1
Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG]) vom 25. Juni 1982 (Stand am 24. Dezember 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e und 34novies
der Bundesverfassung 1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 19803, beschliesst:
Erster Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6 3 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die
Gewährung von Beiträgen für Kurse (Art. 62-64) und für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 72b-75).
AS 1982 2184 1
[BS 1 3; AS 1976 2003]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 110
Abs. 1 Bst. a und c und 114 der BVers vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).
3
BBl 1980 III 489 4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
5 SR
830.1
6 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).
837.0
Arbeitslosenversicherung 2
837.0
Erster Titel a:7 Zweck
a8 1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren
für Erwerbsausfälle wegen: a.
Arbeitslosigkeit;
b.
Kurzarbeit;
c.
schlechtem Wetter;
d.
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2 Es will durch arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von versicherten Personen
drohende Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen.9 Zweiter Titel: Beiträge
Art. 2
Beitragspflicht
1 Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: a.
der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG10), der nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger
Tätigkeit beitragspflichtig ist; b.
der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.12 2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: a.
Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Beitragsmarken entrichten; b.13 mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195214 über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; 7
Bisheriger Erster Titel.
8
Bisheriger Art. 1.
9
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
10 SR
830.1
11 SR
831.10
12 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
13 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
14 SR
836.1
AVIG
3
837.0
c.
Arbeitnehmer vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf
eine einfache Altersrente nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Altersjahr zurückgelegt haben; d.
Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben a-c; e.15 Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil.
a16 Freiwillige Beiträge
Die internationalen Beamten, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen17 nicht
nach dem AHVG18 versichert sind, können Beiträge bezahlen.
Art. 3
Beitragsbemessung
1 Die Beiträge an die Versicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der
AHV-Gesetzgebung zu entrichten, aber je Arbeitsverhältnis höchstens bis zu dem
für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes.
2 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche
Höchstbetrag anteilmässig angerechnet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.19
Art. 4
Beitragssatz
1 Der Beitragssatz beträgt 2 Prozent des massgebenden Lohnes (Art. 3). Arbeitgeber
und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG20) zahlen den vollen Beitrag.21 2 Der Bundesrat kann den Beitragssatz je nach Bedarf senken, jedoch nicht solange
der Ausgleichsfonds Schulden hat.22 3 Erreicht der Vermögensstand des Ausgleichsfonds am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt 2,5 oder mehr Prozent der von der Beitragspflicht
erfassten Lohnsumme, so senkt der Bundesrat den Beitragssatz auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres.
15
Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG SR 171.11).
16
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).
17
AS 1997 609
18
SR 831.10
19
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
20
SR 831.10
21
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
22
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 4
837.0
a23 Ausserordentliche Massnahmen 1 Der Beitragssatz nach Artikel 4 Absatz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 2003
3 Prozent.
2 Der für die Beitragspflicht massgebende Lohn nach Artikel 3 Absatz 1 beträgt bis
zum 31. Dezember 2003 das Zweieinhalbfache des für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Für den
Betrag, der den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes übersteigt, gilt ein Beitragssatz von 2 Prozent.
3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte. Arbeitnehmer von
nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG24) zahlen den vollen Beitrag.
Art. 5
Beitragszahlung
1 Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHVAusgleichskasse.
2 Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge
zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
Art. 6
25
AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG26.
Dritter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Leistungsarten
Art. 7
27
finanzielle Beiträge:
a.
an effiziente Beratung und Vermittlung; b.
an Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung von versicherten Personen; 23
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
24
SR 831.10
25 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
26 SR
830.1
27
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
5
837.0
c.
für Versicherte, die ausserhalb ihres Wohnortes Arbeit annehmen; d.
an weitere Massnahmen im Rahmen dieses Gesetzes.
2 Die Versicherung richtet folgende Leistungen aus: a.
Arbeitslosenentschädigung; b.
Entschädigung für die Teilnahme an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b; c.
Kurzarbeitsentschädigung; d.
Schlechtwetterentschädigung; e.
Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
Zweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung 1. Abschnitt: Anspruch
Art. 8
Anspruchsvoraussetzungen 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a.
ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b.
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c.
in der Schweiz wohnt (Art. 12); d.28 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.
e.
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist
(Art. 13 und 14);
f.
vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g.
die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der
Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der
Heimarbeit dies gebieten.
Art. 9
Rahmenfristen
1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts
anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.29 28
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
29
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 6
837.0
2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
4 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so gelten,
sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für
den Leistungsbezug und die Beitragszeit.30
Art. 10
Arbeitslosigkeit
1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht.
2 Als teilweise arbeitslos gilt, wer: a.
in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung
sucht oder
b.
eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht.
2bis Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit
vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).31 3 Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich
beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.
4 Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist.
Art. 11
Anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat
und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.
2 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine
Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen
üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten
Wartezeit nicht angerechnet.
3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche
oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen.
30
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
31
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
AVIG
7
837.0
4 Der Versicherte hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, auch wenn er bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder eine solche in seinem Lohn eingeschlossen war. Der
Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.32 5 Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in
einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird.
Art. 12
33
der Schweiz aufhalten.
Art. 13
Beitragszeit
1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für
die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.35 Wird ein Versicherter innert dreier Jahre
nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss er
eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen.36 2 Angerechnet werden auch: a.
Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das
Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss; b.37 schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden; c.38 Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG39) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn
erhält und daher keine Beiträge bezahlt; 32
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
33 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
34 SR
830.1
35
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
36
Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1996 273 3081 Ziff. II 2; BBl 1994 I 340).
37
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).
38 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
39 SR
830.1
Arbeitslosenversicherung 8
837.0
d.40 Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
2bis Zeiten, in denen sich die Versicherten der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten und daher keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben,
werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten: a.
im Anschluss an die Erziehungsperiode auf Grund einer wirtschaftlichen
Zwangslage eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen; b.
die Erziehungsperiode in der Schweiz verbracht haben und diese in der
Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat.41 2ter Eine wirtschaftliche Zwangslage liegt vor, wenn das anrechenbare Einkommen
der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag
nicht erreicht. Der Bundesrat legt den anrechenbaren Teil des Vermögens fest.42 3 Zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen
Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 21
Absatz 1 AHVG43 pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein
wollen.44
Art. 14
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit 1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während
mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b. Krankheit (Art. 3 ATSG45), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.46 40 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
41
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).
42
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
43
SR 831.10
44
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
45 SR
830.1
46 Fassung
gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472 3474; BBl 2002 803).
AVIG
9
837.0
2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen
Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des
Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente
gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu
erweitern.47 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als
ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren
Wohnsitz in der Schweiz hatte.48 3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat,
der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während
eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Unter
den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen
Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist,
von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter
welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung
nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der
Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.49 4 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten
Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.50 5 Versicherte, die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, haben unter
Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1 keine Wartezeiten zu bestehen. Von dieser
Bestimmung ausgenommen sind Studenten sowie Schulabgänger und Maturanden
ohne Berufsabschluss.51 5bis Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der ihnen in
den Absätzen 4 und 5 auferlegten Wartezeit an einem Programm zur vorüber47 Fassung
gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472 3474; BBl 2002 803).
48 Fassung
gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).
49 Fassung
gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).
50
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
51
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 10
837.0
gehenden Beschäftigung teilnehmen. Der Bundesrat bestimmt nach Artikel 75 die
anrechenbaren Kosten dieser Programme.52
Art. 15
Vermittlungsfähigkeit 1 Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt
ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
2 Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf
dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat
regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.
3 Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann
die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.
4 Der Versicherte, der mit der Bewilligung der kantonalen Amtsstelle eine freiwillige
Tätigkeit im Rahmen von Projekten für Arbeitslose ausübt, gilt als vermittlungsfähig.53
Art. 16
54
1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2 Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: a.
den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; b.
nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des
Versicherten Rücksicht nimmt; c.
dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand
des Versicherten nicht angemessen ist; d.
die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich
erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e.
in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f.
einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg
notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine
angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer ent52
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).
