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01.05.2017 - 31.12.2021
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1

Strahlenschutzgesetz
(StSG)

vom 22. März 1991 (Stand am 28. Januar 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24quinquies, 24septies, 27sexies, 64 und 64bis
der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 19883, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende
Strahlen zu schützen.


Art. 2

Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die
eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere: a.

für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Anlagen, Apparaten und
Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen
aussenden können;

b.

für Ereignisse, die eine erhöhte Radioaktivität der Umwelt bewirken können.

2 Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten,
Verwenden, Lagern, Transportieren, Beseitigen, Ein-, Aus- und Durchführen und
jede andere Form des Weitergebens.

3 Auf Tätigkeiten, für die nach dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 19594 über die
friedliche Verwendung der Atomenergie (Atomgesetz) eine Bewilligung nötig ist,
sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar.

4 Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem
Gesetz vorsehen.

AS 1994 1933 1

[BS 1 3; AS 1957 1027, 1971 905, 1973 1051]. Diesen Bestimmungen entsprechen die
Artikel 64, 74, 118, 122 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anh. Ziff. II 9 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von
Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187
188; BBl 2001 3845).

3

BBl 1988 II 181 4

SR 732.0

814.50

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.50


Art. 3

Ergänzende Bestimmungen Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar: a.

für Atomanlagen, radioaktive Kernbrennstoffe und Rückstände das Atomgesetz 5 und der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19786 zum Atomgesetz; b.

für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom
18. März 19837;

c.

für Transporte von radioaktiven Stoffen ausserhalb des Betriebsareals die
Vorschriften des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter.


Art. 4

Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.


Art. 5

Forschung, Entwicklung, Ausbildung 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung über Strahlenwirkungen und
Strahlenschutz sowie die Ausbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

2 Er kann:

a.

Entwicklungsarbeiten auf diesen Gebieten fördern; b.

Fachleute ausbilden; c.

sich an Unternehmen beteiligen, die der Forschung oder Ausbildung dienen.


Art. 6

Sachkunde

1 Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen
können, sind nur sachkundigen Personen gestattet.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen fest.


Art. 7

Kommissionen

1 Der Bundesrat setzt folgende beratende Kommissionen ein: a.

Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität; b.

Kommission für AC-Schutz.8 2 Er legt ihre Aufgaben fest.

5

SR 732.0

6

SR 732.01

7

SR 732.44

8 Fassung

gemäss Anh. Ziff. II 9 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187
188; BBl 2001 3845).

Strahlenschutzgesetz 3

814.50

2. Kapitel: Schutz von Mensch und Umwelt 1. Abschnitt: Grundsätze des Strahlenschutzes

Art. 8

Rechtfertigung der Strahlenexposition Eine Tätigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt
sind (Strahlenexposition), darf nur ausgeübt werden, wenn sie sich mit den damit
verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen lässt.


Art. 9

Begrenzung der Strahlenexposition Zur Begrenzung der Strahlenexposition jeder einzelnen Person sowie der Gesamtheit der Betroffenen müssen alle Massnahmen ergriffen werden, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind.


Art. 10

Dosisgrenzwerte

Der Bundesrat legt, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, Grenzen der
Strahlenexposition (Dosisgrenzwerte) für jene Personen fest, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch andere Umstände einer im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung erhöhten und kontrollierbaren Strahlung ausgesetzt sein können (strahlenexponierte Personen).

2. Abschnitt: Schutz der strahlenexponierten Personen

Art. 11

Einhaltung der Dosisgrenzwerte Wer mit einer Strahlenquelle umgeht oder für sie verantwortlich ist, muss alle notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte ergreifen.


Art. 12

Ermittlung der Strahlendosis 1 Bei den strahlenexponierten Personen muss die Strahlendosis durch geeignete
Methoden ermittelt werden.

2 Der Bundesrat regelt die Ermittlung der Strahlendosis. Er bestimmt insbesondere: a.

bei welchen Personen die Strahlenexposition individuell zu messen ist (Personendosimetrie); b.

in welchen Zeitabschnitten die Strahlendosis zu ermitteln ist; c.

die Voraussetzungen, unter denen Personendosimetriestellen anerkannt werden; d.

wie lange die Ergebnisse der Personendosimetrie aufbewahrt werden müssen.

