01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.08.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2020
01.01.2016 - 31.12.2017
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2013 - 31.12.2014
01.05.2012 - 30.06.2013
01.01.2012 - 30.04.2012
01.05.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.04.2011
01.08.2010 - 31.12.2010
01.02.2010 - 31.07.2010
01.01.2009 - 31.01.2010
01.05.2006 - 31.12.2008
01.01.2005 - 30.04.2006
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01.04.2003 - 31.12.2004
01.02.2001 - 31.03.2003
01.04.2000 - 31.01.2001
01.01.2000 - 31.03.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Finanzhaushaltverordnung (FHV) vom 11. Juni 1990 (Stand am 2. November 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19891 über den eidgenössischen
Finanzhaushalt (FHG), verordnet: Erstes Kapitel: Grundsätze der Rechnungsführung (Art. 3 FHG)

Art. 1

Vollständigkeit 1 Im Voranschlag werden alle mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben aufgeführt.

2

In der Staatsrechnung werden alle Einnahmen und Ausgaben aufgeführt.

3

Einnahmen und Ausgaben dürfen nicht direkt über Rückstellungen und Spezialfinanzierungen abgerechnet werden.


Art. 2

Einheit

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind in einem einzigen Voranschlag bzw. in einer einzigen Staatsrechnung zusammenzufassen.


Art. 3

Bruttodarstellung

1

Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen.

2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle) in Einzelfällen Ausnahmen anordnen.


Art. 4

Spezifikation

1

Die Einnahmen und Ausgaben werden nach Bundesämtern, nach den Sachgruppen des Kontenplans und, soweit zweckmässig, zusätzlich nach Massnahmen und Verwendungszweck gegliedert. Die Finanzverwaltung kann in Einzelfällen Ausnahmen anordnen.

AS 1990 996

1

SR 611.0

611.01

Finanzhaushalt

2

611.01

2

Ein Kredit darf nur für den Zweck verwendet werden, der bei der Bewilligung festgelegt wurde.


Art. 5

Jährlichkeit

Staatsrechnung und Voranschlag umfassen ein Kalenderjahr.

a2 Konten der Bestandesrechnung 1

Die Finanzverwaltung kann die für Entwicklungszusammenarbeit und Zusammenarbeit mit Osteuropa zuständigen Dienststellen ermächtigen:

a. Zahlungskredite zugunsten von Konten der Bestandesrechnung (Depotkonten) zu belasten;

b. Ausgaben zu Lasten dieser Konten ausserhalb der Finanzrechnung zu tätigen.

2

Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle Weisungen über die Führung der Depotkonten.

3

Der den Depotkonten gutgeschriebene Gesamtbetrag darf in keinem Zeitpunkt den in den Weisungen der Finanzverwaltung festgelegten Höchstbetrag übersteigen.

Zweites Kapitel: Staatsrechnung 1. Abschnitt: Kontenrahmen

Art. 6

(Art. 39 Abs. 2 FHG) Die Grobgliederung des Kontenplans (Kontenrahmen) richtet sich nach der Übersicht im Anhang zu dieser Verordnung. Die Finanzverwaltung legt die weitere Unterteilung nach den Bedürfnissen der Haushaltführung fest.

2. Abschnitt: Zeitliche Abgrenzung

Art. 7

3 Ausgaben (Art. 10 FHG)

Anweisungen für Zahlungen, die im Voranschlagsjahr fällig wurden, müssen bis zum 20. Januar des Folgejahres bei der Finanzverwaltung eingehen, damit sie dem Kredit des Voranschlagsjahres belastet werden können. Für Zahlungen, die erst nach dem 20. Januar angewiesen werden können, ist vorgängig die Zustimmung der Finanzverwaltung einzuholen.

2

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3043).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3204).

Verordnung

3

611.01


Art. 8

Einnahmen (Art. 10 FHG) 1

Einnahmen, die das Vorjahr betreffen, können bis zum 20. Januar der alten Rechnung gutgeschrieben werden.

2

Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle Weisungen über die Verbuchung der einzelnen Einnahmengruppen.

3

Rückvergütungen für Ausgaben früherer Jahre werden als Einnahmen bei den Verwaltungseinheiten verbucht. Wo besondere Gründe vorliegen, kann die Finanzverwaltung die Verrechnung innerhalb der Ausgabenrubrik zulassen.4

3. Abschnitt: Inventare und Abschreibungen

Art. 9

Inventare, Bewertungen und Abschreibungen5 1

Es sind Sach- und Wertinventare zu führen.

2

Das Sachinventar ist ein Verzeichnis aller Immobilien und Mobilien, die dem Bund gehören.

