01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
18.12.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 17.12.2021
20.03.2021 - 30.06.2021
01.01.2021 - 19.03.2021
26.09.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 25.09.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.07.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.01.2014 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.12.2013
16.07.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 15.07.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.04.2011 - 30.09.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.06.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 31.05.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 31.07.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
15.07.2007 - 30.11.2007
01.01.2007 - 14.07.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.07.2003 - 30.06.2005
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.01.2003 - 30.06.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG])
vom 25. Juni 1982 (Stand am 24. Juni 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies
der Bundesverfassung 1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 19803, beschliesst:

Erster Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6 3 Das ATSG7 ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die
Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.8 AS 1982 2184

1

[BS 1 3; AS 1976 2003]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110
Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BVers vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

3

BBl 1980 III 489 4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

5 SR

830.1

6 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).

7

SR 830.1

8 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

837.0

Arbeitslosenversicherung 2

837.0

Erster Titel a:9 Zweck
a10 1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren
für Erwerbsausfälle wegen: a.

Arbeitslosigkeit;

b.

Kurzarbeit;

c.

schlechtem Wetter;

d.

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen
und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.11 Zweiter Titel: Beiträge

Art. 2

Beitragspflicht

1 Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: a.

der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG12), der nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger
Tätigkeit beitragspflichtig ist; b.

der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.14 2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: a.

Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Beitragsmarken entrichten; b.15 mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195216 über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; 9

Bisheriger Erster Titel.

10

Bisheriger Art. 1.

11 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

12 SR

830.1

13 SR

831.10

14 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

15 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

16 SR

836.1

AVIG

3

837.0

c.

Arbeitnehmer vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf
eine einfache Altersrente nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Altersjahr zurückgelegt haben; d.

Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben a-c; e.17 Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil.

a18 Freiwillige Beiträge

Die internationalen Beamten, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen19 nicht
nach dem AHVG20 versichert sind, können Beiträge bezahlen.


Art. 3


21

Beitragsbemessung und Beitragssatz 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden
Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.

2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2 Prozent.

3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von
nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG22) zahlen den ganzen Beitrag.

4 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche
Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat
bestimmt den Umrechnungssatz.

17

Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG SR 171.11).

18

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

19

AS 1997 609

20

SR 831.10

21 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

22

SR 831.10

Arbeitslosenversicherung 4

837.0


Art. 4


23


a24

Art. 5

Beitragszahlung

1 Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHVAusgleichskasse.

2 Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge
zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.


Art. 6


25

Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge die
AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG26.

Dritter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Leistungsarten

Art. 7


27

1 Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung
finanzielle Beiträge für: a.

eine effiziente Beratung und Vermittlung; b.

arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen; c.

weitere Massnahmen nach diesem Gesetz.28 2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus: a.

Arbeitslosenentschädigung; b.

... 29

c.

Kurzarbeitsentschädigung; 23

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

25 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

26 SR

830.1

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

28 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

29

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

AVIG

5

837.0

d.

Schlechtwetterentschädigung; e.

Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).

Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung 1. Abschnitt: Anspruch

Art. 8

Anspruchsvoraussetzungen 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a.

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b.

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c.

in der Schweiz wohnt (Art. 12); d.30 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.

e.

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(Art. 13 und 14);

f.

vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g.

die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der
Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der
Heimarbeit dies gebieten.


Art. 9

Rahmenfristen

1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.31 2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.

4 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die
Beitragszeit.32

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

32 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 6

837.0

a 33 Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung 1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d vollzogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn: a.

im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und b.

der Versicherte im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.

2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird
um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre
verlängert.

3 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

b 34 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten 1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung
ihrer Kinder gewidmet haben, wird um zwei Jahre verlängert, sofern: a.

zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine
Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft; und b.

im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist.

2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer
Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter
zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief.

3 Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist nach Absatz 2 um jeweils
höchstens zwei Jahre verlängert.

4 Die Absätze 1-3 sind für die gleiche Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und
nur für ein Kind anwendbar.

5 Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Verlängerung der
Rahmenfristen nach den Absätzen 1 und 2 auch im Falle der Unterbringung von
Kindern zur Adoption anwendbar ist.

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

7

837.0


Art. 10

Arbeitslosigkeit

1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.

2 Als teilweise arbeitslos gilt, wer: a.

in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung
sucht oder

b.

eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.

2bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit
vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).35 3 Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich
beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

4 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.


Art. 11

Anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat
und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

2 ... 36

3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche
oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.

4 Der Versicherte hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, auch wenn er bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder eine solche in seinem Lohn eingeschlossen war. Der
Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.37 5 Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in
einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.

a 38 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses 1 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen
des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden
Verdienstausfall decken.

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

36

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 8

837.0

2 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den
Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen.

3 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, wenn freiwillige Leistungen in die berufliche
Vorsorge fliessen.


Art. 12


39

In der Schweiz wohnende Ausländer In Abweichung von Artikel 13 ATSG40 gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in
der Schweiz aufhalten.


Art. 13

Beitragszeit

1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.41 2 Angerechnet werden auch: a.

Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das
Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; b.42 schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden; c.43 Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG44) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn
erhält und daher keine Beiträge bezahlt; d.45 Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

2bis- 2ter ...46

39 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

40 SR

830.1

41 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

42

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

43 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

44 SR

830.1

45 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

46

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

AVIG

9

837.0

3 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln,
die vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG47 pensioniert
wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen.48 4 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der
Bundesrat die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung
der besonderen Gegebenheiten regeln.49 5 Die Einzelheiten regelt die Verordnung.50

Art. 14

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.

einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während
mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b. Krankheit (Art. 3 ATSG51), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.

eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.52 2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen
Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des
Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente
gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu
erweitern.53 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als
ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren
Wohnsitz in der Schweiz hatte.54 3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat,
der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen 47 SR

831.10

48 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

51 SR

830.1

52 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472 3474; BBl 2002 803).

53 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472 3474; BBl 2002 803).