53
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
54
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
11
837.0
sprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; g.
eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der
garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h.
in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder i.
dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des
versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in
Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung
weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3 Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht
anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher
die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit
sein müsste.
Art. 17
55
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine
Bemühungen nachweisen können.
2 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag,
für den er Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da
an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle (Art. 83)
kann die kantonale Amtsstelle ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Vermittlung
ohne Stempelkontrolle vorhanden sind.
3 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf
Weisung des zuständigen Arbeitsamtes: a.
angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen, die seine
Vermittlungsfähigkeit fördern; b.
an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen; und c.
die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der
Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4 Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
55
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 12
837.0
5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen einen Versicherten einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter
Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der
Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.
2. Abschnitt: Entschädigung
Art. 18
Umfang des Anspruchs
1 Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.56 1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus.57 2 Der Bundesrat legt die Kontrollperiode fest.58 3 Der Bundesrat regelt, wie der Entschädigungsanspruch für Personen bestimmt
wird, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei
von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die
Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
4 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von den Leistungen nach Artikel
7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen.59 5 Absatz 4 gilt auch für Personen, die eine Altersleistung einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es
sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.60
Art. 19
Feiertage
Der Entschädigungsanspruch besteht auch für den Neujahrs-, den Auffahrts- und
den Weihnachtstag sowie für fünf weitere, vom Kanton bestimmte Feiertage, soweit
sie auf einen Arbeitstag fallen.
56
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
57
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 über Sanierungsmassnahmen in der
Arbeitslosenversicherung (AS 1994 3098; BBl 1994 V 581). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
58
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
59
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999
über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999
(AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
60 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).
AVIG
13
837.0
Art. 20
Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die
er frei wählen kann. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9
Abs. 2) ist ein Kassenwechsel nicht zulässig. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
2 Der Arbeitslose muss der Kasse eine Arbeitsbescheinigung seines bisherigen
Arbeitgebers vorlegen. Dieser stellt sie ihm beim Ausscheiden aus seinen Diensten
aus. Wird der Versicherte erst später arbeitslos, so hat ihm der Arbeitgeber die
Bescheinigung auf Aufforderung innert einer Woche zuzustellen.
3 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der
Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.
4 ...61
Art. 21
Form der Arbeitslosenentschädigung Die Arbeitlosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt.
Art. 22
Höhe des Taggeldes
1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn
er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit
die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.62 2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten
Versicherte, die:
a.
keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; b.
ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 130 Franken beträgt; und c.63 nicht invalid (Art. 8 ATSG64) sind.65 3 - 5 ...66
61
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
62
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
63 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
64 SR
830.1
65
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
66
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 14
837.0
a67 Beiträge an die Sozialversicherungen 1 Die Entschädigung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG68.
2 Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von der Entschädigung ab
und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil
der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Der Bundesrat kann das Verfahren abweichend von den Bestimmungen des AHVG regeln.
3 Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt
die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze
sowie das Verfahren.69 4 Ferner zieht die Kasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt. Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
Art. 23
Versicherter Verdienst 1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende
Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18
ATSG70) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.71 Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.72 2 Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung
beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind,
setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die
zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).73 67
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
68
SR 831.10
69
Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 1997 60 Ziff. II 1).
70 SR
830.1
71
Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
72
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
73
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
15
837.0
3 Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein
Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
4 Beruht die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte
während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden
die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären.74
Art. 24
75
2 Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch
auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst
erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22. Kein
Anspruch besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder ununterbrochen
zwischen den gleichen Parteien fortgesetzt wird. Der Bundesrat kann Minimalvorschriften für die Anrechenbarkeit eines Zwischenverdienstes erlassen.76 3 Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die
betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23
Abs. 3) bleibt unberücksichtigt.
4 Der Anspruch nach Absatz 2 besteht längstens während der ersten zwölf Monate
einer solchen Beschäftigung; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber
Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während
längstens zwei Jahren.77 5 Nimmt der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine
ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, deren Entlöhnung geringer ist
als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, so ist Artikel 11 Absatz 1 während den in Absatz 4 genannten Fristen nicht anwendbar.78 74
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
75
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
76
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
77 Fassung
gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
78
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 16
837.0
Art. 25
79
Art. 26
80
Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Schutzdienst Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr
als 30 Tagen oder Schutzdienst und ist seine Erwerbsausfallentschädigung geringer
als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte,
so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er
nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.
Art. 27
81
die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter des Versicherten.82 2 Der Versicherte hat Anspruch auf: a.
höchstens 150 Taggelder bis zur Vollendung des 50. Altersjahrs,
höchstens 250 Taggelder ab dem vollendeten 50. Altersjahr,
höchstens 400 Taggelder ab dem vollendeten 60. Altersjahr,
höchstens 520 Taggelder, wenn er eine Invalidenrente der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezieht oder eine solche
Rente beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint; b.
besondere Taggelder nach Artikel 59b innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.83 3 Der Bundesrat kann für Versicherte nach Absatz 2, die innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und
deren Vermittlung allgemein aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark
erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate verlängern.84 4 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an
die Erziehungsperiode nach Artikel 13 Absatz 2bis Arbeitslosenentschädigung beziehen, haben innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder nach Absatz 2 Buchstabe a. Die Gesamtzahl der Taggelder nach Absatz 2 Buchstaben a und b darf zusammen mit den Taggeldern nach
Artikel 72a Absatz 3 nicht höher sein als 260.85 79
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
80
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).
81
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
82
Dieser Abs. tritt erst am 1. Jan. 1997 in Kraft (AS 1997 60 Ziff. II 1).
83
Dieser Abs. tritt erst am 1. Jan. 1997 in Kraft (AS 1997 60 Ziff. II 1).
84 Fassung
gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
85 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
AVIG
17
837.0
Art. 28
Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit
1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG86), Unfall (Art. 4 ATSG) oder
Mutterschaft (Art. 5 ATSG) vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und
vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können,
haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das
volle Taggeld.87 Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen
oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt.88 2 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen,
werden von den Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen.89 3 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Er regelt insbesondere die Frist für die
Geltendmachung des Anspruchs und die Folgen einer verspäteten Geltendmachung.
4 Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben und weiterhin
vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu
mindestens 75 Prozent, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.
5 Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder
die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der
Versicherung anordnen.
Art. 29
Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag 1 Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Versicherte für die Zeit des
Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so
zahlt sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b aus.90 2 Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen
Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse
über.91 Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 des Schuld86 SR
830.1
87 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
88
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
89
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
90
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
91
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 18
837.0
betreibungs- und Konkursgesetzes [SchKG]92. Die Ausgleichsstelle kann die Kasse
überdies ermächtigen, auf die Geltendmachung zu verzichten, wenn sich nachträglich zeigt, dass der Anspruch offensichtlich unberechtigt ist oder sich nur mit übermässigen Kosten durchsetzen lässt.93 3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland
belangt werden muss.
3. Abschnitt: Sanktionen94
Art. 30
Einstellung in der Anspruchsberechtigung95 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: a.
durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; b.
zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; c.
sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; d.96 die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder
einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht; e.
unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die
Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; f.
Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht
hat, oder
g.97 während der Planungsphase eines Projektes besondere Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c98, d
und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht 92
SR 281.1
93
Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990,
in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
94
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
95
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
96
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
97
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
98
Siehe auch Ziff. III Abs. 2 der SchlB der Änd. vom 6. Nov. 1996 (SR 837.02).
AVIG
19
837.0
gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen
die Kassen.99
3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der
Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach
Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von
Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.100 Die Einstellung fällt binnen sechs
Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin.
3bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.101 4 Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein,
obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
a102 Entzug des Leistungsanspruchs 1 Widersetzt sich der Versicherte nach Ablauf der gestützt auf Artikel 30 Absatz 1
Buchstabe d verfügten Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, so entzieht ihm die
kantonale Amtsstelle den Leistungsanspruch.
2 Ist der Arbeitslose zu einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit, so hat er, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erneut
Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Drittes Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung
Art. 31
Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn: a.103 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; b.
der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32); c.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist; 99
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
100
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
101
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
102
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
103
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
Arbeitslosenversicherung 20
837.0
d.
der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden
darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können.
