1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies
der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 19803, beschliesst: Erster Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2
Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6 3
Das ATSG7 ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.8 AS 1982 2184
1
[BS 1 3; AS 1976 2003]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110 Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BVers vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).
3
BBl 1980 III 489 4
Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
5 SR
830.1
6
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).
7 SR
830.1
8
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
837.0
Arbeitslosenversicherung 2
837.0
Erster Titel a:9 Zweck
a10 1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen: a. Arbeitslosigkeit; b. Kurzarbeit; c. schlechtem Wetter;
d. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2
Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.11 Zweiter Titel: Beiträge
Art. 2
Beitragspflicht
1
Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: a. der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG12), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist; b. der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.14
2
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: a. Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Beitragsmarken entrichten;
b.15 mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195216 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; 9
Bisheriger Erster Titel.
10 Bisheriger Art. 1.
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
12 SR
830.1
13 SR
831.10
14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
16 SR
836.1
AVIG
3
837.0
c. Arbeitnehmer vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf eine einfache Altersrente nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Altersjahr zurückgelegt haben; d. Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben a-c; e.17 Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil.
a18 Freiwillige Beiträge
Die internationalen Beamten, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen19 nicht nach dem AHVG20 versichert sind, können Beiträge bezahlen.
Art. 3
21
Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2
Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2 Prozent.
3
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG22) zahlen den ganzen Beitrag.
4
Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
Art. 4
23
a24 17
Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).
19 AS
1997 609
20 SR
831.10
21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
22 SR
831.10
23 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
24
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
Arbeitslosenversicherung 4
837.0
Art. 5
Beitragszahlung
1
Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHVAusgleichskasse.
2
Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
Art. 6
25
Dritter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Leistungsarten
Art. 7
27 1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung finanzielle Beiträge für: a. eine effiziente Beratung und Vermittlung; b. arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen; c. weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.28 2
Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus: a. Arbeitslosenentschädigung; b. ...29 c. Kurzarbeitsentschädigung; d. Schlechtwetterentschädigung; e. Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
26 SR
830.1
27
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
29 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG
5
837.0
Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung 1. Abschnitt: Anspruch
Art. 8
Anspruchsvoraussetzungen 1
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12); d.30 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
f.
vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2
Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
Art. 9
Rahmenfristen
1
Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.31 2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
3
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
4
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.32
30
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
31
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
Arbeitslosenversicherung 6
837.0
a33 Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung 1
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn: a. im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und
b. der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
2
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.
3
Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
b34 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten 1
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern: a. zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und b. im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.
2
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.
3
Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert.
4
Die Absätze 1-3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind anwendbar.
5
Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
6
Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von Kindern zur Adoption anwendbar ist.
33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
AVIG
7
837.0
Art. 10
Arbeitslosigkeit 1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.
2
Als teilweise arbeitslos gilt, wer: a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder
b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
2bis
Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).35 3 Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
4
Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.
Art. 11
Anrechenbarer Arbeitsausfall 1
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.
2
...36
3
Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.
4
Der Versicherte hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, auch wenn er bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder eine solche in seinem Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.37 5
Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.
a38 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1
Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken.
35
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
36 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
37
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
Arbeitslosenversicherung 8
837.0
2
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen.
3
Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche Vorsorge fliessen.
Art. 12
39
Art. 13
Beitragszeit
1
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.41 2 Angerechnet werden auch: a. Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss;
b.42 schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden; c.43 Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG44) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt; d.45 Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
2bis-2ter
...46
39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
40 SR
830.1
41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
42
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).
43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
44 SR
830.1
45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
46
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG
9
837.0
3
Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG47 pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.48 4
Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln.49 5 Die Einzelheiten regelt die Verordnung.50
Art. 14
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit 1
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:
a. einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b. Krankheit (Art. 3 ATSG51), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c. eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.52
2
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.53 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.54 3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen 47 SR
831.10
48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
51 SR
830.1
52 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472 3474; BBl 2002 803).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472 3474; BBl 2002 803).
54 Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
Arbeitslosenversicherung 10
837.0
Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können.
Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.55 4 ...56
5-5bis
...57
Art. 15
Vermittlungsfähigkeit 1
Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.58 2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
3
Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
4
Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.59
Art. 16
60 Zumutbare Arbeit
1
Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
55 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).
56
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
57
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
59
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
60
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
11
837.0
2
Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3
Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
Art. 17
61
Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
61
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 12
837.0
2
Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.62 3 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: a.63 an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;
b.64 an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und
c. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4
Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5
Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen einen Versicherten einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.
2. Abschnitt: Entschädigung
Art. 18
Wartezeiten65
1
Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.66 1bis
Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.67 2
Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf 62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
66
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
67
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
13
837.0
Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen.68 3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten Wartezeit nicht angerechnet.69 4 ...70
5
...71
a72 Kontrollperiode Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.
b73 Heimarbeitnehmer Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur so weit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
c74 Altersleistungen
1
Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
2
Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.
68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
70
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
71 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
Arbeitslosenversicherung 14
837.0
Art. 19
75
Art. 20
Geltendmachung des Anspruchs 1
Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
2
Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.
3
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.
4
...76
Art. 21
Form der Arbeitslosenentschädigung Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
Art. 22
Höhe des Taggeldes
1
Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.77 2
Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:
a. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; b.78 ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und c.79 nicht invalid (Art. 8 ATSG80) sind.81 75 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
76 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
77
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
80 SR
830.1
81
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
15
837.0
3
Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.82 4 - 5 ...83
a84 Beiträge an die Sozialversicherungen 1
Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG85.86 2
Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.
3
Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren.87 4
Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.88 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
Art. 23
Versicherter Verdienst 1
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG89) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.90 Der 82
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
83
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
84
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
85 SR
831.10
86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
87
Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 1997 60 Ziff. II 1).
88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
89 SR
830.1
90 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
Arbeitslosenversicherung 16
837.0
Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.91 2 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).92 2bis Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes.93 3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
4
Beruht die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, sofern der Zwischenverdienst die Mindestgrenze nach Absatz 1 erreicht.94 5 Der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen darf den in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht übersteigen.95
Art. 24
96
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.97 2
...98
91
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
92
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
94
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
96
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
98 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
AVIG
17
837.0
3
Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.
3bis
Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.99 4
Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren.100 5 Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.101
Art. 25
102
Art. 26
103
Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Schutzdienst Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.
Art. 27
104 Höchstzahl der
Taggelder
1
Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).
99 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
101 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
102 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
103 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).
104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
Arbeitslosenversicherung 18
837.0
2
Der Versicherte hat Anspruch auf: a. höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten nachweisen kann; b. höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann; c. höchstens 520 Taggelder, wenn er: 1. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und 2. eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann.
3
Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.
4
Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.
5
Der Bundesrat kann in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens 120 Taggelder erhöhen, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt werden.
Art. 28
Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit 1
Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG105), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.106 1bis ...107
2
Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.108 105 SR
830.1
106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429 1437; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
AVIG
19
837.0
3
Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.
4
Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.
5
Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
Art. 29
Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag 1
Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Arbeitslosenentschädigung aus.109 2 Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über.110 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889111, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.112 3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
111 SR 281.1 112 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
Arbeitslosenversicherung 20
837.0
3. Abschnitt: Sanktionen113
Art. 30
Einstellung in der Anspruchsberechtigung114 1
Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; b. zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; d.115 die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; e. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; f. Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g.116 während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2
Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c117, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.118 113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
117 Siehe auch Ziff. III Abs. 2 der SchlB der Änd. vom 6. Nov. 1996 (SR 837.02).
118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
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837.0
3
Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.119 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.120 3bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.121 4
Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
a122 Drittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
Art. 31
Anspruchsvoraussetzungen 1
Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
a.123 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; b. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); c. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; d. der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
1bis
Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt werden.124 119 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
120 Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
122 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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2
Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung:
a. für
Heimarbeitnehmer;
b. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.125
3
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben: a. Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist; b. der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers; c. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Art. 32
Anrechenbarer Arbeitsausfall 1
Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er: a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
2
Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.126 3 Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.127 4 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist.