54 Fassung

gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

Arbeitslosenversicherung 10

837.0

Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während
eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter
den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen
Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist,
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter
welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung
nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.55 4 ...56

5 - 5bis ...57


Art. 15

Vermittlungsfähigkeit 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt
ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.58 2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf
dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat
regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.

3 Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann
die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

4 Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige
Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.59

Art. 16


60

Zumutbare Arbeit

1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

55 Fassung

gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

56

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

57

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

58 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

59

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

11

837.0

2 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: a.

den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; b.

nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des
Versicherten Rücksicht nimmt; c.

dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand
des Versicherten nicht angemessen ist; d.

die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich
erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e.

in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f.

einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg
notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine
angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g.

eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der
garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h.

in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder i.

dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des
versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung
weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

3 Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht
anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher
die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit
sein müsste.


Art. 17


61

Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften 1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine
Bemühungen nachweisen können.

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 12

837.0

2 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag,
für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.62 3 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf
Weisung der zuständigen Amtsstelle: a.63 an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern;

b.64 an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und

c.

die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der
Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.

4 Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.

5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen einen Versicherten einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter
Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der
Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.

2. Abschnitt: Entschädigung

Art. 18

Wartezeiten65

1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.66 1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.67 2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), haben vor
dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf 62 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

63 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

64 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

65 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

67

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der
Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

13

837.0

Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit
nach Absatz 1 zu bestehen.68 3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine
Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen
üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten
Wartezeit nicht angerechnet.69 4 ...70

5 ...71

a 72 Kontrollperiode

Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.

b 73 Heimarbeitnehmer

Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt wird,
die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der
allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur so weit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

c 74 Altersleistungen

1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

2 Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich
um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

68 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

69 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

70

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

71 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (AS 2002 701; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch
Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 14

837.0


Art. 19


75



Art. 20

Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die
er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9
Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

2 Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen
Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten
aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die
Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.

3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der
Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

4 ...76


Art. 21

Form der Arbeitslosenentschädigung Die Arbeitlosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.


Art. 22

Höhe des Taggeldes

1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn
er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit
die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.77 2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten
Versicherte, die:

a.

keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; b.78 ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und c.79 nicht invalid (Art. 8 ATSG80) sind.81 75

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

76

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

78 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

79 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

80 SR

830.1

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

15

837.0

3 Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel
alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.82 4 - 5 ...83

a84 Beiträge an die Sozialversicherungen 1 Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des
AHVG85.86

2 Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von der Entschädigung ab
und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil
der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.

3 Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt
die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze
sowie das Verfahren.87 4 Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische
Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie
zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.88 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.


Art. 23

Versicherter Verdienst 1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18
ATSG89) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.90 Der Ver82

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

83

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

84

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

85

SR 831.10

86 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

87

Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 1997 60 Ziff. II 1).

88 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

89 SR

830.1

90

Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Arbeitslosenversicherung 16

837.0

dienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.91 2 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung
beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind,
setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die
zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).92 2bis Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb
der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst
auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes.93 3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein
Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

4 Beruht die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst,
den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des
versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten
wären, sofern der Zwischenverdienst die Mindestgrenze nach Absatz 1 erreicht.94 5 Der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen darf den in der
Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht übersteigen.95

Art. 24


96

Anrechnung von Zwischenverdienst 1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Der Bundesrat regelt, wie
das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermittelt wird.97 2 ... 98

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

94

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

95 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

97 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

98

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

AVIG

17

837.0

3 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die
betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23
Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.

3bis Für Arbeitsverhältnisse, die innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder im Rahmen einer Änderungskündigung fortgesetzt
werden, bestimmt der Bundesrat die Anrechenbarkeit des Zwischenverdienstes.99 4 Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt
sind, besteht er während längstens zwei Jahren.100 5 Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine
ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist
als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.101

Art. 25


102



Art. 26


103
Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Schutzdienst Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr
als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer
als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte,
so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er
nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.


Art. 27


104

Höchstzahl der Taggelder 1 Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) bestimmt sich
die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3).

99 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

100 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

101

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

102

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

103

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

104 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 18

837.0

2 Der Versicherte hat Anspruch auf: a.

höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt zwölf
Monaten nachweisen kann; b.

höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und
eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann; c.

höchstens 520 Taggelder, wenn er:
1.

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen
Unfallversicherung bezieht oder eine solche Rente beantragt hat und
der Antrag nicht aussichtslos erscheint, und 2.

eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten nachweisen kann.

3 Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist,
den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern.

4 Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit sind.

5 Der Bundesrat kann in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen
ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch nach Absatz 2 Buchstabe a um höchstens
120 Taggelder erhöhen, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate zu befristen. Diese
Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons gewährt
werden.


Art. 28

Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit

1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG105), Unfall (Art. 4 ATSG) oder
Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben,
sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle
Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.106 1bis Versicherte, die nach der Niederkunft vorübergehend nicht oder nur vermindert
arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben Anspruch auf weitere 40 Taggelder. Die
Beschränkung der Bezugsdauer bis zum 30. Tag gilt nicht.107 105 SR

830.1

106 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

19

837.0

2 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen,
werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.108 3 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die
Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.

4 Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben und weiterhin
vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu
mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.

5 Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder
die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der
Versicherung anordnen.


Art. 29

Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag 1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt
sie Arbeitslosenentschädigung aus.109 2 Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen
Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse
über.110 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889111, SchKG). Die Ausgleichsstelle kann die Kasse überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten,
wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder
sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.112 3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland
belangt werden muss.

108 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

109 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

110

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

111

SR 281.1

112

Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990,
in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

Arbeitslosenversicherung 20

837.0

3. Abschnitt: Sanktionen113

Art. 30

Einstellung in der Anspruchsberechtigung114 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: a.

durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; b.

zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; c.

sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; d.115 die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt,
abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; e.

unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die
Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; f.

Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht
hat, oder

g.116 während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden
keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c117, d
und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht
gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen
die Kassen.118

3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der
Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach
Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von 113

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

114

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

115 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

116

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

117

Siehe auch Ziff. III Abs. 2 der SchlB der Änd. vom 6. Nov. 1996 (SR 837.02).