3 Strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten Dosimetrie
zu unterziehen. Sie werden über deren Resultate informiert.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.50


Art. 13

Medizinische Massnahmen bei beruflich strahlenexponierten
Personen

1 Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmer, die obligatorisch versichert sind, unterstehen den medizinischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten
nach den Artikeln 81-87 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 19819.

2 Der Bundesrat kann medizinische Massnahmen auch für andere beruflich strahlenexponierte Personen vorschreiben.

3 Beruflich strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten
medizinischen Kontrolle zu unterziehen.


Art. 14

Bekanntgabe von medizinischen Daten 1 Der mit der medizinischen Untersuchung beauftragte Arzt gibt der Aufsichtsbehörde die Daten bekannt, die für die medizinische Überwachung und das Erstellen
von Statistiken notwendig sind. Die Aufsichtsbehörde darf diese Daten weder zu anderen Zwecken verwenden noch sie an Dritte weitergeben.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben
sind. Er setzt die Dauer ihrer Aufbewahrung fest.


Art. 15

Medizinische Strahlenanwendungen 1 Bei Strahlenanwendungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken werden für den Patienten keine Dosisgrenzwerte festgelegt.

2 Die Strahlenexposition des Patienten liegt im Ermessen der verantwortlichen Person. Diese muss jedoch die Grundsätze des Strahlenschutzes nach den Artikeln 8
und 9 beachten.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Schutz der Patienten.


Art. 16

Verantwortlichkeit in Betrieben 1 Der Bewilligungsinhaber oder die einen Betrieb leitenden Personen sind dafür verantwortlich, dass die Strahlenschutzvorschriften eingehalten werden. Sie haben zu
diesem Zweck eine angemessene Zahl von Sachverständigen einzusetzen und diese
mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.

2 Alle im Betrieb tätigen Personen sind verpflichtet, die Betriebsleitung und die
Sachverständigen bei Strahlenschutzmassnahmen zu unterstützen.

9

SR 832.20

Strahlenschutzgesetz 5

814.50

3. Abschnitt:
Überwachung der Umwelt und Schutz der Bevölkerung bei erhöhter
Radioaktivität


Art. 17

Überwachung der Umwelt 1 In der Umwelt wird die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität, insbesondere von Luft, Wasser, Boden, Nahrungs- und Futtermitteln, regelmässig überwacht.

2 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; insbesondere bezeichnet er die
für die Überwachung verantwortlichen Stellen und Institutionen.

3 Er sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.


Art. 18

Radioaktivität der Lebensmittel 1 Der Bundesrat setzt für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln Toleranz- und
Grenzwerte fest.

2 Er strebt dabei den gleichen Schutz der Gesundheit an wie bei anderen krebserregenden Stoffen.

3 Bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität setzt der Bundesrat ereignisbezogene Grenzwerte fest.

4 Werden Toleranz- und Grenzwerte überschritten, so sind Massnahmen nach dem
Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199210 zu ergreifen.

5 Soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt, richtet sich die Kontrolle nach den
Vorschriften im Lebensmittelgesetz.


Art. 19

Einsatzorganisation

1 Der Bundesrat bildet eine Einsatzorganisation für Ereignisse, die eine Gefährdung
der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können.

2 Die Einsatzorganisation hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

sie erstellt bei einem Ereignis Prognosen über die Gefahren für die Bevölkerung; b.

sie verfolgt Ausmass und Verlauf der erhöhten Radioaktivität und beurteilt
mögliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt; c.

sie ordnet bei unmittelbarer Gefährdung die erforderlichen Sofortmassnahmen an und überwacht den Vollzug.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er sorgt dafür, dass die Einsatzorganisation: a.

die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone über den Grad der Gefährdung informiert und ihnen die notwendigen Schutzmassnahmen beantragt; b.

die Bevölkerung informiert.

10

SR 817.0

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.50


Art. 20

Massnahmen bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität 1 Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität die nötigen Massnahmen an: a.

zum Schutz der Bevölkerung; b.

zur Sicherstellung der Landesversorgung; c.

zur Aufrechterhaltung der unerlässlichen öffentlichen Dienste.

2 Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Fall einer Gefährdung durch
erhöhte Radioaktivität. Insbesondere legt er fest: a.

die zumutbaren Strahlendosen in ausserordentlichen Lagen; b.

die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen
beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten bestimmte Aufgaben zu
übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung unerlässlich sind; Leben und
Gesundheit der eingesetzten Personen sind dabei zu schützen; c.

die Ausrüstung, die Ausbildung und den Versicherungsschutz für die mit besonderen Aufgaben betrauten Personen.

