1
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 (Stand am 1. Januar 2013) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 33, 36 Absatz 1, 54 Absätze 2-4, 59a, 62, 65 Absatz 3,
71 Absatz 4, 75, 77 Absatz 4 sowie 105 Absatz 1bis der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV),3 verordnet: 1. Titel: Leistungen 1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen4 1. Abschnitt: Vergütungspflicht
Art. 1
5 Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung): a. übernommen
werden;
b. nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden; c. nicht übernommen werden.
AS 1995 4964 1
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3670).
2 SR
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3
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3553).
4
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
5
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
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Krankenversicherung 2
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2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie
Art. 2
6
1
Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.
2
Psychotherapie ist eine Form der Therapie, die: a. psychische und psychosomatische Erkrankungen betrifft; b. ein definiertes therapeutisches Ziel anstrebt; c. vorwiegend auf der sprachlichen Kommunikation beruht, aber eine unterstützende medikamentöse Therapie nicht ausschliesst;
d. auf einer Theorie des normalen und pathologischen Erlebens und Verhaltens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut; e. die systematische Reflexion und die kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Beziehung beinhaltet;
f. sich durch ein Arbeitsbündnis und durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen auszeichnet; und g. als Einzel-, Paar-, Familien- oder Gruppentherapie durchgeführt wird.
Art. 3
7 Kostenübernahme Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen. Artikel 3b bleibt vorbehalten.
a8
b9 Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen 1
Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin rechtzeitig zu berichten. Der Bericht muss enthalten: a. Art der Erkrankung; b. Art, Setting, Verlauf und Ergebnisse der bisherigen Behandlung; 6
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
8
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
9
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 3
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c. einen Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie unter Angabe von Ziel, Zweck, Setting und voraussichtlicher Dauer.
2
Der Bericht darf nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind. 3 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und für welche Dauer bis zum nächsten Bericht die Psychotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
4
Der Versicherer teilt der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts beim Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin mit, ob und für welche Dauer die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden.
c und 3d10 3. Abschnitt:
Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Art. 4
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen:11 a.12 Analysen: die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in der Analysenliste separat bezeichnet; b. Arzneimittel:
pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. Analgetica und 07.10. Arthritis und rheumatische Krankheiten der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C) oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat; c. Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe 05.12.01. Halskragen der Liste der Mittel und Gegenstände,
2. Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial der Liste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule;
10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).
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d.13 Bildgebende Verfahren: 1. Röntgen des Skelettes, 2. Computertomographie (CT) des Skelettes, 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes, 4. Szintigrafie des Skelettes; e.14 physiotherapeutische Leistungen nach Artikel 5.
4. Abschnitt:15 Pharmazeutische Leistungen
a 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:
a. Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält; b. Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt;
c. Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum; d. ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.
2
Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages übernehmen.
2. Kapitel:
Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen 1. Abschnitt: Physiotherapie
Art. 5
1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 KVV oder von Organisationen im Sinne von Artikel 52a KVV und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder 13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4253).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
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neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden:16 a. Massnahmen der physiotherapeutischen Untersuchung und der Abklärung; b. Massnahmen der Behandlung, Beratung und Instruktion: 1. aktive und passive Bewegungstherapie, 2. manuelle Therapie,
3. detonisierende
Physiotherapie,
4. Atemphysiotherapie (inkl. Aerosolinhalationen), 5. medizinische Trainingstherapie,
6. lymphologische
Physiotherapie,
7. Bewegungstherapie im
Wasser,
8. Physiotherapie auf dem Pferd bei multipler Sklerose, 9. Herz-Kreislauf-Physiotherapie, 10.17 Beckenboden-Physiotherapie; c. Physikalische
Massnahmen:
1. Wärme- und Kältetherapie, 2. Elektrotherapie, 3. Lichttherapie (Ultraviolett, Infrarot, Rotlicht) 4. Ultraschall, 5. Hydrotherapie, 6. Muskel- und Bindegewebsmassage.18 1bis
Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffern 1, 3-5, 7 und 9 können in Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt werden.19 1ter Die medizinische Trainingstherapie beginnt mit einer Einführung in das Training an Geräten und ist maximal drei Monate nach der Einführung abgeschlossen. Der medizinischen Trainingstherapie geht eine physiotherapeutische Einzelbehandlung voran.20 2 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert fünf Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss.21 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6083).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6083).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
19 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
Krankenversicherung 6
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3
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
4
Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Physiotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.22 5 Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195923 über die Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Physiotherapie nach dem vollendeten 20. Altersjahr nach Absatz 4.24
2. Abschnitt: Ergotherapie
Art. 6
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden, soweit sie:
a. der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder b.25 im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.
2
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen, wobei die erste Behandlung innert acht Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss.26 3 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
4
Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und 22 Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
23 SR
831.20
24 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008 (AS 2008 6493). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
25
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 564).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
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einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Ergotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.27 5 Bei Versicherten, welche bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf Leistungen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195928 über die Invalidenversicherung haben, richtet sich die Kostenübernahme für die Fortsetzung einer bereits begonnenen Ergotherapie nach dem vollendeten 20. Altersjahr nach Absatz 4.29
3. Abschnitt: Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim30
Art. 7
Umschreibung des Leistungsbereichs 1
Als Leistungen nach Artikel 33 Buchstaben b KVV gelten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und nach Artikel 8 auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:
a. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV); b. von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV); c. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 199431, KVG).32 2
Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind: a.33 Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination:34 1. Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten oder der Patientin und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit dem Arzt oder der Ärztin und dem Patienten oder der Patientin, 2. Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheits27 Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253). Fassung gemäss
Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
28 SR
831.20
29 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008 (AS 2008 6493). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2821).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
31 SR
832.10
32 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
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symptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen; 3.35 Koordination der Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen; b. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung: 1. Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht), 2. einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3. Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4. Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen),
5. Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen,
6. Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse, 7.36 Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie Dokumentation der damit verbundenen Tätigkeiten,
8. enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9. Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen,
10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern, 11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,
12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen, 13.37 pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen, 14.38 Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituationen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung;
c. Massnahmen der Grundpflege: 1. Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobi35 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012
(AS 2011 6487).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
38 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
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lisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, 2.39 Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen.
2bis
Die folgenden Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein: a. Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 müssen durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit in interdisziplinärer Zusammenarbeit und im Patientenmanagement in Netzwerken nachweisen kann.
b. Die Abklärung, ob Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b Ziffern 13 und 14 und c Ziffer 2 durchgeführt werden sollen, muss von einer Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann.40 2ter
Die Leistungen können ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden.41 3 Als Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Artikel 25a Absatz 2 KVG gelten die Leistungen nach Absatz 2, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8 nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung hin erbracht werden von Personen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a-c.42
a43 Beiträge 1 Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Stunde: a. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 79.80 Franken; 39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5769).
40 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
42
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
43 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
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b. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 65.40 Franken; c. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c: 54.60 Franken.
2
Die Vergütung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt in Zeiteinheiten von 5 Minuten.
Zu vergüten sind mindestens 10 Minuten. 3 Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag: a. bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: 9.00 Franken; b. bei einem Pflegebedarf von 21 bis 40 Minuten: 18.00 Franken; c. bei einem Pflegebedarf von 41 bis 60 Minuten: 27.00 Franken; d. bei einem Pflegebedarf von 61 bis 80 Minuten: 36.00 Franken; e. bei einem Pflegebedarf von 81 bis 100 Minuten: 45.00 Franken; f.
bei einem Pflegebedarf von 101 bis 120 Minuten: 54.00 Franken; g. bei einem Pflegebedarf von 121 bis 140 Minuten: 63.00 Franken; h. bei einem Pflegebedarf von 141 bis 160 Minuten: 72.00 Franken; i.
bei einem Pflegebedarf von 161 bis 180 Minuten: 81.00 Franken; j.
bei einem Pflegebedarf von 181 bis 200 Minuten: 90.00 Franken; k. bei einem Pflegebedarf von 201 bis 220 Minuten: 99.00 Franken; l.
bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten: 108.00 Franken.
4
Die Versicherung übernimmt für Tages- oder Nachtstrukturen nach Artikel 7 Absatz 2ter die Beiträge nach Absatz 3 an die Kostender Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag oder Nacht.
b44 Übernahme der Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege 1
Der Wohnkanton und die Versicherer übernehmen die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege anteilsmässig. Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner und -einwohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent.
2
Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton vereinbart.
Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leistungserbringer beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versicherer richtet sich nach Artikel 42 KVG45.
44 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
45 SR
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Art. 8
46
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.47 2
Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs.
3
Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars.
3bis
Die Bedarfsabklärung der Akut- und Übergangspflege erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten.48 4
Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung des Pflegebedarfs (Art. 9 Abs. 2). Der vom Arzt oder von der Ärztin bestimmte Pflegebedarf gilt als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag.49 5
Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.
6
Der Arzt oder die Ärztin kann den Auftrag oder die Anordnung erteilen: a. bei Akutkranken für maximal drei Monate; b. bei Langzeitpatienten und -patientinnen für maximal sechs Monate; c. bei Patienten und Patientinnen der Akut- und Übergangspflege für maximal zwei Wochen.50
6bis
Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekannt zu
46
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).
48 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
49 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
50 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
Krankenversicherung 12
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geben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.51 7 Aufträge oder Anordnungen nach Absatz 6 Buchstaben a und b können verlängert werden.52
a53 Kontroll- und Schlichtungsverfahren 1
Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b und Versicherer vereinbaren gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei ambulanter Krankenpflege.
2
Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten das Verfahren nach Absatz 1 fest.
3
Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen können vom Vertrauensarzt oder von der Vertrauensärztin (Art. 57 KVG54) überprüft werden, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.
Art. 9
55
1
Die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause müssen nach Art der Leistung in Rechnung gestellt werden.
2
Die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Pflegeheime müssen nach dem Pflegebedarf in Rechnung gestellt werden.
a56 51 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2436).
52 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
53
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
54 SR
832.10
55
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997 (AS 1997 2436). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 13
832.112.31
3a. Abschnitt:57 Ernährungsberatung
b58 1 Der Ernährungsberater, die Ernährungsberaterin oder die Organisation der Ernährungsberatung im Sinne der Artikel 46, 50a und 52b KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:59
a.60 Stoffwechselkrankheiten; b.61 Adipositas (Body-Mass-Index von über 30) und Folgeerkrankungen des Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht; c. Herz-Kreislauf-Erkrankungen; d. Krankheiten des Verdauungssystems; e. Nierenerkrankungen; f.
Fehl- sowie Mangelernährungszustände; g. Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.
2
Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.62 3 Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin richten.63 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden soll.
57
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 564).
58 Ursprünglich Art. 9a.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5829).
60 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5829).
62 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
Krankenversicherung 14
832.112.31
3b. Abschnitt:64 Diabetesberatung
c 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird: a. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung; b. von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.65 2
Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.
3
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zehn Sitzungen. Soll die Diabetes-Beratung nach zehn Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Beratung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.66 4 In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art. 50a KVV) die Leistung nach Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.
4. Abschnitt: Logopädie
Art. 10
Grundsatz
Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf: a. organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgischpostoperativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache;
64 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).
66 Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4253).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 15
832.112.31
b. phoniatrische Leiden (z.B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).
Art. 11
Voraussetzungen
1
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie in einem Zeitraum von längstens drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
2
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
3
Soll die logopädische Therapie nach einer Behandlung, die 60 einstündigen Sitzungen innert einem Jahr entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische Therapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
4
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
5
Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 3 und 4 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.
3. Kapitel: Massnahmen der Prävention
Art. 12
67
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen der medizinischen Prävention (Art. 26 KVG68): a. prophylaktische Impfungen (Art. 12a); b. Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten (Art. 12b); c. Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes (Art. 12c); d. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen (Art. 12d); 67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
68 SR
832.10
Krankenversicherung 16
832.112.31
e. Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung, einschliesslich Massnahmen, die sich an alle Personen einer bestimmten Altersgruppe oder an alle Männer oder alle Frauen richten (Art. 12e).
a69 Prophylaktische Impfungen
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme
Voraussetzung
a.70 Impfung und Booster gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis; Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2012» des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF)71.
Auf die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln wird vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, keine Franchise erhoben.
b. …72
c.73 Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2012» des BAG und der EKIF.
d. Impfung gegen Influenza 1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Kategorie a) der Empfehlungen zur Impfung gegen die saisonale Grippe des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF vom 21. Juni 2010 (Bulletin des BAG 25/2010).
69 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6839). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2669).
70 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6587).
71 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 72 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
73 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6587).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 17
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
2. Während einer Influenza-PandemieBedrohung oder einer Influenza-Pandemie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (nach Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 200574).
Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.
e.75 Hepatitis-B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.
Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) und gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2012» des BAG und der EKIF.
f.
Passive Impfung mit Hepatitis BImmunglobulin Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter.
g.76 Pneumokokken-Impfung 1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene ab 65 Jahren sowie Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Asplenie, Cochlea-Implantat oder Schädel-Basis-Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochlea-Implantats, gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2012» des BAG und der EKIF.
74 SR
818.101.23
75 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3553).
76 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3553).
Krankenversicherung 18
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2012» des BAG und der EKIF.
h.77 Meningokokken-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2012» des BAG und der EKIF. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.
Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
i.
Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richtlinien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/1996).
j.78 Impfung gegen FrühsommerMeningoenzephalitis (FSME)
Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2012» des BAG und der EKIF.
Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
k.79 Varizellen-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2012» des BAG und der EKIF.
l.80 Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV)
1. Gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom Juni 2007 (BAG-Bulletin Nr. 25, 2007): a. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter;
b. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15-26 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2017.
77 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6587).
78 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3553).
79 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3553).
80 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3553).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 19
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen: a. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sichergestellt.
b. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral.
c. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfeh- lungen des BAG und der EKIF) wird angestrebt.
d. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert.
e. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.;
3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben.
m.81 Hepatitis-A-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2012» des BAG und der EKIF.