118

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

AVIG

21

837.0

Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.119 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.120 3bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.121 4 Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein,
obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.

a122 Drittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 31

Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: a.123 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; b.

der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); c.

das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; d.

der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden
darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.

1bis Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d kann in
Ausnahmefällen eine Betriebsanalyse zu Lasten des Ausgleichsfonds durchgeführt
werden.124

2 Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung: a.

für Heimarbeitnehmer; b.

für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.125 119

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan.
1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

120 Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

121

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

122

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

123

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

125

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

Arbeitslosenversicherung 22

837.0

3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben: a.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit
nicht ausreichend kontrollierbar ist; b.

der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers; c.

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am
Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.


Art. 32

Anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er: a.

auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und b.

je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht,
die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet
werden.

2 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom
Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.126 3 Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die
auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere
vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für
diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.127 4 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung
einem Betrieb gleichgestellt ist.

5 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.


Art. 33

Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar: a.

wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-,
Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die
zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören: b.

wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale
Beschäftigungsschwankungen verursacht wird; 126

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

127

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

AVIG

23

837.0

c.

soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für
einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird; d.

wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; e.

soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte
Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder f.

wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird,
in dem der Versicherte arbeitet.

2 Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht
wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.

3 Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen.128

Art. 34

Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung 1 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.

2 Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der
vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.129 Die durch
Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.

3 Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem
Lohn.


Art. 35

Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung 1 Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens
zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und
beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.130 1bis Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent
der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.131 128

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

129

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

130

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

131

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 24

837.0

2 Der Bundesrat kann bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer
der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder
Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.


Art. 36

Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der
Voraussetzungen

1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung
geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage
vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen. Die Meldung ist zu erneuern, wenn die
Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.

2 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben: a.

die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmer; b.

Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit; c.

die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.

3 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit
begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft
machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32
Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.

4 Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für
nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm
bezeichnete Kasse.


Art. 37

Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet: a.

die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am
ordentlichen Zahltagstermin auszurichten: b.132 die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen; c.133 während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom
Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.

132

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

133

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

AVIG

25

837.0


Art. 38

Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert
dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb
bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der
Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: a.

die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b.

eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung; c.

eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.

Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.


Art. 39

Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung 1 Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie
die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.

2 Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in
der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.134 3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend
macht, werden ihm nicht vergütet.


Art. 40


135

Kontrollvorschriften

1 Bei Kurzarbeit wird in der Regel keine Stempelkontrolle durchgeführt.

2 Die kantonale Amtsstelle kann eine Stempelkontrolle anordnen.


Art. 41

Zwischenbeschäftigung 1 Die kantonale Amtsstelle kann Arbeitnehmern, die von ganz- oder halbtägigem
Arbeitsausfall betroffen sind, eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung 134

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

135

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 26

837.0

(Art. 16) zuweisen. Arbeitnehmer, deren Arbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen.136 2 Der Arbeitnehmer, der eine Zwischenbeschäftigung annimmt, braucht dafür die
Zustimmung seines Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, wenn
der Arbeitnehmer wegen der Zwischenbeschäftigung seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Verweigert er sie ungerechtfertigterweise, so
verfügt die kantonale Amtsstelle, dass er den Anspruch auf Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung für den betreffenden Arbeitnehmer verliert.

3 Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung
oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser
benachrichtigt die Kasse.

4 Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch
Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren
Verdienstausfalles berücksichtigt wird.

5 Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm zugewiesene zumutbare Zwischenbeschäftigung
nicht an, bemüht er sich nicht genügend um Zwischenbeschäftigung oder gibt er
eine solche ungerechtfertigterweise auf, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass
ihm je nach Grad des Verschuldens mindestens 100 und höchstens 1000 Franken
von seiner Kurzarbeitsentschädigung abgezogen werden.

Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 42

Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich
sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: a.137 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und b.

sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.

2 Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

3 Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.


Art. 43

Anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: a.

er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; 136

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

137

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

AVIG

27

837.0

b.138 die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern
nicht zugemutet werden kann; und c.

er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.139 2 Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.

3 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom
Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.140 4 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.

5 ...141

a142 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: a.

er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); b.

es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; c.

der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung143 nicht einverstanden ist und
deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; d.

er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
stehen.


Art. 44


144

Bemessung der Schlechtwetterentschädigung Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach Artikel 34.

a145 Dauer der Schlechtwetterentschädigung 1 Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung
während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.

138

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

139

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

140 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

141

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

142

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

143

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

144

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

145

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 28

837.0

2 Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die
Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.


Art. 45

Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.146 2-3 ...147

4 Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles,
so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als
nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie
benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.


Art. 46

Pflichten des Arbeitgebers Artikel 37 gilt sinngemäss.


Art. 47

Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert
dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb
oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.

2 Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche
die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: a.

die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der
Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b.

eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.


Art. 48

Vergütung der Schlechtwetterentschädigung 1 Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).

2 Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete
Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der 146

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

147

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).

AVIG

29

837.0

Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.148 3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend
macht, werden ihm nicht vergütet.


Art. 49

Kontrollvorschriften

1 Der Bundesrat erlässt die Kontrollvorschriften für die von wetterbedingtem
Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer.

2 Die kantonale Amtsstelle kann zur Vermeidung von Missbräuchen in Einzelfällen
weitergehende Kontrollen anordnen.149

Art. 50

Zwischenbeschäftigung Artikel 41 gilt sinngemäss.

Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 51

Anspruchsvoraussetzungen 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a.

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b.150 der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die
Kosten vorzuschiessen, oder c.151 sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.

2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder
eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des
Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.152 148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

149

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

150

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).

151

Ursprünglich Bst. b.

152

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 30

837.0


Art. 52

Umfang der Insolvenzentschädigung 1 Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für die letzten vier Monate
des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur
bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.153 2 Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten
Beitragsanteile abzuziehen.


Art. 53

Geltendmachung des Anspruchs 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen
Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am
Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.

2 Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.

3 Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.


Art. 54

Übergang der Forderung an die Kasse 1 Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten
Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse
über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG154).

