01.08.2024 - * / In Kraft
01.02.2024 - 31.07.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 30.06.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
08.07.2021 - 31.12.2021
01.04.2021 - 07.07.2021
01.01.2021 - 31.03.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.04.2020 - 30.06.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.02.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 31.01.2019
01.11.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 31.10.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.07.2017 - 31.08.2017
01.01.2017 - 30.06.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
01.04.2016 - 31.07.2016
01.01.2016 - 31.03.2016
01.03.2015 - 31.12.2015
01.02.2015 - 28.02.2015
01.01.2015 - 31.01.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.06.2013 - 31.12.2013
05.02.2013 - 31.05.2013
01.02.2013 - 04.02.2013
15.01.2013 - 31.01.2013
01.01.2013 - 14.01.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.08.2012 - 30.09.2012
01.05.2012 - 31.07.2012
01.01.2012 - 30.04.2012
01.11.2011 - 31.12.2011
01.09.2011 - 31.10.2011
01.08.2011 - 31.08.2011
01.06.2011 - 31.07.2011
15.05.2011 - 31.05.2011
01.01.2011 - 14.05.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.08.2010 - 30.11.2010
01.07.2010 - 31.07.2010
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.03.2010 - 30.06.2010
01.07.2009 - 28.02.2010
01.01.2009 - 30.06.2009
01.02.2008 - 31.12.2008
01.09.2007 - 31.01.2008
01.07.2006 - 31.08.2007
01.06.2006 - 30.06.2006
01.05.2006 - 31.05.2006
01.04.2006 - 30.04.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 30.06.2005
01.02.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 31.01.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.07.2003 - 30.11.2003
01.06.2003 - 30.06.2003
01.10.2002 - 31.05.2003
01.06.2002 - 30.09.2002
15.05.2002 - 31.05.2002
01.01.2002 - 14.05.2002
01.02.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 31.01.2001
15.11.2000 - 31.12.2000
01.08.2000 - 14.11.2000
01.07.2000 - 31.07.2000
01.04.2000 - 30.06.2000
01.01.2000 - 31.03.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November 1998 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 24, 43, 47 und 57g Absatz 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG),2 verordnet: 1. Kapitel: Der Bundesrat

Art. 1

Verhandlungen (Art. 13, 16 Abs. 1 und 4, 17 RVOG) 1

Die Sitzungen des Bundesrates finden in der Regel einmal jede Woche statt.

2

Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite werden einzeln beraten und beschlossen. Geschäfte von weit reichender Bedeutung können im Rahmen von Klausuren behandelt werden.

3

Die übrigen Geschäfte können, wenn sie unbestritten sind, ohne Einzelberatung gesamthaft verabschiedet oder in einem schriftlichen Beschlussverfahren erledigt werden. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absatz 4 RVOG bleiben vorbehalten.3 4 Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte nach Absatz 2 schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln. Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt. Präsidialentscheide nach Artikel 26 Absätze 1-3 RVOG bleiben vorbehalten.4 5

Die Beschlüsse werden für jedes Geschäft schriftlich festgehalten.


Art. 2

Geschäftsplanung (Art. 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. b und 33 RVOG) 1

Mit der Geschäftsplanung wird sichergestellt, dass die Geschäfte im Bundesrat entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandelt werden können.

AS 1999 1258 1 SR

172.010

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

172.010.1

Organisation der Bundesverwaltung 2

172.010.1

2

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident legt mit der Bundeskanzlei und den Departementen die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte für ein Quartal oder Semester fest.


Art. 3

Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen (Art. 14, 15, 17 RVOG) 1

Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge und nach abgeschlossenem Mitberichtsverfahren (Art. 5).

2

Das Antragsrecht steht den Mitgliedern des Bundesrates sowie, für die Geschäfte der Bundeskanzlei, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler zu.

3

Soweit das Bundesrecht andere Behörden oder Organe bezeichnet, die dem Bundesrat Geschäfte vorlegen oder Anträge unterbreiten können, geschieht dies über die Bundeskanzlei oder das Departement, das den engsten Sachbezug zum betreffenden Geschäft aufweist.

4

Der Bundesrat führt Aussprachen insbesondere zu Geschäften von weit reichender Bedeutung durch. Er trifft bei Bedarf Zwischenentscheide, legt Grundzüge einer Lösung fest und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei Anweisungen zur Bearbeitung des Geschäfts.

5

Die Departemente oder die Bundeskanzlei können dem Bundesrat jederzeit ohne formellen Antrag Informationsnotizen über wichtige Vorgänge und Tätigkeiten in ihrem Aufgabenbereich zuleiten.


Art. 4

Ämterkonsultation 1 Bei der Vorbereitung von Anträgen lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Ämterkonsultation verzichtet oder kann diese auf einen engen Adressatenkreis beschränkt werden.

2

Differenzen werden so weit wie möglich in der Ämterkonsultation bereinigt; das federführende Departement erstattet dem Bundesrat darüber Bericht.

3

Als mitinteressiert gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind.


Art. 5

Mitberichtsverfahren (Art. 15 und 33 RVOG) 1

Das Mitberichtsverfahren dient der Entscheidvorbereitung auf Stufe Bundesrat.

Ziel des Verfahrens ist es, dass sich der Bundesrat in den Verhandlungen auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.

1bis

Das Mitberichtsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung des Antrags durch das federführende Departement.5 5

Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2331).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 3

172.010.1

2

Das federführende Departement reicht der Bundeskanzlei den unterzeichneten Antrag rechtzeitig zur Durchführung des Mitberichtsverfahrens ein.6 1a. Kapitel:7 Informationsgesuche von Ratsmitgliedern und parlamentarischen Kommissionen

a 1 Über Gesuche von Ratsmitgliedern und von parlamentarischen Kommissionen um Informationen nach den Artikeln 7 beziehungsweise 150 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20028 entscheidet das zuständige Departement. Besteht zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und dem zuständigen Departement Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so entscheidet der Bundesrat.

2

Der Bundesrat entscheidet in jedem Fall: a. bei Informationen, die seiner unmittelbaren Entscheidfindung dienen, auf Antrag der Bundeskanzlei; b. bei Informationen aus dem Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste auf Antrag des zuständigen Departementes.

3

Gesuche um Einsichtnahme in Beschlüsse des Bundesrates werden von der Bundeskanzlei im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement bearbeitet und beantwortet.

2. Kapitel: Die Verwaltung 1. Abschnitt: Gliederung der Bundesverwaltung9

Art. 6

Bestand (Art. 2 Abs. 1-3 RVOG) 1

Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten: a. den Departementen und der Bundeskanzlei; b. den Generalsekretariaten; c. den

Gruppen;

d. den Ämtern sowie deren weiteren Untergliederungen; 6

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2331).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4117).

8 SR

171.10

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 191).

Organisation der Bundesverwaltung 4

172.010.1

e.10 den Behördenkommissionen sowie anderen administrativ zugewiesenen Einheiten;

f.

den selbstständigen Anstalten und Betrieben.

2

Diesen Einheiten gleichgestellt sind Einheiten mit anderen Bezeichnungen, aber gleichen Funktionen.

3

Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a-d, einschliesslich der FLAG-Verwaltungseinheiten (Art. 9-10c), bilden die zentrale Bundesverwaltung, diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e und f die dezentrale Bundesverwaltung.11 4 Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung (ohne die weiteren Untergliederungen der Ämter) und die wichtigsten Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung werden im Anhang aufgelistet.12

Art. 7

Die zentrale Bundesverwaltung (Art. 2, 43 und 44 RVOG) 1

Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung erfüllen die für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen notwendigen Aufgaben. Sie wahren die Kohärenz der Verwaltungstätigkeit und stellen deren Konstanz sicher. Sie sind gegenüber dem Departement weisungsgebunden und sind ihm untergeordnet.

2

Die Ämter sind dem Departement direkt unterstellt. Sie können zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn die Führbarkeit des Departements damit verbessert wird.

3

…13


Art. 8

Die dezentrale

Bundesverwaltung

1

Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung sind der Bundeskanzlei oder dem Departement mit dem engsten Sachbezug zugeordnet.