Bei folgenden Personen: - bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung - bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorübergehenden Aufenthalt in ihr Herkunftsland zurückkehren - bei drogeninjizierenden Personen - bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung.
81 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3553).
Krankenversicherung 20
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
Postexpositionelle
Impfung
innerhalb
von sieben Tagen nach Exposition.
Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
n. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier.
Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
b82 Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme
Voraussetzung
a. Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen).
b. Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe
Während des ersten Lebensjahres.
c.83 HIV-Postexpositionsprophylaxe Gemäss den Empfehlungen des BAG vom 4. September 2006 (BAG-Bulletin Nr. 36, 2006).
Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
d.84 Postexpositionelle passive Immunisierung
Gemäss den Empfehlungen des BAG und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004)85.
Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
82 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
83 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2669).
84 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2669).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 21
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
e.86 Prophylaktische Mastektomie und / oder Adnexektomie
Bei Trägerinnen von Mutationen oder Deletionen im BRCA1- oder BRCA2Gen
c87 Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes: Massnahme
Voraussetzung
a. Untersuchung des Gesundheitszustandes und der normalen kindlichen Entwicklung bei Kindern im Vorschulalter
Gemäss dem von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen Leitfaden «Vorsorgeuntersuchungen» (2. Auflage, Bern, 1993). Total acht Untersuchungen.
d88 Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme
Voraussetzung
a. HIV-Test
Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss.
b. Kolonoskopie
Bei
familiärem
Kolonkarzinom
(im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem 30. Altersjahr).
85 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 86 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011 (AS 2011 6487). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3553).
87 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
88 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
Krankenversicherung 22
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
c. Untersuchung der Haut Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad).
d.89 Mammografie
Mammakarzinom bei Mutter, Tochter oder Schwester. Häufigkeit nach klinischem Ermessen, bis zu einer präventiven Untersuchung pro Jahr. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Mammografie, das dokumentiert werden muss.
Die Mammografie muss von einem Arzt oder einer Ärztin, der/die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet ist, durchgeführt werden. Die Sicherheit der Geräte muss den EU-Leitlinien von 1996 entsprechen (European Guidelines for quality assurance in mammography screening. 2nd edition).
e. In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur
Erkennung einer Prädisposition für maligne Hyperthermie Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall mit Verdacht auf maligne Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist.
In einem Zentrum, das von der «European Malignant Hyperthermia Group» anerkannt ist.
f.90 Genetische Beratung, Indikationsstellung für genetische Untersuchungen und Veranlassen der dazugehörigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL) bei Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre Krebskrankheit
Bei Patienten und Patientinnen und Angehörigen ersten Grades von Patienten und Patientinnen mit: - hereditärem Brust- oder Ovarialkrebssyndrom
- Polyposis Coli/attenuierter Form der Polyposis Coli
89 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 14. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2755).
90 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 23
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
- hereditärem Coloncarcinom-Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC) - Retinoblastom
Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können.
e91 Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme
Voraussetzung
a.92 Screening-Untersuchung auf Phenylketonurie, Galaktosämie, Biotinidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Kongenitale Hypothyreose, Medium-Chain-Acyl-CoADehydrogenase (MCAD)-Mangel, Cystische Fibrose.
Bei
Neugeborenen.
Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).
Die Kostenübernahme für die Untersuchung auf Cystische Fibrose erfolgt nur, wenn die Bewilligung nach Artikel 12 GUMG93 vorliegt und ist befristet bis 31. Dezember 2013.
b. Gynäkologische
Vorsorgeuntersuchung inklusive Krebsabstrich
Die ersten beiden Untersuchungen inklusive Krebsabstrich im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
91 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
92 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6587).
93 SR
810.12
Krankenversicherung 24
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
c.94 Screening-Mammografie Ab dem 50. Altersjahr alle zwei Jahre.
Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni 199995 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben.
4. Kapitel: Besondere Leistungen bei Mutterschaft
Art. 13
Kontrolluntersuchungen Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchungen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a KVG96): Massnahme
Voraussetzung
a. Kontrollen
1.97 In der normalen Schwangerschaft sieben Untersuchungen
- Erstkonsultation: Anamnese, klinische und vaginale Untersuchung und Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).
- Weitere Konsultationen: Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).
2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
94 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6083).
95 SR
832.102.4
96
SR 832.10
97 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 25
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
b.98 Ultraschallkontrollen 1. in der normalen Schwangerschaft eine Routineuntersuchung in der 11.-14. Schwangerschaftswoche; eine Routineuntersuchung in der 20.-23. Schwangerschaftswoche Nach einem umfassenden Aufklärungsund Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss.
Durchführung gemäss den «Empfehlungen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM) in der Fassung vom 15. Oktober 2002.
Nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM).
2. in der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
Nur durch Ärzte oder Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM) .
c.99 Präpartale Untersuchungen mittels Kardiotokografie
Bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft.
d.100 Amniozentese, Chorionbiopsie Nach einem umfassenden Aufklärungsund Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen:
- bei Schwangeren ab 35 Jahren - bei Schwangeren unter 35 Jahren, bei denen ein Risiko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt.
Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).
e. Kontrolle post-partum eine Untersuchung
Zwischen sechster und zehnter postpartum-Woche: Zwischenanamnese, klinische und gynäkologische Untersuchung inkl. Beratung.
98 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3553).
99 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3553).
100 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
Krankenversicherung 26
832.112.31
Art. 14
Geburtsvorbereitung
Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme in Gruppen durchführt.
Art. 15
Stillberatung
1
Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG101) wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner durchgeführt wird.102 2
Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.
Art. 16
103
Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:
a. die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a: 1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sechs Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass vor der 16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist.
2. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit dem Arzt oder mit der Ärztin zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen nach ärztlicher Anordnung.
b. Die Hebamme kann während den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen nach Artikel 13 Buchstabe b anordnen.
c. Die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben c und e sowie nach den Artikeln 14 und 15.
2
Die Hebammen können gemäss separater Bezeichnung in der Analysenliste für die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben a und e die notwendigen Laboranalysen veranlassen.
3
Sie können zu Lasten der Versicherung auch Leistungen der Krankenpflege nach Artikel 7 Absatz 2 erbringen. Die Leistungen sind nach der Entbindung zu Hause, nach der ambulanten Geburt und nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Spital oder aus dem Geburtshaus durchzuführen.
101 SR
832.10
102 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 27
832.112.31
5. Kapitel: Zahnärztliche Behandlungen
Art. 17
Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG104). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht: a. Erkrankungen der Zähne: 1. Idiopathisches internes Zahngranulom, 2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste);
b. Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): 1. Präpubertäre
Parodontitis,
2. Juvenile, progressive Parodontitis, 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; c. Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: 1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen,
2. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, 3. Osteopathien der Kiefer, 4. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), 5. Osteomyelitis der Kiefer; d. Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: 1. Kiefergelenksarthrose, 2. Ankylose, 3. Kondylus- und Diskusluxation; e. Erkrankungen der Kieferhöhle: 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, 2. Mund-Antrumfistel; f.
Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: 1. Schlafapnoesyndrom, 2. Schwere Störungen des Schluckens, 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.
104 SR 832.10
Krankenversicherung 28
832.112.31
Art. 18
Allgemeinerkrankungen105 1
Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG106): a.107 Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie,
Agranulozytose,
2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen.
b. Stoffwechselerkrankungen: 1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus, 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); c. Weitere
Erkrankungen:
1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew
mit
Kieferbeteiligung,
3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion;
d. Speicheldrüsenerkrankungen; e. …108 2
Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.109 105 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
106 SR 832.10 107 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
108 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
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832.112.31
Art. 19
110
b. bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression; c. bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden; d. bei Endokarditis.
a112 Geburtsgebrechen
1
Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn:113 a. die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind; b. die Behandlungen vor dem 20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG114, nicht aber bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person notwendig sind.
2
Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind: 1. Dysplasia ectodermalis; 2. Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa here- ditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus; 3. Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex); 4. Angeborene
Dysostosen;
5. Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist; 6. Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist; 7. Angeborene
Schädeldefekte;
8. Kraniosynostosen; 110 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).
111 SR
832.10
112 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1997 564).
113 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2697).
114 SR 832.10
Krankenversicherung 30
832.112.31
9. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel); 10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis); 11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien; 12. Myositis ossificans progressiva congenita; 13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte); 14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten; 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel; 16.115 Proboscis lateralis; 17.116 Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist; 18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne;
19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt;
20. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn: - die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kie-
ferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt; - bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt; 21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt; Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt;
115 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 2923).
116 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 2923).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 31
832.112.31
22. Prognathia inferior congenita, sofern: - die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder
eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von 15 Grad und weniger vorliegt;
23. Epulis des Neugeborenen; 24. Choanalatresie; 25. Glossoschisis; 26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist;
27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren; 28.117 Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grossen Speicheldrüsen);
28a.118 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander liegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind; fehlende Anlagen (exklusive Weisheitszähne) sind retinierten und ankylosierten Zähnen gleichgestellt.
29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert'scher Knorpel);
30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum; 31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist; 32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien; 33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit);
34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie); 35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich'sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita); 36. Angeborene Epilepsie; 117 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2150).
118 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998 (AS 1998 2923). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2150).
Krankenversicherung 32
832.112.31
37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch); 38. Kongenitale Paralysen und Paresen; 39. Ptosis palpebrae congenita; 40. Aplasie der Tränenwege; 41. Anophtalmus; 42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle; 43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie; 44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes; 45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio);
46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen); 47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus);
48. Angeborene Störungen der hypothalamo- hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom);
49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom);
50. Neurofibromatose; 51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe); 52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, EhlersDanlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum);
53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom).
6. Kapitel:
Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
Art. 20
119
Die Versicherung leistet eine Vergütung an Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder der Untersuchung im Sinne einer Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabe119 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007
(AS 2007 3581).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 33
832.112.31
stelle nach Artikel 55 KVV abgegeben werden und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden.
a120 Liste der Mittel und Gegenstände 1
Die Mittel und Gegenstände sind in Anhang 2 nach Arten und Produktgruppen aufgeführt.
2
Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden oder von Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 KVG121 im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwendet werden, sind in der Liste nicht aufgeführt. Die Vergütung wird mit der entsprechenden Untersuchung oder Behandlung in den Tarifverträgen geregelt.
3
Die Mittel- und Gegenständeliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Die Änderungen werden im Internet des BAG publiziert122. Eine Gesamtliste wird in der Regel einmal im Jahr herausgegeben.123 124
Art. 21
125
Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim BAG einzureichen. Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände.
Art. 22
Limitierungen
Die Aufnahme in die Liste kann mit einer Limitierung verbunden werden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge, die Dauer der Verwendung, die medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen.
Art. 23
Anforderungen
Von den in der Liste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet.
120 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3581).
121 SR
832.10
122 www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste
123 Die Liste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
124 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
125 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3581).
Krankenversicherung 34
832.112.31
Art. 24
Vergütung
1
Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist.
2
Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person.
3
Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige und durch andere Patienten und Patientinnen wieder verwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben.
4
Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, kann in der Liste eine Vergütung an die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen.
7. Kapitel:
Beitrag an die Kosten von Badekuren sowie an Transport- und Rettungskosten
Art. 25
Beitrag an die Kosten von Badekuren Die Versicherung übernimmt während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr einen täglichen Beitrag von 10 Franken an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren.
Art. 26
Beitrag an die Transportkosten 1
Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.
2
Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.
Art. 27
Beitrag an die Rettungskosten Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.
Krankenpflege-Leistungsverordnung 35
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8. Kapitel: Analysen und Arzneimittel 1. Abschnitt: Analysenliste
Art. 28
1 Die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG126 vorgesehene Liste gehört unter dem Titel Analysenliste (abgekürzt «AL») als Anhang 3 zu dieser Verordnung.127 2 Die Analysenliste wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen werden im Internet des Bundesamtes für Gesundheit publiziert128. Eine Gesamtliste wird in der Regel einmal im Jahr herausgegeben.129 130
2. Abschnitt: Arzneimittelliste mit Tarif
Art. 29
131 1 Die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVG132 gehört unter dem Titel Arzneimittelliste mit Tarif (abgekürzt «ALT») als Anhang 4 zu dieser Verordnung.
2
Die Arzneimittelliste mit Tarif wird in der AS und in der SR des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern, bestellt werden.133 126 SR
832.10
127 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2546).
128 www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste
129 Die Liste kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
130 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
131 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).
132 SR 832.10 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
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3. Abschnitt: Spezialitätenliste
Art. 30
Grundsatz
1
Ein Arzneimittel wird in die Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:134 a.135 seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind;
b.136 die Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) vorliegt.
2
…137
a138 Aufnahmegesuch
1
Ein Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste hat insbesondere zu enthalten: a.139 die Voranzeige der Swissmedic mit deren Mitteilung über die beabsichtigte Zulassung und der Angabe der zuzulassenden Indikationen und Dosierungen; b. die der Swissmedic eingereichte Fachinformation; bbis.140 bei Originalpräparaten mit Patentschutz: die Nummern der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate sowie deren Ablaufdaten; c. falls das Arzneimittel im Ausland bereits zugelassen ist, die genehmigten ausländischen Fachinformationen; d. die der Swissmedic eingereichte Zusammenfassung der klinischen Dokumentation;
e. die wichtigsten klinischen Studien; f. die Fabrikabgabepreise in allen Vergleichsländern gemäss Artikel 35 sowie der Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft; g. eine Erklärung der Gesuchstellerin, wonach sie sich verpflichtet, allfällige Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV an die gemeinsame Einrichtung zu bezahlen.
134 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
135 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
137 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V des EDI vom 26. Okt. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan.
2002 (AS 2001 3397).
138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
Siehe auch die UeB Änd. 21.3.2012 am Schluss dieses Textes.
139 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
140 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 37
832.112.31
2
Zusammen mit der Zulassungsverfügung und der Zulassungsbescheinigung sind die definitive Fachinformation mit Angabe allfälliger Änderungen und der definitive Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft nachzureichen.