5
Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
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Art. 33
Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall 1
Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar: a. wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören:
b. wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird;
c. soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird; d. wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
e. soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder f.
wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.
2
Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.
3
Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen.128
Art. 34
Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung 1
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
2
Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.129 Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.
3
Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn.
128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
129 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
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Art. 35
Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung 1
Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.130 1bis Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.131 2 Der Bundesrat kann bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.
Art. 36
Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen 1
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen. Die Meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
2
Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben: a. die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b. Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit; c. die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
3
Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
4
Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
Art. 37
Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet: a. die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten: 130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
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b.132 die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen; c.133 während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.
Art. 38
Geltendmachung des Anspruchs 1
Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2
Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3
Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen;
b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Art. 39
Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung 1
Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.
2
Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.134 3
Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
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Art. 40
135 Kontrollvorschriften 1 Bei Kurzarbeit wird in der Regel keine Stempelkontrolle durchgeführt.
2
Die kantonale Amtsstelle kann eine Stempelkontrolle anordnen.
Art. 41
Zwischenbeschäftigung 1
Die kantonale Amtsstelle kann Arbeitnehmern, die von ganz- oder halbtägigem Arbeitsausfall betroffen sind, eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung (Art. 16) zuweisen. Arbeitnehmer, deren Arbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen.136 2 Der Arbeitnehmer, der eine Zwischenbeschäftigung annimmt, braucht dafür die Zustimmung seines Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Arbeitnehmer wegen der Zwischenbeschäftigung seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Verweigert er sie ungerechtfertigterweise, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass er den Anspruch auf Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung für den betreffenden Arbeitnehmer verliert.
3
Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser benachrichtigt die Kasse.
4
Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren Verdienstausfalles berücksichtigt wird.
5
Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm zugewiesene zumutbare Zwischenbeschäftigung nicht an, bemüht er sich nicht genügend um Zwischenbeschäftigung oder gibt er eine solche ungerechtfertigterweise auf, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass ihm je nach Grad des Verschuldens mindestens 100 und höchstens 1000 Franken von seiner Kurzarbeitsentschädigung abgezogen werden.
Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
Art. 42
Anspruchsvoraussetzungen 1
Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: a.137 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und b. sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
136 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
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2
Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3
Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
Art. 43
Anrechenbarer Arbeitsausfall 1
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: a. er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; b.138 die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und
c. er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.139 2
Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3
Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.140 4 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5
...141
a142 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: a. er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen);
b. es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; c. der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung143 nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; d. er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
141 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
143 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
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Art. 44
144
a145 Dauer der Schlechtwetterentschädigung 1
Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.
2
Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.
Art. 45
Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls 1
Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.146 2-3
...147
4
Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
Art. 46
Pflichten des Arbeitgebers Artikel 37 gilt sinngemäss.
Art. 47
Geltendmachung des Anspruchs 1
Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2
Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3
Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: a. die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; 144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
147 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
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b. eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
Art. 48
Vergütung der Schlechtwetterentschädigung 1
Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).
2
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.148 3
Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
Art. 49
Kontrollvorschriften
1
Der Bundesrat erlässt die Kontrollvorschriften für die von wetterbedingtem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer.
2
Die kantonale Amtsstelle kann zur Vermeidung von Missbräuchen in Einzelfällen weitergehende Kontrollen anordnen.149
Art. 50
Zwischenbeschäftigung Artikel 41 gilt sinngemäss.
Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung
Art. 51
Anspruchsvoraussetzungen 1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b.150 der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
150 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
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c.151 sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.152
Art. 52
Umfang der Insolvenzentschädigung 1
Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.153 2 Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.
Art. 53
Geltendmachung des Anspruchs 1
Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2
Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3
Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Art. 54
Übergang der Forderung an die Kasse 1
Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über.
Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG154).
2
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
151 Ursprünglich Bst. b.
152 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
154 SR 281.1
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3
Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.
Art. 55
Pflichten des Versicherten 1
Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2
Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG155 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.156
Art. 56
Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.
Art. 57
Finanzierung
Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.
