) Departament federal dals affars exteriurs (DFAE) 1.
Verwaltungseinheiten der
zentralen Bundesverwaltung: 1.1
Generalsekretariat
(GS-EDA)
Secrétariat
général
(SG-DFAE)
Segreteria
generale
(SG-DFAE)
Secretariat
general
(SG-DFAE)
1.2
Staatssekretariat
(STS)
Secrétariat
d'Etat
(SEE)
Segreteria di Stato (SES) Secretariat da stadi (SES) 1.3
Politische
Direktion
(PD)
Direction
politique
(DP)
Direzione
politica
(DP)
Direcziun
politica
(DP)
1.4 Direktion für Völkerrecht (DV) Direction du droit international public (DDIP) Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) Direcziun da dretg internaziunal public (DDIP) 1.5 Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) Direction du développement et de la coopération (DDC) Direzione dello sviluppo e della cooperazione (DSC) Direcziun da svilup e da cooperaziun (DSC) 1.6 Direktion für Ressourcen (DR) Direction des ressources (DR) Direzione
delle
risorse
(DR)
Direcziun da resursas (DR) 1.7
Konsularische
Direktion
(KD)
Direction
consulaire
(DC)
Direzione
consolare
(DC)
Direcziun
consulara
(DC)
2.
Verwaltungseinheiten der
dezentralen Bundesverwaltung: Keine
Organisation der Bundesverwaltung 30
172.010.1
II. Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Département fédéral de l'intérieur (DFI) Dipartimento federale dell'interno (DFI) Departament federal da l'intern (DFI) 1.
Verwaltungseinheiten der
zentralen Bundesverwaltung: 1.1
Generalsekretariat
(GS-EDI)
Secrétariat
général
(SG-DFI)
Segreteria
generale
(SG-DFI)
Secretariat
general
(SG-DFI)
1.2 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG)
Bureau fédéral de l'égalité entre femmes et hommes (BFEG) Ufficio federale per l'uguaglianza fra donna e uomo (UFU) Uffizi federal per l'egualitad tranter dunna ed um (UFEG) 1.3
Bundesamt
für
Kultur
(BAK)
Office fédéral de la culture (OFC) Ufficio federale della cultura (UFC) Uffizi federal da cultura (UFC) 1.4
Schweizerisches
Bundesarchiv
(BAR)
Archives
fédérales
suisses
(AFS)
Archivio
federale
svizzero
(AFS)
Archiv
federal
svizzer
(AFS)
1.5
Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) Office fédéral de météorologie et de climatologie (MétéoSuisse) Ufficio federale di meteorologia e climatologia (MeteoSvizzera) Uffizi federal per meteorologia e climatologia (MeteoSvizra) 1.6
Bundesamt
für
Gesundheit
(BAG)
Office fédéral de la santé publique (OFSP) Ufficio federale della sanità pubblica (UFSP) Uffizi federal da sanadad publica (UFSP) 1.7
Bundesamt
für
Statistik
(BFS)
Office fédéral de la statistique (OFS) Ufficio federale di statistica (UST) Uffizi federal da statistica (UST) 1.8
Bundesamt
für
Sozialversicherungen (BSV)
Office fédéral des assurances sociales (OFAS) Ufficio federale delle assicurazioni sociali (UFAS) Uffizi federal d'assicuranzas socialas (UFAS) 1.9 Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) Secrétariat
d'Etat
à
l'éducation et à la recherche (SER) Segreteria di Stato per l'educazione e la ricerca (SER) Secretariat da stadi per furmaziun e perscrutaziun (SFP)
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 31
172.010.1
2.