2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland
belangt werden muss.

3 Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse
abtreten.


Art. 55

Pflichten des Versicherten 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen,
um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die
Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

153 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

154

SR 281.1

AVIG

31

837.0

2 Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG155 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs
oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der
Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie
vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.156

Art. 56

Auskunftspflicht

Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers
beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.


Art. 57

Finanzierung

Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.


Art. 58


157

Nachlassstundung

Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses
Kapitel sinngemäss für diejenigen Arbeitnehmer, die aus dem Betrieb ausgeschieden
sind.

Sechstes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen158 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen159

Art. 59


160

Grundsätze

1 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die
aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a.

die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch
und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; 155 SR

830.1

156 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

157 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

158 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

159 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

160 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 32

837.0

b.

die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; c.

die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d.

die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

3 Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d
müssen erfüllt sein: a.

die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und

b.

die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.

4 Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.

a 161 Evaluation der Bedürfnisse und Erfahrungen162 Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Amtsstellen dafür,
dass:

a.163 der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch und dabei auch in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen analysiert wird; b.

der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird; c.164 die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung jugendlicher und weiblicher Arbeitsloser sowie von Versicherten, die
schon lange arbeitslos sind.

b 165 Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen 1 Die Versicherung richtet Taggelder an Versicherte aus für Tage, an denen sie auf
Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder
Beschäftigungsmassnahme teilnehmen oder sich der Planung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit nach Artikel 71a widmen.

2 Der Bundesrat legt für Versicherte, die an einer Beschäftigungsmassnahme nach
Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a oder b teilnehmen, welche einen Bildungsanteil 161

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

162 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

163 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

164 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

165

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

33

837.0

von höchstens 40 Prozent aufweist, ein Mindesttaggeld fest. Beträgt der Beschäftigungsgrad weniger als 100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend
gekürzt.

3 Die Versicherung gewährt zudem: a.

Einarbeitungszuschüsse (Art. 65); b.

Ausbildungszuschüsse (Art. 66a); c.

Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68).

c 166 Zuständigkeit und Verfahren 1 Beitragsgesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig
vor Beginn der zuständigen Amtsstelle einzureichen.

2 Die zuständige Amtsstelle entscheidet über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen nach den Artikeln 65-71d und für individuelle Bildungsmassnahmen.

3 Sie leitet Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen mit einer Stellungnahme an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet
über die Beitragsgewährung. Sie erstattet der Aufsichtskommission periodisch Bericht.

4 Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme gesamtschweizerisch organisiert, so ist
das Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.

5 Der Bundesrat kann die Ausgleichsstelle ermächtigen, die Entscheidkompetenz
über Beitragsgesuche für kollektive Bildungs- und für Beschäftigungsmassnahmen
bis zu einem von ihm bestimmten Höchstbetrag den zuständigen Amtsstellen zu
übertragen. Er kann zu diesem Zweck Richtlinien für die Qualitätsprüfung bei den
Bildungsmassnahmen aufstellen.

d 167 Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen
noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind 1 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben,
können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen
nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie auf Grund eines Entscheides der
zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt.

2 Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten für
Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach Absatz 1.

166

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

167

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 34

837.0

2. Abschnitt: Bildungsmassnahmen168

Art. 60


169

Teilnahme an Bildungsmassnahmen 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur
Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

2 Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen: a.

Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1; b.

Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 62
Absatz 2.

3 Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle
rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen
einreichen.

4 Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht
vermittlungsfähig zu sein.

5 Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den
Grundsätzen des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002170 (BBG) zu gestalten beziehungsweise auszuwählen. Die Koordination der arbeitsmarktlichen
Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und
transparenten Arbeitsmarkt zu fördern.


Art. 61


171

Beiträge an Organisationen, die Bildungsmassnahmen durchführen 1

Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen nach Artikel 60 gewähren.

2 Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Bildungsmassnahme: a.

zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt wird;
und

b.

allen Personen offen steht, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung haben.

168

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

169

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

170 SR

412.10

171

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

35

837.0


Art. 62


172

Umfang der Leistungen 1 Die Versicherung erstattet den Organisationen die nachgewiesenen notwendigen
Kosten für die Durchführung von kollektiven Kursen, Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Sie kann dabei die mit diesen Massnahmen erzielte Wirkung berücksichtigen.

2 Sie erstattet dem Teilnehmer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die
Teilnahme an der Bildungsmassnahme.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 63-64173 3. Abschnitt:174 Beschäftigungsmassnahmen

Art. 64

a Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika
und Motivationssemester 1 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von: a.

Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen; solche Programme dürfen die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren; b.

Berufspraktika in Unternehmen und in der Verwaltung; c.

Motivationssemestern für Versicherte, die nach Abschluss der schweizerischen obligatorischen Schulpflicht einen Ausbildungsplatz suchen.

2 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.

3 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und e-h sinngemäss.

4 Für die Teilnahme an einer vorübergehenden Beschäftigung nach Absatz 1 Buchstabe c gelten die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 59d Absatz 1 sinngemäss.

b Umfang der Leistungen 1 Die Versicherung erstattet den Organisatoren die nachgewiesenen notwendigen
Kosten für die Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen. Sie kann dabei die
mit diesen Massnahmen erzielte Wirkung berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten.

172

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

173

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

174

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 36

837.0

2 Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von
Berufspraktika Minimalvorschriften über die finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber
erlassen.

4. Abschnitt: Spezielle Massnahmen175

Art. 65

Einarbeitungszuschüsse176 Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem
Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:177 a.

...178

b.

der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit
erbrachten Arbeitsleistung entspricht und c.

der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und
branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer
dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.

a179

Art. 66

Höhe und Dauer der Einarbeitungszuschüsse180 1 Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich
bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung
unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch
60 Prozent des normalen Lohnes.

2 Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Arbeitslose, für längstens zwölf Monate ausgerichtet.
Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.181 175

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

176

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

177

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

178 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

179

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

180

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

181

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

AVIG

37

837.0

3 Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des
ursprünglichen Betrages gekürzt.182 4 Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom
Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil
abzuziehen.183

a184 Ausbildungszuschüsse185 1 Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von
Versicherten gewähren, welche: a.