Art. 58
157 Nachlassstundung Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses Kapitel sinngemäss für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden sind.
155 SR
830.1
156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen158 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen159
Art. 59
160 Grundsätze 1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
2
Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden.
Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;
c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
3
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und
b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
4
Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
a161 Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen162 Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass:163 a.164 der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch und dabei auch in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen analysiert wird; 158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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b. der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird;
c.165 die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung jugendlicher und weiblicher Arbeitsloser sowie von Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.
b166 Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen 1
Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.
2
Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
3
Die Versicherung gewährt zudem: a. Einarbeitungszuschüsse (Art. 65); b. Ausbildungszuschüsse (Art. 66a); c. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).
c167 Zuständigkeit und Verfahren 1
Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
2
Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65-71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.
3
Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.
4
Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.
165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
166 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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5
Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den Bildungsmassnahmen aufstellen.
d168 Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind 1
Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.
2
Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten für Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1.
2. Abschnitt: Bildungsmassnahmen169
Art. 60
170
Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
2
Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen: a. Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1; b. Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 62 Absatz 2.
3
Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.
4
Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein.
5
Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002171 (BBG) zu gestalten beziehungsweise auszuwählen. Die Koordination der arbeitsmarktlichen 168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
171 SR
412.10
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Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 61
172
Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen nach Artikel 60 gewähren.
2
Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Bildungsmassnahme: a. zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt wird; und
b. allen Personen offen steht, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung haben.
Art. 62
173
Die Versicherung erstattet den Organisationen die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von kollektiven Kursen, Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Sie kann dabei die mit diesen Massnahmen erzielte Wirkung berücksichtigen.
2
Sie erstattet dem Teilnehmer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der Bildungsmassnahme.
3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 63-64174 3. Abschnitt:175 Beschäftigungsmassnahmen
Art. 64
a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester 1
Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:
a. Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren;
172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
174 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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b. Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung; c. Motivationssemestern für Versicherte, die nach Abschluss der schweizerischen obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen.
2
Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.
3
Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e-h sinngemäss.
4
Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59d Absatz 1 sinngemäss.
b Umfang der Leistungen 1
Die Versicherung erstattet den Organisatoren die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen. Sie kann dabei die mit diesen Massnahmen erzielte Wirkung berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
2
Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber erlassen.
4. Abschnitt: Spezielle Massnahmen176
Art. 65
Einarbeitungszuschüsse177 Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:178 a. ...179 b. der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht und
c. der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.
176 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
179 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
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a180
Art. 66
Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse181 1
Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohnes.
2
Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Arbeitslose, für längstens zwölf Monate ausgerichtet.
Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.182 3 Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrages gekürzt.183 4
Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen.184
a185 Ausbildungszuschüsse186 1
Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche: a. ...187 b. mindestens 30 Jahre alt sind; und c. über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.
2
In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen.188
180 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
182 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
183 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
187 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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3
Versicherte, die über einen Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen, erhalten keine Ausbildungszuschüsse.
4
Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht.189
b190
c191 Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse 1
Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Entlöhnung, die mindestens gleich hoch ist wie der entsprechende Lehrlingslohn und die angemessen auf seine beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf dem Lohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.192 2 Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.
3
Die Kasse zahlt die Ausbildungszuschüsse direkt dem Arbeitnehmer aus, entrichtet die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil ab.193 4 Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung.194
Art. 67
195
190 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
191 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
192 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
195 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
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...196
Art. 68
197
Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn:
a. ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und
b. sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.
2
Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.
3
Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.
Art. 69
Pendlerkostenbeitrag
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.
Art. 70
Wochenaufenthalterbeitrag198 Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.
Art. 71
199
197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
198 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
199 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
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...200
a201 Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit202 1
Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.203 2
Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949204 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.
b205 Anspruchsvoraussetzungen 1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen, wenn sie:
a.206 ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind; b. ...207 c. mindestens 20 Jahre alt sind; und
d. ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.