Verwaltungseinheiten der
dezentralen Bundesverwaltung: 2.1
Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit: 2.1.1 Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich)
Domaine des écoles polytechniques fédérales (domaine des EPF) Settore dei politecnici federali (settore dei PF) Sectur da las scolas politecnicas federalas (sectur da las PF) 2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
2.2.1 Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) Ecole polytechnique fédérale de Zürich (EPFZ) Politecnico federale di Zurigo (PFZ) Scola politecnica federala Turitg (SPFT) 2.2.2 Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) Politecnico federale di Losanna (PFL) Scola politecnica federala Losanna (SPFL) 2.2.3
Paul-Scherrer-Institut (PSI)
Institut
Paul
Scherrer
(PSI)
Istituto Paul Scherrer (PSI) Institut Paul Scherrer (PSI) 2.2.4 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL)
Institut fédéral de recherches sur la forêt, la neige et le paysage (WSL) Istituto federale di ricerca per la foresta, la neve e il paesaggio (WSL) Institut federal per la perscrutaziun da guaud, naiv e cuntrada (WSL) 2.2.5
Eidgenössische
Materialprüfungsund
Forschungsanstalt
(EMPA)
Laboratoire fédéral d'essai des matériaux et de recherche (EMPA) Laboratorio federale di prova dei materiali e di ricerca (EMPA) Institut federal da controlla da material e da perscrutaziun (EMPA)
Organisation der Bundesverwaltung 32
172.010.1
2.2.6
Eidgenössische
Anstalt
für
Wasserversorgung,
Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG)
Institut fédéral pour l'aménagement, l'épuration et la protection des eaux (EAWAG) Istituto federale per l'approvvigionamento, la depurazione e la protezione delle acque (EAWAG) Institut federal per provediment, serenaziun e protecziun da las auas (EAWAG) 2.2.7
Schweizerisches
Nationalmuseum
(SNM)
Musée
national
suisse
(MNS)
Museo nazionale svizzero (MNS) Museum naziunal svizzer (MNS) 2.2.8
Pro
Helvetia
Pro
Helvetia
Pro Helvetia Pro Helvetia 2.2.9
Swissmedic,
Schweizerisches
Heilmittelinstitut
Swissmedic, Institut suisse des produits thérapeutiques Swissmedic, Istituto svizzero per gli agenti terapeutici Swissmedic, Institut svizzer per products terapeutics 2.3 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes: Keine
III. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Département fédéral de justice et police (DFJP) Dipartimento federale di giustizia e polizia (DFGP) Departament federal da giustia e polizia (DFGP) 1.
Verwaltungseinheiten der
zentralen Bundesverwaltung: 1.1
Generalsekretariat
(GS-EJPD)
Secrétariat
général
(SG-DFJP)
Segreteria
generale
(SG-DFGP)
Secretariat
general
(SG-DFGP)
1.2
Bundesamt
für
Justiz
(BJ)
Office fédéral de la justice (OFJ) Ufficio federale di giustizia (UFG) Uffizi federal da giustia (UFG) 1.3
Bundesamt
für
Polizei
(fedpol)
Office fédéral de la police (fedpol) Ufficio federale di polizia (fedpol) Uffizi federal da polizia (fedpol)
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 33
172.010.1
1.4
Bundesamt
für
Migration
(BFM)
Office fédéral des migrations (ODM) Ufficio federale della migrazione (UFM) Uffizi federal da migraziun (UFM) 1.5
Bundesamt
für
Metrologie
(METAS)
Office fédéral de métrologie (METAS) Ufficio federale di metrologia (METAS) Uffizi federal da metrologia (METAS) 2.
Verwaltungseinheiten der
dezentralen Bundesverwaltung: 2.1 Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit: 2.1.1
…
2.1.2 Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) Service Surveillance de la correspondance par poste et télécommunication (SCPT) Servizio Sorveglianza della corrispondenza postale e del traffico delle telecomunicazioni (SCPT) Servetsch da surveglianza dal traffic da posta e da telecommunicaziun (STPT) 2.1.3 Kommission zur Verhütung von Folter Commission de prévention de la torture Commissione per la prevenzione della tortura Cumissiun per la prevenziun cunter la tortura 2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
2.2.1 Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung (SIR) Institut suisse de droit comparé (ISDC) Istituto svizzero di diritto comparato (ISDC) Institut svizzer da dretg cumparativ (ISDC) 2.2.2 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (IPI) Istituto Federale della Proprietà Intellettuale (IPI) Institut Federal da Proprietad Intellectuala (IPI) 2.2.3 Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) Autorité fédérale de surveillance en matière de révision (ASR) Autorità federale di sorveglianza dei revisori (ASR) Autoritad federala da surveglianza en chaussas da revisiun (ASR) 2.3 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes: Keine
Organisation der Bundesverwaltung 34
172.010.1
IV. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports (DDPS) Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport (DDPS) Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport (DDPS) 1.
