01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
24.01.2024 - 30.06.2024
01.01.2024 - 23.01.2024
01.11.2023 - 31.12.2023
01.07.2023 - 31.10.2023
01.05.2023 - 30.06.2023
01.03.2023 - 30.04.2023
01.01.2023 - 28.02.2023
01.10.2022 - 31.12.2022
01.08.2022 - 30.09.2022
01.07.2022 - 31.07.2022
01.04.2022 - 30.06.2022
01.02.2022 - 31.03.2022
01.01.2022 - 31.01.2022
04.11.2021 - 31.12.2021
01.10.2021 - 03.11.2021
01.07.2021 - 30.09.2021
01.06.2021 - 30.06.2021
01.04.2021 - 31.05.2021
01.02.2021 - 31.03.2021
01.01.2021 - 31.01.2021
01.12.2020 - 31.12.2020
01.10.2020 - 30.11.2020
01.07.2020 - 30.09.2020
30.04.2020 - 30.06.2020
01.04.2020 - 29.04.2020
04.03.2020 - 31.03.2020
01.01.2020 - 03.03.2020
01.10.2019 - 31.12.2019
09.07.2019 - 30.09.2019
01.07.2019 - 08.07.2019
01.04.2019 - 30.06.2019
01.03.2019 - 30.03.2019
19.02.2019 - 28.02.2019
01.01.2019 - 18.02.2019
01.10.2018 - 31.12.2018
01.09.2018 - 30.09.2018
31.07.2018 - 31.08.2018
17.07.2018 - 30.07.2018
01.07.2018 - 16.07.2018
19.06.2018 - 30.06.2018
01.04.2018 - 18.06.2018
01.03.2018 - 31.03.2018
01.01.2018 - 28.02.2018
03.08.2017 - 31.12.2017
01.08.2017 - 02.08.2017
01.07.2017 - 31.07.2017
01.03.2017 - 30.06.2017
10.01.2017 - 28.02.2017
01.01.2017 - 09.01.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 31.07.2016
01.05.2016 - 30.06.2016
01.01.2016 - 30.04.2016
15.11.2015 - 31.12.2015
15.09.2015 - 14.11.2015
15.07.2015 - 14.09.2015
01.06.2015 - 14.07.2015
01.01.2015 - 31.05.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.06.2013 - 30.06.2013
01.01.2013 - 31.05.2013
01.09.2012 - 31.12.2012
01.07.2012 - 31.08.2012
01.05.2012 - 30.06.2012
01.01.2012 - 30.04.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.03.2011 - 30.06.2011
01.01.2011 - 28.02.2011
01.09.2010 - 31.12.2010
01.08.2010 - 31.08.2010
01.07.2010 - 31.07.2010
01.01.2010 - 30.06.2010
01.10.2009 - 31.12.2009
01.08.2009 - 30.09.2009
01.07.2009 - 31.07.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.07.2008 - 31.07.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.10.2007 - 31.12.2007
01.09.2007 - 30.09.2007
01.08.2007 - 31.08.2007
01.04.2007 - 31.07.2007
01.01.2007 - 31.03.2007
01.08.2006 - 31.12.2006
10.05.2006 - 31.07.2006
01.01.2006 - 09.05.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 30.06.2005
01.08.2004 - 31.12.2004
01.07.2004 - 31.07.2004
01.05.2004 - 30.06.2004
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
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01.01.2000 - 30.09.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
vom 29. September 1995 (Stand am 24. September 2002) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 33, 38 Absatz 2, 44 Absatz 1 Buchstabe a, 54 Absätze 2-4,
59a, 62, 65 Absatz 3, 71 Absatz 4, 75 sowie 77 Absatz 4 der Verordnung vom
27. Juni 19951 über die Krankenversicherung (KVV),2 verordnet:

1. Titel: Leistungen 1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen3 1. Abschnitt: Vergütungspflicht

Art. 1

Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a
und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung): a.

übernommen werden;

b.

nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden; c.

nicht übernommen werden.

2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie

Art. 2

Grundsatz

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, welche mit Erfolg an anerkannten psychiatrischen Institutionen angewendet werden.

AS 1995 4964 1

SR 832.102

2

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2436).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

832.112.31

Krankenversicherung 2

832.112.31

2 Nicht übernommen werden die Kosten für Psychotherapie, die zum Zweck der
Selbsterfahrung, der Selbstverwirklichung oder der Persönlichkeitsreifung oder zu
anderen nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten Zwecken durchgeführt wird.


Art. 3

Leistungsvoraussetzungen 1 Unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen werden höchstens die Kosten für eine
Behandlung übernommen, die entspricht: a.

in den ersten drei Jahren zwei einstündigen Sitzungen pro Woche; b.

in den folgenden drei Jahren einer einstündigen Sitzung pro Woche; c.

danach einer einstündigen Sitzung alle zwei Wochen.

2 Soll die Psychotherapie nach einer Behandlung, die 60 einstündigen Sitzungen
innert zweier Jahre entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat
der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der
Vertrauensärztin des Versicherers zu berichten und einen begründeten Vorschlag
über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten.

3 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und
in welchem Umfang die Psychotherapie auf Kosten der Versicherung fortgesetzt
werden soll. Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal
jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.

4 Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 2
und 3 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht
des Versicherers nötig sind.

3. Abschnitt:
Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen


Art. 4

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände sowie bildgebenden Verfahren:4 a.

Analysen:
die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in
einem Anhang zur Analysenliste bezeichnet; b.

Arzneimittel:
pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. Analgetica und 07.10. Arthritis und rheumatische Krankheiten der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten 4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2546).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 3

832.112.31

als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C)
oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat; c.

Mittel und Gegenstände:
1.

Produkte der Gruppe 05.12.01. Halskragen der Liste der Mittel und
Gegenstände,

2.

Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial der Liste der Mittel und
Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule; d.5 Bildgebende Verfahren: 1.

Röntgen,

2.

Computertomographie (CT), 3.

Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes, 4.

Szintigrafie.

4. Abschnitt:6 Pharmazeutische Leistungen
a 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen
und Apotheker:

a.

Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein
Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält; b.

Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen
Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt; c.

Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums
durch ein preisgünstigeres Generikum; d.

ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.

2 Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages
übernehmen.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546). Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

Krankenversicherung 4

832.112.31

2. Kapitel:
Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
erbrachte Leistungen
1. Abschnitt: Physiotherapie

Art. 5

1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 KVV erbracht werden: a.

Ultraviolettbestrahlungen (Quarzlampenbestrahlungen); b.

Rotlicht, Infrarot; c.

Heissluft, Glühlichtbogen; d.

Kurzwellen, Ultrakurzwellen; e.

Radar (Mikrowellen); f.

Diathermie (Langwellen-Diathermie); g.

Aerosolinhalationen; h.

Manuelle Massage und Bewegungstherapie:
1.

Muskelmassage als Teil- oder Ganzmassage, Bindegewebsmassage,
Massage reflexogener Zonen, 2.

Krankengymnastik (Gelenkmobilisation, passive Bewegungstherapie,
Mechanotherapie, Atemgymnastik inkl. Anwendung von Apparaten zur
Bekämpfung der Ateminsuffizienz, Wassergymnastik), 3.

Krankengymnastische Behandlungen nach Bobath oder nach Kabath, 4.

Gruppengymnastik,

5.

Wirbelsäulenextensionen, 6.

Lymphdrainage bei Lymphödemen durch speziell in dieser Therapie
ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, 7.

Hippotherapie-K bei multipler Sklerose durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; i.

Ultraschall;

k.

Elektrotherapie:
1.

Galvanisation (allgemeine und lokale), Iontophorese, 2.

Faradisation (Exponentialströme, Sinusidoidalströme); l.

Hydrotherapie:
1.

Wickel und Packungen, 2.

Schlamm-, Fango- und Paraffinpackungen, 3.

Medizinalduschen,

4.

Medizinalbäder,

5.

Elektrobäder,

Krankenpflege-Leistungsverordnung 5

832.112.31

6.

Unterwasserstrahlmassage, 7.

Unterwassermassage, 8.

Hyperthermiebäder.

2 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens
zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.

3 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.

2. Abschnitt: Ergotherapie

Art. 6

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen
der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden, soweit
sie:

a.

der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung
der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder b.7 im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.

2 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens
zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.

3 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.

3. Abschnitt: Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim

Art. 7

Umschreibung des Leistungsbereichs 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und
Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2
und 8a) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:8 a.

von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV); b.

von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV); c.

von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom
18. März 19949, KVG).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).

9

SR 832.10

Krankenversicherung 6

832.112.31

2 Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind: a.

Massnahmen der Abklärung und Beratung:
1.

Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit Arzt (Ärztin) und
Patient (Patientin),

2.

Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der
nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der
notwendigen Kontrollen; b.

Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung:
1.

Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht), 2.

einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3.

Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4.

Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen), 5.

Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, 6.

Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse, 7.

Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder
Infusion,

8.

enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9.

Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und
Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen, 10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern, 11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,

12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen; c.

Massnahmen der Grundpflege:
1.

Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die
Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen,
Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder
Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei
der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen
und Trinken,

2.

psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege.

Krankenpflege-Leistungsverordnung 7

832.112.31

3 Allgemeine Infrastruktur- und Betriebskosten der Leistungserbringer werden bei
der Ermittlung der Kosten der Leistungen nicht angerechnet.10

Art. 8


11

Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabklärung 1 Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der
notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.

2 Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten
oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflegeund Hilfebedarfs.

3 Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird
auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des
Formulars.

4 Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung von Pflegebedarfsstufen (Art. 9 Abs. 4). Bestätigt ein Arzt oder eine Ärztin die Einreihung
einer versicherten Person in eine Pflegebedarfsstufe, gilt dies als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag.

5 Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.

6 Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung sind zu befristen. Sie können
erteilt werden:

a.

bei Akutkranken für maximal drei Monate; b.

bei Langzeitpatienten oder -patientinnen für maximal sechs Monate.

6bis Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche
Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden
Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision
unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekanntzugeben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die
ärztliche Anordnung zu erneuern.12 7 Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung können wiederholt werden.

10

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss
Ziff. I der V des EDI vom 18. Dez. 1997 (AS 1998 150).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).

12

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2436).

Krankenversicherung 8

832.112.31

a13 Kontroll- und Schlichtungsverfahren 1 Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren in den Tarifverträgen gemeinsame
Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause.

2 Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten
neben dem Tarif (Art. 47 KVG14) das Verfahren nach Absatz 1 fest.

3 Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle
der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen sind zu überprüfen, wenn voraussichtlich mehr als
60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als
60 Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.


Art. 9

Abrechnung

1 Die Leistungen können insbesondere nach Zeit- oder nach Pauschaltarifen (Art. 43
KVG15) in Rechnung gestellt werden.

2 Die verschiedenen Tarifarten können kombiniert werden.

3 Für die Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause vereinbaren die Vertragspartner
oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach Art und Schwierigkeit
der notwendigen Leistungen abzustufen sind.16 4 Für die Leistungen der Pflegeheime vereinbaren die Vertragspartner oder setzen
die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach dem Pflegebedarf abzustufen sind
(Pflegebedarfsstufen). Es sind mindestens vier Stufen vorzusehen.17
a18 Kostentransparenz und Tariflimiten 1 Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht
über mit den Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgrundlagen
verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Stunde
nicht überschritten werden: a.

für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in einfachen und stabilen Situationen: 30-45 Franken; 13

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).

14

SR 832.10

15

SR 832.10

16

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).

17

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).

18

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2436).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 9

832.112.31

b.

für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in instabilen und komplexen Situationen sowie für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 45-65 Franken; c.

für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 50-70 Franken.

2 Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht über
eine einheitliche Kostenstellenrechnung (Art. 49 Abs. 6 und 50 KVG19) verfügen,
dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Tag nicht überschritten werden: a.

für die erste Pflegebedarfsstufe: 10-20 Franken, b.

für die zweite Pflegebedarfsstufe: 15-40 Franken, c.

für die dritte Pflegebedarfsstufe: 30-60 Franken, d.

für die vierte Pflegebedarfsstufe: 40-70 Franken.

3 Artikel 44 KVG ist anwendbar.

3a. Abschnitt:20 Ernährungsberatung
b21 1 Der Ernährungsberater oder die Ernährungsberaterin im Sinne der Artikel 46 und
50a KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten
und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:22 a.23 Stoffwechselkrankheiten; b.

Adipositas (Body-mass-Index von über 30) und Folgeerkrankungen des
Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht; c.

Herz-Kreislauf-Erkrankungen; d.

Krankheiten des Verdauungssystems; e.

Nierenerkrankungen; f.

Fehl- sowie Mangelernährungszustände; g.

Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.

19

SR 832.10

20

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 564).

21

Ursprünglich Art. 9a.

22

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).

Krankenversicherung 10

832.112.31

2 Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt
oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen,
so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.24 3 Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst
hat, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die
Fortsetzung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin richten.25 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob
und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden soll.

3b. Abschnitt:26 Diabetesberatung
c 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche
Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird: a.

von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV) mit einer vom
Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung; b.

von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der
Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung
verfügt.

2 Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit (Diabetes
mellitus
) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.

3 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung höchstens zehn Sitzungen.
Bedarf es weiterer Sitzungen, kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden. Pro
Jahr dürfen maximal 20 Sitzungen übernommen werden.

