1
Verordnung
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 (Stand am 1. Februar 2000) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 33, 38 Absatz 2, 44 Absatz 1 Buchstabe a, 54 Absätze 2-4,
59a, 62, 65 Absatz 3, 71 Absatz 4, 75 sowie 77 Absatz 4 der Verordnung vom
27. Juni 19951 über die Krankenversicherung (KVV),2 verordnet:
1. Titel: Leistungen 1. Kapitel: Ärztliche und chiropraktische Leistungen 1. Abschnitt: Vergütungspflicht
Art. 1
Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a
und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung): a.
übernommen werden;
b.
nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden; c.
nicht übernommen werden.
2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie
Art. 2
Grundsatz
1
Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, welche mit Erfolg an anerkannten psychiatrischen Institutionen angewendet werden.
2
Nicht übernommen werden die Kosten für Psychotherapie, die zum Zweck der Selbsterfahrung, der Selbstverwirklichung oder der Persönlichkeitsreifung oder zu AS 1995 4964
1
SR 832.102
2
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS
1997 2436).
832.112.31
Krankenversicherung 2
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anderen nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten Zwecken durchgeführt wird.
Art. 3
Leistungsvoraussetzungen 1
Unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen werden höchstens die Kosten für eine Behandlung übernommen, die entspricht: a.
in den ersten drei Jahren zwei einstündigen Sitzungen pro Woche; b.
in den folgenden drei Jahren einer einstündigen Sitzung pro Woche; c.
danach einer einstündigen Sitzung alle zwei Wochen.
2
Soll die Psychotherapie nach einer Behandlung, die 60 einstündigen Sitzungen innert zweier Jahre entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat
der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der
Vertrauensärztin des Versicherers zu berichten und einen begründeten Vorschlag
über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten.
3
Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Psychotherapie auf Kosten der Versicherung fortgesetzt
werden soll. Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal
jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
4
Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht
des Versicherers nötig sind.
3. Abschnitt:
Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Art. 4
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände: a.
Analysen:
die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in einem Anhang zur Analysenliste bezeichnet; b.
Arzneimittel:
pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. Analgetica und 07.10. Arthritis und rheumatische Krankheiten der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten
als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C)
oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat; c.
Mittel und Gegenstände:
Krankenpflege-Leistungsverordnung 3
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1.
Produkte der Gruppe 05.12.01. Halskragen der Liste der Mittel und Gegenstände, 2.
Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial der Liste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule.
2. Kapitel:
Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
erbrachte Leistungen 1. Abschnitt: Physiotherapie
Art. 5
1
Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 KVV erbracht werden:
a.
Ultraviolettbestrahlungen (Quarzlampenbestrahlungen); b.
Rotlicht, Infrarot; c.
Heissluft, Glühlichtbogen; d.
Kurzwellen, Ultrakurzwellen; e.
Radar (Mikrowellen); f.
Diathermie (Langwellen-Diathermie); g.
Aerosolinhalationen; h.
Manuelle Massage und Bewegungstherapie:
1.
Muskelmassage als Teiloder Ganzmassage, Bindegewebsmassage,
Massage reflexogener Zonen, 2.
Krankengymnastik (Gelenkmobilisation, passive Bewegungstherapie,
Mechanotherapie, Atemgymnastik inkl. Anwendung von Apparaten zur
Bekämpfung der Ateminsuffizienz, Wassergymnastik), 3.
Krankengymnastische Behandlungen nach Bobath oder nach Kabath, 4.
Gruppengymnastik,
5.
Wirbelsäulenextensionen, 6.
Lymphdrainage bei Lymphödemen durch speziell in dieser Therapie
ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, 7.
Hippotherapie-K bei multipler Sklerose durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; i.
Ultraschall;
k.
Elektrotherapie:
1.
Galvanisation (allgemeine und lokale), Iontophorese, 2.