Verwaltungseinheiten der
zentralen Bundesverwaltung: 1.1
Generalsekretariat
(GS-VBS)
Secrétariat
général
(SG-DDPS)
Segreteria
generale
(SG-DDPS)
Secretariat
general
(SG-DDPS)
1.2
Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Service de renseignement de la Confédération (SRC) Servizio delle attività informative della Confederazione (SIC) Servetsch d'infurmaziun da la confederaziun (SIC) 1.3
Oberauditorat
(OA)
Office de l'auditeur en chef (OAC) Ufficio dell'uditore in capo (UUC) Auditorat
superiur
(AS)
1.4
Gruppe
Verteidigung
Groupement
Défense
Aggruppamento
Difesa
Gruppa
da
defensiun
1.4.1
Armeestab
(A
Stab)
Etat-major de l'armée (EM A) Stato
maggiore
dell'esercito
(SM
Es)
Stab
da
l'armada
(StA)
1.4.2 Führungsstab der Armee (FST A) Etat-major de conduite de l'armée (EM cond A) Stato maggiore di condotta dell'esercito (SMCOEs) Stab directiv da l'armada (S dir A) 1.4.3 Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) Formation supérieure des cadres de l'armée (FSCA) Istruzione superiore dei quadri dell'esercito (ISQ) Instrucziun superiura dal cader da l'armada (ISCA) 1.4.4
Heer
(HE)
Forces
terrestres
(FT)
Forze
terrestri
(FT)
Forzas
terrestras
(FT)
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 35
172.010.1
1.4.5
Luftwaffe
(LW)
Forces
aériennes
(FA)
Forze
aeree
(FA)
Aviatica
militara
(AM)
1.4.6 Logistikbasis der Armee (LBA) Base logistique de l'armée (BLA) Base logistica dell'esercito (BLEs) Basa da logistica da l'armada (BLA) 1.4.7
Führungsunterstützungsbasis (FUB)
Base d'aide au commandement BAC) Base d'aiuto alla condotta (BAC) Basa d'agid al commando (BAC) 1.5
Gruppe
armasuisse
(ar)
Groupement
armasuisse
(ar)
Aggruppamento
armasuisse
(ar)
Gruppa
armasuisse
(ar)
1.5.1
Bundesamt
für
Rüstungsbeschaffung Office fédéral pour l'acquisition d'armement Ufficio federale per l'acquisto di armamenti Uffizi federal per l'acquisiziun d'armaments 1.5.2
Bundesamt
für
Landestopografie
(swisstopo)
Office fédéral de topographie (swisstopo) Ufficio federale di topografia (swisstopo) Uffizi federal da topografia (swisstopo) 1.6
Bundesamt
für
Bevölkerungsschutz
(BABS)
Office fédéral de la protection de la population (OFPP) Ufficio federale della protezione della popolazione (UFPP) Uffizi federal da protecziun da la populaziun (UFPP) 1.7
Bundesamt
für
Sport
(BASPO)
Office fédéral du sport (OFSPO) Ufficio federale dello sport (UFSPO) Uffizi federal da sport (UFSPO) 2.
Verwaltungseinheiten der
dezentralen Bundesverwaltung: Keine
Organisation der Bundesverwaltung 36
172.010.1
V. Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Département fédéral des finances (DFF) Dipartimento federale delle finanze (DFF) Departament federal da finanzas (DFF) 1.
Verwaltungseinheiten der
zentralen Bundesverwaltung: 1.1
Generalsekretariat
(GS-EFD)
Secrétariat
général
(SG-DFF)
Segreteria
generale
(SG-DFF)
Secretariat
general
(SG-DFF)
1.2 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Secrétariat d'Etat aux questions financières internationales (SFI) Segreteria di Stato per le questioni finanziarie internazionali (SFI) Secretariat da stadi per dumondas finanzialas internaziunalas (SFI) 1.3
Eidgenössische
Finanzverwaltung
(EFV)
Administration
fédérale
des
finances
(AFF)
Amministrazione
federale
delle
finanze
(AFF)
Administraziun federala da finanzas (AFF) 1.4
Eidgenössisches
Personalamt
(EPA)
Office fédéral du personnel (OFPER) Ufficio federale del personale (UFPER) Uffizi federal da persunal (UFPER) 1.5
Eidgenössische
Steuerverwaltung
(ESTV)
Administration
fédérale
des
contributions
(AFC)
Amministrazione
federale
delle
contribuzioni
(AFC)
Administraziun federala da taglia (AFT) 1.6
Eidgenössische
Zollverwaltung
(EZV)
Administration
fédérale
des
douanes
(AFD)
Amministrazione
federale
delle
dogane
(AFD)
Administraziun federala da duana (AFD) 1.7 Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) Office fédéral de l'informatique et de la télécommunication (OFIT) Ufficio federale dell'informatica e della telecomunicazione (UFIT) Uffizi federal d'informatica e da telecommunicaziun (UFIT) 1.8 Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Office fédéral des constructions et de la logistique (OFCL) Ufficio federale delle costruzioni e della logistica (UFCL) Uffizi federal per edifizis e logistica (UFEL)
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 37
172.010.1
2.