2 Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung: a.
für Heimarbeitnehmer; b.
für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit innerhalb vertraglich festgelegter Grenzen veränderlich ist.104 3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben: a.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit
nicht ausreichend kontrollierbar ist; b.
der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers; c.
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am
Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Art. 32
Anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er: a.
auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und b.
je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht,
die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet
werden.
2 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom
Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.105 3 Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die
auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere
vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für
diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.106 4 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung
einem Betrieb gleichgestellt ist.
5 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
104
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
105
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
106
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
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Art. 33
Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar: a.
wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-,
Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die
zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören: b.
wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale
Beschäftigungsschwankungen verursacht wird; c.
soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder nur für
einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird; d.
wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; e.
soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte
Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen oder f.
wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird,
in dem der Versicherte arbeitet.
2 Um zu verhindern, dass Kurzarbeitsentschädigung missbräuchlich beansprucht
wird, kann der Bundesrat weitere Arbeitsausfälle als nicht anrechenbar erklären.
3 Der Bundesrat umschreibt den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen.107
Art. 34
Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung 1 Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls.
2 Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3), der
vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden oder Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind.108 Die durch
Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt.
3 Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem
Lohn.
107
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
108
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
Arbeitslosenversicherung 22
837.0
Art. 35
Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung 1 Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens
zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und
beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.109 1bis Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent
der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten.110 2 Der Bundesrat kann bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer
der Leistungen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder
Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern.
Art. 36
Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der
Voraussetzungen
1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung
geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage
vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen. Die Meldung ist zu erneuern, wenn die
Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
2 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben: a.
die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmer; b.
Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit; c.
die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
3 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit
begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft
machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32
Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
4 Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für
nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm
bezeichnete Kasse.
Art. 37
Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet: a.
die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am
ordentlichen Zahltagstermin auszurichten: 109
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
110
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
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837.0
b.111 die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen; c.112 während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom
Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.
Art. 38
Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert
dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb
bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2 Während der Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1 sind sämtliche Entschädigungsansprüche für einen Betrieb bei der gleichen Kasse geltend zu machen. Der
Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: a.
die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b.
eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung; c.
eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Art. 37 Bst. c) übernimmt.
Die Kasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen.
Art. 39
Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung 1 Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie
die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.
2 Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in
der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.113 3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend
macht, werden ihm nicht vergütet.
111
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
112
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
113
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
Arbeitslosenversicherung 24
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Art. 40
114
1 Bei Kurzarbeit wird in der Regel keine Stempelkontrolle durchgeführt.
2 Die kantonale Amtsstelle kann eine Stempelkontrolle anordnen.
Art. 41
Zwischenbeschäftigung 1 Die kantonale Amtsstelle kann Arbeitnehmern, die von ganz- oder halbtägigem
Arbeitsausfall betroffen sind, eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung
(Art. 16) zuweisen. Arbeitnehmer, deren Arbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, müssen sich ausserdem selber um eine solche bemühen.115 2 Der Arbeitnehmer, der eine Zwischenbeschäftigung annimmt, braucht dafür die
Zustimmung seines Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur verweigern, wenn
der Arbeitnehmer wegen der Zwischenbeschäftigung seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten könnte. Verweigert er sie ungerechtfertigterweise, so
verfügt die kantonale Amtsstelle, dass er den Anspruch auf Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung für den betreffenden Arbeitnehmer verliert.
3 Der Arbeitnehmer muss das während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigung
oder selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser
benachrichtigt die Kasse.
4 Der Bundesrat bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfange das durch
Zwischenbeschäftigung erzielte Einkommen bei der Festlegung des anrechenbaren
Verdienstausfalles berücksichtigt wird.
5 Nimmt der Arbeitnehmer eine ihm zugewiesene zumutbare Zwischenbeschäftigung
nicht an, bemüht er sich nicht genügend um Zwischenbeschäftigung oder gibt er
eine solche ungerechtfertigterweise auf, so verfügt die kantonale Amtsstelle, dass
ihm je nach Grad des Verschuldens mindestens 100 und höchstens 1000 Franken
von seiner Kurzarbeitsentschädigung abgezogen werden.
Viertes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung
Art. 42
Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich
sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: a.116 sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und b.
sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden.
114
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
115
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit
1. Jan. 1992 (AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
116
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
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25
837.0
2 Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
3 Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3.
Art. 43
Anrechenbarer Arbeitsausfall 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: a.
er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; b.117 die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern
nicht zugemutet werden kann; und c.
er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.118 2 Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.
3 Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von drei Tagen abgezogen.119 4 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen.
5 ...120
a121 Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall Der Arbeitsausfall ist insbesondere nicht anrechenbar, wenn: a.
er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kundenausfälle, Terminverzögerungen); b.
es sich um saisonübliche Ausfälle der Landwirtschaft handelt; c.
der Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung122 nicht einverstanden ist und
deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss; d.
er Personen betrifft, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
stehen.
117
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
118
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
119
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
120
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
121
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
122
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).
Arbeitslosenversicherung 26
837.0
Art. 44
123
a124 Dauer der Schlechtwetterentschädigung 1 Innerhalb einer Periode von zwei Jahren darf die Schlechtwetterentschädigung
während längstens sechs Abrechnungsperioden ausgerichtet werden.
2 Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer nach Artikel 35 werden die
Abrechnungsperioden der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung zusammengezählt.
Art. 45
Meldung und Überprüfung des Arbeitsausfalls 1 Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.125 2-3 ...126
4 Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles,
so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als
nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet worden, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung. Sie
benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
Art. 46
Pflichten des Arbeitgebers Artikel 37 gilt sinngemäss.
Art. 47
Geltendmachung des Anspruchs 1 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert
dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb
oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend.
2 Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist nach Artikel 35 Absatz 1, so ist der Entschädigungsanspruch in der Regel bei derselben Kasse geltend zu machen, welche
die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet hat. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
3 Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: a.
die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der
Entschädigung erforderlichen Unterlagen; 123
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
124
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
125
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
126
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
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b.
eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung.
Art. 48
Vergütung der Schlechtwetterentschädigung 1 Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).
2 Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete
Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der
Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.127 3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend
macht, werden ihm nicht vergütet.
Art. 49
Kontrollvorschriften
1 Der Bundesrat erlässt die Kontrollvorschriften für die von wetterbedingtem
Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer.
2 Die kantonale Amtsstelle kann zur Vermeidung von Missbräuchen in Einzelfällen
weitergehende Kontrollen anordnen.128
Art. 50
Zwischenbeschäftigung Artikel 41 gilt sinngemäss.
Fünftes Kapitel: Insolvenzentschädigung
Art. 51
Anspruchsvoraussetzungen 1
Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a.
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b.129 der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die
Kosten vorzuschiessen, oder 127
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
128
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
129
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
Arbeitslosenversicherung 28
837.0
c.130 sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder
eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des
Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.131
Art. 52
Umfang der Insolvenzentschädigung 1 Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate
des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach
Artikel 3 Absatz 1. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.132 2 Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten
Beitragsanteile abzuziehen.
Art. 53
Geltendmachung des Anspruchs 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen
Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am
Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2 Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3 Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Art. 54
Übergang der Forderung an die Kasse 1 Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten
Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse
über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG133).
2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland
belangt werden muss.
3 Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse
abtreten.
130
Ursprünglich Bst. b.
131
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
132 Fassung
gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
133
SR 281.1
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Art. 55
Pflichten des Versicherten 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen,
um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die
Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2 Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG134 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs
oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der
Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie
vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.135
Art. 56
Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers
beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.
Art. 57
Finanzierung
Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherung finanziert.
Art. 58
136
Bei einer Nachlassstundung oder einem richterlichen Konkursaufschub gilt dieses
Kapitel sinngemäss.
