1
Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 21. Dezember 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24septies und 24novies Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1979 3, beschliesst:
1. Titel: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Grundsätze
Art. 1
Zweck
1
Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten.
2
Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
Art. 2
Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 3
Vorbehalt anderer Gesetze 1
Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten.
2
Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.4
Art. 4
Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze 1
Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen dem
AS 1984 1122 1
[AS 1971 905, 1992 1579]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 74,
119 und 120 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
3
BBl 1979 III 749 4
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
814.01
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2
814.01
Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art.
11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13-15), den Alarmwerten (Art. 19) und den Planungswerten (Art. 23-25) entsprechen.5 2
Vorschriften über den mit Umwelteinwirkungen verbundenen Umgang mit Stoffen und Organismen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über die umweltgefährdenden Stoffe (Art. 26-28) und Organismen (Art. 29a29f und 29h) entsprechen.6
Art. 5
Ausnahmen für die Gesamtverteidigung Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung
die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 6
Information und Beratung 1
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung.7 2
Die Umweltschutzfachstellen (Art. 42) beraten Behörden und Private.8 3
Sie empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 7
Definitionen
1
Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen,
Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung von Lebensgemeinschaften, die durch den Bau und Betrieb
von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch
die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 2
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
5
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
6
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
7
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
8
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
9
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
3
814.01
3
Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10 4
Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis
Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5
Stoffe sind chemische Elemente und Verbindungen, die direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.
5bis
Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt
sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.12 5ter
Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.13
6
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.14
6bis
Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.15 6ter
Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Inverkehrbringen, Verwenden,
Lagern, Transportieren oder Entsorgen.16 7
Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe
und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
11
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
12
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
13
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
14
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
15
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
16
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4
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Art. 8
Beurteilung von Einwirkungen Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
Art. 9
Umweltverträglichkeitsprüfung 1
Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen.17 2
Der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ein Bericht zugrunde, der diejenigen Angaben enthält, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den
Schutz der Umwelt nötig sind. Der Bericht wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Behörde eingeholt und umfasst folgende Punkte:18 a.
den Ausgangszustand; b.
das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze
der Umwelt und für den Katastrophenfall; c.
die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt; d.
die Massnahmen, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, sowie die Kosten dafür.
3
Der Gesuchsteller, sei es ein Privater oder eine Amtsstelle, sorgt für die Erstellung des Berichtes.
4
Bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen enthält der Bericht überdies die Begründung des Vorhabens.
5
Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Berichte und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Fristen für die Beurteilung.19 6
Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen.
Sind Expertisen notwendig, gibt sie den Interessierten vor der Ernennung der Experten Gelegenheit zur Stellungnahme.
7
Bei der Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen sowie weiteren vom Bundesrat zu bezeichnenden Anlagen
hört sie zudem das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) an.20 8
Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche 17
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
18
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
19
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
20
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
5
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Interessen die Geheimhaltung erfordern; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis
bleibt in jedem Fall gewahrt.
Art. 10
Katastrophenschutz
1
Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die
zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen.21 Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.
2
Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.
3
Der Inhaber der Anlage meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.22
4
Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine
andere Weise ausreichend geschützt werden können.
2. Titel: Begrenzung der Umweltbelastung 1. Kapitel:
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen 1. Abschnitt: Emissionen
Art. 11
Grundsatz
1
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2
Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist.
3
Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
Art. 12
Emissionsbegrenzungen 1
Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: a.
Emissionsgrenzwerten; 21
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
22
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6
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b.
Bau- und Ausrüstungsvorschriften; c.
Verkehrs- oder Betriebsvorschriften; d.
Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden; e.
Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2
Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
2. Abschnitt: Immissionen
Art. 13
Immissionsgrenzwerte
1
Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2
Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
Art. 14
Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach
dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte a.
Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und
Lebensräume nicht gefährden; b.
die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; c.
Bauwerke nicht beschädigen; d.
die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.
Art. 15
Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass
nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser
Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
3. Abschnitt: Sanierungen
Art. 16
Sanierungspflicht
1
Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
Umweltschutzgesetz
7
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3
Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4
In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stillegung einer Anlage verfügen.
Art. 17
Erleichterungen im Einzelfall 1
Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
2
Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Art. 18
Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen 1
Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2
Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
4. Abschnitt:
Zusätzliche Vorschriften für den Schutz vor Lärm
und Erschütterungen
Art. 19
Alarmwerte
Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20)
kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
Art. 20
Schallschutz bei bestehenden Gebäuden 1
Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder
konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter
den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude
verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2
Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a.
die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden, oder b.
die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8
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Art. 21
Schallschutz bei neuen Gebäuden 1
Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
2
Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.
Art. 22
Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten 1
Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
2
Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die
Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen
Schallschutzmassnahmen getroffen werden.23
Art. 23
Planungswerte
Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten
Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
Art. 24
Anforderungen an Bauzonen 1
Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen
die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese
Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten
werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer
Bauzonen.24
2
Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von
Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche
Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten
werden können.