3

Das Wertinventar hält den aktivierten Wert der zivilen Immobilien und der Immobilien des ETH-Bereiches, der Vorräte sowie der Lagerbestände am Bilanzstichtag fest. Über die aktivierten Mobilien wird in der Regel kein Wertinventar geführt. Die Finanzverwaltung kann für einzelne Kategorien von Mobilien die Führung eines Wertinventars vorschreiben.6


Art. 10


7

Immobilien und Mobilien 1

Im Sach- und Wertinventar der Immobilien werden alle Grundstücke, Bauten und Anlagen (inbegriffen selbständige und dauernde Rechte an Grundstücken, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Fahrnisbauten und militärische Anlagen) aufgeführt.

2

Im Sachinventar der Mobilien werden aufgeführt: a. Mobiliar in Büros, Schulen, Betrieben, Laboratorien, Residenzen und Dienstwohnungen;

b. Maschinen, Einrichtungen, Apparate, Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und Geräte der Büromatik;

c. Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe; 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Finanzhaushalt

4

611.01

d. Sammlungen und Kunstgegenstände; e. Vorräte und Lagerbestände; f. Tiere.


Art. 11


8

Führung der Sach- und Wertinventare 1

Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über die Führung der Sach- und Wertinventare der Immobilien in der Bundesverwaltung.

2

Alle Verwaltungseinheiten führen ein Sachinventar über Mobilien. Mobilien mit einem geringen Sachwert werden in der Regel nicht inventarisiert. Die Verwaltungseinheiten überprüfen die Bestände und halten die Standorte fest. Die Finanzverwaltung erlässt die erforderlichen Weisungen.


Art. 12

Bewertung des Finanzvermögens 1

Das Finanzvermögen ist grundsätzlich zum Nominalwert bzw. Anschaffungswert zu bilanzieren.

2

Die festverzinslichen Wertpapiere werden gesamthaft nach der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung, höchstens aber zum Nominalwert bewertet.

3

Anlagen in Fremdwährung und Devisen werden nach dem Niederstwertprinzip bewertet. Auf Fremdwährungsbeständen, für die mit Verwaltungseinheiten eine Kursabsicherung vereinbart worden ist, werden am Jahresende keine Bewertungskorrekturen vorgenommen, sofern der Buchkurs den vereinbarten Abrechnungskurs nicht übersteigt.9 4

Bei Gefährdung der Rückzahlung von Forderungen ist die Bewertung dem Risiko anzupassen.


Art. 13

Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen (Art. 21 und 22 FHG)10 1

Die Bewertung des Verwaltungsvermögens ergibt sich einerseits aus der Aktivierung der Investitionsausgaben ohne die Investitionsbeiträge sowie der Aktivierung der grösseren Vorräte und Lagerbestände aus laufenden Beschaffungen, anderseits aus der Passivierung der Investitionseinnahmen, der Verminderung durch Abschreibungen sowie durch Wertberichtigungen.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

9

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3204).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Verordnung

5

611.01

2

Für die Führung der Staatsrechnung des Bundes gelten folgende Bewertungsregeln: a. Die jährlichen direkten Abschreibungen erfolgen auf dem Restbuchwert.

b. Sie betragen 5 Prozent auf den Immobilien und 30 Prozent auf den Mobilien; der Bodenwert wird nicht abgeschrieben.11 3

Verwaltungseinheiten mit einer Kosten- und Leistungsrechnung schreiben auf dem Anschaffungswert ab. Für die Höhe der Abschreibungen in den einzelnen Kategorien erlässt die Finanzverwaltung besondere Weisungen.12 4 Vorräte und Lagerbestände werden in der Regel nicht abgeschrieben. Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen für besondere Bewertungen.

5

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich zum Nominalwert bewertet. Dem Verlustrisiko ist mittels indirekter Wertberichtigung angemessen Rechnung zu tragen. Darlehen und Beteiligungen, die keinen oder nur einen sehr bescheidenen Ertrag erzielen, sowie nur bedingt rückzahlbare Vorschüsse werden in der Regel nach der indirekten Methode voll wertberichtigt.

4. Abschnitt: Zuwendungen

Art. 14

1 Das Eidgenössiche Finanzdepartement entscheidet über die Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.13 2

Über Zuwendungen, für die nicht das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig oder eine andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist, entscheidet: a. die Eidgenössische Finanzverwaltung, wenn sie in Bargeld oder Wertpapieren bestehen;

b. das Bundesamt für Bauten und Logistik, wenn sie Grundstücke zum Gegenstand haben;

c. in den übrigen Fällen das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Zuwendung fällt; die Departemente können die Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.14

3

...15

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

13

Fassung gemäss Ziff. I 42 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).

14 Fassung gemäss Art. 33 Ziff. 2 der Organisationsverordnung für das EFD vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (SR 172.215.1).

15

Aufgehoben durch Ziff. I 42 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung (AS 1996 2243).

Finanzhaushalt

6

611.01

4

Fehlt eine Zweckbestimmung oder lässt sich diese nicht mehr verwirklichen, so entscheidet die zur Annahme zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.