Verwaltungseinheiten der
dezentralen Bundesverwaltung: 2.1
Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit: 2.1.1
Eidgenössische
Finanzkontrolle
(EFK)
Contrôle fédéral des finances (CDF) Controllo
federale
delle
finanze
(CDF)
Controlla federala da finanzas (CDF) 2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
2.2.1
Eidgenössische
Alkoholverwaltung
(EAV)
Régie fédérale des alcools (RFA) Regìa federale degli alcool (RFA) Administraziun federala d'alcohol (AFA) 2.2.2
Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (FINMA) Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari (FINMA) Autoritad federala per la surveglianza dals martgads da finanzas (FINMA) 2.2.3 Pensionskasse des Bundes PUBLICA Caisse fédérale de pensions PUBLICA Cassa pensioni della Confederazione PUBLICA Cassa federala da pensiun PUBLICA 2.3 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes: Keine
VI. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Département fédéral de l'économie (DFE) Dipartimento federale dell'economia (DFE) Departament federal d'economia (DFE) 1.
Verwaltungseinheiten der
zentralen Bundesverwaltung: 1.1
Generalsekretariat
(GS-EVD)
Secrétariat
général
(SG-DFE)
Segreteria
generale
(SG-DFE)
Secretariat
general
(SG-DFE)
1.2
Preisüberwachung
(PUE)
Surveillance des prix (SPR) Sorveglianza dei prezzi (SPR) Surveglianza dals pretschs (SPR)
Organisation der Bundesverwaltung 38
172.010.1
1.3 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Secrétariat
d'Etat
à
l'économie
(SECO)
Segreteria di Stato dell'economia (SECO) Secretariat da stadi per l'economia (SECO) 1.4 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Office fédéral de la formation professionnelle et de la technologie (OFFT) Ufficio
federale
della
formazione professionale e della tecnologia (UFFT)
Uffizi federal da furmaziun professiunala e da tecnologia (UFFT) 1.5
Bundesamt
für
Landwirtschaft
(BLW)
Office fédéral de l'agriculture (OFAG) Ufficio
federale
dell'agricoltura
(UFAG)
Uffizi
federal
d'agricultura
(UFAG)
1.6
Bundesamt
für
Veterinärwesen
(BVET)
Office
vétérinaire
fédéral
(OVF)
Ufficio federale di veterinaria (UFV) Uffizi
federal
veterinar
(UFV)
1.7
Bundesamt
für
wirtschaftliche
Landesversorgung
(BWL)
Office fédéral pour l'approvisionnement économique du pays (OFAE) Ufficio federale per l'approvvigionamento economico del Paese (UFAE) Uffizi federal per il provediment economic dal pajais (UFPE) 1.8
Bundesamt
für
Wohnungswesen
(BWO)
Office fédéral du logement (OFL) Ufficio
federale
delle
abitazioni
(UFAB)
Uffizi
federal
d'abitaziuns
(UFAB)
2.