Art. 25
Errichtung ortsfester Anlagen 1
Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
23
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
24
Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS
1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
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814.01
2
Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.25 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3
Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei
der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten
des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
2. Kapitel: Umweltgefährdende Stoffe
Art. 26
Selbstkontrolle
1
Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder
mittelbar den Menschen gefährden können.26 2
Der Hersteller oder der Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch.
3
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle.27
Art. 27
28
Wer Stoffe in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: a.
über die umweltbezogenen Eigenschaften informieren; b.
so anweisen, dass beim vorschriftsgemässen Umgang mit den Stoffen die
Umwelt oder mittelbar der Mensch nicht gefährdet werden kann.
2
Vorbehalten bleibt die Kennzeichnung der Stoffe nach der Giftgesetzgebung.
Art. 28
29
Mit Stoffen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen nicht gefährden können.
25
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
26
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
27
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
28
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
29
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
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2
Anweisungen von Herstellern oder Importeuren sind einzuhalten.
Art. 29
Vorschriften des Bundesrates 1
Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden
können, Vorschriften erlassen.
2
Diese Vorschriften betreffen namentlich: a.
Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur
Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich
Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren,
Streusalze und Treibgase; b.
Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können,
wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle.
3. Kapitel:30 Umweltgefährdende Organismen
a Umweltgerechter Umgang 1
Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen nicht gefährden können.
2
Anweisungen von Herstellern oder Importeuren sind einzuhalten.
b Inverkehrbringen
1
Organismen dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang
die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.
2
Der Hersteller oder Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch.
3
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle.
c Bewilligungspflicht für das Inverkehrbringen 1
Gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit.
30
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
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814.01
3
Für bestimmte Organismen kann er Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung
der Umwelt ausgeschlossen ist.
d Information der Abnehmer 1
Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: a.
über deren umweltbezogene Eigenschaften informieren; b.
so anweisen, dass beim vorschriftsgemässen Umgang mit den Organismen
die Umwelt oder mittelbar der Mensch nicht gefährdet werden kann.
2
Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer darüber informieren.
e Freisetzungsversuch
1
Wer gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen, die nicht für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 29c), im Versuch
freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung. Insbesondere regelt er: a.
die Anhörung von Fachleuten; b.
die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige
schädliche oder lästige Einwirkungen festgestellt, abgewehrt oder behoben
werden;
c.
die Information der Öffentlichkeit.
3
Für bestimmte Organismen kann er Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Gefährdung
der Umwelt ausgeschlossen ist.
f Einschliessungsmassnahmen 1
Wer mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 29e), noch für Verwendungen in der Umwelt in
Verkehr bringen darf (Art. 29c), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die
wegen der Umweltgefährlichkeit der Organismen notwendig sind.
2
Der Bundesrat führt für den Umgang mit diesen Organismen eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.
3
Für bestimmte Organismen kann er Ausnahmen von der Melde- oder Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12
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g Weitere Vorschriften des Bundesrates 1
Der Bundesrat kann über Organismen, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, weitere Vorschriften erlassen.
2
Insbesondere kann er: a.
den Transport sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Organismen regeln; b.
den Umgang mit bestimmten Organismen bewilligungspflichtig erklären,
einschränken oder verbieten; c.
zur Bekämpfung bestimmter Organismen oder zur Verhütung ihres
Auftretens Massnahmen vorschreiben.
h Fachkommission für biologische Sicherheit 1
Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit, der Sachverständige aus den verschiedenen interessierten Kreisen angehören. Schutz- und Nutzungsinteressen müssen angemessen vertreten sein.
2
Die Fachkommission berät den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug. Sie wird zu Bewilligungsgesuchen angehört. Sie kann
Empfehlungen zu diesen Gesuchen abgeben; in wichtigen und begründeten Fällen
kann sie vorgängig Expertenstellungnahmen und Untersuchungen veranlassen.
3
Sie informiert die Öffentlichkeit periodisch über wichtige Erkenntnisse und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht.
4. Kapitel:31 Abfälle 1. Abschnitt: Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
Art. 30
Grundsätze
1
Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.
2
Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.
3
Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.
a Vermeidung
Der Bundesrat kann: a.
das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und
kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie
verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt; 31
Ursprünglich 3. Kap. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1.
Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
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814.01
b.
die Verwendung von Stoffen oder Organismen verbieten, welche die Entsorgung erheblich erschweren oder bei ihrer Entsorgung die Umwelt gefährden
können;
c.
Hersteller verpflichten, Produktionsabfälle zu vermeiden, für deren umweltverträgliche Entsorgung keine Verfahren bekannt sind.
b Sammlung
1
Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle, die zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben, dass sie getrennt zur Entsorgung
übergeben werden müssen.
