01.01.2025 - *
01.06.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.09.2023 - 31.05.2024
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.12.2019
01.04.2017 - 31.12.2018
01.01.2016 - 31.03.2017
01.01.2014 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.03.2012 - 31.12.2012
01.08.2010 - 29.02.2012
01.01.2010 - 31.07.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
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1

Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
1 vom 19. Dezember 1966 (Stand am 28. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19652
über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst:

Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Verrechnungssteuer erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der
Formulare für die Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen.


Art. 2

1

Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung
massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.

2

Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art
der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur
Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die
zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen
übersichtlich angeordnet und lesbar sind.

3

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten,
Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In AS 1966 1585

1

Kurztitel eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS
2000 2994).

2

SR 642.21

642.211

I. Eidgenössische
Steuerverwaltung

II. Mitwirkung
des Steuerpflichtigen
1. Buchführung

Steuern

2

642.211

diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der Eidgenössischen Steuerverwaltung Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten
Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 des Gesetzes auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.


Art. 3

1

Händigt der Steuerpflichtige dem Empfänger der steuerbaren Leistung eine Abrechnung aus, so sind darin die Fälligkeit dieser Leistung und ihr Bruttobetrag vor Abzug der Verrechnungssteuer und
von Spesen anzugeben.

2

Verlangt der Empfänger der steuerbaren Leistung eine besondere Bescheinigung (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes), so sind darin anzugeben:

a.

der Name und die dem Aussteller bekannte Adresse des Empfängers; b.

die Art und der Nennbetrag des Vermögenswertes, der die
steuerbare Leistung abgeworfen hat; c.

der Bruttobetrag der steuerbaren Leistung, der Zeitraum, auf
den sie sich bezieht, und das Fälligkeitsdatum; d.

der Betrag der abgezogenen Verrechnungssteuer; e.

das Datum der Ausstellung sowie Name und Adresse (Firmastempel) und Unterschrift des Ausstellers.

3

Für jede steuerbare Leistung darf nur eine Bescheinigung ausgestellt werden; Kopien oder Ersatzbescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen.

4

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Bescheinigungen und unmittelbar auf dem Rückerstattungsantrag angebrachte
Bescheinigungen zulassen.


Art. 4

1

Lautet die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzurechnen.

2

In der Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) sind die Bruttobeträge der Leistung in beiden Währungen und der Umrechnungskurs anzugeben.

3

Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse
am letzten Werktage vor der Fälligkeit der Leistung zugrundezulegen.

2. Abrechnung
und Bescheinigung über den
Steuerabzug

3. Leistung in
ausländischer
Währung

Verrechnungssteuer-VV 3

642.211


Art. 5

1

Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm auf
Grund der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so
hat er unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung diesen
Sachverhalt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Leistung
zahlbar gestellt wird, mitzuteilen.

2

Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet, so hat über die auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordene Steuer
(Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes) die Konkursverwaltung die vorgeschriebene Abrechnung zu erstellen und mit den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes).


Art. 6

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Steuerpflichtigen zur Einvernahme
laden.

2

Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Einvernommenen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und
vom einvernehmenden Beamten und vom allenfalls beigezogenen Protokollführer zu unterzeichnen.

3

Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art.
62 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes) hinzuweisen.


Art. 7

1

Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes) beizuwohnen und die
erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum voraus anzuzeigen.


Art. 8

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig, für die Forderungen des Bundes an Verrechnungssteuern, Zinsen, Kosten und Bussen die Betreibung anzuheben, sie in einem Konkurs einzugeben, die
Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlangen und alle weiteren zur
Sicherung oder Eintreibung der Forderung notwendigen Vorkehren zu
treffen.

2

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Verwahrung von Verlustscheinen und zur Geltendmachung der in einem Verlustschein verurkundeten Forderung.

4. Meldung bei
Leistungsverzug
u. dgl.

III. Steuererhebungsverfahren
1. Einholen von
Auskünften;
Einvernahme

2. Buchprüfung

IV. Bezug und
Sicherung der
Steuer
1. Zwangsvollstreckung

Steuern

4

642.211


Art. 9

1

Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent
(direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt,
und
befinden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland
oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder andern Rechten
gegenüber Ausländern, und
schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des
Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Gesellschaftsanteile oder Genussscheine aus,
so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des
Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47 Abs. 1 Buchst. a
des Gesetzes).

2

Der sicherzustellende Betrag hat der Steuer zu entsprechen, die bei einer Liquidation der Gesellschaft zu entrichten wäre, und wird nötigenfalls alljährlich auf Grund der Jahresrechnung neu festgesetzt.


Art. 10

1

Die nach Artikel 47 des Gesetzes verfügte Sicherstellung ist gemäss der Verordnung vom 21. Juni 19573 über Sicherstellungen zugunsten
der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien
oder Kautionsversicherung zu leisten.

2

Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Steuern, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist.

3

...4


Art. 11

1

Eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft darf in Handelsregister erst dann gelöscht werden,
wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Verrechnungssteuern
bezahlt sind.

2

Auf die Löschung einer andern Firma im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 7. Juni 19375 über das Handelsregister
(Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Verein, Stiftung, Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens) findet
Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung 3

[AS 1957 509, 1975 2373 Art. 19 Abs. 1 Bst. b. AS 1986 154 Art. 51 Ziff. 3]. Heute:
gemäss Art. 43 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 (SR 611.01).

4

Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31).

5

SR 221.411. Heute: der Handelsregisterverordnung.

2. Sicherstellung
a. Durch Ausländer beherrschte Gesellschaften b. Sicherheitsleistung 3. Löschung im
Handelsregister

Verrechnungssteuer-VV 5

642.211

dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Firma auf
Grund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.


Art. 12

1

Bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt worden sind, werden zurückerstattet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.

2

Ist eine nicht geschuldete Steuer schon überwälzt worden, (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes), so wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn
feststeht, dass der von der Überwälzung Betroffene die Rückerstattung
nicht im ordentlichen Rückerstattungsverfahren erlangt hat und dass er
in den Genuss der Rückerstattung gemäss Absatz 1 gebracht wird.

