01.01.2026 - *
01.02.2025 - 31.12.2025 / In Kraft
01.01.2025 - 31.01.2025
01.01.2024 - 31.12.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.06.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.05.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 30.04.2021
01.01.2020 - 30.06.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.06.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 31.05.2018
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1

Verordnung

über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. November 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4, 16 und 53 Absatz 1
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Tierverkehr, das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Tierverkehrsdatenbank (Datenbank) und den Betrieb dieser Datenbank.

2

Sie gilt beim Vollzug: a.3 der Tierseuchengesetzgebung für: 1.4 Haustiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für Büffel und Bisons, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen, 2. Equiden, 3. Hausgeflügel, ausgenommen für Zootiere dieser Gattung; b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel.


Art. 2

Begriffe Die folgenden Begriffe bedeuten: a. Bearbeiten von Daten: jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;

AS 2011 5453 1 SR

916.40

2 SR

910.1

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4255).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

916.404.1

Landwirtschaftliche Produktion 2

916.404.1

b. Bekanntgeben von Daten: das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;

c. Tierhalterin oder Tierhalter: natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die eine Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr führt;

d. Tierhaltung: Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955 (TSV);

e. TVD-Nummer der Tierhaltung: die von der Betreiberin der Datenbank (Betreiberin) einer Tierhaltung zugeteilte Nummer;

f. Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);

g. Equidenpass: Dokument nach Artikel 15c TSV; h.6 Grundpass: Passrohling für den Equidenpass, der mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e TSV ergänzt wurde;

i. Identifikationsnummer eines

Tiers:

1. Ohrmarkennummer

bei

Klauentieren,

2. Universal Equine Life Number (UELN7) bei Equiden; j.

Agate-Nummer: die einer Person vom Internetportal «Agate»8 durch die Registrierung zugeteilte Personennummer; k.9 Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen.


Art. 3

Tiergeschichte und

Tierdetail

1

Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers: a. Identifikationsnummer des

Tiers;

b. TVD-Nummer der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

c. Standort der einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

d. Name und Adresse der einzelnen Tierhalterinnen und Tierhalter, die das Tier halten oder gehalten haben; 5 SR

916.401

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

7

Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net 8 www.agate.ch

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

TVD-Verordnung

3

916.404.1

e.10 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a-h in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;

f.11 bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers. 1bis

Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status «provisorisch OK».12 2

Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers: a. Gattung, Rasse, Farbe und Geschlecht des Tiers; b. Identifikationsnummer des Mutter- und des Vatertiers; c. Mehrlingsgeburten; d.13 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Nutzungsart; e. bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200414.

2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten

Art. 4

Von den Kantonen zu meldende Daten 1

Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): a.15 kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach Artikel 7 Absatz 2 TSV16 und der Tierhaltungen mit Equiden oder mit Hausgeflügel nach Artikel 18a Absatz 4 TSV; b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;

c. Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV; 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

14 SR

812.212.27

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4255).

16 SR

916.401

Landwirtschaftliche Produktion 4

916.404.1

d. Standortadresse und Koordinaten der Tierhaltung; e. gehaltene Klauentiergattungen und Equiden; f. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 200817 über die geografischen Namen; g. bei Tieren der Schweinegattung: Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung).

2

Das BLW übermittelt die Daten nach Absatz 1 der Betreiberin.

3

Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen der Betreiberin: a. Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November 200518 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;

b.19 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren: BVD-Status der Tiere und der Tierhaltungen.

4

Die Daten nach Absatz 3 Buchstabe b sind innert einer Woche nach Vorliegen der Laborergebnisse zu melden.


Art. 5

Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons20 1

Für Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:21 a. Nutzungsart der Tierhaltung; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Post- oder Bankverbindung.

2

Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 melden.22 3 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h oder der Tierhaltung nach Absatz 1 Buchstabe a ist innert drei Arbeitstagen zu melden.

17 SR

510.625

18 SR

817.190

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

TVD-Verordnung

5

916.404.1


Art. 6

Daten zu Tieren der Schweinegattung 1

Für Tierhaltungen mit Tieren der Schweingattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden: a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung.

2

Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 melden.


Art. 7

Daten zu Tieren der Ziegen- und der Schafgattung 1

Für Tierhaltungen mit Tieren der Ziegen- oder der Schafgattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:

a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung.

2

Bei der Schlachtung von Tieren der Ziegen- und der Schafgattung muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 innert drei Arbeitstagen melden.23

Art. 8

Daten zu Equiden

1

Die folgenden Personen müssen der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden: a. die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Equiden; b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV24 kennzeichnet; c.25 … 2

Für Equiden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a-g melden.