Art. 31
141
1
Das BAG unterbreitet Gesuche um Aufnahme in die Spezialitätenliste der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (Kommission) in der Regel anlässlich deren Sitzung.
2
Die Kommission teilt jedes Arzneimittel in eine der folgenden Kategorien ein: a. medizinisch-therapeutischer Durchbruch;
b. therapeutischer
Fortschritt;
c. Kosteneinsparung im Vergleich zu anderen Arzneimitteln; d. kein therapeutischer Fortschritt und keine Kosteneinsparung; e. unzweckmässig für die soziale Krankenversicherung.
3
Folgende Gesuche werden der Kommission nicht unterbreitet: a. neue galenische Formen, die zum gleichen Preis angeboten werden wie eine vergleichbare galenische Form, die bereits in der Spezialitätenliste ist; b. Arzneimittel, die gemäss Artikel 12 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000142 bei der Swissmedic zweitangemeldet wurden, wenn das Originalpräparat bereits in der Spezialitätenliste ist;
c. Co-Marketing-Arzneimittel, wenn das Basispräparat bereits in der Spezialitätenliste ist.
4
Hat die Swissmedic die Durchführung eines beschleunigten Zulassungsverfahrens gemäss Artikel 5 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001143 bewilligt, führt das BAG ein beschleunigtes Aufnahmeverfahren durch. Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann ein Gesuch bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung der Kommission, an der es behandelt werden soll, eingereicht werden.
5
…144
a145 141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
142 SR
812.21
143 SR
812.212.21
144 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, mit Wirkung seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
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Art. 32
146
Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Wirksamkeit auf die Unterlagen, die für die Registrierung durch die Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 33
147
1
Die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels in Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung wird nach klinisch-pharmakologischen und galenischen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Gefahr missbräuchlicher Verwendung beurteilt.
2
Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit auf die Unterlagen, die für die Zulassung durch die Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.148
Art. 34
Wirtschaftlichkeit
1
…149
2
Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden berücksichtigt: a. dessen Fabrikabgabepreise im Ausland; b. dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;
c. dessen Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise
d. bei einem Arzneimittel im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a und b ein Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren; in diesem Zuschlag sind die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen.150 3
…151
Art. 35
152
Der Fabrikabgabepreis eines Arzneimittels darf in der Regel den durchschnittlichen Fabrikabgabepreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Arzneimittels in Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich nicht über-
146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
147 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
149 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, mit Wirkung seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
151 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, mit Wirkung seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
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schreiten. Das BAG vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden kann.
2
Verglichen wird mit Deutschland, Dänemark, Grossbritannien, den Niederlanden, Frankreich und Österreich. Es kann mit weiteren Ländern verglichen werden.153 3 Die Zulassungsinhaberin teilt dem BAG den Fabrikabgabepreis der Referenzländer nach Absatz 2 mit. Sie ermittelt ihn aufgrund von Regelungen von Behörden oder Verbänden und lässt ihn von einer Behörde oder einem Verband bestätigen. Der Fabrikabgabepreis wird gestützt auf einen vom BAG ermittelten durchschnittlichen Wechselkurs über zwölf Monate in Schweizerfranken umgerechnet.154
a155 Vertriebsanteil
1
Der preisbezogene Zuschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt bei einem Fabrikabgabepreis: a. bis Fr. 879.99:
12 %
b. ab Fr. 880.- bis Fr. 2569.99: 7 %
c. ab Fr. 2570.-:
0 %
2
Der Zuschlag je Packung für verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt bei einem Fabrikabgabepreis: a.
bis Fr. 4.99:
Fr. 4.b. ab Fr. 5.- bis Fr. 10.99:
Fr. 8.c.
ab Fr. 11.- bis Fr. 14.99: Fr. 12.d. ab Fr. 15.- bis Fr. 879.99:
Fr. 16.e.
ab Fr. 880.- bis Fr. 2569.99: Fr. 60.f.
ab Fr. 2570.-:
Fr. 240.3
Der preisbezogene Zuschlag für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beträgt 80 Prozent des Fabrikabgabepreises.
4
Der Vertriebsanteil wird für alle Leistungserbringer gleich bemessen. Das BAG kann besondere Vertriebsverhältnisse berücksichtigen.
153 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
154 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1769).
155 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3088). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
Krankenversicherung 40
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b156 Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre 1
Das BAG führt die Überprüfung der Fabrikabgabepreise der Originalpräparate nach Artikel 65d Absatz 1 KVV einmal pro Kalenderjahr durch. Es überprüft dabei jeweils die Fabrikabgabepreise derjenigen Originalpräparate, die in absteigender Reihenfolge bis zum Jahr 1955 im Abstand von drei Jahren in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden. 2 Davon ausgenommen sind diejenigen Originalpräparate, die seit ihrer letzten Überprüfung aufgrund einer Indikationserweiterung nach Artikel 66 KVV oder einer Limitierungsänderung nach Artikel 66a KVV ausserhalb des Rhythmus nach Absatz 1 überprüft wurden. Das BAG führt die nächste Überprüfung dieser Originalpräparate im dritten Jahr nach der Überprüfung wegen einer Indikationserweiterung oder einer Limitierungsänderung durch.
3
Massgebend für die Überprüfung ist das Aufnahmedatum der ersten Handelsform eines Wirkstoffes, der in dem Originalpräparat enthalten ist.
4
Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG bis zum 31. Mai des Überprüfungsjahres folgende Unterlagen einreichen: a. die von einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Auslandsvertretung der Zulassungsinhaberin bestätigten, am 1. April des Überprüfungsjahres geltenden Fabrikabgabepreise aller Vergleichsländer nach Artikel 35 Absatz 2;
b. bei der erstmaligen Überprüfung die Anzahl der seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste verkauften Packungen des Originalpräparates in der Schweiz, für sämtliche Handelsformen einzeln ausgewiesen; c. aktualisierte Daten mit Angabe der gegenüber der vorausgegangenen Überprüfung veränderten Informationen zum Arzneimittel.
5
Für die Ermittlung der Preise nach Absatz 4 Buchstabe a muss die Zulassungsinhaberin, die das zu überprüfende Originalpräparat vertreibt, dem BAG die umsatzstärkste Packung sämtlicher Handelsformen desselben Wirkstoffs während der letzten zwölf Monate in der Schweiz mitteilen. Das BAG kann die entsprechenden Umsatzzahlen einfordern.157 6
Zeigt der Vergleich des Fabrikabgabepreises der umsatzstärksten Packung in der Schweiz mit dem durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer, dass eine Preissenkung vorgenommen werden muss, so wird der ermittelte Senkungssatz auf die Fabrikabgabepreise sämtlicher Handelsformen desselben Wirkstoffes angewendet.
7
…158
156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3249).
Siehe auch die UeB Änd. 30.6.2010 und 21.3.2012 am Schluss des Textes.
157 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1769).
158 Nicht anwendbar bis 31. Dez. 2014 (AS 2012 1769 Ziff. III Abs. 3).
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8
Liegt der Fabrikabgabepreis in der Schweiz unter dem durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer, so rechtfertigt dies keine Preiserhöhung.
9
…159
10
Im Zuge der Überprüfung nach Absatz 1 gelten Generika als wirtschaftlich, wenn ihre Fabrikabgabepreise mindestens zwanzig Prozent tiefer sind als die am 1. April des Überprüfungsjahres gültigen durchschnittlichen Fabrikabgabepreise der entsprechenden Originalpräparate im Ausland.
c160 Rückerstattung der Mehreinnahmen 1
Bei der erstmaligen Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Artikel 35b prüft das BAG, ob Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV erzielt wurden.
2
Zur Ermittlung der für eine Rückerstattung massgebenden Limiten nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV werden sämtliche Handelsformen eines Arzneimittels herangezogen.
3
Die Mehreinnahmen werden wie folgt berechnet: a. Zuerst wird die Preisdifferenz zwischen dem Fabrikabgabepreis bei der Aufnahme und demjenigen nach der Preissenkung ermittelt.
b. Danach wird diese Preisdifferenz multipliziert mit der Anzahl der seit der Aufnahme bis zur Preissenkung verkauften Packungen.
4
Massgebend für die Berechnung der Mehreinnahmen sind die Wechselkurse im Moment der Aufnahme des Präparates.
5
Hat das BAG begründete Zweifel an der Richtigkeit der von der Zulassungsinhaberin gemachten Angaben, so kann es von ihr für das betroffene Arzneimittel eine Bestätigung dieser Angaben durch die externe Revisionsstelle dieses Unternehmens verlangen.
6
Senkt die Zulassungsinhaberin vor dem 1. November des Überprüfungsjahres den Fabrikabgabepreis ihres Originalpräparates freiwillig auf das durchschnittliche Preisniveau der Referenzländer nach Artikel 35 Absatz 2, so hat sie dem BAG diese durchschnittlichen Preise zum Zeitpunkt des Antrags auf freiwillige Preissenkung einzureichen. Erfolgt diese Senkung innerhalb der ersten 18 Monate seit der Aufnahme eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste, so ist die Zulassungsinhaberin nicht zur Rückerstattung der Mehreinnahmen verpflichtet.161 7 Das BAG verfügt die Höhe der Mehreinnahmen und die Frist, innert der sie der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG162 zu bezahlen sind.
159 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1769).
160 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3249). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
161 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1769). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
162 SR
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Art. 36
163
Arzneimittel, für die ein Preiserhöhungsgesuch gestellt wird, werden vom BAG daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32-35a noch erfüllen.165 2 Ergibt die Überprüfung, dass der ersuchte Preis zu hoch ist, lehnt das BAG das Gesuch ab.
3
Die Kommission kann dem BAG beantragen, den Innovationszuschlag ganz oder teilweise zu streichen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.
Art. 37
166
a167
b168 Indikationserweiterung Für die Überprüfung eines Originalpräparates aufgrund einer Indikationserweiterung nach Artikel 66 KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG die entsprechende Zulassungsverfügung sowie die Unterlagen nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstaben a-f und Absatz 2 einreichen.
c169 163 Siehe auch die UeB Änd. 21.3.2012 am Schluss dieses Textes.
164 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
165 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
166 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3249). Siehe auch die UeB Änd. 21.3.2012 am Schluss dieses Textes.
167 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6839).
168 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4251).
Siehe auch die UeB Änd. 21.3.2012 am Schluss dieses Textes.
169 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Sept. 2007 (AS 2007 4443 4633).
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d170 Umfang und Zeitpunkt der Überprüfungen 1
Die Überprüfungen nach den Artikeln 37-37c umfassen alle Packungsgrössen, Dosierungen und galenischen Formen des Originalpräparates.
2
Massgebend für den Zeitpunkt der Überprüfung ist das Datum der Aufnahme der ersten Packungsgrösse, Dosierung oder galenischen Form eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste.
Art. 38
Gebühren
1
Mit jedem Gesuch um Neuaufnahme eines Arzneimittels ist für jede galenische Form eine Gebühr von 2000 Franken zu entrichten. Betrifft das Gesuch ein Arzneimittel, das in einem beschleunigten Verfahren zugelassen wurde und soll das Gesuch auch vom BAG beschleunigt behandelt werden, beträgt die Gebühr 2400 Franken.171 2 Mit jedem Gesuch um Preiserhöhung, um Erweiterung der Limitierung, um Änderung der Wirkstoffdosierung oder der Packungsgrösse sowie bei Wiedererwägungsgesuchen ist für jede galenische Form eine Gebühr von 400 Franken zu entrichten.172 3
Für alle übrigen Verfügungen des BAG wird nach Massgabe des Aufwandes eine Gebühr von 100-1600 Franken erhoben.
4
Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
5
Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr von 20 Franken zu bezahlen.
4. Abschnitt:173 Selbstbehalt bei Arzneimitteln
a174 1 Für Arzneimittel, deren Höchstpreis den Durchschnitt der Höchstpreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste um mindestens 20 Prozent übersteigt, beträgt der Selbstbehalt 20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.
2
Massgebend für die Berechnung des günstigsten durchschnittlichen Drittels ist der Höchstpreis der umsatzstärksten Packung pro Dosisstärke einer Handelsform aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste.
170 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 (AS 2006 1757).
171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
172 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
173 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Nov. 2005 (AS 2006 23). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 2. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 657).
174 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 2. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 657). Siehe die UeB Änd. 02.02.2011 am Ende dieses Textes.
Krankenversicherung 44
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Nicht berücksichtigt werden dabei Packungen, die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten vor der Festlegung des durchschnittlichen günstigsten Drittels der Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung keine Umsätze aufweisen.
3
Die Festlegung des günstigsten durchschnittlichen Drittels erfolgt auf den 1. November oder bei Aufnahme des ersten Generikums in die Spezialitätenliste.
4
Senkt die Inhaberin der Zulassung für ein Originalpräparat oder ein Co-MarketingArzneimittel nach Patentablauf den Fabrikabgabepreis in einem Schritt auf das Generikapreisniveau nach Artikel 65c Absatz 2 KVV, so gilt für dieses Arzneimittel in den ersten 24 Monaten seit dieser Preissenkung ein Selbstbehalt von 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.
5
Verschreibt der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, kommt Absatz 1 nicht zur Anwendung.
6
Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin informiert den Patienten oder die Patientin, wenn in der Spezialitätenliste mindestens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.
2. Titel: Voraussetzungen der Leistungserbringung 1. Kapitel: …
Art. 39
175
Art. 40
176 Die nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a KVV anerkannten Schulen für Chiropraktik werden in Artikel 1 der Verordnung des EDI vom 20. August 2007177 über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen bestimmt.
175 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 3013).
176 Fassung gemäss Art. 2 der V des EDI vom 20. Aug. 2007 über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen, in Kraft seit 1. Sept.
2007 (AS 2007 4085).
177 SR
811.115.4
Krankenpflege-Leistungsverordnung 45
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3. Kapitel: …
Art. 41
178
Art. 42
Aus- und Weiterbildung 1
Als Hochschulausbildung im Sinne von Artikel 54 Absätze 2 und 3 Buchstabe a KVV gilt ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie.