2

Die administrativ zugewiesenen Einheiten sind, was die Verwaltung der Ressourcen betrifft, in der Regel der zentralen Bundesverwaltung gleichgestellt; in der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie weisungsungebunden.

3

Die selbstständigen Anstalten und Betriebe verfügen in der Regel über eigene Rechtspersönlichkeit und eigene Organe und bilden einen eigenen Rechnungskreis.

10 Fassung gemäss Ziff. IV 5 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 191).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

13 Aufgehoben durch Art. 77 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (AS 2006 1295).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 5

172.010.1

1a. Abschnitt:14 Ausserparlamentarische Kommissionen
a Verwaltungs- und Behördenkommissionen 1

Ausserparlamentarische Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen.

2

Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktionen.

3

Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.

b Wahlvoraussetzungen

Zum Mitglied einer ausserparlamentarischen Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.

c Vertretung der Geschlechter 1

Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommission mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.

2

Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.

cbis 15 Vertretung der Sprachgemeinschaften 1

In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben.

2

Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Person vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.

d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern 1

Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausserparlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig.

2

Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn: a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden; b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl möglich ist;

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).

15 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

Organisation der Bundesverwaltung 6

172.010.1

c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessenstandpunkte erforderlich ist.

e Einsetzungsverfügung

1

Ausserparlamentarische Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates eingesetzt.

2

Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt: a. Sie begründet die Notwendigkeit der Kommission und umschreibt detailliert ihre Aufgaben.

b.16 Sie nennt die Mitglieder und die allfälligen Ersatzmitglieder unter Angabe der Daten nach den Artikeln 8f und 8k Absatz 2.

c. Sie nennt gegebenenfalls die Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern.

d. Sie nennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

e. Sie regelt die Organisation.

f.

Sie regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit.

g. Sie regelt die Schweigepflicht.

h. Sie legt die Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren fest.

i. Sie regelt wenn nötig die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen.

j.17 Sie teilt die Kommission der zuständigen Behörde (Departement oder Bundeskanzlei) zu und bezeichnet die Verwaltungsstelle, die für die Kommission das Sekretariat führt.

k. Sie nennt die finanziellen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kredite für besondere Aufträge und grosse Ausgabenposten.

l.

Sie regelt die Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber der Kommission.

f18 Offenlegung der Interessenbindungen 1

Jedes Kommissionsmitglied informiert über seine: a. beruflichen

Tätigkeiten;

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).

18 Siehe auch Abs. 2 der UeB der Änd. vom 26. Nov. 2008 am Schluss dieses Textes.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 7

172.010.1

b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

c. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen; d. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen;

e. Mitwirkung in anderen Organen des Bundes.

2

Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches19 bleibt vorbehalten.

3

Jede Änderung der Interessenbindungen während der Amtsdauer meldet das Kommissionsmitglied unverzüglich dem zuständigen Departement. Dieses nimmt eine Anpassung der Einsetzungsverfügung vor und aktualisiert das Verzeichnis nach Artikel 8k.

g Amtsdauer

1

Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode des Nationalrates zusammen.

2

Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

h Gesamterneuerungswahlen 1

Der Bundesrat nimmt für jede neue Amtsdauer der ausserparlamentarischen Kommissionen Gesamterneuerungswahlen vor.

2

Die Bundeskanzlei koordiniert die Gesamterneuerungswahlen. Sie erlässt dazu die entsprechenden Weisungen und gibt diese den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte bekannt.

3

Nach den Gesamterneuerungswahlen erstattet die Bundeskanzlei dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte Bericht über die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen.

i Amtszeitbeschränkung

1

Die Amtszeit der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

2

Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.

3

Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem anderen Erlass zwingend vorgeschrieben wird.

19 SR

311.0

Organisation der Bundesverwaltung 8

172.010.1

1b. Abschnitt:20 Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts
j 1 Der Bundesrat wählt:

a. den Verwaltungs- oder Institutsrat von Anstalten des Bundes; b. die Vertretungen des Bundes in Organisationen des öffentlichen Rechts; c. die nach Artikel 762 des Obligationenrechts21 abzuordnenden Vertretungen des Bundes in Organisationen des privaten Rechts und bestimmt die von der Generalversammlung zu wählenden Vertretungen.

2

Der Bundesrat erstellt für jede Organisation ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Vertretung. Er übt sein Wahl- und Bestimmungsrecht gestützt auf dieses Anforderungsprofil aus.

1c. Abschnitt:22 Verzeichnis der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen, Leitungsorganen und Bundesvertretungen
k 1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht unter Mitwirkung der Departemente in elektronischer Form ein Verzeichnis der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, der Mitglieder der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes und der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.

2

Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben: a. Name und Vorname; b. Geschlecht; c. Muttersprache; d. Geburtsjahr; e. Titel; f. Adresse.

3

Für die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ist das Verzeichnis mit den Interessenbindungen zu ergänzen.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).

21 SR

220

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5949).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 9

172.010.1

4

Die Daten sind nach erfolgter Wahl bis zum Ausscheiden der Person abrufbar.

5

Sie können zu statistischen Zwecken historisiert werden.

1d. Abschnitt:23 Entschädigung der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen
l Anspruchsberechtigte Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne dieses Abschnittes hat die Person, die als Mitglied oder als Ersatzmitglied einer ausserparlamentarischen Kommission gewählt wurde.

m Gesellschaftsorientierte und marktorientierte Kommissionen Die ausserparlamentarischen Verwaltungs- und Behördenkommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder unterteilt in: a. gesellschaftsorientierte Kommissionen, die die Bundesversammlung sowie den Bundesrat und die Bundesverwaltung unterstützen und vor allem politisch-gesellschaftliche Fragen behandeln; b. marktorientierte Kommissionen, die das Funktionieren eines Marktes beaufsichtigen oder massgeblich unterstützen.

n Entschädigungskategorien gesellschaftsorientierter Kommissionen 1

Die gesellschaftsorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder gemäss den Anforderungen an die Mitglieder und gemäss den Aufgaben der Kommission den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt:

a. der Kategorie G3, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes spezifisches Expertenwissen verlangt, namentlich wenn die Mitglieder fachliche Autoritäten auf dem Gebiet der Kommission sein und Kenntnisse besitzen müssen, die nicht kurzfristig zu erwerben sind; b. der Kategorie G2, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission hoheitliche Entscheidbefugnisse hat; c. der Kategorie G1, wenn die Tätigkeit der Kommission von ihren Mitgliedern ein hohes allgemeines Fachwissen verlangt und die Kommission beratende Aufgaben hat.

2

Über die Zuteilung der gesellschaftsorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien und darüber, welche Behörde für die einzelne Kommission zuständig ist, entscheidet der Bundesrat. Die Kommissionen und ihre Zuteilungen sind in Anhang 2 aufgelistet.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).

Organisation der Bundesverwaltung 10

172.010.1

o Entschädigung der Mitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen 1

Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder gesellschaftsorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf ein Taggeld.

2

Es gelten die in Anhang 2 aufgeführten Ansätze. Diese gelten für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und für die übrigen Mitglieder.

3

Die Präsidentin oder der Präsident erhält ein um 25 Prozent erhöhtes Taggeld. Die zuständige Behörde kann der Präsidentin oder dem Präsidenten in begründeten Ausnahmefällen höchstens das doppelte Taggeld ausrichten.

4

Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm höchstens ein zusätzliches Taggeld ausrichten.

5

Muss ein Kommissionsmitglied seinen Wohnort am Tag vor der Sitzung verlassen oder kann es erst am Tag nach der Sitzung dorthin zurückkehren, so richtet ihm die zuständige Behörde für den Reisetag ein halbes Taggeld aus.

6

Für ein und denselben Tag dürfen nicht mehrere Taggelder bezogen werden, auch wenn mehrere, unter sich verschiedene oder getrennt zu berechnende Verrichtungen vorgenommen worden sind.

