1
Verordnung
über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich 1
Diese Verordnung regelt die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Tierverkehr, das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Tierverkehrsdatenbank (Datenbank) und den Betrieb dieser Datenbank.
2
Sie gilt beim Vollzug: a. der Tierseuchengesetzgebung für domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel und Bisons, der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung und für Equiden, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen;
b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel.
Art. 2
Begriffe Die folgenden Begriffe bedeuten: a. Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
b. Bekanntgeben von Daten: das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
AS 2011 5453 1 SR
916.40
2 SR
910.1
916.404.1
Landwirtschaftliche Produktion 2
916.404.1
c. Tierhalterin oder Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;
d. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 (TSV);
e. TVD-Nummer der Tierhaltung: die von der Betreiberin der Datenbank (Betreiberin) einer Tierhaltung zugeteilte Nummer; f. Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
g. Equidenpass: Dokument nach Artikel 15c TSV; h.4 Grundpass: Passrohling für den Equidenpass, der mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e TSV ergänzt wurde;
i. Identifikationsnummer eines
Tiers:
1. Ohrmarkennummer
bei
Klauentieren,
2. Universal Equine Life Number (UELN5) bei Equiden; j.
Agate-Nummer: die einer Person vom Internetportal «Agate»6 durch die Registrierung zugeteilte Personennummer.
Art. 3
Tiergeschichte und
Tierdetail
1
Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers: a. Identifikationsnummer des
Tiers;
b. TVD-Nummer der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
c. Standort der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
d. Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben; e. bei Tieren der Rindergattung: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a-h in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist; f.7 bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers. 1bis
Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte
3 SR
916.401
4
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
5
Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net 6 www.agate.ch
7
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
TVD-Verordnung
3
916.404.1
vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status «provisorisch OK».8 2 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers: a. Gattung, Rasse, Farbe und Geschlecht des Tiers; b. Identifikationsnummer des Mutter- und des Vatertiers; c. Mehrlingsgeburten; d. bei Tieren der Rindergattung: Nutzungsart; e. bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20049.
2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten
Art. 4
Von den Kantonen zu meldende Daten 1
Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): a.10 kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach Artikel 7 Absatz 2 TSV11 und der Tierhaltungen mit Equiden nach Artikel 18a Absatz 4 TSV; b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV; d. Standortadresse und Koordinaten der Tierhaltung; e. gehaltene Klauentiergattungen und Equiden; f. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 200812 über die geografischen Namen; g. bei Tieren der Schweinegattung: Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung).
2
Das BLW übermittelt die Daten nach Absatz 1 der Betreiberin.
3
Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen der Betreiberin: 8
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
9 SR
812.212.27
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
11 SR
916.401
12 SR
510.625
Landwirtschaftliche Produktion 4
916.404.1
a. Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 200513 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
b. bei Tieren der Rindergattung und Tierhaltungen mit solchen Tieren: BVDStatus der Tiere und der Tierhaltungen.
4
Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe b sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse zu melden.
Art. 5
Daten zu Tieren der Rindergattung 1
Für Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden: a. Nutzungsart der Tierhaltung; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Post- oder Bankverbindung.
2
Für Tiere der Rindergattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden.
3
Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstabe a ist innert drei Arbeitstagen zu melden.
Art. 6
Daten zu Tieren der Schweinegattung 1
Für Tierhaltungen mit Tieren der Schweingattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden: a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung.
2
Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 melden.
Art. 7
Daten zu Tieren der Ziegen- und der Schafgattung 1
Für Tierhaltungen mit Tieren der Ziegen- oder der Schafgattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:
a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung.
13 SR
817.190
TVD-Verordnung
5
916.404.1
2
Bei der Schlachtung von Tieren der Ziegen- und der Schafgattung muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 innert drei Arbeitstagen melden.14
Art. 8
Daten zu Equiden
1
Die folgenden Personen müssen der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden: a. die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Equiden; b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV15 kennzeichnet; c.16 … 2
Für Equiden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a-g melden.
