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814.50

Strahlenschutzgesetz

(StSG)

vom 22. März 1991 (Stand am 1. Mai 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 64, 74, 118, 122 und 123 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 19883,

beschliesst:

1 SR 101

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

3 BBl 1988 II 181

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbeson­dere:

a.
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen aus­senden können;
b.
für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können.

2 Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens.4

3 Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20035 eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar.6

4 Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen.

4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

5 SR 732.1

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

Art. 3 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar:

a.7
für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das Kernenergie­gesetz vom 21. März 20038;
b.
für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kern­materialien verursacht werden, das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19839;
c.
für Transporte von radioaktiven Stoffen ausserhalb des Betriebsareals die Vor­schriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

8 SR 732.1

9 SR 732.44

Art. 5 Forschung, Entwicklung, Ausbildung

1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über Strahlenwirkungen und Strahlenschutz sowie die Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

2 Er kann:

a.
Entwicklungsarbeiten auf diesen Gebieten fördern;
b.
Fachleute ausbilden;
c.
sich an Unternehmen beteiligen, die der Forschung oder Ausbildung dienen.
Art. 6 Sachkunde

1 Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, sind nur sachkundigen Personen gestattet.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen fest.

Art. 7 Kommissionen

1 Der Bundesrat setzt folgende beratende Kommissionen ein:

a.
die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz10;
b.
die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz11.12

2 Er legt ihre Aufgaben fest.

10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­blikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Or­ganisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187; BBl 2001 3845).

2. Kapitel: Schutz von Mensch und Umwelt

1. Abschnitt: Grundsätze des Strahlenschutzes

Art. 8 Rechtfertigung der Strahlenexposition

Eine Tätigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind (Strahlenexposition), darf nur ausgeübt werden, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen lässt.

Art. 9 Begrenzung der Strahlenexposition

Zur Begrenzung der Strahlenexposition jeder einzelnen Person sowie der Gesamt­heit der Betroffenen müssen alle Massnahmen ergriffen werden, die nach der Erfah­rung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind.

Art. 10 Dosisgrenzwerte

Der Bundesrat legt, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, Grenzen der Strahlenexposition (Dosisgrenzwerte) für jene Personen fest, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch andere Umstände einer im Verhältnis zur übrigen Be­völkerung erhöhten und kontrollierbaren Strahlung ausgesetzt sein können (strahlen­exponierte Personen).

2. Abschnitt: Schutz der strahlenexponierten Personen

Art. 11 Einhaltung der Dosisgrenzwerte

Wer mit einer Strahlenquelle umgeht oder für sie verantwortlich ist, muss alle not­wendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte ergreifen.

Art. 12 Ermittlung der Strahlendosis

1 Bei den strahlenexponierten Personen muss die Strahlendosis durch geeignete Methoden ermittelt werden.

2 Der Bundesrat regelt die Ermittlung der Strahlendosis. Er bestimmt insbesondere:

a.
bei welchen Personen die Strahlenexposition individuell zu messen ist (Personendosimetrie);
b.
in welchen Zeitabschnitten die Strahlendosis zu ermitteln ist;
c.
die Voraussetzungen, unter denen Personendosimetriestellen anerkannt wer­den;
d.
wie lange die Ergebnisse der Personendosimetrie aufbewahrt werden müs­sen.

3 Strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten Dosimetrie zu unterziehen. Sie werden über deren Resultate informiert.

Art. 13 Medizinische Massnahmen bei beruflich strahlenexponierten Personen

1 Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmer, die obligatorisch versichert sind, un­ter­stehen den medizinischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten nach den Artikeln 81-87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198113.

2 Der Bundesrat kann medizinische Massnahmen auch für andere beruflich strahlen­exponierte Personen vorschreiben.

3 Beruflich strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten medizinischen Kontrolle zu unterziehen.

Art. 14 Bekanntgabe von medizinischen Daten

1 Der mit der medizinischen Untersuchung beauftragte Arzt gibt der Aufsichts­behörde die Daten bekannt, die für die medizinische Überwachung und das Erstellen von Statistiken notwendig sind. Die Aufsichtsbehörde darf diese Daten weder zu anderen Zwecken verwenden noch sie an Dritte weitergeben.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben sind. Er setzt die Dauer ihrer Aufbewahrung fest.

Art. 15 Medizinische Strahlenanwendungen

1 Bei Strahlenanwendungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken wer­den für den Patienten keine Dosisgrenzwerte festgelegt.

2 Die Strahlenexposition des Patienten liegt im Ermessen der verantwortlichen Per­son. Diese muss jedoch die Grundsätze des Strahlenschutzes nach den Artikeln 8 und 9 beachten.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Schutz der Patienten.