Faradisation (Exponentialströme, Sinusidoidalströme);
Krankenversicherung 4
832.112.31
l.
Hydrotherapie:
1.
Wickel und Packungen, 2.
Schlamm-, Fango- und Paraffinpackungen, 3.
Medizinalduschen,
4.
Medizinalbäder,
5.
Elektrobäder,
6.
Unterwasserstrahlmassage, 7.
Unterwassermassage, 8.
Hyperthermiebäder.
2
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
3
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
2. Abschnitt: Ergotherapie
Art. 6
1
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen
der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden, soweit
sie:
a.
der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung
der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder b.3 im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.
2
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
3
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
3. Abschnitt: Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim
Art. 7
Umschreibung des Leistungsbereichs 1
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2
und 8a) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:4 3
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
4
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 5
832.112.31
a.
von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV); b.
von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV); c.
von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes5,
KVG).
2
Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind: a.
Massnahmen der Abklärung und Beratung:
1.
Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit Arzt (Ärztin) und
Patient (Patientin),
2.
Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der
nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der
notwendigen Kontrollen; b.
Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung:
1.
Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht), 2.
einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3.
Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4.
Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation,
einfache Atemübungen, Absaugen), 5.
Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen, 6.
Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse, 7.
Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder
Infusion,
8.
enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9.
Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen
Funktionen dienen,
10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern, 11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,
12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen; c.
Massnahmen der Grundpflege:
1.
Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die
Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kom5
SR 832.10
Krankenversicherung 6
832.112.31
pressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei
der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen
und Trinken,
2.
psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege.
3
Allgemeine Infrastruktur- und Betriebskosten der Leistungserbringer werden bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen nicht angerechnet.6
Art. 8
7
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der
notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.
2
Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs.
3
Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars.
4
Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung von Pflegebedarfsstufen (Art. 9 Abs. 4). Bestätigt ein Arzt oder eine Ärztin die Einreihung einer
versicherten Person in eine Pflegebedarfsstufe, gilt dies als ärztliche Anordnung
oder als ärztlicher Auftrag.
5
Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.
6
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung sind zu befristen. Sie können erteilt werden:
a.
bei Akutkranken für maximal drei Monate; b.
bei Langzeitpatienten oder -patientinnen für maximal sechs Monate.
6bis Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche
Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden
Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision
unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekanntzuge6
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss
Ziff. I der V des EDI vom 18. Dez. 1997 (AS 1998 150).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 7
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ben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.8 7
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung können wiederholt werden.
a9 Kontroll- und Schlichtungsverfahren 1
Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren in den Tarifverträgen gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause.
2
Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten neben dem Tarif (Art. 47 KVG10) das Verfahren nach Absatz 1 fest.
3
Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen sind zu überprüfen, wenn voraussichtlich mehr als
60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als
60 Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.
Art. 9
Abrechnung
1
Die Leistungen können insbesondere nach Zeit- oder nach Pauschaltarifen (Art. 43 KVG11) in Rechnung gestellt werden.
2
Die verschiedenen Tarifarten können kombiniert werden.
3
Für die Leistungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause vereinbaren die Vertragspartner
oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach Art und Schwierigkeit
der notwendigen Leistungen abzustufen sind.12 4
Für die Leistungen der Pflegeheime vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach dem Pflegebedarf abzustufen sind
(Pflegebedarfsstufen). Es sind mindestens vier Stufen vorzusehen.13
a14 Kostentransparenz und Tariflimiten 1 Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht
über mit den Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgrundlagen
verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Stunde
nicht überschritten werden: 8
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2436).
9
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).
10
SR 832.10
11
SR 832.10
12
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).
13
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2039).
14
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2436).
Krankenversicherung 8
832.112.31
a.
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in einfachen und stabilen Situationen: 30-45 Franken; b.
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in instabilen und komplexen Situationen sowie für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 45-65 Franken; c.
für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 50-70 Franken.