4 In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art. 50a KVV) die Leistung
nach Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.

24

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).

26

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 11

832.112.31

4. Abschnitt: Logopädie

Art. 10

Grundsatz

Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen
von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der
Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf: a.

organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgischpostoperativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache; b.

phoniatrische Leiden (z. B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des
Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der
Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder
chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische
funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).


Art. 11

Voraussetzungen

1 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens
zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie in einem Zeitraum von längstens drei
Monaten seit der ärztlichen Anordnung.

2 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.

3 Soll die logopädische Therapie nach einer Behandlung, die 60 einstündigen Sitzungen innert einem Jahr entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden,
hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der
Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin
prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische
Therapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.

4 Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat dem Vertrauensarzt oder
der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere
Indikation der Therapie zu berichten.

5 Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 3
und 4 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht
des Versicherers nötig sind.

Krankenversicherung 12

832.112.31

3. Kapitel: Massnahmen der Prävention

Art. 12

Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention
(Art. 26 KVG27):

Massnahme

Voraussetzung

a.28 Untersuchung des Gesundheits zustandes und der normalen kindlichen Entwicklung bei Kindern im
Vorschulalter

- Gemäss dem von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen Leitfaden «Vorsorgeuntersuchungen» (2. Auflage, Bern,
1993).
Total acht Untersuchungen.

b.

Screening auf Phenylketonurie,
Galaktosämie, Biotinidasemangel,
Adrenogenitales Syndrom,
Hypothyreose

Bei Neugeborenen.

c.29 Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung inklusive Krebsabstrich

Die ersten beiden Untersuchungen inklusive Krebsabstrich im Jahresintervall
und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei
normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem
Ermessen.

d.

HIV-Test

Bei Neugeborenen HIV-positiver
Mütter und bei Personen, die einer
Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden mit einem Beratungsgespräch,
das dokumentiert werden muss.

e.

Kolonoskopie

Bei familiärem Kolonkarzinom
(im ersten Verwandtschaftsgrad
mindestens drei Personen befallen oder
eine Person vor dem 30. Altersjahr).

27

SR 832.10

28

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 13

832.112.31

Massnahme

Voraussetzung

f.30 Impfung und Booster gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis,
Poliomyelitis; Impfung gegen
Masern, Mumps und Röteln Bei Kindern und Jugendlichen bis
16 Jahre sowie bei nicht immunen
Erwachsenen, gemäss «Impfplan für
routinemässige Schutzimpfungen»
Stand Dezember 1997 des Bundesamtes
für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Kommission für Impffragen
(SKIF) und den Empfehlungen zur
Poliomyelitis-Impfung 1999
(Bulletin des BAG 43/1999).

g.31 Booster-Impfung gegen Tetanus und Diphtherie

Bei Personen über 16 Jahren gemäss
«Impfplan für routinemässige Schutzimpfungen» Stand Dezember 1997 des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
und der Schweizerischen Kommission
für Impffragen (SKIF).

h.32 Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von
fünf Jahren gemäss «Impfplan für
routinemässige Schutzimpfungen»
Stand Dezember 1997 des Bundesamtes
für Gesundheit (BAG) und der
Schweizerischen Kommission für
Impffragen (SKIF).

i.33 Grippe-Impfung (jährlich) Bei Personen mit einer Grunderkrankung, bei denen eine Grippe zu
schweren Komplikationen führen kann
(gemäss den Empfehlungen zur Grippeprävention des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG), der Arbeitsgruppe
Influenza und der Schweizerischen
Kommission für Impffragen (SKIF),
Stand August 2000; Supplementum
XIII, BAG 2000), und bei über
65jährigen Personen.

k.34 Hepatitis-B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer
Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.

30

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001 (AS 2001 2150).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001 (AS 2001 2150).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001 (AS 2001 2150).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001 (AS 2001 2150).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001 (AS 2001 2150).

Krankenversicherung 14

832.112.31

Massnahme

Voraussetzung

2. Impfung nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (SKIF) von 1997
(Beilage zum Bulletin des BAG 5/98
und Ergänzung des Bulletins 36/98)
und 2000 (Bulletin des BAG
44/2000).
Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember
2006.

l.

Passive Impfung mit Hepatitis BImmunglobulin Bei Neugeborenen HBsAg-positiver
Mütter.

m.35 Pneumokokken-Impfung 1. Mit Polysacharid-Impfstoff: Erwachsene und Kinder ab zwei
Jahren mit schweren chronischen
Krankheiten, Immunsuppression,
Diabetes mellitus, zerebraler
Liquorfistel, funktioneller oder
anatomischer Asplenie oder vor einer
Splenektomie.

2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter fünf Jahren gemäss den
Richtlinien der Schweizerischen
Kommission für Impffragen von
2001 (Bulletin des BAG 29/2001).

n.

Untersuchung der Haut Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko
(Melanom bei einer Person im ersten
Verwandtschaftsgrad).

o.36 Mammographie

1. Diagnostische Mammographie: Mammakarzinom bei Mutter, Tochter
oder Schwester. Nach klinischem
Ermessen, bis zu einer präventiven
Untersuchung pro Jahr. Nach einem
umfassenden Aufklärungs- und
Beratungsgespräch vor der ersten
Mammographie, das dokumentiert
werden muss. Die Mammographie
muss von einem Arzt oder einer
Ärztin, der/die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet ist,
durchgeführt werden. Die Sicherheit
der Geräte muss den EU-Leitlinien 35

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001 (AS 2001 2150).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999 (AS 1999 2517).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 15

832.112.31

Massnahme

Voraussetzung

von 1996 entsprechen (European
Guidelines for quality assurance in
mammography screening.
2nd edition)37

2.38 Screening Mammographie:Ab dem
50. Altersjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der
Verordnung vom 23. Juni 199939 über
die Qualitätssicherung bei Programmen
zur Früherkennung von Brustkrebs
durch Mammographie. Auf dieser Leistung wird keine
Franchise erhoben.Ziffer 2 gilt bis zum
31. Dezember 2007.

p.40 Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen.

q.41 Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe

Während des ersten Lebensjahres.

r.42 Sonographisches Hüftscreening nach Graf bei Neugeborenen Im Alter von 0-6 Wochen durch
speziell in dieser Methode ausgebildete
Ärzte und Ärztinnen. Diese Regelung
gilt bis zum 31. Dezember 2002.

s.43 In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur Erkennung einer Prädisposition für
maligne Hyperthermie

Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall mit Verdacht auf maligne
Hyperthermie und bei deren Blutsverwandten ersten Grades.
In einem Zentrum, das von der
European Malignant Hyperthermia
Group anerkannt ist.

t.44 Meningokokken-Impfung Mit Konjugat-Impfstoff gemäss
den Empfehlungen der Schweizerischen
Kommission für Impffragen (SKIF) von
2001 (Bulletin des BAG 46/2001).

37

Diese Leitlinien können beim BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, eingesehen werden.

38

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2000 (AS 2001 295).

39

SR 832.102.4 40

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

41

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Krankenversicherung 16

832.112.31

Massnahme

Voraussetzung

Die Kostenübernahme durch die
obligatorische Krankenpflegeversicherung beschränkt sich auf folgende
Situationen:
Medizinische Indikationen
Impfung von Familienmitgliedern, die
im gleichen Haushalt wie der wahrscheinliche oder der sichere Fall leben.
Impfung von Personen, die im gleichen
Zimmer geschlafen haben oder Nasenoder Rachensekreten direkt ausgesetzt
waren.
Impfung von Familienmitgliedern
ersten Grades vor dem 20. Altersjahr,
auch ohne Kontakt.

u.45 Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richtlinien der schweizerischen Vereinigung
gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (SVTL) und des Bundesamtes
für Gesundheit von 1996 (Bulletin des
BAG 16/1996)

4. Kapitel: Besondere Leistungen bei Mutterschaft

Art. 13

Kontrolluntersuchungen Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchungen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a KVG46): Massnahme

Voraussetzung

a.

Kontrollen
1. In der normalen Schwangerschaft sieben Untersuchungen - Erstkonsultation: Anamnese, klinische und vaginale Untersuchung und
Beratung, Untersuchung auf Varizen
und Beinödeme. Veranlassung der
notwendigen Laboranalysen, für die
Hebammen gemäss separatem Anhang zur Analysenliste.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

46

SR 832.10

Krankenpflege-Leistungsverordnung 17

832.112.31

Massnahme

Voraussetzung

- Weitere Konsultationen: Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation
fötaler Herztöne. Veranlassung der
notwendigen Laboranalysen, für die
Hebammen gemäss separatem Anhang zur Analysenliste.

2.

In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem
Ermessen.

b.47 Ultraschallkontrollen 1.48 In der normalen Schwangerschaft eine Kontrolle in der
10.-12. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolle in der
20.-23. Schwangerschaftswoche.

Nach einem umfassenden Aufklärungsund Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen
durchgeführt werden, die über eine
Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode, welche auch die kommunikative Kompetenz umfasst, und
über die nötige Erfahrung verfügen.
Ziffer 1 gilt bis zum 31. Dezember 2006 2.

In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem
Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur
durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht
werden, die über eine Zusatzausbildung
für diese Untersuchungsmethode und
über die nötige Erfahrung verfügen.

c.

Pränatale Untersuchungen mittels
Kardiotokographie

Bei entsprechender Indikation in der
Risikoschwangerschaft.

d.

Amniozentese, Chorionbiopsie Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden
Fällen:
- Bei Schwangeren ab 35 Jahren.
- Bei jüngeren Schwangeren mit einem vergleichbaren Risiko.

e.

Kontrolle post-partum eine Untersuchung Zwischen sechster und zehnter post-partum-Woche: Zwischenanamnese,
klinische und gynäkologische Untersuchung inkl. Beratung.

47

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 1996 (AS 1996 1496).

48 Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2150).

Krankenversicherung 18

832.112.31


Art. 14

Geburtsvorbereitung

Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme in Gruppen durchführt.


Art. 15

Stillberatung

1 Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG49) wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger durchgeführt wird.

2 Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.


Art. 16

Leistungen der Hebammen 1 Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen: a.

die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a:
1.

In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sechs Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass
vor der 16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist.

2.

Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die
Hebamme mit dem Arzt oder mit der Ärztin zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen nach ärztlicher Anordnung.

b.

Die Hebamme kann während den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen nach Artikel 13 Buchstabe b anordnen.

c.

Die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben c und e sowie nach den Artikeln 14 und 15.

2 Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung auch Leistungen der Krankenpflege nach Artikel 7 Absatz 2 erbringen. Die Leistungen sind nach der Entbindung
zu Hause, nach der ambulanten Geburt und nach der vorzeitigen Entlassung aus dem
Spital oder aus der Einrichtung der teilstationären Krankenpflege durchzuführen.

5. Kapitel: Zahnärztliche Behandlungen

Art. 17

Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die
durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG50). Voraussetzung ist, dass das Lei49

SR 832.10

50

SR 832.10

Krankenpflege-Leistungsverordnung 19

832.112.31

den Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung
zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht: a.

Erkrankungen der Zähne:
1.

Idiopathisches internes Zahngranulom, 2.

Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste); b.

Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien):
1.

Präpubertäre Parodontitis, 2.

Juvenile, progressive Parodontitis, 3.

Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; c.

Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile:
1.

Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, 2.

Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, 3.

Osteopathien der Kiefer, 4.

Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), 5.

Osteomyelitis der Kiefer; d.

Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates:
1.

Kiefergelenksarthrose, 2.

Ankylose,

3.

Kondylus- und Diskusluxation; e.

Erkrankungen der Kieferhöhle:
1.

In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, 2.

Mund-Antrumfistel;

f.

Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:
1.

Schlafapnoesyndrom, 2.

Schwere Störungen des Schluckens, 3.

Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.


Art. 18

Allgemeinerkrankungen51 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die
durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b
KVG52):

51

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2923).

52

SR 832.10

Krankenversicherung 20

832.112.31

a.53 Erkrankungen des Blutsystems: 1.

Neutropenie, Agranulozytose, 2.

Schwere aplastische Anämie, 3.

Leukämien,

4.

Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5.

Hämorraghische Diathesen.

b.

Stoffwechselerkrankungen:
1.

Akromegalie,

2.

Hyperparathyreoidismus, 3.

Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, 4.

Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); c.

Weitere Erkrankungen:
1.

Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2.

Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, 3.

Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4.

Papillon-Lefèvre-Syndrom, 5.

Sklerodermie,

6.

AIDS,

7.

Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; d.

Speicheldrüsenerkrankungen; e.

...54

2 Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen
nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher
Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.55

Art. 19


56

Allgemeinerkrankungen; Zahnherdbehandlung Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur
Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind
(Art. 31 Abs. 1 Bst. c KVG57): a.

bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen; b.

bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression; 53

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2923).

54

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998 (AS 1998 2923).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2923).

57

SR 832.10

Krankenpflege-Leistungsverordnung 21

832.112.31

c.

bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden; d.

bei Endokarditis.

a58 Geburtsgebrechen

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die
durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn:59 a.

die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind; b.

die Behandlungen vor dem 20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG60, nicht
aber bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person
notwendig sind.

2 Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind: 1.

Dysplasia ectodermalis; 2.

Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris
chronicus;

3.

Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia
epiphysaria multiplex); 4.

Angeborene Dysostosen; 5.

Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist; 6.

Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern
Operation notwendig ist; 7.

Angeborene Schädeldefekte; 8.

Kraniosynostosen;

9.

Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel
wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel); 10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis); 11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien; 12. Myositis ossificans progressiva congenita; 13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte); 14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten; 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel; 16.61 Proboscis lateralis; 58

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2697).

60

SR 832.10

61

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 2923).

Krankenversicherung 22

832.112.31

17.62 Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei
diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist; 18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder
vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne; 19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt;

20. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn:
die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem
Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt; bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale
Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt; 21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von
mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt;
Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad
und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens
7 Grad) ergibt;

22. Prognathia inferior congenita, sofern: die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition
in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem
Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von
15 Grad und weniger vorliegt; 23. Epulis des Neugeborenen; 24. Choanalatresie;

25. Glossoschisis;

62

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 2923).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 23

832.112.31

26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist;

27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren; 28.63 Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grossen
Speicheldrüsen);

28a.64 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander liegende Zähne im Bereich der
Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition
betroffen sind; fehlende Anlagen (exklusive Weisheitszähne) sind retinierten
und ankylosierten Zähnen gleichgestellt.

29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert'scher Knorpel);

30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum; 31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist; 32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien; 33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit);

34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie); 35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich'sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita); 36. Angeborene Epilepsie; 37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch); 38. Kongenitale Paralysen und Paresen; 39. Ptosis palpebrae congenita; 40. Aplasie der Tränenwege; 41. Anophtalmus;

42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle; 43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie; 44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes; 63

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2001 2150).

64

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998 (AS 1998 2923). Fassung gemäss
Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2150).

Krankenversicherung 24

832.112.31

45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio);

46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia
Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen); 47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus);

48. Angeborene Störungen der hypothalamo- hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom);

49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom);

50. Neurofibromatose; 51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe); 52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, EhlersDanlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum);

53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom,
Gonadoblastom).

6. Kapitel:
Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung
dienen


Art. 20

Liste der Mittel und Gegenstände 1 Die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, für
welche die Versicherung eine Vergütung zu leisten hat, sind im Anhang 2 nach Produktegruppen und Anwendungsarten aufgeführt.

2 Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden, sind in der Liste
nicht aufgeführt. Ihre Vergütung wird mit der entsprechenden Behandlung in den
Tarifverträgen geregelt.

3 Die Mittel- und Gegenstände-Liste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht
veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann beim BBL,
Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern bestellt werden.65 65

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2923).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 25

832.112.31


Art. 21

Anmeldung

Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) einzureichen. Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände.66

Art. 22

Limitierungen

Die Aufnahme in die Liste kann mit einer Limitierung verbunden werden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge, die Dauer der Verwendung, die
medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen.


Art. 23

Anforderungen

Von den in der Liste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen
sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes
oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet.


Art. 24

Vergütung

1 Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der
Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist.

2 Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über
dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person.

3 Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige
und durch andere Patienten und Patientinnen wiederverwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben.

4 Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf
erworben werden, kann in der Liste eine Vergütung an die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhaltsund Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen.

66

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit
1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).

Krankenversicherung 26

832.112.31

7. Kapitel:
Beitrag an die Kosten von Badekuren sowie an Transportund Rettungskosten


Art. 25

Beitrag an die Kosten von Badekuren Die Versicherung übernimmt während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr einen
täglichen Beitrag von 10 Franken an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren.


Art. 26

Beitrag an die Transportkosten 1 Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten
Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im
Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen
oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.

2 Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.


Art. 27

Beitrag an die Rettungskosten Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.

8. Kapitel: Analysen und Arzneimittel 1. Abschnitt: Analysenliste

Art. 28

1 Die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG67 vorgesehene Liste gehört
unter dem Titel Analysenliste (abgekürzt «AL») als Anhang 3 zu dieser Verordnung.68 2 Die Analysenliste wird in der amtlichen Sammlung (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel
jährlich herausgegeben und kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb
Publikationen, CH-3003 Bern, bestellt werden.69 67 SR

832.10

68

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2546).

69 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 27

832.112.31

2. Abschnitt: Arzneimittelliste mit Tarif

Art. 29


70

1 Die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVG71 gehört unter dem
Titel Arzneimittelliste mit Tarif (abgekürzt «ALT») als Anhang 4 zu dieser Verordnung.

2 Die Arzneimittelliste mit Tarif wird in der AS und in der SR des Bundesrechts
nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann beim
Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern, bestellt
werden.72

3. Abschnitt: Spezialitätenliste

Art. 30

Grundsatz

1 Ein Arzneimittel wird in die Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:73 a.74 seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind;

b.75 die Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic vorliegt.

2 ... 76

a77 Aufnahmegesuch

1 Ein Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste hat insbesondere zu enthalten: a.

die Voranzeige des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic mit
dessen Mitteilung über die beabsichtigte Zulassung und der Angabe der
zuzulassenden Indikationen und Dosierungen; b.

die dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic eingereichte
Fachinformation;

c.

falls das Arzneimittel im Ausland bereits zugelassen ist, die genehmigten
ausländischen Fachinformationen; d.

die dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic eingereichte Zusammenfassung der klinischen Dokumentation; 70

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996
(AS 1996 1232).

71

SR 832.10

72 Fassung

gemäss

73

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

75 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

76

Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V des EDI vom 26. Okt. 2001 (AS 2001 3397).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Krankenversicherung 28

832.112.31

e.

die wichtigsten klinischen Studien; f.

die Fabrikabgabepreise in allen Vergleichsländern gemäss Artikel 35 sowie
der Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft; g.

eine Erklärung der Gesuchstellerin, wonach sie sich verpflichtet, allfällige
Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV an die gemeinsame Einrichtung zu bezahlen.

2 Zusammen mit der Zulassungsverfügung und der Zulassungsbescheinigung sind
die definitive Fachinformation mit Angabe allfälliger Änderungen und der definitive
Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft nachzureichen.


Art. 31


78

Aufnahmeverfahren

1 Das BSV unterbreitet Gesuche um Aufnahme in die Spezialitätenliste der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (Kommission) in der Regel anlässlich deren
Sitzung.

2 Die Kommission teilt jedes Arzneimittel in eine der folgenden Kategorien ein: a.

medizinisch-therapeutischer Durchbruch; b.

therapeutischer Fortschritt; c.

Kosteneinsparung im Vergleich zu anderen Arzneimitteln; d.

kein therapeutischer Fortschritt und keine Kosteneinsparung; e.

unzweckmässig für die soziale Krankenversicherung.

3 Folgende Gesuche werden der Kommission nicht unterbreitet: a.

neue galenische Formen, die zum gleichen Preis angeboten werden wie eine
vergleichbare galenische Form, die bereits in der Spezialitätenliste ist; b.

Arzneimittel, die gemäss Artikel 12 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200079 beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zweitangemeldet wurden, wenn das Originalpräparat bereits in der Spezialitätenliste
ist;

c.

Co-Marketing-Arzneimittel, wenn das Basispräparat bereits in der Spezialitätenliste ist.

4 Hat das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic die Durchführung eines
beschleunigten Zulassungsverfahrens gemäss Artikel 5 der Arzneimittelverordnung
vom 17. Oktober 200180 bewilligt, führt das BSV ein beschleunigtes Aufnahmeverfahren durch. Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann ein Gesuch bis spätestens
20 Tage vor der Sitzung der Kommission, an der es behandelt werden soll, eingereicht werden.

5 Liegt die Zulassungsbescheinigung vor und beantragt die Kommission die Aufnahme, verfügt das BSV diese in der Regel innert 30 Tagen.

78 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

79

SR 812.21

80

SR 812.212.21

Krankenpflege-Leistungsverordnung 29

832.112.31

a81 Aufnahme

Das BSV kann die Aufnahme insbesondere mit der Auflage verfügen, dem BSV
spätestens 18 Monate nach der Aufnahme folgende Unterlagen einzureichen: a.

die Preise in allen Vergleichsländern gemäss Artikel 35; b.

Angaben zur Menge der seit der Aufnahme verkauften Packungen, bestätigt
von der gemäss Obligationenrecht82 gewählten Revisionsstelle des für den
Vertrieb zuständigen Unternehmens oder von einer durch das BSV anerkannten Treuhandstelle.


Art. 32


83

Wirksamkeit

Das BSV stützt sich für die Beurteilung der Wirksamkeit auf die Unterlagen, die für
die Registrierung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.


Art. 33


84

Zweckmässigkeit

1 Die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels in Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung wird nach klinisch-pharmakologischen und galenischen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Gefahr missbräuchlicher Verwendung beurteilt.

2 Das BSV stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit auf die Unterlagen,
die für die Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic
massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen. 85

Art. 34

Wirtschaftlichkeit

1 Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit
möglichst geringem finanziellen Aufwand gewährleistet.

2 Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden berücksichtigt: a.

dessen Fabrikabgabepreise im Ausland b.

dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise; c.

dessen Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

82

SR 220

83 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

85 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Krankenversicherung 30

832.112.31

d.

bei einem Arzneimittel im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a
und b ein Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren; in
diesem Zuschlag sind die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen.86

Art. 35


87

Preisvergleich mit dem Ausland 1 Der Fabrikabgabepreis eines Arzneimittels darf in der Regel den durchschnittlichen Fabrikabgabepreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Arzneimittels in
Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich nicht überschreiten. Das BSV vergleicht mit Ländern, in denen der Fabrikabgabepreis aufgrund von Bestimmungen von Behörden oder Verbänden eindeutig bestimmt werden kann.

2 Verglichen wird mit Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden. Subsidiär werden Frankreich, Österreich und Italien in den Vergleich einbezogen. Deren Preise können als generelle Indikatoren beigezogen werden. Es kann mit
weiteren Ländern verglichen werden.

3 Der Fabrikabgabepreis in den erwähnten Ländern wird dem BSV vom Unternehmen, welches das Arzneimittel vertreibt, mitgeteilt. Das Unternehmen ermittelt ihn
aufgrund von Regelungen von Behörden oder Verbänden und lässt ihn von einer
Behörde oder einem Verband bestätigen. Er wird gestützt auf einen vom BSV
ermittelten durchschnittlichen Wechselkurs über sechs Monate in Schweizer Franken umgerechnet.

a88 Vertriebsanteil

1 Der Vertriebsanteil für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes, Swissmedic verschreibungspflichtig sind, setzt sich
zusammen aus einem im Verhältnis zur Höhe des Fabrikabgabepreises bemessenen
Zuschlag (preisbezogener Zuschlag) und einem Zuschlag je Packung.89 2 Der preisbezogene Zuschlag gemäss Absatz 1 berücksichtigt insbesondere die
Kapitalkosten für Lagerhaltung und ausstehende Guthaben.

3 Der Zuschlag je Packung berücksichtigt insbesondere die Transport-, Infrastrukturund Personalkosten. Er kann nach der Höhe des Fabrikabgabepreises abgestuft werden.

4 Der Vertriebsanteil für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes, Swissmedic nicht verschreibungspflichtig sind, besteht
aus einem im Verhältnis zur Höhe des Fabrikabgabepreises bemessenen Zuschlag
(preisbezogener Zuschlag). Dieser berücksichtigt alle Kosten, die mit dem Vertriebsanteil abgegolten werden.90 86 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

87 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

88

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

89 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

90 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 31

832.112.31

5 Das BSV kann den Vertriebsanteil je nach Leistungserbringer und Abgabekategorie unterschiedlich bemessen. Zudem kann es besondere Vertriebsverhältnisse berücksichtigen.

b91 Überprüfung innert 24 Monaten nach der Aufnahme 1 Arzneimittel werden innert 24 Monaten nach ihrer Aufnahme vom BSV daraufhin
überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.

2 Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit werden für den Vergleich mit anderen
Arzneimitteln in der Regel dieselben Arzneimittel beigezogen wie bei der Aufnahme.

3 Ergibt die Überprüfung, dass der Preis zu hoch ist, verfügt das BSV eine Preissenkung. Zudem prüft es, ob Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV erzielt
wurden.

4 Zur Ermittlung der für eine Rückerstattung massgebenden Limiten nach Artikel 67
Absatz 2ter KVV werden sämtliche Handelsformen eines Arzneimittels herangezogen.

5 Die Mehreinnahmen werden wie folgt berechnet: a.

zuerst wird die Preisdifferenz zwischen dem Fabrikabgabepreis bei der Aufnahme und demjenigen nach der Preissenkung ermittelt; b.

danach wird diese Preisdifferenz multipliziert mit der Anzahl der seit der
Aufnahme bis zur Preissenkung verkauften Packungen.

6 Das BSV verfügt die Höhe der Mehreinnahmen und die Frist, innert der sie der
gemeinsamen Einrichtung gemäss KVG92 zu bezahlen sind.


Art. 36

Überprüfung der Arzneimittel in den ersten 15 Jahren
seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste 1 Arzneimittel, für die ein Preiserhöhungsgesuch gestellt wird, werden vom BSV
daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32-35 noch erfüllen.

2 Ergibt die Überprüfung, dass der ersuchte Preis zu hoch ist, lehnt das BSV das Gesuch ab.

3 Die Arzneimittelkommission kann dem BSV beantragen, den Innovationszuschlag
ganz oder teilweise zu streichen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt
sind.