Art. 16 Verantwortlichkeit in Betrieben

1 Der Bewilligungsinhaber oder die einen Betrieb leitenden Personen sind dafür ver­antwortlich, dass die Strahlenschutzvorschriften eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck eine angemessene Zahl von Sachverständigen einzusetzen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Alle im Betrieb tätigen Personen sind verpflichtet, die Betriebsleitung und die Sachverständigen bei Strahlenschutzmassnahmen zu unterstützen.

3. Abschnitt: Überwachung der Umwelt und Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität



Art. 17 Überwachung der Umwelt

1 In der Umwelt wird die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität, insbeson­dere von Luft, Wasser, Boden, Nahrungs- und Futtermitteln, regelmässig über­wacht.

2 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; insbesondere bezeichnet er die für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen.

3 Er sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.

Art. 1814 Immissionsgrenzwerte

1 Der Bundesrat legt für die Überwachung der Umwelt Immissionsgrenzwerte für radioaktive Nuklide sowie für die Direktstrahlung fest.

2 Er legt die Immissionsgrenzwerte so fest, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik oder aufgrund der Erfahrung die Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensgemeinschaften und Lebens­räume nicht gefährden.

3 Für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln gelten die Höchstkonzentrationen nach der Lebensmittelgesetzgebung.

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).

Art. 19 Einsatzorganisation

1 Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können.

2 Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
sie erstellt bei einem Ereignis Prognosen über die Gefahren für die Bevölke­rung;
b.
sie verfolgt Ausmass und Verlauf der erhöhten Radioaktivität und beurteilt mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
c.
sie ordnet bei unmittelbarer Gefährdung die erforderlichen Sofortmassnah­men an und überwacht den Vollzug.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation:

a.
die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone über den Grad der Gefährdung informiert und ihnen die notwendigen Schutzmassnahmen bean­tragt;
b.
die Bevölkerung informiert.
Art. 20 Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität

1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nöti­gen Massnahmen an:

a.
zum Schutz der Bevölkerung;
b.
zur Sicherstellung der Landesversorgung;
c.
zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste.

2 Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest:

a.
die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen;
b.
die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen be­ruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu über­nehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und Ge­sundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen;
c.
die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen.

3 Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dring­lichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemein­debehörden die nötigen Massnahmen.

Art. 21 Vollzug der Massnahmen

1 Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen nach Artikel 20 sind, soweit der Bundesrat den Vollzug nicht dem Bund vorbehält, Sache der Kantone und Gemein­den. Die Kantone arbeiten mit der Einsatzorganisation zusammen.

2 Sind kantonale oder kommunale Vollzugsorgane nicht in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so kann sie der Bundesrat der Einsatzorganisation unterstellen oder andere Kantone anweisen, freie Mittel zur Verfügung zu stellen.

3 Bund, Kantone und Gemeinden können für die Durchführung bestimmter Mass­nahmen auch private Organisationen beiziehen.

Art. 22 Notfallschutz

1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflich­ten:

a.
auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurich­ten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu be­teiligen;
b.
sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen.

2 Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Art. 23 Internationale Zusammenarbeit

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen betreffend:

a.
die gegenseitige Information über die Radioaktivität der Umwelt;
b.
die sofortige Benachrichtigung bei einer Gefährdung durch Radioaktivität, welche die Grenze überschreiten könnte;
c.
die Harmonisierung der Massnahmenkonzepte im Falle grenzüberschreiten­der Verstrahlung.
Art. 24 Andauernd erhöhte Umweltradioaktivität

Wird in der Umwelt während längerer Zeit erhöhte Radioaktivität natürlicher oder anderer Herkunft festgestellt, so kann der Bundesrat besondere Anordnungen zur Begrenzung der Strahlenexposition treffen. Er kann für den Vollzug die Kantone beiziehen.

4. Abschnitt: Radioaktive Abfälle

Art. 25 Begriff, Grundsätze

1 Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Mate­ria­lien, die nicht weiterverwendet werden.

2 Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.

3 Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im Inland entsorgt werden. Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn:

a.
der Empfängerstaat in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat;
b.
im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Kernanlage zur Verfügung steht;
c.
die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben;
d.
der Absender mit dem Empfänger der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt.15

4 Für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen, die nicht aus der Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn:

a.
die Schweiz in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat;
b.
in der Schweiz eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Kernanlage zur Verfügung steht;
c.
die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben;
d.
der Empfänger mit dem Absender der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung des Ursprungsstaates verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt.16

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

Art. 26 Umgang mit radioaktiven Abfällen im Betrieb und Abgabe an die Umwelt

1 Radioaktive Abfälle müssen im Betrieb so behandelt und gelagert werden, dass möglichst wenig radioaktive Stoffe in die Umwelt gelangen.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen radioaktive Abfälle geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden dürfen.