...186

b.

mindestens 30 Jahre alt sind; und c.

über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem
erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

2 In begründeten Fällen kann die Ausgleichsstelle eine Abweichung von der Ausbildungsdauer und der Altersgrenze nach Absatz 1 bewilligen.187 3 Versicherte, die über einen Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer
dieser Ausbildungsstätten verfügen, erhalten keine Ausbildungszuschüsse.

4 Ausbildungszuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt,
der ein Ausbildungskonzept und nach Abschluss der Ausbildung ein Zeugnis vorsieht.188 182

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

183

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
2125 2131; BBl 1989 III 377).

184

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

185

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

186 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

187

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

188

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 38

837.0

b189
c190 Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse 1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Entlöhnung, die mindestens
gleich hoch ist wie der entsprechende Lehrlingslohn und die angemessen auf seine
beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt. Er entrichtet auf dem Lohn die üblichen
Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden
Anteil ab.191

2 Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich
ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.

3 Die Kasse zahlt die Ausbildungszuschüsse direkt dem Arbeitnehmer aus, entrichtet
die üblichen Sozialversicherungsbeiträge und zieht dem Arbeitnehmer den auf ihn
entfallenden Anteil ab.192 4 Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung.193

Art. 67


194

...195


Art. 68


196

Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge.
Anspruchsvoraussetzungen 1 Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn: a.

ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann;
und

b.

sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben.

2 Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten.

189

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

190

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

191

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003
(AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

192

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

193

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

194

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

195 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

196

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

39

837.0

3 Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit
durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.


Art. 69

Pendlerkostenbeitrag

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von
Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.


Art. 70

Wochenaufenthalterbeitrag197 Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch
entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich
zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den
Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.


Art. 71


198

...199

a200 Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit201 1 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern
während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.202 2 Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949203 über die
Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft
übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den
vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.

b204 Anspruchsvoraussetzungen 1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen,
wenn sie:

197

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

198 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

199

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

200 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

201

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

202

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

203

SR 951.24

204 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Arbeitslosenversicherung 40

837.0

a. 205 ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind; b.

... 206

c.

mindestens 20 Jahre alt sind; und d.

ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.

2 Versicherte, die der Bürgschaftsgenossenschaft innert neun Monaten kontrollierter
Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die
Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.207 3 Während der Planungsphase muss der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er
ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.208
c209
d210 Abschluss der Planungsphase 1 Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Mitteilungspflicht obliegt der Bürgschaftsgenossenschaft, wenn der Versicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat.

2 Nimmt der Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, so gilt für den
allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen.

205

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

206 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

207

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

208

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

209 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

210

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

41

837.0

... 211


Art. 72


212


a-72c213 Siebentes Kapitel: Weitere Massnahmen214

Art. 73

Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung 1 Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen
Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.

2 Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 2050 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren
Kosten.215

3 Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern
Stellen die Kostenteilung vereinbart hat.216
a217 Evaluation

Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür,
dass die Massnahmen der Versicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und
veröffentlicht.

211 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

212 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

213

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

214

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

215

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

216

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

217

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 42

837.0


Art. 74

-75218

Art. 75

a219 Pilotversuche

1 Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich
befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen: a.

Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln; b.

bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder c.

Arbeitslose wieder einzugliedern.

2 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1a-6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18a, 18b, 18c, 22-27, 30, 51-58 und 90121 ausgeschlossen.

3 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den
Artikeln 1a-6, 16, 51-58 und 90-121 ausgeschlossen.

4 Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche
nicht beeinträchtigt werden.

b220 Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.

Vierter Titel: Organisation Erstes Kapitel: Durchführungsorgane221

Art. 76

1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt: a.

die öffentlichen und die anerkannten privaten Arbeitslosenkassen (Art. 77-82); b.

die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds (Art. 83 und 84); c.

die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane: die
kantonale Amtsstelle (Art. 85), die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
(RAV, Art. 85b) und die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
(LAM-Stelle, Art. 85c); 218 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

219

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

220

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

221

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

43

837.0

d.

die tripartiten Kommissionen (Art. 85d); e.

die AHV-Ausgleichskassen (Art. 86); f.

die Zentrale Ausgleichssstelle der AHV (Art. 87); g.

die Arbeitgeber (Art. 88); h.

die Aufsichtskommission (Art. 89).222 2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund
führt die Aufsicht.

Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 77

Öffentliche Kassen

1 In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern
des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung,
um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).

2 Träger der Kasse ist der Kanton.

3 ...223

4 Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (BIGA)224 für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.


Art. 78


225

Private Kassen

1 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam private Kassen errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung der Ausgleichsstelle einholen. Kassen
werden anerkannt, wenn ihre Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle Geschäftsführung bieten.

2 Private Kassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder auf
einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.

222

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

223 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

224

Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

225

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 44

837.0


Art. 79

Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen 1 Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige
Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat,
die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement der Ausgleichsstelle
zur Genehmigung vorlegen.226 2 Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen
im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.

3 Der Zahlungsverkehr einer privaten Kasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich
für diesen Zweck verwendet werden dürfen.227 Im Konkurs des Trägers fallen die
Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG228 gilt
sinngemäss.


Art. 80

Wegfall der Anerkennung 1 Private Kassen können durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichsstelle auf die
Anerkennung verzichten.229 Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.

2 Die Ausgleichsstelle kann privaten Kassen die Anerkennung entziehen, wenn:230 a.

die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die
Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher
Frist behoben werden;

b.

die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet
oder

c.

der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.

3 Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.


Art. 81

Aufgaben der Kassen

1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben: a.

sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist; b.

sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht; 226

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003
(AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

227

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

228

SR 281.1

229

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

230

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

45

837.0

c.

sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; d.

sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung; e.231 sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.

2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten,
wenn Zweifel bestehen:232 a.

ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist; b.

ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der
Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.


Art. 82

Haftung der Träger gegenüber dem Bund233 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte
Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.234 2 Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.