7

Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

p Entschädigungskategorien marktorientierter Kommissionen 1

Die marktorientierten Kommissionen werden in Bezug auf die Entschädigung ihrer Mitglieder je nach Reichweite ihrer Arbeitsergebnisse den folgenden Entschädigungskategorien zugeteilt: a. der Kategorie M3, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf die gesamte Volkswirtschaft haben; b. der Kategorie M2/A, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben; c. der Kategorie M2/B, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf eine ganze Branche haben, die Kommission das Funktionieren eines Marktes aber nur unterstützt und nicht beaufsichtigt; d. der Kategorie M1, wenn die Arbeitsergebnisse der Kommission Einfluss auf einen Branchenbereich haben oder die Kommission Aufgaben im Schiedsbereich ausübt.

2

Über die Zuteilung der marktorientierten Kommissionen zu den Entschädigungskategorien und darüber, welche Behörde für die einzelne Kommission zuständig ist, entscheidet der Bundesrat. Die Kommissionen und ihre Zuteilungen sind in Anhang 3 aufgelistet.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 11

172.010.1

q Entschädigung der Mitglieder marktorientierter Kommissionen 1

Die Mitglieder marktorientierter Kommissionen haben für ihre Kommissionstätigkeit Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.

2

Es gelten die in Anhang 3 aufgeführten Ansätze.

3

In diesen Ansätzen sind alle Kosten mit Ausnahme des Auslagenersatzes enthalten.

4

Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsbasis gelten 220 Arbeitstage pro Jahr.

5

Die Ansätze unterliegen nicht dem Teuerungsausgleich.

r Ersatz von Auslagen

Der Ersatz von Auslagen für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.

s Kommissionsmitglieder im Bundesdienst 1

Mitglieder und Ersatzmitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

2

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Mitgliedschaft in der Kommission nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung steht.

3

Die Entschädigungen für Dienstreisen, Mahlzeiten und Übernachtungen richten sich nach den für diese Mitglieder geltenden Bestimmungen.

t Ausschluss von Doppelentschädigungen Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen können nur aufgrund der für ihre Kommission geltenden Ansätze entschädigt werden. Eine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Kommission stehen, ist ausgeschlossen.

2. Abschnitt:24 Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)

Art. 9

Eignung 1 Die Departemente und die Bundeskanzlei überprüfen ihre Verwaltungseinheiten daraufhin, ob sie sich für FLAG nach Artikel 44 RVOG eignen.

2

Eine Verwaltungseinheit eignet sich für FLAG, wenn namentlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 191).

Organisation der Bundesverwaltung 12

172.010.1

a. Die Aufgabe kann mittelfristig weder durch Auslagerung noch durch eine nicht mit FLAG geführte Einheit der zentralen Bundesverwaltung besser erfüllt werden.

b. Die Verwaltungseinheit ist nicht in starkem Masse in die Politikvorbereitung und -formulierung eingebunden.

c. Die Steuerung kann durch das vorgesetzte Departement oder Amt in einem vorgegebenen, nicht zu kurzen Führungsrhythmus erfolgen.

d. Mit der Umstellung auf FLAG ist ein Mehrwert für den Bund verbunden.

Die Verwaltungseinheit kann insbesondere ihre Ressourcen wirtschaftlicher und wirksamer einsetzen.


Art. 10

Entscheid über die Umstellung auf FLAG Der Bundesrat entscheidet über die Umstellung einer Verwaltungseinheit auf FLAG und erteilt dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei den Auftrag zur Ausarbeitung eines Leistungsauftrags.

a Leistungsauftrag

Der Bundesrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departements oder der Bundeskanzlei den mehrjährigen Leistungsauftrag nach Anhörung der zuständigen Kommissionen des Parlaments.

b Leistungsvereinbarung 1

Gestützt auf den Leistungsauftrag des Bundesrates schliessen die Departemente oder die Bundeskanzlei mit den FLAG-Verwaltungseinheiten jährliche Leistungsvereinbarungen ab.

2

Sie können von einer Leistungsvereinbarung mit einem Leistungserbringer auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien absehen.

3

Wird nur ein Teil eines Amtes mit FLAG geführt, so kann das Departement den Abschluss der Leistungsvereinbarung dem Amt delegieren; die Zustimmung des Departements zur Leistungsvereinbarung ist dabei vorzubehalten.

c Berichterstattung

1

Die FLAG-Verwaltungseinheiten berichten dem Departement, der Bundeskanzlei oder dem Amt jährlich, wie die Ziele der Leistungsvereinbarung erfüllt worden sind.

2

Ein Jahr vor Ablauf der Leistungsauftragsperiode erstellt die FLAG-Verwaltungseinheit einen Wirkungs- und Leistungsbericht.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 13

172.010.1

3. Kapitel: Führung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 11

Grundsätze der Verwaltungstätigkeit (Art. 3 RVOG) Die Bundesverwaltung handelt im Rahmen des Bundesrechts und der vom Bundesrat gesetzten Ziele und Prioritäten. Sie beachtet dabei insbesondere folgende Grundsätze: a. Sie erkennt neuen Handlungsbedarf frühzeitig und leitet daraus Ziele, Strategien und Massnahmen ab.

b. Sie ordnet ihre Tätigkeiten entsprechend der Wichtigkeit und Dringlichkeit.

c. Sie erbringt ihre Leistungen bürgernah, nachhaltig, wirksam und wirtschaftlich.


Art. 12

Grundsätze der

Verwaltungsführung

(Art. 8, 35, 36 RVOG) 1

Die Führungsverantwortlichen aller Stufen handeln nach folgenden Grundsätzen: a. Sie führen mittels Vereinbarung von Zielen und Wirkungen.

b. Sie beurteilen die Leistungen ihrer Verwaltungseinheiten und ihrer Mitarbeitenden periodisch.

c. Sie passen Prozesse und Organisation rechtzeitig neuen Bedürfnissen an.

d. Sie nutzen ihre Handlungsspielräume und Entscheidkompetenzen und gewähren diese auch ihren Mitarbeitenden.

e. Sie fördern eine Kultur der Lern- und Veränderungsbereitschaft.

f.

Sie stellen eine ergebnisorientierte und interdisziplinäre Arbeitsweise sicher.

2

Im Übrigen gelten insbesondere die Personalgesetzgebung und das personalpolitische Leitbild des Bundesrates.


Art. 13

Stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten in der zentralen Bundesverwaltung (Art. 47 Abs. 1 RVOG) 1

Massgebend für die Zuordnung der Zuständigkeit zum Entscheid nach Artikel 47 Absatz 1 RVOG ist die Bedeutung eines Geschäftes.

2

Die Zuordnung erfolgt in der Regel an die Einheit, bei der die erforderliche politische und fachliche Kompetenz konzentriert ist. Die Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.

3

Im Einzelfall wird ein Geschäft der vorgesetzten Einheit zum Entscheid oder zur Erteilung einer Weisung unterbreitet, wenn seine besondere Bedeutung oder Komplexität dies erfordert.

Organisation der Bundesverwaltung 14

172.010.1

2. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 14

Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungseinheiten 1

Die Verwaltungseinheiten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen und informieren sich gegenseitig.

2

Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab.

3

Sie erteilen anderen Verwaltungseinheiten die Auskünfte, die für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.


Art. 15

Mitwirkung mitinteressierter Verwaltungseinheiten 1

Soweit nicht eine Ämterkonsultation vorgeschrieben ist, stellen die Verwaltungseinheiten zur Vorbereitung ihrer Entscheide die Mitwirkung aller mitinteressierten Einheiten sicher.

2

Die Mitwirkung erfolgt in Form der Anhörung, wenn nicht eine entsprechende Rechtsgrundlage die Zustimmung vorsieht. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich schriftlich.

3

Ist eine Zustimmung erforderlich, werden Differenzen von den beteiligten Einheiten selber bereinigt. Ausnahmsweise können diese eine Differenzbereinigung auf nächsthöherer Ebene verlangen.


Art. 16

Generalsekretärenkonferenz (Art. 53 RVOG)

1

Die Generalsekretärenkonferenz ist das oberste Koordinationsorgan. Sie trägt zu einer vorausschauenden, wirksamen und kohärenten Verwaltungstätigkeit bei. Sie zieht weitere Personen oder Stellen bei.