2 Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht über
eine einheitliche Kostenstellenrechnung (Art. 49 Abs. 6 und 50 KVG15) verfügen,
dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Tag nicht überschritten werden: a.
für die erste Pflegebedarfsstufe: 10-20 Franken, b.
für die zweite Pflegebedarfsstufe: 15-40 Franken, c.
für die dritte Pflegebedarfsstufe: 30-60 Franken, d.
für die vierte Pflegebedarfsstufe: 40-70 Franken.
3 Artikel 44 KVG ist anwendbar.
3a. Abschnitt:16 Ernährungsberatung
b17 1
Der Ernährungsberater oder die Ernährungsberaterin im Sinne der Artikel 46 und 50a KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten
und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:18 a.19 Stoffwechselkrankheiten; b.
Adipositas (Body-mass-Index von über 30) und Folgeerkrankungen des
Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht; c.
Herz-Kreislauf-Erkrankungen; d.
Krankheiten des Verdauungssystems; e.
Nierenerkrankungen; f.
Fehl- sowie Mangelernährungszustände; g.
Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.
15
SR 832.10
16
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 564).
17
Ursprünglich Art. 9a.
18
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).
19
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 9
832.112.31
2
Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen,
so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.20 3
Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die
Fortsetzung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin
richten.21 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor,
ob und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden soll.
3b. Abschnitt:22 Diabetesberatung
c 1
Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird: a.
von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV) mit einer vom
Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und
Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung; b.
von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der
Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung
verfügt.
2
Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.
3
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung höchstens zehn Sitzungen.
Bedarf es weiterer Sitzungen, kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden. Pro
Jahr dürfen maximal 20 Sitzungen übernommen werden.
4
In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art.
50a KVV) die Leistung nach Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.
20
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).
21
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).
22
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1999 528).
Krankenversicherung 10
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4. Abschnitt: Logopädie
Art. 10
Grundsatz
Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen
von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der
Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf: a.
organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgischpostoperativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache; b.
phoniatrische Leiden (z. B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des
Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der
Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder
chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische
funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).
Art. 11
Voraussetzungen
1
Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie in einem Zeitraum von längstens drei
Monaten seit der ärztlichen Anordnung.
2
Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
3
Soll die logopädische Therapie nach einer Behandlung, die 60 einstündigen Sitzungen innert einem Jahr entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden,
hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der
Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin
prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische
Therapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
4
Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere
Indikation der Therapie zu berichten.
5
Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 3 und 4 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht
des Versicherers nötig sind.
Krankenpflege-Leistungsverordnung 11
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3. Kapitel: Massnahmen der Prävention
Art. 12
Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention
(Art. 26 KVG23):
Massnahme
Voraussetzung
a.24 Untersuchung des Gesundheitszustandes und der normalen kindlichen
Entwicklung bei Kindern im Vorschulalter -
Gemäss dem von der Schweizerischen
Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen Leitfaden
«Vorsorgeuntersuchungen»
(2. Auflage, Bern, 1993).
Total acht Untersuchungen.
b.
Screening auf Phenylketonurie,
Galaktosämie, Biotinidasemangel,
Adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose Bei Neugeborenen.
c.25 Gynäkologische Untersuchung inklusive Papanicolau-Test Die ersten beiden Untersuchungen inklusive Test im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.
d.
HIV-Test
Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Anstekkungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden
mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss.
e.
Kolonoskopie
Bei familiärem Kolonkarzinom (im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens
drei Personen befallen oder eine Person
vor dem 30. Altersjahr).
f.26 Impfung und Booster gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis,
Poliomyelitis;
Impfung (2 Dosen) gegen Masern,
Mumps, Röteln
Bei Kindern und Jugendlichen bis
16 Jahre.
MMR-Impfung und PoliomyelitisGrundimmunisierung auch bei nicht
immunen Erwachsenen.
g.