3

Die Rückerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den der Rückfordernde geltend macht, eine andere, wenn auch
inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.

4

Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.

5

Die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung über die Steuererhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt der Gesuchsteller
seinen Auskunftspflichten nicht nach, und kann der Anspruch ohne
die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangten Auskünfte
nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.


Art. 13

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann eine gefährdete fällige
Steuerforderung mit der Verrechnungssteuer, deren Rückerstattung
der Zahlungspflichtige beansprucht, verrechnen.

Zweiter Abschnitt: Steuer auf Kapitalerträgen A. Steuer auf dem Ertrag von Obligationen und Kundenguthaben

Art. 14

1

Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede
auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den
Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.

2

...6

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994). Siehe dazu die
SchlB am Ende dieses Textes.

V. Rückerstattung der nicht
geschuldeten
Steuer

VI. Verrechnung

I. Gegenstand
der Steuer
1. Steuerbarer
Ertrag

Steuern

6

642.211


Art. 15

1

Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautende

a.

Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententitel,
Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine; b.

in einer Mehrzahl ausgegebene wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind.

2

Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die
auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder
an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.


Art. 16

1

Spar-, Einlage-, oder Depositenhefte und Spareinlagen, die mit einer Nummer, einem Kennwort oder einer Deckadresse gekennzeichnet
sind (Nummernkonto u. dgl.), gelten nicht als auf den Namen lautend.

2

Spareinlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes sind nur Einlagen bei Banken und Sparkassen im Sinne des
Bankengesetzes7, die nach den Artikeln 15 und 16 dieses Gesetzes als
Spareinlagen gelten und als solche bilanziert sind.


Art. 17

1

Der Inländer (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes), der Obligationen, Serienschuldbriefe oder Seriengülten ausgibt, sich öffentlich zur Annahme
verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; die
Anmeldung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Obligationen verbunden werden.

2

In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen von Absatz 1 zutreffen, oder,
wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die
Adresse der inländischen Leitung; die Art der Tätigkeit und das Datum ihrer Aufnahme; das Rechnungsjahr und die Zinstermine. Mit der 7

SR 952.0

2. Begriff der
Obligationen und
Serientitel

3. Sparhefte
u. dgl.

II. Anmeldung
als Steuerpflichtiger

Verrechnungssteuer-VV 7

642.211

Anmeldung sind die für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege (Emissionsprospekt, Reglement für die Sparhefte oder
Einlagen u.dgl.) einzureichen.

3

Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden
Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen
und die Änderung der Reglemente, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.

4

Gibt ein Unternehmen, das bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Steuerpflichtiger schon angemeldet ist, neue Titel aus, oder
schafft es neue Anlagemöglichkeiten, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt, so kann sich die Anmeldung auf diesen Sachverhalt beschränken.


Art. 18

Die Steuer auf dem Ertrag von Anleihensobligationen, der ihnen von
der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung
gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten
sowie von Schuldbuchguthaben ist auf Grund der Abrechnung nach
amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages
(Coupontermin) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.


Art. 19

1

Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und anderen Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen,
Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei
Banken und Sparkassen ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen
Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu
entrichten.

2

Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der
Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere
zulassen,

a.

dass die in den ersten drei Geschäftsvierteljahren fällig gewordenen Steuern annäherungsweise ermittelt werden und über
die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Steuern erst
nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres genau abgerechnet wird; III. Steuerabrechnung
1. Anleihensobligationen u.dgl.

2. Kassenobligationen u.dgl.;
Kundenguthaben

Steuern

8

642.211

b.8 dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als 1 000 000
Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen
Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.

3

Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen:
Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere; Bankguthaben im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19179 über die Stempelabgaben
und sonstige Kundenguthaben, je unterteilt in Guthaben, deren Zinsen
von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen.

B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen


Art. 20

1

Steuerbarer Ertrag von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte
Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die
sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden
Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis- Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse u. dgl.).10 2

Steuerbarer Ertrag von Partizipations- und von Genussscheinen ist jede auf dem Partizipations- oder auf dem Genussrecht beruhende
geldwerte Leistung an den Inhaber des Rechts; die Rückzahlung des
Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen
bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft
oder die Genossenschaft nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer
auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.11 8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

9

[BS 6 601; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I. AS 1974 11 Art. 53 Abs. 1 Bst. a.]. Nach
Inkrafttreten des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben ist dieser Hinweis
gegenstandslos geworden (SR 641.10).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992
1200).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992
1200).

I. Gegenstand
der Steuer

Verrechnungssteuer-VV 9

642.211

3

Eine auf Grund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom 12. April 195712 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für
juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen
wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2
des Gesetzes.


Art. 21

1

Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung
der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der
Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre
Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung
der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten.

2

Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet
werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular
innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

3

Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder,
mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet
wird, zu laufen.

4

Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund
der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen.


Art. 22

1

Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst (Art. 736 und 820 OR13), so hat sie das unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.

2

Die aufgelöste Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufgestellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig
über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven 12

SR 531.54

13

SR 220

II. Steuerabrechnung
1. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter
Haftung
a. Im allgemeinen b. Auflösung;
Sitzverlegung ins
Ausland

Steuern

10

642.211

Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der Liquidationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liquidationsüberschusses einzureichen.

3

Innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquidationsüberschuss hat die Gesellschaft unaufgefordert die auf diesem
Anteil geschuldete Steuer auf Grund einer besonderen Abrechnung zu
entrichten.

4

Bei einer Auflösung ohne Liquidation finden die Absätze 1-3 sinngemässe Anwendung.

5

Will eine Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, so hat sie dieses Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung
mitzuteilen, ihr eine auf den Tag der Sitzverlegung erstellte Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und gleichzeitig die
auf dem Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Grund- oder
Stammkapital geschuldete Steuer zu entrichten. Das gilt auch, wenn
eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland den Ort ihrer tatsächlichen Leitung ins Ausland verlegen will.