2

Sie wirkt mit bei der Planung, Vorbereitung und beim Vollzug von Bundesratsgeschäften sowie bei der Bereinigung von Differenzen.

3. Abschnitt: Planung und Controlling

Art. 17

Planung (Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 2 Bst. a, 32 Bst. a, 36 Abs. 1, 51, 52 RVOG) 1

Der Bundesrat legt Schwergewichte, Ziele und Mittel der Planungen fest.

2

Die Planungen des Bundesrates bestehen aus: a. Gesamtplanungen, die alle Politikbereiche des Bundes umfassen; dazu gehören die Richtlinien der Regierungspolitik nach Artikel 18 und die Jahresziele des Bundesrates nach Artikel 19 als Sachplanungen sowie die Finanzplanun-

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 15

172.010.1

gen nach Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 198925 und nach Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 199026; b. Teilplanungen zu einzelnen Politikbereichen des Bundes oder zu Teilen davon;

c. weiteren Planungen bei Bedarf.

3

Die Sach- und die Finanzplanungen werden zeitlich und inhaltlich so weit als möglich aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Aufgabengebiete werden in Politikbereiche zusammengefasst.

4

Die Bundeskanzlei bereitet die Sachpläne nach Absatz 2 Buchstabe a vor. Die Eidgenössische Finanzverwaltung bereitet Budget und Finanzplan vor. Sie arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.

5

Für die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind die Pläne des Bundesrates und der Departemente verbindlich.


Art. 18

Richtlinien der

Regierungspolitik

(Art. 45bis GVG27)

1

Die Richtlinien der Regierungspolitik geben einen umfassenden politischen Orientierungsrahmen für die Regierungstätigkeit in einer Legislaturperiode.

2

Sie ziehen Bilanz über die vergangene Legislaturperiode.

3

Sie legen die Ziele und Wirkungen sowie die prioritären Massnahmen fest und bezeichnen die Bereiche, wo das staatliche Leistungsangebot überprüft werden muss oder abgebaut werden kann.


Art. 19

Jahresziele des

Bundesrates

(Art. 51 RVOG)

1

Die Jahresziele des Bundesrates umschreiben die Grundzüge der Regierungstätigkeit für das nächste Jahr, bestimmen Ziele und Massnahmen und bezeichnen die zuhanden der eidgenössischen Räte zu verabschiedenden Geschäfte.

25 [AS

1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0).

26 [AS

1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01).

27 [AS

1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

Organisation der Bundesverwaltung 16

172.010.1

2

Die Jahresziele bilden eine Grundlage für die Geschäftsplanung des Bundesrates nach Artikel 2, für das Controlling nach Artikel 21, für die Aufsicht nach Abschnitt 5 sowie für die jährliche Geschäftsberichterstattung nach Artikel 45 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196228 (GVG).


Art. 20

Jahresziele der Departemente und der Bundeskanzlei (Art. 51 RVOG) 1

Die Departemente und die Bundeskanzlei stimmen ihre Jahresziele auf die Planungen des Bundesrates ab und unterbreiten sie dem Bundesrat zur Kenntnisnahme.

2

Sie erstatten im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung des Bundesrates nach Artikel 45 GVG29 Bericht über ihre Tätigkeit.


Art. 21

Controlling 1

Das Controlling ist ein Führungsinstrument zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung auf allen Stufen.

2

Der Bundesrat wird bei seinem Controlling durch die Bundeskanzlei und das Eidgenössische Finanzdepartement unterstützt. Diese arbeiten dabei mit den Departementen zusammen.

3

Die Departemente sind für das Controlling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Controlling auf das Controlling des Bundesrates ab.


Art. 22

Nachweis der Verwaltungstätigkeit 1

Die Verwaltungseinheiten führen den Nachweis über die eigene Geschäftstätigkeit auf Grund einer systematischen Aktenführung. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für eine ordnungsgemässe Bildung und Führung der Akten erforderlich sind.

2

Das Bundesarchiv koordiniert und kontrolliert die Aktenführung und unterstützt die Verwaltungseinheiten.

3

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation30 koordiniert und unterstützt den Einsatz von Informatikmitteln für die Aktenführung, insbesondere auf dem Gebiet der Büroautomation.

4

Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Archivierung.

28 Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

29 Siehe heute das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

30 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 17

172.010.1

4. Abschnitt: Information und Kommunikation (Art. 10, 10a, 11, 34, 40 und 54 RVOG)31

Art. 23

1 Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit den Departementen, zuständig für die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Bundesrates. Sie sorgt für die nötige Planung und erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Bundesrates.

2

Die Departemente und die Bundeskanzlei tragen die Verantwortung für die interne und externe Information und Kommunikation über ihre Geschäfte. Sie stellen diese in den Gesamtzusammenhang der Kommunikationspolitik des Bundesrates. Sie regeln die Informationsaufgaben der ihnen untergeordneten Einheiten.

3

Die Bundeskanzlei ist, in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Informationsdienste, für die Koordination der Information und Kommunikation zuständig und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.

4

Bei Bedarf kann der Bundesrat die Information und Kommunikation bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, bei der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer anderen bezeichneten Stelle zentralisieren. Die bezeichnete Stelle erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 24

Aufsicht über die Verwaltung (Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG) 1

Mit der Aufsicht stellen der Bundesrat, die Departemente und die Bundeskanzlei die Erfüllung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Aufgaben sicher.

2

Die Aufsicht über die zentrale Bundesverwaltung ist umfassend. Sie richtet sich nach den in den Artikeln 11 und 12 aufgeführten Grundsätzen.

3

Die Aufsicht über die dezentrale Bundesverwaltung sowie über die Organisationen und Personen gemäss Artikel 2 Absatz 4 RVOG wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie.


Art. 25

Kontrolle (Art. 8 Abs. 3 und 4 RVOG) 1

Die Kontrolle, als Instrument der Aufsicht, dient: a. der vertieften Abklärung von besonderen Fragestellungen, die sich aus aktuellen Ereignissen oder festgestellten Missständen ergeben;

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

Organisation der Bundesverwaltung 18

172.010.1

b. der periodischen Überprüfung besonderer Fachbereiche.

2

Mit Kontrollen sind in der Regel besondere Stellen befasst, die von der kontrollierten Verwaltungseinheit unabhängig sind.


Art. 26


32

Kontrolle durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 2 Bst. c und d, 32 Bst. e RVOG) Der Bundesrat und die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident werden bei der Ausübung der gesetzlichen Kontrollaufgaben von der Bundeskanzlei unterstützt. Für weitergehende departementsübergreifende Abklärungen können Projektorganisationen nach Artikel 56 RVOG oder eine externe Beratung nach Artikel 57 RVOG eingesetzt werden.


Art. 27


33

Überprüfung von Bundesaufgaben (Art. 5 RVOG) 1

Die Verwaltungseinheiten überprüfen ihre Aufgaben, Leistungen, Prozesse und Organisation periodisch und systematisch auf ihre Notwendigkeit und auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 11 und 12; sie veranlassen die entsprechenden Anpassungs- und Verzichtsmassnahmen.

2

Die Generalsekretärenkonferenz wirkt koordinierend mit.

6. Abschnitt:34 Administrativuntersuchung
a Zweck

1

Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle nach den Artikeln 25 und 26, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.

2

Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Die Disziplinaruntersuchung nach Artikel 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200135 sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.

b Parallel laufende Verfahren 1

Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Untersuchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.

2

Ist ein Verfahrenskonflikt absehbar, so sistiert die anordnende Stelle die Administrativuntersuchung oder bricht sie ab.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5251).

35 SR

172.220.111.3

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 19

172.010.1

c Anordnende Stelle

1

Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ordnen in den ihnen unterstehenden Verwaltungseinheiten Administrativuntersuchungen an. Sie können diese Zuständigkeit an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.