2
Er kann denjenigen, die Produkte in Verkehr bringen, welche als Abfälle zur Verwertung geeignet sind oder besonders behandelt werden müssen, vorschreiben:
a.
diese Produkte nach Gebrauch zurückzunehmen; b.
ein Mindestpfand zu erheben und dieses bei der Rücknahme
zurückzuerstatten.
3
Er kann für die Schaffung einer Pfandausgleichskasse sorgen und insbesondere vorschreiben, dass:
a.
diejenigen, die pfandbelastete Produkte in Verkehr bringen, Überschüsse aus
der Pfanderhebung der Kasse abliefern müssen; b.
die Überschüsse für die Deckung von Verlusten aus der Pfandrückerstattung
und für die Förderung des Rücklaufs pfandbelasteter Produkte verwendet
werden müssen.
c Behandlung
1
Abfälle müssen für die Ablagerung so behandelt werden, dass sie möglichst wenig organisch gebundenen Kohlenstoff enthalten und möglichst wasserunlöslich sind.
2
Abfälle dürfen ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine
übermässigen Immissionen entstehen.
3
Der Bundesrat kann für bestimmte Abfälle weitere Vorschriften über die Behandlung erlassen.
d Verwertung
Der Bundesrat kann: a.
vorschreiben, dass bestimmte Abfälle verwertet werden müssen, wenn dies
wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere
Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte; b.
die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der
Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche
Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14
814.01
e Ablagerung
1
Abfälle dürfen nur auf Deponien abgelagert werden.
2
Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In
der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben.
f Verkehr mit Sonderabfällen 1
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Er regelt
dabei auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr und berücksichtigt insbesondere die Interessen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie die Umweltverträglichkeit der Entsorgungsmöglichkeiten im In- und Ausland. Er kann auch Vorschriften für Unternehmungen erlassen, die von der Schweiz aus den Verkehr mit
Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind.
2
Er schreibt insbesondere vor, dass Sonderabfälle: a.
für die Übergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr gekennzeichnet werden müssen; b.
im Inland nur an Unternehmungen übergeben werden dürfen, die über eine
Bewilligung nach Buchstabe d verfügen; c.
nur mit einer Bewilligung des Bundesamts ausgeführt werden dürfen; d.
nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden
dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen.
3
Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht.
4
Unternehmungen, die Sonderabfälle sammeln oder befördern oder die für Dritte die Entsorgung von Sonderabfällen organisieren oder daran beteiligt sind, müssen
dies der Behörde melden.
g Verkehr mit anderen Abfällen 1
Der Bundesrat kann über den Verkehr mit anderen Abfällen Vorschriften nach Artikel 30f Absätze 1 und 2 erlassen, wenn keine Gewähr für eine umweltverträgliche
Entsorgung besteht.
2
Unternehmungen, die andere Abfälle sammeln oder befördern oder die für Dritte die Entsorgung von anderen Abfällen organisieren oder daran beteiligt sind, müssen
dies der Behörde melden.
h Abfallanlagen
1
Der Bundesrat erlässt technische und organisatorische Vorschriften über Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Abfallanlagen).
2
Die Behörde kann den Betrieb von Abfallanlagen befristen.
Umweltschutzgesetz
15
814.01
2. Abschnitt: Abfallplanung und Entsorgungspflicht
Art. 31
Abfallplanung
1
Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.
2
Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund.
a Zusammenarbeit
1
Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen.
Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen.
2
Können sie sich nicht einigen, so unterbreiten sie dem Bund Lösungsvorschläge.
Führt die Vermittlung des Bundes nicht zu einer Einigung, so kann der Bundesrat
die Kantone anweisen:
a.
festzulegen, aus welchen Gebieten den Anlagen Abfälle zur Behandlung,
Verwertung oder Ablagerung übergeben werden müssen (Einzugsgebiete); b.
Standorte für Abfallanlagen festzulegen; c.
anderen Kantonen geeignete Abfallanlagen zur Verfügung zu stellen;
nötigenfalls regelt er die Kostenverteilung.
b Entsorgung der Siedlungsabfälle 1
Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann
oder zahlungsunfähig ist, werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach
besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31c.
2 Die Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen.32 3
Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben.
c Entsorgung der übrigen Abfälle 1
Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.
2
Soweit nötig erleichtern die Kantone die Entsorgung dieser Abfälle mit geeigneten Massnahmen. Sie können insbesondere Einzugsgebiete festlegen.
32
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997
2243 2248; BBl 1996 IV 1217).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16
814.01
3
Erfordert die Entsorgung dieser Abfälle gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete, so kann der Bundesrat diese festlegen.
3. Abschnitt: Finanzierung der Entsorgung
Art. 32
Grundsatz
1
Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt.
2
Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Absatz 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Kantone die Kosten der
Entsorgung.
a33 Finanzierung bei Siedlungsabfällen 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt: a.
die Art und die Menge des übergebenen Abfalls; b.
die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen; c.
die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen; d.
die Zinsen;
e.
der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für
Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche
Optimierungen.
