01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
01.01.2016 - 31.12.2017
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2013 - 31.12.2014
01.05.2012 - 30.06.2013
01.01.2012 - 30.04.2012
01.05.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.04.2011
01.08.2010 - 31.12.2010
01.02.2010 - 31.07.2010
01.01.2009 - 31.01.2010
01.05.2006 - 31.12.2008
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01.01.2005 - 30.04.2006
01.04.2003 - 31.12.2004
01.02.2001 - 31.03.2003
01.04.2000 - 31.01.2001
01.01.2000 - 31.03.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Finanzhaushaltverordnung (FHV) vom 5. April 2006 (Stand am 25. April 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 20051 über den eidgenössischen
Finanzhaushalt (FHG) verordnet: 1. Kapitel: Staatsrechnung

Art. 1

Geltungsbereich (Art. 2 FHG)

1

Bestimmungen dieser Verordnung, welche die Verwaltungseinheiten betreffen, sind auf die Bundesversammlung, die eidgenössischen Gerichte, die Schieds- und Rekurskommissionen sowie auf den Bundesrat sinngemäss anwendbar, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen.

2

Die Sonderstellung der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle) nach Artikel 142 Absätze 2 und 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) vom 13. Dezember 20022 bleibt vorbehalten.


Art. 2

Sonderrechnungen (Art. 5 Bst. b FHG)

Sonderrechnungen werden geführt durch: a. den

ETH-Bereich;

b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung; c. den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte.


Art. 3

Anhang der Jahresrechnung (Art. 10 Bst. d FHG) Der Anhang der Jahresrechnung enthält zusätzliche Angaben insbesondere zu: a. den Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen und deren Auswirkungen;

b. Risikosituation

und

Risikomanagement;

c. der

Schuldenbremse;

AS 2006 1295 1 SR

611.0

2 SR

171.10

611.01

Finanzhaushalt

2

611.01

d. den Eventualforderungen und -verbindlichkeiten; e. den finanziellen Zusicherungen und Verpflichtungen; f. den Beteiligungen des Bundes an Betrieben und Anstalten (Beteiligungsspiegel).

2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts 1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen

Art. 4

Gegenstand und Ziele der Finanzplanung (Art. 19 FHG) 1

Mit der Finanzplanung steuert und kontrolliert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbedarf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraussichtlichen Erträge gedeckt werden können.

2

Die Finanzplanung soll: a. durch Gliederung und Inhalt die enge Verbindung mit der Sachplanung gewährleisten;

b. die Voraussetzungen für schuldenbremskonforme Voranschläge schaffen und den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen; c. aufgrund einer Prioritätenordnung zeigen, wie die staatlichen Aufgaben finanziert werden können.


Art. 5

Inhalt und Gliederung der Finanzpläne (Art. 19 FHG) 1

Die Finanzpläne umfassen insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen:

a. der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen; b. der im Erstrat verabschiedeten Vorlagen; c. der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Botschaften.

2

Vernehmlassungsvorlagen des Bundesrates sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.

3

Die Finanzpläne sind so nach Aufgabenbereichen und Institutionen zu gliedern, dass die Vergleichbarkeit mit dem Voranschlag und der Staatsrechnung gewährleistet ist.

4

Sie enthalten zu jedem Aufgabenbereich Angaben über: a. die

rechtlichen

Grundlagen;

b. die Ziele und Strategien;

Verordnung

3

611.01

c. den

Finanzierungsbedarf; d. die generelle Entwicklung, einschliesslich die wesentlichen Abweichungen vom vorangehenden Finanzplan; e. allfällige Steuerungs- und Korrekturmassnahmen.


Art. 6

Zuständigkeiten und Verfahren der Finanzplanung (Art. 19 FHG) 1

Der Bundesrat erlässt Weisungen für: a. die Erarbeitung des Legislaturfinanzplanes; b. die Überarbeitung der Finanzplanung während der Legislatur; c. die Erhebung von Haushaltperspektiven für die folgenden Jahre.

2

Die Verwaltungseinheiten schätzen den Aufwand und die Erträge sowie die Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gemäss der Sachplanung in ihrem Aufgabenbereich. Sie berücksichtigen dabei die finanziellen Vorgaben dieser Weisungen.

3

Die Bestimmungen über die Aufstellung und die Grundsätze des Voranschlags (Art. 18 und 19) sowie über die Bemessung und die Prüfung der Eingaben zum Voranschlag (Art. 21 und 22) gelten sinngemäss.


Art. 7

Legislaturfinanzplan (Art. 19 FHG)

Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Richtlinien der Regierungspolitik und des Finanzplanes der Legislaturperiode (Art. 146 Abs. 2 ParlG3).


Art. 8

Entwicklungsszenarien (Art. 19 FHG)

1

Zur Ergänzung der Finanzplanung unterbreitet der Bundesrat periodisch, mindestens aber alle vier Jahre, längerfristige Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche.

2

Die Entwicklungsszenarien greifen mehrere Jahre über die Finanzplanperiode hinaus und werden aufgrund der längerfristigen Entwicklung der Finanzen aller drei Staatsebenen sowie der Sozialversicherungen erarbeitet.

3

Sie zeigen Entwicklungstendenzen mit ihren finanziellen Folgen sowie mögliche Steuerungs- und Korrekturmassnahmen auf.

3

SR 171.10

Finanzhaushalt

4

611.01


Art. 9

Zahlungsrahmen (Art. 20 FHG)

1

Zahlungsrahmen werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen bewilligt.

2

Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, ob die Voraussetzungen für einen Zahlungsrahmen erfüllt sind und in welcher Form dieser beantragt werden muss.

2. Abschnitt: Verpflichtungskredite

Art. 10

Begriffe (Art. 21 ff. und 63 Abs. 2 Bst. d FHG) 1

Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

3

Der Gesamtkredit fasst mehrere, von der Bundesversammlung einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite zusammen.

4

Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit einfachem Bundesbeschluss ausdrücklich erteilte Befugnis, innerhalb eines Gesamtkredites einen Verpflichtungskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.