2

Ist von einer Administrativuntersuchung mehr als ein Departement, einschliesslich die Bundeskanzlei, betroffen, so ordnet der Bundesrat die Untersuchung an.

d Untersuchungsorgane

1

Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die: a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen; b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind; und c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.

2

Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnenden Stelle.

3

Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügungen erlassen.

4

Die Bestimmungen über den Ausstand nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196836 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gelten sinngemäss.

e Untersuchungsauftrag

1

Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben: a. der Gegenstand der Untersuchung; b. die Einsetzung des Untersuchungsorgans; c. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans; d. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses; e. die Entschädigung des Untersuchungsorgans; f.

die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel; g. der Beizug von Hilfsorganen; h. die Art und Weise der Berichterstattung; i. die Termine.

2

Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.

36 SR

172.021

Organisation der Bundesverwaltung 20

172.010.1

f Eröffnung

1

Die anordnende Stelle gibt den betroffenen Verwaltungsstellen die Eröffnung der Administrativuntersuchung sowie deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.

2

Sie erlässt die erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten.

g Durchführung

1

Zur Feststellung des Sachverhaltes bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 12 VwVG37. In der Administrativuntersuchung findet jedoch keine Zeugeneinvernahme statt.

2

Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Angestellten des Bundes sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

3

Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass Informationen, die unter die Schweigepflicht fallen, aus anderen Departementen oder der Bundeskanzlei notwendig sind, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig das Einverständnis des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin einzuholen. In den anderen Fällen gilt Artikel 14.

4

Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 26-28 VwVG).

5

Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29-33 VwVG).

h Befragungen

1

Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können sich vertreten und verbeiständen lassen.

2

Das Untersuchungsorgan weist die Personen, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Aussage verweigern können, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein Disziplinar- oder Strafverfahren selbst belasten würden.

3

Es weist Personen ausserhalb der Bundesverwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.

i Schutz von Personendaten Jede Dienststelle, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustellen, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199238 über den Datenschutz eingehalten werden.

37 SR

172.021

38 SR

235.1

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 21

172.010.1

j Ergebnisse

1

Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.

2

Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.

3

Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.

4

Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.

5

Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.

3a. Kapitel:39 Genehmigung kantonaler Erlasse
k Einreichung (Art. 61b Abs. 1 RVOG) 1

Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müssen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einreichung verlangen.

2

Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.

3

Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.

l Weiterleitung an das zuständige Departement 1

Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Erlass an das zuständige Departement weiter.

2

Fällt ein Erlass nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departementes, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.

m Genehmigung in nichtstreitigen Fällen (Art. 61b Abs. 2 RVOG) In nichtstreitigen Fällen erteilt das Departement die Genehmigung innert zwei Monaten nach der Einreichung. Es teilt die Genehmigung dem Kanton und der Bundeskanzlei mit.

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).

Organisation der Bundesverwaltung 22

172.010.1

n Genehmigung in streitigen Fällen (Art. 61b Abs. 3 RVOG) 1

Kommt das Departement zum Schluss, dass die Genehmigung wegen Bundesrechtswidrigkeit nicht oder nur mit Vorbehalt erteilt werden kann, so trifft es innert zwei Monaten nach Einreichung einen Zwischenentscheid. Es unterbreitet den Entscheid mit kurzer Begründung dem Kanton und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.

2

Kommt das Departement auf Grund der Stellungnahme des Kantons zum Schluss, dass keine Bundesrechtswidrigkeit besteht, so erteilt es die Genehmigung innert zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Kantons.

3

Andernfalls unterbreitet das Departement dem Bundesrat das Geschäft innert zwei Monaten mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung mit Vorbehalt oder auf Verweigerung der Genehmigung.

3b. Kapitel:40 Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland
o Information des

Bundes

(Art. 61c Abs. 1 RVOG) 1

Über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland informieren die Vertragskantone oder eine von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle die Bundeskanzlei.

2

Die Information hat zu erfolgen: a. bei Verträgen der Kantone unter sich: nach der Verabschiedung des Entwurfs durch das mit der Ausarbeitung betraute interkantonale Organ oder nach der Annahme des Vertrages durch mindestens einen Vertragskanton;

b. bei Verträgen der Kantone mit dem Ausland: vor dem Abschluss des Vertrags.

3

Der Vertragstext ist der Information beizulegen.

p Vorprüfung von Verträgen der Kantone unter sich Die Kantone können Verträge unter sich bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.

q Orientierung der Drittkantone (Art. 62 Abs. 1 RVOG) 1

Die Bundeskanzlei orientiert die nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) in Form einer Bekanntmachung im Bundesblatt über einen ihr zur Kenntnis gebrachten Vertrag innert 14 Tagen seit Eingang des Vertrags.

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 23

172.010.1

2

Sie nennt in der Bekanntmachung die Vertragskantone, den Titel des betreffenden Vertrags sowie die Stelle, bei welcher der Vertragstext bezogen oder eingesehen werden kann.

3

Für Verträge der Kantone mit dem Ausland, die durch Vermittlung des Bundes abgeschlossen werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

r Weiterleitung an das zuständige Departement 1

Die Bundeskanzlei leitet einen bei ihr eingereichten Vertrag an das zuständige Departement weiter.

2

Fällt ein Vertrag nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit eines Departements, so bestimmt die Bundeskanzlei die Federführung und orientiert die mitinteressierten Departemente.

s Mitteilung des Prüfungsergebnisses; Einwand gegen die Verträge (Art. 62 Abs. 2 und 3 RVOG) 1

Das Departement teilt das Ergebnis der Prüfung des Vertrags innert zwei Monaten seit der Orientierung im Bundesblatt nach Artikel 27q den Vertragskantonen oder der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei mit.

2

Stellt das Departement fest, dass der Vertrag dem Recht oder den Interessen des Bundes zuwiderläuft, so macht es diesen Einwand gegenüber den Vertragskantonen und gegebenenfalls der Koordinationsstelle geltend und lädt sie zur Stellungnahme ein.

3

Das Departement teilt den Vertragskantonen und der Koordinationsstelle sowie der Bundeskanzlei umgehend mit, ob auf Grund der Stellungnahme der Widerspruch zum Recht oder den Interessen des Bundes bestehen bleibt oder nicht.

t Einsprache bei der Bundesversammlung (Art. 62 Abs. 4 RVOG) Bleibt der Widerspruch zum Recht oder zu den Interessen des Bundes bestehen, so stellt das Departement dem Bundesrat den Antrag, bei der Bundesversammlung Einsprache gegen den entsprechenden Vertrag zu erheben.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Weitere Ausführungsbestimmungen

Art. 28

Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei (Art. 31 Abs. 3, 43 und 47 RVOG) Der Bundesrat erlässt für jedes Departement und für die Bundeskanzlei je eine Organisationsverordnung. Darin werden insbesondere geregelt:

Organisation der Bundesverwaltung 24

172.010.1

a. die Ziele, Grundsätze und Zuständigkeiten der Departemente bzw. der Bundeskanzlei;

b. die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Gruppen und Ämter; c. die Zuordnung der Einheiten der dezentralen Verwaltung und, sofern nicht anderweitig geregelt, deren Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten.


Art. 29

Geschäftsordnungen der Departemente und der Bundeskanzlei (Art. 37 und 43 Abs. 4 RVOG) 1

Die Departemente und die Bundeskanzlei erlassen für sich Geschäftsordnungen.

Darin können insbesondere geregelt werden: a. die Grundzüge der Führungsprozesse im Departement bzw. in der Bundeskanzlei;

b. die organisatorischen Grundzüge des Departementes bzw. der Bundeskanzlei, sofern sie nicht durch andere Vorschriften geregelt sind;

c. die Delegation von Unterschriften; d.41 der Beizug von externen Beraterinnen und Beratern durch Gruppen und Ämter.

2

Für departementsübergreifende Aufgaben können die zuständigen Departemente bzw. die Bundeskanzlei eine gemeinsame Geschäftsordnung erlassen.

3

Die Geschäftsordnungen sind öffentlich zugänglich, werden aber nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert.