Booster-Impfung: Diphtherie,
Tetanus
Bei Erwachsenen, alle zehn Jahre.
23
SR 832.10
24
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
25
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
26
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS
1999 2517).
Krankenversicherung 12
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
h.
Haemophilus-influenzae Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf
Jahren.
i.27 Grippe-Impfung (jährlich) Bei Personen mit einer
Grunderkrankung, bei welchen eine
Grippe zu schweren Komplikationen
führen kann (gemäss den Empfehlungen
zur Grippeprävention der Fachgruppe
für Impffragen; Bundesamt für
Gesundheit, 1996), und bei über 65jährigen Personen.
k.28 Hepatitis B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBsAg-positiver Mütter und bei Personen, die einer
Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.
2. Impfung nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der
Schweizerischen Kommission für
Impffragen von 1997 (Beilage zum
Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit 5/98 und Ergänzung des
Bulletins 36/98).
Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember
2006.
l.
Passive Impfung mit Hepatitis BImmunglobulin Bei Neugeborenen HBsAg-positiver
Mütter.
m.
Tetanus Booster-Impfung Nach einer Verletzung.
n.
Untersuchung der Haut Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko
(Melanom bei einer Person im ersten
Verwandtschaftsgrad).
27
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS
1999 2517).
28
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1998 (AS 1998 2923).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 13
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
o.29 Mammographie
1. Diagnostische Mammographie: Mammakarzinom bei Mutter, Tochter
oder Schwester. Nach klinischem
Ermessen, bis zu einer präventiven
Untersuchung pro Jahr. Nach einem
umfassenden Aufklärungs- und
Beratungsgespräch vor der ersten
Mammographie, das dokumentiert
werden muss. Die Mammographie
muss von einem Arzt oder einer
Ärztin, der/die speziell in
medizinischer Radiologie ausgebildet
ist, durchgeführt werden. Die
Sicherheit der Geräte muss den EULeitlinien von 1996 entsprechen
(European Guidelines for quality
assurance in mammography
screening. 2nd edition)30 2. Screening Mammographie: Ab dem 50. Altersjahr alle zwei
Jahre. Im Rahmen eines Programms
zur Früherkennung des Brustkrebses
gemäss der Verordnung vom 23. Juni
1999 über die Qualitätssicherung bei
Programmen zur Früherkennung von
Brustkrebs durch Mammographie31.
Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember
2007.
p.32 Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen.
q.33 Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe
Während des ersten Lebensjahres.
r.34 Sonographisches Hüftscreening nach Graf bei Neugeborenen Im Alter von 0-6 Wochen durch speziell in dieser Methode ausgebildete Ärzte
und Ärztinnen.
Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2001.
29
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999 (AS 1999 2517).
30
Diese Leitlinien können beim Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20,
3003 Bern, eingesehen werden.
31
AS 1999 2168 32
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
33
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
34
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
Krankenversicherung 14
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4. Kapitel: Besondere Leistungen bei Mutterschaft
Art. 13
Kontrolluntersuchungen Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchungen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a KVG35): Massnahme
Voraussetzung
a.
Kontrollen
1. In der normalen Schwangerschaft sieben Untersuchungen - Erstkonsultation: Anamnese, klinische und vaginale Untersuchung und
Beratung, Untersuchung auf Varizen
und Beinödeme. Veranlassung der
notwendigen Laboranalysen, für die
Hebammen gemäss separatem Anhang zur Analysenliste.
- Weitere Konsultationen: Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation
fötaler Herztöne. Veranlassung der
notwendigen Laboranalysen, für die
Hebammen gemäss separatem Anhang zur Analysenliste.
2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem
Ermessen.
b.36 Ultraschallkontrollen 1. In der normalen Schwangerschaft eine Kontrolle in der 10.-12.
Schwangerschaftswoche; eine
Kontrolle in der 20.-23.
Schwangerschaftswoche
Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung
verfügen.