5

Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit mit delegierter Spezifikationsbefugnis, bei dem der Bundesrat oder die Verwaltungseinheit im Rahmen des von der Bundesversammlung allgemein umschriebenen Zwecks bis zum bewilligten Kreditbetrag einzelne Verpflichtungskredite ausscheiden kann.

6

Der Jahreszusicherungskredit ist die mit dem Voranschlag erteilte Ermächtigung, während des Voranschlagsjahres im Rahmen des bewilligten Kredites finanzielle Leistungen zuzusichern.


Art. 11

Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung eines Verpflichtungskredits (Art. 21 Abs. 1 FHG) Keine Verpflichtungskredite werden eingeholt: a. wenn die Gesamtkosten im Einzelfall weniger als 10 Millionen Franken betragen: 1. für die längerfristige Miete von Liegenschaften;

Verordnung

5

611.01

2. für die Beschaffung von Sachgütern ausserhalb des Bau- und Liegenschaftsbereichs;

3. für die Beschaffung von Dienstleistungen; b. für die Anstellung von Bundespersonal.


Art. 12

Bemessung und Begründung der Eingaben (Art. 22 FHG) Die Kreditbegehren der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung des Verpflichtungsbedarfs.

b. Sie legen bei erheblichen ausgewiesenen Unsicherheitsfaktoren dar, mit welchen Korrektur- und Steuerungsmassnahmen sich abzeichnendem Mehrbedarf zu begegnen wäre.

c. Sie sehen nötigenfalls angemessene und offen ausgewiesene Reserven vor.


Art. 13

Bewilligung und Verfahren (Art. 23 FHG) 1

Verpflichtungskredite werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen bewilligt.

2

Begehren um Verpflichtungskredite für Grundstücke und Bauten richten sich nach der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 20044 über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten.

3

Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, in welcher Form ein Verpflichtungskredit beantragt werden muss.


Art. 14

Verzeichnis der Vorhaben, Kreditfreigaben (Art. 24 FHG) 1

Zusammen mit dem Begehren um einen Gesamtkredit muss ein detailliertes Verzeichnis der Vorhaben nach einem bestimmten Schema eingereicht werden. Die Finanzverwaltung legt dieses Schema fest.

2

Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten entscheiden die Departemente, sofern in der Kreditbewilligung nicht ausdrücklich der Bundesrat für zuständig erklärt wurde.

Die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen.

4 SR

611.051

Finanzhaushalt

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611.01


Art. 15

Verpflichtungskontrolle (Art. 25 FHG)

1

Die Verwaltungseinheit muss in der Kontrolle über die Beanspruchung eines Verpflichtungskredites jederzeit ausweisen: a. den

Kreditsaldo;

b. den Stand der eingegangenen, aber noch nicht abgerechneten Verpflichtungen und ihre voraussichtlichen Fälligkeiten;

c. den Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen; d. die für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlichen Verpflichtungen.

2

Nach Abschluss des Vorhabens rechnet die Verwaltungseinheit den Kredit ab und berichtet darüber in der Staatsrechnung.

3

Die Verpflichtungskredite müssen im Buchhaltungssystem der Verwaltungseinheit erfasst werden.


Art. 16

Zusatzkredite (Art. 27 FHG)

1

Zusatzkredite sind unverzüglich und vor dem Eingehen der Verpflichtungen zu beantragen, soweit sie nicht durch die Teuerung oder Wechselkursschwankungen bedingt sind.

2

Sie werden in der Regel nach dem gleichen Verfahren wie der ursprüngliche Verpflichtungskredit bewilligt.


Art. 17

Dringlichkeit (Art. 28 FHG)

1

Der Bundesrat darf von der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (Finanzdelegation) nur absehen, wenn mit der Verpflichtung wegen besonderer Dringlichkeit ausnahmsweise nicht bis zum Beschluss der Finanzdelegation gewartet werden kann.

2

Er holt nachträglich im ordentlichen Verfahren die Genehmigung der Bundesversammlung ein.

3. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge

Art. 18

Aufstellung; Verfahren

(Art. 29 FHG)

1

Der Bundesrat legt jedes Jahr die Ziele fest, die mit dem Voranschlag zu erreichen sind, und erlässt Weisungen für die Aufstellung des Voranschlags. Er informiert darüber die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.

Verordnung

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611.01

2

Die Jahresziele sollen mindestens: a. die Einhaltung der Schuldenbremse (Art. 13-18 FHG) gewährleisten; b. den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen.

3

Die Finanzverwaltung erlässt zusammen mit dem Eidgenössischen Personalamt (Personalamt) technische Weisungen für das Eingabeverfahren.


Art. 19

Grundsätze (Art. 31 und 57 Abs. 4 FHG) 1

Für den Voranschlag und die Nachträge gelten folgende Grundsätze: a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen. Die Finanzverwaltung kann im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle in Einzelfällen Ausnahmen anordnen.

b. Vollständigkeit: Im Voranschlag sind alle mutmasslichen Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen aufzuführen.

Diese dürfen nicht direkt über Rückstellungen und Spezialfinanzierungen abgerechnet werden.

c. Jährlichkeit: Das Voranschlagsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Voranschlagsjahres.

d. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit zweckmässig, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Über die Gliederung der Kredite im Botschaftsentwurf entscheidet die Finanzverwaltung nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement. Ein Kredit darf nur für den Zweck verwendet werden, der bei der Bewilligung festgelegt wurde.

2

Sind mehrere Verwaltungseinheiten an der Finanzierung eines Vorhabens beteiligt, so ist eine Verwaltungseinheit zu bezeichnen, die die Federführung hat. Diese muss das Gesamtbudget offenlegen.

3

Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.


Art. 20

Begriffe (Art. 30, 33, 35 und 36 FHG) 1

Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit für den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres: a. laufende Ausgaben zu tätigen und nicht finanzierungswirksamen Aufwand einzustellen (Aufwandkredit); b. Investitionsausgaben zu tätigen (Investitionskredit).