Drittes Kapitel: Voranschlag 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15

Aufstellung; Verfahren 1

Der Bundesrat setzt jedes Jahr die Ziele fest, die mit dem Voranschlag zu erreichen sind, und erlässt Weisungen für die Aufstellung des Voranschlages. Er informiert die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.

2

Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen für das Eingabeverfahren.


Art. 16

Bemessung und Begründung der Krediteingaben und der Einnahmenschätzungen (Art. 16 Abs. 1 FHG) Bei Zahlungs- und Verpflichtungskrediten und bei den Einnahmen muss die Verwaltungseinheit: a. ihre Eingaben aufgrund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Zahlungs- und Verpflichtungsbedarfes und des Zahlungseinganges bemessen;

b. mit der Eingabe die Berechnungsgrundlage und die Unsicherheitsfaktoren darstellen, wenn eine genaue Berechnungsmöglichkeit fehlt; c. die Eingaben nach Notwendigkeit und Ausmass sowie die Abweichung zum Vorjahr und im Verhältnis zum Finanzplan begründen; d. bei Vorhaben, die sich über das Voranschlagsjahr hinaus erstrecken, in der Begründung der Krediteingabe die zu erwartenden Gesamtausgaben festhalten.


Art. 17

Prüfung der Eingaben (Art. 34 Abs. 2 FHG) 1

Die Finanzverwaltung prüft, ob bei den Eingaben der Verwaltungseinheiten die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Weisungen nach Artikel 15 und die Anforderungen nach Artikel 16 eingehalten sind. Sie zieht wenn nötig weitere Verwaltungseinheiten bei.

2

Sie bereinigt Differenzen mit den Generalsekretariaten der Departemente oder mit den Verwaltungseinheiten soweit möglich direkt.

3

Über verbleibende Differenzen entscheidet der Bundesrat, wenn möglich vor der Ausarbeitung des Botschaftsentwurfs.

Verordnung

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611.01


Art. 18

Rechtliche Grundlagen; Sperrung bewilligter Kredite (Art. 16 Abs. 2 FHG) 1

Beim Aufstellen des Voranschlages ist von den rechtlichen Grundlagen auszugehen, die im Zeitpunkt, zu dem der Bundesrat den Entwurf zum Voranschlag verabschiedet, in Kraft stehen.

2

Ausgaben für neue Vorhaben, die zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtliche Grundlage haben und deren finanzielle Auswirkungen für das Voranschlagsjahr sich bereits ermitteln lassen, sind in den Voranschlag aufzunehmen. Die Kredite bleiben bis zum Inkrafttreten der rechtlichen Grundlage gesperrt. Sie sind in der Botschaft zum Voranschlag in einer besondern Aufstellung auszuweisen.


Art. 19


16

Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten (Art. 15 Abs. 3 FHG) Die Finanzverwaltung erlässt nach Konsultation der Departemente und der Finanzkontrolle Weisungen über die verrechenbaren Leistungen.

2. Abschnitt: Zahlungskredite

Art. 20

Zahlungs- und Voranschlagskredit (Art. 15 Abs. 1 FHG) 1

Der Zahlungskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit, Zahlungen für den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrages während des Rechnungsjahres zulasten einer bestimmten Rubrik zu leisten.

2

Der Voranschlagskredit ist ein mit dem Voranschlag bewilligter Zahlungskredit.


Art. 21

Nachtragskredite (Art. 17 und 18 FHG) 1

Der Nachtragskredit ist ein in Ergänzung des Voranschlages nachträglich bewilligter Zahlungskredit.

2

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten die Nachtragskreditbegehren in der Sommersession (Nachtrag I) oder in der Wintersession (Nachtrag II). Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung nach Artikel 23.

3

Dringliche Zahlungen werden vom Bundesrat mit Zustimmung der Finanzdelegation bewilligt (gewöhnlicher Vorschuss). Ausnahmsweise und bei besonderer Dringlichkeit kann der Bundesrat allein entscheiden (dringlicher Vorschuss).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Finanzhaushalt

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611.01


Art. 22

Kreditübertragung (Art. 17 Abs. 2 FHG) 1

Kreditübertragungen werden den eidgenössischen Räten zusammen mit den Nachträgen unterbreitet. Sie können wenn nötig bevorschusst werden.

2

Übersteigt der Mehrbedarf den im Vorjahr nicht beanspruchten Kreditrest, so ist für den ganzen Betrag ein Nachtragskredit zu beantragen.


Art. 23

Kreditüberschreitung

1

Die Kreditüberschreitung ist der Kredit, den der Bundesrat wegen Dringlichkeit nach der Verabschiedung seiner Botschaft zum Nachtrag II bewilligt.

2

Sie ist den eidgenössischen Räten mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten.


Art. 24

Verfahren für Nachtragskredite, Kreditübertragungen und -überschreitungen (Art. 17 und 18 FHG) 1

Steht für eine unvermeidliche Ausgabe kein ausreichender Voranschlagskredit zur Verfügung, so beantragt die Verwaltungseinheit unverzüglich einen Nachtragskredit, eine Kreditübertragung oder eine Kreditüberschreitung.