2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem
Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur
durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht
werden, die über eine Zusatzausbildung
für diese Untersuchungsmethode und
über die nötige Erfahrung verfügen.
c.
Pränatale Untersuchungen mittels
Kardiotokographie
Bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft.
35
SR 832.10
36
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 1996 (AS 1996 1496). Ziff. 1 gilt bis
zum 31. Dez. 2001
Krankenpflege-Leistungsverordnung 15
832.112.31
Massnahme
Voraussetzung
d.
Amniozentese, Chorionbiopsie Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden
Fällen:
- Bei Schwangeren ab 35 Jahren.
- Bei jüngeren Schwangeren mit einem
vergleichbaren Risiko.
e.
Kontrolle post-partum eine Untersuchung Zwischen sechster und zehnter post-partum-Woche: Zwischenanamnese, klinische und gynäkologische Untersuchung
inkl. Beratung.
Art. 14
Geburtsvorbereitung
Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme in Gruppen durchführt.
Art. 15
Stillberatung
1
Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG37) wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger durchgeführt wird.
2
Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.
Art. 16
Leistungen der Hebammen 1
Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:
a.
die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a:
1.
In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sechs Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass
vor der 16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist.
2.
Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die
Hebamme mit dem Arzt oder mit der Ärztin zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen nach ärztlicher Anordnung.
b.
Die Hebamme kann während den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen nach Artikel 13 Buchstabe b anordnen.
c.
Die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben c und e sowie nach den Artikeln 14 und 15.
37
SR 832.10
Krankenversicherung 16
832.112.31
2
Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung auch Leistungen der Krankenpflege nach Artikel 7 Absatz 2 erbringen. Die Leistungen sind nach der Entbindung
zu Hause, nach der ambulanten Geburt und nach der vorzeitigen Entlassung aus dem
Spital oder aus der Einrichtung der teilstationären Krankenpflege durchzu führen.
5. Kapitel: Zahnärztliche Behandlungen
Art. 17
Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die
durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG38). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung
zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht: a.
Erkrankungen der Zähne:
1.
Idiopathisches internes Zahngranulom, 2.
Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste); b.
Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien):
1.
Präpubertäre Parodontitis, 2.
Juvenile, progressive Parodontitis, 3.
Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; c.
Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile:
1.
Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen, 2.
Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, 3.
Osteopathien der Kiefer, 4.
Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), 5.
Osteomyelitis der Kiefer; d.
Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates:
1.
Kiefergelenksarthrose, 2.
Ankylose,
3.
Kondylus- und Diskusluxation; e.
Erkrankungen der Kieferhöhle:
1.
In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, 2.
Mund-Antrumfistel;
38
SR 832.10
Krankenpflege-Leistungsverordnung 17
832.112.31
f.
Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen:
1.
Schlafapnoesyndrom, 2.
Schwere Störungen des Schluckens, 3.
Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.
Art. 18
Allgemeinerkrankungen39 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die
durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b
KVG40):
a.41 Erkrankungen des Blutsystems: 1.
Neutropenie, Agranulozytose, 2.
Schwere aplastische Anämie, 3.
Leukämien,
4.
Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5.
Hämorraghische Diathesen.
b.
Stoffwechselerkrankungen:
1.
Akromegalie,
2.
Hyperparathyreoidismus, 3.
Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, 4.
Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); c.
Weitere Erkrankungen:
1.
Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2.
Morbus Bechterew mit Kieferbeteiligung, 3.
Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4.
Papillon-Lefèvre-Syndrom, 5.
Sklerodermie,
6.
AIDS,
7.
Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion; d.
Speicheldrüsenerkrankungen; e.
...42
39
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2923).
40
SR 832.10
41
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2923).
42
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998 (AS 1998 2923).
Krankenversicherung 18
832.112.31
Art. 19
43
Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind
(Art. 31 Abs. 1 Bst. c KVG44): a.
bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen; b.
bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression; c.
bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden; d. bei
Endokarditis.
a45 Geburtsgebrechen
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die
durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn:46 a.
die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind; b.
die Behandlungen vor dem 20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG47 , nicht
aber bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person
notwendig sind.