Art. 23

1

Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals
durch Genossenschaftsanteile vorsehen, hat sich unverzüglich nach
ihrer Eintragung in das Handelsregister oder nach Aufnahme entsprechender Bestimmungen in ihre Statuten unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen.

2

Die Genossenschaften, die Genossenschaftsanteile ausgegeben haben, werden alljährlich zur Abgabe der Steuererklärung und zur Erfüllung der dabei zu beachtenden Pflichten aufgefordert; die Steuererklärung ist mit dem Geschäftsbericht oder einer unterzeichneten Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
innert 30 Tagen nach dieser Aufforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

3

Die Eidgenössische Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärung und trifft eine Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung
ist ein Entscheid im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes.

4

Die Genossenschaft hat die Steuer innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagungsverfügung zu entrichten.

5

Bei der Auflösung einer Genossenschaft oder ihrer Sitzverlegung ins Ausland findet Artikel 22 sinngemässe Anwendung, mit der Abweichung, dass die geschuldete Steuer in jedem Falle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagt wird.

2. Genossenschaften

Verrechnungssteuer-VV 11

642.211


Art. 24

1

Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu
erfüllen (Art. 20 des Gesetzes), a.

wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist; b.

bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven
der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.); c.

bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven; d.

bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.

2

Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.

a14 Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet
werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu
erfüllen, wenn:

a.

die Steuer auf Grund von Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist; b.

die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft den
Nachweis erbringt, dass die zurückgekauften Beteiligungsrechte aus dem Geschäftsvermögen des Verkäufers stammen; c.

der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war; und d.

der Verkauf vom Verkäufer ordnungsgemäss verbucht worden
ist.


Art. 25

1

Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen; im Gesuch sind anzugeben: 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

III. Meldung statt
Steuerentrichtung
1. Fälle

2. Meldung
beim Rückkauf
eigener Beteiligungsrechte 3. Gesuch;
Bewilligung15

Steuern

12

642.211

a.

die Namen der Leistungsempfänger und der Ort ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung; b.

Art und Bruttobetrag der einem jeden Leistungsempfänger zustehenden Leistung, das Fälligkeitsdatum und gegebenenfalls
der Zeitraum, auf den sie sich bezieht.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab und trifft ihren Entscheid; sie kann die Bewilligung des Gesuches an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden. Betrifft der Entscheid noch nicht fällig gewordene Leistungen, so steht er unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung des Rückerstattungsanspruchs der Leistungsempfänger bei Fälligkeit.

3

Die Bewilligung entbindet die Gesellschaft oder Genossenschaft nicht von der Pflicht, sich vor der Meldung zu vergewissern, ob der
Leistungsempfänger auch noch bei Fälligkeit der Leistung im Inland
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte.


Art. 26

1

Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert
der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen
einzureichen.

2

Erfüllt das Gesuch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nach Inhalt und Zahl der Exemplare die Erfordernisse von Absatz 1, so braucht keine
neue Meldung eingereicht zu werden; andernfalls ist die anstelle einer
nachträglichen Steuerentrichtung tretende Meldung (Art. 24 Abs. 1
Buchst. a) innert 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen.

3

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leitet die Meldungen an die zuständigen kantonalen Behörden weiter. Diese haben, sofern die Eidgenössische Steuerverwaltung es infolge eines Vorbehalts nach Artikel 25 Absatz 2 verfügt, ihr zu melden, ob der Leistungsempfänger
die Rückerstattung der Steuer beanspruchen könnte.

4

Hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, so ist sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei
der Gesellschaft oder Genossenschaft oder beim Mithaftenden einzufordern. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

4. Meldung;
nachträgliche
Einforderung
der Steuer16

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a17 1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft unmittelbar zu
mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft beteiligt, kann sie diese mittels eines amtlichen Gesuchformulars anweisen, ihr die Bardividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.

2 Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert
30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen
Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein. Artikel 21 findet Anwendung.

3 Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, auf die die Steuer zu überwälzen
wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.

4 Ergibt die Nachprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung,
dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, ist
die Verrechnungssteuer nachzuerheben; wird die Steuerforderung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entsprechenden Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.


Art. 27

1

Das Gesuch um Erlass der Steuerforderung gemäss Artikel 18 des Gesetzes ist spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene
Steuer (Art. 21) oder mit der Steuererklärung (Art. 23 Abs. 2) der
Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch abgewiesen.

C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an Anlagefonds

Art. 28

1

Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einem Anlagefonds ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber, die
nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewin17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000

2994).

5. Meldung
statt Steuerentrichtung für
Dividenden im
Konzernverhältnis IV. Erlass

I. Gegenstand
der Steuer
1. Steuerbarer
Ertrag

Steuern

14

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nen oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlung dienenden Coupon
ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes).

2

Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben, wenn sie infolge förmlich erklärten Widerrufs des Kollektivanlagevertrages durch den Anteilsinhaber oder infolge Auflösung des Anlagefonds oder zwecks seiner Liquidation erfolgt.

3

Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben oder wird die Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht, oder bestehen keine
Anteilscheine, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne. und Kapitaleinzahlungen von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesen werden.


Art. 29

Die in einem Anlagefonds eingetretenen Verluste sowie die mit Kapitalgewinnen zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskosten, Ausschüttungskommissionen usw.) sind zulasten der erzielten Kapitalgewinne und des Kapitals zu verbuchen.


Art. 30

1

Wo in dieser Verordnung von Anlagefonds die Rede ist, gelten ihre Vorschriften sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art.

2

Wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.


Art. 31

1

Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer hat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; die
Anmeldung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Anteilen
an Anlagefonds verbunden werden.

2

In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit
ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländischen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); der Name des Anlagefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das
Rechnungsjahr und die Dauer des Anlagefonds. Mit der Anmeldung
sind das Fondsreglement und der Emissionsprospekt einzureichen.

3

Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden
Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen und die Ände2. Verlegung von
Verlusten und
Kosten

3. Vermögen
ähnlicher Art;
Fondsleitung und
Depotbank

II. Anmeldung
als Steuerpflichtiger

Verrechnungssteuer-VV 15

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rung des Fondsreglements, sind unaufgefordert der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zu melden.