3 Sind Bundesrat und Einsatzorganisation nicht in der Lage, die erforderlichen
Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kantonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen.
Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen.


Art. 21

Vollzug der Massnahmen 1 Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen nach Artikel 20 sind, soweit der
Bundesrat den Vollzug nicht dem Bund vorbehält, Sache der Kantone und Gemeinden. Die Kantone arbeiten mit der Einsatzorganisation zusammen.

2 Sind kantonale oder kommunale Vollzugsorgane nicht in der Lage, ihre Aufgaben
wahrzunehmen, so kann sie der Bundesrat der Einsatzorganisation unterstellen oder
andere Kantone anweisen, freie Mittel zur Verfügung zu stellen.

3 Bund, Kantone und Gemeinden können für die Durchführung bestimmter Massnahmen auch private Organisationen beiziehen.


Art. 22

Notfallschutz

1 Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die
Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten: a.

auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu
beteiligen;

b.

sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen
zu beteiligen.

2 Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der
Kantone und der Gemeinden.

Strahlenschutzgesetz 7

814.50


Art. 23

Internationale Zusammenarbeit Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen betreffend: a.

die gegenseitige Information über die Radioaktivität der Umwelt; b.

die sofortige Benachrichtigung bei einer Gefährdung durch Radioaktivität,
welche die Grenze überschreiten könnte; c.

die Harmonisierung der Massnahmenkonzepte im Falle grenzüberschreitender Verstrahlung.


Art. 24

Andauernd erhöhte Umweltradioaktivität Wird in der Umwelt während längerer Zeit erhöhte Radioaktivität natürlicher oder
anderer Herkunft festgestellt, so kann der Bundesrat besondere Anordnungen zur
Begrenzung der Strahlenexposition treffen. Er kann für den Vollzug die Kantone
beiziehen.

4. Abschnitt: Radioaktive Abfälle

Art. 25

Begriff, Grundsätze

1 Radioaktive Abfälle sind radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Materialien, die nicht weiterverwendet werden.

2 Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.

3 Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im Inland beseitigt werden. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen, unter denen
ausnahmsweise eine Ausfuhrbewilligung erteilt werden kann.

4 Radioaktive Abfälle, die nicht aus der Schweiz stammen, dürfen zur Beseitigung
nur eingeführt werden, wenn sich die Schweiz durch völkerrechtliche Vereinbarungen zur Übernahme verpflichtet hat.


Art. 26

Umgang mit radioaktiven Abfällen im Betrieb und Abgabe
an die Umwelt

1 Radioaktive Abfälle müssen im Betrieb so behandelt und gelagert werden, dass
möglichst wenig radioaktive Stoffe in die Umwelt gelangen.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen radioaktive Abfälle geringer Aktivität an die Umwelt abgegeben werden dürfen.

3 Radioaktive Abfälle, die nicht an die Umwelt abgegeben werden dürfen, müssen in
geeigneter Weise zurückgehalten oder sicher eingeschlossen, allenfalls verfestigt,
gesammelt und an einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Ort bis zur Ablieferung oder Beseitigung gelagert werden.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.50


Art. 27

Ablieferung und Beseitigung 1 Wer radioaktive Abfälle verursacht, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, muss sie an eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abliefern.

2 Er muss für die Kosten der Beseitigung aufkommen.

3 Der Bundesrat regelt die Einsammlung, Lagerung und Beseitigung der Abfälle.

4 Ist eine sofortige Ablieferung oder Beseitigung nicht möglich oder aus Gründen
des Strahlenschutzes nicht zweckmässig, so müssen die Abfälle unter Kontrolle zwischengelagert werden.

3. Kapitel: Bewilligungen und Aufsicht

Art. 28

Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung braucht, wer: a.

mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die
radioaktive Stoffe enthalten; b.

Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, vertreibt, einrichtet oder benutzt; c.

ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe am menschlichen Körper anwendet.


Art. 29

Kompetenzen des Bundesrates Der Bundesrat kann:

a.

weitere Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit
sich bringen können, der Bewilligungspflicht unterstellen; b.

Tätigkeiten nach Artikel 28 Buchstabe a oder b von der Bewilligungspflicht
ausnehmen, wenn eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen ausgeschlossen werden kann; c.

die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, unter denen bestimmte
Typen von Gegenständen, Anlagen und Apparaten, die radioaktive Stoffe
enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, nach Prüfung der
Standardausführung allgemein oder beschränkt für bestimmte Verwendungszwecke zugelassen werden können.