3 Radioaktive Abfälle, die nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen, müssen in geeigneter Weise zurückgehalten oder sicher eingeschlossen, allenfalls verfestigt, gesammelt und an einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ort bis zur Ablieferung oder Ausfuhr gelagert werden.17

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

Art. 27 Ablieferung18

1 Wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kern­ener­gie entstehen, muss sie an eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern.

2 Er muss für die Kosten der Entsorgung aufkommen.19

3 Der Bundesrat regelt die Behandlung der Abfälle im Betrieb und deren Ablie­fe­rung.20

4 Ist eine sofortige Ablieferung oder Entsorgung nicht möglich oder aus Gründen des Strahlenschutzes nicht zweckmässig, so müssen die Abfälle unter Kontrolle zwischengelagert werden.21

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

3. Kapitel: Bewilligungen und Aufsicht

Art. 28 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung braucht, wer:

a.
mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten;
b.
Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, her­stellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt;
c.
ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwen­det.
Art. 29 Kompetenzen des Bundesrates

Der Bundesrat kann:

a.
weitere Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, der Bewilligungspflicht unterstellen;
b.
Tätigkeiten nach Artikel 28 Buchstabe a oder b von der Bewilligungspflicht ausnehmen, wenn eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen ausgeschlos­sen werden kann;
c.
die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, unter denen bestimmte Typen von Gegenständen, Anlagen und Apparaten, die radioaktive Stoffe ent­halten oder ionisierende Strahlen aussenden können, nach Prüfung der Stan­dardausführung allgemein oder beschränkt für bestimmte Verwen­dungszwecke zugelassen werden können.
Art. 31 Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger (Art. 16) die notwendige Sachkunde hat;
b.
der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt;
c.
der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewähr­lei­sten;
d.
für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht;
e.
die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen;
f.
der Strahlenschutz nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen gewährleistet ist.
Art. 32 Inhaber und Inhalt

1 Die Bewilligung gilt nur für den bezeichneten Betrieb oder die bezeichnete Person.

2 Sie umschreibt die bewilligte Tätigkeit mit allfälligen Bedingungen und Auflagen und nennt die Sachverständigen für den Strahlenschutz. Sie ist zu befristen.

3 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertra­gen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt.

Art. 33 Änderung

Die Bewilligung wird geändert:

a.
auf Antrag des Inhabers, wenn die beantragte Änderung den Voraussetzun­gen für die Erteilung der Bewilligung entspricht;
b.
von Amts wegen, wenn dies wegen Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 geboten ist.
Art. 34 Entzug und Erlöschen

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

a.
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
b.
eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt wird.

2 Die Bewilligung erlischt, wenn:

a.
der Inhaber förmlich darauf verzichtet;
b.
die für die Gültigkeit der Bewilligung gesetzte Frist abläuft;
c.
der Inhaber stirbt, oder, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaf­ten, der Eintrag im Handelsregister gelöscht wird;
d.
der Betrieb aufgegeben oder veräussert wird.

3 Die Bewilligungsbehörde stellt das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung fest. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung oder die Übertragung nach Artikel 32 Absatz 3.

Art. 35 Melde- und Auskunftspflicht

1 Der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbehörde melden, wenn er:

a.
eine Änderung im Bau oder im Betrieb einer Anlage oder eines Apparates, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen könnte, beabsichtigt;
b.
zusätzliche radioaktive Stoffe verwenden oder die Aktivität von bewilligten radioaktiven Stoffen erhöhen will.

2 Der Bewilligungsinhaber und die im Betrieb tätigen Personen müssen der Auf­sichtsbehörde und ihren Beauftragten Auskunft erteilen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zum Betrieb gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben not­wendig ist.

3 Besteht die Möglichkeit oder Gewissheit einer unzulässigen Strahlenexposition, so muss der Bewilligungsinhaber oder der Sachverständige die zuständigen Behörden sofort benachrichtigen.

Art. 36 Buchführungspflicht

1 Wer mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die radioaktive Stoffe enthalten, ist verpflichtet, darüber Buch zu führen.

2 Er hat der Aufsichtsbehörde regelmässig Bericht zu erstatten.

3 Der Bundesrat kann Stoffe mit geringer Radioaktivität von der Buchführungs­pflicht ausnehmen.

Art. 37 Aufsicht

1 Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden.

