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1

Bundesgesetz
über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung

vom 4. Oktober 2002 (Stand am 28. Januar 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
des Nationalrates vom 22. Februar 20022
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. März 20023, beschliesst:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung
von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können.

2 Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlichrechtliche
Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen
finanziell beteiligen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 2

Empfänger

1 Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an: a.

Kindertagesstätten; b.

Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum
Ende der obligatorischen Schulzeit; und c.

Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien.

2 Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt. Sie können
auch für bestehende Institutionen gewährt werden, die ihr Angebot wesentlich erhöhen.

AS 2003 229

1

SR 101

2

BBl 2002 4219 3

BBl 2002 4262 861

Schutz der Familie

2

861


Art. 3

Voraussetzungen

1 Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden: a.

die als juristische Personen organisiert und nicht gewinnorientiert sind, oder
die von der öffentlichen Hand getragen sind; b.

deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; und c.

die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.

2 Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in
Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für: a.

die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oder b.

die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.


Art. 4

Verfügbare Mittel

1 Die Bundesversammlung beschliesst die für die Finanzhilfen nötigen Mittel in der
Form eines mehrjährigen Verpflichtungskredits.

2 Aufwand und Personal für den Vollzug werden aus den Mitteln nach Absatz 1
finanziert.

3 Übersteigen die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei wird eine ausgewogene regionale Verteilung angestrebt.


Art. 5

Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfen decken höchstens einen Drittel der Investitions- und Betriebskosten und dürfen pro Platz und Jahr 5000 Franken nicht übersteigen.

2 Sie werden höchstens während drei Jahren ausgerichtet.

3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 6

Beitragsgesuch und Entscheid 1 Beitragsgesuche sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) einzureichen.

2 Gesuche um Finanzhilfe an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung sind vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots einzureichen.

3 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der zuständigen Behörde des Kantons.

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG 3

861


Art. 7

Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Die Beschwerde an den Bundesrat ist ausgeschlossen.

4. Abschnitt: Evaluation

Art. 8

Die Auswirkung dieses Gesetzes wird regelmässig evaluiert.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der zuständigen Fachorganisationen.


Art. 10

Referendum, Geltungsdauer und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es gilt während der Dauer von acht Jahren.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Febr. 20034 4

BRB vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 231). Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Jan. 2011.

Schutz der Familie

4

861