3

Bei einem Eigentümerwechsel muss die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h und die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i melden.

4

Bei der Schlachtung eines Equiden muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j melden.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

24 SR

916.401

25 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

Landwirtschaftliche Produktion 6

916.404.1

5

Bei der Kennzeichnung eines Equiden muss die Person, die diesen nach Artikel 15a Absatz 2 TSV kennzeichnet, der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k melden.

6

und 7 …26

a27 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden Bei der Geburt eines Equiden kann der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten zu seinem Equiden in der Datenbank zu ändern, sofern diese aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt sind.

b28 Daten zu Hausgeflügel 1

Für Tierhaltungen mit Hausgeflügel ab einer Grösse von 250 Zuchttieren, 1000 Legehennen, 5000 Mastpoulets oder 500 Masttruten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderung melden: a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; b. Post- oder Bankverbindung.

2

Bei der Einstallung einer neuen Herde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter von Tierhaltungen nach Absatz 1 der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 melden.


Art. 9

Meldung durch Dritte

1

Meldepflichtige Personen nach den Artikeln 5-8 und 8b können Dritte mit den Meldungen beauftragen, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f.29 2 Die meldepflichtige Person muss einen solchen Auftrag der Betreiberin selber melden. Dazu muss sie ihm die Agate-Nummern der beauftragten Personen melden.

3

Sie muss der Betreiberin ebenfalls den Entzug eines Auftrags melden.

4

Die mit den Meldungen beauftragte Person muss der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden.

26 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4255).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

TVD-Verordnung

7

916.404.1


Art. 10


30

Daten zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung31 1

Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern: a. die nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201332 (DZV) berechneten Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, mit Auflistung aller Einzeltiere; b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahresbetrieben am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe);

c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag);

d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln in den Bemessungsperioden nach den Artikeln 36 und 37 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.33

2

Als Ganzjahresbetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199834.


Art. 11

Berichtigung von Daten 1

Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5-8 und 8b und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.35 2 …36

3

Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c-e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV37 beizulegen.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

32 SR

910.13

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

34 SR

910.91

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

37 SR

916.401

Landwirtschaftliche Produktion 8

916.404.1

3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen

Art. 12

Allgemeine Berechtigung

1

Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in: a. die Tiergeschichte eines einzelnen Tiers; b. das Tierdetail eines einzelnen Tiers; c.38 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers; cbis.39 bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200440;

d.41 bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung, Büffeln oder Bisons: den BVD-Status einer Tierhaltung.

2

…42

2bis

…43

3

Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d. Die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die übrigen Daten nach Absatz 1. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.44

Art. 13


45

Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane 1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die nachfolgenden Stellen wie folgt Zugriff auf die Daten nach den Artikeln 4-8 und 8b sowie die Daten, die gestützt auf die Gesuche nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 200446 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten in der Datenbank erfasst sind: a. Das BLW kann die Daten bearbeiten.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

40 SR

812.212.27

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1753). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

46 SR 916.407

TVD-Verordnung

9

916.404.1

b. Die Bundesämter für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

c. Die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von ihnen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

2

Die Stellen nach Absatz 1 können in die Daten nach den Artikeln 9 und 10 Einsicht nehmen.


Art. 14

Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste 1

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: a.47 TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV48;

abis.49 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind; b.50 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern;

c. Ohrmarkennummern, die von der Betreiberin an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind;

d.51 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;

e.52 für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;

f.

für Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers; g.53 für Equiden: Tierdetail, Tiergeschichte sowie Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind; 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

48 SR

916.401

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

Landwirtschaftliche Produktion 10

916.404.1

h.54 für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind.

2

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die Daten betreffend Post- oder Bankverbindung ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.

3

Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 4-8 und 8b ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.55

Art. 15


56



Art. 16

Einsichtsberechtigte Personen

1

Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:57 a. Daten über die eigene Tierhaltung; b. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt;

c. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind:58 1. Tiergeschichte, 2. Tierdetail, 3.59 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: BVD-Status, 4.60 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Ergebnisse bei der

neutralen Qualitätseinstufung.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

56 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

TVD-Verordnung

11

916.404.1

2

Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:61 a. Auflistung des eigenen Tierbestands zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt;

b. folgende Daten über die Tiere, die sich in ihrem Eigentum befinden oder befunden haben: 1. Tiergeschichte, 2. Tierdetail.