Sechstes Kapitel:
Leistungen für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
von Arbeitslosigkeit (arbeitsmarktliche Massnahmen)137 1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung
Art. 59
Grundsatz
1 Die Versicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des
Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Sie erbringt finanzielle Leistun134 SR
830.1
135 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
136
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
137
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 30
837.0
gen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.138 2 Für die Eingliederung behinderter Arbeitsloser arbeiten die kantonalen Amtsstellen
mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen.
3 Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern.
a139 Rahmenbedingungen
Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Amtsstellen dafür,
dass:
a.
der Bedarf an Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen systematisch analysiert wird; b.
der Erfolg der geförderten Massnahmen kontrolliert und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen berücksichtigt wird; c.
die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für
die Durchführung zuständigen Stellen entsprechende konkrete Massnahmen
empfohlen werden. Im Vordergrund stehen dabei Massnahmen zur Förderung jugendlicher und weiblicher Arbeitsloser sowie von Versicherten, die
schon lange arbeitslos sind.
b140 Besondere Taggelder
1 Die Versicherung richtet besondere Taggelder an Versicherte aus für Tage, an
denen sie auf Weisung oder mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle an einer
arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen.
2 Die Höhe der besonderen Taggelder bemisst sich nach Artikel 22; sie werden nicht
an die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a angerechnet.
Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, werden die besonderen Taggelder bis
zum Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erbracht.
3 Nimmt der Versicherte an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung
nach Artikel 72 teil, das einen Bildungsanteil von weniger als 40 Prozent aufweist,
so hat er Anspruch auf ein Mindesttaggeld von 102 Franken. Beträgt der Beschäftigungsgrad in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung weniger als
100 Prozent, so wird das Mindesttaggeld entsprechend gekürzt.
138 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
139
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
140
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm
1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
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837.0
Art. 60
Leistungen an Kursteilnehmer. Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmer, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung
besuchen, können Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, wenn sie: a.
arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind und ihnen keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann: b.141 innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) die Mindestbeitragszeit nach Artikel 13 Absatz 1 aufweisen oder von der Erfüllung der
Beitragszeit (Art. 14) befreit sind; und c.
den Kurs auf Weisung oder mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle
besuchen.
2 Wer einen Kurs von sich aus besuchen will, muss die Zustimmung der kantonalen
Amtsstelle rechtzeitig vor Kursbeginn mit einem begründeten Gesuch und den
erforderlichen Unterlagen einholen.
3 Soweit der Kurs es bedingt, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht
vermittlungsfähig zu sein.
4 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens
260 Tagen Leistungen nach Artikel 61 Absatz 3 beanspruchen, wenn sie mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle einen Kurs besuchen, um eine Erwerbstätigkeit als
Arbeitnehmer aufzunehmen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn diesen
Personen ohne Kursbesuch keine Arbeit zugewiesen werden kann. Von dieser
Bestimmung ausgenommen sind Personen, die ihren Anspruch auf Leistungen nach
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b ausgeschöpft haben.142 5 Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone tragen 20 Prozent der Kosten für Kurse nach Absatz 4.143
Art. 61
Art und Umfang der Leistungen 1-2 ...144
3 Die Kasse ersetzt dem Kursteilnehmer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen
für Kursbeiträge und Lehrmittel sowie für die Reise zwischen dem Wohn- und dem
Kursort. Ferner gewährt sie ihm einen angemessenen Beitrag an die Auslagen für
Unterkunft und Verpflegung am Kursort. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
141
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
142 Fassung
gemäss Ziff. I 12 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
143
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
144
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 32
837.0
Art. 62
Beiträge für Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen.
Anspruchsvoraussetzungen 1
Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie
anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von Kursen nach Artikel 60 ausrichten.
2 Es gelten die folgenden Voraussetzungen: a.
der Kurs muss zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen
durchgeführt werden;
b.
er darf keinen Erwerbszwecken dienen und muss allen Personen offenstehen,
die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung dafür haben; c.145 von den arbeitslosen Teilnehmern dürfen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erhoben werden.
Art. 63
146
Art. 64
Zuständigkeit und Verfahren 1 Beitragsgesuche sind begründet und rechtzeitig vor Beginn des Kurses der kantonalen Amtsstelle einzureichen, die sie zusammen mit einer Stellungnahme an die
Ausgleichsstelle (Art. 83) weiterleitet.
2 Wird der Kurs von einer gesamtschweizerischen Institution organisiert, so ist das
begründete Beitragsgesuch direkt der Ausgleichsstelle einzureichen.
3 Die Ausgleichsstelle entscheidet über die Gewährung der Beiträge und richtet diese direkt aus. Sie legt hierüber der Aufsichtskommission periodisch Rechenschaft
ab. Grössere Umschulungs- und Weiterbildungsvorhaben unterbreitet sie der Aufsichtskommission zum Entscheid.
Art. 65
Einarbeitungszuschüsse. Anspruchsvoraussetzungen Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem
Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn:147 a.
sie die Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen; b.
der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit
erbrachten Arbeitsleistung entspricht und 145
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
146
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
147
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
33
837.0
c.
der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und
branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer
dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.
a148 Förderung des Vorruhestandes Der Bundesrat kann zeitlich befristet eine Vorruhestandsregelung einführen, wenn
eine andauernde und erhebliche Arbeitslosigkeit, die eine Region, eine Branche oder
das ganze Land trifft, dies erfordert.
Art. 66
Höhe und Dauer der Zuschüsse 1 Die Einarbeitungszuschüsse decken den Unterschied zwischen dem tatsächlich
bezahlten Lohn und dem normalen Lohn, den der Versicherte nach der Einarbeitung
unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit erwarten darf, höchstens jedoch
60 Prozent des normalen Lohnes.
2 Sie werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate, in Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Arbeitslose, für längstens zwölf Monate ausgerichtet.
Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.149 3 Die Einarbeitungszuschüsse werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach jeweils zwei Monaten, um je einen Drittel des
ursprünglichen Betrages gekürzt.150 4 Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom
Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil
abzuziehen.151
a152 Ausbildungszuschüsse. Persönliche Voraussetzungen 1 Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von
Versicherten gewähren, welche: a.
eine der Voraussetzungen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen; b.
mindestens 30 Jahre alt sind; und c.
über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem
erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.
148
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
149
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
150
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
151
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2125 2131; BBl 1989 III 377).
152
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 34
837.0
2 In begründeten Fällen kann die kantonale Amtsstelle von der Ausbildungsdauer
und von der Altersgrenze nach Absatz 1 abweichen.
3 Versicherte, die über einen Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer
dieser Ausbildungsstätten verfügen, erhalten keine Ausbildungszuschüsse.
b153 Sachliche Voraussetzungen 1 Die Zuschüsse werden nur gewährt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein
Ausbildungskonzept und, nach Abschluss der Ausbildung, ein entsprechendes
Zeugnis vorsieht.
2 Die Ausbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und seine
Vermittlungsfähigkeit verbessern.
c154 Höhe und Dauer der Ausbildungszuschüsse 1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Entlöhnung, die mindestens
gleich hoch ist wie der entsprechende Lehrlingslohn und die angemessen auf seine
beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt.
2 Die Ausbildungszuschüsse entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich
ausbezahlten Lohn und einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgelegt wird.
3 Die Ausbildungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom
Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil
abzuziehen.
4 Die Rahmenfrist für Versicherte, die mit Ausbildungszuschüssen eine Ausbildung
absolvieren, beträgt vier Jahre.
Art. 67
155
1 Gesuche um Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse oder Zuschüsse für
Vorruhestandsleistungen müssen rechtzeitig vor Beginn der Einarbeitung, der Ausbildung oder der vorzeitigen Pensionierung der kantonalen Amtsstelle eingereicht
werden.
2 Die vom Versicherten gewählte Kasse darf die Zuschüsse nur mit Zustimmung der
kantonalen Amtsstelle ausrichten.
153
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
154
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
155
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
35
837.0
2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion
Art. 68
Leistungsarten und Anspruchsvoraussetzungen 1 Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt
werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer
Wohnortsregion angenommen haben, können folgende Leistungen zugesprochen
werden:
a.