2

Der Nachtragskredit ist ein in Ergänzung des Voranschlags nachträglich bewilligter Voranschlagskredit.

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3

Der Globalkredit ist ein Voranschlagskredit mit allgemein umschriebener Zweckbestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung.

4

Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle Kreditbeträge aus einem Globalkredit einzelnen Verwaltungseinheiten zu.
5

Die Kreditverschiebung ist die dem Bundesrat mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge ausdrücklich erteilte Befugnis, einen Voranschlagskredit zulasten eines anderen zu erhöhen.

6

Die Kreditüberschreitung ist die Beanspruchung eines Voranschlags- oder Nachtragskredites über den von der Bundesversammlung bewilligten Betrag hinaus.


Art. 21

Bemessung und Begründung der Eingaben zum Voranschlag (Art. 32 FHG) Die Eingaben der Verwaltungseinheiten müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Sie enthalten eine sorgfältige Schätzung der voraussichtlichen Aufwände und Investitionsausgaben sowie der Erträge und Investitionseinnahmen.

b. Sie begründen Notwendigkeit und Ausmass der Kreditbegehren sowie gegebenenfalls Abweichungen zum Vorjahr und zum Finanzplan.

c. Sie stellen die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren dar.

d. Sie halten den zu erwartenden Gesamtaufwand und die zu erwartenden gesamten Investitionsausgaben fest, wenn sich Vorhaben über das Voranschlagsjahr hinaus erstrecken.


Art. 22

Prüfung der Eingaben (Art. 32 und 58 FHG) 1

Die Finanzverwaltung und das Personalamt prüfen, ob bei den Eingaben der Verwaltungseinheiten die Grundsätze nach Artikel 12 Absatz 4 FHG sowie die Weisungen und Anforderungen nach den Artikeln 18 und 21 eingehalten sind.

2

Sie bereinigen Differenzen mit den Verwaltungseinheiten unter Einbezug der Departemente soweit möglich direkt. Über verbleibende Differenzen entscheidet der Bundesrat.


Art. 23

Rechtliche Grundlagen

(Art. 32 Abs. 2 FHG) 1

Beim Aufstellen des Voranschlags ist von den rechtlichen Grundlagen auszugehen, die in Kraft stehen, wenn der Bundesrat den Entwurf zum Voranschlag verabschiedet.

2

Kredite für Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage fehlt, sind in der Botschaft zum Voranschlag in einer besondern Aufstellung als gesperrt auszuweisen.

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Art. 24

Nachtragskredite (Art. 33 und 34 FHG)

1

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren in der Sommersession (Nachtrag I) oder in der Wintersession (Nachtrag II).

2

Dringliche Aufwände und Investitionsausgaben werden vom Bundesrat mit Zustimmung der Finanzdelegation bewilligt (gewöhnlicher Vorschuss). Ausnahmsweise und bei besonderer Dringlichkeit kann der Bundesrat allein entscheiden (dringlicher Vorschuss).

Art. 25

Dringlichkeit (Art. 34 FHG)

1

Gewöhnliche Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit dem Aufwand oder der Investitionsausgabe nicht bis zur Genehmigung der Nachtragskredite gewartet werden kann.

2

Dringliche Vorschüsse dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Aufwand oder der Investitionsausgabe nicht bis zu einem Beschluss der Finanzdelegation gewartet werden kann.


Art. 26

Kreditübertragungen (Art 36 FHG)

1

Kreditübertragungen werden vom Bundesrat in der Regel zusammen mit den Botschaften zu den Nachträgen I und II beschlossen.

2

Der Bundesrat übernimmt Anträge der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte und der Finanzkontrolle auf Übertragung der mit ihren Voranschlägen bewilligten Kredite unverändert.

3

Übersteigt ein allfälliger Mehrbedarf den im Vorjahr nicht beanspruchten Kreditrest, so ist ein Nachtragskredit für den ganzen Betrag zu beantragen.

4

Ein übertragener Kreditrest darf auch im Folgejahr nur für das betreffende Vorhaben verwendet werden.


Art. 27

Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen (Art. 33-36 FHG) 1

Ist ein Aufwand oder eine Investitionsausgabe unvermeidlich und steht kein ausreichender Voranschlagskredit zur Verfügung, so beantragt die Verwaltungseinheit unverzüglich einen Nachtragskredit, eine Kreditübertragung oder eine Kreditüberschreitung.

2

Im Begehren sind der Kreditbedarf eingehend zu begründen und die wichtigsten Berechnungsgrundlagen (Preis, Menge, Wechselkurs usw.) darzulegen. Es ist nachzuweisen, warum a. der Aufwand oder die Investitionsausgabe nicht rechtzeitig vorausgesehen werden konnte;

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b. deren Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde; c. nicht bis zum nächsten Voranschlag gewartet werden kann.

3

Im Begehren um gewöhnlichen oder dringlichen Vorschuss ist die Dringlichkeit eingehend nachzuweisen.

4

Kreditüberschreitungen für nicht budgetierten Aufwand nach Artikel 35 Buchstabe a FHG sind durch die Verwaltungseinheiten im Rahmen des Rechnungsabschlusses zu begründen.

5

Die Begehren sind bei der Finanzverwaltung einzureichen.

3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene 1. Abschnitt: Buchführung

Art. 28

Grundsätze (Art. 38 FHG)

1

Für die Buchführung gelten die folgenden Grundsätze: a. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen.

b. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind nach den Weisungen der Finanzverwaltung (Art. 32 Abs. 2) vorzunehmen.

c. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten.

d. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

2

Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.


Art. 29

Zeitpunkt der Verbuchung (Art. 38 FHG) Die Verbuchung ist vorzunehmen: a. bei Warenlieferungen und Dienstleistungen: in der Rechnungsperiode, in der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; b. bei der direkten Bundessteuer: in der Rechnungsperiode, in der die Kantone dem Bund die Steuereinnahmen überweisen; c. bei den übrigen Steuern: in der Rechnungsperiode, in der die Forderung entsteht;

d. bei Subventionen: in der Rechnungsperiode, in der die Verpflichtung zur Leistung der Subvention entsteht.