Art. 30

Bewilligungsbehörden

Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Gesundheitswesen; für Tätigkeiten in
Kernanlagen und Versuche mit radioaktiven Stoffen im Rahmen von vorbereitenden
Handlungen nach Artikel 10 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober

Strahlenschutzgesetz 9

814.50

197811 zum Atomgesetz ist das Bundesamt für Energiewirtschaft Bewilligungsbehörde.


Art. 31

Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a.

der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger (Art. 16)
die notwendige Sachkunde hat; b.

der Betrieb über eine angemessene Anzahl Sachverständiger verfügt; c.

der Gesuchsteller und die Sachverständigen einen sicheren Betrieb gewährleisten; d.

für den Betrieb eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht; e.

die Anlagen und Einrichtungen bezüglich Strahlenschutz dem Stand von
Wissenschaft und Technik entsprechen; f.

der Strahlenschutz nach diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen
gewährleistet ist.


Art. 32

Inhaber und Inhalt

1 Die Bewilligung gilt nur für den bezeichneten Betrieb oder die bezeichnete Person.

2 Sie umschreibt die bewilligte Tätigkeit mit allfälligen Bedingungen und Auflagen
und nennt die Sachverständigen für den Strahlenschutz. Sie ist zu befristen.

3 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt.


Art. 33

Änderung

Die Bewilligung wird geändert: a.

auf Antrag des Inhabers, wenn die beantragte Änderung den Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung entspricht; b.

von Amts wegen, wenn dies wegen Veränderungen der tatsächlichen oder
rechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 geboten ist.


Art. 34

Entzug und Erlöschen

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a.

die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; b.

eine mit der Bewilligung verbundene Auflage oder eine verfügte Massnahme
trotz Mahnung nicht erfüllt wird.

2 Die Bewilligung erlischt, wenn: a.

der Inhaber förmlich darauf verzichtet; 11

SR 732.01

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.50

b.

die für die Gültigkeit der Bewilligung gesetzte Frist abläuft; c.

der Inhaber stirbt, oder, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften, der Eintrag im Handelsregister gelöscht wird; d.

der Betrieb aufgegeben oder veräussert wird.

3 Die Bewilligungsbehörde stellt das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung
fest. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung oder die Übertragung nach Artikel 32
Absatz 3.


Art. 35

Melde- und Auskunftspflicht 1 Der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbehörde melden, wenn er: a.

eine Änderung im Bau oder im Betrieb einer Anlage oder eines Apparates,
die den sicheren Betrieb beeinträchtigen könnte, beabsichtigt; b.

zusätzliche radioaktive Stoffe verwenden oder die Aktivität von bewilligten
radioaktiven Stoffen erhöhen will.

2 Der Bewilligungsinhaber und die im Betrieb tätigen Personen müssen der Aufsichtsbehörde und ihren Beauftragten Auskunft erteilen, Einsicht in Unterlagen und
Zutritt zum Betrieb gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben notwendig ist.

3 Besteht die Möglichkeit oder Gewissheit einer unzulässigen Strahlenexposition, so
muss der Bewilligungsinhaber oder der Sachverständige die zuständigen Behörden
sofort benachrichtigen.


Art. 36

Buchführungspflicht

1 Wer mit radioaktiven Stoffen oder mit Apparaten und Gegenständen umgeht, die
radioaktive Stoffe enthalten, ist verpflichtet, darüber Buch zu führen.

2 Er hat der Aufsichtsbehörde regelmässig Bericht zu erstatten.

3 Der Bundesrat kann Stoffe mit geringer Radioaktivität von der Buchführungspflicht ausnehmen.


Art. 37

Aufsicht

1 Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden.

2 Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig
Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie
anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder
Gegenstände beschlagnahmt werden.

3 Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195812; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

12

SR 170.32

Strahlenschutzgesetz 11

814.50


Art. 38

Beseitigung der Gefahrenquellen 1 Ist eine Bewilligung entzogen worden oder erloschen, so muss der bisherige Inhaber der Bewilligung oder der für die Gefahrenquellen Verantwortliche diese beseitigen. Insbesondere muss er: a.

radioaktive Stoffe einem anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder als
radioaktiven Abfall beseitigen; b.