2
Versicherte, die der Bürgschaftsgenossenschaft innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.208 3 Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.209 200 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
201 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
204 SR 951.24 205 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
207 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
209 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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c210
d211 Abschluss der Planungsphase 1
Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Mitteilungspflicht obliegt der Bürgschaftsgenossenschaft, wenn der Versicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat.
2
Nimmt der Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so gilt für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.
... 212
Art. 72
213
a-72c214 Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen215
Art. 73
Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung 1
Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.
2
Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 2050 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.216 3
Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat.217
210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
211 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
212 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
213 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
214 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
Arbeitslosenversicherung 42
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a218 Evaluation
Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür, dass die Massnahmen der Versicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.
Art. 74
-75219
Art. 75
a220 Pilotversuche
1
Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen: a. Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln; b. bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder c. Arbeitslose wieder einzugliedern.
2
Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1a-6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18a, 18b, 18c, 22-27, 30, 51-58 und 90-121 ausgeschlossen.
3
Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1a-6, 16, 51-58 und 90-121 ausgeschlossen. 4 Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.
b221 Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.
217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
219 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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Vierter Titel: Organisation Erstes Kapitel: Durchführungsorgane222
Art. 76
1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt: a. die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77-82); b. die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84); c. die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle, Art. 85c); d. die tripartiten Kommissionen (Art. 85d); e. die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86); f.
die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (Art. 87); g. die Arbeitgeber (Art. 88); h. die Aufsichtskommission (Art. 89).223 2
Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund führt die Aufsicht.
Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen
Art. 77
Öffentliche Kassen
1
In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
2
Träger der Kasse ist der Kanton.
3
...224
4
Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA)225 für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.
222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
223 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
224 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
225 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1; AS 2000 187 Art. 8).
Arbeitslosenversicherung 44
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Art. 78
226
1
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten.
2
Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.
Art. 79
Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen 1
Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle zur Genehmigung vorlegen.227 2 Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
3
Der Zahlungsverkehr einer privaten Kasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen.228 Im Konkurs des Trägers fallen die Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG229 gilt sinngemäss.
Art. 80
Wegfall der Anerkennung 1
Private Kassen können durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichsstelle auf die Anerkennung verzichten.230 Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.
2
Die Ausgleichsstelle kann privaten Kassen die Anerkennung entziehen, wenn:231 a. die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher Frist behoben werden; b. die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet oder
226 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
227 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
229 SR 281.1 230 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
231 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
AVIG
45
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c. der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.
3
Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.
Art. 81
Aufgaben der Kassen
1
Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung; e.232 sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
2
Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen:233 a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist; b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
Art. 82
Haftung der Träger gegenüber dem Bund234 1
Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.235 2 Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3
Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.236 4 Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5
Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.237 232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
233 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
234 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
235 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
236 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
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6
Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.238
a239 Haftung gegenüber Versicherten und Dritten 1
Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG240 sind bei der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
2
Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen
Art. 83
Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung 1
Die Ausgleichsstelle: a. verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
b. führt die Rechnung des Ausgleichsfonds; c.241 prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis.242 prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d. überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e.243 erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen; 237 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
238 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
239 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
240 SR
830.1
241 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
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f.244 entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a); g. weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h.245 trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein; i.246 betreibt Informationssysteme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke; k.247 trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus; l.
überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen; m.248 entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen; n. sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen; nbis.249 sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999250 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 2004251 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten; o.252 führt das Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen; 244 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
246 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
247 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
248 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
249 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).
250 SR
0.142.112.681 251 AS
2006 995
252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
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p.253 koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten; q.254 trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a; r.255 entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG256 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen; s.257 entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
2
Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission: a. die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b. weitere
periodische
Rechnungsablagen;
c.258 periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen; d.259 Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73); e.260 die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3; f.261 Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
3
Das BIGA262 führt die Ausgleichsstelle.
253 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
254 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
255 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
256 SR
830.1
257 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
258 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
259 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
260 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
261 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
262 Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1; AS 2000 187 Art. 8).
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a263 Revision und Arbeitgeberkontrolle 1
Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
2
Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und 85g Absatz 2.
3
Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.
Art. 84
Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung 1
Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.