2 Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden.

3 Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren straf­rechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlich­keits­gesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Art. 38 Beseitigung der Gefahrenquellen

1 Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inha­ber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseiti­gen. Insbesondere muss er:

a.
radioaktive Stoffe einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder als ra­dioaktiven Abfall beseitigen;
b.
Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder in einen Zustand versetzen, der eine unbefugte Inbetriebnahme verunmöglicht.

2 Der Bund übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers.

3 Die Bewilligungsbehörde legt fest, ob Räume mit kontaminierten oder aktivierten Bereichen und deren Umgebung zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen.

4 Die Bewilligungsbehörde stellt in einer Verfügung fest, dass die Gefahrenquellen ordnungsgemäss beseitigt wurden.

4. Kapitel: Haftpflicht24

24 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

Art. 39 Haftpflicht

1 Wer Einrichtungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen, haftet für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass er alle Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens auf­ge­wendet hat.

2 Mehrere Haftpflichtige gemäss Absatz 1 haften solidarisch.

3 Für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kern­materialien verursacht werden, bleibt das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198325 vorbehalten.

Art. 40 Verjährung von Haftpflichtansprüchen

Die Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung aus Schäden, die durch ionisie­rende Strahlen verursacht worden sind und nicht unter das Kernenergiehaftpflicht­­gesetz vom 18. März 198326 fallen, verjähren drei Jahre nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, in jedem Fall aber 30 Jahre nach dem Aufhören der schädigenden Einwirkung.

5. Kapitel: Verfahren, Rechtsschutz und Gebühren

Art. 41 Verfahren und Rechtsschutz

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den Bundesgesetzen über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196827 und über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 194328.

27 SR 172.021

28 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

Art. 42 Gebühren

Der Bundesrat setzt die Gebühren fest für:

a.
die Erteilung, die Übertragung, die Änderung und den Entzug von Bewilli­gun­gen;
b.
die Ausübung der Aufsicht und die Durchführung von Kontrollen;
c.
die Sammlung, Konditionierung, Lagerung und Beseitigung von radioakti­ven Abfällen.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 4329 Ungerechtfertigte Bestrahlung von Personen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.30

2 Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, dessen Gesund­heit zu schädigen.31

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fahrlässig jemanden einer offen­sichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.32

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

30 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

31 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

32 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 43a33 Vorschriftswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen, ungerechtfertigte Bestrahlung von Sachen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34

a.
radioaktive Stoffe in vorschriftswidriger Weise lagert, entsorgt oder an die Umwelt abgibt;
b.
fremde Sachen von erheblichem Wert einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt, in der Absicht, ihre Brauchbarkeit zu beeinträchtigen.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35

33 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

34 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

35 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 44 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:36

a.37
bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt, eine Bewil­ligung unrechtmässig erwirkt oder die in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen nicht einhält;
b.
die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte nicht trifft;
c.
sich einer angeordneten Dosimetrie nicht unterzieht;
d.
seine Pflicht als Bewilligungsinhaber oder Sachverständiger nicht erfüllt;
e.
seiner Pflicht, radioaktive Abfälle abzuliefern oder Gefahrenquellen zu beseiti­gen, nicht nachkommt;
f.
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2 Der Bundesrat kann für Widerhandlungen gegen Vorschriften, die er für den Fall einer Gefährdung durch Radioaktivität erlässt, Busse bis zu 20 000 Franken vorsehen.38

36 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

38 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 45 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts

1 Die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstraf­rechtsgesetzes vom 22. März 197439 (Art. 14-18) sind anwendbar.

2 Auf Widerhandlungen nach Artikel 43 sind die Artikel 6 und 7 des Bundesge­setzes über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

Art. 46 Verfahren und Zuständigkeit

1 Verbrechen und Vergehen nach den Artikeln 43 und 43a unterstehen der Bundes­straf­gerichtsbarkeit.40

2 Verstösse nach den Artikeln 44 und 45 Absatz 1 werden von der zuständigen Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197441.

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

41 SR 313.0

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Vollzug

1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200342 eine Bewilligung nötig ist, an das zu­ständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Vorschriften.43

3 Er kann die Kantone zum Vollzug beiziehen.44

42 SR 732.1

43 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 4719; BBl 2001 2665).

44 Ursprünglich Abs. 2

Art. 49 Übergangsbestimmung

Für Haftpflichtansprüche, die unter bisherigem Recht entstanden, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aber noch nicht verjährt sind, gelten die Verjährungsfristen nach Artikel 40.

Art. 50 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 199446

46 BRB vom 22. Juni 1994