2

Gewöhnliche Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit der Zahlung nicht bis zur Genehmigung der Nachtragskredite zugewartet werden kann. Dringliche Vorschüsse dürfen nur bewilligt werden, wenn mit der Zahlung nicht bis zu einem Beschluss der Finanzdelegation zugewartet werden kann. Die Dringlichkeit ist im Begehren eingehend nachzuweisen.

3

Im Begehren sind der Kreditbedarf eingehend zu begründen und die wichtigsten Berechnungsgrundlagen (Preis, Menge, Währungskurs usw.) darzulegen. Es ist nachzuweisen, warum die Ausgabe nicht rechtzeitig vorausgesehen werden konnte, die Verzögerung der Zahlung zu erheblichen Nachteilen führen würde und warum nicht bis zum nächsten Voranschlag zugewartet werden kann.

4

Die Begehren sind bei der Finanzverwaltung einzureichen.


Art. 25

Globalkredit; Kreditabtretung 1

Der Globalkredit ist ein Zahlungskredit mit allgemein umschriebener Zweckbestimmung; er wird namentlich beantragt für die Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen, für die zentrale Materialbeschaffung durch Einkaufsstellen oder zur Erleichterung der Kreditbewirtschaftung.

2

Der Bundesrat kann aus einem Globalkredit einzelnen Verwaltungseinheiten Kreditbeträge zuweisen (Kreditabtretung). 3

Er kann diese Befugnis einer von ihm bezeichneten Stelle übertragen.

Verordnung

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611.01


Art. 26

Voranschlagskredite und Zahlungen für Mobilien 1

Voranschlagskredite für die Beschaffung von Mobilien, die den Betrag von 100 000 Franken pro Einzelobjekt überschreiten, sind in der Regel bei den Investitionsausgaben einzustellen.17 18 Die Finanzverwaltung kann in Absprache mit der Finanzkontrolle die Abgrenzung der Investitionen für einzelne Ausgaben abweichend regeln.

2

Die Zahlungen sind unabhängig von der Betragshöhe pro Einzelobjekt jener Rubrik zu belasten, für welche die entsprechenden Mittel bewilligt worden sind.

Viertes Kapitel: Finanzplanung (Art. 23 f. FHG)

Art. 27

Zuständigkeiten und Verfahren 1

Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze für: a. die Erarbeitung des Legislaturfinanzplanes; b. die Überarbeitung der Finanzplanung während der Legislatur; c. die Erhebung von Haushaltsperspektiven für die folgenden Jahre.

2

Die Verwaltungseinheiten schätzen die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus der Sachplanung in ihrem Aufgabenbereich ergeben.

3

Die Finanzverwaltung prüft die Eingaben der Verwaltungseinheiten nach den Grundsätzen des FHG und nach den Richtlinien für die Finanzplanung. Wesentliche Änderungen werden nur mit der Zustimmung der betroffenen Verwaltungseinheit vorgenommen. Können sich die Finanzverwaltung und die Verwaltungseinheit nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.


Art. 28

Verknüpfung mit den Regierungsrichtlinien Bundeskanzlei und Finanzverwaltung sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Richtlinien der Regierungspolitik und des Finanzplanes der Legislaturperiode (Art. 45bis Abs. 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196219).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3204).

18

Siehe jedoch die SchlB Änd. 27. 6. 1995 am Ende dieses Textes.

19

[AS 1962 811, 1966 1375, 1970 1249, 1972 245 1514, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688 Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Siehe heute die Art. 50 und 51 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

Finanzhaushalt

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611.01

Fünftes Kapitel: Verpflichtungskredite

Art. 29

Begriffe (Art. 25 und 31 FHG) 1

Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben oder eine Gruppe gleichartiger Vorhaben bis zum bewilligten Höchstbetrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

3

Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für bestimmte Bauvorhaben, Liegenschaftskäufe oder Materialbeschaffungen.

4

Der Sammelkredit ist ein Verpflichtungskredit in der Form des Gesamtkredites oder des Rahmenkredites.

5

Der Gesamtkredit fasst mehrere, von den eidgenössischen Räten einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite zusammen.

6

Die Kreditverschiebung ist eine dem Bundesrat mit Bundesbeschluss ausdrücklich erteilte Befugnis, innerhalb eines Gesamtkredites einen Verpflichtungskredit zulasten eines andern geringfügig zu erhöhen.

7

Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit mit delegierter Spezifikationsbefugnis, bei dem der Bundesrat oder die Verwaltungseinheit im Rahmen der von den eidgenössischen Räten allgemein umschriebenen Zwecksetzung bis zum bewilligten Kreditbetrag einzelne Verpflichtungskredite ausscheiden kann.

8

Der Jahreszusicherungskredit ist die mit dem Voranschlag erteilte Ermächtigung, während des Voranschlagsjahres im Rahmen des bewilligten Kredites finanzielle Leistungen zuzusichern.