2
Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind: 1.
Dysplasia ectodermalis; 2.
Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa hereditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris
chronicus;
3.
Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia
epiphysaria multiplex); 4.
Angeborene Dysostosen; 5.
Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist; 6.
Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern
Operation notwendig ist; 7.
Angeborene Schädeldefekte; 8.
Kraniosynostosen;
9.
Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel
wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel); 10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis); 43
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2923).
44 SR
832.10
45
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
46
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2697).
47
SR 832.10
Krankenpflege-Leistungsverordnung 19
832.112.31
11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien; 12. Myositis ossificans progressiva congenita; 13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte); 14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten; 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel; 16.48 Proboscis lateralis; 17.49 Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei
diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist; 18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder
vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne; 19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt;
20. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn:
die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad
(beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem
Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt; bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale
Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt; 21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von
mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt;
Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad
und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens
7 Grad) ergibt;
22. Prognathia inferior congenita, sofern: die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad er-
48
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 2923).
49
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 2923).
Krankenversicherung 20
832.112.31
gibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition
in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem
Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von
15 Grad und weniger vorliegt; 23. Epulis des Neugeborenen; 24. Choanalatresie;
25. Glossoschisis;
26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist;
27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren; 28. Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren und Ektasien);
28a.50 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinanderliegende Zähne im Bereich der
Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition
betroffen sind.
29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert'scher Knorpel);
30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum; 31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist; 32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien; 33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit);
34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie); 35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich'sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita); 36. Angeborene Epilepsie; 37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch); 38. Kongenitale Paralysen und Paresen; 39. Ptosis palpebrae congenita; 40. Aplasie der Tränenwege; 41. Anophtalmus;
50
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1998 2923).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 21
832.112.31
42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle; 43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie; 44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes; 45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio);
46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia
Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen); 47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus);
48. Angeborene Störungen der hypothalamo- hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom);
49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom);
50. Neurofibromatose; 51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe); 52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, EhlersDanlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum);
53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom,
Gonadoblastom).
6. Kapitel:
Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung
dienen
Art. 20
Liste der Mittel und Gegenstände 1
Die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, für welche die Versicherung eine Vergütung zu leisten hat, sind im Anhang 2 nach Produktegruppen und Anwendungsarten aufgeführt.
2
Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden, sind in der Liste nicht aufgeführt. Ihre Vergütung wird mit der entsprechenden Behandlung in den
Tarifverträgen geregelt.
3
Die Mittel- und Gegenstände-Liste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bestellt werden.51
51
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999
(AS 1998 2923).
Krankenversicherung 22
832.112.31
Art. 21
Anmeldung
Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) einzureichen. Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände.52
Art. 22
Limitierungen
Die Aufnahme in die Liste kann mit einer Limitierung verbunden werden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge, die Dauer der Verwendung, die medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen.
Art. 23
Anforderungen
Von den in der Liste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen
sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes
oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet.
Art. 24
Vergütung
1
Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist.
2
Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person.
3
Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige und durch andere Patienten und Patientinnen wiederverwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben.
4
Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf
erworben werden, kann in der Liste eine Vergütung an die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhaltsund Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen.
52
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan.
1999 (AS 1998 2923).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 23
832.112.31
7. Kapitel:
Beitrag an die Kosten von Badekuren sowie an Transport- und Rettungskosten
Art. 25
Beitrag an die Kosten von Badekuren Die Versicherung übernimmt während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr einen
täglichen Beitrag von 10 Franken an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren.
Art. 26
Beitrag an die Transportkosten 1
Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im
Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen
oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.
2
Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.
Art. 27
Beitrag an die Rettungskosten Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.