2
Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3
Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.
4
Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.264 5
Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.
Art. 85
Kantonale Amtsstellen 1
Die kantonalen Amtsstellen: a.265 beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten;
b. klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist;
c. entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3; d. überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen; 263 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
264 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
265 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
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e.266 entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden;
f.
führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch; g. stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41 Abs. 5 und 50); h.267 nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
i.268 üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;
j.269 erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen; k.270 legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
2
...271
a272
b273 Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1
Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.274 266 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
267 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
268 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
269 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
270 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
271 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
272 Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) (SR 823.11). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
273 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
274 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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2
Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
3
Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
4
Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.275
c276 Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen Jeder Kanton kann zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen höchstens eine Logistikstelle einrichten. Er kann ihr Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen.
d277 Tripartite Kommissionen
1
Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.
2
Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an.
3
Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden.
4
Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.
5
Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.
e278 Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit 1
Mehrere Kantone können mit Zustimmung der Ausgleichsstelle für ihre Gebiete eine gemeinsame kantonale Amtsstelle, gemeinsame Regionale Arbeitsvermittlungszentren und gemeinsame Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen führen.
275 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
276 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
277 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
278 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
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2
Der Bundesrat und die Ausgleichsstelle geben den Kantonen betriebliche und finanzielle Rahmenbedingungen vor, welche die interkantonale Zusammenarbeit fördern.
f 279 Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit 1
Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit:
a. den
Berufsberatungsstellen; b. den
Sozialdiensten;
c. den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze; d. den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung; e. den Durchführungsorganen der Asylgesetzgebung; f. den kantonalen
Berufsbildungsbehörden; g. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA); h. anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung Versicherter wichtig sind.
2
Den in Absatz 1 Buchstaben a-h genannten Stellen kann in Abweichung von den Artikeln 32 und 33 ATSG280 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus dem Informationssystem nach Artikel 35a Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989281 gewährt werden, sofern: a. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und b. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.
3
Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden, sofern:
a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu
ermitteln, und
2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.
279 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
280 SR
830.1
281 SR
823.11
AVIG
53
837.0
4
Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.
g282 Haftung der Kantone gegenüber dem Bund 1
Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
2
Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.
3
Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
4
Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
5
Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.
h283 Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten 1
Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG284 sind bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
2
Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 86
AHV-Ausgleichskassen
Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.
282 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
283 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
284 SR
830.1
Arbeitslosenversicherung 54
837.0
Art. 87
Zentrale Ausgleichsstelle der AHV 1
Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV: a. überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen; b. überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
c. legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.
2
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
Art. 88
Arbeitgeber
1
Die Arbeitgeber:
a. rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6); b. stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen; c. erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d.285 erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht.
2
Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.286 2bis Entstehen durch missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.287 2ter
Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG288 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.289 3
Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.
Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.290 285 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
287 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
288 SR
830.1
289 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
290 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
AVIG
55
837.0
4
Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.291 5 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.292
Art. 89
Aufsichtskommission
1
Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.
2
Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.293 3
Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen, besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.294 4 Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2).295 Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen.296 5 Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz.297 6 Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.
7
Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.
291 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
292 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
293 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
296 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
297 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
Arbeitslosenversicherung 56
837.0
a298 Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen 1
Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG299 gegen die Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
2
Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70 AHVG300 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.
Fünfter Titel: Finanzierung
Art. 90
301
c. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.
a302 Beteiligung des Bundes Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,15 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.303
b304 Jährlicher Rechnungsausgleich Reichen die Mittel nach Artikel 90 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu decken, so gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen nach Artikel 36 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989305.
298 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
299 SR
830.1
300 SR
831.10
301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
302 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
303 Siehe jedoch Art. 120a hiernach.
304 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
305 [AS
1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 (SR 611.0).
AVIG
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837.0
c306 Konjunkturrisiko
1
Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,5 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes darf der Beitrag höchstens 1 Prozent betragen.
2
Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.
Art. 91
Betriebskapital der Kassen 1
Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.
2
Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.
Art. 92
Verwaltungskosten
1
Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.