Pendlerkostenbeitrag; b.
Beitrag an Wochenaufenthalter.
2 Sie müssen die Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Art. 69
Pendlerkostenbeitrag
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von
Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.
Art. 70
Beitrag an Wochenaufenthalter Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch
entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich
zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den
Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück.
Art. 71
Gemeinsame Bestimmungen 1 Pendler und Wochenaufenthalter können innerhalb der Rahmenfrist Beiträge insgesamt während längstens sechs Monaten erhalten.
2 Die Beiträge dürfen nur soweit ausgerichtet werden, als dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen
entstehen.
3 Der Versicherte muss sein Gesuch um Leistungen nach Artikel 68 der kantonalen
Amtsstelle einreichen, bevor er auswärts Arbeit annimmt oder umzieht. Die vom
Versicherten gewählte Kasse darf die Leistungen nur mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle ausrichten.
4 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
Arbeitslosenversicherung 36
837.0
2a. Abschnitt:156 Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit
a Grundsatz
1 Die Versicherung kann Versicherte oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch
die Ausrichtung von höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen.
2 Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949157 über die
Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft
übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den
vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.
b Anspruchsvoraussetzungen 1 Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 beanspruchen,
wenn sie:
a.
ohne eigenes Verschulden arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit
bedroht sind;
b.
innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) die Mindestbeitragszeit nach Artikel 13 Absatz 1 aufweisen; c.
mindestens 20 Jahre alt sind; und d.
ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen.
2 Versicherte, die der Bürgschaftsgenossenschaft innert sechs Monaten kontrollierter
Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die
Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllen, können die
Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.
c Verfahren
1 Der Versicherte reicht bei der kantonalen Amtsstelle ein Gesuch ein. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
2 Während der Frist, für welche die besonderen Taggelder ausgerichtet werden, muss
der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von seinen Pflichten nach Artikel 17 befreit.
156
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
157
SR 951.24
AVIG
37
837.0
d Abschluss der Planungsphase 1 Der kantonalen Amtsstelle ist nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber
mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes mitzuteilen, ob der Versicherte
eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Mitteilungspflicht obliegt dem
Versicherten oder der Bürgschaftsgenossenschaft, sofern der Versicherte ihr ein
Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat.
2 Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, so gilt für den allfälligen Bezug weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier
Jahren. Die Versicherungsleistungen dürfen insgesamt die Dauer von zwei Jahren
nicht übersteigen.
3. Abschnitt: Weitere Massnahmen
Art. 72
158
Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaffung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Solche Programme dürfen jedoch die private Wirtschaft nicht unmittelbar
konkurrenzieren.
2 Die Versicherung kann die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten im
Rahmen von Berufspraktika in Unternehmen und Verwaltung fördern.
a159 Anspruch des Versicherten auf vorübergehende Beschäftigung 1 Der Versicherte, der die Voraussetzungen gemäss Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b
erfüllt, hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf vorübergehende Beschäftigung, soweit ihm keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden
kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist.
2 Für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Artikel 72
Absatz 1 gelten sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Artikel 16
Absatz 2 Buchstabe c, für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung im
Sinne von Artikel 72 Absatz 2 die Kriterien nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c,
e, f, g und h.
158
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
159
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 38
837.0
3 Ist der Kanton nicht imstande, dem Versicherten eine vorübergehende Beschäftigung zuzuweisen, so hat dieser ersatzweise Anspruch auf 80 besondere Taggelder,
sofern keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist. Dieser Anspruch
kann innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt geltend gemacht
werden.
4-5 ...160
b161 Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen Die Kantone stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze
bereit. Diese sollen:
a.
die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; b.
die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten bewirken; c.
die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern; d.
jugendlichen Versicherten und Personen, die erstmals eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen wollen, die Möglichkeit bieten, Berufserfahrung zu sammeln.
c162 Beteiligung der Kantone an den Kosten der arbeitsmarktlichen
Massnahmen
1 Die Kantone beteiligen sich an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Der Beitrag der Kantone darf 10 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen.
2 Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Kantone richtet sich nach den im entsprechenden Jahr ausgerichteten Taggeldern. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt den Frankenbetrag pro Taggeld fest.
3 Die Ausgleichsstelle stellt den Kantonen jährlich für die Kosten des Vorjahres
Rechnung.
Art. 73
Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung 1 Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen
Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.
2 Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen.
160
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 3093; BBl 2000 1673).
161
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
162
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
AVIG
39
837.0
Art. 74
163
2 Die Versicherung kann Beiträge für Massnahmen gewähren: a.
welche die Arbeitsvermittlung mit technischen oder ausserordentlichen
organisatorischen Mitteln wirksamer gestalten; b.
welche eine enge Zusammenarbeit der Arbeitsvermittlung mit der Berufsberatung und andern für die Eingliederung Arbeitsloser wichtigen Dienstleistungen fördern.
3 Die Massnahmen müssen geeignet sein, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu
bekämpfen. Sie müssen einem erheblichen regionalen oder interkantonalen Interesse
entsprechen. An Private dürfen keine Beiträge gewährt werden, ausgenommen an
Institutionen, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.
Art. 75
Höhe der Beiträge, Zuständigkeit und Verfahren 1 Die Versicherung ersetzt die nachgewiesenen anrechenbaren Kosten für die vorübergehende Beschäftigung von Versicherten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten. Zuständigkeit und Verfahren für
Programme zur vorübergehenden Beschäftigung richten sich nach Artikel 64.164 1bis Der Bundesrat kann für die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen von
Berufspraktika Minimalvorschriften in bezug auf die finanzielle Beteiligung der
Arbeitgeber erlassen.165 2 Über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung, der Arbeitsvermittlung
sowie der Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20 bis 50 Prozent der anrechenbaren
Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.166 3 ...167
4 Erteilt die Ausgleichsstelle selber einen Forschungsauftrag, so deckt sie die vollen
Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen eine Kostenteilung vereinbart hat.
163
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
164
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
165
Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 19. März 1993 über Massnahmen in der
Arbeitslosenversicherung (AS 1993 1066; BBl 1993 I 677). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
166
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
167
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Arbeitslosenversicherung 40
837.0
Vierter Titel: Organisation Erstes Kapitel: Durchführung
Art. 76
1 Mit der Durchführung der Versicherung sind beauftragt: a.
die kantonalen und anerkannten öffentlichen Arbeitslosenkassen sowie die
anerkannten Verbandskassen; b.
die Ausgleichsstelle der Versicherung mit dem Ausgleichsfonds; c.
die von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen; d.168 die regionalen Arbeitsvermittlungszentren; e.169 die tripartiten Kommissionen; f.170 die AHV-Ausgleichskassen; g.171 die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV; h.172 die Arbeitgeber; i.173 die Aufsichtskommission.
2 Die Kantone und die Sozialpartner wirken bei der Durchführung mit; der Bund
führt die Aufsicht.
Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen
Art. 77
Öffentliche Kassen
1 In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern
des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung,
um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
2 Träger der Kasse ist der Kanton.
168
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
169
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
170
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
171
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
172
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
173
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
41
837.0
3 Wenn wichtige Gründe es erfordern, kann das Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit (BIGA)174 ausnahmsweise öffentliche Kassen anerkennen, deren Tätigkeitsgebiet sich nicht auf den gesamten Kanton erstreckt.
4 Mehrere Kantone können mit Zustimmung des BIGA175 für ihre Gebiete eine
gemeinsame öffentliche Kasse führen.
Art. 78
Verbandskassen
1 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen von gesamtschweizerischer, regionaler oder kantonaler Bedeutung können einzeln oder gemeinsam Verbandskassen
errichten. Sie müssen dafür die Anerkennung des BIGA176 einholen. Die Kasse wird
anerkannt, wenn ihr Träger Gewähr für eine ordnungsgemässe und rationelle
Geschäftsführung bietet.
2 Verbandskassen können ihren Tätigkeitsbereich auf ein bestimmtes Gebiet oder
auf einen bestimmten Personen- oder Berufskreis beschränken.