3

Personen, die Equiden kennzeichnen, können ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.62

Art. 17

Beauftragte 1 Die beauftragten Personen nach Artikel 9 können in die gleichen Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden wie die Personen nach Artikel 16.

2

…63


Art. 18


64

Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

4. Abschnitt: Betrieb der Datenbank

Art. 19

Betreiberin 1 Die Datenbank wird von einer Betreiberin betrieben, die rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig sowie räumlich getrennt sein muss von den einzelnen Organisationen und Unternehmen der Vieh-, Equiden- und Fleischwirtschaft sowie von ihren Hauptlieferanten.

2

Die Betreiberin untersteht der Aufsicht des BLW.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

Landwirtschaftliche Produktion 12

916.404.1


Art. 20

Aufgaben der Betreiberin 1

Die Betreiberin betreibt die Datenbank nach einem vom BLW erteilten Leistungsauftrag. Der Vertrag regelt insbesondere Dauer, Umfang, Bedingungen, Qualität und Abgeltung der verlangten Leistung.

2

Die Betreiberin teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.

3

Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5-8 und 8b sowie die Gesuche nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 200465 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.66 4

Sie unterhält ein Helpdesk für die Tierhalterinnen und Tierhalter, insbesondere zur Auskunftserteilung über den Tierverkehr, zur Datenkorrektur und zur Beratung.

5

Sie veröffentlicht Auswertungen über die in der Datenbank registrierten Tiere.

Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

6

Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung, einem Büffel oder einem Bison den Tiergeschichtenstatus.67

Art. 21

Aufgaben der Betreiberin zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung 1

Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV68 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.69 2 Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.

3

Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel die Nutzungsart der Muttertiere:70

a. bei der ersten Abkalbung und bei der Einfuhr aufgrund der Nutzungsart der Tierhaltung;

65 SR 916.407 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1753). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

68 SR 910.13 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

TVD-Verordnung

13

916.404.1

b. beim Zugang aufgrund der bisherigen Nutzungsart des Tiers.

4

Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 13 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:

a. den Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und

b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien in Normalstössen.71 5

Sie stellt sicher, dass Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch für die Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200372 (SV) stellen wollen, sich in der TVD registrieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu. Mit dem Gesuch müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache gemeldet werden.73 6 Sie stellt sicher, dass Gesuche für Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV über das Internetportal Agate in der TVD eingereicht werden können.74 7 Sie ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Generaleinfuhrbewilligung (GEB) die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode: a. die Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24a SV; b. die GEB eines allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201175.76

Art. 22

Aufgaben der Betreiberin im Bereich Equiden 1

Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu.

Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV77 geregelt.78 2 Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu: 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

72 SR

916.341

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

75 SR

916.01

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

77 SR

916.401

78 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Landwirtschaftliche Produktion 14

916.404.1

a. der dem Tier zugeteilten UELN; b. den nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe a erfassten Daten; c.79 einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV); d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200480 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 200581 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.


Art. 23

Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen 1

Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

2

Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet die Betreiberin der zuständigen Bundesstelle Meldung.


Art. 24

Archivierung der Daten 1

Die Daten sind von der Betreiberin während 18 Jahren zu archivieren.

2

Sobald die Betreiberin keine Vollzugsaufgaben des Bundes mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.

3

Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.

5. Abschnitt: Weitere Aufgaben und Dienstleistungen der Betreiberin

Art. 25

Aufgaben der Betreiberin ausserhalb des Datenbankbetriebs 1

Die Betreiberin nimmt die Bestellungen von Ohrmarken entgegen und beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter mit Ohrmarken.

2

Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.82 3 Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbis Absatz 2 TSV83 auf Gesuch hin zur Verfügung.84 79 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

80 SR

812.212.27

81 SR

817.190

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

83 SR

916.401

84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

TVD-Verordnung

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916.404.1

4

Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.


Art. 26

Zusätzliche Dienstleistungen

1

Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4-11 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten: a. zuchtrelevante

Daten;

b. Mitgliedschaft bei Organisationen nach Artikel 14; c. Produktionsart; d. Gesundheitsstatus der Tierhaltung und Gesundheitszustand der Tiere; e. Verabreichung von

Arzneimitteln;

f.

neutrale Qualitätseinstufung des Schlachttierkörpers.

2

Die Betreiberin hat für das Bearbeiten von Daten nach Absatz 1 einen Vertrag mit der Drittperson zu schliessen. Die Verträge sind vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.

3

Die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Daten nach Absatz 1 von den Daten nach den Artikeln 4-10 getrennt bearbeitet werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27

Vollzug 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.