Verordnung

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Art. 30

Rückvergütungen (Art. 38 FHG)

Rückvergütungen für Aufwand oder Investitionsausgaben früherer Jahre werden bei den Verwaltungseinheiten als Ertrag oder Investitionseinnahme verbucht. In begründeten Fällen kann die Finanzverwaltung die Verrechnung innerhalb der betroffenen Kreditposition zulassen.


Art. 31

Aufbewahrung der Belege (Art. 38 FHG) Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren auf. Verwaltungseinheiten, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, bewahren Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen während 20 Jahren auf.


Art. 32

Buchführung der Verwaltungseinheiten (Art. 38 FHG) 1

Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

2

Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungseinheiten. Sie sorgt mit ihren Vorgaben für standardisierte Finanzprozesse.

3

Die Delegation der Buchführung an eine andere Einheit bedarf der schriftlichen Regelung. Zu regeln sind der Leistungsumfang, die Zuständigkeit, die Verantwortlichkeit und die Sicherheitsaspekte.


Art. 33

Kontenrahmen (Art. 63 Abs. 2 Bst. a FHG) Der Kontenrahmen der Bundesrechnung gliedert sich nach der Übersicht im Anhang 1. Die Finanzverwaltung legt die weitere Unterteilung nach den Bedürfnissen der Haushaltführung fest.

2. Abschnitt: Inventarisierung

Art. 34

Inventare (Art. 38 FHG)

1

Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren sie laufend.

2

Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

3

Für Sammlungen und Kunstgegenstände wird in der Regel ein Sachinventar geführt.

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4

Die Verwaltungseinheiten überprüfen die Bestände jährlich und halten die Standorte fest.


Art. 35

Immobilien (Art. 38 FHG)

Im Sach- und Wertinventar der Immobilien werden alle Grundstücke, Bauten und Anlagen (inbegriffen selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Fahrnisbauten und militärische Anlagen) aufgeführt.

3. Abschnitt: Interne Kontrolle

Art. 36

Internes Kontrollsystem

(Art. 39 FHG)

1

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

2

Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle und nach Rücksprache mit den Departementen die erforderlichen Weisungen.

3

Die Direktoren und Direktorinnen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.


Art. 37

Unterschriftenregelung bei Belegen und Zahlungsanweisungen (Art. 39 FHG) 1

Belege sowie Zahlungsanweisungen an das zentrale Rechnungswesen zugunsten Dritter oder zugunsten von Verwaltungseinheiten im Rahmen der Leistungsverrechnung oder Weiterbelastung werden grundsätzlich mit Doppelunterschrift visiert.

2

Eine Einzelunterschrift genügt bei: a. Rechnungsbelegen mit einem Gesamtbetrag von unter 500 Franken je Geschäftsvorfall;

b. Bestätigungen über erfolgte Verbuchungen (Buchungsstempel).

3

Die elektronische Unterschrift ist gültig. Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Informatikstrategieorgan Bund und der Finanzkontrolle Weisungen über die technischen Anforderungen.

4

Wer Belege unterzeichnet, bestätigt damit deren formelle und materielle Richtigkeit.

5

Wer Zahlungsanweisungen unterzeichnet, bestätigt damit deren formelle Richtigkeit.

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Art. 38

Zuständigkeiten bei Belegen und Zahlungsanweisungen (Art. 39 FHG) 1

Die Direktoren und Direktorinnen der Verwaltungseinheiten bestimmen, wer zuständig ist:

a. zur Erfassung und zur Unterzeichnung von Belegen; b. zur Freigabe und zur Unterzeichnung von Zahlungsanweisungen.

2

Die Namen, Unterschriften und elektronischen Identifikationen der Zeichnungsberechtigten für Zahlungsanweisungen sind der Finanzverwaltung zuzustellen.


Art. 39

Unterzeichnung und Bestätigung der Jahresabschlüsse (Art. 39 FHG) 1

Die Direktoren und Direktorinnen unterzeichnen zusammen mit den Finanzverantwortlichen den Jahresabschluss ihrer Verwaltungseinheit mit Erfolgsrechnung und Bilanz und stellen ihn der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zu.

2

Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes (Finanzdepartement) und der Direktor oder die Direktorin der Finanzverwaltung bestätigen der Finanzkontrolle, dass die Jahresrechnung des Bundes nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt und abgeschlossen wurde und dass sie die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt.

4. Abschnitt: Kostentransparenz

Art. 40

Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) (Art. 40 Abs. 1-3 FHG) 1

Die KLR wird geführt: a. als

Basis-Variante mit minimalen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die überwiegend gesetzliche Aufgaben erfüllen, über politische Aufträge geführt werden und nur über ein geringes Ausmass an betrieblicher Autonomie verfügen; b. als

einfache KLR mit mittleren Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über ein gewisses Mass an betrieblicher Autonomie verfügen und weitgehend selbstständig bestimmen, wie die vorgegebenen Leistungen erbracht werden; die Leistungen müssen weitgehend klar definierbar, abgrenzbar und messbar sein; c. als

ausgebaute KLR mit hohen Anforderungen für Verwaltungseinheiten, die über eine hohe betriebliche Autonomie verfügen oder in einem erheblichen Ausmass gewerbliche Leistungen am Markt erbringen und die zur Hauptsache über Leistungen und Erlöse gesteuert werden.

2

Die Departemente bestimmen im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung, welche KLR die Verwaltungseinheiten führen. Bei Differenzen entscheidet der Bundesrat.

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Art. 41

Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten (Art. 40 Abs. 4 FHG) 1

Die Finanzverwaltung kann eine zwischen Verwaltungseinheiten vereinbarte kreditwirksame Leistungsverrechnung zulassen, wenn die Leistungen: a. betragsmässig wesentlich sind; b. einem Leistungsbezüger zugeordnet und von diesem beeinflusst werden können; und

c. kommerziellen

Charakter

haben.

2

Sie nimmt die verrechenbaren Leistungen in einen zentralen Leistungskatalog auf.