3
Bei einem Eigentümerwechsel muss die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h und die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i melden.
4
Bei der Schlachtung eines Equiden muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j melden.
5
Bei der Kennzeichnung eines Equiden muss die Person, die diesen nach Artikel 15a Absatz 2 TSV kennzeichnet, der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k melden.
6
und 7 …17
a18 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden Bei der Geburt eines Equiden kann der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten zu seinem Equiden in der Datenbank zu ändern, sofern diese aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt sind.
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
15 SR
916.401
16 Aufgehoben
durch
Anhang
Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
17 Aufgehoben
durch
Anhang
Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Landwirtschaftliche Produktion 6
916.404.1
Art. 9
Meldung durch Dritte
1
Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5-8 können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.
2
Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag der Betreiberin selber melden. Dazu muss sie ihm die Agate-Nummern der beauftragten Personen melden.
3
Sie muss der Betreiberin ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.
4
Die mit den Meldungen beauftragte Person muss der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden.
Art. 10
19
Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern: a. die nach den Artikeln 33 und 34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201320 (DZV) berechneten Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, mit Auflistung aller Einzeltiere; b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung der Ganzjahresbetriebe am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe);
c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag);
d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln in den Bemessungsperioden nach den Artikeln 33 und 34 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.
2
Als Ganzjahresbetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199821.
Art. 11
Berichtigung von Daten 1
Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5-8 und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin jederzeit eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
20 SR
910.13
21 SR
910.91
TVD-Verordnung
7
916.404.1
2
…22
3
Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c-e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV23 beizulegen.
3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
Art. 12
Allgemeine Berechtigung
1
Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in: a. die Tiergeschichte eines einzelnen Tiers; b. das Tierdetail eines einzelnen Tiers; c.24 bei Tieren der Rindergattung: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers; cbis.25 bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200426; d. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung: den BVD-Status einer Tierhaltung.
2
Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d möglich; diese sind kostenlos.27 2bis Abfragen nach Absatz 1 Buchstaben c und cbis sind unbeschränkt möglich und kostenlos.28 3
Die TVD-Nummer der Tierhaltung, die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten.
Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.29
Art. 13
Amtsstellen 1 Das BLW kann die Daten nach den Artikeln 4-8 bearbeiten. Es hat Einsicht in die Daten nach den Artikeln 9 und 10.
2
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, das Bundesamt für Statistik, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische 22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
23 SR
916.401
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
26 SR
812.212.27
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Landwirtschaftliche Produktion 8
916.404.1
Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten nach den Artikeln 4-8, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.30 3 Die zuständigen kantonalen Stellen können die Daten nach den Artikeln 4-8, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
4
Das Bearbeiten der Daten ist für die Amtsstellen kostenlos.31
Art. 14
Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste 1
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: a. TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Auflistung des Tierbestands;
b. Name und Adresse von Tierhalterinnen und Tierhaltern; c. Ohrmarkennummern, die von der Betreiberin an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind;
d. für Tiere der Rindergattung: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die sich in den Tierhaltungen der Mitglieder befinden oder befunden haben; e. für Tiere der Schweinegattung: Tierdaten nach Anhang 1 Ziffer 2 zu den Tiergruppen, die sich in den Tierhaltungen der Mitglieder befinden oder befunden haben; f.
für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers; g. für Equiden: Tierdetail, Tiergeschichte sowie Tierdaten nach Anhang 1 Ziffer 3 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind.
2
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die Daten betreffend Post- oder Bankverbindung ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.
3
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 4-8 ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.
30 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
TVD-Verordnung
9
916.404.1
Art. 15
32
Art. 16
Einsichtsberechtigte Personen
1
Tierhalterinnen und Tierhalter können unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: a. Daten über die eigene Tierhaltung; b. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt;
c. folgende Daten über die Tiere, die sich in ihrer Tierhaltung befinden oder befunden haben: 1. Tiergeschichte, 2. Tierdetail, 3. bei Tieren der Rindergattung: BVD-Status, 4. bei Tieren der Rindergattung: Ergebnisse bei der neutralen Qualitätseinstufung.