4

Werden die Anteile von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegeben, so ist der Inländer verpflichtet, die Bücher des
Anlagefonds samt den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
auf Verlangen vorzulegen.


Art. 32

1

Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes Steuerpflichtige hat die Steuer auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30
Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

2

Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung
den Rechenschaftsbericht mit der Jahresrechnung des Anlagefonds
einzureichen. Wird ein Rechenschaftsbericht nicht erstellt, oder fehlen
darin die nachfolgend genannten Angaben, so sind einzureichen: eine
unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung, bestehend aus einer Vermögensrechnung und einer Ertragsrechnung, mit Angaben über die
Verwendung des Reinertrages und über die ausgerichteten Kapitalgewinne und Kapitaleinzahlungen; eine unterzeichnete Aufstellung über
die im Rechnungsjahr neu ausgegebenen und die zurückgenommenen
Anteile und über ihren Schlussbestand.

3

In der gemäss Absatz 2 einzureichenden Jahresrechnung ist anzugeben, welcher Betrag der ausgewiesenen Kapitalgewinne in den zum
Anlagefonds gehörenden Gesellschaften erzielt worden ist.

4

Liegt der Rechenschaftsbericht oder die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der
Steuerpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des
siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen
Zeitpunkt der Berichterstattung oder Rechnungsablage mitzuteilen.


Art. 33

1

Wird ein Anlagefonds aufgelöst, so hat das der Steuerpflichtige, bevor er mit einer Liquidationshandlung beginnt, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung mitzuteilen.

2

Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an der Börse einzustellen.

3

Die Verteilung des Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zugestimmt hat.

4

Will der Steuerpflichtige seinen Sitz ins Ausland verlegen, und tritt an seiner Stelle nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes ein anIII. Steuerabrechnung
1. Im allgemeinen 2. Liquidation;
Sitzverlegung ins
Ausland

Steuern

16

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derer Inländer in die Steuerpflicht ein, so hat er sein Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.


Art. 34

1

Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von Anteilen an einem Anlagefonds voraussichtlich dauernd zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so kann ihn
die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Bankenerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.

2

Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen
Bankenerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärungen bestimmter Banken beschränkt werden.

3

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für
die Überprüfung nicht mehr besteht.


Art. 35

1

Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der steuerbare Ertrag fällig geworden ist, darf er, auch wenn im
übrigen die Voraussetzungen erfüllt wären, nicht mehr gegen Bankenerklärung steuerfrei ausgeschüttet werden.

2

Die Zahlstellen haften solidarisch mit dem Steuerpflichtigen für die Bezahlung der gemäss Absatz 1 zu Unrecht nicht entrichteten Steuer.


Art. 36

1

Eine Bankenerklärung darf nur durch eine Bank im Sinne von Artikel 2a Buchstabe a der Verordnung vom 17. Mai 197218 über die
Banken und Sparkassen ausgestellt werden.19 2

Die Bank hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass a.

bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das
Recht zur Nutzung am Anteil besitzt; b.

der Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages bei ihr im offenen Depot liegt; c.

der steuerbare Ertrag einem bei ihr für diesen Ausländer geführten Konto gutgeschrieben wird.

18

SR 952.02

19

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 23. Aug. 1989. in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989
1772).

IV. Nichterhebung der Steuer
gegen Bankenerklärung
1. Voraussetzungen 2. Befristung

3. Bankenerklärung
a. Ausstellung

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3

Die Eidgenössische Steuerverwaltung umschreibt den Kreis der Ausländer, zu deren Gunsten eine Bankenerklärung ausgestellt werden
darf.

4

Eine Bank, die den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Bankenerklärung nur gestützt
auf die entsprechende Erklärung einer andern inländischen Bank (Abs.
1) ausstellen.

5

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann ausnahmsweise auch Bankenerklärungen einer ausländischen, der behördlichen Aufsicht
unterstellten Bank zulassen.


Art. 37

1

Die Bank, die eine Bankenerklärung abgibt, hat die zu ihrer Überprüfung erforderlichen Unterlagen, mit Einschluss der nötigenfalls zu
beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank (Art. 36 Abs. 5),
der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.

2

Weigert sich die Bank, die Unterlagen vorzuweisen, sind ihre Unterlagen ungenügend, oder hat sie eine unrichtige Erklärung abgegeben,
so ist die betreffende Steuer zu entrichten; überdies kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der Bank untersagen, Erklärungen auszustellen, und die andern Banken sowie den Steuerpflichtigen davon
unterrichten, dass künftige Erklärungen dieser Bank unwirksam sind.
Vorbehalten bleibt die Einleitung des Strafverfahrens.


Art. 38

1

Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage steuerbare Erträge ohne Bankenerklärung ausgeschüttet werden, so ist
die Verrechnungssteuer vorläufig auf Grund einer Schätzung dieses
Betrages zu entrichten.

2

Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen.

3

Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge gegen Bankenerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträgen
schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrechnung
abgezogen werden.

Dritter Abschnitt: Steuer auf Lotteriegewinnen

Art. 39

1

Erzielt ein Los oder Einsatz mehrere Geldtreffer, so ist für die Steuerpflicht ihr Gesamtbetrag massgebend.

b. Überprüfung

4. Abrechnung

I. Gegenstand
der Steuer

Steuern

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2

Bei auf Teillose entfallenden Treffern ist für die Steuerpflicht der auf das Los gesamthaft entfallende Treffer massgebend.

3

Lotterieähnliche Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind die durch Artikel 43 der Vollziehungsverordnung
vom 27. Mai 192420 zum Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 über die
Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten den Lotterien gleichgestellten Veranstaltungen, Preisausschreiben und Wettbewerbe.