2

Es kann bei der Betreiberin ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

3

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.85 4 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 23. Oktober 201386 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.87 4bis

Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach dem Artikel 165d des Landwirtschaftsgesetzes 85 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).

86 SR

910.15

87 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3867).

Landwirtschaftliche Produktion 16

916.404.1

vom 29. April 1998 und nach dem Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 erfasst oder dahin übermittelt werden.88 5 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702089 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199690 akkreditiert sind.


Art. 28

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.


Art. 29

Übergangsbestimmung 1 Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer am 30. November 2013 im Besitz von lebenden Equiden und ist sie oder er noch nicht in der Datenbank registriert, so muss sie oder er sich nach Artikel 8 Absatz 1 bei der Betreiberin registrieren lassen.91 2 Für die am 30. November 2013 lebenden Equiden, die noch nicht in der Datenbank registriert sind, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Betreiberin bis zum 30. November 2013 folgende Daten melden:92 a. die Agate-Nummer der Eigentümerin oder des Eigentümers; b. die TVD-Nummer der Tierhaltung; c. das Geburtsdatum des Tiers; d. den Namen des Tiers; e. wenn vorhanden, die UELN des Tiers; f.

wenn vorhanden, die Mikrochipnummer; g. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers; h. den Verwendungszweck (Nutztier, Heimtier) nach Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200493;

i.

die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel); j.

ob für den Equiden bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde.

3

Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 3 gemeldet werden, so ist dieser Equide vorgängig zu registrieren.

88 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3867).

89 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.

90 SR

946.512

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753). Berichtigung vom 11. Juni 2014 (AS 2014 1389).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753). Berichtigung vom 11. Juni 2014 (AS 2014 1389).

93 SR

812.212.27

TVD-Verordnung

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916.404.1

a94 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013 Für die Ermittlung der Tierdaten von Ganzjahresbetrieben für das Jahr 2014 ist die Bemessungsperiode vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 massgebend. Stichtag ist der 2. Mai 2014.


Art. 30

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).

Landwirtschaftliche Produktion 18

916.404.1

Anhang 195

(Art. 5, 6, 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 29) Der Betreiberin zu meldende Daten 1. Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons
Zu den Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers sowie des Mutter- und des Vatertiers,

3. das Geburtsdatum des Tiers, 4. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 5. Mehrlingsgeburten, 6. das Datum der Meldung; b. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer des Tiers im Herkunftsland,

2. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Geburtsdatum des Tiers, 5. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 6. das Einfuhrdatum,

7. das Datum der Meldung; c. beim Zugang eines Tiers von einer anderen Tierhaltung im Inland: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung; d. beim Abgang eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers, 3. das Abgangsdatum,

95 Bereinigt

gemäss

Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6859), Ziff. II der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3999), Anhang Ziff. II der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243), Anhang Ziff. 2 der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4255), Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4573) und vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3401).

TVD-Verordnung

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916.404.1

4. die

Abgangsart,

5. das Datum der Meldung; e. bei der Schlachtung eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Identifikationsnummer des Tiers, 4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung, 6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200396, 7. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 200397 geltend gemacht werden soll;

f.

bei der Verendung eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers, 3. das Verendungsdatum,

4. das Datum der Meldung; g. bei der Ausfuhr eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Tiers, 3. das Bestimmungsland,

4. das

Ausfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung; h. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Identifikationsnummer des Muttertiers, 3. die Nutzungsart des Muttertiers; als Nutzungsarten gelten: - Milchkuh - andere

Kuh,

4. das Datum, ab dem die Nutzungsart gilt, 5. das Datum der Meldung.

2. Daten zu Tieren der Schweinegattung Zu Tieren der Schweinegattung sind folgende Daten zu melden: a. bei der Einfuhr von Tieren: 96 SR

916.341

97 SR

916.341

Landwirtschaftliche Produktion 20

916.404.1

1. das Herkunftsland und die Identifikationsnummer der Tierhaltung im Herkunftsland,

2. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Einfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung; b. beim Zugang von Tieren von einer anderen Tierhaltung im Inland: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Zugangsdatum,

5. das Datum der Meldung; c. bei der Schlachtung von Tieren: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die Zahl der Tiere, 4. das Schlachtdatum,

5. das Datum der Meldung; d. bei der Ausfuhr von Tieren: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die Zahl der Tiere, 3. das Bestimmungsland,

4. das

Ausfuhrdatum,

5. das Datum der Meldung.