Art. 30

Weisungen und Arbeitshilfen 1

Der Bundesrat bzw. die Generalsekretärenkonferenz, die Departemente oder die Bundeskanzlei sorgen mit Weisungen und Arbeitshilfen für den guten Gang der Verwaltung.

2

Die Weisungen und Arbeitshilfen regeln insbesondere: a. die Vorbereitung von Bundesratsgeschäften; b. …42 c. die Gestaltung von Botschaften und Berichten des Bundesrates an die eidgenössischen Räte;

d. die Ausarbeitung und Gestaltung von Erlassen des Bundes; e. die Grundsätze für eine stufengerechte Zuordnung von Zuständigkeiten; f.

das Vorverfahren der Gesetzgebung, soweit es nicht in der Verordnung vom 17. Juni 199143 über das Vernehmlassungsverfahren geregelt ist; 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2827).

42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).

43 [AS

1991 1632, 1996 1651 Art. 22. AS 2005 4103 Art. 22]. Siehe heute die Vernehmlassungsverordnung vom 17. Aug. 2005 (SR 172.061.1).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 25

172.010.1

g. den Ressourceneinsatz insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik; h. die Zusammensetzung und Wahl, die Aufträge, das Verfahren und den Geschäftsverkehr von Stabs-, Planungs- und Koordinationsorganen; i.

die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung; j.

die kommerzielle Nebentätigkeit von Verwaltungseinheiten; k. die

Aktenführungspflicht; l. Ermächtigungen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten in Anwendung von Artikel 26 Absatz 4 RVOG; m. die Koordination der Information und Kommunikation.

2. Abschnitt: Bewilligungen zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat und für internationale Gerichte44

Art. 31

1 Die Departemente und die Bundeskanzlei entscheiden in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches45 zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat.

1bis

Ermächtigungen nach Artikel 22 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 199546 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwer wiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts erteilt das Bundesamt für Justiz.47 2 Fälle von politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesrat zu unterbreiten.

3

Die Entscheide sind der Bundesanwaltschaft und den mitinteressierten Departementen zuzustellen.48

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

45 SR

311.0

46 SR

351.20. Heute: BG.

47 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

Organisation der Bundesverwaltung 26

172.010.1

3. Abschnitt:49

Art. 32

4. Abschnitt:50

Art. 33


5. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts Art. 34
Der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 197151 über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbstständigen Entscheid über die Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird aufgehoben.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 35

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2

Die Artikel 26 und 27 treten gleichzeitig mit der Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei vom 5. Mai 199952 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 200853 1

Ersatzwahlen in ausserparlamentarische Kommissionen, die von den Departementen vor dem 1. Januar 2009 eingesetzt wurden, werden bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 weiterhin von den Departementen vorgenommen.

2

Artikel 8f über die Offenlegung der Interessenbindungen findet bis zu den Gesamterneuerungswahlen 2011 nur auf Mitglieder neu eingesetzter ausserparlamentarischer Kommissionen Anwendung.

49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827).

50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Jan. 2008 (AS 2008 191).

51 [AS

1971 1053]

52 [AS

1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7. AS 2008 5153 Art. 11]. Diese V trat am 1. Juni 1999 in Kraft.

53 AS

2008 5949

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 27

172.010.1

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 200954 Die Entschädigungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch auf den Beginn der nächsten Wahlperiode den Bestimmungen der Änderung vom 27. November 2009 dieser Verordnung angepasst.

54 AS

2009 6137

Organisation der Bundesverwaltung 28

172.010.1

Anhang 155

(Art. 6 Abs. 3)

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten: A. Die Bundeskanzlei Chancellerie fédérale Cancelleria federale Chanzlia federala 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Keine

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence Incaricato federale della protezione dei dati e della trasparenza Incumbensà federal per la protecziun da datas e per la transparenza 55 Bereinigt gemäss Art. 17 Abs. 4 der Organisationsverordnung für das EVD vom 14. Juni 1999 (AS 1999 2179), Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das UVEK (AS 2000 243), Anhang Ziff. II 5 der Organisationsverordnung EJPD vom 17. Nov. 1999 (AS 2000 291), Art. 19 der V vom 23. Febr. 2000 über die

Meteorologie und Klimatologie (AS 2000 1163), Ziff. II der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849), Art. 19 Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das EDI vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1837), Art. 13 der V über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland vom 25. Okt. 2000 (AS 2000 2613), Ziff. II der V vom 4. Dez. 2000

(AS 2001 265), Art. 33 Ziff. 1 der Organisationsverordnung für das EFD vom 11. Dez.

2000 (AS 2001 267), Art. 13 Ziff. 1 der Organisationsverordnung für das Schweizerische Heilmittelinstitut vom 28. Sept. 2001 (AS 2001 3025), Ziff. II der V vom 10. April 2002 (AS 2002 1155), vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 2827), Anhang der Organisationsverordnung für das VBS vom 7. März 2003 (AS 2003 1808), Ziff. II 1 der V vom 25. Juni 2003

(AS 2003 2122), Art. 2 der V vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 301), Anhang Ziff. 1 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. Nov. 2003 (AS 2004 305), Ziff. II der V vom 18. Aug.

2004 (AS 2004 4123), Anhang Ziff. 7 der V vom 3. Nov. 2004 (AS 2004 4813), Ziff. II 1 der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257), Anhang Ziff. 2 der V vom 27. April 2005 (AS 2005 2885), Ziff. II 1 der V vom 26. Okt. 2005 (AS 2005 5441), Ziff. III 1 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089), Ziff. II 1 der V vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3967), Anhang Ziff. II 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3989), Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 5363), Anhang Ziff. 4 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspek-

torat (AS 2008 5747), Ziff. II der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6401 6405), Art. 8 Ziff.

1 der Landeskommunikationsverordnung vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6419), Ziff. II der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3131), Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes (AS 2009 6937) und Anhang Ziff. 1 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft

seit 1. März 2010 (AS 2010 635).

Die Bezeichnung diverser Verwaltungseinheiten wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 29

172.010.1

B. Die Departemente Départements Dipartimenti Departaments Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Département fédéral des affaires étrangères Dipartimento federale degli affari esteri Departament federal dals affars exteriurs 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Generalsekretariat
Secrétariat

général

Segreteria

generale

Secretariat

general

Staatssekretariat Secrétariat d'Etat

Segreteria di Stato Secretariat da stadi

Politische

Direktion

Direction

politique

Direzione

politica

Direcziun

politica

Direktion für Völkerrecht Direction du droit international public Direzione del diritto internazionale pubblico Direcziun da dretg internaziunal public Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direction du développement et de la coopération Direzione dello sviluppo e della cooperazione Direcziun da svilup e da cooperaziun Direktion für Ressourcen und Aussennetz Direction des ressources et du réseau extérieur Direzione delle risorse et della rete esterna Direcziun da resursas e da la rait exteriura 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Keine

Organisation der Bundesverwaltung 30

172.010.1

Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l'intérieur Dipartimento federale dell'interno Departament federal da l'intern 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Generalsekretariat
Secrétariat

général

Segreteria

generale

Secretariat

general

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann Bureau fédéral de l'égalité entre femmes et hommes Ufficio federale per l'uguaglianza fra donna e uomo Uffizi federal per l'egualitad tranter dunna ed um Bundesamt

für

Kultur

Office fédéral de la culture Ufficio federale della cultura Uffizi federal da cultura Schweizerisches

Bundesarchiv

Archives fédérales suisses Archivio federale svizzero Archiv federal svizzer Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) Office fédéral de météorologie et de climatologie (MétéoSuisse) Ufficio federale di meteorologia e climatologia (MeteoSvizzera) Uffizi federal per meteorologia e climatologia (MeteoSvizra) Bundesamt

für

Gesundheit

Office fédéral de la santé publique Ufficio federale della sanità pubblica Uffizi federal da sanadad publica Bundesamt

für

Statistik

Office fédéral de la statistique Ufficio federale di statistica Uffizi federal da statistica Bundesamt

für

Sozialversicherungen Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal d'assicuranzas socialas Staatssekretariat für Bildung und Forschung Secrétariat d'Etat à l'éducation et à la recherche Segreteria di Stato per l'educazione e la ricerca Secretariat da stadi per furmaziun e perscrutaziun