Art. 37

Überprüfung nach 15 Jahren 1 Arzneimittel werden nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch spätestens 15 Jahre
nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch das BSV daraufhin überprüft, ob 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

92

SR 832.10

Krankenversicherung 32

832.112.31

sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32-35a noch erfüllen. Verfahrenspatente
werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.93 2 Ergibt die Überprüfung, dass der Preis zu hoch ist, verfügt das BSV eine Preissenkung.

3 Arzneimittel, die gleichzeitig in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, werden gleichzeitig überprüft.94 4 Zur Beurteilung eines Arzneimittels ist der erste Eintrag einer Packungsgrösse,
Dosierung oder galenischen Form massgebend. Wird eine Form überprüft, werden
alle anderen Formen, die dieselbe Wirksubstanz enthalten, auch überprüft.95

Art. 38

Gebühren

1 Mit jedem Gesuch um Neuaufnahme eines Arzneimittels ist für jede galenische
Form eine Gebühr von 2000 Franken zu entrichten. Betrifft das Gesuch ein Arzneimittel, das in einem beschleunigten Verfahren zugelassen wurde und soll das
Gesuch auch vom BSV beschleunigt behandelt werden, beträgt die Gebühr
2400 Franken.96

2 Mit jedem Gesuch um Preiserhöhung, um Erweiterung der Limitierung, um Änderung der Wirkstoffdosierung oder der Packungsgrösse sowie bei Wiedererwägungsgesuchen ist für jede galenische Form eine Gebühr von 400 Franken zu entrichten.97 3 Für alle übrigen Verfügungen des BSV wird nach Massgabe des Aufwandes eine
Gebühr von 100-1600 Franken erhoben.

4 Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich
in Rechnung gestellt werden.

5 Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin
aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr von 20 Franken zu bezahlen.

2. Titel: Voraussetzungen der Leistungserbringung 1. Kapitel:98 ...

Art. 39

93

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

94

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

95

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

96 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3088).

98

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 33

832.112.31

2. Kapitel: Schulen für Chiropraktik

Art. 40

Folgende Einrichtungen sind als Schulen für Chiropraktik nach Artikel 44 Absatz 1
Buchstabe a KVV anerkannt: a.

Canadian Memorial Chiropractic College
1900 Bayview Avenue, Toronto, Ontario, M4G 3E6, Kanada; b.

Cleveland Chiropractic College
6401 Rockhill Road, Kansas City, Missouri 64131, USA; c.

Logan College of Chiropractic
1851 Schoettler Road, Box 100, Chesterfield, Missouri 63017, USA; d.

Los Angeles College of Chiropractic
16200 East Amber Valley Drive, P. O. Box 1166, Whittier, California 90609, USA; e.

National College of Chiropractic
200 East Roosevelt Road, Lombard, Illinois 60148, USA; f.

New York Chiropractic College
POB 167, Glen Head, New York 11545, USA; g.

Northwestern College of Chiropractic
2501 West 84th Street, Bloomington, Minnesota 55431, USA; h.

Palmer College of Chiropractic
1000 Brady Street, Davenport, Iowa 52803, USA; i.

Palmer College of Chiropractic West
1095 Dunford Way, Sunnyvale, California 94087, USA; k.

Texas Chiropractic College
5912 Spencer Highway, Pasadena, Texas 77505, USA; l.

Western States Chiropractic College
2900 N. E. 132nd Avenue, Portland, Oregon 97230, USA.

3. Kapitel:99 ...

Art. 41

99

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999 (AS 1999 2517).

Krankenversicherung 34

832.112.31

4. Kapitel: Laboratorien

Art. 42

Aus- und Weiterbildung 1 Als Hochschulausbildung im Sinne von Artikel 54 Absätze 2 und 3 Buchstabe a
KVV gilt ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie.

2 Als höhere Fachausbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 KVV gilt das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätte mit
dem Titel «medizinische Laboranten oder Laborantinnen mit höherer Fachausbildung» oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkanntes Diplom.

3 Als Weiterbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt die
vom Schweizerischen Verband der Leiter Medizinisch-Analytischer Laboratorien
(FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämotologie, klinischer Chemie, klinischer
Immunologie oder medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement
des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.

4 Das Eidgenössische Departement des Innern kann Laborleiter oder Laborleiterinnen, die über eine Weiterbildung verfügen, welche den Anforderungen von Absatz 3
nicht entspricht, für bestimmte Spezialanalysen zulassen. Es bezeichnet die Spezialanalysen.


Art. 43

Weitergehende Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 KVV Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Aus- und Weiterbildung nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 und
eine Zusatzausbildung in Genetik ausweisen.

3. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 44

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung 2 des EDI vom 16. Februar 1965100 über die Krankenversicherung betreffend die Beiträge der Versicherungsträger an die Kosten der
zur Erkennung und Behandlung der Tuberkulose notwendigen Massnahmen; b.

die Verordnung 3 des EDI vom 5. Mai 1965101 über die Krankenversicherung betreffend die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Krankenpflege Invalider; 100

[AS 1965 127, 1970 949, 1971 1714, 1986 1487 Ziff. II] 101

[AS 1965 425, 1968 1012, 1974 688, 1986 891]

Krankenpflege-Leistungsverordnung 35

832.112.31

c.

die Verordnung 4 des EDI vom 30. Juli 1965102 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung und Überwachung von Präventorien zur
Aufnahme Minderjähriger; d.

die Verordnung 6 des EDI vom 10. Dezember 1965103 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung chiropraktischer Ausbildungsinstitute; e.

die Verordnung 7 des EDI vom 13. Dezember 1965104 über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen; f.

die Verordnung 8 des EDI vom 20. Dezember 1985105 über die Krankenversicherung betreffend die von der anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen; g.

die Verordnung 9 des EDI vom 18. Dezember 1990106 über die Krankenversicherung über die Leistungspflicht der Krankenkassen für bestimmte diagnostische und therapeutische Massnahmen; h.

die Verordnung 10 des EDI vom 19. November 1968107 über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste; i.

die Verordnung des EDI vom 28. Dezember 1989108 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Arzneimittel; k.

die Verordnung des EDI vom 23. Dezember 1988109 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Analysen.


Art. 45


110



Art. 46

Inkrafttreten111

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

2 ...112

3 ...113

102

[AS 1965 613, 1986 1487 Ziff. II] 103

[AS 1965 1199, 1986 1487 Ziff. II, 1988 973] 104

[AS 1965 1201, 1968 798, 1971 1262, 1986 1487 Ziff. II, 1988 2012, 1993 349,
1995 890]

105

[AS 1986 87] 106

[AS 1991 519, 1995 891] 107

[AS 1968 1496, 1986 1487] 108

[AS 1990 127, 1991 959, 1994 765] 109

[AS 1989 374, 1995 750 3688] 110

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3088).

111

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996
(AS 1996 1232).

112

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Jan. 1996 (AS 1996 909).

113

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996 (AS 1996 1232).

Krankenversicherung 36

832.112.31

Anhang 1114

(Art. 1)

Vergütungspflicht
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
für bestimmte ärztliche Leistungen
Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Er
enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit
durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss
übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden; Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit
noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür
qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

114 Fassung

gemäss Ziff. II Bst. a der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 37

832.112.31

Inhaltsverzeichnis von Anhang 1 1

Chirurgie

1.1

Allgemein

1.2

Transplantationschirurgie 1.3

Orthopädie, Traumatologie 1.4

Urologie

2

Innere Medizin

2.1

Allgemein

2.2

Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin 2.3

Neurologie inkl. Schmerztherapie 2.4

Physikalische Medizin, Rheumatologie 2.5

Krebsbehandlung

3

Gynäkologie, Geburtshilfe 4

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie 5

Dermatologie

6

Ophthalmologie

7

Oto-Rhino-Laryngologie 8

Psychiatrie

9

Radiologie

9.1

Röntgendiagnostik

9.2

Andere bildgebende Verfahren 9.3

Interventionelle Radiologie 10

Komplementärmedizin Alphabetischer Index

Krankenversicherung 38

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

1

Chirurgie

1.1

Allgemein

Massnahmen bei
Herzoperationen

Ja

Eingeschlossen sind.
Herzkatheterismus; Angiokardiograpie
einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-LungenMaschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder
Monitor; Blutkonserven und Frischblut;
Einsetzen einer künstlichen Herzklappe
einschliesslich Prothese; Implantation
eines Pacemakers einschliesslich Gerät.

1.9.1967

Stabilisierungssystem
für koronare BypassOperationen am
schlagenden Herzen

Ja

Alle Patienten, die für eine BypassOperation vorgesehen sind.
Spezielle Vorteile können in folgenden
Fällen erwartet werden:
- Schwer verkalkte Aorta;
- Nierenversagen;
- chronisch obstruktive respiratorische Erkrankungen;

- hohes Alter (über 70-75 Jahre).
Kontraindikationen:
- Tiefe intramyokardiale und schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine
(>1,5 mm) Gefässe.

- Peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am
Herz oder aufgrund einer Ischämie.

1.1.2002

Endoprothesen

Ja

27.6.1968

Operative Mammarekonstruktion Ja

Zur Herstellung der physischen und
psychischen Integrität der Patientin nach
medizinisch indizierter Amputation.

23.8.1984/
1.3.1995

Eigenbluttransfusion Ja

1.1.1991

Operative Adipositasbehandlung (Gastric
Roux-Y Bypass,
Gastric Banding,
Vertical Banded
Gastroplasty)

Ja

a. Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin.

b. Der Patient oder die Patientin darf nicht älter sein als 60 Jahre.

c. Der Patient oder die Patientin hat einen Bodymass Index (BMI) von
mehr als 40.

d. Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.

1.1.2000

e. Vorliegen einer der folgenden Komorbiditäten: Arterielle Hypertonie
mit breiter Manschette gemessen;
Diabetes mellitus; SchlafapnoeSyndrom; Dyslipidämie; degenerative
behindernde Veränderungen des
Bewegungsapparates; Koronaropathie;
Sterilität mit Hyperandrogenismus;
polyzystische Ovarien bei Frauen in
gebärfähigem Alter.

Krankenpflege-Leistungsverordnung 39

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

f. Durchführung der Operation in einem Spitalzentrum, das über ein interdisziplinäres Team mit der notwendigen Erfahrung verfügt (Chirurgie,
Psychotherapie, Ernährungsberatung,
Innere Medizin).

g. Das Spital muss ein Evaluationsregister führen.

Adipositasbehandlung
mit Magenballons

Nein

25.8.1988

Radiofrequenztherapie zur Behandlung
von Varizen

Nein

In Evaluation

1.7.2002

1.2

Transplantationschirurgie Nierentransplantation Ja

Eingeschlossen ist die Operation beim
Spender samt der Behandlung allfälliger
Komplikationen und eine angemessene
Entschädigung für den effektiv erlittenen
Erwerbsausfall. Ausgeschlossen ist eine
Haftung des Versicherers des Empfängers
beim allfälligen Tod des Spenders.

25.3.1971
23.3.1972

Herztransplantation Ja

Bei schweren, unheilbaren Herzkrankheiten wie insbesondere ischämischer
Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und
maligner Arrhythmie.

31.8.1989

Isolierte Lungentransplantation Ja

Bei Patienten im Endstadium einer chronischen Lungenerkrankung.

1.4.1994

In folgenden Zentren: Universitätsspital
Zürich, Hôpital cantonal universitaire de
Genève in Zusammenarbeit mit dem
Centre hospitalier universitaire vaudois,
wenn ein Evaluationsregister geführt wird.

Herz-Lungentransplantation Nein

31.8.1989/
1.4.1994

Lebertransplantation Ja

Durchführung in einem Zentrum, das
über die nötige Infrastruktur und
Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz:
durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr).

31.8.1989/
1.3.1995

Kombinierte
Pankreas- und
Nierentransplantation

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital
Zürich, Hôpital cantonal universitaire de
Genève, wenn ein Evaluationsregister
geführt wird.

1.4.1994

Isolierte Pankreastransplantation
(Pancreas Transplantation Alone, Pancreas
After Kidney)

Nein

31.8.1989/
1.4.1994

Krankenversicherung 40

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Allotransplantation
der Langerhansschen
Inseln

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Autotransplantation
der Langerhansschen
Inseln

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Isolierte PankreasTransplantation Nein

In Evaluation

1.7.2002

Isolierte Dünndarm
transplantation

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Leber-Dünndarmund multiviszerale
Transplantation

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Living-LiverTransplantation Nein

In Evaluation

1.7.2002

Hautautograft
mit gezüchteten
Keratinozyten

Ja

Bei Erwachsenen:
- Verbrennungen von 70 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche; - tiefe Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche.

Bei Kindern:
- Verbrennungen von 50 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche; - tiefe Verbrennungen von 40 % oder mehr der gesamten Körperoberfläche.

1.1.1997/
1.1.2001

Allogene Transplantation mit zweischichtigem lebendem
Hautäquivalent
(bestehend aus
Dermis und
Epidermis)

Ja, in
Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige
besondere Gutsprache des Versicherers
und mit ausdrücklicher Bewilligung des
Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin
Bei schwer heilendem Ulcus cruris, nach
erfolgloser Behandlung mit konventionellen Behandlungsmethoden während 6-12
Monaten. Nach den Richtlinien der Swiss
Tissue Repair Society von September
2000.
Einheitliches Evaluationsdesign mit
Mengen- und Kostenstatistik.