3 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei
leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.235 4 Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Er kann
für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich
die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.236 6 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit
Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der
schädigenden Handlung.237 231

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

232

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

233 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

234

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

235

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

236

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003
(AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

237 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

Arbeitslosenversicherung 46

837.0

a238 Haftung gegenüber Versicherten und Dritten 1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG239 sind bei
der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres
nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen

Art. 83

Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung 1 Die Ausgleichsstelle: a.

verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge; b.

führt die Rechnung des Ausgleichsfonds; c.240 prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen
oder Dritten übertragen; cbis.241 prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;

d.

überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz
oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle; e.242 erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen; f.243 entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88
und 89a);

g.

weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu; 238 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

239 SR

830.1

240

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

241

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

242

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

243 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

AVIG

47

837.0

h.244 trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein; i.245 betreibt Informationssysteme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke; k.246 trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus; l.

überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen; m.247 entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und
der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen; n.

sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen; o.248 führt das Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen; p.249 koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten; q.250 trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a; r.251 entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG252 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen; s.253 entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.

2 Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission: a.

die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates; b.

weitere periodische Rechnungsablagen; 244

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

245 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).

246

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

247

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

248

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

249

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

250

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

251 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

252 SR

830.1

253

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 48

837.0

c.254 periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen
Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen; d.255 Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73); e.256 die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3; f.257 Budget und Rechnung des Informatikzentrums.

3 Das BIGA258 führt die Ausgleichsstelle.

a 259 Revision und Arbeitgeberkontrolle 1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht
richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle
die erforderlichen Weisungen.

2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Absatz 3 und
85g Absatz 2.

3 Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der
Kasse.


Art. 84

Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung 1 Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.

2 Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.

3 Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.

4 Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.260 5 Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.

254

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

255

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

256

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

257

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

258

Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).

259

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

260

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

49

837.0


Art. 85

Kantonale Amtsstellen 1 Die kantonalen Amtsstellen: a.261 beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten
des Versicherten;

b.

klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist; c.

entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten
zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17
Absatz 3;

d.

überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen; e.262 entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden; f.

führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch; g.

stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen
Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom
Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41
Abs. 5 und 50);

h.263 nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c Abs. 3) und sorgen für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;

i.264 üben die übrigen Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und 59c Absatz 2;

j.265 erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Bericht über ihre Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen; 261

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

262 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

263

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

264

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

265

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 50

837.0

k.266 legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch Rechnung ab über die Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

2 ...267

a 268
b 269 Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1 Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen
ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Sie können ihnen die Durchführung der
Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 übertragen.270 2 Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.

3 Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.

4 Der Bundesrat legt die beruflichen Anforderungen für die mit der öffentlichen
Arbeitsvermittlung betrauten Personen fest.271
c 272 Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen Jeder Kanton kann zur Bereitstellung arbeitsmarktlicher Massnahmen höchstens
eine Logistikstelle einrichten. Er kann ihr Aufgaben der kantonalen Amtsstelle
übertragen.

d 273 Tripartite Kommissionen 1 Die tripartiten Kommissionen beraten die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.

266

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

267

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

268

Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih (AVG), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (SR 823.11, 823.110).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

269

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

270

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

271

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

272

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

273 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS
2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

51

837.0

2 Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich
vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde
zusammen. Je ein Vertreter der öffentlichen Kasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der tripartiten Kommission mit beratender Stimme an.

3 Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren über deren Tätigkeit informiert zu werden.

4 Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.

5 Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren
Organisationen darauf hin, dass diese zu einem ausreichenden Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.

e 274 Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit 1 Mehrere Kantone können mit Zustimmung der Ausgleichsstelle für ihre Gebiete
eine gemeinsame kantonale Amtsstelle, gemeinsame Regionale Arbeitsvermittlungszentren und gemeinsame Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen führen.

2 Der Bundesrat und die Ausgleichsstelle geben den Kantonen betriebliche und
finanzielle Rahmenbedingungen vor, welche die interkantonale Zusammenarbeit
fördern.

f 275 Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit 1 Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen
mit:

a.

den Berufsberatungsstellen; b.

den Sozialdiensten; c.

den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze; d.

den Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung; e.

den Durchführungsorganen der Asylgesetzgebung; f.

den kantonalen Berufsbildungsbehörden; g.

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA); h.

anderen privaten und öffentlichen Institutionen, die für die Eingliederung
Versicherter wichtig sind.

274 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März
2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

275

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 52

837.0

2 Den in Absatz 1 Buchstaben a-h genannten Stellen kann in Abweichung von den
Artikeln 32 und 33 ATSG276 im Einzelfall Zugriff auf Akten sowie Daten aus dem
Informationssystem nach Artikel 35a Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom
6. Oktober 1989277 gewährt werden, sofern: a.

die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der
Gewährung des Zugriffs zustimmt; und b.

die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.

3 Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG) entbunden,
sofern:

a.

kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und b.

die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:
1.

die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu
ermitteln, und

2.

die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.

4 Der Datenaustausch nach Absatz 3 darf auch ohne Zustimmung der betroffenen
Person und in Abweichung von Artikel 32 ATSG im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch
und dessen Inhalt zu informieren.

g 278 Haftung der Kantone gegenüber dem Bund 1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen
Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen,
seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.

2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei
leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.

3 Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.

4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach
Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der
schädigenden Handlung.

5 Der Ausgleichsfonds vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Er
kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung fest.

276 SR

830.1

277 SR

823.11

278

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

53

837.0

h279 Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten 1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG280 sind bei
der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber
durch Verfügung.

2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres
nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.


Art. 86

AHV-Ausgleichskassen

Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.


Art. 87

Zentrale Ausgleichsstelle der AHV 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV: a.

überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen; b.

überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung; c.

legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.

2 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle
der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.


Art. 88

Arbeitgeber

1 Die Arbeitgeber:

a.

rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen
AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6); b.

stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die
Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen; c.

erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung; d.281 erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht.