Art. 30

Voraussetzung, Bewilligung, Verfahren 1

Verpflichtungskredite werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag oder seinen Nachträgen bewilligt. Begehren um Objektkredite für Grundstücke und Bauten richten sich nach dem Bundesbeschluss vom 6. Oktober 198920 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten und nach der Verordnung vom 14. Dezember 199821 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.22 2 Fehlen Bestimmungen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit, ob die Voraussetzungen für einen Verpflichtungskredit erfüllt sind und in welcher Form dieser beantragt werden muss.

20 [AS 1990 1013. AS 2004 3007 Art. 3]. Siehe heute die V der BVers vom 18. Juni 2004 über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten (SR 611.051).

21 SR

172.010.21

22 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21).

Verordnung

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611.01


Art. 31

Objektverzeichnisse, Kreditfreigaben 1

Zusammen mit dem Begehren um einen Gesamtkredit muss ein detailliertes Objektverzeichnis nach einem von der Finanzverwaltung festgelegten Schema eingereicht werden.

2

Über Kreditfreigaben aus den im Objektverzeichnis für unvorhergesehene Vorhaben enthaltenen Pauschalbeträgen entscheiden die Departemente, sofern in der Kreditbewilligung nicht ausdrücklich der Bundesrat für zuständig erklärt wurde. Die Departemente können die Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen.


Art. 32

Zusatzkredite (Art. 31 FHG) 1

Zusatzkredite sind, soweit sie nicht durch die Teuerung bedingt sind, unverzüglich und vor dem Eingehen der Verpflichtungen zu beantragen. Die Zahlungen dürfen in keinem Fall den bewilligten Verpflichtungskredit übersteigen.

2

Zusatzkredite werden in der Regel nach dem gleichen verfahren wie der ursprüngliche Verpflichtungskredit bewilligt.

3

Erträgt die Ausführung oder Fortsetzung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat vor der Bewilligung des Zusatzkredites mit Zustimmung der Finanzdelegation das Eingehen der Verpflichtung bewilligen. Von dieser Zustimmung darf nur ausnahmsweise und bei besonderer Dringlichkeit abgesehen werden, wenn mit der Verpflichtung nicht bis zu einem Beschluss der Finanzdelegation zugewartet werden kann. Der Bundesrat holt nachträglich im ordentlichen Verfahren die Genehmigung der eidgenössischen Räte ein.


Art. 33

Verpflichtungskontrolle (Art. 29 FHG) Die Verwaltungseinheiten führen für jeden Verpflichtungskredit eine Kontrolle, aus welcher jederzeit ersichtlich sind: a. der

Kreditsaldo;

b. der Stand der eingegangenen, aber noch nicht abgerechneten Verpflichtungen und ihre voraussichtlichen Fälligkeiten;

c. der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen.

Sechstes Kapitel: Verwaltung der Finanzen

Art. 34

Kassendienst (Art. 35 Abs. 1 FHG) 1

Die Finanzverwaltung bewilligt den Verwaltungseinheiten, eigene Kassen zu führen, wenn ein reibungsloser Dienstbetrieb dies erfordert. Sie gewährt die erforderlichen Kassenvorschüsse.

Finanzhaushalt

12

611.01

2

Die Kassenbestände sind auf das Unentbehrliche zu beschränken. Alle Barmittel sind in einer Kasse sicher aufzubewahren.

3

In Kassenschränken des Bundes dürfen keine privaten Vermögenswerte aufbewahrt werden; vorbehalten bleiben Hinterlagen von Personalvereinigungen und Personalausschüssen des Bundes sowie solche bei schweizerischen Vertretungen im Ausland.


Art. 35

Zahlungsdienst (Art. 35 Abs. 1 FHG) 1

Der gesamte Zahlungsdienst des Bundes wird über die Finanzverwaltung abgewickelt. Sie kann Ausnahmen bewilligen.23 2

Alle Zahlungsaufträge müssen von der Finanzverwaltung mit Doppelunterschrift unterzeichnet werden. Dienststellen mit einer Ausnahmebewilligung der Finanzverwaltung unterzeichnen ihre Zahlungsaufträge mit Doppelunterschrift; bei den Auslandvertretungen genügt die Einzelunterschrift.24

Art. 36


25

Buchhaltung des Bundes (Art. 35 Abs. 1 FHG) 1

Die Finanzverwaltung führt die Staatsrechnung nach dem System der doppelten Buchhaltung.

2

Sie erlässt die buchungstechnischen Anordnungen.

3

Sie bewahrt die Belege während zehn Jahren auf.


Art. 37


26

Buchführung der Verwaltungseinheiten (Art. 35 Abs. 1 und 4 FHG) 1

Die Verwaltungseinheiten sind für die Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Sie wenden dabei das System der doppelten Buchhaltung an. Debitoren und Kreditoren werden in Nebenbüchern geführt. Eine angemessene Funktionentrennung, unterstützt durch entsprechende Restriktionen in den EDVZugriffsberechtigungen, ist sicherzustellen.

