1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV99 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis muss enthalten:
- a.
- die Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b;
- b.
- für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3;
- c.
- für Equiden die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV100.101
2 Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.
3 Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Nutzungsart der Muttertiere:102
- a.
- bei der ersten Abkalbung und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung;
- b.
- beim Zugang aufgrund der bisherigen Nutzungsart des Tiers.
4 Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 13 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:
- a.
- den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und
- b.
- für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.103
5 Sie stellt sicher, dass Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um die Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV104 stellen wollen, sich in der TVD registrieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu. Mit dem Gesuch müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache gemeldet werden.105
6 Sie stellt sicher, dass Gesuche für Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV über das Internetportal Agate in der TVD eingereicht werden können.106
7 Sie ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Generaleinfuhrbewilligung (GEB) die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode:
- a.
- die Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a SV;
- b.
- die GEB eines allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011107.108
8 Sie stellt der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung zur Verfügung.109