3

Die Leistungen werden zu Vollkosten verrechnet. Für Unterbringungskosten wird in der Regel eine marktorientierte Miete verrechnet.

5. Abschnitt: Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget

Art. 42

Globalbudget (Art. 43 FHG)

1

In den Begründungen der Globalbudgets sind die den Kreditbegehren zugrunde liegenden leistungsseitigen Vorgaben darzulegen. Die jährlich für die einzelnen Produktgruppen festgelegten Zielvorgaben richten sich nach dem Leistungsauftrag oder nach der Vorgabe des Fachbereichs und stützen sich auf messbare Indikatoren.

2

Im Globalbudget bewilligte Aufwand- oder Investitionskredite dürfen nur überschritten werden, soweit dies zur Erzielung von Mehrerträgen mindestens gleicher Höhe notwendig ist.


Art. 43

Abweichung von Planungsgrössen (Art. 42 Abs. 2 FHG) Werden die mit dem Globalbudget beschlossenen Planungsgrössen für die Kosten und Erlöse einzelner Produktgruppen nicht eingehalten, so ist in der Botschaft zur Staatsrechnung über die Gründe detailliert Rechenschaft abzulegen.


Art. 44

Controlling und Berichterstattung (Art. 45 FHG) 1

Das Controlling und die Berichterstattung der FLAG-Verwaltungseinheiten richtet sich nach den Vorgaben der Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen.

2

Kosten und Erlöse für gewerbliche Leistungen müssen pro Produktgruppe separat ausgewiesen werden.


Art. 45

Bildung von Reserven (Art. 35 Bst. a Ziff. 2 und Art. 46 FHG) 1

Für die Bildung von Reserven stellen die Departemente im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung dem Bundesrat Antrag zuhanden der Bundesversammlung.

Verordnung

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2

Die Bildung und Verwendung allgemeiner und zweckgebundener Reserven ist in der Staatsrechnung auszuweisen und zu begründen.


Art. 46

Verfall zweckgebundener Reserven (Art. 46 Abs. 1 Bst. a FHG) Ein bei Beendigung des Projekts nicht beanspruchter Restbetrag der zweckgebundenen Reserve verfällt.


Art. 47

Verwendung allgemeiner Reserven (Art. 46 Abs. 1 Bst. b FHG) Allgemeine Reserven können für die Finanzierung von Aktivitäten verwendet werden, die beim Erstellen des Voranschlags nicht vorgesehen waren. Sie können auch dazu verwendet werden, dem Personal eine Erfolgszulage von höchstens einem Prozent der Personalbezüge im Jahr der Reservenbildung auszurichten.


Art. 48

Ergänzende Weisungen

(Art. 46 Abs. 1 und 2 FHG) Die Finanzverwaltung kann zur Bildung, Verwendung und Plafonierung von Reserven Weisungen erlassen.

6. Abschnitt: Übrige Bestimmungen

Art. 49

Sicherstellungen (Art. 39 FHG)

1

Sicherstellungen zugunsten des Bundes müssen der Höhe des Risikos entsprechen.

2

Sicherstellungen sind zu leisten durch: a. Barhinterlagen; b. Solidarbürgschaften; c. Bankgarantien; d. Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen; e. Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert; f. kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

3

Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten.

4

Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt.

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Art. 50

Risikomanagement (Art. 39 FHG) 1

Die Departemente und die Bundeskanzlei bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich nach den Weisungen des Bundesrates.

2

Der Bund trägt das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst.

3

Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über: a. den Abschluss von Versicherungsverträgen in besonderen Fällen; b. die vertragliche Übernahme der Haftung für Schäden Dritter; c. die freiwillige Ersatzleistung für Sachschäden, die Bundesbedienstete im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit erleiden; d. die finanzielle Erledigung von Sach- und Vermögensschäden.

4

Sie koordiniert die Berichterstattung gegenüber dem Bundesrat.


Art. 51

Grossanlässe (Art. 39 FHG)

1

Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgt die zuständige Verwaltungseinheit für zuverlässige Kosten- und Einnahmenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling.

2

Das Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.


Art. 52

Leasing (Art. 39 und 57 Abs. 1 FHG) 1

Die Verwaltungseinheiten dürfen Leasingverträge nur abschliessen, wenn dies für eine wirtschaftliche Mittelverwendung erforderlich ist.

2

Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.

4. Kapitel: Rechnungslegung 1. Abschnitt: Standards und Grundsätze

Art. 53

Standards (Art. 10 und 48 FHG)

1

Die Rechnungslegung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).

2

Im Anhang 2 werden geregelt: a. die Abweichungen von den IPSAS; b. ergänzende Standards, soweit die IPSAS keine Regelung enthalten.

Verordnung

17

611.01

3

Abweichungen und Ergänzungen nach Absatz 2 werden im Anhang der Jahresrechnung begründet.


Art. 54

Grundsätze (Art. 47 FHG)

Für die Rechnungslegung gelten die folgenden Grundsätze: a. Wesentlichkeit: Es sind sämtliche Informationen offenzulegen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind.

b. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und nachvollziehbar sein.

c. Stetigkeit: Die Grundsätze der Budgetierung, Buchführung und Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

d. Bruttodarstellung: Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a ist sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt: Bilanzierung und Bewertung

Art. 55

Bilanzierungsgrundsätze (Art. 49 FHG)

1

Vermögensteile und Verpflichtungen werden in der Rechnungsperiode bilanziert, in der sie die Voraussetzungen nach Artikel 49 FHG für eine Aktivierung oder Passivierung erfüllen.

2

Auf eine Bilanzierung kann verzichtet werden, wenn eine bestimmte Aktivierungsoder Passivierungsgrenze nicht erreicht wird. Soweit sich die Grenzbeträge nicht aus Gesetz oder Verordnung ergeben, werden sie von der Finanzverwaltung festgelegt.

3

Die Finanzverwaltung regelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Sammelaktivierung oder -passivierung zulässig ist.