Art. 40

1

Wer im Inland eine Lotterie oder lotterieähnliche Veranstaltung, für die Geldtreffer von über 50 Franken vorgesehen sind, durchführt oder
gewerbsmässig Wetten abschliesst, hat sich, bevor er die Veranstaltung ankündigt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

2

In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Veranstalters und eines allfälligen Vertreters; die Bezeichnung der Veranstaltung; die Zahl der Serien; für jede Serie gesondert
die Lotteriesumme, die Zahl der Lose, die Zahl und der Gesamtbetrag
der Gewinne; die Durchführungsfrist; der Ziehungstermin; die Frist,
nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen (Art. 12 des BG
vom 8. Juni 192321 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen
Wetten).

3

Die für die Bewilligung der Veranstaltung zuständigen kantonalen Behörden haben die Veranstalter auf die Anmeldepflicht gemäss Absatz 1 hinzuweisen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung jeweilen ein Doppel ihrer der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements übermittelten Aufstellung über die erteilten
Bewilligungen zuzustellen.


Art. 41

1

Die Steuer ist auf dem Gesamtbetrage der für verkaufte Lose oder für Einsätze gezogenen Geldtreffer von über 50 Franken zu berechnen
und auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30
Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

2

Der Veranstalter hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der
Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt hierauf die Zahlungstermine fest.

20

SR 935.511

21

SR 935.51

II. Anmeldung
als Steuerpflichtiger III. Steuerentrichtung; Bescheinigung

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3

Der Veranstalter oder die Zahlstellen haben die Empfänger der um die Steuer gekürzten Treffer darauf hinzuweisen, dass sie die Steuer
nur auf Grund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhalten, und ihnen auf Verlangen die Bescheinigung auszustellen.


Art. 42

1

Ist die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen, verstrichen, so kann der Veranstalter die auf den nicht bezogenen
Gewinnen nachweisbar entrichtete Steuer bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zurückfordern oder, mit ihrer Zustimmung, in seiner
nächsten Steuerabrechnung abziehen.

2

Dem Rückforderungsbegehren oder der Steuerabrechnung ist eine Aufstellung beizulegen, die Auskunft gibt über die Bezeichnung der
Veranstaltung, das Datum der Ziehung, die Nummer des nicht eingelösten Loses und die Höhe des Treffers vor Abzug der Steuer; gleichzeitig ist unterschriftlich zu bestätigen, dass die zurückerstattete oder
verrechnete Steuer zugunsten des Zweckes der Lotterie verwendet und
entsprechend verbucht wird.

3

Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entrichtet worden ist.

Vierter Abschnitt: Steuer auf Versicherungsleistungen

Art. 43

1

Beruht eine Versicherungsleistung auf einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung, so ist sie Gegenstand der Steuer, sofern der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt seines Auflösungsbegehrens (Rückkaufsbegehrens u.dgl.) oder bei der Auflösungserklärung des Versicherers Inländer ist.

2

Wird eine Versicherung vorzeitig ganz oder teilweise aufgelöst, und übersteigt die Leistung des Versicherers allein oder zusammengerechnet mit den auf Grund der gleichen Versicherung schon ausgerichteten
Beträgen 5 000 Franken, so ist die Leistung mit Einschluss der noch
nicht versteuerten früheren Leistungen Gegenstand der Steuer.

3

Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt, oder tritt ein Inländer seine Versicherungsansprüche an einen Ausländer ab (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Steuer auf dem Höchstbetrage der Kapitalleistungen zu
berechnen, die für den Eintritt des versicherten Ereignisses vereinbart
sind, bei Renten und Pensionen auf dem Betrage ihres Barwertes am
Tage des vereinbarten Beginns.

IV. Rückforderung der Steuer
auf nicht bezogenen Gewinnen I. Gegenstand
der Steuer
1. Vorzeitige
Auflösung der
Versicherung;
Abtretung u.dgl.

Steuern

20

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Art. 44

1

Gewinnanteile unterliegen der Steuer nicht, wenn sie als Prämie einer zusätzlichen Versicherung verwendet, fortlaufend mit geschuldeten Prämien verrechnet oder dem Berechtigten ausbezahlt werden.

2

Werden Gewinnanteile den Berechtigten zur freien Verfügung fortgesetzt verzinslich gutgeschrieben, so begründen diese Gutschriften
Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des
Gesetzes.

3

Die übrigen Gewinnanteile unterliegen als Versicherungsleistung der Steuer im Zeitpunkt ihrer Ausrichtung.


Art. 45

1

Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen bei der Gruppenversicherung die Leistungen des
Gruppenversicherers oder diejenigen des Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht ausnehmen.

2

Richtet der Gruppenversicherer seine Leistung unmittelbar an den Versicherten oder einen Anspruchsberechtigten aus, so hat er in seiner
Meldung der steuerbaren Leistung auch den Gruppenversicherungsnehmer zu nennen.

3

Die Ausnahme des Gruppenversicherers oder Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht (Abs. 1) entbindet nicht von der
Buchführungspflicht gemäss Artikel 2. Im Falle von Absatz 2 hat der
Gruppenversicherungsnehmer der Eidgenössischen Steuerverwaltung
seine Unterlagen über das Versicherungsverhältnis auf Verlangen vorzuweisen.

4

Die Abgangsentschädigung an den versicherten Arbeitnehmer bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt von der Steuer
ausgenommen, sofern sie von der Versicherungseinrichtung des bisherigen Arbeitgebers unmittelbar und zwecks Einkaufs an diejenige
des neuen Arbeitgebers überwiesen wird.

5

Auf Einzelversicherungen, die eine Fürsorgeeinrichtung als Versicherungsnehmer abschliesst, findet dieser Artikel sinngemässe Anwendung.


Art. 46

1

Wer im Inlande Lebens-, Renten- oder Pensionsversicherungen übernimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; die Anmeldung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Quittungen
für Versicherungsprämien verbunden werden.

2. Gewinnanteile

3. Gruppenversicherung u.dgl.;
Stellenwechsel
versicherter Arbeitnehmer II. Anmeldung
als Steuerpflichtiger

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2

Die konzessionierten Versicherungsunternehmen haben in der Anmeldung anzugeben: den Namen (die Firma) und den Sitz des Unternehmens; die Versicherungszweige und das Datum der Geschäftsaufnahme.