2
Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können unbeschränkt und ohne Kostenfolge in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: a. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt;
b. folgende Daten über die Tiere, die sich in ihrem Eigentum befinden oder befunden haben: 1. Tiergeschichte, 2. Tierdetail.
3
Personen, die Equiden kennzeichnen, können unbeschränkt und ohne Kostenfolge ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.33
Art. 17
Beauftragte 1 Die beauftragten Personen nach Artikel 9 können in die gleichen Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden wie die Personen nach Artikel 16.
2
Für die Einsichtnahme und die Datenbeschaffung werden die Gebühren nach den Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 200634 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.
32 Aufgehoben
durch
Anhang
Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
34 SR
916.404.2
Landwirtschaftliche Produktion 10
916.404.1
Art. 18
Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke ohne Kostenfolge in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
4. Abschnitt: Betrieb der Datenbank
Art. 19
Betreiberin 1 Die Datenbank wird von einer Betreiberin betrieben, die rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmen der Vieh-, Equiden- und Fleischwirtschaft sowie von ihren Hauptlieferanten.
2
Die Betreiberin untersteht der Aufsicht des BLW.
Art. 20
Aufgaben der Betreiberin 1
Die Betreiberin betreibt die Datenbank nach einem vom BLW erteilten Leistungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen, Qualität und Abgeltung der verlangten Leistung.
2
Die Betreiberin teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.
3
Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5-8 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.
4
Sie unterhält ein Helpdesk für die Tierhalterinnen und Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenkorrektur und zur Beratung.
5
Sie veröffentlicht Auswertungen über die in der Datenbank registrierten Tiere.
Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.
6
Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung dessen Tiergeschichtenstatus.35
Art. 21
Aufgaben der Betreiberin zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung 1
Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 3636 der DZV37 auf 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
TVD-Verordnung
11
916.404.1
elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.38 2 Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.
3
Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung die Nutzungsart der Muttertiere: a. bei der ersten Abkalbung und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung;
b. beim Zugang aufgrund der bisherigen Nutzungsart des Tiers.
4
Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern und den Amtsstellen nach Artikel 13 Absatz 3 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr den Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln in Grossvieheinheiten berechnen können.
5
Sie stellt sicher, dass Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch für die Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200339 (SV) stellen wollen, sich in der TVD registrieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu. Mit dem Gesuch müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache gemeldet werden.40 6 Sie stellt sicher, dass Gesuche für Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV über das Internetportal Agate in der TVD eingereicht werden können.41 7 Sie ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Generaleinfuhrbewilligung (GEB) die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode: a. die Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a SV; b. die GEB eines allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201142.43 36 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
37 SR
910.13
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
39 SR
916.341
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
42 SR
916.01
43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
Landwirtschaftliche Produktion 12
916.404.1
Art. 22
Aufgaben der Betreiberin im Bereich Equiden 1
Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu.
Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV44 geregelt.45 2 Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu: a. der dem Tier zugeteilten UELN; b. den nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe a erfassten Daten; c.46 einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV); d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200447 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 200548 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
Art. 23
Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen 1
Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.
2
Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen Bundesstelle Meldung.
Art. 24
Archivierung der Daten 1
Die Daten sind von der Betreiberin während 18 Jahren zu archivieren.
2
Sobald die Betreiberin keine Vollzugsaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.
3
Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.
44 SR
916.401
45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
47 SR
812.212.27
48 SR
817.190
TVD-Verordnung
13
916.404.1
5. Abschnitt: Weitere Aufgaben und Dienstleistungen der Betreiberin
Art. 25
Aufgaben der Betreiberin ausserhalb des Datenbankbetriebs 1
Die Betreiberin nimmt die Bestellungen von Ohrmarken entgegen und beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter mit Ohrmarken.
2
Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
3
Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbis Absatz 2 TSV49 auf Gesuch hin zur Verfügung.50 4 Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.