Art. 56

Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen (Art. 49 FHG) 1

Investitionsausgaben sind ab folgenden Werten zu aktivieren: a. für Immobilien: ab 100 000 Franken; b. für Mobilien: ab 5000 Franken; c. für immaterielle Anlagen: ab 100 000 Franken.

2

Rückstellungen sind ab einem Betrag von 500 000 Franken zu bilden.

3

Zeitliche Abgrenzungen sind vorzunehmen: a. im verwaltungseigenen Bereich: ab einem Betrag von 100 000 Franken; b. im Subventionsbereich: ab einem Betrag von 500 000 Franken im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung.

Finanzhaushalt

18

611.01


Art. 57

Bewertungsgrundsätze (Art. 50 FHG)

1

Gleichartige Vermögensteile und Verpflichtungen werden zu Klassen zusammengefasst. Innerhalb einer Klasse gelten die gleichen Bewertungsgrundsätze.

2

Soweit Gesetz oder Verordnung keine Regelung enthalten, legt die Finanzverwaltung fest:

a. die für die einzelnen Klassen anzuwendenden Bewertungsgrundsätze; b. die massgebenden Bewertungsgrössen, insbesondere die betriebliche Nutzungsdauer.


Art. 58

Namhafte Beteiligungen

(Art. 50 Abs. 2 Bst. b FHG) Als namhaft gelten Beteiligungen von mindestens 20 Prozent und einem anteiligen Eigenkapital (Equity-Wert) von mindestens 100 Millionen Franken.


Art. 59

Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 51 FHG) 1

Planmässige Abschreibungen auf Sachanlagen werden linear nach Klassen vorgenommen.

2

Wertberichtigungen auf Forderungen über 100 000 Franken erfolgen auf der einzelnen Forderung. Die übrigen Forderungen werden nach ihrem Alter pauschal gestützt auf Erfahrungswerte wertberichtigt.

3

Die Investitionsbeiträge werden im gleichen Rechnungsjahr, in dem sie ausbezahlt worden sind, vollständig wertberichtigt. Sie erscheinen nicht in der Bilanz.

4

Vorräte werden ganz oder teilweise abgeschrieben, wenn sie: a. nicht mehr gebraucht werden; b. ihren wirtschaftlichen Wert ganz oder teilweise eingebüsst haben.

5

Ausserplanmässige Abschreibungen und Wertberichtigungen sind nur vorzunehmen, wenn der entsprechende Betrag zuverlässig und nachvollziehbar ermittelt werden kann.


Art. 60

Offenlegung (Art. 10 FHG)

Die Finanzverwaltung legt fest, wie die Informationen, die im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen sind, erhoben und aufbereitet werden.

Verordnung

19

611.01

3. Abschnitt: Besondere Finanzierungsarten

Art. 61

Spezialfonds (Art. 52 FHG)

Die Spezialfonds werden unter dem Eigenkapital bilanziert.


Art. 62

Spezialfinanzierungen (Art. 53 FHG)

1

Mittel aus nicht verwendeten zweckgebundenen Einnahmen werden unter dem Eigenkapital bilanziert, wenn das Gesetz für die Art oder den Zeitpunkt der Verwendung ausdrücklich einen Handlungsspielraum einräumt.

2

In den anderen Fällen erfolgt die Bilanzierung unter dem Fremdkapital.


Art. 63

5 Drittmittel und

Kofinanzierungen

(Art. 54 FHG)

1

Verwaltungseinheiten, die finanzielle Leistungen Dritter ausserhalb der Erfolgsrechnung über Bilanzkonten abrechnen wollen, bedürfen dafür einer Bewilligung der Finanzverwaltung.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die

Drittleistung:

1. auf einem Forschungs- und Entwicklungsauftrag oder einem Kooperationsvertrag beruht, und

2. kein Entgelt für kostenpflichtige Leistungen der Verwaltung darstellt; b. der Auftrag oder Vertrag den Zweck oder die gemeinsame Tätigkeit klar umschreibt und sowohl sachlich als auch zeitlich begrenzt; und c. sich aus den Umständen ergibt, dass der Dritte seine Leistung von der Abrechnung ausserhalb der Erfolgsrechnung abhängig macht.


Art. 64

Zuwendungen 1 Das Finanzdepartement entscheidet über Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.

2

Über Zuwendungen, für die nicht das Finanzdepartement zuständig oder eine andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist, entscheidet: a. die Finanzverwaltung, wenn sie in Bargeld oder Wertpapieren bestehen; b. das Bundesamt für Bauten und Logistik, wenn sie Grundstücke zum Gegenstand haben;

5

Anwendung unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Finanzdelegation.

Finanzhaushalt

20

611.01

c. in den übrigen Fällen das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Zuwendung fällt; die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen.

3

Fehlt eine Zweckbestimmung oder lässt sich diese nicht mehr verwirklichen, so entscheidet die zur Annahme zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.

5. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Zahlungsverkehr und Kassenführung

Art. 65

Zahlungsverkehr (Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG) 1

Der gesamte Zahlungsverkehr des Bundes wird über die Finanzverwaltung abgewickelt. Diese kann Ausnahmen bewilligen.

2

Alle Zahlungsaufträge müssen von der Finanzverwaltung mit Doppelunterschrift unterzeichnet werden. Verwaltungseinheiten mit einer Ausnahmebewilligung der Finanzverwaltung unterzeichnen ihre Zahlungsaufträge mit Doppelunterschrift; bei den Auslandvertretungen kann die Finanzverwaltung ausnahmsweise die Bewilligung zur Einzelunterschrift erteilen.

3

Die Verwaltungseinheiten sind gehalten, ihren Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen.


Art. 66

Kassenführung (Art. 57 und 59 Abs. 1 FHG) 1

Die Verwaltungseinheiten sind ermächtigt, eigene Kassen zu führen, wenn ein reibungsloser Dienstbetrieb dies erfordert. Die Finanzverwaltung gewährt die erforderlichen Kassenvorschüsse.

2

Die Kassenbestände sind auf das Unentbehrliche zu beschränken. Alle Barmittel sind sicher aufzubewahren.