3

Auf die Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge
dienen, sowie auf Arbeitgeber und Berufsverbände, die Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, findet Absatz 2 sinngemässe Anwendung; sie haben mit der Anmeldung die Statuten,
Reglemente und alle sonstigen für die Überprüfung der Steuerpflicht
erforderlichen Belege einzureichen und gegebenenfalls den Gruppenversicherer zu nennen.

4

Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss den Absätzen 2 und 3 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere neue Gruppenversicherer, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.


Art. 47

1

Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes auf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu erstatten.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Meldungen zulassen.

3

Sind auf Grund eines Versicherungsverhältnisses nacheinander mehrere Kapitalleistungen zu erbringen, so ist in der Meldung über die
erste Leistung auf die später fällig werdenden Leistungen hinzuweisen.

4

Zeitrenten sind bei der ersten Rentenzahlung als Kapitalleistung mit dem Barwert zu melden; die Berechnungsgrundlagen des Barwertes
und die Fälligkeit der letzten Rentenzahlung sind anzugeben.

5

Bei Leibrenten und Pensionen sind in der Meldung der ersten Rente der Beginn des Rentenlaufs, der Betrag der Jahresrente und die Fälligkeitsdaten der künftigen Renten anzugeben; eine neue Meldung ist jeweils nur zu erstatten, wenn der Rentenbetrag erhöht wird oder der
Anspruchsberechtigte wechselt.


Art. 48

1

Gegen die Meldung einer Rente aus Haftpflichtversicherung kann nur der geschädigte Dritte Einspruch erheben, es sei denn, die Versicherungsleistung werde mit seiner Einwilligung dem Versicherungsnehmer ausgerichtet.

III. Meldung statt
Steuerentrichtung
1. Meldung

2. Einspruch gegen die Meldung

Steuern

22

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2

Weist der Inhaber einer Police, nach deren Bestimmungen der Versicherer an den Inhaber leisten darf, weder sich noch einen Dritten mit
Namen und Adresse als Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten aus, oder gibt der Beauftragte oder Willensvollstrecker des Versicherungsnehmers oder Versicherten dem Versicherer den Namen
und die Adresse des Anspruchsberechtigten nicht bekannt, so steht
diese Unterlassung dem Einspruch gegen die Meldung gleich.


Art. 49

Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Einspruch erhoben wurde, ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem
Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem
Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zu entrichten.


Art. 50

1

Der Versicherer hat den Empfänger einer um die Steuer gekürzten Versicherungsleistung darauf hinzuweisen, dass er die Steuer nur auf
Grund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält,
und ihm auf Verlangen die Bescheinigung auf vorgeschriebenem Formular auszustellen.

2

Für die Steuer auf Leibrenten und Pensionen ist eine das ganze Kalenderjahr umfassende Bescheinigung auszustellen.

3

Wird die Versicherungsleistung anteilmässig mehreren Anspruchsberechtigten ausgerichtet, so kann jeder für seinen Teil eine besondere
Bescheinigung verlangen, die als Teilbescheinigung zu kennzeichnen
ist.

Zweiter Titel: Steuerrückerstattung Erster Abschnitt: Anspruchsberechtigung

Art. 51

1

Wer infolge blossen Aufenthalts nach der kantonalen Steuergesetzgebung unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im Zeitraum seiner Steuerpflicht fällig wurde.

2

Eine natürliche Person, die nach der kantonalen Steuergesetzgebung nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, jedoch kraft gesetzlicher Vorschrift des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde auf Einkünften,
die der Verrechnungssteuer unterliegen, oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommens- oder Vermögenssteuern
zu entrichten verpflichtet ist, hat bis zum Betrag, den diese Steuern IV. Steuerentrichtung
1. Abrechnung

2. Bescheinigung
über den
Steuerabzug

I. Berechtigte
1. Aufenthalter;
beschränkt Steuerpflichtige

Verrechnungssteuer-VV 23

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ausmachen, Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften
abgezogenen Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im
Zeitraum ihrer Steuerpflicht fällig wurde.

3

Wer nach Absatz 1 oder 2 die Rückerstattung beansprucht, hat den Antrag bei der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, der für die
Veranlagung der Einkommens- oder Vermögenssteuern zuständig ist.


Art. 52

1

Bundesbedienstete, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatten und dort auf Grund eines
Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit waren, haben Anspruch auf Rückerstattung der von dieser Leistung abgezogenen Verrechnungssteuer.

2

Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

3

Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer22 befriedigt.


Art. 53

1

Anstalten, Kassen und sonstige Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, haben
Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von den Erträgen ihrer im eigenen oder im Namen der Einleger unterhaltenen
Anlagen abgezogen wurde.

2

Der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; umfasst er Erträge von Anlagen, die im Namen der Einleger unterhalten werden, so ist ihm ein Verzeichnis beizulegen, das die Namen und
Adressen dieser Einleger sowie den Betrag ihrer Anlagen und der auf
sie entfallenden Bruttoerträge angibt.

3

Dem einzelnen Einleger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gemäss Absatz 1 zurückzufordernden Verrechnungssteuer zu, und es
darf ihm keine Bescheinigung zur Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs ausgestellt werden.

4

Auf die rechtlich nicht verselbständigten Einrichtungen findet Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung der Einkünfte sinngemässe Anwendung.


Art. 54

1

Soweit bei einem Sparverein oder einer Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes die den Einlegern für ein Kalenderjahr zustehenden Bruttoanteile an den verrechnungssteuerbelaste22

Heute: direkte Bundessteuer 2. Bundesbedienstete im
Ausland

3. Versicherungskassen und
Fürsorgeeinrichtungen 4. Sparvereine
und Betriebssparkassen

Steuern

24

642.211

ten Erträgen 50 Franken nicht übersteigen, steht der Anspruch auf
Rückerstattung der auf diese Anteile entfallenden Verrechnungssteuer
dem Verein oder der Kasse für Rechnung der betreffenden Einleger
zu; der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

2

Übersteigt der Bruttoanteil 50 Franken, so hat der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinzuweisen, dass er selber die Rückerstattung der auf seinen Anteil entfallenden Verrechnungssteuer zu beantragen hat und sie nur auf Grund einer Bescheinigung gemäss Artikel
3 Absatz 2 zurückerhält, und ihm auf Verlangen die Bescheinigung
auszustellen.