Art. 26
Zusätzliche Dienstleistungen
1
Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4-11 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten: a. zuchtrelevante
Daten;
b. Mitgliedschaft bei Organisationen nach Artikel 14; c. Produktionsart; d. Gesundheitsstatus der Tierhaltung und Gesundheitszustand der Tiere; e. Verabreichung von
Arzneimitteln;
f.
neutrale Qualitätseinstufung des Schlachttierkörpers.
2
Die Betreiberin hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit der Drittperson zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.
3
Die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln 4-10 getrennt bearbeitet werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27
Vollzug 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.
2
Es kann bei der Betreiberin ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.
49 SR
916.401
50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
Landwirtschaftliche Produktion 14
916.404.1
3
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.51 4 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 23. Oktober 201352 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.53 4bis
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach dem Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und nach dem Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 erfasst oder dahin übermittelt werden.54 5 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702055 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199656 akkreditiert sind.
Art. 28
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 29
Übergangsbestimmung 1 Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer am 30. November 2013 im Besitz von lebenden Equiden und ist sie oder er noch nicht in der Datenbank registriert, so muss sie oder er sich nach Artikel 8 Absatz 1 bei der Betreiberin registrieren lassen.57 2 Für die am 30. November 2013 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Betreiberin bis zum 30. November 2013 folgende Daten melden:58 a. die Agate-Nummer der Eigentümerin oder des Eigentümers; b. die TVD-Nummer der Tierhaltung; c. das Geburtsdatum des Tiers; d. den Namen des Tiers; e. wenn vorhanden, die UELN des Tiers; 51 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
52 SR
910.15
53 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3867).
54 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3867).
55 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.
56 SR
946.512
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753). Berichtigung vom 11. Juni 2014 (AS 2014 1389).
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753). Berichtigung vom 11. Juni 2014 (AS 2014 1389).
TVD-Verordnung
15
916.404.1
f.
wenn vorhanden, die Mikrochipnummer; g. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers; h. den Verwendungszweck (Nutztier, Heimtier) nach Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200459;
i.
die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel); j.
ob für den Equiden bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde.
3
Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 3 gemeldet werden, so ist dieser Equide vorgängig zu registrieren.
a60 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013 Für die Ermittlung der Tierdaten von Ganzjahresbetrieben für das Jahr 2014 ist die Bemessungsperiode vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 massgebend. Stichtag ist der 2. Mai 2014.
Art. 30
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
59 SR
812.212.27
60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
Landwirtschaftliche Produktion 16
916.404.1
Anhang 161
(Art. 5, 6, 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 29) Der Betreiberin zu meldende Daten 1. Daten zu Tieren der Rindergattung Zu Tieren der Rindergattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und des Vatertiers,
3. das Geburtsdatum des Tiers, 4. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 5. Mehrlingsgeburten, 6. das Datum der Meldung; b. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland,
2. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Geburtsdatum des Tiers, 5. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 6. das Einfuhrdatum,
7. das Datum der Meldung; c. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Zugangsdatum,
5. das Datum der Meldung; d. beim Abgang eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers, 3. das Abgangsdatum,
4. die
Abgangsart,
61 Bereinigt
gemäss
Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6859), Ziff. II der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3999) und Anhang Ziff. II der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).
TVD-Verordnung
17
916.404.1
5. das Datum der Meldung; e. bei der Schlachtung eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Schlachtdatum,
5. das Datum der Meldung, 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200362, 7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200363 geltend gemacht werden soll;
f.
bei der Verendung eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers, 3. das Verendungsdatum,
4. das Datum der Meldung; g. bei der Ausfuhr eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers, 3. das Bestimmungsland,
4. das
Ausfuhrdatum,
5. das Datum der Meldung; h. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Muttertiers, 3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten: - Milchkuh - andere
Kuh,
4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt, 5. das Datum der Meldung.