2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche
Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders
finanziert werden.
3 Die Inhaber der Abfallanlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4 Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
abis34 Vorgezogene Entsorgungsgebühr 1
Der Bundesrat kann Hersteller und Importeure, welche Produkte in Verkehr bringen, die nach Gebrauch bei zahlreichen Inhabern als Abfälle anfallen und besonders
behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, verpflichten, einer
vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation eine vorgezogene
Entsorgungsgebühr zu entrichten. Diese wird für die Finanzierung der Entsorgung
der Abfälle durch Private oder öffentlichrechtliche Körperschaften verwendet.
33
Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997
2243 2248; BBl 1996 IV 1217).
34
Ursprünglich Art. 32a
Umweltschutzgesetz
17
814.01
2
Der Bundesrat legt aufgrund der Entsorgungskosten den Mindest- und den Höchstbetrag der Gebühr fest. In diesem Rahmen bestimmt das Eidgenössische Departement des Innern die Höhe der Gebühr.
3
Der Bundesrat regelt die Erhebung und Verwendung der Gebühr. Er kann insbesondere vorschreiben, dass diejenigen, die Produkte in Verkehr bringen, den Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.
b Sicherstellung bei Deponien 1
Wer eine Deponie betreibt oder betreiben will, muss die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierung durch Rückstellungen, Versicherung oder in
anderer Form sicherstellen.
2
Übernimmt der Inhaber der Deponie die Sicherstellung selbst, so muss er der Behörde deren Höhe jährlich melden.
3
Übernimmt ein Dritter die Sicherstellung, so muss er der Behörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung melden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass
die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.
4
Der Bundesrat kann über die Sicherstellung Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er:
a.
deren Umfang und Dauer festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde
überlassen;
b.
vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige
Entschädigung erlassen.
4. Abschnitt:
Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle
belasteten Standorten
c Pflicht zur Sanierung 1
Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete35 Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der
Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die
Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.
2
Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte.
d Tragung der Kosten
1
Der Verursacher trägt die Kosten der Sanierung.
35
Eingefügt durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18
814.01
2
Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Sanierung
durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber der Deponie oder des
Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn: a.
er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis
haben konnte,
b.
die Belastung ihm keinen Vorteil verschaffte, und c.
ihm aus der Sanierung kein Vorteil erwächst.
3
Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn der Sanierungspflichtige dies verlangt oder die Behörde die Sanierung selber vornimmt.
e Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass der Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen und derjenige, der Abfälle zur Ablagerung ausführt, dem Bund
eine Abgabe entrichten.36 Der Bund verwendet den Ertrag ausschliesslich zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten. Die Abgeltungen werden den Kantonen nach Massgabe des Sanierungsaufwandes ausbezahlt.
2
Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Sanierungskosten und die verschiedenen Arten von Deponien. Die
Abgabesätze betragen höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Ablagerungskosten.
3
Die Abgeltungen des Bundes betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten und werden nur geleistet, wenn: a.
auf die Deponie oder den Standort nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle
mehr gelangt sind,
b.
die Sanierung umweltverträglich und wirtschaftlich ist und dem Stand der
Technik entspricht, und c.
der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist oder
eine Deponie oder ein Standort zu sanieren ist, auf denen zu einem
wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
4
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabeerhebung sowie über die Höhe der Abgeltungen des Bundes und die anrechenbaren Sanierungskosten.
5
Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Sanierung von Deponien und anderen Standorten eigene Abgaben vorsehen.
36
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997
2243 2248; BBl 1996 IV 1217).
Umweltschutzgesetz
19
814.01
5. Kapitel:37 Belastungen des Bodens
Art. 33
Massnahmen gegen Bodenbelastungen 1
Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum
Gewässerschutzgesetz vom 24.
Januar 199138, zum Katastrophenschutz, zur Luftreinhaltung, zu den umweltgefährdenden Stoffen und Organismen sowie zu den
Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt.
2
Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für die bauliche Nutzung des
Bodens. Der Bundesrat kann über Massnahmen gegen physikalische Belastungen
wie die Erosion oder die Verdichtung Vorschriften oder Empfehlungen erlassen.
Art. 34
Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden 1
Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschriften
über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei
Anlagen, über die Verwendung von Stoffen und Organismen oder über physikalische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass.
2
Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränken die Kantone die Nutzung des Bodens im erforderlichen Mass ein.
3
Soll der Boden gartenbaulich, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und ist eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder
Pflanzen nicht möglich, so ordnen die Kantone Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefährliche Bewirtschaftung möglich ist.
Art. 35
Richtwerte und Sanierungswerte für Bodenbelastungen 1
Zur Beurteilung der Belastungen des Bodens kann der Bundesrat Richtwerte und Sanierungswerte festlegen.