2
Als höhere Fachausbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 KVV gilt das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätte mit dem Titel «medizinische Laboranten oder Laborantinnen mit höherer Fachausbildung» oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkanntes Diplom.
3
Als Weiterbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt die vom Schweizerischen Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.179 4 …180
Art. 43
181
Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden:
a. deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Ausbildung nach Artikel 42 Absatz 1 und eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 in medizinischer Genetik (Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit) ausweist; 178 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2517).
179 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).
180 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 4. April 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 1367).
181 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).
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b. die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung des BAG zur Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen verfügen.182 2
Einzelne Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen auch in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung ausweist, welche die medizinische Genetik einschliesst. Die Anforderungen an die Weiterbildung für die einzelnen Analysen sind in der Analysenliste festgelegt (Suffix).183
3. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 44
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung 2 des EDI vom 16. Februar 1965184 über die Krankenversicherung betreffend die Beiträge der Versicherungsträger an die Kosten der zur Erkennung und Behandlung der Tuberkulose notwendigen Massnahmen;
b. die Verordnung 3 des EDI vom 5. Mai 1965185 über die Krankenversicherung betreffend die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Krankenpflege Invalider;
c. die Verordnung 4 des EDI vom 30. Juli 1965186 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung und Überwachung von Präventorien zur Aufnahme Minderjähriger;
d. die Verordnung 6 des EDI vom 10. Dezember 1965187 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung chiropraktischer Ausbildungsinstitute;
e. die Verordnung 7 des EDI vom 13. Dezember 1965188 über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen;
f.
die Verordnung 8 des EDI vom 20. Dezember 1985189 über die Krankenversicherung betreffend die von der anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen; 182 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. April 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 1367).
183 Siehe die SchlB Änd. 4.4.2007 am Ende dieses Textes.
184 [AS 1965 127, 1970 949, 1971 1714, 1986 1487 Ziff. II] 185 [AS 1965 425, 1968 1012, 1974 688, 1986 891] 186 [AS 1965 613, 1986 1487 Ziff. II] 187 [AS 1965 1199, 1986 1487 Ziff. II, 1988 973] 188 [AS 1965 1201, 1968 798, 1971 1262, 1986 1487 Ziff. II, 1988 2012, 1993 349, 1995 890] 189 [AS 1986 87]
Krankenpflege-Leistungsverordnung 47
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g. die Verordnung 9 des EDI vom 18. Dezember 1990190 über die Krankenversicherung über die Leistungspflicht der Krankenkassen für bestimmte diagnostische und therapeutische Massnahmen;
h. die Verordnung 10 des EDI vom 19. November 1968191 über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste;
i.
die Verordnung des EDI vom 28. Dezember 1989192 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Arzneimittel; k. die Verordnung des EDI vom 23. Dezember 1988193 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Analysen.
Art. 45
194
Art. 46
Inkrafttreten195
1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2
…196
3
…197
190 [AS 1991 519, 1995 891] 191 [AS 1968 1496, 1986 1487] 192 [AS 1990 127, 1991 959, 1994 765] 193 [AS 1989 374, 1995 750 3688] 194 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan.
2001 (AS 2000 3088).
195 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).
196 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Jan. 1996, mit Wirkung seit 1. Mai 1996 (AS 1996 909).
197 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, mit Wirkung seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).
Krankenversicherung 48
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Schlussbestimmung der Änderung vom 17. November 2003198 Laboratorien, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte Weiterbildung ohne Einschluss der medizinischen Genetik ausweist und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung bereits Analysen nach Artikel 43 Absatz 2 durchgeführt haben, können diese weiterhin durchführen, sofern der Leiter oder die Leiterin über eine Bestätigung der FAMH über Erfahrung in medizinischer Genetik nach Punkt 8.4 der Übergangsbestimmungen des Reglements und Weiterbildungsprogramms zum Spezialisten für labormedizinische Analytik FAMH in der Fassung vom 1. März 2001 (Zusatz «inkl. DNS/RNS-Diagnostik») verfügt199.
Schlussbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2005200 Die Versicherer setzen die in Artikel 38a vorgesehene Selbstbehaltsregelung bis spätestens zum 1. April 2006 um.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Juli 2006201 1
Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 erfolgt die Kostenübernahme für die Positron-Emissions-Tomographie (PET) gemäss Anhang 1 Ziffer 9.2 der Fassung vom 9. November 2005202.203 2 …204
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 4. April 2007205 1
Laborleiter und Laborleiterinnen, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 3 nicht erfüllen und bereits nach bisherigem Recht für die Durchführung von bestimmten Spezialanalysen zugelassen waren, bleiben nach Inkrafttreten der Änderung vom 4. April 2007 weiterhin zugelassen.
2
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. April 2007 hängigen Gesuche wird das bisherige Recht angewendet.
198 AS
2003 5283
199 In der AS nicht veröffentlicht. Das Reglement kann beim Bundesamt für Gesundheit eingesehen werden.
200 AS
2006 21
201 AS
2006 2957
202 AS
2006 23
203 In Kraft seit 1. Juli 2006.
204 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6487).
205 AS
2007 1367
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Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. September 2007206 1
Das BAG überprüft die Fabrikabgabepreise der Originalpräparate, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 2002 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, und der entsprechenden Generika.
2
Das Unternehmen, das ein zu überprüfendes Originalpräparat vertreibt, ermittelt die Fabrikabgabepreise der in der Schweiz meistverkauften Packung in Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden aufgrund von Regelungen der entsprechenden Behörden oder Verbände. Es lässt diese Fabrikabgabepreise von einer zeichnungsberechtigten Person der jeweiligen Länderniederlassung bestätigen.
Das Unternehmen, welches das entsprechende Generikum vertreibt, muss dem BAG keinen Preisvergleich einreichen.
3
Das Unternehmen, welches das Originalpräparat vertreibt, muss dem BAG die am 1. Oktober 2007 gültigen Fabrikabgabepreise bis zum 30. November 2007 mitteilen.
Das BAG ermittelt den durchschnittlichen Fabrikabgabepreis anhand der geltenden Preise in Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden sowie den durchschnittlichen Wechselkurs der Monate April bis September 2007 und rechnet diesen Preis in Schweizer Franken um.
4
Das BAG senkt den Fabrikabgabepreis eines Originalpräparates mit Wirkung ab 1. März 2008 auf den nach Absatz 3 ermittelten durchschnittlichen Fabrikabgabepreis, wenn: a. der Fabrikabgabepreis des Originalpräparates am 1. Oktober 2007 (Ausgangswert) den nach Absatz 3 ermittelten Preis um mehr als 8 Prozent übersteigt;
b. das Unternehmen bis zum 30. November 2007 kein Gesuch stellt, den Fabrikabgabepreis mit Wirkung ab 1. März 2008 auf einen Preis zu senken, welcher den Fabrikabgabepreis nach Absatz 3 um höchstens 8 Prozent übersteigt.
5
Die Preissenkung nach Absatz 4 kann stufenweise erfolgen. Beträgt die Preissenkung nach Absatz 4 mehr als 30 Prozent des Ausgangswertes, so wird der Preis auf den 1. März 2008 auf 70 Prozent des Ausgangswertes und auf den 1. Januar 2009 auf den nach Absatz 3 ermittelten durchschnittlichen Fabrikabgabepreis gesenkt.
Beträgt die Preissenkung auf Gesuch nach Absatz 4 Buchstabe b mehr als 20 Prozent des Ausgangswertes, so kann das Unternehmen beantragen, den Preis auf den 1. März 2008 auf 80 Prozent des Ausgangswertes und auf den 1. Januar 2009 auf das nach Absatz 4 Buchstabe b notwendige Preisniveau zu senken.
6
Setzt das BAG den Preis eines Originalpräparates aufgrund der Überprüfung neu fest, so passt es auch die Preise der entsprechenden Generika nach den geltenden Bestimmungen an.
206 AS
2007 4443
Krankenversicherung 50
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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Juni 2010207 1 Die erste Überprüfung der nach Artikel 35b Absatz 1 vorgegebenen Jahrgänge wird im Jahr 2012 durchgeführt. 2 Das BAG überprüft im Jahr 2010 die Fabrikabgabepreise der in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparate mit Aufnahmedatum 2007 und im Jahr 2011 die Fabrikabgabepreise der in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparate mit Aufnahmedatum 2008 daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Das Unternehmen, welches das Originalpräparat vertreibt, muss dem BAG die am 1. Juli gültigen Fabrikabgabepreise der sechs Referenzländer nach Artikel 35 Absatz 2 bis zum 31. August mitteilen. Eine allfällige Preissenkung gilt per 1. November 2010, beziehungsweise per 1. November 2011. Im Übrigen ist Artikel 35b massgebend.
3
Bei der Überprüfung derjenigen Originalpräparate, die im Jahr 2007 und 2008 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, findet für die Rückerstattung der Mehreinnahmen Artikel 35c Absatz 6 keine Anwendung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Februar 2011208 1 In Abweichung von Artikel 38a Absatz 3 erfolgt die Festlegung des günstigsten durchschnittlichen Drittels im Jahr 2011 nur auf den 1. Juli und im Jahr 2012 auf den 1. Januar und auf den 1. November.
2
Bei allen Originalpräparaten und Co-Marketing-Arzneimitteln, deren Fabrikabgabepreise nach Patentablauf in einem Schritt vor dem 1. Juli 2009 auf das bei Patentablauf geltende Generikapreisniveau gesenkt wurden, wird der Selbstbehalt per 1. Juli 2011 nach Artikel 38a Absatz 1 festgelegt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2012209 1 Bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Artikel 35b kann die Zulassungsinhaberin beantragen, dass eine Toleranzmarge zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer nach Artikel 35 Absatz 2 hinzugerechnet wird.
2
Die Toleranzmarge beträgt 5 Prozent. Liegt der bei der Überprüfung massgebende Wechselkurs des Schweizerfrankens pro Euro über dem durchschnittlichen Wechselkurs, der für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 ermittelt wurde, so sinkt die Toleranzmarge von 5 Prozent um einen Prozentpunkt pro 1,3 Rappen. Die Toleranzmarge sinkt jedoch nicht unter 3 Prozent.
3
Die Toleranzmarge muss bis zum 31. Mai des Überprüfungsjahres beantragt werden. Das BAG senkt den Fabrikabgabepreis eines Originalpräparates mit Wirkung per 1. November des Überprüfungsjahres.
207 AS
2010 3249
208 AS
2011 657
209 AS
2012 1769 Ziff. III Abs. 2 und 3. Gültig vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Dez. 2014.
Während dieser Geltungsdauer ist Art. 35b Abs. 7 nicht anwendbar.
Krankenpflege-Leistungsverordnung 51
832.112.31
4
Für Gesuche um Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste nach Artikel 30a, für Aufnahmen neuer Packungsgrössen oder Dosisstärken, für Preiserhöhungsgesuche nach Artikel 36 sowie für Überprüfungen nach den Artikeln 35c Absatz 6, 37, 37b und nach Artikel 66a KVV, die von den Zulassungsinhaberinnen beim BAG zwischen dem 1. November 2011 und dem 31. Juli 2012 eingereicht werden, ist der durchschnittliche Wechselkurs massgebend, der für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 ermittelt wurde.
Krankenversicherung 52
832.112.31
Anhang 1210
(Art. 1)
Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Er
enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: - Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungs- und Grundsatzkommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; - Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; - besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.
210 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 9. Nov. 2005 (AS 2006 23).
Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769), vom 28. Juni 2007 (AS 2007 3581), vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6839), vom 26. Juni 2008 (AS 2008 3553), vom 10. Dez.
2008 (AS 2008 6493), vom 5. Juni 2009 (AS 2009 2821), vom 27. Okt. 2009 (AS 2009 6083), vom 14. Juni 2010 (AS 2010 2755), Ziff. II der V des EDI vom 16. Aug. 2010 (AS 2010 3559), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 2. Dez. 2010 (AS 2010 5837), vom 31. Mai 2011 (AS 2011 2669), vom 5. Dez. 2011 (AS 2011 6487), vom 12. Juni 2012 (AS 2012 3553) und vom 15. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6587).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 53
832.112.31
Inhaltsverzeichnis von Anhang 1 1
Chirurgie
1.1 Allgemein 1.2 Transplantationschirurgie 1.3 Orthopädie, Traumatologie
1.4
Urologie und Proktologie 2
Innere Medizin
2.1 Allgemein 2.2
Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin 2.3
Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie 2.4 Physikalische
Medizin,
Rheumatologie
2.5 Krebsbehandlung 3 Gynäkologie, Geburtshilfe 4
Pädiatrie, Kinderpsychiatrie 5
Dermatologie
6
Ophthalmologie
7
Oto-Rhino-Laryngologie 8
Psychiatrie
9
Radiologie
9.1 Röntgendiagnostik 9.2 Andere bildgebende Verfahren 9.3
Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie 10
Komplementärmedizin 11
Rehabilitation
Krankenversicherung 54
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
1 Chirurgie
1.1
Allgemein
Massnahmen bei
Herzoperationen
Ja
Eingeschlossen
sind:
Herzkatheterismus; Angiokardiographie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen-
Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder
Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät.
1.9.1967
Stabilisierungssystem für koronare BypassOperationen am
schlagenden Herzen
Ja
Alle
Patienten
und Patientinnen, die für eine Bypass-Operation vorgesehen sind.
Spezielle Vorteile können in folgenden Fällen erwartet werden: - schwer verkalkte Aorta - Nierenversagen
- chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen
- hohes Alter (über 70-75 Jahre).
Kontraindikationen: - tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (> 1,5 mm) Gefässe - peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am
Herz oder aufgrund einer Ischämie 1.1.2002
Operative Mammarekonstruktion
Ja
Zur Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin nach medizinisch indizierter Amputation.
23.8.1984/
1.3.1995
Eigenbluttransfusion Ja 1.1.1991
Operative Adipositasbehandlung
Ja
Der Patient oder die Patientin hat einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 35.
Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.
Indikationsstellung, Durchführung, Qualitätssicherung und Nachkontrollen gemäss
den Richtlinien der «Swiss Society for the Study of Morbid Obesity amd Metabolic Disorders» (SMOB) vom 9. November 2010211 zur operativen Behandlung von Übergewicht.
1.1.2000/
1.1.2004/
1.1.2005/
1.1.2007/
1.7.2009/
1.1.2011
211 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung 55
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Durchführung
an
Zentren, die aufgrund ihrer Organisation und ihres Personals in der Lage sind, bei der operativen Adipositasbehandlung die Richtlinien der SMOB
vom 9. November 2010 zu respektieren.
Bei Zentren, die von der SMOB anerkannt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Soll der Eingriff in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der SMOB nicht
anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der
Vertrauensärztin einzuholen.
Adipositasbehandlung mit Magenbal-
lons
Nein
25.8.1988
Radiofrequenztherapie zur Behandlung
von Varizen
Nein
In
Evaluation
1.7.2002
Endolasertherapie
von Varizen
Nein
1.1.2004
1.2 Transplantationschirurgie
Isolierte Nierentransplantation
Ja
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004212 und nach
Artikel 12 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007213.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.
25.3.1971/
23.3.1972/
1.8.2008
Isolierte
Herztransplantation Ja
Bei schweren, unheilbaren Herzkrankheiten wie insbesondere ischämischer
Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und
maligner Arrhythmie.
31.8.1989
Isolierte Nicht-Lebend-Lungentrans-
plantation
Ja
Bei
Patienten
und Patientinnen im Endstadium einer chronischen Lungenerkran-
kung.
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.
1.1.2003
212 SR
810.21
213 SR
810.211
Krankenversicherung 56
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Herz-Lungentransplantation
Nein
31.8.1989/
1.4.1994
Isolierte
Lebertransplantation Ja
Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr).
31.8.1989/
1.3.1995
LebendLebertransplantation
Ja
Durchführung in folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Transplantationsgesetzes und nach Artikel 12 der Transplan-
tationsverordnung. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.
1.7.2002/
1.1.2003/
1.1.2005/
1.7.2005/
1.7.2008/
1.1.2012
Kombinierte
(simultane) Pankreas- und Nierentrans-
plantation
Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.
1.1.2003
Pankreas- nach
Nierentransplantation Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.
1.7.2010
Isolierte Pankreastransplantation
Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.
31.8.1989/
1.4.1994/
1.7.2002/
1.7.2010
Kombinierte simultane Insel- und
Nierentransplantation Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.
1.7.2010
Insel- nach Nierentransplantation
Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.
1.7.2010
Isolierte Allotransplantation der Lan-
gerhans'schen Inseln Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.
1.7.2002/
1.7.2010
Isolierte Autotransplantation der Lan-
gerhans'schen Inseln Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.
1.7.2002/
1.7.2010
Krankenpflege-Leistungsverordnung 57
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Isolierte Dünndarmtransplantation
Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.
1.7.2002/
1.7.2010
Leber-Dünndarmund multiviszerale
Transplantation
Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpitaux Universitaires de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.
1.7.2002/
1.7.2010
Hautautograft
mit gezüchteten
Keratinozyten
Ja
Bei
Erwachsenen:
- Verbrennungen von 70 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche - tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche Bei Kindern:
- Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche - tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche 1.1.1997/
1.1.2001
Behandlung von
schwer heilenden
Wunden mittels
gezüchteter Hauttransplantate
Ja
Mit
autologen
oder allogenen Hautäquivalenten, die nach den entsprechenden
gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind.
Nach erfolgloser, lege artis durchgeführter konservativer Therapie.
Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Einsatz von Hautäquivalenten
bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung vom 1. April 2011214.
1.1.2001/
1.7.2002/
1.1.2003/
1.4.2003/
1.1.2004/
1.1.2008/
1.8.2008/
1.1.2012
Durchführung
an
Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind.
Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie
und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der
Vertrauensärztin einzuholen.
214 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenversicherung 58
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
1.3 Orthopädie, Traumatologie
Behandlung von Haltungsschäden
Ja
Leistungspflicht
nur bei eindeutig therapeutischem Charakter, d.h. wenn durch
Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der
Wirbelsäule manifest geworden sind.
Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezial-
gymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung.
16.1.1969
Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels
Nein
25.3.1971
Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer Injektion von Teflon
oder Silikon als
«Gleitmittel»
Nein
12.5.1977
Mischinjektion mit
Jodoformöl zur
Arthrosebehandlung
Nein
1.1.1997
Extrakorporale
Stosswellentherapie (ESWT) am
Bewegungsapparat
Nein
In
Evaluation
1.1.1997/
1.1.2000/
1.1.2002
Radiale Stosswellentherapie
Nein
1.1.2004
Hüftprotektor zur
Verhinderung von
Schenkelhalsfrakturen
Nein
1.1.1999/
1.1.2000
Osteochondrale
Mosaikplastik zur
Deckung von Knorpel-Knochen-
Defekten
Nein
1.1.2002
Autologe Chondrozytentransplantation
Nein
1.1.2002/
1.1.2004
Viskosupplementation zur Arthrose-
behandlung
Nein
1.7.2002/
1.1.2003/
1.1.2004/
1.1.2007
Ballon-Kyphoplastie zur Behandlung
von Wirbelkörperfrakturen
Ja
Frische
schmerzhafte
Wirbelkörperfrakturen, die nicht auf eine Behandlung
mit Analgetika ansprechen und eine Deformität aufweisen, die korrigiert werden muss.
1.1.2004/
1.1.2005/
1.1.2008/
1.1.2011/
1.1.2013
Krankenpflege-Leistungsverordnung 59
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.2004215.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen wird
davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch einen Chirurgen oder eine Chirurgin durchgeführt werden, der oder die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft
für Neurochirurgie anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarz-
tes oder der Vertrauensärztin einzuholen.
Plättchen-Gel bei
Knie-Totalprothese
Nein
1.1.2006
Kollagen-MeniskusImplantat
Nein
1.8.2008
Laser-Meniscectomie Nein 1.1.2006
1.4 Urologie und Proktologie
Uroflowmetrie (Messung des Urinflusses
mit kurvenmässiger
Registrierung)
Ja
3.12.1981/
1.1.2012
Extrakorporale
Stosswellenlithotripsie (ESWL),
Nierensteinzertrümmerung
Ja
Indikationen:
ESWL eignet sich:
a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens, b. bei Harnsteinen des Nierenkelches, c. bei Harnsteinen des Ureters, 22.8.1985/
1.8.2006
falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird.
Die mit der speziellen Lagerung des Patienten oder der Patientin verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern 215 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenversicherung 60
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
eine besonders kompetente fachliche und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Narkosegehilfen und -gehilfinnen und adäquate Überwachungsgeräte).
Operative
Behandlung bei
Erektionsstörungen
- Penisprothese
Nein
1.1.1993/
1.4.1994
- Revaskularisationschirurgie
Nein
1.1.1993/
1.4.1994
Implantation
eines künstlichen
Sphinkters
Ja
Bei schwerer Harninkontinenz.
31.8.1989
Laser bei Tumoren
der Blase und
des Penis
Ja
1.1.1993
Embolisations-behandlung bei
Varikozele testis
- mittels Verödungs- oder Coil-
methode
Ja 1.3.1995
- mittels Balloons
oder Mikrocoils
Nein
1.3.1995
Transurethrale
ultraschallgesteuerte laserinduzierte
Prostatektomie
Nein
1.1.1997
Hochenergie Transurethrale Mikro-
wellentherapie
(HE-TUMT)
Nein
1.1.2004
Elektrische Neuromodulation der
sakralen Spinalnerven mit einem
implantierbaren
Gerät zur Behandlung von
Harninkontinenz
oder Blasenentleerungsstörungen
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin
An einer anerkannten Institution mit urodynamischer Abteilung zur vollständigen urodynamischen Untersuchung und
einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNETest).
Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation).
Nach einem positiven peripheren NervenEvaluationstest (PNE).
1.7.2000/
1.7.2002/
1.1.2005/
1.1.2008
Krankenpflege-Leistungsverordnung 61
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Elektrische Neuromodulation der
sakralen Spinalnerven mit einem
implantierbaren
Gerät zur Behandlung der Stuhlinkon-
tinenz
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
An einer anerkannten Institution mit Manometrier-Abteilung zur vollständigen manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test).
Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation).
Nach einem positiven peripheren NervenEvaluationstest (PNE).
1.1.2003/
1.1.2008
Behandlung der
überaktiven neurogenen Blase durch
cystoskopische
Injektion von Botulinumtoxin Typ A in
die Blasenwand
Nein
1.1.2007/
1.8.2008
Urologische Stents Ja Wenn ein chirurgischer Eingriff aufgrund von Komorbidität oder schwerer körperlicher Beeinträchtigung oder aus
technischen Gründen kontraindiziert ist.
1.8.2007
Hoch intensiver
fokussierter Ultraschall (HIFU) zur
Behandlung des
Prostatakarzinoms
Nein
1.7.2009
Transurethrale
photoselektive
Vaporisation der
Prostata (PVP)
mittels Laser
Ja
Beim symptomatischen Prostataobstruktionssyndrom.
1.7.2011
2 Innere
Medizin
2.1
Allgemein
Ozon-Injektionstherapie
Nein
13.5.1976
Hyperbare Sauerstofftherapie
Ja
Bei
- chronischen Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden 1.4.1994
- akuter Osteomyelitis am Kiefer 1.9.1988
- chronischer Osteomyelitis - diabetischem Fusssyndrom im Stadium ≥2B nach der WagnerArmstrong-Klassifikation
1.7.2011
Krankenversicherung 62
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
- Dekompressionskrankheit, sofern der Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durchführung im Ausland, wenn der Transport
zur nächsten hyperbaren Druckkammer innerhalb der Schweiz nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann. In den Zentren gemäss dem «Merkblatt für Rettungsdienste» von Divers Alert Network (DAN) und REGA.216
1.1.2006/
1.7.2011
Frischzellentherapie Nein 1.1.1976
Serocytotherapie
Nein
3.12.1981
Behandlung der
Adipositas
Ja
- bei Übergewicht von 20 Prozent oder mehr
7.3.1974
- bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden
kann
- durch Amphetaminderivate
Nein
1.1.1993
- durch Schilddrüsenhormon
Nein
7.3.1974
- durch Diuretika Nein 7.3.1974
- durch ChorionGonadotropin-In-
jektionen
Nein
7.3.1974
Hämodialyse
(«künstliche Niere») Ja
1.9.1967
Hämodialyse in
Heimbehandlung
Ja
27.11.1975
Peritonealdialyse
Ja
1.9.1967
Enterale Ernährung
zu Hause
Ja
Wenn eine ausreichende perorale sondenfreie Ernährung ausgeschlossen ist.
1.3.1995
Sondenfreie enterale Ernährung zu Hause
Ja
Wenn die Indikationsstellung gemäss den «Richtlinien der Gesellschaft für klinische Ernährung der Schweiz (GESKES) über Home Care, künstliche Ernährung zu Hause» vom Januar 2009217 gestellt ist.
1.7.2002
/
1.7.2012
Parenterale Ernährung zu Hause
Ja
1.3.1995
Insulintherapie mit einer Infusionspumpe
Ja
Unter
folgenden Voraussetzungen: - Die zu behandelnde Person ist eine extrem labile Diabetikerin.
27.8.1987/
1.1.2000
- Sie kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend eingestellt werden.
216 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 217 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung 63
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
- Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung der zu behandelnden Person erfolgen durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin, durch einen frei praktizieren-
den Facharzt oder eine frei praktizierende Fachärztin mit entsprechender
Erfahrung.
Ambulante parenterale antibiotische
Gabe mit Infusionspumpe
Ja
1.1.1997
Plasmapherese
Ja
Indikationen: 25.8.1988 - Hyperviskositätssyndrom - Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere:
- myastenia gravis
- trombotisch trombozytopenische Purpura
- immunhämolytische Anämie - Leukämie
- Goodpasture-Syndrom - Guillain-Barré-Syndrom.
- akute Vergiftungen - familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form
LDL-Apherese
Ja
Bei homozygoter familiärer Hypercholesterinämie.
Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt.
25.8.1988/
1.1.2005
Nein
Bei
heterozygoter familiärer Hypercholesterinämie.
1.1.1993/
1.3.1995/
1.1.2005
Nein
Bei
therapierefraktärer Hypercholesterinämie.
1.1.2007
Hämatopoïetische
StammzellTransplantation
In den von der Gruppe «Swiss Blood Stem Cell Transplantation» (SBST) anerkannten Zentren.
Durchführung gemäss den von «The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)» und der «Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)» herausgegebenen Normen: «FACT-JACIE International Standards for Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration. Fourth edition» vom Oktober 2008218.
1.8.2008/
1.1.2011
218 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenversicherung 64
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004219 und nach
Artikel 12 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007220.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.
- autolog
Ja
- bei Lymphomen
- bei akuter lymphatischer Leukämie - bei akuter myeloischer Leukämie - beim multiplen Myelom - beim Neuroblastom
- beim Medulloblastom - beim Keimzelltumor.
1.1.1997/
1.1.2013
Ja
Im Rahmen von klinischen Studien: - bei myelodysplastischen Syndromen - bei der chronisch myeloischen Leukämie
- beim Ewing-Sarkom - bei Weichteilsarkomen - beim Wilms-Tumor
- beim Rhabdomyosarkom.
1.1.2002/
1.1.2008/
1.1.2013
bis
31.12.2017
Ja
In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:
- bei Autoimmunerkrankungen.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.
1.1.2002/
1.1.2008/
1.1.2013
bis
31.12.2017
Nein
- im Rückfall einer akuten myeloischen Leukämie
- im Rückfall einer akuten lymphatischen Leukämie
- beim Mammakarzinom - beim kleinzelligen Bronchuskarzinom - bei kongenitalen Erkrankungen - beim Ovarialkarzinom - bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter.