3. Daten zu Equiden Zu Equiden sind folgende Daten zu melden: a. bei der Geburt eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. den Namen des Tiers, 3. die UELN des Muttertiers, falls vorhanden, 4. bei Embryotransfer: die UELN der genetischen Mutter, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. Mehrlingsgeburten, 7. die Rasse und die Farbe sowie das Geschlecht des Tiers, 8. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel), 9. das rudimentäre verbale Signalement, 10. die erwartete Endgrösse des Tiers (Widerristhöhe bis 148 cm oder über 148 cm);

TVD-Verordnung

21

916.404.1

b. bei der Einfuhr eines Tiers: 1. das Herkunftsland des Tiers, 2. die UELN des Tiers, sofern vorhanden, gemäss Equidenpass, 3. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 4. den Namen des Tiers gemäss Equidenpass, 5. das Geburtsdatum des Tiers, 6. die Rasse und Farbe sowie das Geschlecht des Tiers gemäss Equidenpass,

7. eine allfällige Kastration gemäss Equidenpass, 8. das Einfuhrdatum,

9. den Verwendungszweck nach Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200498: - NutztierHeimtier, gemäss Equidenpass,

10. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel), 11. die erwartete oder tatsächliche Endgrösse des Tiers (Widerristhöhe bis 148 cm oder über 148 cm); c. beim Wechsel der Tierhaltung im Inland: 1. die TVD-Nummer der neuen Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die UELN des Tiers, 4. das Datum des Tierhaltungswechsels; d. bei der Verendung oder Euthanasierung eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die UELN des Tiers, 3. das Datum der Verendung oder Euthanasierung; e. bei der Ausfuhr eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die UELN des Tiers, 3. das Bestimmungsland,

4. das

Ausfuhrdatum;

f. beim Wechsel des Verwendungszwecks nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004: 1. die UELN des Tiers, 2. das Datum des Wechsels;

g. bei der Kastration eines männlichen Tiers: 1. die UELN des Tiers, 2. das Datum der Kastration; 98 SR

812.212.27

Landwirtschaftliche Produktion 22

916.404.1

h. beim Eigentümerwechsel (Eigentumsabtritt): 1. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers,

2. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, sofern bekannt,

3. die UELN des Tiers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels; i.

beim Eigentümerwechsel (Eigentumsübernahme): 1. die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers,

2. die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigentümers,

3. die UELN des Tiers, 4. das Datum des Eigentümerwechsels; j.

bei der Schlachtung eines Tiers: 1. die TVD-Nummer der Tierhaltung, 2. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, 3. die UELN des Tiers, 4. das Schlachtdatum,

5. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 geltend gemacht werden soll;

k. bei der Kennzeichnung eines Tiers: 1. die UELN des Tiers, 2. die Mikrochipnummer,

3. die Agate-Nummer der Person, die die Kennzeichnung vorgenommen hat,

4. das Datum der Kennzeichnung, 5. den Ort der Kennzeichnung; l. … m. bei der Ausstellung eines Equidenpasses: 1. die UELN des Tiers, 2. das Datum der Passausstellung, 3. die Art des Passes (Erstausstellung, Ersatzpass, Duplikat), 4. der Name der Stelle, die den Equidenpass ausgestellt hat.

4. Daten zu Tieren der Ziegen- und Schafgattung Bei der Schlachtung von Tieren der Ziegen- oder Schafgattung sind folgende Daten
zu melden:

a. die TVD-Nummer der Tierhaltung,

TVD-Verordnung

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916.404.1

b. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, c. die Gattung der Tiere, d. die Zahl der Tiere, e. das Schlachtdatum,

f.

das Datum der Meldung, g. die TVD-Nummer der Gesuchstellerin, sofern die Schlachtung bei einem Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 geltend gemacht werden soll.

5. Daten zu Hausgeflügel Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu melden: a. die TVD-Nummer der Tierhaltung; b. die TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung, sofern vorhanden; c. die Nutzungsrichtung (Zuchttiere Legelinien, Zuchttiere Mastlinien, Legehennen, Mastpoulets, Masttruten);

d. die Anzahl der eingestallten Tiere; e. das Datum der Einstallung; f.

das Datum der Meldung.

Landwirtschaftliche Produktion 24

916.404.1

Anhang 2

(Art. 28)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Die Verordnung vom 23. November 200599 über die Tierverkehr-Datenbank (TVDVerordnung) wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …100 99 [AS

2005 5573, 2007 4477 Ziff. IV 75 4659 6167 Anhang Ziff. 3, 2008 2275 Ziff. II 2 3579 5879, 2009 4255 Anhang Ziff. I, 2010 2531] 100 Die

Änderungen

können unter AS 2011 5453 konsultiert werden.