2
Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
3
Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.307 4
Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.308 5
Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.309 306 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
307 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
308 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
Arbeitslosenversicherung 58
837.0
6
Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.310 7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.311 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.312 7bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,05 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die Finanzkraft und die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.313 8 Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.314
309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
310 Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG (SR 823.11, 823.110). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
311 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).
312 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
313 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
314 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
59
837.0
9
Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982315 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.316
Art. 93
Gerichts- und Parteikosten Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kanton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt werden.
Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen
Art. 94
317
1
Rückforderungen und fällige Leistungen auf Grund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.
2
Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.
Art. 95
318
Die Rückforderung richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Artikel 55 nach Artikel 25 ATSG319.
1bis
Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversiche315 SR 831.40
316 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
317 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
318 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
319 SR
830.1
Arbeitslosenversicherung 60
837.0
rung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.320 1ter Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.321 2
Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3
Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
Art. 96
322
a323
b324 Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a. Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu kontrollieren; d. Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben; e. Quellensteuern zu erheben; 320 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
321 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
322 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
323 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
324 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
AVIG
61
837.0
f.
arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen; g. der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen; h. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; i.
Statistiken zu führen.
c325 Abrufverfahren 1 Die folgenden Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zugreifen: a. die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung; b. die Arbeitslosenkassen;
c. die von den Kantonen bezeichneten, mit der Anwendung dieses Gesetzes betrauten Amtsstellen; d. die
regionalen
Arbeitsvermittlungszentren; e. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
2
Sie dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, abrufen, die sie benötigen, um die folgenden ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen: a. Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung dieses Gesetzes; b. Zuweisung der nötigen Mittel an die Kassen; c. Festlegung und Vergütung der Verwaltungskosten; d. Beratung und Vermittlung; e. Abklärung der Anspruchsberechtigung; f.
Durchführung der Kontrollvorschriften; g. Berechnung und Auszahlung der Leistungen; h. Erlass der gesetzlich oder verfahrensrechtlich vorgesehenen Verfügungen; i. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
3
Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.
325 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
Arbeitslosenversicherung 62
837.0
d326
Art. 97
327
a328 Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG329 bekannt geben: a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990330 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992331;
e. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; f.
im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des SchKG332, 326 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
327 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
328 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
329 SR
830.1
330 SR
642.11
331 SR
431.01
332 SR
281.1
AVIG
63
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5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.333 2
...334
3
Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.335 4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:336 a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
5
Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
6
Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
7
Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
Art. 98
337
a338 Verhältnis zur Militärversicherung Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992339 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor.
333 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
334 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
335 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
336 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
337 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
338 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).
339 SR 833.1
Arbeitslosenversicherung 64
837.0
Art. 99
340
Art. 100
Grundsätze
1
Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen.342 Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG343 das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.
2
In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG können die Kantone eine andere als die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären.
3
Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.344 4
Einsprachen, Beschwerden oder Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.345
Art. 101
346
Art. 102
349 Besondere Beschwerdelegitimation 1
Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das BIGA350 zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
340 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
341 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
343 SR
830.1
344 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).
345 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
346 Fassung gemäss Anhang Ziff. 115 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
347 Heute «Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)».
348 SR
830.1
349 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).
AVIG
65
837.0
2
Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das BIGA, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
Art. 103-104 Aufgehoben Achter Titel: Strafbestimmungen351
Art. 105
Vergehen Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen: wer die Schweigepflicht verletzt; wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Funktionär einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches352 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden werden.353
Art. 106
Übertretungen Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; wer seine Meldepflicht verletzt; wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; 350 Heute: «Staatsekretariat für Wirtschafts (SECO)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1; AS 2000 187; Art. 8) 351 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
352 SR
311.0
353 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
Arbeitslosenversicherung 66
837.0
wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder354 wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 107
Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974355 über das Verwaltungsstrafrecht.
Art. 108
356
Art. 109
Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
Art. 110
357 Aufsicht Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG358) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.
354 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).