2

Die Delegation der Buchführung an eine andere Einheit bedarf einer schriftlichen Regelung. Diese ist der Finanzverwaltung zuzustellen.

3

Die Verwaltungseinheiten sind verpflichtet, ihre Buchhaltung aktuell zu halten und Kreditorenrechnungen fristgerecht zu begleichen.

4

Alle Buchungen und Anweisungen basieren auf Belegen. Die Verwaltungseinheiten bewahren diese zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Verwaltungseinheiten, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, bewahren

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3204).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Verordnung

13

611.01

Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen während 20 Jahren auf.


Art. 38


27

Transfer in das zentrale Rechnungswesen 1

Die Verwaltungseinheiten übermitteln der Finanzverwaltung die Buchungs- und Zahlungsanweisungen (Anweisungen) mindestens monatlich. Besteht eine automatisierte elektronische Schnittstelle zum zentralen Rechnungswesen, so werden die Anweisungen grundsätzlich täglich übermittelt.

2

Sie überprüfen die Richtigkeit der Buchungen im Zentralbuch anhand der Belege, der Buchungsanzeigen und mittels monatlicher Gesamtabstimmung zwischen Zentralbuch und der eigenen Buchhaltung. Allfällige Differenzen sind sofort zu bereinigen.


Art. 39


28

Unterschriftenregelung bei Belegen und Anweisungen 1

Belege und Anweisungen werden grundsätzlich mit Doppelunterschrift visiert.

2

Eine Einzelunterschrift genügt bei: a. Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von unter 500 Franken; b. Bestätigungen der Vornahme von Verbuchungen (Buchungsstempel); c. Buchungsanweisungen, mit denen Kontoübertragungen innerhalb der Bundesverwaltung vorgenommen werden;

d. Bestätigung der Übereinstimmung der dezentralen Buchhaltung mit dem Zentralbuch.

3

Die elektronische Unterschrift ist gültig. Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Informatikstrategieorgan Bund und der Finanzkontrolle Weisungen über die technischen Anforderungen.


Art. 40


29

Zuständigkeiten bei Belegen und Anweisungen 1

Die Vorsteher der Verwaltungseinheiten bestimmen, wer zur Unterzeichnung von Belegen und Anweisungen zuständig ist. Namen und Unterschriften der Zeichnungsberechtigten sind der Finanzverwaltung zuzustellen.

2

Die Unterzeichner von Belegen bestätigen deren formelle und materielle Richtigkeit, die Unterzeichner einer Anweisung nur deren formelle Richtigkeit.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Finanzhaushalt

14

611.01


Art. 41


30

Zahlungsfristen und Mahnungen Zahlungsfristen und Mahnungen richten sich nach Artikel 12 Absätze 2-4 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200431.


Art. 42

Weisungen der Verwaltungseinheiten 1

Die Verwaltungseinheiten können über ihren Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst Weisungen erlassen.

2

Diese sind der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zuzustellen. Für Weisungen über interne Kontrollmassnahmen ist die Genehmigung der Finanzkontrolle erforderlich. Die Weisungen der Oberzolldirektion sind von dieser Vorschrift ausgenommen.


Art. 43

Sicherstellungen

1

Erfordern besondere Bestimmungen Sicherstellungen zugunsten des Bundes, so muss deren Höhe dem Risiko entsprechen.

2

Sicherstellungen sind zu leisten durch: a. Barhinterlage; b. Solidarbürgschaften; c. Bankgarantien; d. Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen; e. Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert; f. kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

3

Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten.

4

Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt.

5

Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über die formellen Anforderungen an die Bestellung und Verwaltung der Sicherstellungen.

a32 Risikotragung und Schadenerledigung (Art. 34 Abs. 1 FHG) 1

Der Bund trägt das Risiko für Schäden an seinen Vermögenswerten und für die haftpflichtrechtlichen Folgen seiner Tätigkeit grundsätzlich selbst.

30 Fassung gemäss Art. 15 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 172.041.1).

31 SR

172.041.1

32

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3043).

Verordnung

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611.01

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt Weisungen über: a. den Abschluss von Versicherungsverträgen in besonderen Fällen; b. die vertragliche Übernahme der Haftung für Schäden Dritter; c. die freiwillige Ersatzleistung für Sachschäden, die Bundesbedienstete im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit erleiden;

d. die finanzielle Erledigung von Sach- und Vermögensschäden.

3

Der ETH-Rat erlässt entsprechende Weisungen für den ETH-Bereich und seine Anstalten.33

b34 Grossanlässe (Art. 16, 26 und 34 Abs. 1 FHG) 1

Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgen die zuständigen Verwaltungseinheiten für zuverlässige Kostenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.