3

In Kassenschränken des Bundes dürfen keine privaten Vermögenswerte aufbewahrt werden; vorbehalten bleiben Hinterlagen von Personalvereinigungen und Personalausschüssen des Bundes sowie solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland.

2. Abschnitt: Inkasso und Zwangsvollstreckung

Art. 67

Zahlungsfristen und Mahnungen (Art. 57 FHG) Zahlungsfristen und Mahnungen richten sich nach Artikel 12 Absätze 2-4 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.

6 SR

172.041.1

Verordnung

21

611.01


Art. 68

Zentrale Inkassostelle

(Art. 59 FHG)

1

Die Finanzverwaltung führt die zentrale Inkassostelle zur Eintreibung von Forderungen auf dem Rechtsweg und zur Verwertung von Verlustscheinen. Sie kann andere Verwaltungseinheiten ermächtigen, diese Aufgaben in ihrem Bereich wahrzunehmen.

2

Die eidgenössischen Gerichte besorgen das Inkasso in ihrem Bereich selbstständig.

3

Nach ergebnisloser Mahnung beauftragen die Verwaltungseinheiten unter Beilage aller Unterlagen die zentrale Inkassostelle mit dem Eintreiben der Forderung.

4

Die Finanzverwaltung entscheidet über die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen und von Verlustscheinen.


Art. 69

Betreibungsrechtliche Vorkehren

(Art. 59 FHG)

1

Bei Betreibungen gegen den Bund ordnen die Verwaltungseinheiten dringliche betreibungsrechtliche Vorkehren an. Insbesondere erheben sie Rechtsvorschlag. Im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung können sie Betreibungen für Forderungen des Bundes durchführen.

2

Im Übrigen sind die Vorkehren bei Betreibungen für und gegen den Bund Aufgabe der Finanzverwaltung.

3. Abschnitt: Tresorerie

Art. 70

Geldbeschaffung und Verzinsung (Art. 60 FHG) 1

Die Finanzverwaltung sorgt für die Geldbeschaffung durch den Bund.

2

Sie bestimmt die Sätze für die Verzinsung der Spezialfonds und der übrigen Guthaben beim Bund, soweit sie nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen festgelegt sind. Sie berücksichtigt dabei die Marktverhältnisse sowie die Art und die Dauer der Guthaben.


Art. 71

Verjährte Anleihensschulden

(Art. 60 FHG)

1

Der Besitzer kann verjährte Titel und Zinscoupons von Anleihen des Bundes bei der Finanzverwaltung nachträglich einlösen, wenn er unverschuldet verhindert war, seine Rechte fristgemäss wahrzunehmen.

2

Titel und Zinscoupons müssen vorgelegt und die Rechtmässigkeit des Besitzes glaubhaft gemacht werden.

3

Titel müssen jedoch innerhalb von 20 Jahren, Zinscoupons innerhalb von 10 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit eingelöst werden.

Finanzhaushalt

22

611.01


Art. 72

Sparkasse des Bundespersonals (Art. 60 FHG) 1

Im Rahmen der Bundestresorerie führt die Finanzverwaltung eine Sparkasse für das Personal der Bundesverwaltung und für weitere dem Bund angeschlossene Personengruppen.

2

Das Finanzdepartement erlässt ein Reglement für die Sparkasse.


Art. 73

Angeschlossene Verwaltungseinheiten (Art. 61 FHG) 1

Die Tresorerie kann angeschlossenen Verwaltungseinheiten zur Sicherung der Liquidität im Rahmen der Tresorerievereinbarung Darlehen und Vorschüsse gewähren.

2

Die Darlehen und Vorschüsse werden unter dem Finanzvermögen erfasst.


Art. 74

Anlagen (Art. 62 FHG) 1

Die Finanzverwaltung kann Gelder in Forderungen, die auf einen festen Betrag lauten, namentlich Bankguthaben, Anleihensobligationen (einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten) oder Schuldverschreibungen, anlegen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht.

2

Die Anlage in Obligationenfonds ist gestattet, wenn die Fondsaktiven ausschliesslich in Forderungen nach Absatz 1 angelegt werden.

3

Erträge aus Anlagen werden ausschliesslich durch die Finanzverwaltung vereinnahmt. Sie dürfen von den Verwaltungseinheiten nicht zur Deckung von Aufwand oder Investitionsausgaben herangezogen werden.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 75

Vollzug 1 Die Finanzverwaltung vollzieht diese Verordnung.

2

Sie erlässt Weisungen namentlich: a. zum Eingabeverfahren für den Voranschlag (Art. 18 Abs. 3); b. zur Ausgestaltung des Finanz- und Rechnungswesens der Verwaltungseinheiten (Art. 32 Abs. 2);

c. zur Kontierung (Art. 33); d. für die Führung der Inventare und zu den Ausnahmen von der Inventarisierungspflicht (Art. 34);

e. zum internen Kontrollsystem (Art. 36 Abs. 2); f. zu den technischen Anforderungen für die elektronische Unterschrift (Art. 37 Abs. 3);

Verordnung

23

611.01

g. zu den Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten (Art. 41); h. zur Bildung, Verwendung und Plafonierung von Reserven im FLAGBereich (Art. 48);

i. über die formellen Anforderungen an die Bestellung und Verwaltung der Sicherstellungen (Art. 49); j.

zur Risikotragung und Schadenerledigung (Art. 50 Abs. 3); k. zum Abschluss von Leasingverträgen (Art. 52 Abs. 2); l. zur Zulässigkeit von Sammelaktivierungen und -passivierungen (Art. 55 Abs. 3);

m. zu den Bewertungsgrundsätzen und -grössen (Art. 57 Abs. 2); n. zu den Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 59); o. zur Offenlegung im Anhang der Jahresrechnung (Art. 60); p. zum Inkasso und zur Zwangsvollstreckung (Art. 67-69).


Art. 76

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19907 wird aufgehoben.


Art. 77


Änderung bisherigen Rechts Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19988 wird wie folgt geändert: Art. 7
Abs. 3 Aufgehoben
Art. 33
...