1.1.1997/
1.1.2008/
1.1.2013
219 SR
810.21
220 SR
810.211
Krankenpflege-Leistungsverordnung 65
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
- allogen
Ja
- bei akuter myeloischer Leukämie - bei akuter lymphatischer Leukämie - bei der chronischen myeloischen Leukämie
- beim myelodysplastischen Syndrom
- bei der aplastischen Anämie - bei Immundefekten und Inborn errors
- bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender) - beim multiplen Myelom - bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin's, Non-Hodgkin's, chronisch lymphatische Leukämie).
1.1.1997/
1.1.2013
Ja
Im Rahmen von klinischen Studien: - beim Nierenzellkarzinom.
1.1.2002/
1.1.2008/
1.1.2013
bis
31.12.2017
Ja
In prospektiven kontrollierten klinischen Multizenterstudien:
- bei Autoimmunerkrankungen.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.
1.1.2002/
1.1.2008/
1.1.2013
bis
31.12.2017
Nein
- bei soliden Tumoren - beim Melanom. 1.1.1997/
1.1.2008
Nein
- beim Mammakarzinom.
1.1.2002/
1.1.2008/
1.1.2013
Gallensteinzertrümmerung
Ja
Intrahepatische
Gallensteine;
extrahepatische Gallensteine im Bereich des Pankreas
und des Choledochus.
1.4.1994
Gallenblasensteine
bei inoperablen Patienten und Patientinnen (auch laparoskopi-
sche Cholezystektomie ausgeschlossen).
Polysomnographie
Polygraphie
Ja
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: - Schlafapnoesyndrom
- periodische Beinbewegungen im Schlaf - Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist - ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen
1.3.1995/
1.1.1997/
1.1.2002
Krankenversicherung 66
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001»221.
Nein
Routineabklärung
der
vorübergehenden
und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome
1.1.1997
Nein
In
Evaluation
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: - eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist;
- persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose
unsicher ist.
1.1.1997/
1.1.2002/
1.4.2003
Nein
Bei
Geschwistern
von Säuglingen, die am Sudden Infant Syndrome (SIDS) verstorben sind.
1.7.2011
Polygraphie
Ja
Bei
dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafapnoe-Syndrom.
Durchführung nur durch Facharzt oder Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit
Respiratorischer Polygraphie gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin
und Chronobiologie vom 6.9.2001»222.
1.7.2002/
1.1.2006/
1.1.2012
Messung des Melatoninspiegels im Serum
Nein
1.1.1997
Multiple-Sleep
Latency-Test
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von ‹Zentren für
Schlafmedizin› zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999223.
1.1.2000
Maintenance-ofWakefulness-Test
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in anerkannten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von ‹Zentren für
Schlafmedizin› zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999224.
1.1.2000
221 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 222 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 223 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 224 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung 67
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Aktigraphie
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von 'Zentren für
Schlafmedizin' zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999225.
1.1.2000
Atemtest mit
Harnstoff 13C zum
Nachweis von
Helicobacter pylori Ja
16.9.1998/
1.1.2001
Impfung mit dendritischen Zellen zur
Behandlung des
fortgeschrittenen
Melanoms
Nein
In
Evaluation
1.7.2002
Photodynamische
Behandlung mit
Methyl-Ester der
Aminolaevulinsäure
Ja
Patienten oder Patientinnen mit aktinischer Keratose, basozellularen Karzinomen, Morbus Bowen und dünnen spinozellularen Karzinomen.
1.7.2002
Kalorimetrie
und/oder Ganzkörpermessung im
Rahmen der Adipositasbehandlung
Nein
1.1.2004
Kapselendoskopie Ja Zur
Abklärung des Dünndarms vom Ligamentum Treitz bis zur Ileozökalklappe bei
1.1.2004/
1.1.2006
- Blutungen unbekannter Ursache - chronisch entzündlichen Erkrankungen des Dünndarms.
Nach vorgängig durchgeführter negativer Gastroskopie und Kolonoskopie.
Kostenübernahme
nur
auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und
mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Extrakorporelle
Photopherese
Ja
Beim kutanen T-Zell-Lymphom (SézarySyndrom).
1.1.1997
Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die vorausgegangene konventionelle Therapie (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war 1.1.2009/
1.1.2012
Nein Bei
Lungen-Transplantation 1.1.2009
2.2
Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insufflation
Nein
27.6.1968
Sequentielle peristaltische Druckmassage
Ja
27.3.1969/
1.1.1996
225 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenversicherung 68
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
EKG-Langzeitregistrierung
Ja
Als Indikationen kommen vor allem Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen.
13.5.1976
Implantierbares
Ereignisrekordersystem zur Erstellung
eines subkutanen
Elektrokardiogramms Ja
Gemäss den «Richtlinien zur Therapie von Herzrhytmusstörungen mit Herzschrittmachern, implantierbaren Defibrillatoren und
perkutaner Katheterablation» der Arbeitsgruppe «Herzschrittmacher und Elektro-
physiologie» der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie vom 26. Mai
2000226.
1.1.2001
Telefonische Überwachung von
Pacemaker-Patienten und -Patientinnen
Nein
12.05.1977
Fernüberwachung
von kardiologischen Patienten und Patientinnen und Implan-
taten
Nein
1.7.2010
1.7.2012
Implantation eines
Defibrillators
Ja
31.8.1989
Intraaortale Ballonpumpe in der inter-
ventionellen Kardiologie
Ja
1.1.1997
Transmyokardiale
Laser-Revaskularisation
Nein
In Evaluation
1.1.2000
Kardiale Resynchronisationstherapie
auf Basis eines
Dreikammer-Schrittmachers, Implantati-
on und Aggregatwechsel
Ja
Bei schwerer, therapierefraktärer chronischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer
Asynchronie.
Unter folgenden Voraussetzungen: - Schwere chronische Herzinsuffizienz (NYHA III oder IV) mit einer linksventrikulären Auswurffraktion ≤ 35 %
trotz adäquater medikamentöser Therapie
- Linksschenkelblock mit QRS-Verbreiterung auf ≥ 130 Millisekunden
Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein
interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz
und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herz-
katheterlabor) verfügen.
1.1.2003/
1.1.2004
226 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung 69
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Intrakoronare
Brachytherapie
Nein
In
Evaluation
1.1.2003
Implantation
von beschichteten
Koronarstents
Ja
1.1.2005
Koronarangioplastie mit einem Paclitaxel
freisetzenden
Ballonkatheter
Ja
Indikationen:
- In-Stent-Restenosen - Stenosen bei kleinen Herzkranzgefässen 1.7.2012
Perkutane interventionelle Behandlung
der schweren
Mitralklappeninsuffizienz
Bei inoperablen Patientinnen und Patienten mit einer schweren Mitralklappeninsuffizienz (prädiktive Mortalität von
10 %-15 % innerhalb von einem Jahr) und geeigneter Herzklappenmorphologie.
Teilnahme am «Swiss Mitra Registry» 1.1.2013
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
Massagen bei Lähmungen infolge
Erkrankung des
Zentralnervensystems
Ja
23.3.1972
Visuelle evozierte
Potenziale als
Gegenstand neurologischer Spezial-
untersuchungen
Ja
15.11.1979
Elektrostimulation
des Rückenmarks
durch die
Implantation eines
Neurostimulationssystems
Ja
Behandlung
schwerer chronischer Schmerzzustände, vor allem Schmerzen vom Typ der Deafferentation (Phantomschmerzen), Status nach Diskushernie mit
Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Derma-
tomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung
(Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat.
Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
21.4.1983/
1.3.1995
Elektrostimulation
tiefer Hirnstrukturen durch Implantation
eines Neurostimulationssystems
Ja
Behandlung
schwerer chronischer Schmerzen vom Typ der Deafferentation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenaus-
riss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des
Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
1.3.1995/
1.7.2011
Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie.
Krankenversicherung 70
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die notwendige
Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezialgebiet Bewegungsstörungen, Neuroradiolo-
gie).
Stereotaktische
Operationen zur
Behandlung der
chronischen therapieresistenten parkin-
sonschen Krankheit
(Radiofrequenzläsionen
und chronische
Stimulationen im
Pallidum, Thalamus
und Subthalamus)
Ja
Etablierte
Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krankheit.
Progredienz der Krankheitssymptome über mindestens 2 Jahre.
Ungenügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien).
Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, welche über die not-
wendigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie,
Neuroradiologie).
1.7.2000
Stereotaktische
Operation (Radiofrequenzläsionen und
chronische Stimulation des Thalamus)
zur Behandlung des
chronischen, therapieresistenten, nicht
parkinsonschen
Tremors
Ja
Etablierte Diagnose eines nicht parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome
über mindestens 2 Jahre; ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die nötigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, neurologische Elektrophysiologie, Neuroradiologie).
1.7.2002
Transkutane
elektrische Nervenstimulation (TENS)
Ja
Wendet der Patient oder die Patientin selber den TENS-Stimulator an, so vergütet der Versicherer die Mietkosten des
Apparates unter folgenden Voraussetzungen:
23.8.1984
- Der Arzt oder die Ärztin oder auf ärztliche Anordnung der Physiotherapeut
oder die Physiotherapeutin muss die Wirksamkeit der TENS erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben
- Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die Selbstbehandlung an der
zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben
- Die Indikation ist insbesondere gegeben bei:
- Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z.B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im
Bereiche von Amputationsstümpfen
Krankenpflege-Leistungsverordnung 71
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
- Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation
(Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt wer-
den können, wie z.B. ischialgieforme Schmerzzustände oder SchulterArm-Syndrome
- Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen, wie
z.B. weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieope-
ration oder Carpaltunneloperation Baclofen-Therapie
mit Hilfe eines
implantierten Medikamenten-Dosierers
Ja
Therapierefraktäre Spastizität.
1.1.1996
Intrathekale Behandlung chronischer
somatogener
Schmerzen mit Hilfe eines implantierten
MedikamentenDosierers
Ja
1.1.1991
Motorisch evozierte Potenziale als Gegenstand neurologischer
Spezialuntersuchungen
Ja
Diagnostik neurologischer Krankheiten.
Die verantwortliche untersuchende Person besitzt das Zertifikat bzw. den Fähigkeitsausweis für Elektroencephalographie
oder Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie.
1.1.1999
Resektive kurative
«Herdchirurgie»
der Epilepsie
Ja
Indikation:
- Nachweis des Vorliegens einer «Herdepilepsie»
1.1.1996/
1.8.2006
- Schwere Beeinträchtigung des Patienten oder der Patientin durch das Anfallsleiden
- Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz
- Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über
Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt
Krankenversicherung 72
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Palliative Chirurgie der Epilepsie durch:
- Balkendurchtrennung
- Multiple subapiale Operation nach
Morell-Whisler
- Vagusstimulation
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Sofern die Abklärung ergibt, dass eine kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist und mit einem palliativen Verfahren eine verbesserte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird.
1.1.1996/
1.7.2002/
1.1.2005/
1.8.2006/
1.1.2009
Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-
therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.
Laser-Diskushernienoperation; Laser-
Diskusdekompression
Nein
1.1.1997
Intradiskale elektrothermale Therapie
Nein
1.1.2004
Kryoneurolyse
Nein
Bei der Behandlung von Schmerzen der lumbalen intervertebralen Gelenke.
1.1.1997
Denervation der
Facettengelenke
mittels Radiofrequenztherapie
Nein
1.1.2004/
1.1.2005
Spondylodese mittels Diskuskäfigen
oder Knochentransplantat
Ja
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
- Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv oder
Stenose bei Patienten oder Patientinnen mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären
Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule
- nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem
1.1.1999
1.1.2002/
1.7.2002/
1.1.2004
Krankenpflege-Leistungsverordnung 73
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
BandscheibenProthesen
Ja
In
Evaluation
Symptomatische degenerative Erkrankung der Bandscheiben der Hals- und Lendenwirbelsäule.
Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 6-monatige (LWS) konservative Therapie war erfolglos - Ausnahmen sind Patienten und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lenden-
wirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei
denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.
1.1.2004/
1.1.2005/
1.1.2008/
1.1.2009/
1.7.2009/
1.1.2011/
1.1.2012
bis
31.12.2016
- Degeneration von maximal zwei Segmenten
- minimale Degeneration der Nachbarsegmente
- keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS)
- keine primäre segmentale Kyphose (HWS)
- Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen.
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird
davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch Chirurgen oder Chirurginnen durchgeführt werden, die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweize-
rischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt sind, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes
oder der Vertrauensärztin einzuholen.
Die
Leistungserbringer liefern dem Institut für evaluative Forschung in der orthopädischen Chirurgie der Universität Bern die
für eine nationale Evaluation erforderlichen Daten.
Krankenversicherung 74
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Interspinöse dynamische Stabilisierung
der Wirbelsäule (z.B.
vom Typ DIAM)
Ja
In
Evaluation
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird
davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch Chirurgen oder Chirurginnen durchgeführt werden, die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweize-
rischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt sind, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes
oder der Vertrauensärztin einzuholen.
1.1.2007/
1.1.2008/
1.1.2009/
1.7.2009/
1.1.2011/
1.1.2012
bis
31.12.2013
Die
Leistungserbringer liefern dem Institut für evaluative Forschung in der orthopädischen Chirurgie der Universität Bern die
für eine nationale Evaluation erforderlichen Daten.
Dynamische Stabilisierung der Wirbel-
säule (z.B. vom Typ DYNESYS)
Ja
In
Evaluation
Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannten Chirurgen und Chirurginnen wird
davon ausgegangen, dass sie entsprechend qualifiziert sind.
Soll der Eingriff durch Chirurgen oder Chirurginnen durchgeführt werden, die nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweize-
rischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie anerkannt sind, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes
oder der Vertrauensärztin einzuholen.