Art. 44

Zentrale Inkassostelle (Art. 35 Abs. 5 FHG) 1

Die Finanzverwaltung führt die Zentrale Inkassostelle zur Eintreibung von Forderungen auf dem Rechtswege und zur Verwertung von Verlustscheinen.

2

Nach ergebnisloser Mahnung beauftragen die Verwaltungseinheiten unter Beilage aller Unterlagen die Zentrale Inkassostelle mit dem Eintreiben der Forderung.

3

Die Finanzverwaltung erlässt die erforderlichen Weisungen und entscheidet über die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen und von Verlustscheinen.


Art. 45

Betreibungsrechtliche Vorkehren (Art. 35 Abs. 5 FHG) 1

Bei Betreibungen gegen den Bund ordnen die Verwaltungseinheiten dringliche betreibungsrechtliche Vorkehren an. Insbesondere erheben sie Rechtsvorschlag. Im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung können sie Betreibungen für Forderungen des Bundes durchführen.

2

Im übrigen sind die Vorkehren bei Betreibungen für und gegen den Bund Aufgabe der Finanzverwaltung.

33 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 1 der V ETH-Bereich vom 6 Dez. 1999 [AS 2000 198].

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 537).

Finanzhaushalt

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611.01


Art. 46

Geldbeschaffung und Verzinsung (Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 FHG) 1

Die Finanzverwaltung sorgt für die Geldbeschaffung durch den Bund.

2

Sie bestimmt die Sätze für die Verzinsung der Spezialfonds und der übrigen Guthaben beim Bund, soweit sie nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen festgelegt sind. Sie berücksichtigt dabei die Marktverhältnisse sowie die Art und die Dauer der Guthaben.

a35 Darlehen und Vorschüsse an Bundesbetriebe und Anstalten (Art. 35 Abs. 2 FHG) 1

Darlehen und Vorschüsse an Bundesbetriebe und Anstalten werden im Rahmen der Tresorerie gewährt:

a. zur Finanzierung des Umlaufvermögens bzw. des sich aus der laufenden Geschäftstätigkeit ergebenden Mittelbedarfs (laufende Betriebsvorschüsse);

b. zum Ausgleich kurzfristiger Tresorerieschwankungen (feste Vorschüsse auf kurze Frist);

c. zur Finanzierung von Anlagevermögen, wenn das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung den Risiken angemessen und die Rückzahlung durch künftige Erträge sichergestellt ist (Darlehen und Vorschüsse auf längere Frist).

2

Darlehen und Vorschüsse nach Absatz 1 werden unter dem Finanzvermögen erfasst. Andere Darlehen und Vorschüsse an Bundesbetriebe und Anstalten sind der Finanzrechnung zu belasten.

3

Die Finanzverwaltung überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die auf längere Frist gewährten Darlehen und Vorschüsse noch erfüllt sind.

4

Die Finanzverwaltung erlässt die erforderlichen Weisungen.


Art. 47

Sparkasse des Bundespersonals (Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 FHG) 1

Im Rahmen der Bundestresorerie führt die Finanzverwaltung eine Sparkasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung sowie weitere dem Bund angeschlossene Personengruppen.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt ein Reglement für die Sparkasse.


Art. 48

Verjährte Anleihensschulden 1

Der Besitzer kann verjährte Titel und Zinscoupons von Anleihen des Bundes bei der Finanzverwaltung nachträglich noch einlösen, wenn er unverschuldet verhindert war, seine Rechte fristgemäss wahrzunehmen, oder dies aus entschuldbarer Unerfahrenheit unterliess.

35

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3043).

Verordnung

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611.01

2

Titel und Zinscoupons müssen vorgelegt und die Rechtmässigkeit des Besitzes glaubhaft gemacht werden.

3

Titel müssen jedoch innert zwanzig Jahren, Zinscoupons innert zehn Jahren nach Eintritt der Fälligkeit eingelöst werden.


Art. 49

Erträge aus Anlagen

Zinserträge werden ausschliesslich durch die Finanzverwaltung vereinnahmt. Die Verwaltungseinheiten sind nicht befugt, Zinserträge zur Deckung von Ausgaben heranzuziehen.


Art. 50

Anlagen im Ausland (Art. 36 Abs. 1 FHG) 1

Die Finanzverwaltung kann Gelder in Forderungen, die auf einen festen Betrag lauten, namentlich Bankguthaben, Anleihensobligationen inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten oder Schuldverschreibungen, anlegen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht.

2

Zugelassen sind Anlagen bei: a. öffentlichrechtlichen Körperschaften und Gesellschaften mit Garantien oder Beteiligungen öffentlichrechtlicher Körperschaften; b. internationalen

Organisationen;

c. erstklassigen Banken, Finanzgesellschaften und Industrieunternehmungen.

3

Die Anlage in Obligationenfonds ist gestattet, wenn die Fondsaktiven ausschliesslich bei Schuldnern im Sinne von Absatz 2 angelegt werden.

4

...36


Siebentes Kapitel: ... Art. 51-5237

Achtes Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53

Vollzug

Die Finanzverwaltung vollzieht diese Verordnung.