1.1.2001/
1.7.2002
bis
31.12.2005

1.3

Orthopädie, Traumatologie Behandlung von
Haltungsschäden

Ja

Leistungspflicht nur bei eindeutig therapeutischem Charakter, d.h., wenn durch
Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der
Wirbelsäule manifest geworden sind. Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel
haben, drohende Skelettveränderungen zu
verhindern, namentlich Spezialgymnastik
zur Stärkung eines schwachen Rückens,
gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung.

16.1.1969

Krankenpflege-Leistungsverordnung 41

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer
Injektion eines künstlichen Gleitmittels Nein

25.3.1971

Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer
Injektion von Teflon
oder Silikon als
«Gleitmittel»

Nein

12.5.1977

Mischinjektion mit
Jodoformöl zur
Arthrosebehandlung

Nein

1.1.1997

Extrakorporale Stosswellentherapie
(ESWT) am Bewegungsapparat Nein, in
Evaluation

1.1.1997 /
1.1.2000/
1.1.2002

Viskosupplementation
mit Hylaninjektion
zur Behandlung der
Kniearthrose

Nein

1.1.1998 /
1.1.2000

Hüftprotektor zur
Verhinderung von
Schenkelhalsfrakturen

Nein

1.1.1999 /
1.1.2000

Osteochondrale
Mosaikplastik
zur Deckung von
Knorpel-KnochenDefekten Nein

1.1.2002

Viskosupplementation
zur Gonarthrosebehandlung Ja, in
Evaluation

Patienten mit schmerzhafter Gonarthrose
und eingeschränkter Bewegungsfreiheit,
welche nicht mehr auf Analgetika oder
andere konservative Behandlungsformen
ansprechen, resp. bei denen diese Behandlungsormen kontraindiziert sind. Langfristiges Ziel der Behandlung ist das Hinauszögern einer prothetischen Versorgung.
Einheitliches Evaluationsdesign mit
Mengen- und Kostenstatistik.

1.7.2002
bis
31.12.2003

1.4

Urologie

Uroflowmetrie
(Messung des
Urinflusses mit
kurvenmässiger
Registrierung)

Ja

Bei Erwachsenen

3.12.1981

Extrakorporale
Stosswellenlithotripsie
(ESWL), Nierensteinzertrümmerung Ja

Indikationen:
ESWL eignet sich
a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens,
b. bei Harnsteinen des Nierenkelches,
c. bei Harnsteinen des proximalen Ureters,

22.8.1985

Krankenversicherung 42

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

falls die konservative Behandlung jeweils
erfolglos geblieben ist und wegen der
Lage, der Form und der Grösse des Steines
ein Spontanabgang als unwahrscheinlich
beurteilt wird.
Die mit der speziellen Lagerung des
Patienten verbundenen erhöhten Risiken
bei der Narkose erfordern eine besonders
kompetente fachliche und apparative
Betreuung während der Narkose (spezielle
Ausbildung der Ärzte und Narkosegehilfen und adäquate Überwachungsgeräte).

Operative
Behandlung bei
Erektionsstörungen
- Penisprothese

Nein

1.1.1993/
1.4.1994

- Revaskularisationschirurgie

Nein

1.1.1993/
1.4.1994

Implantation
eines künstlichen
Sphinkters

Ja

Bei schwerer Harninkontinenz 31.8.1989

Laser bei Tumoren
der Blase und
des Penis

Ja

1.1.1993

Embolisationsbehandlung bei
Varikozele testis
- mittels Verödungsoder Coilmethode

Ja

1.3.1995

- mittels Balloons

oder Mikrocoils

Nein

1.3.1995

Transuretrale
ultraschallgesteuerte
laserinduzierte
Prostatektomie

Nein

1.1.1997

Elektrische Neuromodulation der
sakralen Spinalnerven
mit einem implantierbaren Gerät zur
Behandlung von
Harninkontinenz oder
Blasenentleerungsstörungen Ja. in
Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige
besondere Gutsprache des Versicherers
und mit ausdrücklicher Bewilligung des
Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin
An einer anerkannten Institution mit
urodynamischer Abteilung zur vollständigen urodynamischen Untersuchung
und einer Abteilung für Neuromodulation
zur peripheren Nerven-Evaluation
(PNE-Test). Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation).
Nach einem positiven peripheren NervenEvaluationstest (PNE).
Einheitliches Evaluationsdesign mit
Mengen- und Kostenstatistik.

1.7.2000/
1.7.2002
bis
31.12.2004

Krankenpflege-Leistungsverordnung 43

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

2

Innere Medizin 2.1

Allgemein

Ozon-Injektionstherapie Nein

13.5.1976

Hyperbare Sauerstofftherapie Ja

Bei
- Chronischen Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden 1.4.1994

- Osteomyelitis am Kiefer 1.9.1988

- Chronischer Osteomyelitis.

Frischzellentherapie Nein

1.1.1976

Serocytotherapie

Nein

3.12.1981

Impfung gegen
Tollwut

Ja

Bei Behandlung eines bereits von einem
tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen
Tier gebissenen Patienten.

19.3.1970

Behandlung der
Adipositas

Ja

- Bei Übergewicht von 20 Prozent oder mehr.

7.3.1974

- Bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die
Gewichtsreduktion günstig beeinflusst
werden kann.

- durch Amphetaminderivate

Nein

1.1.1993

- durch Schilddrüsenhormon

Nein

7.3.1974

- durch Diuretica

Nein

7.3.1974

- durch ChorionGonadotropinInjektionen

Nein

7.3.1974

Hämodialyse
(«künstliche Niere»)

Ja

1.9.1967

Hämodialyse in
Heimbehandlung

Ja

27.11.1975

Peritonealdialyse

Ja

1.9.1967

Enterale Ernährung
zu Hause

Ja

Wenn eine ausreichende perorale sondenfreie Ernährung ausgeschlossen ist.

1.3.1995

Sondenfreie enterale
Ernährung zuhause

Nein

1.7.2002

Parenterale Ernährung
zu Hause

Ja

1.3.1995

Insulintherapie mit
einer Infusionspumpe

Ja

Unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Patient ist ein extrem labiler Diabetiker.

27.8.1987/
1.1.2000

- Er kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend
eingestellt werden.

Krankenversicherung 44

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

- Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung des Patienten
erfolgen durch ein qualifiziertes
Zentrum oder, nach Rücksprache
mit dem Vertrauensarzt, durch einen
frei praktizierenden Facharzt mit
entsprechender Erfahrung.

Ambulante parenterale antibiotische
Gabe mit Infusionspumpe Ja

1.1.1997

Plasmapherese

Ja

Indikationen:

25.8.1988

- Hyperviskositätssyndrom
- Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam erwiesen hat, wie insbesondere
- myastenia gravis
- trombotisch trombozytopenische Purpura

- immunhämolytische Anämie
- Leukämie
- Goodpasture-Syndrom
- Guillain-Barré-Syndrom.

- Akute Vergiftungen
- Familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form.

LDL-Apherese

Ja

Bei homozygoter familiärer Hypercholesterinämie.

25.8.1988

Nein

Bei heterozygoter familiärer Hypercholesterinämie.

1.1.1993/
1.3.1995

Hämatopoïetische
Stammzell-Transplantation In den durch die Zertifizierungsstelle der
Swiss-Transplant-Arbeitsgruppe für Blood
and Marrow Transplantation (STABMT)
qualifizierten Zentren, gemäss den von
«The Joint Accreditation Committee of
ISHAGE Europe and EBMT (JACIE)»
herausgegebenen Richtlinien: «Accreditation Manual for Blood and Marrow
Progenitor Cell Processing, Collection and
Transplantation» von Mai 1999.
Die Leistungserbringer müssen ein
Evaluationsregister mit Mengen- und
Kostenstatistik führen.

- autolog

Ja

Bei Lymphomen

1.1.1997

Bei akuter lymphatischer Leukämie
Bei akuter myeloischer Leukämie.

Ja

Beim multiplen Myelom.

1.1.2002

Ja, in
Evaluation

1.1.2002
bis
31.12.2006

Bei myelodysplastischen Syndromen
Beim Neuroblastom
Beim Medulloblastom
Bei der chronisch myeloischen Leukämie

Krankenpflege-Leistungsverordnung 45

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Beim Mammakarzinom
Beim Keimzelltumor
Beim Ovarialkarzinom
Beim Ewing-Sarkom
Bei Weichteilsarkomen und beim
Wilms-Tumor
Beim Rhabdomyosarkom
Beim kleinzelligen Bronchuskarzinom
Bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter.

Nein

Im Rückfall einer akuten myeloischen
Leukämie

1.1.1997

Im Rückfall einer akuten lymphatischen
Leukämie
Beim Mammakarzinom mit fortgeschrittenen Knochenmetastasen
Bei kongenitalen Erkrankungen.

Nein, in
Evaluation

Bei Autoimmunerkrankungen.

1.1.2002

- allogen

Ja

Bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997

Bei akuter lymphatischer Leukämie
Bei der chronischen myeloischen
Leukämie
Beim myelodysplastischen Syndrom
Bei der aplastischen Anämie
Bei Immundefekten und Inborn errors
Bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als
Spender).

Ja, in
Evaluation

1.1.2002
bis
31.12.2006

Beim multiplen Myelom
Bei lymphatischen Krankheiten
(Hodgkin's, Non-Hodgkin's, chronisch
lymphatische Leukämie)
Beim Nierenzellkarzinom
Beim Melanom
Die Kosten des Eingriffs beim Spender
samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall gehen zu Lasten des Versicherers
des Empfängers. Ausgeschlossen ist eine
Haftung des Versicherers des Empfängers
beim allfälligen Tod des Spenders.

1.1.1997

Nein

Bei soliden Tumoren.

1.1.1997

Nein, in
Evaluation

Bei Autoimmunkrankheiten
Beim Mammakarzinom.

1.1.2002

Gallensteinzertrümmerung Ja

Intrahepatische Gallensteine; extrahepatische Gallensteine im Bereich des Pankreas
und des Choledokus.

1.4.1994

Krankenversicherung 46

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten (auch laparoskopische Cholezystektomie ausgeschlossen).

Polysomnographie

Ja

Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- Schlafapnoesyndrom
- periodische Beinbewegungen im Schlaf
- Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist

- ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges
Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen.

Indikationsstellung und Durchführung in
qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Schlafforschung, Schlafmedizin und
Chronobiologie von 6.9.2001.

1.3.1995/
1.1.1997/
1.7.2002

Ja, in
Evaluation

Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn die initiale Diagnose unsicher ist
und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist; - persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose
unsicher ist.

Indikationsstellung und Durchführung in
qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Schlafforschung, Schlafmedizin und
Chronobiologie von 6.9.2001.
Einheitliches Evaluationsdesign mit
Mengen- und Kostenstatistik 1.1.1997/
1.7.2002
bis
31.12.2002

Nein

Routineabklärung der vorübergehenden
und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome 1.1.1997

Polygraphie

Ja, in
Evaluation

Bei dringender Verdachtsdiagnose auf
Schlafapnoe-Syndrom
Durchführung durch Facharzt oder Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung
in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Schlafforschung, Schlafmedizin und
Chronobiologie von 6.9.2001.
Einheitliches Evaluationsdesign mit
Mengen- und Kostenstatistik.

1.7.2002
bis
31.12.2005

Messung des Melatoninspiegels im Serum Nein

1.1.1997

Krankenpflege-Leistungsverordnung 47

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Multiple-Sleep
Latency-Test

Ja

Indikationsstellung und Durchführung in
qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Schlafforschung, Schlafmedizin und
Chronobiologie von 1999.

1.1.2000

Maintenance of
WakefullnessTest

Ja

Indikationsstellung und Durchführung in
qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Schlafforschung, Schlafmedizin und
Chronobiologie von 1999.

1.1.2000

Aktigraphie

Ja

Indikationsstellung und Durchführung in
qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Schlafforschung, Schlafmedizin und
Chronobiologie von 1999.

1.1.2000

Atemtest mit
Harnstoff 13C zum
Nachweis von
Helicobacter pylori

Ja

16.9.1998/
1.1.2001

Impfung mit dendritischen Zellen zur
Behandlung des
fortgeschrittenen
Melanoms

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Photodynamische
Behandlung mit
Methyl-Ester der
Aminolaevulinsäure

Ja

Patienten mit aktinischer Keratose, basozellularen Karzinomen, Morbus Bowen
und dünnen spinozellularen Karzinomen 1.7.2002

2.2

Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insufflation Nein 27.6.1968

Sequentielle peristaltische Druckmassage Ja

27.3.1969/
1.1.1996

EKG-Langzeitregistrierung Ja

Als Indikationen kommen vor allem
Rhythmus- und Überleitungsstörungen,
Durchblutungsstörungen des Myokards
(Koronarerkrankungen) in Frage. Das
Gerät kann auch der Überwachung der
Behandlungseffizienz dienen.

13.5.1976

Implantierbares
Ereignisrekordersystem zur Erstellung
eines subkutanen
Elektrokardiogramms

Ja

Gemäss den Richtlinien der Arbeitsgruppe
Herzschrittmacher und Elektrophysiologie
der Schweizerischen Gesellschaft für
Kardiologie vom 26. Mai 2000.