8. Kapitel: Analysen und Arzneimittel 1. Abschnitt: Analysenliste
Art. 28
53
Die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG54 vorgesehene Liste und ihre Anhänge (Art. 62 KVV) gehören unter dem Titel Analysenliste (abgekürzt «AL»)
als Anhang 3 zu dieser Verordnung.
2
Die Analysenliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird
in der Regel halbjährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bestellt werden.
53
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1996, in Kraft seit 1. Okt. 1996
(AS 1996 2430).
54
SR 832.10
Krankenversicherung 24
832.112.31
2. Abschnitt: Arzneimittelliste mit Tarif
Art. 29
55
Die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVG56 gehört unter dem Titel Arzneimittelliste mit Tarif (abgekürzt «ALT») als Anhang 4 zu dieser Verordnung.
2
Die Arzneimittelliste mit Tarif57 wird in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel
jährlich herausgegeben und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bestellt werden.
3. Abschnitt: Spezialitätenliste
Art. 30
Grundsatz
1
Ein Arzneimittel darf nur in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn: a.
ein medizinisches Bedürfnis sowie seine Zweckmässigkeit, Zuverlässigkeit
und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist; und b.
die Registrierung oder ein Attest der zuständigen schweizerischen Prüfstelle
vorliegt.
2
Für konfektionierte Arzneimittel muss keine Registrierung und kein Attest vorliegen.
Art. 31
Kategorien
Der Ausschuss für wissenschaftliche Fragen der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (Arzneimittelkommission) teilt jedes Arzneimittel in eine der folgenden
Kategorien ein:
a.
medizinisch-therapeutischer Durchbruch; b.
therapeutischer Fortschritt; c.
Kosteneinsparung im Vergleich zu anderen Arzneimitteln; d.
kein therapeutischer Fortschritt und keine Kosteneinsparung; e.
in medizinisch-therapeutischer Hinsicht nicht notwendig.
55
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996
(AS 1996 1232).
56
SR 832.10
57
In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 4 "Arzneimittelliste mit Tarif" zur
Krankenpflege-Leistungsverordnung gilt in der Fassung vom 1. Juni 1996.
Krankenpflege-Leistungsverordnung 25
832.112.31
Art. 32
Medizinisches Bedürfnis 1
Ein Arzneimittel entspricht einem medizinischen Bedürfnis, wenn seine Heilwirkung nachgewiesen und seine Anwendung in der ärztlichen Praxis geboten ist.
2
Bei Originalpräparaten ist der klinische Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit erforderlich.
Art. 33
Zweckmässigkeit und Zuverlässigkeit 1
Die Zweckmässigkeit und die Zuverlässigkeit eines Arzneimittels in bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung werden nach klinisch-pharmakologischen und
galenischen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Gefahr
missbräuchlicher Verwendung beurteilt.
2
Die Arzneimittelkommission stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit und der Zuverlässigkeit auf die Unterlagen, welche für die Begutachtung und Registrierung durch die zuständige schweizerische Prüfstelle massgebend waren. Das
BSV kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 34
Wirtschaftlichkeit
1
Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellen Aufwand gewährleistet.
2
Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden berücksichtigt:
a.
dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise; b.
die Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln
gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise; c.
bei einem Originalpräparat im Sinne von Artikel 31 Buchstaben a und b der
Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren; in diesem Zuschlag sind die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen; d.
dessen Preis im Ausland.
Art. 35
Preisvergleich mit dem Ausland 1
Der Preis eines Arzneimittels darf in der Regel den Durchschnittspreis, abzüglich der Mehrwertsteuer, dieses Arzneimittels in drei Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich nicht überschreiten.
2
Für alle Arzneimittel sind die gleichen drei Länder für den Vergleich heranzuziehen. Ist ein Arzneimittel nicht in allen drei Ländern im Handel, wird der Vergleich
mit den verbleibenden Ländern vorgenommen. Ist ein Arzneimittel in keinem der
drei Länder im Handel, wird die Wirtschaftlichkeit nach den Kriterien gemäss Artikel 34 beurteilt.