2 Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen
absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.282 279

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

280 SR

830.1

281 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

282

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 54

837.0

2bis Entstehen durch missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.283 2ter Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von
Artikel 25 Absatz 1 ATSG284 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.285 3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom
Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.
Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede
der Verjährung verzichten.286 4 Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die
das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.287 5 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.288

Art. 89

Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch
selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.

2 Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie
bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstellen, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.289 3 Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen,
besonders im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.290 4 Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 2).291 Sie
ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften 283

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

284 SR

830.1

285

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

286 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

287 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

288 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

289

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

290

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

291

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

55

837.0

allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen.292 5 Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der
Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz.293 6 Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.

7 Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.

a294 Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen 1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG295 gegen die
Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden
Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2 Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70
AHVG296 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.

Fünfter Titel: Finanzierung

Art. 90


297

Beschaffung der Mittel Die Versicherung wird finanziert durch: a.

Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (Art. 3); b.

eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für Vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen; c.

die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds.

a298 Beteiligung des Bundes Die Beteiligung nach Artikel 90 Buchstabe b beträgt 0,15 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.

292

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

293

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

294 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

295 SR

830.1

296 SR

831.10

297

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

298

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 56

837.0

b299 Jährlicher Rechnungsausgleich Reichen die Mittel nach Artikel 90 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung zu
decken, so gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen nach Artikel 36 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989300.

c301 Konjunkturrisiko

1 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der
Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine
Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,5 Lohnprozente
und den beitragspflichtigen Lohn um maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes darf der Beitrag höchstens 1 Prozent betragen.

2 Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von
der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr
die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch
die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der
Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von
einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer
starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand
des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den
ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.


Art. 91

Betriebskapital der Kassen 1 Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem
Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse
verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.

2 Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.


Art. 92

Verwaltungskosten

1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem
Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.

2 Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die
Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

299

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

300 SR

611.0

301

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

57

837.0

3 Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.302 4 Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.303 5 Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.304 6 Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten,
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat
bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er
berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des
Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren
Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.305 7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen
bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb
der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen
für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen. Der Bundesrat
bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in
Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das EVD kann mit
den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.306 7bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,05 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung
der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen. Der
Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die Finanzkraft und die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter
Arbeitslosigkeit. Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach
Absatz 7 abgezogen.307 302

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

303

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

304

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
3093 3096; BBl 2000 1673).

305

Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG (SR 823.11, 823.110). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).

306

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

307

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

Arbeitslosenversicherung 58

837.0

8 Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.308 9 Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60
Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982309 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus
dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.310

Art. 93

Gerichts- und Parteikosten Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die
Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses
Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht
wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kanton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt
werden.

Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 94


311

Verrechnung

1 Rückforderungen und fällige Leistungen auf Grund dieses Gesetzes können sowohl
untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern
der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie
von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.

2 Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht
mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den
umgekehrten Fall.


Art. 95


312

Rückforderung von Leistungen 1 Die Rückforderung richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Artikel 55 nach Artikel 25 ATSG313.

308

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996
273 293; BBl 1994 I 340).

309

SR 831.40

310

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996
273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).

311

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

312 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

313 SR

830.1

AVIG

59

837.0

1bis Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später
für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rükkerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In
Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum
ausgerichteten Leistungen.314 1ter Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen
müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.315 2 Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert
die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.

3 Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.


Art. 96


316


a317
b318 Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.

Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten; b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; 314

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

315

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

316 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

317 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom
21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

318

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2772; BBl 2000 255).

Arbeitslosenversicherung 60

837.0

c.

Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren
und deren Verwendung zu kontrollieren; d.

Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben; e.

Quellensteuern zu erheben; f.

arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen; g.

der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen; h.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; i.

Statistiken zu führen.

c319 Abrufverfahren

1 Die folgenden Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung der in Absatz 2
genannten Aufgaben auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zugreifen: a.

die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung; b.

die Arbeitslosenkassen; c.

die von den Kantonen bezeichneten, mit der Anwendung dieses Gesetzes
betrauten Amtsstellen; d.

die regionalen Arbeitsvermittlungszentren; e.

die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

2 Sie dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter
Daten und Persönlichkeitsprofile, abrufen, die sie benötigen, um die folgenden
ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen: a.

Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung dieses Gesetzes; b.

Zuweisung der nötigen Mittel an die Kassen; c.

Festlegung und Vergütung der Verwaltungskosten; d.

Beratung und Vermittlung; e.

Abklärung der Anspruchsberechtigung; f.

Durchführung der Kontrollvorschriften; g.

Berechnung und Auszahlung der Leistungen; h.

Erlass der gesetzlich oder verfahrensrechtlich vorgesehenen Verfügungen; i.

Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation 319

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2772; BBl 2000 255).

AVIG

61

837.0

und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in
Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.

d320

Art. 97


321


a322 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit
der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung
dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG323 bekannt
geben:

a.

anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für
die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b.

Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von
Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c.

den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und
100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990324 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d.

den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom
9. Oktober 1992325;

e.

den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; f.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1.

Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2.

Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3.

Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 320

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453;
BBl 2002 803).

321 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

322

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000
2772; BBl 2000 255).

323

SR 830.1

324

SR 642.11

325

SR 431.01

Arbeitslosenversicherung 62

837.0

4.

Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889326 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5.

Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze
erforderlich sind.327

2 ...328

3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses
Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.329 4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden:330 a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese
nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden
darf.

5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.

7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten
erforderlich sind.


Art. 98


331


a332 Verhältnis zur Militärversicherung Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom
19. Juni 1992333 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die
Leistungen der Militärversicherung vor.

326

SR 281.1

327 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

328 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

329 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

330 Fassung

gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

331 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

332

Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).

333

SR 833.1

AVIG

63

837.0


Art. 99


334

Siebenter Titel:335
Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege

Art. 100

Grundsätze

1 Verfügungen sind in den Fällen nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4 und
59c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen.336
Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG337 das formlose
Verfahren nach Arikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen
dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird.

2 In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG können die Kantone eine andere als
die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären.

3 Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.338 4 Einsprachen, Beschwerden oder Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.339

Art. 101

Besondere Beschwerdeinstanz 1 Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA340 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG341 bei
der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren bestimmt
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968342.