1.1.2001

Telefonische Überwachung von
Pacemaker-Patienten

Nein

12.05.1977

Krankenversicherung 48

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Rehabilitation für
Patienten mit HerzKreislauferkrankungen Ja

- Patienten mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA.

- Patienten mit Status nach BypassOperation.

- Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen.

- Patienten nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder
Vorliegen multipler Risikofaktoren.

- Patienten mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären
Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung.

- Patienten mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion.

12.5.1977/
1.1.1997 /
1.1.2000

Die Therapie kann ambulant oder stationär
in einer ärztlich geleiteten Institution
durchgeführt werden, welche bezüglich
Programmablauf, Personal und Infrastruktur dem Anforderungsprofil der
Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale
Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft
für Kardiologie von 1990 entspricht. Eher
für eine stationäre Rehabilitation
sprechen:
- erhöhtes kardiales Risiko
- verminderte Leistung des Myokards
- Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.).

Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität
des Behandlungsangebotes zwischen zwei
und sechs Monaten.
Die Dauer der stationären Behandlung
beträgt in der Regel vier Wochen, kann
aber in weniger komplexen Fällen auf
zwei bis drei Wochen verkürzt werden.

Implantation eines
Defibrillators

Ja

31.8.1989

Intraaortale Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie Ja

1.1.1997

Transmyokardiale
Laser-Revaskularisation Nein

In Evaluation

1.1.2000

Kardiale Resynchronisationstherapie Nein

In Evaluation

1.7.2002

Krankenpflege-Leistungsverordnung 49

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

2.3

Neurologie inkl. Schmerztherapie Massagen bei
Lähmungen infolge
Erkrankung des
Zentralnervensystems

Ja

23.3.1972

Visuelle evozierte
Potenziale als Gegenstand neurologischer
Spezialuntersuchungen Ja

15.11.1979

Elektrostimulation des
Rückenmarkes durch
die Implantation eines
Neurostimulationssystems Ja

Behandlung schwerer chronischer
Schmerzzustände, vor allem Schmerzen
vom Typ der Deafferentation (Phantomschmerzen), Status nach Diskushernie mit
Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation
erstellt wurde und ein Test mit perkutaner
Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel
des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.

21.4.1983/
1.3.1995

Elektrostimulation
tiefer Hirnstrukturen
durch Implantation
eines Neurostimulationssystems Ja

Behandlung schwerer chronischer
Schmerzen vom Typ der Deafferentation
zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn eine strenge Indikation
erstellt wurde und ein Test mit perkutaner
Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel
des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.

1.3.1995

Stereotaktische
Operationen zur Behandlung der chronischen therapieresistenten parkinsonschen Krankheit
(Radiofrequenzläsionen und chronische
Stimulationen im Pallidum, Thalamus und
Subthalamus)115

Ja

Etablierte Diagnose einer idiopathischen
parkinsonschen Krankheit.
Progredienz der Krankheitssymptome
über mindestens 2 Jahre.
Ungenügende Symptomkontrolle durch
Dopamin-Behandlung (off-Phänomen,
on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien).
Abklärung und Durchführung in
spezialisierten Zentren, welche über die
notwendigen Infrastrukturen verfügen
(funktionelle Neurochirurgie, Neurologie,
Neuroradiologie).

1.7.2000

115

In Kraft seit 1. Juli 2000.

Krankenversicherung 50

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Stereotaktische
Operation (Radiofrequenzläsionen und
chronische Stimulation des Thalamus)
zur Behandlung des
chronischen,
therapieresistenten,
nicht parkinsonschen
Tremors

Ja

Etablierte Diagnose eines nicht parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome über mindestens 2 Jahre; ungenügende
Symptomkontrolle durch medikamentöse
Behandlung. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über
die nötigen Infrastrukturen verfügen
(funktionelle Neurochirurgie, Neurologie,
neurologische Elektrophysiologie, Neuroradiologie) 1.7.2002

Transkutane
elektrische Nervenstimulation (TENS) Ja

Wendet der Patient selber den TENSStimulator an, so vergütet ihm der
Versicherer die Mietkosten des Apparates
unter folgenden Voraussetzungen: 23.8.1984

- der Arzt oder auf seine Anordnung der Physiotherapeut muss die Wirksamkeit
der TENS am Patienten erprobt und ihn
in den Gebrauch des Stimulators eingewiesen haben; - der Vertrauensarzt muss die Selbstbehandlung durch den Patienten als
indiziert bestätigt haben; - Die Indikation ist insbesondere gegeben bei:
- Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen; so z.B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im
Bereiche von Amputationsstümpfen.

- Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation
(Druck, Zug oder elektrische
Reizung) ausgelöst oder verstärkt
werden können, wie z.B. ischialgieforme Schmerzzustände oder
Schulter-Arm-Syndrome.

- Schmerzzustände nach Nervenkompressionserscheinungen; z.B.
weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernieoperation oder Carpaltunneloperation.

Baclofen-Therapie
mit Hilfe eines
implantierten Medikamenten-Dosierers Ja

Therapierefraktäre Spastizität.

1.1.1996

Intrathekale Behandlung chronischer
somatogener Schmerzen mit Hilfe eines
implantierten Medikamenten-Dosierers Ja

1.1.1991

Krankenpflege-Leistungsverordnung 51

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Motorisch evozierte
Potenziale als Gegenstand neurologischer
Spezialuntersuchungen Ja

Diagnostik neurologischer Krankheiten.
Die verantwortliche untersuchende Person
besitzt das Zertifikat bzw. den Fähigkeitsausweis für Elektroencephalographie oder
Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie.

1.1.1999

Resektive kurative
«Herdchirurgie» der
Epilepsie

Ja

Indikation:
- Nachweis des Vorliegens einer «Herdepilepsie»

1.1.1996

- Schwere Beeinträchtigung des Patienten durch das Anfallsleiden.

- Nachgewiesene Pharmakotherapieresistenz.

- Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige
diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, PET,
über Neuropsychologie sowie über die
chirurgisch-therapeutische Erfahrung
und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.

Palliative Chirurgie
der Epilepsie durch:

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und
mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.1996/
1.7.2002

Balkendurchtrennung - Selektive

Amygdlohippokampektomie Sofern die Ablärung ergibt, dass eine kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist
und mit einem palliativen Verfahren eine
verbesserte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird.

- Multiple subapiale Operation nach
Morell-Whisler

- Vagusstimulation

Abklärung und Durchführung an einem
Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere
Elektrophysiologie, MRI, PET, über Neuropsychologie sowie über die chirurgischtherapeutische Erfahrung und adäquate
Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.
Führung eines Evaluationsregisters.

Laser-Diskushernienoperation; Laser-Diskusdekompression Nein

1.1.1997

Kryoneurolyse

Nein

Bei der Behandlung von Schmerzen der
lumbalen intervertebralen Gelenke.

1.1.1997

Spondylodese mittels
Diskuskäfigen

Ja

Degenerative Instabilität der Wirbelsäule
mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv
oder Stenose bei Patienten mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt
durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäule.
Nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem 1.1.1999
bis
31.12.2001/
1.7.2002

Krankenversicherung 52

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

2.4

Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer
Injektion eines künstlichen Gleitmittels Nein

25.3.1971

Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer
Injektion von Teflon
oder Silikon als
«Gleitmittel»

Nein

12.5.1977

Synoviorthese

Ja

12.5.1977

Low-Level-LaserTherapie Nein

1.1.2001

2.5

Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit
Infusionspumpen
(Chemotherapie)

Ja

27.8.1987

Laser bei palliativer
minimaler Chirurgie

Ja

1.1.1993

Isolierte ExtremitätenPerfusion in Hyperthermie mit TumorNecrosis-Factor
(TNF)

Ja

Bei malignen Melanomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
Bei Weichteilsarkomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.
In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in
der interdisziplinären Behandlung von
ausgedehnten Melanomen und Sarkomen
mit dieser Methode. Das behandelnde
Team setzt sich zusammen aus onkologischen Chirurgen, vaskulären Chirurgen,
Orthopäden, Anästhesisten und Intensivmedizinern.
Die Behandlung muss im Operationssaal
unter Vollnarkose und kontinuierlicher
Überwachung mittels Swan-GanzKatheter durchgeführt werden.

1.1.1997/
1.1.2001

Nein

Bei Melanomen und Sarkomen mit
- Befall oder Infiltration der Extremitäten-Wurzel (z. B. Inguinalbefall);

- Fernmetastasen.

1.1.2001

Extrakorporelle
Photochemotherapie

Ja

Beim kutanen T-Zell-Lymphom
(Sézary-Syndrom)

1.1.1997

Brachytherapie zur
Behandlung des
Prostatakarzinoms

Nein

In Evaluation

1.7.2002

3

Gynäkologie, Geburtshilfe Ultraschalldiagnostik
in der Geburtshilfe
und Gynäkologie

Ja

Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe b
KLV für Ultraschallkontrollen während
der Schwangerschaft.

23.3.1972/
1.1.1997

Krankenpflege-Leistungsverordnung 53

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Künstliche
Insemination

Ja

Mittels intrauteriner Insemination.
Höchstens drei Behandlungszyklen pro
Schwangerschaft.

1.1.2001

In-vitro-Fertilisation
zur Abklärung der
Sterilität

Nein

1.4.1994

In-Vitro-Fertilisation
und Embryotransfer

Nein

28.8.1986/
1.4.1994

Sterilisation:
- bei der Frau

Ja

Im Rahmen der ärztlichen Behandlung
einer Frau in gebärfähigem Alter ist die
Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn
eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustandes oder einer körperlichen Anomalie zu
einer Gefährdung des Lebens oder zu einer
voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen
müsste, und andere Methoden der
Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (im Sinne weitherziger
Interpretation) nicht in Betracht kommen.

11.12.1980

- beim Ehemann

Ja

Wo die zu vergütende Sterilisation der
Frau nicht möglich oder vom Ehepaar
nicht erwünscht ist, hat der Versicherer
der Frau für die Kosten der Sterilisation
des Ehemannes aufzukommen.

1.1.1993

Laser bei CervixCarcinom in situ Ja

1.1.1993

Nicht chirurgische
Ablation
des Endometriums

Ja

Bei therapieresistenten funktionellen
Menorrhagien in der Prämenopause.

1.1.1998

Papanicolau-Test zur
Früherkennung des
Zervixkarzinoms
(Art. 12 Bst. c KLV)

Ja

1.1.1996

DünnschichtZytologie zur Früherkennung des
Zervixkarzinoms
(Art. 12 Bst. c
KLV)116

Ja, in
Evaluation

Mit den Methoden Thinprep oder
Autocyte Prep.

1.7.2000
bis
31.12.2002

Nachweis des HumanPapilloma-Virus beim
Cervix-Screening
(Art. 12 c KLV)

Nein

In Evaluation

1.7.2002

116 In Kraft seit 1. Juli 2000.

Krankenversicherung 54

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Radiologisch und ultraschallgesteuerte
minimal invasive
Mammaeingriffe
(z.B. Core-Biopsie,
Mammatome, ABBI,
Siteselect)

Ja, in
Evaluation

Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie vom
2.11.2001
Einheitliches Evaluationsdesign mit
Kosten- und Mengenstatistik.

1.7.2002
bis
31.12.2007

4

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Spiel- und Maltherapie bei Kindern Ja

Sofern durch den Arzt oder unter dessen
direkter Aufsicht durchgeführt.

7.3.1974

Behandlung bei
Enuresis mit
Weckapparaten

Ja

Nach dem vollendeten fünften Altersjahr.

1.1.1993

Elektrostimulation
der Harnblase

Ja

Bei organischen Miktionsstörungen.

16.2.1978

Gruppenturnen für
übergewichtige
Kinder

Nein

18.1.1979

Atemmonitoring;
Atem- und Herzfrequenzmonitoring Ja

Bei Risikosäuglingen auf Anordnung
eines Arztes oder einer Ärztin einer
regionalen SIDS-Abklärungsstelle.

25.8.1988/
1.1.1996

5

Dermatologie PUVA-Behandlung
dermatologischer
Affektionen

Ja

15.11.1979

Selektive UltraviolettPhototherapie (SUP) Ja

Sofern unter verantwortlicher Aufsicht
und Kontrolle eines Arztes durchgeführt.

11.12.1980

Embolisationsbehandlung von Gesichtshämangiomen
(interventionelle
Radiologie)

Ja

Es dürfen höchstens die gleichen Kosten
wie für eine operative Behandlung
(Excision) in Rechnung gestellt werden.

27.8.1987

Laser bei:
- Naevus

teleangiectaticus

Ja

1.1.1993

- Condylomata

acuminata

Ja

1.1.1993

- Aknenarben

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Klimatherapie am
Toten Meer

Nein

1.1.1997/
1.1.2001

Ambulante BalneoPhototherapie Nein

In Evaluation

1.7.2002

6

Ophthalmologie Sehschule

Ja

Sofern vom Arzt selbst oder unter dessen
unmittelbarer Aufsicht durchgeführt.

27.3.1969

Krankenpflege-Leistungsverordnung 55

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Visuelle evozierte
Potenziale als Gegenstand ophtalmologischer Spezialuntersuchungen Ja

15.11.1979

Ultraschallbiometrie
des Auges vor
Staroperationen

Ja

8.12.1983

Laser bei:
- diabetischer

Retinopathie

Ja

1.1.1993

- Retinaleiden (inkl.