Art. 79
Errichtung, Organisation und Rechtsnatur der Kassen 1 Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse, allfällige
Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs sowie, wenn die Kasse mehrere Träger hat,
die internen Haftungsverhältnisse. Sie müssen das Reglement dem BIGA177 zur
Genehmigung vorlegen.
2 Die Kassen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, handeln jedoch nach aussen
im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
3 Der Zahlungsverkehr einer Verbandskasse muss, mit Ausnahme von Barauszahlungen, über Bank- oder Postcheckkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich
für diesen Zweck verwendet werden dürfen. Im Konkurs des Trägers fallen die
Guthaben auf diesen Konten nicht in die Konkursmasse. Artikel 242 SchKG178 gilt
sinngemäss.
174
Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).
175
Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).
176
Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).
177
Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).
178
SR 281.1
Arbeitslosenversicherung 42
837.0
Art. 80
Wegfall der Anerkennung 1 Verbandskassen können durch schriftliche Mitteilung an das BIGA179 auf die
Anerkennung verzichten. Der Verzicht wird unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse auf Ende des Kalenderjahres wirksam, frühestens aber nach sechs Monaten.
2 Das BIGA180 kann Verbandskassen und nichtkantonalen öffentlichen Kassen die
Anerkennung entziehen, wenn: a.
die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss oder nicht rationell ist und die
Mängel trotz Mahnung durch die Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher
Frist behoben werden;
b.
die Kasse formelle Weisungen der Ausgleichsstelle wiederholt missachtet
oder
c.
der Träger seinen gesetzlichen Haftungsverpflichtungen nicht nachkommt.
3 Mit dem Wegfall der Anerkennung gilt die Kasse als aufgelöst und wird liquidiert.
Art. 81
Aufgaben der Kassen
1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben: a.
sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist; b.
sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht; c.
sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; d.
sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung; e.
sie legen periodisch Rechnung ab und erstatten den Geschäftsbericht zuhanden der Ausgleichsstelle.
2 Die Kasse unterbreitet einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn
Zweifel bestehen:
a.
ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist; b.
ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der
Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
179
Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).
180
Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).
AVIG
43
837.0
Art. 82
Haftung der Träger gegenüber dem Bund181 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte
Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.182 2 Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei
leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.183 4 Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5 Der Bund vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat
bestimmt die Einzelheiten.184 6 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit
Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der
schädigenden Handlung.185
a186 Haftung gegenüber Versicherten und Dritten 1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG187 sind bei
der zuständigen Kasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres
nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Drittes Kapitel: Übrige Durchführungsstellen
Art. 83
Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung 1 Die Ausgleichsstelle: a.
verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge; 181 Fassung
gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
182
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
183
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
184
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
185 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
186 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
187 SR
830.1
Arbeitslosenversicherung 44
837.0
b.
führt die Rechnung des Ausgleichsfonds; c.188 prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen
oder Dritten übertragen; cbis.189 prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d.
überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz
oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle; e.190 erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen; f.191 entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88
und 89a);
g.
weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu; h.192 trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein; i.193 betreibt Informationssysteme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke; k.
trifft die Entscheide nach den Artikeln 64 Absatz 3 und 75 Absatz 1 und
richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 72-74 aus; l.
überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen; m.
entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen; n.
sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen; o.194 führt das Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen; p.195 koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten; 188
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
189
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
190
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
191 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
192
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
193 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
194
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
195
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
45
837.0
q.196 trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a; r.197 entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG198 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen.
2 Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission: a.
die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates; b.
weitere periodische Rechnungsablagen; c.
periodisch Bericht über Geschäftsführungsprüfungen und Revision der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der Arbeitsämter im
Bereiche der Präventivmassnahmen; d.199 Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73) und der Arbeitsvermittlung (Art. 74); e.
ihre Rechenschaftsberichte im Sinne von Artikel 64 Absatz 3; f.200 Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
3 Das BIGA201 führt die Ausgleichsstelle.
Art. 84
Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung 1 Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.
2 Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
3 Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet.
4 Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung beim Bund oder beim Ausgleichsfonds der AHV so anzulegen, dass eine
genügende Liquidität sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind.
5 Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht.
Art. 85
Kantonale Amtsstellen 1 Die kantonalen Amtsstellen: 196
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
197 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
198 SR
830.1
199
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
200
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
201
Heute:«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).
Arbeitslosenversicherung 46
837.0
a.202 beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen oder von Trägerorganisationen geführten Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten
des Versicherten;
b.
klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist; c.
entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weisen den Versicherten
zumutbare Arbeit zu und erteilen ihnen Weisungen nach Artikel 17
Absatz 3;
d.
überprüfen die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen; e.203 entscheiden die Fälle, die ihnen von den Kassen nach den Artikeln 81 Absatz 2 und 95 Absatz 3 unterbreitet werden; f.
führen die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch; g.
stellen den Versicherten in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen
Fällen in der Anspruchsberechtigung ein und entscheiden über Abzüge vom
Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung (Art. 41
Abs. 5 und 50);
h.204 nehmen Stellung zu Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 und 75 Abs. 1) und sorgen für ein ausreichendes Angebot an solchen Massnahmen;
i.
üben die übrigen ihnen vom Gesetz übertragenen Befugnisse aus, insbesondere nach den Artikeln 36 Absatz 4, 45 Absatz 4, 60 Absatz 2, 67 und 71
Absatz 3;
k.
erstatten der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission periodisch
Bericht über ihre Entscheide im Bereiche der Präventivmassnahmen.
2 ...205
202
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
203 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
204
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
205
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG
47
837.0
a206
b207 Regionale Arbeitsvermittlungszentren 1 Die Kantone richten regionale Arbeitsvermittlungszentren ein. Sie übertragen
ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter.
2 Die Arbeitsvermittlungszentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Private beiziehen.
3 Die Kantone melden der Ausgleichsstelle die dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
c208 Tripartite Kommissionen 1 Die tripartiten Kommissionen beraten die regionalen Arbeitsvermittlungszentren
und erteilen die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i.
2 Die Kantone bezeichnen die für die einzelnen regionalen Arbeitsvermittlungszentren zuständigen tripartiten Kommissionen. Diese setzen sich jeweils aus gleich vielen Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Arbeitsmarktbehörde
zusammen. Ein Vertreter der öffentlichen Kasse ist Mitglied der tripartiten Kommission mit beratender Stimme.
3 Die tripartiten Kommissionen haben das Recht, über die Tätigkeiten in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren informiert zu werden.
4 Die Kantone können den tripartiten Kommissionen im Einverständnis mit den
Sozialpartnern Aufgaben nach Artikel 85 übertragen.
5 Die Vertreter der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen wirken in ihren
Organisationen darauf hin, dass diese zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebots an vorübergehender Beschäftigung beitragen.
d209 Verantwortlichkeit der Kantone 1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, Regionalen
Arbeitsvermittlungszentren, tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner
Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige
Missachtung von Vorschriften verursachen.
2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei
leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.
206
Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 des BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih (AVG), in Kraft seit 1. Jan. 1992 (SR 823.11, 823.110).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
207
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
208
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
209 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
Arbeitslosenversicherung 48
837.0
3 Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach
Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der
schädigenden Handlung.
5 Der Bund vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat
bestimmt die Einzelheiten.
e210 Haftung der Kantone gegenüber Versicherten und Dritten 1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG211 sind bei
der zuständigen kantonalen Behörde geltend zu machen; diese entscheidet darüber
durch Verfügung.
2 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres
nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 86
AHV-Ausgleichskassen
Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge ein und überweisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.
Art. 87
Zentrale Ausgleichsstelle der AHV 1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV: a.
überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen; b.
überweist die eingenommenen Beiträge dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung; c.
legt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jährlich Rechnung ab.
2 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle
der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
Art. 88
Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeber:
a.
rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen
AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6); b.
stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die
Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen; c.
erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung; 210 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
211 SR
830.1
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837.0
d.212 erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht.
2 Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom
Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens.
Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede
der Verjährung verzichten.213 4 Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die
das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese Frist.214 5 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG215 ist ausgeschlossen.216
Art. 89
Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
überwacht Stand und Entwicklung des Fonds und prüft Jahresrechnung und Jahresbericht der Versicherung zuhanden des Bundesrates; sie kann den Jahresbericht auch
selbst erstellen. Sie erlässt Richtlinien für die Anlage des Ausgleichsfonds.
2 Sie berät den Bundesrat in allen finanziellen Fragen der Versicherung, insbesondere bei Änderungen des Beitragssatzes, wobei sie selbst Antrag stellen kann, sowie
bei der Bestimmung der anrechenbaren Verwaltungskosten der Kassen.
3 Sie berät den Bundesrat im Rechtsetzungsverfahren und kann ihm Anträge stellen,
besonders im Bereiche der Präventivmassnahmen.
4 Sie entscheidet über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung und Arbeitsvermittlung (Art. 75 Abs. 2). Sie ist befugt, zuhanden der Ausgleichsstelle im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften allgemeine Richtlinien für die Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erlassen.217 5 Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der
Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz.218 6 Die Kommission besteht aus je sieben Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aus sieben Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft.
7 Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitzenden.
212 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
213 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
214 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
215 SR
830.1
216 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
217
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
218
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
Arbeitslosenversicherung 50
837.0
a219 Haftung von Bundesstellen und Ausgleichskassen 1 Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG220 gegen die
Ausgleichsstelle, den Ausgleichsfonds, AHV-Ausgleichskassen, die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV oder die Aufsichtskommission sind bei der betreffenden
Stelle einzureichen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
2 Für die Haftung der AHV-Ausgleichskassen gegenüber dem Bund gilt Artikel 70
AHVG221 sinngemäss. Die Ansprüche werden von der Ausgleichsstelle durch Verfügung geltend gemacht.
Fünfter Titel: Finanzierung
Art. 90
Beschaffung der Mittel 1 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber
sowie durch die Zinsen des Ausgleichsfonds finanziert.
2 Bei ausserordentlichen Verhältnissen gewährt der Bund nicht rückzahlbare Beiträge von höchstens 5 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung.222 3 Ausserordentliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Beitragssatz 2 Prozent beträgt
und die Beiträge mit den Reserven des Ausgleichsfonds nicht ausreichen, um die
laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, oder wenn der Ausgleichsfonds Schulden
aufweist. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.223 4 Reichen die Beiträge nach Absatz 2 nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung
zu decken, so gewähren Bund und Kantone Darlehen zu einem angemessenen
Zins.224
5 Bund und Kantone leisten die Darlehen zu gleichen Teilen. Der Bundesrat setzt die
Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die
Finanzkraft und die Einwohnerzahl der Kantone.225
Art. 91
Betriebskapital der Kassen 1 Die Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass jeder Kasse ein Betriebskapital aus dem
Ausgleichsfonds zur Verfügung steht, das ihrer Belastung angemessen ist. Die Kasse
verwaltet ihr Betriebskapital treuhänderisch.
219 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
220 SR
830.1
221 SR
831.10
222
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
223
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
224
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
225
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
51
837.0
2 Bei Bedarf können die Kassen bei der Ausgleichsstelle Vorschüsse beantragen.
Art. 92
Verwaltungskosten
1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem
Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.
2 Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die
Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.
3 Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.226 4 Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.227 5 Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.228 6 Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten,
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat
bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er
berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des
Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren
Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das EVD kann
mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.229 7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen
bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k, aus dem Betrieb der
regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und aus dem Betrieb der
Logistikstellen arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) entstehen. Der Bundesrat
bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er
berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des
Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 85d) angemessen.230 Die anrechenbaren
Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet.
Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.231 226
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
227
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
228
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
229
Eingefügt durch Art. 42 Abs. 1 AVG (SR 823.11, 823.110). Fassung gemäss Ziff. I des
BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
230 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
231
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
Arbeitslosenversicherung 52
837.0
8 Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.232 9 Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60
Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982233 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus
dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.234
Art. 93
Gerichts- und Parteikosten Der Ausgleichsfonds ersetzt einer Kasse oder einer kantonalen Amtsstelle die
Gerichts- und Parteikosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses
Gesetzes auferlegt werden, wenn sie nicht leichtsinnig oder mutwillig verursacht
wurden. Nicht ersetzt werden Kosten, die dem Träger einer Kasse oder einem Kanton in einem Verfahren gegen die Ausgleichsstelle oder gegen den Bund auferlegt
werden.
Sechster Titel: Verschiedene Bestimmungen
Art. 94
235
Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und
Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für
Wehr- und Zivilschutzpflichtige, der Militärversicherung, der obligatorischen
Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV und gesetzlichen Familienzulagen können mit fälligen Leistungen der
Arbeitslosenversicherung verrechnet werden.
Art. 95
236
2 Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert
die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3 Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
232
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
233
SR 831.40
234
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1; BBl 1994 I 340).
235 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
236 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
237 SR
830.1
AVIG
53
837.0
Art. 96
238
a239
b240 Bearbeiten von Personendaten Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: a.
Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten; b.
Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c.
Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren
und deren Verwendung zu kontrollieren; d.
Versicherungsbeiträge an andere Sozialversicherungen zu erheben; e.
Quellensteuern zu erheben; f.
arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen; g.
der Versicherung zustehende Ansprüche geltend zu machen; h.
die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; i.
Statistiken zu führen.
c241 Abrufverfahren
1 Die folgenden Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung der in Absatz 2
genannten Aufgaben auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme (Art. 83 Abs. 1 Bst. i) zugreifen: a.
die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung; b.
die Arbeitslosenkassen; c.
die von den Kantonen bezeichneten, mit der Anwendung dieses Gesetzes
betrauten Amtsstellen; d.
die regionalen Arbeitsvermittlungszentren; 238 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
239 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2772; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom
21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
240
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2772; BBl 2000 255).
241
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2772; BBl 2000 255).
Arbeitslosenversicherung 54
837.0
e.
die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
2 Sie dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter
Daten und Persönlichkeitsprofile, abrufen, die sie benötigen, um die folgenden
ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen: a.
Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung dieses Gesetzes; b.
Zuweisung der nötigen Mittel an die Kassen; c.
Festlegung und Vergütung der Verwaltungskosten; d.
Beratung und Vermittlung; e.
Abklärung der Anspruchsberechtigung; f.
Durchführung der Kontrollvorschriften; g.
Berechnung und Auszahlung der Leistungen; h.
Erlass der gesetzlich oder verfahrensrechtlich vorgesehenen Verfügungen; i.
Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden
Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Organisation
und den Betrieb der Informationssysteme, die Zusammenarbeit zwischen den in
Absatz 1 aufgeführten Behörden und die Datensicherheit.
d242
Art. 97
243
a244 Datenbekanntgabe
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit
der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung
dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG245 bekannt
geben:
a.
anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung
der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für
die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; 242
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2772; BBl 2000 255).
Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453;
BBl 2002 803).
243 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
244
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2772; BBl 2000 255).
245
SR 830.1
AVIG
55
837.0
b.
Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von
Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt; c.
den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und
100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990246 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d.
den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom
9. Oktober 1992247;
e.
den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung
eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; f.
im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1.
Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind, 2.
Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind, 3.
Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind, 4.
Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889248 über Schuldbetreibung und Konkurs, 5.
Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze
erforderlich sind.249
2 ...250
3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses
Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.251 4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden:252 a.
nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht; b.
Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese 246
SR 642.11
247
SR 431.01
248
SR 281.1
249 Fassung
gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
250 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
251 Fassung
gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
252 Fassung
gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
Arbeitslosenversicherung 56
837.0
nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden
darf.
5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.
7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten
erforderlich sind.
Art. 98
253
a254 Verhältnis zur Militärversicherung Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom
19. Juni 1992255 über die Militärversicherung zusammen, so gehen grundsätzlich die
Leistungen der Militärversicherung vor.