355 SR 313.0 356 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
357 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
358 SR
830.1
AVIG
67
837.0
a-110b359 Art. 111-112360 2. Abschnitt: Kantone
Art. 113
1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund361 zur Genehmigung vor.
2
Die Kantone:
a. führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen; b. bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen; c.362 richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein; d.363 setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c ein; e.364 erlassen die Verfahrensvorschriften; f.365 sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen; g.366 bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
3
...367
359 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
360 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
361 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).
362 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
363 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
364 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
365 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
366 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
367 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 68
837.0
Zweites Kapitel: Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts 1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
Art. 114
Krankenversicherungsgesetz Das Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1911368 wird wie folgt geändert: Art. 12bis
Abs. 1bis und 2bis ...
Art. 100
Abs. 2 ...
Art. 116
Bundesgesetz über die Militärversicherung Das Bundesgesetz vom 20. September 1949370 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert: Art. 20
Abs. 5 ...
Art. 117
Obligationenrecht
Das Obligationenrecht371 wird wie folgt geändert: Art. 329
b Abs. 1 ...
368 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511.
AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1] 369 SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
370 [AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff., 1982 1676 Anhang Ziff. 5, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414.
AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1] 371 SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
AVIG
69
837.0
a372 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982373 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 2
Sachüberschrift und Abs. 1bis ...
Art. 10
Abs. 1, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz ...
Art. 26
Abs. 3 zweiter Satz ...
Art. 60
Abs. 2 Bst. e ...
Art. 118
Abs. 1 Bst. d ...
2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 118
1 Es werden aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976374 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung);
b. das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951375 über die Arbeitslosenversicherung; c. die Ziffern I-III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975376 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen.
2
Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
372 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1 806; BBl 1994 I 340).
373 SR 831.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
374 [AS 1977 208, 1982 166 1894] 375 [AS 1951 1163, 1959 537, 1965 321 Art. 61, 1967 25, 1968 90, 1973 1535, 1975 1078 Ziff. I, II, VI, 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 1982 1209] 376 [AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37]
Arbeitslosenversicherung 70
837.0
3. Abschnitt: Verlängerung bisherigen Rechts
Art. 119
Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1975377 über Massnahmen auf dem Gebiete der
Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen wird wie folgt geändert: Ziff. VII Abs. 5378 ...
Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen379
Art. 120
Anerkannte Kassen380
Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt: a. die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;
b. die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.
a381 Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006-2008 1 In Abweichung von Artikel 90a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b in den Jahren 2006-2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.
2
Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.
377 [AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 378 In der AS irrtümlicherweise als Abs. 6 veröffentlicht.
379 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759).
380 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759).
381 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427 5431; BBl 2005 759).
AVIG
71
837.0
Viertes Kapitel:382 Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 121
383 1 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71384 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a. das Abkommen vom 21. Juni 1999385 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 2004386 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72387 in ihrer angepassten Fassung;
b.388 das Übereinkommen vom 4. Januar 1960389 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.
2
Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.
382 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
383 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).
384 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
385 SR
0.142.112.681 386 AS
2006 995
387 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
388 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
389 SR
0.632.31
Arbeitslosenversicherung 72
837.0
Fünftes Kapitel:390 Referendum und Inkrafttreten
Art. 122
391 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: Art. 51-58 und 109: 1. Januar 1983392 Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984393 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2002394 1
Bis zum 31. Dezember 2003 beträgt der Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 3 Prozent.
2
Zwischen dem Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 und dem Zweieinhalbfachen dieses Betrages beträgt der Beitragssatz bis zum 31. Dezember 2003 2 Prozent.
3
Ist absehbar, dass die Schulden im Laufe des Jahres 2003 abbezahlt sein werden, so kann der Bundesrat die Beitragssätze nach den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2003 angemessen senken.395 390 Ursprünglich Viertes Kap.
391 Ursprünglich Art. 121.
392 BRB vom 6. Dez. 1982 (AS 1982 2223).
393 V vom 31. Aug. 1983 (SR 837.01).
394 AS
2003 1728 1755; BBl 2001 2245 395 In Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4288, 2003 1755).