3

Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe
der Einlegeranteile zu beantragen.


Art. 55

Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung
der Verrechnungssteuer: a.23 Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art.

712a ff. Zivilgesetzbuch24) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw.
zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der
Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird; b.

Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht
erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen
und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind,
wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren
Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen
Rückerstattungsanspruch geltend machen; c.

im Inland verwaltete Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, jedoch das Recht der Persönlichkeit
nicht erlangt haben, wenn die Vermögenswerte und ihr Ertrag 23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

24

SR 210

5. Personenvereinigungen und
Vermögensmassen ohne
Rechtspersönlichkeit

Verrechnungssteuer-VV 25

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steuerlich nicht bestimmten Personen zugerechnet werden
können.


Art. 56

1

Die dem Bundesgesetz vom 8. November 193425 über die Banken und Sparkassen unterstellten Privatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen
wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

2

Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes
über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.


Art. 57

1

Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder für das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, einen andern in
der Steuerpflicht vertritt (Ehemann, Inhaber der elterlichen Gewalt
u.dgl.) oder in die Steuerpflicht eines andern eingetreten ist, hat an
Stelle des Vertretenen oder Rechtsvorgängers Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

2

Die Rückerstattung richtet sich nach den für den Vertretenen oder Rechtsvorgänger massgebenden Bestimmungen.


Art. 58

1

Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.

2

Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erbschaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich
die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu.

3

Ist nach der kantonalen Steuergesetzgebung eine Erbengemeinschaft als solche verpflichtet, auf den der Verrechnungssteuer unterliegenden
Einkünften oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen,
Einkommens- oder Vermögenssteuern zu entrichten, so findet Absatz
2 sinngemässe Anwendung.

25

SR 952.0

II. Besondere
Verhältnisse
1. Privatbankiers

2. Steuervertreter
und Steuernachfolger 3. Erbfälle
a. Anspruch

Steuern

26

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Art. 59

1

War der Erblasser bei seinem Tode im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, so haben die Erben die Rückerstattung der Steuer entweder
gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen;
im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten
an der Erbschaft anzugeben.

2

Der Antrag ist bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen mit je einem Doppel für
jeden Kanton, in dem zur Erbengemeinschaft gehörende Erben steuerpflichtig sind. Die Behörde hat die Antragsdoppel mit ihren allfälligen Bemerkungen den für die Erben zuständigen kantonalen Behörden
zuzuteilen.

3

Die Kantone können in ihren Vollzugsvorschriften für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen, mit der sich nur Behörden ihres Kantons zu befassen haben, eine von den Absätzen 1 und 2
abweichende Ordnung vorsehen.

4

War der Erblasser bei seinem Tode im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so hat jeder Erbe, dem nach Artikel 58 Absatz 2 ein
Rückerstattungsanspruch zusteht, den Antrag bei der für ihn persönlich zuständigen Behörde einzureichen.


Art. 60

1

Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander verbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu
verwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische
Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und
Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die
vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen
Antrag beim Bund geltend zu machen.

2

Haben mehrere Personen durch gemeinsamen Einsatz einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Lotteriegewinn erzielt (Sport-TotoKlub u.dgl.), so ist die Rückerstattung von jedem Teilhaber nach
Massgabe seines Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Antrag ist
eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 41 Abs. 3) unterzeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Originalbescheinigung enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstellers
nennt. Sind alle Teilhaber im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann
ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung
durch gemeinsamen Antrag geltend zu machen.

3

Waren auf eine um die Verrechnungssteuer gekürzte Versicherungsleistung mehrere Personen anspruchsberechtigt, ist aber nur eine Abzugsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Rückerstattung der

b. Verfahren

4. Mehrheit von
Anspruchsberechtigten
(InvestmentKlub, SportToto-Klub, Versicherungsleistung)

Verrechnungssteuer-VV 27

642.211

Steuer nur von demjenigen beantragt werden, der die Abzugsbescheinigung vorlegt.

4

Enthält die Abzugsbescheinigung des Versicherers den Vermerk, dass der Versicherungsanspruch bei Erbringung der Leistung verpfändet war, so wird die Verrechnungssteuer dem Anspruchsberechtigten
oder dem Pfandgläubiger je nur mit Zustimmung des andern zurückerstattet.


Art. 61

1

Die Verrechnungssteuer, die vom Ertrag treuhänderisch übereigneter Werte abgezogen wurde, wird nur zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung beim Treugeber erfüllt sind.

2

Der Antrag auf Rückerstattung ist vom Treugeber einzureichen; er hat auf das Treuhandverhältnis hinzuweisen und die an ihm beteiligten
Personen mit Namen und Adresse zu bezeichnen.


Art. 62

Wird der Ertrag eines Wertpapiers, das Gegenstand eines an oder ausserhalb der Börse abgeschlossenen Termingeschäftes bildet, zwischen
dem Abschluss- und dem Liquidationstag fällig, so steht der Anspruch
auf Rückerstattung der von diesem Ertrag abgezogenen Verrechnungssteuer dem Terminverkäufer zu, wenn ihm bei Fälligkeit des Ertrages
das Wertpapier und der Coupon gehörten, ansonst dem Dritten, der
bei Fälligkeit des Ertrages das Recht zur Nutzung des am Termin
gelieferten Wertpapiers besass.

Zweiter Abschnitt: Rückerstattung durch den Bund

Art. 63

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Rückerstattung
der Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und
bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege.

2

Die Artikel 6 und 7 über das Einholen von Auskünften, die Einvernahme und die Buchprüfung finden auf das Rückerstattungsverfahren
sinngemässe Anwendung.