2
Die Richtwerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung die Fruchtbarkeit des Bodens nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung langfristig nicht
mehr gewährleistet ist.
3
Die Sanierungswerte geben die Belastung an, bei deren Überschreitung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Nutzungen ohne Gefährdung
von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich sind.
37
Ursprünglich 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1.
Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
38
SR 814.20
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20
814.01
6. Kapitel:39 Lenkungsabgaben
a Flüchtige organische Verbindungen 1
Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2
Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen
der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung
erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3
Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die: a.
als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden; b.
durch- oder ausgeführt werden; c.
so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die
Umwelt gelangen können.
4
Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten
von der Abgabe befreien.
5
Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6
Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7
Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere: a.
die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen; b.
die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe; c.
die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können; d.
das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8
Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im voraus fest.
9
Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren
der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
39
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
21
814.01
b Schwefelgehalt von Heizöl «Extraleicht» 1
Wer Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine
Lenkungsabgabe.40
2
Von der Abgabe befreit ist Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse), das durch- oder ausgeführt wird.
3
Der Abgabesatz beträgt höchstens 20 Franken je Tonne Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) zuzüglich der Teuerung
ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
4
Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere: a.
die Belastung der Umwelt mit Schwefeldioxid; b.
die Mehrkosten der Herstellung von Heizöl «Extraleicht» mit einem
Schwefelgehalt von 0,1 Prozent; c.
die Bedürfnisse der Landesversorgung.
5
Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren
der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
c Abgabepflicht und Verfahren 1
Abgabepflichtig sind: a.
für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr
nach dem Zollgesetz41
Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b.
für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht»: die nach dem Mineralölsteuergesetz
vom 21. Juni 199642 Steuerpflichtigen.43 2
Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die
Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3
Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen,
so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.44
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22
814.01
3bis
Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht» betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die
entsprechenden Verfahrensbestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni
1996.45
4
Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
3. Titel: Vollzug, Förderung und Verfahren 1. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Vollzug durch die Kantone
Art. 36
Vollzugskompetenzen der Kantone Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen.
Art. 37
46
9), den Katastrophenschutz (Art. 10), die Sanierung (Art. 16-18), den Schallschutz
bei Gebäuden (Art. 20 und 21) sowie die Abfälle (Art. 30-32, 32a bis-32e) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
2. Abschnitt: Vollzug durch den Bund
Art. 38
Aufsicht und Koordination 1
Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes.
2
Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe.
3
Der Bundesrat bestimmt, welche Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind.
40
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61).
41
SR 631.0
42
SR 641.61
43
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61).
44
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61).
45
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61).
46
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997
2243 2248; BBl 1996 IV 1217).
Umweltschutzgesetz
23
814.01
Art. 39
Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen 1
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
2
Er kann Vereinbarungen abschliessen über: a.
technische Vorschriften; b.47 Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; c.
Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung
zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; d.
Datensammlungen und Erhebungen; e.
Forschung und Ausbildung.
3
Vor Erlass der Verordnungen und bei der Vorbereitung völkerrechtlicher Vereinbarungen hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. Das Eidgenössische
Departement des Innern kann bei der Bestimmung der Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (Art. 32abis48) auf die Anhörung verzichten.49
Art. 40
50
Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen nach Massgabe der durch sie verursachten Umweltbelastung von einer Konformitätsbewertung, Kennzeichnung, Anmeldung oder Zulassung abhängig machen.
2
Er kann ausländische Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Kennzeichnungen, Anmeldungen und Zulassungen anerkennen.
Art. 41
Vollzugskompetenzen des Bundes 1
Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29
(Vorschriften über Stoffe), 29b-29h (umweltgefährdende Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen),
31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung),
32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 39 (Ausführungsvorschriften
und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen51) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann
für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.52 47
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
48
Verweis gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997
2243 2248; BBl 1996 IV 1217). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
49
Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS
1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).
50
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen
Handelshemnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51).
51
Früher: Typenprüfungen und Kennzeichnungen 52
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24
814.01
2 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das
Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a
und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
199753 beim Vollzug mit.54
3 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt
der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. 55 4
Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone.56
2a. Abschnitt:57 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
a 1
Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2
Sie können Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.
3
Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Vollzug
Art. 42
Umweltschutzfachstellen 1
Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.
2
Das Bundesamt ist die Fachstelle des Bundes.58 53
SR 172.010
54
Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).
55
Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).
56
Ursprünglich: Abs. 3.
57
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
58
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
25
814.01
Art. 43
Auslagerung von Vollzugsaufgaben59 Die Vollzugsbehörden können öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit
Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.
a60 Umweltzeichen und Umweltmanagement 1
Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Einführung: a.
eines freiwilligen Systems für ein Umweltzeichen (Ökolabel); b.
eines freiwilligen Systems zur Bewertung und Verbesserung des
betrieblichen Umweltschutzes (Umwelt-Management und -Audit).
2
Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen.