Apoplexia retinae)

Ja

1.1.1993

- Kapsulotomie

Ja

1.1.1993

- Trabekulotomie

Ja

1.1.1993

Excimer-Laser-Behandlung zur
Myopie-Korrektur

Nein

1.3.1995

Radiäre Keratotomie
zur Myopie-Korrektur

Nein

1.3.1995

Refraktive Chirurgie
zur Behandlung der
Anisometropie

Ja

Wenn die Anisometropie nicht durch
Brillen korrigiert werden kann und eine
Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht.

1.1.1997

Implantation von
Myopie-Linsen

Nein

In Evaluation

1.1.2000

Deckung von CorneaDefekten mittels
Amnionmembran

Ja

1.1.2001

Photodynamische
Therapie der Makuladegeneration mit
Verteporfin

Ja, in
Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige
besondere Gutsprache des Versicherers
und mit ausdrücklicher Bewilligung des
Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Bei der exsudativen, prädominant klassischen Form der altersbedingten Makuladegeneration.
Maximal vier Behandlungen pro Jahr.
Führung eines Evaluationsregisters.

1.7.2000/
1.7.2002
bis
31.12.2002

7

Oto-Rhino-Laryngologie Sprachheilbehandlung Ja Wenn sie vom Arzt selbst vorgenommen
oder unter dessen unmittelbarer Leitung
und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. aber
auch Art. 10 und 11 der KLV).

23.3.1972

Ultraschallvibrationsaerosole Ja

7.3.1974

Behandlung mit
«Elektronischem Ohr»
nach Methode
Tomatis (sog. AudioPsychophonologie) Nein

18.1.1979

Krankenversicherung 56

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Stimmprothese

Ja

Implantation anlässlich einer totalen
Laryngektomie oder nach erfolgter totaler
Laryngektomie. Der Wechsel einer
implantierten Stimmprothese gehört zur
Pflichtleistung.

1.3.1995

Laser bei:
- Papillomatose der

Atemwege

Ja

1.1.1993

- Zungenresektion

Ja

1.1.1993

Cochlea-Implantat
zur Behandlung beidseitiger Taubheit ohne
nutzbare Hörreste

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige
besondere Gutsprache des Versicherers
und mit ausdrücklicher Bewilligung des
Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Bei peri- und postlingual ertaubten
Kindern und spät ertaubten Erwachsenen.
In folgenden Zentren: Hôpital cantonal
universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital Luzern; wenn ein Evaluationsregister geführt wird.
Das Hörtraining im Zentrum ist als
Bestandteil der Therapie zu übernehmen.

1.4.1994/
1.7.2002

Implantation eines
knochenverankerten
perkutanen Hörgerätes

Ja

Indikationen:
- chirurgisch nicht korrigierbare Erkrankungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang

1.1.1996

- Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden
Ohr

- Intoleranz eines Luftleitungsgerätes
- Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von
Beschwerden, ungenügendem Halt oder
ungenügender Funktion.

Laser-Vaporisierte
Palatoplastik

Nein

1.1.1997

Speichelsteinlithotripsie Ja

In spezialisierten Zentren, die ein Evaluationsregister führen.

1.1.1997
bis
31.12.2003

8

Psychiatrie

Behandlung von
Rauschgiftsüchtigen

25.3.1971

- ambulant

Ja

Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schweren Selbstverschulden.

- stationär

Ja

Krankenpflege-Leistungsverordnung 57

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Substitutionsbehandlung bei
Opiatabhängigkeit

Ja

1. Einhaltung folgender Bestimmungen, Richtlinien und Empfehlungen:
a. Bei der methadongestützten Behandlung: Methadonbericht
«Suchtmittelersatz in der Behandlung Heroinabhängiger in der
Schweiz» (dritte Auflage) Dezember
1995.

1.1.2001

b. Bei der buprenorphingestützten Behandlung: Empfehlungen des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
an die kantonalen Gesundheitsbehörden für die Anwendung von
Buprenorphin (Subutex) zur
Behandlung von Opioidabhängigen,
Januar 2000.

c. Bei der heroingestützten Behandlung: Die Bestimmungen der
Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 8. März
1999 (SR 812.121.6) sowie die
Richtlinien und Empfehlungen des
Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien,
Empfehlungen, Information»,
September 2000.

2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der
Spezialitätenliste (SL) in der von der
IKS genehmigten therapeutischen
Gruppe (IT) aufgeführt sein.

3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:
a. ärztliche Leistungen: - Eintrittsuntersuchung inkl.

Suchtanamnese, Psycho- und
Somatostatus mit besonderem
Augenmerk auf suchtbedingte
und der Sucht zu Grunde liegende
Störungen.

- Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner,
frühere Behandlungsstellen).

- Erstellen der Diagnose und der Indikation.

- Erstellen eines Behandlungsplanes.

- Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten
an den Krankenversicherer.

- Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung.

- Qualitätssicherung.

Krankenversicherung 58

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

- Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen.

- Evaluation des therapeutischen Prozesses.

- Rückfragen bei der Abgabestelle.
- Überprüfung der Diagnose und der Indikation.

- Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden.

- Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer.

- Qualitätskontrolle.

b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin:
- Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle.

- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates.

- Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die
Behörde.

- Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin.

- Beratung.

4. Die Leistung muss von der nach Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht
werden.

5. Für die Substitutionsbehandlung wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter
Sedation

Nein

1.1.2001

Opiatentzugseilverfahren (UROD) unter
Narkose

Nein

In Evaluation.

1.1.1998

Ambulanter Opiatentzug nach der Methode: Endorphine
Stimulated Clean &
Addiction Personality
Enhancement
(ESCAPE)

Nein

1.1.1999

Gruppenpsychotherapie Ja

Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV.

25.3.1971/
1.1.1996

Entspannungstherapie
mit der Methode nach
Ajuriaguerra

Ja

In einer ärztlichen Praxis oder in einem
Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht.

22.3.1973

Spiel- und Maltherapie bei Kindern Ja

Sofern durch den Arzt oder unter dessen
direkter Aufsicht durchgeführt.

7.3.1974

Krankenpflege-Leistungsverordnung 59

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Psychodrama

Ja

Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV.

13.5.1976/
1.1.1996

Therapiekontrolle
durch Video

Nein

16.2.1978

Musiktherapie

Nein

11.12.1980

9

Radiologie

9.1

Röntgendiagnostik Computertomographie
(Scanner)

Ja

Keine Routineuntersuchungen (Screening) 15.11.1979

Knochendensitometrie
- mit DoppelenergieRöntgen-Absorptiometrie (DEXA)

Ja

- Bei einer klinisch manifesten Osteoporose und nach einem Knochenbruch bei
inadäquatem Trauma.

- Bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus.

1.3.1995

- Gastrointestinale Erkrankungen (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis
ulcerosa).

- Primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht).

- Osteogenesis imperfecta.

1.1.1999

Die DEXA-Untersuchungskosten werden
nur in einer Körperregion übernommen.

1.3.1995

Spätere DEXA-Untersuchungen werden
nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens
jedes zweite Jahr.

- mit GanzkörperScanner

Nein

1.3.1995

Knochendensitometrie
zur Osteoporoseprävention mit Doppelenergie-RöntgenAbsorptiometrie
(DEXA)

Ja, in
Evaluation

- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenter-Studie zur
komparativen klinischen und wirtschaftlichen Bewertung des osteoporotischen Frakturrisikos durchgeführt
werden und

- Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.

- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistung einen gesamtschweizerischen
Tarif.

1.1.1.1996
bis
31.12.2002

Knochendensitometrie
zur Osteoporoseprävention mittels peripherem quantitativem
CT (pQCT)

Ja, in
Evaluation

- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenter-Studie zur
komperativen klinischen und wirtschaftlichen Bewertung des osteoporotischen Frakturrisikos durchgeführt
werden und

1.1.1996
bis
31.12.2002

- Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.

- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistung einen gesamtschweizerischen
Tarif.

Krankenversicherung 60

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

Ultraschallmessung
des Knochens

Ja, in
Evaluation

- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenterstudie zur
komparativen klinischen und wirtschaftlichen Bewertung des osteoporotischen Frakturrisikos durchgeführt
werden und

1.1.1996
bis
31.12.2002

- Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.

- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistungen einen gesamtschweizerischen Tarif.

Knochenanalytische
Methoden:
- Knochenresorptionsmarker

Ja, in
Evaluation

- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenter-Studie zur
komparativen klinischen und wirtschaftlichen Bewertung des osteoporotischen Frakturrisikos durchgeführt
werden und

1.1.1996
bis
31.12.2002

- Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.

- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistung einen gesamtschweizerischen
Tarif.

- Knochenformationsmarker

Ja, in
Evaluation

- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenter-Studie zur
komparativen klinischen und wirtschaftlichen Bewertung des osteoporotischen Frakturrisikos durchgeführt
werden und

1.1.1996
bis
31.12.2002

- Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.

- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistung einen gesamtschweizerischen
Tarif.

9.2

Andere bildgebende Verfahren Magnetische Kernresonanz (MRI) Ja

1.1.1999

Positron-EmissionsTomographie (PET) Ja, in
Evaluation

1. Durchführung in Zentren, welche die Richtlinien der Schweizerischen
Gesellschaft für Nuklearmedizin
(SGNM) vom 1. Juni 2000 über die
Qualitätsvoraussetzungen für PET
erfüllen.

1.1.2001
bis
31.12.2005

2. Bei folgenden Indikationen: a. In der Kardiologie:

Krankenpflege-Leistungsverordnung 61

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

- Bei einem nuklearkardiologisch, echographisch oder koronarangiographisch dokumentierten Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer
Intervention (PTCA/CABG) zum
Nachweis oder Ausschluss einer
Ischämie bei angiographisch
dokumentierter Dreigefässerkrankung, z.B. nach Bypass bei komplexer Koronaranatomie.

- Präoperativ vor einer Herztransplantation.

b. In der Onkologie: - Bei malignen Lymphomen: Staging, Resttumordiagnostik,
Rezidivdiagnostik.

- Tumorstaging von nicht kleinzelligen Lungenkarzinomen und
vom malignen Melanom.

- Beim Keimzellentumor des Mannes: Staging, Resttumordiagnose
nach Therapie.

- Beim kolorektalen Karzinom: Restaging auf Lokalrezidiv,
Lymphknotenmetastasen oder
Fernmetastasen bei begründetem
Verdacht (z.B. Tumormarkererhöhung); Diagnose zur Differenzierung einer Narbe gegenüber
einem Tumor. Resttumordiagnose
nach Therapie.

- Beim Mammakarzinom: Lymphknotenstaging; Diagnose von
Fernmetastasen bei Hochrisikopatientinnen.

c. In der Neurologie: - Präoperativ bei Hirntumoren.
- Präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie
bei zerebraler Ischämie.

- Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als 70 Jahre
sind.

- Bei therapieresistenter fokaler Epilepsie.

3. Die Untersuchungen müssen im Rahmen der schweizerischen PETOutcome-Studie zur Erfassung der
Kostenauswirkung und des Nutzens
beim Patientenmanagement durchgeführt werden.

MagnetEnzephalographie Nein

In Evaluation

1.7.2002

Krankenversicherung 62

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

9.3

Interventionelle Radiologie Pionen-Strahlentherapie Nein

In Evaluation

1.1.1993

ProtonenStrahlentherapie Ja, in
Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige
besondere Gutsprache des Versicherers
und mit ausdrücklicher Bewilligung
des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.
Indikationen:
- Tumore im Bereich des Schädels: Chordome, Chondrosarkome, ORLTumoren (z.B. Plattenepithelkarzinome, Adenokarzinome,
Adenoidcystische Karzinome,
Mukoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, seltene Tumore wie
z.B. Paragangliome oder Hämangiopericytome) 1.1.2002/
1.7.2002
bis
31.12.2006

- Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Low Grade Gliome Grad 1 und 2
sowie Meningiome

- Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) - Tumore bei Kindern und Jugendlichen, wenn zum Schutz des Organismus eine
besonders schonende Behandlung
angezeigt ist

Durchführung: In einem qualifizierten
Zentrum, das über die nötige Infrastruktur
verfügt, wie:
- Gantry
- Moderne Strahlenapplikation (z.B. Spotscanning, IMPT) - Protonenbeschleuniger
- Umfassende technische Sicherheitsmassnahmen

- Strahlenschutz, StrahlenüberwachungTechniksupport

- Speziell ausgebildetes Personal (Ärzte, Physiker, nichtakademisches Personal).

Das Zentrum muss eine Betriebsbewilligung des BAG haben und über ausreichende Erfahrung mit Protonentherapie
über mehrere Jahre verfügen.
Einheitliches Evaluationsdesign mit
Kosten- und Mengenstatistik.

Radiochirurgie

Ja

Indikationen:

1.1.1996

- Akustikusneurinome
- Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen - nicht radikal operable Hypophysenadenome oder Kraniopharyngeome

Krankenpflege-Leistungsverordnung 63

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht Voraussetzungen

gültig ab

- arterio-venöse Missbildungen
- Meningeome.
- Bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 ccm bzw. einem
Durchmesser von maximal 3,5 cm,
wenn nicht mehr als drei Metastasen
vorliegen und das Grundleiden unter
Kontrolle ist (keine systemischen
Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer
Schmerzen. Die Leistungserbringer
(Gamma Knife und LINAC) müssen
ein Evaluationsregister führen und die
Kosten erfassen.