Anlagen und Apparate, die ionisierende Strahlen aussenden können, einem
anderen Bewilligungsinhaber übertragen oder in einen Zustand versetzen,
der eine unbefugte Inbetriebnahme verunmöglicht.

2 Der Bund übernimmt oder beschlagnahmt wenn nötig Stoffe, Anlagen, Apparate
oder Gegenstände und beseitigt die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers.

3 Die Bewilligungsbehörde legt fest, ob Räume mit kontaminierten oder aktivierten
Bereichen und deren Umgebung zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen.

4 Die Bewilligungsbehörde stellt in einer Verfügung fest, dass die Gefahrenquellen
ordnungsgemäss beseitigt wurden.

4. Kapitel: Haftpflicht13

Art. 39

Haftpflicht

1 Wer Einrichtungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen, haftet für die dadurch verursachten Schäden,
sofern er nicht nachweist, dass er alle Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens aufgewendet hat.

2 Mehrere Haftpflichtige gemäss Absatz 1 haften solidarisch.

3 Für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, bleibt das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom
18. März 198314 vorbehalten.


Art. 40

Verjährung von Haftpflichtansprüchen Die Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung aus Schäden, die durch ionisierende Strahlen verursacht worden sind und nicht unter das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198315 fallen, verjähren drei Jahre nachdem der Geschädigte
Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, in jedem Fall aber 30 Jahre nach dem Aufhören der schädigenden Einwirkung.

13

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG- SR 171.11).

14

SR 732.44

15

SR 732.44

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.50

5. Kapitel: Verfahren, Rechtsschutz und Gebühren

Art. 41

Verfahren und Rechtsschutz Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach den Bundesgesetzen über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196816 und über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 194317.


Art. 42

Gebühren

Der Bundesrat setzt die Gebühren fest für: a.

die Erteilung, die Übertragung, die Änderung und den Entzug von Bewilligungen; b.

die Ausübung der Aufsicht und die Durchführung von Kontrollen; c.

die Sammlung, Konditionierung, Lagerung und Beseitigung von radioaktiven Abfällen.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 43

Vergehen

1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

radioaktive Stoffe in vorschriftswidriger Weise beseitigt oder an die Umwelt
abgibt;

b.

jemanden einer offensichtlich ungerechtfertigten Strahlung aussetzt.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
Busse.


Art. 44

Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine
Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt; b.

die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte nicht
trifft;

c.

sich einer angeordneten Dosimetrie nicht unterzieht; d.

seine Pflicht als Bewilligungsinhaber oder Sachverständiger nicht erfüllt; e.

seiner Pflicht, radioaktive Abfälle abzuliefern oder Gefahrenquellen zu beseitigen, nicht nachkommt; 16

SR 172.021

17

SR 173.110

Strahlenschutzgesetz 13

814.50

f.

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt
wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2 Der Bundesrat kann für Widerhandlungen gegen Vorschriften, die er für den Fall
einer Gefährdung durch Radioaktivität erlässt, Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken vorsehen.


Art. 45

Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts 1 Die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März
197418 (Art. 14-18) sind anwendbar.

2 Auf Widerhandlungen nach Artikel 43 sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.


Art. 46

Verfahren und Zuständigkeit 1 Vergehen nach Artikel 43 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

2 Verstösse nach den Artikeln 44 und 45 Absatz 1 werden von der zuständigen Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das
Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197419 .

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47

Vollzug

1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann die Kantone zum Vollzug beiziehen.


Art. 48

Änderung bisherigen Rechts 1. Das Atomgesetz vom 23. Dezember 195920 wird wie folgt geändert: Titel

...21

Art. 2 Abs. 1

...22

18

SR 313.0

19

SR 313.0

20

SR 732.0

21

Text eingefügt im genannten BG.

22

Text eingefügt im genannten BG.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.50

Dritter Abschnitt (Art. 10 und 11) Aufgehoben

Art. 38

...23

2. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198324 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 ...25


Art. 49

Übergangsbestimmung

Für Haftpflichtansprüche, die unter bisherigem Recht entstanden, beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes aber noch nicht verjährt sind, gelten die Verjährungsfristen nach
Artikel 40.


Art. 50

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 199426 23

Text eingefügt im genannten BG.

24

SR 814.01

25

Betrifft nur den französischen Text.

26

BRB vom 22. Juni 1994 (AS 1994 1946; BBl 1988 II 181)