36

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003 (AS 2003 537).

37

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Jan. 1993 [AS 1993 820].

Finanzhaushalt

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611.01


Art. 54

Aufhebung bisherigen Rechts Die Finanzhaushaltverordnung vom 15. Januar 198638 wird aufgehoben.


Art. 55

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten 1

Die Staatsrechnung 1990 wird noch nach dem bisherigen Recht abgeschlossen.

2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 27. Juni 199539 Für den Voranschlag 1996 und die Staatsrechnung 1996 erfolgt die Abgrenzung der Investitionsausgaben noch nach den bisherigen Bestimmungen von Artikel 26 Absatz 1.


Art. 26
Abs. 1 in der Fassung vom 11. Juni 1990
40 1 Voranschlagskredite für die Beschaffung von Mobilien, die den Betrag von 50 000 Franken pro Einzelobjekt überschreiten, sind in der Regel bei den Investitionsausgaben einzustellen. ...

38

[AS 1986 154] 39

AS 1995 3204 40

AS 1990 996

Ve

ro

rd

nun

g

19

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Anhang

41

(Art. 6)

Kontenrahmen des Bundes (Hauptgruppen) Bestandesrechnung

Verwaltungsrechnung Finanzrechnung

Erfolgsrechnung

1 Aktiven

2

Passi

ven

Ausgaben

Einnahmen

7 Aufwan

d

8 Ert

rag

Finanzvermögen Fremdkapital 3

Laufende Ausgaben 5 Laufende

Einnahmen

10 Flüssige

Mittel

20

Laufende

Verpflichtungen

30 Personalausgaben 50

Fiskal

einnahmen 70

Ausgaben- übers

chuss der

Finanzrechnung

80 Einnahmenüberschus

s der

Finanzrechnung

11 Guthaben

21

Kurzfristige Schulden 31 Sachaus

gaben

51

Regali

en

und

Konzessionen

71 Abs

chrei

bungen

auf

dem Finanzvermögen

12

Anlagen

22

Mittel- und lang- fristige Schulden 32 Rüstungsausgaben

52

Vermögen

serträge

72 Abschreibungen

au

f dem Ve

rwa

ltungsvermögen

13 Transitorische

Akti

ven

23 Verpflichtungen

für Sonderrechnun- gen 33

Passivzi

nsen

53

Entgelte

Verwaltungsvermögen 14 Investitionsgüter

24

Rückst

ellungen 34

Anteile

Dritter

an

Bundeseinnahmen

74

Abgang

von

Investitionsgütern (Passi vierung)

84 Zuwachs

von

Investitions- güt

er

n

(Aktivierung)

15 Darlehen

25

Transitorische Passiven 35 Entschädigungen

an Gemeinwesen

75

Abgang von Dar- lehen und Beteiligungen (Passi vierung)

85 Zuwachs

von

Darlehen und Beteiligungen (Aktivierung) 41

Bereinigt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kr aft seit 1. April 2003 (AS 2003

537).

Finanzhaushalt

20

611.01

Bestandesrechnung

Verwaltungsrechnung Finanzrechnung

Erfolgsrechnung

1 Aktiven

2

Passi

ven

Ausgaben

Einnahmen

7 Aufwan

d

8 Ert

rag

Wertberichtigungen 16 Beteili

gungen

26

Vor

sor

gli

che

Wert

berichtigungen auf Darlehen

36 Beiträge

an

laufende Ausgaben

39

Funktionsaus- gaben der mit Leistungsauftrag gef ührt

en Ämt

er

59 Einnahmen

der

m

it Le

istu

ng

sau

ftrag geführten Ämt

er

Übrige aktivierte Ausgaben 4

Investitions- ausgaben 6

Investitions einnahmen 17 Übri

ge

aktivi

er

te

Ausgaben

27 Vor

sor

gli

che

Wert

berichtigungen auf Beteiligungen

40 Investitionsgüter 60 Veräusserung

von

Investitionsgütern

77 Einlagen

in

Rückstellungen

87

Entnahmen aus Rückstellungen 18

Sp

ez

ia

l

finanzierungen 28

Spezi

al-

finanzierungen 42 Darlehen

und

Beteiligungen

62 Rückzahlung

von

Darlehen und Beteiligungen 78 Einlagen

in

Spezial- finanzierungen 88

Entnahmen aus Spezial- finanzierungen (19) Bilanzfehlbetrag (29)

Eigenkapital

46

Investitions- bei

träge

64 Rückerst

attung

von Investitions- bei trägen

79 Übriger

Aufwand

89 Übriger

Ertrag

(95)

Ordnungskonten (96)

Ordnungskonten Einnahmenüber- schuss Ausgabenüber- schuss Reinertrag

Reinaufw

and

Abs

chlus

s

9

Abschluss

90

Finanzr

echnung

91

Erfolgsrechnung

92

Bilanz