1.1.1999
bis
31.12.2002

- Bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal
25 ccm bzw. einem Durchmesser von
maximal 3,5 cm, wenn der Tumor auf
Grund der Lokalisation nicht operabel
ist. Die Leistungserbringer (Gamma
Knife und LINAC) müssen ein Evaluationsregister führen und die Kosten
erfassen.

Nein

In Evaluation

1.1.1996

- bei funktionellen Störungen.

10

Komplementärmedizin Akupunktur

Ja

Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch
die Verbindung der Schweizer Ärzte
(FMH) anerkannt ist.

1.7.1999

Anthroposophische
Medizin

Ja, in
Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch
die Verbindung der Schweizer Ärzte
(FMH) anerkannt ist.

1.7.1999
bis
30.6.2005

Chinesische Medizin Ja, in
Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch
die Verbindung der Schweizer Ärzte
(FMH) anerkannt ist.

1.7.1999
bis
30.6.2005

Homöopathie

Ja, in
Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch
die Verbindung der Schweizer Ärzte
(FMH) anerkannt ist.

1.7.1999
bis
30.6.2005

Neuraltherapie

Ja, in
Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch
die Verbindung der Schweizer Ärzte
(FMH) anerkannt ist.

1.7.1999
bis
30.6.2005

Phytotherapie

Ja, in
Evaluation

Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch
die Verbindung der Schweizer Ärzte
(FMH) anerkannt ist.

1.7.1999
bis
30.6.2005

Krankenversicherung 64

832.112.31

Alphabetischer Index A

Adipositasbehandlung durch Amphetaminderivate (2.1)

durch Chorion-Gonadotropin-Injektionen (2.1)

durch Diuretica (2.1)

mit Magenballons (1.1)

operative Behandlung (1.1)

durch Schilddrüsen-Hormon (2.1)

Allogene Transplantation mit zweischichtigem menschlichem lebendem Hautäquivalent (1.2) Aktigraphie (2.1)

Akupunktur (10)

Ambulante parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe (2.1) Ambulanter Opiatentzug (nach der ESCAPE-Methode) (8) Anthroposophische Medizin (10) Arthrosebehandlung

intraartikuläre Injektion eines Gleitmittels (1.3, 2.4)

intraartikuläre Injektion von Teflon oder Silikon als Gleitmittel (1.3, 2.4)

Atemmonitoring (4)

Atem- und Herzfrequenzmonitoring (4) Atemtest mit natürlichem Kohlenstoffisotop 13 zur Bestimmung der Helicobacterpylori-Elimination (2.1) Autozyte (s. Dünnschichtzytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms) (3) B

Baclofen-Therapie bei Spastik mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3) Blasenentleerungsstörungen (s. elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven) (1.4) Buprenorphingestützte Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (8) C

Chinesische Medizin (10) Cochlea-Implantat zur Behandlung beidseitiger Taubheit ohne nutzbare Hörreste (7) Chondrozytentransplantation (autologe) (1.3) Computertomographie (Scanner) (9.1) Cornea-Defekte (Deckung von Cornea-Defekten mittels einer Amnionmembran) (6) D

Deckung von Cornea-Defekten mittels einer Amnionmembran (6) Defribillator-Implantation (2.2) Dünnschichtzytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms (3)

Krankenpflege-Leistungsverordnung 65

832.112.31

E

Eigenbluttransfusion (1.1) Elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur
Behandlung der Harninkontinenz oder von Blasenentleerungsstörungen (1.4) Elektrokardiogramm-Langzeitregistrierung (2.2) Elektrokardiogramm (implantierbares Ereignisrekordersystem zur Erstellung eines subkutanen
EKG) (2.2)

«Elektronisches Ohr» (Tomatis) (7) Elektrostimulation der Harnblase (4) Elektrostimulation des Rückenmarks durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems
(2.3)

Embolisationsbehandlung von Gesichtshämangiomen (5) Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis (1.4) Endoprothesen (1.1)

Enterale Ernährung zu Hause (2.1) Entspannungstherapie nach Ajuriaguerra (8) Epilepsie

Resektive kurative «Herdchirurgie» (2.3)

Palliative Chirurgie (2.3)

Erektionsstörungen

Penisprothese (1.4)

Revaskularisationschirurgie (1.4)

ESCAPE-Methode, ambulanter Opiatentzug (8) Excimer-Laser-Behandlung zur Myopie-Korrektur (6) Extrakorporale Stosswellentherapie (ESWT) am Bewegungsapparat (1.3.) Extrakorporelle Photochemotherapie (2.5) Extrakorporale Stosswellenlithotripsie bei Nierensteinen (ESWL) (1.4) F

Frischzellentherapie (2.1) Früherkennung des Zervixkarzinoms (3) G

Gallensteinzertrümmerung (2.1) Gruppenpsychotherapie (8) Gruppenturnen für übergewichtige Kinder (4) H

Haltungsschäden

Behandlung von Haltungsschäden (1.3)

Hämatopoïetische Stammzell-Transplantation (2.1) Hämodialyse (künstliche Niere) (2.1) Hämodialyse in Heimbehandlung (2.1)

Krankenversicherung 66

832.112.31

Harninkontinenz (s. elektrische Neuromodulation der sakralen Spinalnerven) (1.4) Hautautograft mit gezüchteten Keratinozyten (1.2) Heileurythmie (s. anthroposophische Medizin) Heroingestützte Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (8) Herz-Lungen-Tansplantation (1.2) Herzoperationen (1.1) Herztransplantation (1.2) Hörgerät; Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes (7) Homöopathie (10)

Hüftprotektor zur Verhinderung von Schenkelhalsfrakturen (1.3) Hyperbare Sauerstofftherapie (2.1) I

Impfung gegen Tollwut (2.1) Implantation eines Defibrillators (2.2) Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes (7) Implantation eines künstlichen Sphinkters (1.4) Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) zur Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen (2.3)

zur Elektrostimulation des Rückenmarks (2.3)

Implantation von Myopie-Linsen (6) Implantierbares Ereignisrekordersystem zur Erstellung eines subkutanen Elektrokardiogramms
(2.2)

Insulintherapie mit einer Infusionspumpe (2.1) Intraaortale Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie (2.2) Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten
Medikamentendosierers (2.3) In-vitro-Fertilisation (3) In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (3) Iscadortherapie (s. anthroposophische Medizin) Isolierte Gliedmassenperfusion mit Hyperthermie und Einsatz des Tumor-Necrosis-Faktors
alpha (2.5)

K

Kardiale Rehabilitation (2.2) Klimatherapie am Toten Meer (5) Knochenanalytische Methoden zur Osteoporoseprävention Knochenresorptionsmarker (9.1)

Knochenformationsmarker (9.1)

Knochendensitometrie (9.1) Komplementärmedizin (10) Krebsbehandlung mit Infusionspumpen (2.5) Kryoneurolyse (2.3)

Künstliche Insemination (3)

Krankenpflege-Leistungsverordnung 67

832.112.31

L

Laser bei:

Cervix-Ca in situ (3)

Condylomata acuminata (5)

Diabetischer Retinopathie (6)

Kapsulotomie (6)

Naevus teleangiectaticus (5)

palliativer minimaler Krebschirurgie (2.5)

Papillomatose der Atemwege (7)

Retinaleiden (6)

Trabekulotomie (6)

Tumoren der Blase und des Penis (1.4)

Zungenresektion (7)

Laser-Diskushernienoperation / Laserdiskusdekompression (2.3) Laservaporisierte Palatoplastik (7) LDL-Apherese (2.1)

Lebertransplantation (1.2) Low-Level-Laser-Therapie (2.4) Lungentransplantation (1.2) M

Magnetische Kernresonanz als bildgebendes Verfahren (MRI) (9.2) Maintenance of Wakefullness Test (2.1) Makuladegeneration (Photodynamische Therapie mit Verteporfin) (6) Massagen bei Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems (2.3) Messung des Melatoninspiegels im Serum (2.1) Methadongestützte Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (8) Mischinjektion mit Jodoformöl zur Arthrosebehandlung (1.3) Motorisch evozierte Potenziale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen (2.3) Multiple Sleep Latency Test (2.1) Musiktherapie (8)

Myopie-Korrektur

durch Excimer-Laser-Behandlung (6)

durch radiäre Keratotomie (6)

Implantation von Myopie-Linsen (6)

N

Neuraltherapie (10) Neurostimulationssystem (2.3) Nicht chirurgische Ablation des Endometriums (3) Nierensteinzertrümmerung (1.4) Nierentransplantation (1.2)

Krankenversicherung 68

832.112.31

O

Operative Adipositasbehandlung (1.1) Operative Behandlung bei Erektionsstörungen Penisprothese (1.4)

Revaskularisationschirurgie (1.4)

Operative Mammarekonstruktion (1.1) Opiatabhängigkeit (Substitutionsbehandlung) (8) Opiatentzug, ambulant (nach der ESCAPE-Methode) (8) Opiatentzugseilverfahren (UROD) (8) Osteochondrale Mosaikplastik zur Deckung von Knorpel-Knochen-Defekten (1.3) Ozon-Injektionstherapie (2.1) P

Pacemaker (telefonische Überwachung) (2.2) Palliative Chirurgie der Epilepsie (2.3) Pankreastransplantation (1.2) Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms (3) Parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe (ambulant) (2.1) Parenterale Ernährung zu Hause (2.1) Parkinsonsche Krankheit (stereotaktische Operationent) (2.3) Peritonealdialyse (2.1) Photodynamische Therapie der Makuladegeneration mit Verteporfin (6) Phytotherapie (10)

Pionen-Strahlentherapie (9.3) Plasmapherese (2.1)

Polygraphie (2.1)

Polysomnographie (2.1) Positron-Emissions-Tomographie (PET) (9.2) Protonen-Strahlentherapie (9.3) Psoriasisbehandlung

mittels PUVA (5)

mittels selektiver Ultraviolett-Phototherapie (SUP) (5)

Psychodrama (8)

PUVA-Behandlung dermatologischer Affektionen (5) R

Radiäre Keratotomie zur Myopie-Korrektur (6) Radiochirurgie (9.3)

Rauschgiftsuchtbehandlung (8) Refraktive Chirurgie zur Behandlung der Anisometropie (6) Rehabilitation für Patienten mit Herz- und Kreislauferkrankungen (2.2) Resektive kurative «Herdchirurgie» der Epilepsie (2.3)

Krankenpflege-Leistungsverordnung 69

832.112.31

S

Sauerstoff-Insufflation (2.2) Sauerstofftherapie (hyperbare) (2.1) Scanner (Computertomographie) (9.1) Schmerztherapie

Elektrostimulation des Rückenmarks durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3)

Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3)

Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3)

Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) (2.3)

Sehschule (6)

Selektive Ultraviolett-Phototherapie (SUP) (5) Sequenzielle peristaltische Druckmassage (2.2) Serocytotherapie (2.1) Speichelsteinlithotripsie (7) Sphinkter

Implantation eines künstlichen Sphinkters (1.4)

Spiel- und Maltherapie bei Kindern (4, 8) Spondylodese mit Diskuskäfigen (2.3) Sprachheilbehandlung (7) Stabilisierungssystem für koronare Bypass-Operationen am schlagenden Herzen (1.1) Sterilisation

bei der Frau (3)

beim Ehemann (3)

Stereotaktische Operationen zur Behandlung der chronisch therapieresistenten parkinsonschen
Krankheit (Radiofrequenzläsionen und chronische Stimulationen im Pallidum, Thalamus und
Subthalamus) (2.3)

Stimmprothese (7)

Stosswellentherapie in der Orthopädie (1.3) Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (8) Synoviorthese (2.4)

T

Telefonische Überwachung von Pacemaker-Patienten (2.2) Therapiekontrolle durch Video (8) Thinprep (s. Dünnschichtzytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms) (3.) Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) (2.3) Transmyokardiale Laser-Revaskularisation (2.2) Transuretrale ultraschallgesteuerte laserinduzierte Prostatektomie (1.4)

Krankenversicherung 70

832.112.31

U

Ultra Rapid Opiate Detoxification (UROD) (8) Ultraschallbiometrie des Auges vor Staroperationen (6) Ultraschalldiagnostik in der Geburtshilfe und Gynäkologie (3)

Ultraschallmessung des Knochens (9.1) Ultraschallvibrationsaerosole (7) Uroflowmetrie (1.4)

V

Viscum-album-Therapie (s. anthroposophische Medizin) Viskosupplementation mit Hylaninjektion zur Behandlung der Kniearthrose (1.3) Visuelle evozierte Potenziale (2.3, 6) W

Weckapparate bei Enuresis (4)

Krankenpflege-Leistungsverordnung 71

832.112.31

Anhang 2117

(Art. 20)

Mittel- und Gegenstände-Liste Anhang 3118

(Art. 28)

Analysenliste Anhang 4119

(Art. 29)

Arzneimittelliste mit Tarif 117

In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Jan. 2002
(siehe AS 2001 2142).

118

In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Jan. 2002
(siehe AS 2001 2737).

119

In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 2. Juli 2002
(siehe AS 2002 3013).

Krankenversicherung 72

832.112.31