2 Gegen Entscheide der Rekurskommission EVD kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943343 erhoben werden.

334 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

335 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

336

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

337 SR

830.1

338 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).

339

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

340 Heute:

«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 [Art. 8]) 341 SR

830.1

342 SR

172.021

343 SR

173.110

Arbeitslosenversicherung 64

837.0


Art. 102


344

Besondere Beschwerdelegitimation 1 Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das BIGA345 zur Beschwerde vor dem kantonalen
Versicherungsgericht berechtigt.

2 Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das BIGA, die
kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht berechtigt.


Art. 103-104 Aufgehoben

Achter Titel: Strafbestimmungen

Art. 105

Vergehen

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen
zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger
nicht zustehen:

wer die Schweigepflicht verletzt; wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Funktionär einer Kasse
zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen
missbraucht,

wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen
des Strafgesetzbuches346 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bis zu 30 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden
werden.347


Art. 106

Übertretungen

Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige
Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; wer seine Meldepflicht verletzt; 344

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002
3475 3477; BBl 2002 803).

345

Heute: «Staatsekretariat für Wirtschafts (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187; Art. 8) 346 SR

311.0

347

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003
1728 1755; BBl 2001 2245).

AVIG

65

837.0

wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese auf andere Weise verunmöglicht; wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren
Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder348 wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen
Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bis zu 5000
Franken bestraft.


Art. 107

Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7
des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes349.


Art. 108


350

Neunter Titel: Schlussbestimmungen Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen 1. Abschnitt: Bund

Art. 109

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone
und die interessierten Organisationen an.


Art. 110


351

Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG352) sorgen insbesondere für die einheitliche
Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.

348

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003
(AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

349

SR 313.0

350 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

351 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

352 SR

830.1

Arbeitslosenversicherung 66

837.0


a-110b353 Art. 111-112354 2. Abschnitt: Kantone

Art. 113

1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem
Bund355 zur Genehmigung vor.

2 Die Kantone:

a.

führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen; b.

bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen; c.356 richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein; d.357 setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c ein; e.358 erlassen die Verfahrensvorschriften; f.359 sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen; g.360 bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

3 ...361

353

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

354 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

355

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369;
BBl 1988 II 1333).

356

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

357

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

358

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

359

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

360

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).

361

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

AVIG

67

837.0

Zweites Kapitel:
Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts
1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 114


Krankenversicherungsgesetz Das Krankenversicherungsgesetz362 wird wie folgt geändert: Art. 12bis
Abs. 1bis und 2bis
...


Art. 115

...


Art. 100
Abs. 2
...


Art. 116

Bundesgesetz über die Militärversicherung Das Bundesgesetz vom 20. September 1949364 über die Militärversicherung wird
wie folgt geändert:


Art. 20
Abs. 5
...


Art. 117

Obligationenrecht


Das Obligationenrecht365 wird wie folgt geändert: Art. 329
b Abs. 1
...

362

[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249
Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1, 1990 1091,
1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang
Ziff. 1]

363

SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

364

[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff.,
1982 1676 Anhang Ziff. 5, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414.
AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1] 365

SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Arbeitslosenversicherung 68

837.0

a366 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge


Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982367 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 2
Sachüberschrift und Abs. 1bis
...


Art. 10
Abs. 1, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz
...


Art. 26
Abs. 3 zweiter Satz
...

...


Art. 60
Abs. 2 Bst. e
...


Art. 118
Abs. 1 Bst. d
...

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 118

1 Es werden aufgehoben: a.

der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976368 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung); b.

das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951369 über die Arbeitslosenversicherung; 366

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1 806; BBl 1994 I 340).

367

SR 831.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

368

[AS 1977 208, 1982 166 1894] 369

[AS 1951 1163, 1959 537, 1965 321 Art. 61, 1967 25, 1968 90, 1973 1535, 1975 1078
Ziff. I, II, VI, 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 1982 1209]

AVIG

69

837.0

c.

die Ziffern I-III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975370 über
Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des
Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen.

2 Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

3. Abschnitt: Verlängerung bisherigen Rechts

Art. 119

Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1975371 über Massnahmen auf dem Gebiete der
Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen wird wie folgt geändert: Ziff. VII Abs. 5372 ...

Drittes Kapitel: Übergangsbestimmung

Art. 120

Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne
neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt: a.

die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt; b.

die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.

370

[AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 371

[AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 372

In der AS irrtümlicherweise als Abs. 6 veröffentlicht.

Arbeitslosenversicherung 70

837.0

Viertes Kapitel:373 Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 121


374

Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71375 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.

das Abkommen vom 21. Juni 1999376 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72377 in ihrer angepassten Fassung378; b.

das Abkommen vom 21. Juni 2001379 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung380.

373 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).

374 Fassung

gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

375

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

376

SR 0.142.112.681 377

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

378

SR 0.831.109.268.1/.11;
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

379

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 380

SR 0.831.106.1/.11

AVIG

71

837.0

Fünftes Kapitel:381 Referendum und Inkrafttreten

Art. 122


382

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:
Art. 51-58 und 109: 1. Januar 1983383
Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984384 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2002385 1 Bis zum 31. Dezember 2003 beträgt der Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2
3 Prozent.

2 Zwischen dem Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 und dem Zweieinhalbfachen
dieses Betrages beträgt der Beitragssatz bis zum 31. Dezember 2003 2 Prozent.

3 Ist absehbar, dass die Schulden im Laufe des Jahres 2003 abbezahlt sein werden,
so kann der Bundesrat die Beitragssätze nach den Absätzen 1 und 2 ab dem
1. Januar 2003 angemessen senken.386 381 Ursprünglich Viertes Kap.

382 Ursprünglich Art. 121 383

BRB vom 6. Dez. 1982 (AS 1982 2223) 384

V vom 31. Aug. 1983 (SR 837.01).

385 AS

2003 1728 1755; BBl 2001 2245 386 In Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4288, 2003 1755).

Arbeitslosenversicherung 72

837.0