2. Daten zu Tieren der Schweinegattung Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Einfuhr von Tieren: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland,
62 SR
916.341
63 SR
916.341
Landwirtschaftliche Produktion 18
916.404.1
2. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Einfuhrdatum,
5. das Datum der Meldung; b. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Zugangsdatum,
5. das Datum der Meldung; c. bei der Schlachtung von Tieren: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Schlachtdatum,
5. das Datum der Meldung; d. bei der Ausfuhr von Tieren: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Zahl der Tiere, 3. das Bestimmungsland,
4. das
Ausfuhrdatum,
5. das Datum der Meldung.
3. Daten zu Equiden Zu Equiden sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. den Namen des Tiers, 3. die UELN des Muttertiers, falls vorhanden, 4. bei Embryotransfer: die UELN der genetischen Mutter, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. Mehrlingsgeburten, 7. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 8. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel), 9. das rudimentäre verbale Signalement; b. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland des Tiers, 2. die UELN des Tiers, sofern vorhanden, gemäss Equidenpass,
TVD-Verordnung
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3. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 4. den Namen des Tiers gemäss Equidenpass, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers gemäss Equidenpass,
7. eine allfällige Kastration gemäss Equidenpass, 8. das Einfuhrdatum,
9. den Verwendungszweck nach Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200464: - NutztierHeimtier, gemäss Equidenpass,
10. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel); c. beim Wechsel der Tierhaltung im Inland: 1. die TVD-Nummer der neuen Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die UELN des Tiers, 4. das Datum des Tierhaltungswechsels; d. bei der Verendung oder Euthanasierung eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die UELN des Tiers, 3. das Datum der Verendung oder Euthanasierung; e. bei der Ausfuhr eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die UELN des Tiers, 3. das Bestimmungsland,
4. das
Ausfuhrdatum;
f. beim Wechsel des Verwendungszwecks nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004: 1. die UELN des Tiers, 2. das Datum des Wechsels;
g. bei der Kastration eines männlichen Tiers: 1. die UELN des Tiers, 2. das Datum der Kastration, 3. die Art der Kastration; h. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsabtritt): 1. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers,
64 SR
812.212.27
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916.404.1
2. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, sofern bekannt,
3. die UELN des Tiers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels; i.
beim Eigentümerwechsel (Eigentumsübernahme): 1. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers,
2. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers,
3. die UELN des Tiers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels; j.
bei der Schlachtung eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die UELN des Tiers, 4. das Schlachtdatum,
5. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 geltend gemacht werden soll;
k. bei der Kennzeichnung eines Tiers: 1. die UELN des Tiers, 2. die Mikrochipnummer,
3. die Agate-Nummer der Person, die die Kennzeichnung vorgenommen hat,
4. das Datum der Kennzeichnung, 5. den Ort der Kennzeichnung; l. … m. bei der Ausstellung eines Equidenpasses: 1. die UELN des Tiers, 2. das Datum der Passausstellung, 3. die Art des Passes (Erstausstellung, Ersatzpass, Duplikat), 4. der Name der Stelle, die den Equidenpass ausgestellt hat.
4. Daten zu Tieren der Ziegen- und Schafgattung Bei der Schlachtung von Tieren der Ziegen- oder Schafgattung sind folgende Daten
zu melden:
a. die TVD-Nummer der Tierhaltung, b. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, c. die Gattung der Tiere,
TVD-Verordnung
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d. die Zahl der Tiere, e. das Schlachtdatum,
f.
das Datum der Meldung, g. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 geltend gemacht werden soll.
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Anhang 2
(Art. 28)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I
Die Verordnung vom 23. November 200565 über die Tierverkehr-Datenbank (TVDVerordnung) wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …66 65 [AS
2005 5573, 2007 4477 Ziff. IV 75 4659 6167 Anhang Ziff. 3, 2008 2275 Ziff. II 2 3579 5879, 2009 4255 Anhang Ziff. I, 2010 2531] 66 Die
Änderungen
können unter AS 2011 5453 konsultiert werden.