Verwaltungseinheiten der
dezentralen Bundesverwaltung: 2.1
Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit: Keine
2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
2.2.1
Schweiz
Tourismus
(ST)
Suisse
Tourisme
(ST)
Svizzera
Turismo
(ST)
Svizra
Turissem
(ST)
2.2.2 Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) Société
suisse
de
crédit
hôtelier
(SCH)
Società svizzera di credito alberghiero (SCA) Societad svizra da credit d'hotel (SCH)
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 39
172.010.1
2.2.3
Schweizerische
Exportrisikoversicherung (SERV)
Assurance suisse contre les risques à l'exportation (ASRE) Assicurazione svizzera contro i rischi delle esportazioni (ASRE) Assicuranza svizra cunter las ristgas da l'export (ASRE) 2.2.4 Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB)
Institut fédéral des hautes études en formation professionnelle (IFFP) Istituto universitario federale per la formazione professionale (IUFFP) Institut federal da scola auta per la furmaziun professiunala (IFFP) 2.3 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes: Keine
VII. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication (DETEC) Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energia e delle comunicazioni (DATEC) Departament federal per ambient, traffic, energia e communicaziun (DATEC) 1.
Verwaltungseinheiten der
zentralen Bundesverwaltung: 1.1
Generalsekretariat
(GS-UVEK)
Secrétariat
général
(SG-DETEC)
Segreteria
generale
(SG-DATEC)
Secretariat
general
(SG-DATEC)
1.2
Bundesamt
für
Verkehr
(BAV)
Office fédéral des transports (OFT) Ufficio federale dei trasporti (UFT) Uffizi federal da traffic (UFT) 1.3
Bundesamt
für
Zivilluftfahrt
(BAZL)
Office fédéral de l'aviation civile (OFAC) Ufficio federale dell'aviazione civile (UFAC) Uffizi federal d'aviatica civila (UFAC) 1.4
Bundesamt
für
Energie
(BFE)
Office fédéral de l'énergie (OFEN) Ufficio federale dell'energia (UFE) Uffizi federal d'energia (UFE)
Organisation der Bundesverwaltung 40
172.010.1
1.5
Bundesamt
für
Strassen
(ASTRA)
Office fédéral des routes (OFROU) Ufficio federale delle strade (USTRA) Uffizi federal da vias (UVIAS) 1.6
Bundesamt
für
Kommunikation
(BAKOM)
Office fédéral de la communication (OFCOM) Ufficio federale delle comunicazioni (UFCOM) Uffizi federal da communicaziun (UFCOM) 1.7
Bundesamt
für
Umwelt
(BAFU)
Office fédéral de l'environnement (OFEV) Ufficio
federale
dell'ambiente
(UFAM)
Uffizi
federal
d'ambient
(UFAM)
1.8
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Office fédéral du développement territorial (ARE) Ufficio federale dello sviluppo territoriale (ARE) Uffizi federal da svilup dal territori (ARE) 2.
Verwaltungseinheiten der
dezentralen Bundesverwaltung: 2.1
Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit: 2.1.1 Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) und Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe (UUS) Bureau d'enquête sur les accidents d'aviation (BEAA) et Service d'enquête sur les accidents des transports publics (SEA) Ufficio d'inchiesta sugli infortuni aeronautici (UIIA) e Servizio d'inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici (SII) Uffizi d'inquisiziun per accidents d'aviatica (UIIA) e Servetsch d'inquisiziun per accidents en il traffic public (SEA) 2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen:
2.2.1
Eidgenössisches
Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI)
Inspection fédérale de la sécurité nucléaire (IFSN) Ispettorato federale della sicurezza nucleare (IFSN) Inspecturat federal per la segirezza nucleara (IFSN) 2.3 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes: Keine
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 41
172.010.1
Anhang 261
(Art. 8 Abs. 2, 8n Abs. 2, 8o Abs. 2, 8p Abs. 2 und 8q Abs. 2) Ausserparlamentarische Kommissionen 1. Gesellschaftsorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Taggeldansätze und Zuordnung zu den Departementen 1.1
Einstufung G3, Taggeld 400 Franken Zuständiges
Departement
Ausserparlamentarische Kommission EDI
Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin Fachkommission für Radiopharmazeutika Medizinalberufekommission Schweizerischer Akkreditierungsrat
Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat EFD
Eidgenössische Kommission für Bauprodukte EVD
Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung Bildungskommission für den Veterinärdienst Rat für Raumordnung
UVEK Eidgenössische Energieforschungskommission Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit 61 Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6137). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Juni 2010 (AS 2010 3175). Siehe auch die UeB dieser Änd. hievor.
Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4961).