Art. 44
Erhebungen über die Umweltbelastung 1
Bund und Kantone führen Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüfen den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes.
2
Der Bundesrat koordiniert die eidgenössischen und kantonalen Erhebungen und Datensammlungen.
3
Er bestimmt, welche Angaben, die aufgrund der Gift-, Lebensmittel-, Landwirtschafts-, Epidemien- und Tierseuchengesetzgebung über Stoffe und Organismen erhoben werden, dem Bundesamt zur Verfügung zu stellen sind.61
a62 Massnahmenpläne bei Luftverunreinigungen 1
Steht fest oder ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan).
2
Massnahmenpläne sind für die Behörden verbindlich, die von den Kantonen mit Vollzugsaufgaben betraut sind. Sie unterscheiden Massnahmen, die unmittelbar angeordnet werden können, und solche, für welche die rechtlichen Grundlagen noch zu
schaffen sind.
3
Sieht ein Plan Massnahmen vor, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so stellen die Kantone dem Bundesrat die entsprechenden Anträge.
59
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
60
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
61
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
62
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26
814.01
Art. 45
63
Art. 46
Auskunftspflicht
1
Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
2
Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren
Entsorgung sowie über die Art, Menge und Beurteilung von Stoffen und Organismen geführt, aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.64 3
Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben gemacht werden über Stoffe oder Organismen, welche die Umwelt gefährden können oder erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.65
Art. 47
Information und Schweigepflicht 1
Die Prüfergebnisse für die Konformitätsbewertung serienmässig hergestellter Anlagen sind auf Anfrage bekanntzugeben und periodisch zu veröffentlichen.66
2
Die zuständigen Behörden können die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen und die Auskünfte nach Artikel 46 nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen, wenn
sie von allgemeinem Interesse sind. Auf Anfrage sind die Ergebnisse der Kontrolle
bekanntzugeben, wenn nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.
3
Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
4
Vertrauliche Informationen, die beim Vollzug dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen an ausländische Behörden nur dann weitergegeben werden, wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung oder ein Bundesgesetz dies bestimmt. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.67
Art. 48
Gebühren
1
Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben.
63
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
64
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
65
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
66
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen
Handelshemnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51).
67
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
27
814.01
2
Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze.
2. Kapitel: Förderung
Art. 49
Ausbildung und Forschung 1
Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen fördern.68 2
Er kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder unterstützen.
3
Er kann die Entwicklung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen
dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer
kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Im Rhythmus von fünf Jahren beurteilt der Bundesrat generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten
über die Ergebnisse Bericht.69
Art. 50
Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen 1
Im Rahmen der Verwendung des Reinertrages des Treibstoffzolls für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr beteiligt sich der Bund an den Kosten für
die an den Strassen oder ersatzweise an den Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen.
2
Der Bundesbeitrag für Umweltschutzmassnahmen an Nationalstrassen und mit Bundeshilfe auszubauenden Hauptstrassen bemisst sich nach den für diese Strassen
geltenden Ansätzen.
3
Für Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes beträgt der Beitragssatz 40-70 Prozent.70 Massgeblich für die Beitragsbemessung sind die Finanzkraft des
Kantons sowie die Kosten der Sanierung.
4
Die Bundesbeiträge werden den Kantonen ausbezahlt.
Art. 51
Kontroll- und Überwachungseinrichtungen Der Bund kann Beiträge an die Kosten für den Bau und die Ausrüstung der zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Mess-, Kontroll- und Überwachungseinrichtungen gewähren, soweit diese Einrichtungen mehreren Kantonen dienen.
68
Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und
Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).
69
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
70
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28
814.01
Art. 52
Abfallanlagen
1
Der Bund kann für den Bau von Abfallanlagen, die insbesondere den Abfallinhabern mehrerer Kantone dienen, Bürgschaften übernehmen, sofern die Finanzierung
nicht anders sichergestellt werden kann.71 2
Die Bundesversammlung bewilligt mit einem mehrjährigen Verpflichtungskredit den Höchstbetrag für die Übernahme von Bürgschaften.72
Art. 53
73
Art. 54
Rechtspflege
1
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz74 und nach dem Bundesrechtspflegegesetz75.
2
Vorbehalten bleiben abweichende Verfahrensvorschriften, die nach Artikel 41 Absatz 2 anwendbar sind.
Art. 55
Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen 1
Soweit gegen Verfügungen der kantonalen oder Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 erforderlich ist, die Verwaltungsbeschwerde
beim Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig ist, steht das Beschwerderecht auch den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen zu, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden.
2
Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
3
Diese sind auch legitimiert, von den Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch zu machen.
4
Die Behörde eröffnet den Organisationen ihre Verfügung nach Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben,
können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfü71
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
72
Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit
1. April 1991 (SR 616.1).
73
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990 (SR
616.1).