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 31

172.010.1

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Darunter fallen insbesondere: Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Domaine des écoles polytechniques fédérales Settore dei politecnici federali Sectur da las scolas politecnicas federalas Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) Ecole polytechnique fédérale de Zürich Politecnico federale di Zurigo Scola politecnica federala Turitg Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) Ecole polytechnique fédérale de Lausanne Politecnico federale di Losanna Scola politecnica federala Losanna Paul-Scherrer-Institut (PSI) Institut

Paul

Scherrer

Istituto Paul Scherrer Institut Paul Scherrer Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) Institut fédéral de recherches sur la forêt, la neige et le paysage Istituto federale di ricerca per la foresta, la neve e il paesaggio Institut federal per la perscrutaziun da guaud, naiv e cuntrada Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) Laboratoire fédéral d'essai des matériaux et de recherche Laboratorio federale di prova dei materiali e di ricerca Institut federal da controlla da material e da perscrutaziun Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) Institut fédéral pour l'aménagement, l'épuration et la protection des eaux Istituto federale per l'approvvigionamento, la depurazione e la protezione delle acque Institut federal per provediment, serenaziun e protecziun da las auas Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Swissmedic, Institut suisse des produits thérapeutiques Swissmedic, Istituto svizzero per gli agenti terapeutici Swissmedic, Institut svizzer per products terapeutics Swissmedic, Swiss Agency for Therapeutic Products

Organisation der Bundesverwaltung 32

172.010.1

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Département fédéral de justice et police Dipartimento federale di giustizia e polizia Departament federal da giustia e polizia 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Generalsekretariat
Secrétariat

général

Segreteria

generale

Secretariat

general

Bundesamt

für

Justiz

Office fédéral de la justice Ufficio federale di giustizia Uffizi federal da giustia Bundesamt

für

Polizei

Office fédéral de la police Ufficio federale di polizia Uffizi federal da polizia Bundesamt für Migration (BFM) Office fédéral des migrations (ODM) Ufficio federale della migrazione (UFM) Uffizi federal da migraziun (UFM) Bundesamt für Metrologie (METAS) Office fédéral de métrologie (METAS) Ufficio federale di metrologia (METAS) Uffizi federal da metrologia (METAS) 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Darunter fallen insbesondere: Bundesanwaltschaft

Ministère public de la Confédération Ministero pubblico della Confederazione Procura

publica

federala

Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung Institut suisse de droit comparé Istituto svizzero di diritto comparato Institut svizzer da dretg cumparativ Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle Istituto Federale della Proprietà Intellettuale Institut Federal da Proprietad Intellectuala Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Service chargé de la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 33

172.010.1

Servizio di sorveglianza della corrispondenza postale e del traffico delle telecomunicazioni Servetsch da surveglianza dal traffic da posta e da telecommunicaziun Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) Autorité fédérale de surveillance en matière de révision (ASR) Autorità federale di sorveglianza dei revisori (ASR) Autoritad federala da surveglianza en chaussas da revisiun (ASR) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Generalsekretariat
Secrétariat

général

Segreteria

generale

Secretariat

general

Nachrichtendienst des Bundes Service de renseignement de la Confédération Servizio delle attività informative della Confederazione Servetsch d'infurmaziun de la confederaziun Oberauditorat

Office de l'auditeur en chef Ufficio dell'uditore in capo Auditorat

superiur

Gruppe

Verteidigung

Groupement

Défense

Aggruppamento

Difesa

Gruppa da defensiun Armeestab Etat-major

de

l'armée

Stato

maggiore

dell'esercito

Stab

da

l'armada

Führungsstab

der

Armee

Etat-major de conduite de l'armée Stato maggiore di condotta dell'esercito Stab

directiv

da

l'armada

Höhere Kaderausbildung der Armee Instruction supérieure des cadres de l'armée

Organisation der Bundesverwaltung 34

172.010.1

Istruzione superiore dei quadri dell'esercito Instrucziun superiura dal cader da l'armada Heer Forces

terrestres

Forze

terrestri

Forzas

terrestras

Luftwaffe Forces

aériennes

Forze

aeree

Aviatica

militara

Logistikbasis der Armee Base logistique de l'armée Base logistica dell'esercito Basa da logistica da l'armada Führungsunterstützungsbasis Base d'aide au commandement Base d'aiuto alla condotta Basa d'agid al commando Gruppe

armasuisse

Groupement

armasuisse

Aggruppamento

armasuisse

Gruppa

armasuisse

Bundesamt

für

Rüstungsbeschaffung Office fédéral pour l'acquisition d'armement Ufficio federale per l'acquisto di armamenti Uffizi federal per l'acquisiziun d'armaments Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) Office fédéral de topographie (swisstopo) Ufficio federale di topografia (swisstopo) Uffizi federal da topografia (swisstopo) Bundesamt

für

Bevölkerungsschutz

Office fédéral de la protection de la population Ufficio federale della protezione della popolazione Uffizi federal da protecziun da la populaziun Bundesamt

für

Sport

Office fédéral du sport Ufficio federale dello sport Uffizi federal da sport 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Keine

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 35

172.010.1

Eidgenössisches Finanzdepartement Département fédéral des finances Dipartimento federale delle finanze Departament federal da finanzas 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Generalsekretariat
Secrétariat

général

Segreteria

generale

Secretariat

general

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Secrétariat d'Etat aux questions financières internationales (SFI) Segreteria di Stato per le questioni finanziarie internazionali (SFI) Secretariat da stadi per dumondas finanzialas internaziunalas (SFI) Eidgenössische

Finanzverwaltung

Administration fédérale des finances Amministrazione federale delle finanze Administraziun federala da finanzas Eidgenössisches

Personalamt

Office fédéral du personnel Ufficio federale del personale Uffizi federal da persunal Eidgenössische

Steuerverwaltung

Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Administraziun federala da taglia Eidgenössische

Zollverwaltung

Administration fédérale des douanes Amministrazione federale delle dogane Administraziun federala da duana Bundesamt für Informatik und Telekommunikation Office fédéral de l'informatique et de la télécommunication Ufficio federale dell'informatica e della telecomunicazione Uffizi federal d'informatica e da telecommunicaziun Bundesamt für Bauten und Logistik Office fédéral des constructions et de la logistique Ufficio federale delle costruzioni e della logistica Uffizi federal per edifizis e logistica

Organisation der Bundesverwaltung 36

172.010.1

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Darunter fallen insbesondere: Eidgenössische

Alkoholverwaltung

Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool Administraziun federala d'alcohol Eidgenössische

Finanzkontrolle

Contrôle fédéral des finances Controllo federale delle finanze Controlla federala da finanzas Eidgenössische

Finanzmarktaufsicht Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari Autoritad federala per la surveglianza dals martgads da finanzas Pensionskasse des Bundes PUBLICA Caisse fédérale de pensions PUBLICA Cassa pensioni della Confederazione PUBLICA Cassa federala da pensiun PUBLICA Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Département fédéral de l'économie Dipartimento federale dell'economia Departament federal d'economia 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Generalsekretariat
Secrétariat

général

Segreteria

generale

Secretariat

general

Preisüberwachung

Surveillance des prix Sorveglianza dei prezzi Surveglianza dals pretschs Staatssekretariat für Wirtschaft Secrétariat d'Etat à l'économie Segreteria di Stato dell'economia Secretariat da stadi per l'economia Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Office fédéral de la formation professionnelle et de la technologie Ufficio federale della formazione professionale e della tecnologia Uffizi federal da furmaziun professiunala e da tecnologia

