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Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Februar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 22. Februar 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 20023,
beschliesst:
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 1
1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.
2
Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.
2. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 2
Empfängerinnen und Empfänger4 1
Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an: a. Kindertagesstätten; b. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit; c. Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; und AS 2003 229
1 SR
101
2 BBl
2002 4219
3 BBl
2002 4262
4
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft vom 1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
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Schutz der Familie
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d.5 natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen für Projekte mit Innovationscharakter im Bereich der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
2
Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.
Art. 3
Voraussetzungen 1 Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden:
a.6 die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden;
b. deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; und
c. die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.
2
Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für: a. die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oder
b. die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.
3
Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter können gewährt werden, wenn:
a. das Projekt Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter hat und zur Schaffung von Betreuungsplätzen beiträgt;
b. das Projekt von den Kantonen oder Gemeinden, in denen es realisiert wird, finanziell unterstützt wird; und c. die Kantone oder Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen stellen oder ein von Dritten durchgeführtes Projekt mit Innovationscharakter mitfinanzieren, die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter finanziell gesamthaft weiterhin mindestens im selben Umfang unterstützen wie im Kalenderjahr vor dem Projektbeginn.7 5
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft vom 1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
6
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft vom 1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft vom 1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG 3
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Art. 4
Verfügbare Mittel
1
Die Bundesversammlung beschliesst die für die Finanzhilfen nötigen Mittel in der Form eines mehrjährigen Verpflichtungskredits.
2
Aufwand und Personal für den Vollzug werden aus den Mitteln nach Absatz 1 finanziert.
2bis
Für Projekte mit Innovationscharakter dürfen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden.8 3 Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei wird eine ausgewogene regionale Verteilung angestrebt.
Art. 5
9
Die Finanzhilfen an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung decken höchstens einen Drittel der Investitions- und Betriebskosten. Sie dürfen pro Platz und Jahr 5000 Franken nicht übersteigen.
2
Die Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien decken höchstens einen Drittel der Kosten der Massnahme nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b.
3
Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter decken höchstens einen Drittel der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.
4
Die Finanzhilfen werden während höchstens drei Jahren ausgerichtet.
3. Abschnitt: Verfahren10
Art. 6
11
Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen.
2
Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen das Gesuch vor der Betriebsaufnahme oder vor der Erhöhung des Angebots einreichen.
3
Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien müssen das Gesuch vor Beginn der Durchführung der Massnahme einreichen.
8
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft vom 1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
9
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft vom 1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 121 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft vom 1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
Schutz der Familie
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4
Natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen müssen das Gesuch vor Beginn des Projekts mit Innovationscharakter einreichen.
Art. 7
12 1 Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche der Kindertagesstätten, der Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und der Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; es hört vorher die zuständige Behörde des Kantons an.
2
Das BSV gewährt Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter aufgrund von Leistungsverträgen. Bei Projekten, die von einer natürlichen Person, einer Gemeinde oder einer weiteren juristischen Person durchgeführt werden, hört es vorher die zuständige Behörde des Kantons an.
4. Abschnitt: Evaluation
Art. 8
Die Auswirkung dieses Gesetzes wird regelmässig evaluiert.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9
Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der zuständigen Fachorganisationen.
Art. 10
Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es gilt während der Dauer von acht Jahren.
3
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
4
Die Geltungsdauer des Gesetzes wird bis zum 31. Januar 2015 letztmals verlängert.13
Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 200314 12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft vom 1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft vom 1. Febr. 2011 bis 31. Jan. 2015 (AS 2011 307; BBl 2010 1627).
14 BRB vom 9. Dez. 2002. Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Jan. 2011.