Art. 99
256
Besonderheiten des Verfahrens und der Rechtspflege
Art. 100
Grundsätze
1 Verfügungen sind in den Fällen nach Artikel 36 Absatz 4, 45 Absatz 4, 61, 67, 71
und 71c sowie in den besonders bezeichneten Fällen für Ersatzansprüche zu erlassen. Im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG258 das formlose Verfahren nach Arikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in
denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen
wird.
2 In Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG können die Kantone eine andere als
die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären.
253 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
254
Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 833.1).
255
SR 833.1
256 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
257 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
258 SR
830.1
AVIG
57
837.0
3 Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.259
Art. 101
Besondere Beschwerdeinstanz 1 Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des BIGA260 sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG261 bei
der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren bestimmt
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968262.
2 Gegen Entscheide der Rekurskommission EVD kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943263 erhoben werden.
Art. 102
264
Versicherungsgericht berechtigt.
2 Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das BIGA, die
kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht berechtigt.
Art. 103-104 Aufgehoben
Achter Titel: Strafbestimmungen
Art. 105
Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich
oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt; 259 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).
260 Heute:
«Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 [Art. 8]) 261 SR
830.1
262 SR
172.021
263 SR
173.110
264
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3475 3477; BBl 2002 803).
265
Heute: «Staatsekretariat für Wirtschafts (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187; Art. 8)
Arbeitslosenversicherung 58
837.0
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen
zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger
nicht zustehen:
wer die Schweigepflicht verletzt; wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Funktionär einer Kasse
zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen
missbraucht,
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen
des Strafgesetzbuches266 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Beide Strafen können miteinander verbunden
werden.
Art. 106
Übertretungen
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige
Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; wer seine Meldepflicht verletzt; wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder
diese auf andere Weise verunmöglicht; wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt; wer als Funktionär einer Kasse deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in
sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen
Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet, wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bis zu 5000
Franken bestraft.
Art. 107
Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so gelten die Artikel 6 und 7
des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes267.
Art. 108
268
SR 311.0
267
SR 313.0
268 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
AVIG
59
837.0
Neunter Titel: Schlussbestimmungen Erstes Kapitel: Vollzugsbestimmungen 1. Abschnitt: Bund
Art. 109
Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone
und die interessierten Organisationen an.
Art. 110
269
Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG270) sorgen insbesondere für die einheitliche
Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.
a271 Pilotversuche
1 Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich
befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen, Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu gewinnen oder die Flexibilisierung der Arbeitszeit zu fördern, um damit bestehende Arbeitsplätze zu erhalten oder neue zu schaffen.
2 Ausgeschlossen sind Abweichungen von den Artikeln 1-6, 8, 15, 16, 18, 22-27,
30, 51-58, 90-121.
3 Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche
nicht beeinträchtigt werden.
b272 Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 110a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.
Art. 111
273
1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht
richtig angewendet wurden, so erteilt sie den Kassen und den kantonalen Amtsstellen die erforderlichen Weisungen. Gegebenenfalls weist sie die Kassen an, zu
Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern.
269 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
270 SR
830.1
271
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
272
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
273
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3093 3096; BBl 2000 1673).
Arbeitslosenversicherung 60
837.0
2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach Artikel 82 Absatz 3 oder Artikel 85d Absatz 2.274
Art. 112
Konsultativkommission Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Konsultativkommission
ein, die das BIGA275 in grundsätzlichen Fragen der Durchführung der Versicherung
berät. In der Kommission sind insbesondere die Kantone sowie die Organisationen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vertreten.
2. Abschnitt: Kantone
Art. 113
1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem
Bund276 zur Genehmigung vor.
2 Die Kantone:
a.
führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen; b.
bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen; c.277 richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein; d.278 setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85c ein; e.279 erlassen die Verfahrensvorschriften; f.280 sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen; g.281 bezeichnen fünf Feiertage, für die nach Artikel 19 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.
274 Fassung
gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).
275
Heute: «Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)» (Art. 5 der Organisationsverordnung für
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 - SR 172.216.1;
AS 2000 187 Art. 8).
276
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369;
BBl 1988 II 1333).
277
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
278
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
279
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
280
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
281
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
AVIG
61
837.0
3 ...282
Zweites Kapitel:
Änderung, Aufhebung und Verlängerung bisherigen Rechts 1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
Art. 114
Krankenversicherungsgesetz Das Krankenversicherungsgesetz283 wird wie folgt geändert: Art. 12bis
Abs. 1bis und 2bis ...
...
Art. 100
Abs. 2 ...
Art. 116
Bundesgesetz über die Militärversicherung Das Bundesgesetz vom 20. September 1949285 über die Militärversicherung wird
wie folgt geändert:
Art. 20
Abs. 5 ...
Art. 117
Obligationenrecht
Das Obligationenrecht286 wird wie folgt geändert: 282
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
283
[BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249
Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1, 1990 1091,
1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang
Ziff. 1]
284
SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
285
[AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1964 253, 1968 563, 1972 897 Art. 15 Ziff.,
1982 1676 Anhang Ziff. 5, 1990 1882 Anhang Ziff. 9, 1991 362 Ziff. II 414.
AS 1993 3043 Anhang Ziff. 1] 286
SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
Arbeitslosenversicherung 62
837.0
Art. 329
b Abs. 1 ...
a287 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982288 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 2
Sachüberschrift und Abs. 1bis ...
Art. 10
Abs. 1, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz ...
Art. 26
Abs. 3 zweiter Satz ...
...
Art. 60
Abs. 2 Bst. e ...
Art. 118
Abs. 1 Bst. d ...
2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 118
1 Es werden aufgehoben: a.
der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976289 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung); b.
das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951290 über die Arbeitslosenversicherung; 287
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1996 273, 1997 60 Ziff. II 1 806; BBl 1994 I 340).
288
SR 831.40. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.
289
[AS 1977 208, 1982 166 1894] 290
[AS 1951 1163, 1959 537, 1965 321 Art. 61, 1967 25, 1968 90, 1973 1535, 1975 1078
Ziff. I, II, VI, 1977 208 Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 1982 1209]
AVIG
63
837.0
c.
die Ziffern I-III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975291 über
Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des
Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen.
2 Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.
3. Abschnitt: Verlängerung bisherigen Rechts
Art. 119
Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1975292 über Massnahmen auf dem Gebiete der
Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen wird wie folgt geändert: Ziff. VII Abs. 5293 ...
Drittes Kapitel: Übergangsbestimmung
Art. 120
Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne
neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt: a.
die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt; b.
die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.
291
[AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 292
[AS 1975 1078, 1977 208 Art. 37] 293
In der AS irrtümlicherweise als Abs. 6 veröffentlicht.
Arbeitslosenversicherung 64
837.0
Viertes Kapitel:294 Verhältnis zum europäischen Recht
Art. 121
295
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: a.
das Abkommen vom 21. Juni 1999297 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72298 in ihrer angepassten Fassung299; b.
das Abkommen vom 21. Juni 2001300 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung301.
294 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722;
BBl 1999 6128).
295 Fassung
gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).
296
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).
297
SR 0.142.112.681 298
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996,
ABl Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.
299
SR 0.831.109.268.1/.11;
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.
300
SR 0.632.31; BBl 2001 5028 301
SR 0.831.106.1/.11
AVIG
65
837.0
Fünftes Kapitel:302 Referendum und Inkrafttreten
Art. 122
303
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:
Art. 51-58 und 109: 1. Januar 1983304
Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984305 Fassung des bereits in Kraft getretenen Absatz 3 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2002306 3 Ist absehbar, dass die Schulden im Laufe des Jahres 2003 abbezahlt sein werden,
so kann der Bundesrat die Beitragssätze nach den Absätzen 1 und 2 ab dem
1. Januar 2003 angemessen senken.
302 Ursprünglich Viertes Kap.
303 Ursprünglich Art. 121 304
BRB vom 6. Dez. 1982 (AS 1982 2223) 305
V vom 31. Aug. 1983 (SR 837.01).
306 BBl
2002 2771; AS 2002 4288
Arbeitslosenversicherung 66
837.0