1.1.2007/
1.1.2008/
1.1.2009/
1.7.2009/
1.1.2011/
1.1.2012
bis
31.12.2016
Die
Leistungserbringer liefern dem Institut für evaluative Forschung in der orthopädischen Chirurgie der Universität Bern die
für eine nationale Evaluation erforderlichen Daten.
Krankenpflege-Leistungsverordnung 75
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Allgemeinnarkose
zur Ermöglichung
von diagnostischen
oder therapeutischen Eingriffen (inkl.
zahnmedizinischen
Eingriffen)
Ja
Wenn diagnostische und therapeutische Eingriffe wegen einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ohne Narkose nicht möglich sind.
1.7.2010
Infiltrationsanästhesie, lokal und regio-
nal (lokale und
segmentale Neuraltherapie)
Ja
1.7.2011/
1.7.2012
2.4
Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels
Nein
25.3.1971
Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer Injektion von Teflon
oder Silikon als
«Gleitmittel»
Nein
12.5.1977
Synoviorthese
Ja
12.5.1977
Low-Level-LaserTherapie
Nein
1.1.2001
2.5
Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit
Infusionspumpen
(Chemotherapie)
Ja
27.8.1987
Laser bei palliativer minimaler Chirurgie
Ja
1.1.1993
Isolierte Extremitäten-Perfusion in
Hyperthermie mit
Tumor-NecrosisFactor (TNF)
Ja
Bei malignen Melanomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
Bei Weichteilsarkomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit
dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten und Fachärztinnen für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin.
Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden.
1.1.1997/
1.1.2001
Krankenversicherung 76
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Nein
Bei
Melanomen
und Sarkomen mit
- Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z.B. Inguinalbefall);
- Fernmetastasen
1.1.2001
Aktive spezifische
Immuntherapie zur
adjuvanten Behandlung des Kolonkarzi-
noms im Stadium II
Nein
1.8.2007
Low-dose-rate-Brachytherapie
Ja
Mit Jod-125- oder Palladium-103-seeds.
Bei lokalisiertem Prostatakarzinom mit niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko und
- einer Lebenserwartung > 5 Jahre - einem Prostatavolumen < 60 ccm - keinen schweren obstruktiven HarnAbflussstörungen.
1.7.2002/
1.1.2005/
1.1.2009/
1.7.2011
Qualifiziertes
Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fach-
ärzten und Fachärztinnen für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern und -Physikerinnen.
Multigen Test beim
Mammakarzinom
(Breast Cancer
Assay)
Nein
1.1.2011
3 Gynäkologie, Geburtshilfe
Ultraschalldiagnostik in der Geburtshilfe
und Gynäkologie
Ja
Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe b KLV für Ultraschallkontrollen während der Schwangerschaft.
23.3.1972/
1.1.1997
Künstliche
Insemination
Ja
Mittels intrauteriner Insemination.
Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft.
1.1.2001
In-vitro-Fertilisation zur Abklärung der
Sterilität
Nein
1.4.1994
In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer
Nein
28.8.1986/
1.4.1994
Sterilisation:
- bei der Frau
Ja
Im Rahmen der ärztlichen Behandlung einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zu-
standes oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin
11.12.1980
Krankenpflege-Leistungsverordnung 77
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
führen müsste und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger
Interpretation) nicht in Betracht kommen.
- beim Ehemann
Ja
Wo die zu vergütende Sterilisation der Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen.
1.1.1993
Laser bei CervixCarcinom in situ
Ja
1.1.1993
Nicht chirurgische
Ablation des
Endometriums
Ja
Bei
therapieresistenten funktionellen Menorrhagien in der Prämenopause.
1.1.1998
Papanicolau-Test zur Früherkennung des
Zervixkarzinoms
(Art. 12e Bst. b KLV)
Ja
1.1.1996/
1.8.2008
Dünnschicht-Zytologie zur Früherken-
nung des Zervixkarzinoms mit den
Methoden ThinPrep
oder Autocyte Prep / SurePath (Art. 12e Bst. b KLV)
Ja
1.4.2003/
1.7.2005/
1.8.2008
Nachweis des Human-Papilloma-Virus
beim CervixScreening (Art. 12e
Bst. b KLV)
Nein
In
Evaluation
1.7.2002/
1.8.2008
Radiologisch und
ultraschallgesteuerte minimal invasive
Mammaeingriffe
Ja
Gemäss den Konsensusstatements der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie (SGS) und der Arbeitsgruppe «Bildgesteuerte minimal invasive Mammaeingriffe»; Senologie - Zeitschrift
für Mammadiagnostik und -therapie 2009; 6: 181-184227.
1.7.2002/
1.1.2007/
1.1.2008/
1.7.2009
Schlingenoperation
zur Behandlung der
Stressinkontinenz bei der Frau
Ja
- Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäkologie und Beckenbodenpathologie AUG,
Update Expertenbrief vom 27.7.2004 mit dem Titel «Schlingenoperationen zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz»228
1.1.2004/
1.1.2005
- Das Implantat Reemex® ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen.
227 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 228 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenversicherung 78
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Ambulante multiprofessionelle Thera-
pieprogramme für
übergewichtige und
adipöse Kinder und
Jugendliche
Ja
In
Evaluation
1. Therapieindikation: a. bei Adipositas
(BMI > 97. Perzentile); b. bei Übergewicht (BMI zwischen 90. und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der folgenden
Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Überge-
wichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syn-
drom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht
alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glomerulopathie, Essstörungen in psy-
chiatrischer Behandlung.
1.1.2008/
1.7.2009
bis
31.12.2013
Definition
von
Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) herausgegebenen Empfeh-
lungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 6/2006 vom
19.12.2006229 und No. 1/2011 vom 4.3.2011230.
2.
Programme:
a. multiprofessioneller Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und
Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom 13.4.2007231;
b. ärztlich geleitete Gruppenprogramme, anerkannt durch die
gemeinsame Kommission der SGP und des akj.
3. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik: a. Behandlungen im Rahmen des Evaluationsprojektes der SGP und des akj;
b. für Behandlungen im Rahmen dieses Evaluationsprojektes wird eine pauschale Vergütung vereinbart.
229 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 230 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 231 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung 79
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Spiel- und Maltherapie bei Kindern
Ja
Sofern durch den Arzt oder die Ärztin unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt.
7.3.1974
Behandlung bei
Enuresis mit
Weckapparaten
Ja
Nach dem vollendeten fünften Altersjahr. 1.1.1993 Elektrostimulation
der Harnblase
Ja
Bei organischen Miktionsstörungen.
16.2.1978
Gruppenturnen für
übergewichtige
Kinder
Nein
18.1.1979
Atemmonitoring;
Atem- und Herzfrequenzmonitoring
Ja
Bei Risikosäuglingen auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin einer regionalen SIDS-Abklärungsstelle.
25.8.1988/
1.1.1996
Hüftsonografie nach Graf bei Neugeborenen und Säuglingen
Ja
Durch speziell in dieser Methode ausgebildete Ärzte und Ärztinnen.
1.7.2004/
1.8.2008
Stationäre wohnortferne Behandlung bei
schwerem Übergewicht
Nein
1.1.2005
5 Dermatologie
PUVA-Behandlung dermatologischer
Affektionen
Ja
15.11.1979
Selektive Ultraviolett-Phototherapie
(SUP)
Ja
Sofern
unter
verantwortlicher Aufsicht und Kontrolle eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt.
11.12.1980
Embolisationsbehandlung von Ge-
sichtshämangiomen
(interventionelle
Radiologie)
Ja
Es
dürfen
höchstens die gleichen Kosten wie für eine operative Behandlung (Excision) in Rechnung gestellt werden.
27.8.1987
Laser bei:
- Naevus
teleangiectaticus
Ja
1.1.1993
- Condylomata
acuminata
Ja
1.1.1993
- Aknenarben
Nein
In Evaluation
1.7.2002
- Keloid
Nein
1.1.2004
Klimatherapie am
Toten Meer
Nein
1.1.1997/
1.1.2001
Ambulante BalneoPhototherapie
Nein
In
Evaluation
1.7.2002
Krankenversicherung 80
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Zellstimulation durch pulsierende akustische Wellen (PACE)
zur Behandlung
akuter und chronischer Wundheilungs-
störungen der Haut
Nein
1.7.2009
Dreidimensionale
biologische extrazelluläre Matrix tieri-
schen Ursprungs
Ja
Für die Behandlung chronischer Wunden.
Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Einsatz von azellulären biolo-
gisch aktiven Materialien bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesell-
schaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1.7.2011232.
1.7.2011
Durchführung
an
Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schwei-
zerischen Gesellschaft für Wundbehandlung anerkannt sind.
Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie
und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht anerkannt ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der
Vertrauensärztin einzuholen.
Wundtherapie mit
Maden
Ja
Für die Behandlung chronischer Wunden. 1.7.2011 6 Ophthalmologie
Sehschule Ja
Sofern vom Arzt oder der Ärztin selbst oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt.
27.3.1969
Visuelle evozierte
Potenziale als Gegenstand ophthalmolo-
gischer Spezialuntersuchungen
Ja
15.11.1979
Ultraschallbiometrie des Auges vor
Staroperationen
Ja
8.12.1983
232 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung 81
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Laser bei:
- diabetischer
Retinopathie
Ja
1.1.1993
- Retinaleiden (inkl.
Apoplexia retinae)
Ja
1.1.1993
- Kapsulotomie
Ja
1.1.1993
- Trabekulotomie
Ja
1.1.1993
Refraktive Chirurgie (Keratotomie mittels
Laser oder chirurgisch)
Ja
Leistungspflicht ausschliesslich wenn eine durch Brillengläser nicht korrigierbare Anisometropie von mehr als 3 Dioptrien und eine dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur
eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
1.1.1995/
1.1.1997/
1.1.2005
Refraktive Korrektur mittels Intraokularlinse
Ja
Leistungspflicht
ausschliesslich bei Anisometropie von mehr als 10 Dioptrien in
Kombination mit Keratotomie.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
1.1.2000/
1.1.2005
Deckung von Cornea-Defekten mittels
Amnionmembran
Ja
1.1.2001
Photodynamische
Therapie der Makuladegeneration
mit Verteporfin
Ja
Exudative,
prädominant klassische Form der altersbedingten Makuladegeneration.
1.1.2006
Ja
Bei durch pathologische Myopie verursachten Neovaskularisationen.
1.7.2000/
1.7.2002/
1.1.2004/
1.1.2005/
1.1.2006/
1.1.2009/
1.1.2012
Nein
Andere Formen der altersbedingten Makuladegeneration.
1.1.2008
Dilatation bei Tränenkanalstenose
mit Lacri-Cath
Nein
1.1.2003/
1.1.2005
Dilatation von Tränengangsstenosen
mittels Ballonkatheter
Ja
- Unter Durchleuchtungskontrolle - Mit oder ohne Stent-Einlage - Ausführung durch interventionelle Radiologen oder Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung.
1.1.2006/
1.1.2008
Krankenversicherung 82
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Scanning-LaserOphthalmoskopie
Ja
Indikationen:
- Bei schwer behandelbarem Glaukom zur Indikationsstellung für chirurgischen Eingriff
- Indikationsstellung für Behandlungen der Retina
Untersuchung am Zentrum, an dem der Eingriff bzw. die Behandlung durchgeführt werden soll.
1.1.2004/
1.8.2008
UV-Crosslinking der Hornhaut bei Keratokonus
Nein
1.8.2008
Keratokonusbehandlung mittels intra-
stromaler Ringe
Ja
Zur Korrektur des irregulären Astigmatismus bei Keratokonus, sofern eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinse nicht möglich ist oder Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht.
Durchführung an A-, B- und C-Zentren/ Kliniken (gemäss der Liste der FMH für anerkannte Weiterbildungsstätten in der Ophthalmologie).
1.8.2007
Osmolaritätsmessung der Tränenflüssigkeit Nein
1.1.2010
7 Oto-Rhino-Laryngologie
Sprachheilbehandlung
Ja
Wenn sie vom Arzt oder der Ärztin selbst vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. auch Art. 10 und
11 der KLV).
23.3.1972
Ultraschall-vibrationsaerosole
Ja
7.3.1974
Behandlung mit
«Elektronischem
Ohr» nach Methode
Tomatis (sog. AudioPsychophonologie)
Nein
18.1.1979
Stimmprothese
Ja
Implantation anlässlich einer totalen Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung.
1.3.1995
Laseranwendung bei: - Papillomatose der
Atemwege
Ja
1.1.1993
- Zungenresektion Ja 1.1.1993
Krankenpflege-Leistungsverordnung 83
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Cochlea-Implantat
zur Behandlung beidseitiger Taubheit
ohne
nutzbare Hörreste
Ja
Kostenübernahme
nur auf vorgängige
besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen.
In folgenden Zentren: Hôpital cantonal universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantons-
spital Luzern.
Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen.
1.4.1994/
1.7.2002/
1.1.2004/
Implantation eines
knochenverankerten
perkutanen Hörgerätes
Ja
Indikationen:
- chirurgisch nicht korrigierbare Erkrankungen und Missbildungen von Mittel-
ohr und äusserem Gehörgang 1.1.1996
- Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden
Ohr
- Intoleranz eines Luftleitungsgerätes - Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von
Beschwerden, ungenügendem Halt oder ungenügender Funktion.
Implantation des
Mittel-Ohrimplantatsystems Typ
«Vibrant Soundbridge» zur Behand-
lung einer Innenohrschwerhörigkeit
Ja Einsatz
bei
Patienten und Patientinnen, die aus medizinischen oder audiologischen Gründen kein konventionelles Hörgerät tragen können (z.B. bei rezidivierender Otitis externa, Allergie, Exostose, usw.).
1.1.2005
Laser-Vaporisierte
Palatoplastik
Nein
1.1.1997
Speichelsteinlithotripsie
Ja
Durchführung in einem Zentrum, das über die entsprechende Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich 30 Erstbehandlungen pro Jahr).