74
SR 172.021
75
SR 173.110
Umweltschutzgesetz
29
814.01
gung zugunsten einer anderen Partei geändert wird und sie dadurch beschwert werden.76 5
Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird, so sind Organisationen nur beschwerdebefugt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt
haben. In diesem Fall ist das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 4 zu veröffentlichen.77 6
Wird über das Vorhaben im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Enteignung78 entschieden, so ist Absatz 4 nicht anwendbar.79
Art. 56
Behördenbeschwerde
1
Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel
des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.80 2
Die gleiche Berechtigung steht auch den Kantonen zu, soweit Einwirkungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.
3
Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Bundesamt.81
Art. 57
Gemeindebeschwerde
Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen
und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.
Art. 58
Enteignung
1
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.82 76
Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS
1996 214 223; BBl 1991 III 1121).
77
Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS
1996 214 223; BBl 1991 III 1121).
78
SR 711
79
Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS
1996 214 223; BBl 1991 III 1121).
80
Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).
81
Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).
82
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30
814.01
2
Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz83 für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass: a.
die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b.
der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte
Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen
genau bestimmen lassen.
3
Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht.84 Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über
die Enteignung.
Art. 59
85
drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden
dem Verursacher überbunden.
4. Titel:86 Haftpflicht
a Grundsatz
1
Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die
Verwirklichung dieser Gefahr entstehen. Der eigentliche Umweltschaden ist ausgenommen.
2
In der Regel mit einer besonderen Gefahr für die Umwelt verbunden sind namentlich Betriebe und Anlagen:
a.
die der Bundesrat aufgrund der verwendeten Stoffe, Organismen oder
Abfälle den Ausführungsvorschriften nach Artikel 10 unterstellt; b.
die der Entsorgung von Abfällen dienen; c.
in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wird; d.
in denen Stoffe oder Organismen vorhanden sind, für welche der Bundesrat
zum Schutz der Umwelt eine Bewilligungspflicht einführt oder andere
besondere Vorschriften erlässt.
3
Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht
worden ist.
83
SR 711
84
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
85
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
86
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
31
814.01
4
Die Artikel 42-47, 49-51, 53 und 60 des Obligationenrechts 87 sind anwendbar.
5
Für die Haftungsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen gilt der Vorbehalt nach Artikel 3.
6
Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1-5.
b Sicherstellung
Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat: a.
den Inhabern bestimmter Betriebe oder Anlagen vorschreiben, dass sie ihre
Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen; b.
den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen oder dies im
Einzelfall der Behörde überlassen; c.
denjenigen, der die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der
Vollzugsbehörde Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu
melden;
d.
vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung
aussetzt oder aufhört; e.
vorsehen, dass das Gelände von Deponien bei ihrem Abschluss in das Eigentum des Kantons übergeht, und Vorschriften über eine allfällige
Entschädigung erlassen.
5. Titel:88 Strafbestimmungen
Art. 60
Vergehen
1
Wer vorsätzlich
a.
die zur Verhinderung von Katastrophen verfügten Sicherheitsmassnahmen
unterlässt oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren oder
Lagerhaltungen missachtet (Art. 10); b.
Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Verwendungen
die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 26); c.
Stoffe in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer über die umweltbezogenen Eigenschaften zu informieren (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) oder über den vorschriftsgemässen Umgang anzuweisen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b); d.
mit Stoffen entgegen den Anweisungen so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden
können (Art. 28);
87
SR 220
88
Ursprünglich 4. Tit.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32
814.01
e.
Vorschriften über Stoffe oder Organismen verletzt (Art. 29, 29f Abs. 2, 29g,
30a Bst. b und 34 Abs. 1); f.
mit Organismen so umgeht, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder Abfälle
die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können (Art. 29a); g.
Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Verwendungen die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, für
diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 29b); h.
gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen ohne Bewilligung für
Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringt oder im Versuch freisetzt
(Art. 29c Abs. 1 und 29e Abs. 1); i.
Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer so zu informieren und
anzuweisen, dass dieser beim Umgang mit den Organismen die Umwelt oder
mittelbar den Menschen nicht gefährdet (Art. 29d Abs. 1); k.
gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer
darüber zu informieren (Art. 29d Abs. 2); l.
beim Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen
nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft (Art. 29f Abs. 1); m.
eine Deponie ohne Bewilligung errichtet oder betreibt (Art. 30e Abs. 2); n.
Sonderabfälle für die Übergabe nicht kennzeichnet (Art. 30f Abs. 2 Bst. a)
oder an eine Unternehmung übergibt, die keine Bewilligung besitzt
(Art. 30f Abs. 2 Bst. b); o.
Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt, einführt oder ausführt
(Art. 30f Abs. 2 Bst. c und d); p.
Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt (Art. 30f Abs. 1); q.
Vorschriften über Abfälle (Art. 30a Bst. b) verletzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft; werden dadurch Menschen oder die
Umwelt in schwere Gefahr gebracht, so ist die Strafe Gefängnis.89 2
Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.