Art. 64

1

Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem amtlichen Formular einzureichen.

5. Treuhandverhältnis 6. Termingeschäft an oder
ausserhalb der
Börse

I. Eidgenössische
Steuerverwaltung

II. Pflichten des
Antragstellers

Steuern

28

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2

Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen; vorbehalten bleiben
Anträge gemäss den Artikeln 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2 des Gesetzes.

3

Buchführungspflichtige Antragsteller haben ihre Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für den Rückerstattungsanspruch massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand
zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen; Artikel 2 Absätze 2 und
3 finden sinngemässe Anwendung.


Art. 65

1

Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken
belaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung
auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.

2

...27

3

Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen
Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.

a28 1 Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie
annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalender- oder Geschäftsjahres entsprechen.

2 Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vorwiegend in einem Quartal des Kalender- oder Geschäftsjahres
eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen
zu berücksichtigen.

3 Bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen werden die Ansprüche auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer insoweit nicht berücksichtigt, als die entsprechenden Verrechnungssteuerbeträge erst
im folgenden Kalender- oder Geschäftsjahr zur Zahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung fällig werden.

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).

III. Abschlagsrückerstattungen
1. Voraussetzungen und
Verfahren26

2. Bemessung

Verrechnungssteuer-VV 29

642.211

Dritter Abschnitt: Rückerstattung durch den Kanton

Art. 66

1

Die Aufsicht des Bundes über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die Kantone wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt.

2

Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften und erlässt die erforderlichen
allgemeinen Weisungen an die kantonalen Behörden. Sie ist insbesondere befugt: a.

die Verwendung bestimmter Formulare vorzuschreiben; b.

bei den Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden in alle massgebenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, im Einzelfalle Untersuchungsmassnahmen anzuordnen
und selber von den Untersuchungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramtes Gebrauch zu machen; c.

am Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen; d.

ein Begehren um Revision eines rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens zu stellen.

3

Das dem Bundesrat zustehende Recht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 Abs. 2 OG29) wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ausgeübt.


Art. 67

1

Die vom Kanton zu bezeichnende Behörde sorgt für die gleichmässige Anwendung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons und
übt die Aufsicht über die Amtsstellen aus, denen die Rückerstattung
der Verrechnungssteuer obliegt.

2

Die Kantone haben die Formulare, mit denen der Rückerstattungsanspruch geltend zu machen ist, vor der Ausgabe der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.

3

Über die bewilligten Rückerstattungen ist ein besonderes Register zu führen; die behandelten Rückerstattungsanträge und die Beweismittel
sind während fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der
Entscheid über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, geordnet aufzubewahren.

4

Will eine kantonale Behörde eine Steuerabzugsbescheinigung und die sie ergänzenden Auskünfte gemäss Artikel 50 Absatz 2 des Ge29

SR 173.110. Der genannten Bestimmung in der Fassung vom 16. Dez. 1943 (BS 3 531)
entspricht heute Art. 103 Bst. b in der Fassung vom 20. Dez. 1968.

I. Behörden
1. Eidgenössische Steuerverwaltung 2. Kantonale
Behörden

Steuern

30

642.211

setzes beim Aussteller überprüfen lassen, so hat sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Begehren schriftlich zu stellen.


Art. 68

1

Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem amtlichen Formular einzureichen.

2

Dem Antrag ist unaufgefordert eine Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) beizulegen, wenn die Steuer, deren Rückerstattung beantragt wird, abgezogen wurde

a.

von Lotteriegewinnen (Art. 41 Abs. 3 und 60 Abs. 2); b.

vom Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).


Art. 69

1

Die Kantone mit mehrjähriger Veranlagungsperiode können in ihren Vollzugsvorschriften anordnen, dass in den Jahren, in denen eine
kantonale Steuererklärung nicht einzureichen ist, den natürlichen Personen, die nicht gemäss Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes eine Rückerstattung beantragen, die Steuer von Amtes wegen zurückerstattet
wird.

2

Der ohne Antrag zurückerstattete Betrag darf höchstens 80 Prozent der auf Grund des letzten Antrages für das vorangegangene Jahr zurückerstatteten Steuer ausmachen, unter Ausschluss der ausserordentliche Einkünfte (Bonus, Gratisaktien, Liquidationsüberschuss, Lotteriegewinn u.dgl.) belastenden Steuer; Beträge unter 50 Franken werden nicht ohne Antrag zurückerstattet.

3

Wer, ohne einen Antrag gestellt zu haben, Verrechnungssteuern zurückerhalten hat, ist verpflichtet, auf Grund besonderer behördlicher
Aufforderung oder vor dem Wegzug aus dem Kanton und sonst auf
den nächsten Zeitpunkt, an dem nach dem kantonalen Recht eine
Steuererklärung abzugeben ist, einen Rückerstattungsantrag einzureichen; der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die genaue
Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs im Jahre der antraglosen
Rückerstattung und für den Ausgleich von Mehr- oder Minderbeträgen erforderlich sind.

4

Wer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, hat den ihm ohne seinen Antrag zurückerstatteten Betrag zurückzuzahlen.
Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

5

Die Erben treten solidarisch in die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 ein.

II. Verfahren
1. Antrag

2. Rückerstattung ohne Antrag

Verrechnungssteuer-VV 31

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Dritter Titel: Schlussbestimmung

Art. 70

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November
194430, Nr. 2 vom 30. Juni 194431, Nr. 3 vom 21. Januar 194632 und
Nr. 4 b vom 19. Dezember 195133 über die Verrechnungssteuer sowie
vom 31. August 194534 über die Sicherung der Steueransprüche bei
Versicherungen aufgehoben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 200035 1 Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig
werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24a gilt für Fälle, in denen die Frist nach
Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.

2 Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz 2 gilt für die nach dem 31. Dezember 2000
neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten.

30

[BS 6 338]

31

[BS 6 341]

32

[BS 6 343]

33

[AS 1951 1274] 34

[BS 6 348]

35 AS

2000 2994

Inkrafttreten

Steuern

32

642.211