1.1.1997/
1.1.2000/
1.1.2001/
1.1.2004
8 Psychiatrie
Behandlung von Rauschgiftsüchtigen
25.3.1971
- ambulant
Ja
Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schweren Selbstverschulden.
- stationär Ja
Substitutionsbehandlung bei
Opiatabhängigkeit
Ja
1. Einhaltung folgender Bestimmungen, Richtlinien und Empfehlungen: 1.1.2001/
1.1.2007/
1.1.2010/
1.7.2012
Krankenversicherung 84
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
a. Bei der methadongestützten Behandlung: «Substitutionsgestützte Be-
handlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit - Empfehlungen des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und
Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Oktober 2009233;
1.1.2001/
1.1.2007/
1.1.2010
b. Bei der buprenorphingestützten Behandlung: «Substitutionsgestützte
Behandlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit - Empfehlungen des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und
Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Oktober 2009;
c. Bei der heroingestützten Behandlung: Bestimmungen der Verordnung
vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte
Störungen (SR 812.121.6) sowie Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien,
Empfehlungen, Information» vom September 2000234.
2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in
der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein.
3.
Die
Substitutionsbehandlung umfasst
die folgenden Leistungen: a. ärztliche
Leistungen:
- Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Soma-
tostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der
Sucht zugrunde liegende Störungen
- Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner oder
-partnerin, frühere Behandlungsstellen)
- Erstellen der Diagnose und der Indikation
233 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 234 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung 85
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
- Erstellen eines Behandlungsplanes
- Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten
an den Krankenversicherer - Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung - Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker oder die Apothekerin erfolgt - Qualitätssicherung
- Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen
- Evaluation des therapeutischen Prozesses
- Rückfragen bei der Abgabestelle - Überprüfung der Diagnose und der Indikation
- Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden
- Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer - Qualitätskontrolle.
b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin:
- Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Quali-
tätskontrolle
- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates
- Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde
- Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verant-
wortliche Ärztin
- Beratung
4.
Die
Leistung muss von der nach Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden.
5. Für die Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden.
Opiatentzugseilverfahren (UROD)
unter Sedation
Nein
1.1.2001
Opiatentzugseilverfahren (UROD)
unter Narkose
Nein
In Evaluation
1.1.1998
Krankenversicherung 86
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Ambulanter Opiatentzug nach der
Methode: Endorphine Stimulated Clean
& Addiction Personality Enhancement
(ESCAPE)
Nein
1.1.1999
Gruppenpsychotherapie
Ja
Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV.
25.3.1971/
1.1.1996
Entspannungstherapie mit der Methode
nach Ajuriaguerra
Ja
In
einer
ärztlichen Praxis oder in einem Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht.
22.3.1973
Spiel- und Maltherapie bei Kindern
Ja
Sofern durch den Arzt oder die Ärztin unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt.
7.3.1974
Psychodrama
Ja
Gemäss
Artikel 2 und 3 der KLV.
13.5.1976/
1.1.1996
Therapiekontrolle
durch Video
Nein
16.2.1978
Musiktherapie
Nein
11.12.1980
9 Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik
Computertomographie (Scanner)
Ja
Keine
Routineuntersuchungen (Screening). 15.11.1979 Knochendensitometrie
- mit Doppelenergie-Röntgen-
Absorptio-metrie
(DEXA)
Ja
- bei einer klinisch manifesten Osteoporose und nach einem Knochenbruch bei
inadäquatem Trauma
1.3.1995/
1.1.1999/
1.7.2010/
1.7.2012
- bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus
- gastrointestinale Erkrankungen (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa)
- primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht)
- Osteogenesis imperfecta - HIV.
Die DEXA-Untersuchungskosten werden nur in einer Körperregion übernommen.
1.3.1995
Spätere
DEXA-Untersuchungen werden
nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens
jedes zweite Jahr.
- mit GanzkörperScanner
Nein
1.3.1995
Krankenpflege-Leistungsverordnung 87
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Knochendensitometrie mittels peri-
pherem quantitativem CT (pQCT)
Nein
1.1.2003/
1.1.2006
Ultraschallmessung
des Knochens
Nein
1.1.2003
Knochenanalytische
Methoden:
- Knochenresorptionsmarker
Nein
Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
1.1.2003/
1.8.2006
- Knochenformationsmarker
Nein
Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos
1.1.2003/
1.8.2006
Mammographie
Ja
Zur
Diagnostik bei dringendem klinischem Verdacht auf eine Brustpathologie.
1.1.2008
9.2
Andere bildgebende Verfahren Magnetische Kernresonanz (MRI)
Ja
1.1.1999
Positron-EmissionsTomographie (PET)
Ja
Mittels
F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG)
1. Durchführung in Zentren, welche die administrativen Richtlinien vom 20. Juni 2008235 der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.
2. Bei folgenden Indikationen: a. in der Kardiologie: - präoperativ vor einer Herztransplantation.
1.1.1994/
1.4.1994/
1.1.1997/
1.1.1999/
1.1.2001/
1.1.2004/
1.1.2005/
1.1.2006/
1.8.2006/
1.1.2009/
1.1.2011
b. in der Onkologie: - gemäss den klinischen Richtlinien der SGNM vom 7. April 2008236 zu FDG-PET.
Nein
Mittels
F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG)
bei folgenden Indikationen: 1.8.2006/
1.1.2007/
1.1.2011/
1.1.2013
a. in
der
Kardiologie:
- bei einem dokumentierten Status nach Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer In-
tervention (PTCA/CABG) - zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischämie bei angiographisch dokumentierter Mehrgefässerkrankung
oder bei komplexer Koronaranatomie wie z.B. nach einer Revaskularisation, oder bei Verdacht auf Mikro-
zirkulationsstörung.
235 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 236 Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenversicherung 88
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
b. in der Neurologie: - präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie
- Abklärung von Demenzen - bei therapieresistenter fokaler Epilepsie.
Mit anderen Isotopen als F-2-FluoroDeoxy-Glucose (FDG)
1.1.2011/
1.1.2013
MagnetEnzephalographie
Nein
In
Evaluation
1.7.2002
UltraschallElastographie der
Leber
Ja
Zur Diagnostik und Verlaufskontrolle bei Leberfibrose bzw. -zirrhose (z.B. durch virale Hepatitiden, regelmässige Einnahme von Hepatotoxinen).
1.1.2012
9.3
Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie PionenStrahlentherapie
Nein
In
Evaluation
1.1.1993
ProtonenStrahlentherapie
Ja
Bei
intraokulären
Melanomen.
28.8.1986
Ja
Kostenübernahme
nur auf vorgängige
besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin
1.1.2002/
1.7.2002/
1.8.2007/
1.1.2011/
1.7.2011
Wenn
aufgrund
von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen bzw. jugendlichen Organismus keine ausreichende Photonenbestrahlung möglich ist.
Indikationen:
- Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adeno-
cystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome,
Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie
z.B. Paragangliome) - Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad 1 und 2, Meningiome) - Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weich-
teil- und Knochensarkome) - Tumore bei Kindern und Jugendlichen.
Durchführung
am
Paul-Scherrer-Institut Villigen.
Krankenpflege-Leistungsverordnung 89
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Ja
In
Evaluation
1.7.2012
bis
30.6.2015
Indikationen:
- postoperative Radiotherapie von Mammakarzinomen der Stadien III-A oder
III-C links
Behandlungen
im
Rahmen der Pilotstudie des Paul-Scherrer-Instituts.
Durchführung am Paul-Scherrer-Institut.
Radiochirurgie
(LINAC, GammaKnife)
Ja
Indikationen: 1.1.1996 - Akustikusneurinome
- Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen - nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome
- arterio-venöse Missbildungen - Meningeome
Ja
Bei
funktionellen
Störungen, insbesondere Schmerzsyndromen (z.B. Trigeminusneuralgie, Cluster-Kopfschmerz), Bewegungs-
störungen (z.B. essenzieller Tremor, bei Morbus Parkinson), Epilepsien (z.B.
Temporallappenepilepsien, epileptische Hamartome, extratemporale Epilepsien) 1.1.1996/
1.7.2012
Radiochirurgie mit
LINAC
Ja
- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung
nicht anders behandelbarer Schmerzen 1.1.1999/
1.1.2000/
1.1.2003
- bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist Radiochirurgie mit
Gamma-Knife
Nein
- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung
nicht anders behandelbarer Schmerzen 1.1.1999/
1.1.2000/
1.4.2003/
1.7.2011
- bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor aufgrund der Lokalisation nicht operabel ist Implantation von
Goldmarkern
Ja
Zur
Bestrahlungsmarkierung der Prostata 1.8.2008
Krankenversicherung 90
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Injektion von
PolyethhylenglykolHydrogel
Nein
Als
Abstandhalter
zwischen Prostata und Rektum bei der Bestrahlung der Prostata 1.7.2012
Selektive interstitielle Radiotherapie
(SIRT) mit Y-90
Harzmikrosphären
Ja
Bei inoperablen chemotherapierefraktären Lebertumoren, bei welchen andere lokalablative Verfahren nicht möglich sind oder
keine Wirkung gezeigt haben.
1.7.2010
Durchführung
in
einem interdisziplinären, hepatobiliären Zentrum mit hepatobiliärer Sprechstunde (spezialisierte hepatobiliäre Chirurgie, interventioneller Radiologie, Nuklearmedizin und Medizinische Onkologie).
Embolisation von
Gebärmuttermyomen
Ja
Durch Fachärzte und Fachärztinnen für Radiologie mit Erfahrung mit interventionell-radiologischen Techniken.
Zeitgemässe Angiografieanlage.
1.1.2004/
1.1.2005/
1.1.2010/
1.1.2011/
1.1.2013
10 Komplementärmedizin
Akupunktur Ja
Durch
Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in Akupunktur, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom
1. Januar 1999, revidiert am 24. Februar 2005, entspricht.237
1.7.1999/
1.1.2012
Anthroposophische
Medizin
Ja
In
Evaluation
Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in Anthroposophischer Medizin, die dem Fähigkeitsprogramm anthroposophisch erweiterte Medizin (VAOAS) vom 1. Januar 1999, revidiert am 28. September 2006238, entspricht.
1.7.1999/
1.1.2005/
1.7.2005/
1.1.2012
bis
31.12.2017
Arzneimitteltherapie der Traditionellen
Chinesischen Medizin (TCM)
Ja
In
Evaluation
Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in TCM-Arzneimitteltherapie, die dem Fähigkeitsprogramm
Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 24. Februar 2005, entspricht.
1.7.1999/
1.1.2005/
1.7.2005/
1.1.2012
bis
31.12.2017
Ärztliche Klassische Homöopathie
Ja
In
Evaluation
Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 14. September 2008239, entspricht.
1.7.1999/
1.1.2005/
1.7.2005/
1.1.2012
bis
31.12.2017
237 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 238 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 239 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung 91
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Phytotherapie
Ja
In
Evaluation
Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer Weiterbildung in Phytotherapie, die dem Fähigkeitsprogramm Phytotherapie vom 1.
Juli 2011 entspricht.240 1.7.1999/
1.1.2005/
1.7.2005/
1.7.1999/
1.1.2012
bis
31.12.2017
Störfeldtherapie
(Neuraltherapie nach Huneke)
Nein
1.7.1999/
1.1.2005/
1.7.2005/
1.7.1999/
1.1.2012/
1.7.2012
11 Rehabilitation
Stationäre Rehabilitation
Ja
Kostenübernahme
nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und
mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
1.1.2003
Rehabilitation für
Patienten und Patientinnen mit Herz-
Kreislauferkrankungen oder Diabetes
Kostenübernahme
nur auf vorgängige
besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant.
Die kardiale Rehabilitation kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: 12.5.1977/
1.1.1997/
1.1.2000/
1.1.2003/
1.1.2009/
1.7.2009/
1.1.2010/
1.7.2011/
1.1.2013
- erhöhtes kardiales Risiko - verminderte Leistung des Myokards - Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.).
Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität
des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten.
Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden.
Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht:
Kardiale
Rehabilitation: Anforderungsprofil der Schweiz.
240 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenversicherung 92
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie (SAKR) für von der SAKR offiziell anerkannte Rehabilitations-Kliniken/ Institutionen vom 15. März 2011241.
Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerische Gesellschaft für
Angiologie vom 5. März 2009242.
Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesell-
schaft für Endokrinologie und Diabetologie vom 17. November 2010243.
Indikationen:
Ja
- Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA
- Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation - Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen - Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren
- Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und multiplen
therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung - Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter
Ventrikelfunktion
- Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren).
Ja
- Patienten und Patientinnen mit symptomatischer peripherer arterieller Ver-
schlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine.
1.7.2009/
1.1.2013
Pulmonale
Rehabilitation
Ja
Programme für Patienten und Patientinnen mit schweren chronischen Lungenkrankheiten.
1.1.2005
Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und
Patientenschulung von 2003244 entspre241 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
242 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 243 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref 244 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
Krankenpflege-Leistungsverordnung 93
832.112.31
Massnahmen
Leistungspflicht
Voraussetzungen
gültig
ab
chen. Der Leiter oder die Leiterin des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kom-
mission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, anerkannt sein.
Kostenübernahme maximal 1 mal pro Jahr.
Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Krankenversicherung 94
832.112.31
Anhang 2245
(Art. 20)
Mittel- und Gegenstände-Liste 245 In der AS nicht veröffentlicht. Die Liste kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste (siehe AS 2009 2821 6083, 2010 2755 5837, 2011 2669 6487, 2012 3553 6587).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 95
832.112.31
Anhang 3246
(Art. 28)
Analysenliste 246 In der AS nicht veröffentlicht. Die Liste kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste (siehe AS 2009 1669 3173 6083, 2010 2755 5837, 2011 2669 6487, 2012 3553 4347
6587).
Krankenversicherung 96
832.112.31
Anhang 4247
(Art. 29)
Arzneimittelliste mit Tarif 247 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Juli 2005 (siehe AS 2005 2875).