Art. 61
Übertretungen
1
Wer vorsätzlich
a.
aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12
und 34 Abs. 1);
b.
Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16 und 32c Abs. 1); c.
behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19-25); d.
falsch oder unvollständig informiert oder anweist (Art. 27); 89
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
Umweltschutzgesetz
33
814.01
e.
mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar
den Menschen gefährden können (Art. 28); f.
widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2); g.
Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1); h.
Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 30f Abs. 4,
30g Abs. 2, 32b Abs. 2 und 3); i.
Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a Bst. a und c, 30b, 30c Abs. 3,
30d, 30h Abs. 1, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-4); k.
Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g
Abs. 1); l.
die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer
Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1); m.
Vorschriften über physikalische Belastungen und die Nutzung des Bodens
(Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 2) sowie über Massnahmen zur
Verminderung der Bodenbelastung (Art. 34 Abs. 3) verletzt; n.
Vorschriften über das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter
Anlagen90 verletzt (Art. 40); o.
von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder
unrichtige Angaben macht (Art. 46); p.
Vorschriften über die Sicherstellung der Haftpflicht verletzt (Art. 59b), wird mit Haft oder mit Busse bestraft.91 2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
a92 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben 1
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Artikeln 35a oder 35b hinterzieht, gefährdet, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil
(Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum
Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft.
Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
2
Der Versuch, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen, ist strafbar.
3
Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach den Absätzen 1 und 2 nach den entsprechenden Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes93.
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34
814.01
4
Stellt ein Verhalten gleichzeitig eine durch die Zollverwaltung zu beurteilende Widerhandlung nach den Absätzen 1 oder 2 und eine Widerhandlung gegen die
Zollgesetzgebung oder gegen das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199694 dar, so
wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann
angemessen erhöht werden.95
Art. 62
Anwendung des Verwaltungsstrafrechts 1
Die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes96 gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
2
Für Widerhandlungen gegen die Vorschriften über Lenkungsabgaben gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes.97 6. Titel:98 Schlussbestimmungen
Art. 63
Übergangsbestimmung für die Selbstkontrolle von Stoffen 1
Drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dürfen Stoffe mit neuen Bestandteilen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Selbstkontrolle (Art. 26) durchgeführt worden ist.
2
Für die übrigen Stoffe bestimmt der Bundesrat die Übergangsfrist.
Art. 64
Anpassung von Verordnungen des Bundes Wenn aufgrund anderer Bundesgesetze erlassene Umweltvorschriften diesem Gesetz
widersprechen oder ihm nicht genügen, sind sie nach einem vom Bundesrat festzulegenden Programm anzupassen oder zu ergänzen.
Art. 65
Umweltrecht der Kantone 1
Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören
des Eidgenössischen Departementes des Innern eigene Vorschriften erlassen.
90
Früher: Typenprüfungen und Kennzeichnungen 91
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
92
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
93
SR 631.0
94
SR 641.61
95
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, in
Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 641.61).
96
SR 313.0
97
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
98
Ursprünglich 5. Tit.
Umweltschutzgesetz
35
814.01
2
Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen, über umweltgefährdende Stoffe und umweltgefährdende Organismen erlassen.99 Bestehende kantonale Vorschriften gelten
bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates.
Art. 66
Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966100 über den Natur- und Heimatschutz wird
wie folgt geändert:
Art. 18
Abs. 1bis und 1ter ...101
Art 21
...102
Art. 24
Abs. 1103 ...
2. Der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1959104 über die Verwendung des für
...
Art. 4
Abs. 1 ...
...
Art. 15
Abs. 1 Bst. b ...
99
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997
1155 1174; BBl 1993 II 1445).
100
SR 451
101
Text eingefügt im genannten BG.
102
Text eingefügt im genannten BG.
103
Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
104
[AS 1960 368, 1962 5 Art. 4, 1972 596, 1977 2249 Ziff. I 822. SR 725.116.2 Art. 39
Ziff. 1]
Schutz des ökologischen Gleichgewichts 36
814.01
3. Das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971105 wird wie folgt geändert: Art. 3
Abs. 1bis ...
Art. 5
Abs. 1 ...
Art. 23
Abs. 3 ...
Art. 27
Abs. 2
Aufgehoben
...107
5. Das Arbeitsgesetz108 wird wie folgt geändert: Art. 6
Abs. 1
...109
Art. 67
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1985110 105
[AS 1972 950, 1980 1796, 1982 1961, 1985 660 Ziff. I 51, 1991 362 Ziff. II 402, 1992
288 Anhang Ziff. 32; SR 616.1 Anhang Ziff. 19, 700 Art. 38. SR 814.20 Art. 74].
106
SR 814.80
107
Text eingefügt im genannten BG.
108
SR 822.11
109
Text eingefügt im genannten BG.
110
BRB vom 12. Sept. 1984 (AS 1984 1143)