7

[AS 1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15] 8 SR

172.010.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Finanzhaushalt

24

611.01


Art. 78

Übergangsbestimmung Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19909 bleibt anwendbar auf: a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 beschlossenen Voranschlags einschliesslich seiner Nachträge; b. das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazugehörenden Staatsrechnung.


Art. 79

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

9

[AS 1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15]

Verordnung

25

611.01

Anhang 1

(Art. 33)

Kontenrahmen des Bundes (Artengliederung) Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung 1 Aktiven

2 Passi

ven

3 Aufwan

d

4 Ert

rag

5 Inves

titi

ons-

ausgaben

6 Inves

titi

ons-

einnahmen

10 Finanzverm ögen

20 Fremdk

apital

100 Flüssige

Mittel

und

kurzfristige Geldan- lagen 200 Laufende

Verbindlichkeiten

30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 50 Sachanlagen und

Vorräte

60 Abgan

g

von

Sachanlagen

101 Forder

ungen

201 Kur

zfrist

ige

Finanzverbindlichkeiten

102 Kur

zfrist

ige

Finanzanl

agen

204 Passive

Rechnungsabgr

enzung

31

Sach- und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien

und

Kon

zes

si

onen

52 Immaterielle Anlagen

62 Abgan

g

von

immateriellen Anlagen 104 Akti

ve

R

echnungs

abgr

enzung

205 Kurzfristige

Rückstellungen

107 Langfristige

Finanzanl

agen

206 Langfristige

Finanzverbindlichkeiten

109 Forder

ungen

gegenüber zweckgebunde- nen Fondsmitteln im Fremdkapital

208 Langfristige

Rückstellungen

32 Rüstungsaufwan d

42 Entgelt

e

54 Darleh

en

64 Rückzahlung von

Darleh

en

209

Ver

bindli

chkeiten

gegenüber zweck- gebundenen Fonds- mitteln im Fremd- kapital 33 Abschreibungen 43 Verschiedener Ertrag

55 Beteiligungen 65 Veräusserung von

Beteiligungen

Finanzhaushalt

26

611.01

Bilanz Erfolgsrechnung Investitionsrechnung 1 Aktiven

2 Passi

ven

3 Aufwan

d

4 Ert

rag

5 Inves

titi

ons-

ausgaben

6 Inves

titi

ons-

einnahmen

14 Verwalt

ungs-

vermögen

29 Eigenkapital 140 Sachanlagen

290 Zweckgebundene

Fondsmittel im Eigenkapital 34 Finanzaufwand 44 Finanzertrag 56 Inves

titi

ons-

beiträge

66 Rückzahlungen von Investitions- beiträgen 141 Vorr

ät

e

291 Spezialf

onds

142 Immaterielle

Anlage

n 292

Reserven

aus

Globalbudget

35

Einlagen in zweckgebundene Fondsmittel im Fremdk apital

45 Entnahmen aus

zweckgebundenen Fondsmitteln im Fremdk apital

58 Ausserordentliche Investitions- ausgaben 68 Ausserordentliche Investitions- einnahmen 144 Darlehen

295 Aufwertungsreserven 145 Beteili

gungen

296 Neubewertungs

re

se

rv

en

36 Trans

feraufwand

59 Übertrag

an

Bilanz

69 Übertrag

an

Bilanz

146 Investitionsbeiträge 299 Bilanzüberschuss/ -fehlbetrag

38 Ausserordent- licher Aufwand 48 Ausserordent- licher Ertrag

Verordnung

27

611.01

Anhang 2

(Art. 53 Abs. 2)

Abweichungen von den IPSAS Nr. IPSAS

Nr. Abweichung

1.1 Anzahlungen für Waren, Dienstleistungen und Rüstungsmaterial werden zum Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam verbucht.

1 Grundsatz

der

Periodengerechtig- keit (Accrual Accounting).

1.2. Die Erträge aus der direkten Bundessteuer werden zum Zeitpunkt der Ablieferung der Bundesanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).

2 Fonds

zur

Mittelflussrechnung umfasst Geld und geldnahe Mittel.

2.1 Fonds umfasst zusätzlich Forde- rungen und laufende Verpflichtungen.

2

Dreistufiger Ausweis der Mittelflussrechnung: Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit.

2.2 Keine separate Stufe zur Geschäfts- und Investitionstätigkeit, separater Ausweis der ausserordentlichen Finanzvorfälle (Art. 7 FHG).

3

Ausserordentlichkeit heisst: Entstehung aus Geschäftsvorfällen, die sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Einheit unterscheiden, nicht häufig oder regelmässig wiederkehren und ausserhalb des Kontroll- oder Einflussbereiches der Einheit sind.

3

Ausserordentlichkeit gemäss den Bestimmungen zur Schuldenbremse vorgegeben (Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 FHG).

17 Aktivierungsvoraussetzung: Wirtschaftlicher Nutzen bzw. Nutzenpotenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (service potential).

17

Rüstungs- und Zivilschutzmaterial wird nicht aktiviert.

18 Segmentberichterstattung erfolgt nach dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit (Accrual Accounting).

18.1 Angaben zu den Aufgabengebieten basieren auf der Finanzierungssicht.

Finanzhaushalt

28

611.01

Nr. IPSAS

Nr. Abweichung

18 Pro Segment werden Ergebnisse sowie anteilige Aktiven und Verpflichtungen ausgewiesen.

18.2 Verzicht des Ausweises der Bilanzwerte nach Departementen und nach Aufgabengebieten.

Ergänzende Standards Gegenstand Standard

Stand

Bewertung der Finanzinstrumente im Allgemeinen Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 23-27 BankV10 vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) 25. März 2004

Strategische Positionen im Bereich der derivativen Finanzinstrumente Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996

Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen und übrigen Leistungen an Arbeitnehmer International Accounting Standards (IAS) 19, Leistungen an Arbeitnehmende 16. Dezember 2004

Bewertung der immateriellen Anlagen International Accounting Standards (IAS) 38, Immaterielle Vermögenswerte 31. März 2004

10 SR

952.02