Organisation der Bundesverwaltung 42
172.010.1
Zuständiges
Departement
Ausserparlamentarische Kommission Fachkommission für Umwelttoxikologie Kommission
Nukleare
Entsorgung
Kommission für Anschlussbedingungen für erneuerbare Energien VBS
Eidgenössische geologische Fachkommission Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz VBS
Eidgenössische Kommission für Militär- und Katastrophenmedizin Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz 1.2
Einstufung G2, Taggeld 300 Franken Zuständiges
Departement
Ausserparlamentarische Kommission EDI
Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Lebensmittelchemiker-Prüfungen Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Lebensmittelinspektor-Prüfungen Prüfungskommission für die Lebensmittelchemiker-Prüfungen Prüfungskommission für die Lebensmittelinspektor-Prüfungen EFD
Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer UVEK Eidgenössische
Nationalparkkommission Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit62 VBS
Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 1.3
Einstufung G1, Taggeld 200 Franken Zuständiges
Departement
Ausserparlamentarische Kommission EDA
Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit 62 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 43
172.010.1
Zuständiges
Departement
Ausserparlamentarische Kommission Schweizerische
UNESCO-Kommission
EDI Arbeitsgruppe
Influenza
Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart Am Römerholz in Winterthur Eidgenössische
Arzneimittelkommission Eidgenössische
Designkommission
Eidgenössische
Ernährungskommission EDI Eidgenössische
Filmkommission
Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung Eidgenössische Kommission für Aids-Fragen Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge Eidgenössische Kommission für Drogenfragen Eidgenössische Kommission für Frauenfragen Eidgenössische Kommission für Impffragen Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen Eidgenössische Kommission für Tabakprävention Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen Eidgenössische Kommission gegen Rassismus Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen Eidgenössische
Kunstkommission
Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds Fachkommission
Filmförderung
Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek Kommission für die Bundesstatistik Kommission für die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Kommission für die Statistik der Unfallversicherung Schweizerisches nationales Komitee des Codex Alimentarius EFD
Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
Organisation der Bundesverwaltung 44
172.010.1
Zuständiges
Departement
Ausserparlamentarische Kommission Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz MWST-Konsultativgremium EJPD
Eidgenössische Kommission für das Messwesen Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen Eidgenössische Expertenkommission für das Handelsregister Fachausschuss für die Begutachtung von Gesuchen für Beiträge an Modellversuche Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs EVD
Beratende Kommission für Landwirtschaft Tripartite eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO Eidgenössische
Arbeitskommission
Eidgenössische
Berufsbildungskommission Eidgenössische
Fachhochschulkommission Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen Eidgenössische
Akkreditierungskommission Eidgenössische
Berufsmaturitätskommission Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen Eidgenössische Kommission für Tierversuche Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens KMU-Forum
Kommission für Stalleinrichtungen Eidgenössische Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben Kommission für Wirtschaftspolitik Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone Landwirtschaftlicher
Forschungsrat
Schweizerisches
FAO-Komitee
Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Zollexpertenkommission UVEK Eidgenössische
Arbeitszeitgesetzkommission Eidgenössische Kommission für Lufthygiene
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 45
172.010.1
Zuständiges
Departement
Ausserparlamentarische Kommission Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe Kommission für Forschung im Strassenwesen Nationale Plattform Naturgefahren VBS Ausschuss
Telematik
Eidgenössische
Schiesskommission
Eidgenössische
Sportkommission
Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationalen Friedensförderung Rüstungskommission
Fachkommission Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen 2. Marktorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien, Pauschalen und Zuordnung zu den Departementen Zuständiges
Departement
Ausserparlamentarische Kommission Einstufung Präsident/in
(100 %)
in Franken
Vizepräsident/in (100 %)
in Franken
Mitglied
(100 %)
in Franken
EVD Wettbewerbskommission M3
280 000
200 000
180
000
UVEK Eidgenössische Kommunikationskommission
M2/A
250 000 180 000
150 000
UVEK Eidgenössische Elektrizitätskommission EVD
Kommission für Technologie und Innovation
M2/B
225 000 160 000
135 000
EJPD Eidgenössische Schiedskommission
für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
M1
200 000 140 000
120 000
EJPD
Eidgenössische Spielbankenkommission
UVEK Schiedskommission im
Eisenbahnverkehr
UVEK Kommission
Poststellen
UVEK Unabhängige
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Organisation der Bundesverwaltung 46
172.010.1
Anhang 363
63 Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009 (AS 2009 6137). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).