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 37

172.010.1

Bundesamt

für

Landwirtschaft

Office fédéral de l'agriculture Ufficio federale dell'agricoltura Uffizi federal d'agricultura Bundesamt

für

Veterinärwesen

Office vétérinaire fédéral Ufficio federale di veterinaria Uffizi federal veterinar Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung Office fédéral pour l'approvisionnement économique du pays Ufficio federale per l'approvvigionamento economico del Paese Uffizi federal per il provediment economic dal pajais Bundesamt

für

Wohnungswesen

Office fédéral du logement Ufficio federale delle abitazioni Uffizi federal d'abitaziuns 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Darunter fällt insbesondere: Wettbewerbskommission Commission de la concurrence Commissione della concorrenza Cumissiun da concurrenza Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energia e delle comunicazioni Departament federal per ambient, traffic, energia e communicaziun 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Generalsekretariat
Secrétariat

général

Segreteria

generale

Secretariat

general

Bundesamt

für

Verkehr

Office fédéral des transports Ufficio federale dei trasporti Uffizi federal da traffic

Organisation der Bundesverwaltung 38

172.010.1

Bundesamt

für

Zivilluftfahrt

Office fédéral de l'aviation civile Ufficio federale dell'aviazione civile Uffizi federal d'aviatica civila Bundesamt

für

Energie

Office fédéral de l'énergie Ufficio federale dell'energia Uffizi federal d'energia Bundesamt

für

Strassen

Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias Bundesamt

für

Kommunikation

Office fédéral de la communication Ufficio federale delle comunicazioni Uffizi federal da communicaziun Bundesamt

für

Umwelt

Office fédéral de l'environnement Ufficio federale dell'ambiente Uffizi federal d'ambient Bundesamt

für

Raumentwicklung

Office fédéral du développement territorial Ufficio federale dello sviluppo territoriale Uffizi federal da svilup dal territori 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Darunter fallen insbesondere: Büro für Flugunfalluntersuchungen und Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen Bureau d'enquête sur les accidents d'aviation et Bureau d'enquête sur les accidents ferroviaires Ufficio d'inchiesta sugli infortuni aeronautici e Ufficio d'inchiesta sugli infortuni ferroviari Biro per examinar accidents d'aviun e biro per examinar accidents da viafier Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva Autoritad independenta da recurs davart radio e televisiun Eidgenössische

Flugunfallkommission Commission fédérale sur les accidents d'avion Commissione federale sugli infortuni aeronautici Cumissiun federala per accidents d'aviatica

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 39

172.010.1

Eidgenössische

Kommunikationskommission Commission fédérale de la communication Commissione federale delle comunicazioni Cumissiun federala da communicaziun Schiedskommission

im

Eisenbahnverkehr

Commission d'arbitrage dans le domaine des chemins de fer Commissione d'arbitrato in materia ferroviaria Cumissiun da cumpromiss concernent la viafier Eidgenössisches

Nuklearsicherheitsinspektorat Inspection fédérale de la sécurité nucléaire Ispettorato federale della sicurezza nucleare Inspecturat federal per la segirezza nucleara

Organisation der Bundesverwaltung 40

172.010.1

Anhang 256

(Art. 8n Abs. 2 und 8o Abs. 2) Gesellschaftsorientierte ausserparlamentarische Kommissionen: Entschädigungskategorien, Taggeldansätze und Zuständigkeiten Einstufung Zuständiges Departement

Organisationsname

G3 Taggeld 400 Fr. EDI

Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin Fachkommission

für

Radiopharmazeutika

Medizinalberufekommission Schweizerischer Akkreditierungsrat

Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat EFD

Eidgenössische Kommission für Bauprodukte EVD

Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung Bildungskommission für den Veterinärdienst Rat

für

Raumordnung

UVEK

Eidgenössische

Energieforschungskommission Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit Fachkommission

für

Umwelttoxikologie

Kommission

Nukleare

Entsorgung

Kommission für Anschlussbedingungen für erneuerbare Energien 56 Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 41

172.010.1

Einstufung Zuständiges Departement

Organisationsname

VBS

Eidgenössische geologische Fachkommission Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz Eidgenössische Kommission für Militär- und Katastrophenmedizin Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz
G2 Taggeld 300 Fr. EDI

Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Lebensmittelchemiker-Prüfungen Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Lebensmittelinspektor-Prüfungen Prüfungskommission für die LebensmittelchemikerPrüfungen Prüfungskommission für die LebensmittelinspektorPrüfungen EFD

Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer UVEK

Eidgenössische

Nationalparkkommission Schweizerischer Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr (Fonds für Verkehrssicherheit) VBS

Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung Eidgenössische Kommission für IngenieurGeometerinnen und -Geometer
G1 Taggeld 200 Fr. EDA

Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit Schweizerische

UNESCO-Kommission

EDI

Arbeitsgruppe

Influenza

Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart Am Römerholz in Winterthur Eidgenössische

Arzneimittelkommission Eidgenössische

Designkommission

Eidgenössische

Ernährungskommission Eidgenössische

Filmkommission

Eidgenössische Kommission der Gottfried-KellerStiftung Eidgenössische Kommission für Aids-Fragen Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen

Organisation der Bundesverwaltung 42

172.010.1

Einstufung Zuständiges Departement

Organisationsname

Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge Eidgenössische Kommission für Drogenfragen Eidgenössische Kommission für Frauenfragen Eidgenössische Kommission für Impffragen Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen Eidgenössische Kommission für Tabakprävention Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen Eidgenössische Kommission gegen Rassismus Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen Eidgenössische

Kunstkommission

Eidgenössische

Stipendienkommission für

ausländische Studierende

Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds Fachkommission

Filmförderung

Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek Kommission für die Bundesstatistik Kommission für die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Kommission für die Statistik der Unfallversicherung Schweizerisches nationales Komitee des Codex Alimentarius EFD

Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Schlichtungskommission nach

Gleichstellungsgesetz EJPD

Eidgenössische Kommission für das Messwesen Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen Eidgenössische Expertenkommission für das

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 43

172.010.1

Einstufung Zuständiges Departement

Organisationsname

Handelsregister

Fachausschuss für die Begutachtung von Gesuchen für Beiträge an Modellversuche Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs EVD

Beratende Kommission für Landwirtschaft Tripartite eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO Eidgenössische

Arbeitskommission

Eidgenössische

Berufsbildungskommission Eidgenössische

Fachhochschulkommission Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen Eidgenössische

Akkreditierungskommission Eidgenössische

Berufsmaturitätskommission Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen Eidgenössische Kommission für Tierversuche Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens KMU-Forum Kommission

für

Stalleinrichtungen

Eidgenössische Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben Kommission

für

Wirtschaftspolitik

Kommission für das Beschaffungswesen BundKantone Landwirtschaftlicher

Forschungsrat

Schweizerisches

FAO-Komitee

Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Zollexpertenkommission UVEK

Eidgenössische

Arbeitszeitgesetzkommission Eidgenössische Kommission für Lufthygiene

Organisation der Bundesverwaltung 44

172.010.1

Einstufung Zuständiges Departement

Organisationsname

Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe Kommission für Forschung im Strassenwesen Nationale Plattform Naturgefahren VBS

Ausschuss

Telematik

Eidgenössische

Schiesskommission

Eidgenössische

Sportkommission

Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationalen Friedensförderung Rüstungskommission

Fachkommission Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung 45

172.010.1

Anhang 357

(Art. 8p Abs. 2 und 8q Abs. 2) Marktorientierte ausserparlamentarische Kommissionen: Entschädigungskategorien, Pauschalen und Zuständigkeiten Einstufung Präsident/in (100%)

Vizepräsident/in

(100%)

Mitglied

(100%)

Zuständiges

Departement

Organisationsname

M3 280 000

200 000

180 000

EVD

Wettbewerbskommission M2/A

250 000

180 000

150 000 UVEK Eidgenössische Kommunikationskommission

UVEK

Eidgenössische

Elektrizitätskommission

M2/B

225 000

160 000

135 000

EVD

Kommission für Technologie und Innovation

M1

200 000

140 000

120 000

EJPD

Eidgenössische Schiedskommission für die

Verwertung von Urheberrechten und verwandten

Schutzrechten

EJPD

Eidgenössische

Spielbankenkommission

UVEK

Schiedskommission

im

Eisenbahnverkehr

UVEK

Kommission Poststellen UVEK

Unabhängige

Beschwerdeinstanz für Radio und

Fernsehen

57 Eingefügt durch die V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6137).

Organisation der Bundesverwaltung 46

172.010.1