Krankenversicherung 26
832.112.31
Art. 36
Überprüfung der Arzneimittel in den ersten 15 Jahren seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste 1
Arzneimittel, für die ein Preiserhöhungsgesuch gestellt wird, werden vom BSV daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32-35 noch erfüllen.
2
Ergibt die Überprüfung, dass der ersuchte Preis zu hoch ist, lehnt das BSV das Gesuch ab.
3
Die Arzneimittelkommission kann dem BSV beantragen, den Innovationszuschlag ganz oder teilweise zu streichen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt
sind.
Art. 37
Überprüfung nach 15 Jahren 1
Arzneimittel, die seit 15 Jahren in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, werden vom BSV daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32-35
noch erfüllen.
2
Ergibt die Überprüfung, dass der Preis zu hoch ist, verfügt das BSV eine Preissenkung.
Art. 38
Gebühren
1
Mit jeder Neuanmeldung eines Arzneimittels hat der Gesuchsteller für jede galenische Form eine Gebühr von 1600 Franken zu entrichten.
2
Mit jedem Gesuch um Preiserhöhung, um Änderung der Wirkstoffdosierung oder der Packungsgrösse sowie bei Wiedererwägungsgesuchen hat der Gesuchsteller für
jede galenische Form eine Gebühr von 400 Franken zu entrichten.
3
Für alle übrigen Verfügungen des BSV wird nach Massgabe des Aufwandes eine Gebühr von 100-1600 Franken erhoben.
4
Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
5
Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr von 20 Franken zu bezahlen.
2. Titel: Voraussetzungen der Leistungserbringung 1. Kapitel: Weiterbildung
Art. 39
Die Weiterbildungsstätten im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 KVV werden von der
Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) anerkannt.
Krankenpflege-Leistungsverordnung 27
832.112.31
2. Kapitel: Schulen für Chiropraktik
Art. 40
Folgende Einrichtungen sind als Schulen für Chiropraktik nach Artikel 44 Absatz 1
Buchstabe a KVV anerkannt: a.
Canadian Memorial Chiropractic College
1900 Bayview Avenue, Toronto, Ontario, M4G 3E6, Kanada; b.
Cleveland Chiropractic College
6401 Rockhill Road, Kansas City, Missouri 64131, USA; c.
Logan College of Chiropractic
1851 Schoettler Road, Box 100, Chesterfield, Missouri 63017, USA; d.
Los Angeles College of Chiropractic
16200 East Amber Valley Drive, P. O. Box 1166, Whittier, California
90609, USA;
e.
National College of Chiropractic
200 East Roosevelt Road, Lombard, Illinois 60148, USA; f.
New York Chiropractic College
POB 167, Glen Head, New York 11545, USA; g.
Northwestern College of Chiropractic
2501 West 84th Street, Bloomington, Minnesota 55431, USA; h.
Palmer College of Chiropractic
1000 Brady Street, Davenport, Iowa 52803, USA; i.
Palmer College of Chiropractic West
1095 Dunford Way, Sunnyvale, California 94087, USA; k.
Texas Chiropractic College
5912 Spencer Highway, Pasadena, Texas 77505, USA; l.
Western States Chiropractic College
2900 N. E. 132nd Avenue, Portland, Oregon 97230, USA.
3. Kapitel: ...
Art. 41
58
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999 (AS 1999 2517).
Krankenversicherung 28
832.112.31
4. Kapitel: Laboratorien
Art. 42
Aus- und Weiterbildung 1
Als Hochschulausbildung im Sinne von Artikel 54 Absätze 2 und 3 Buchstabe a KVV gilt ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie.
2
Als höhere Fachausbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 KVV gilt das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätte mit
dem Titel «medizinische Laboranten oder Laborantinnen mit höherer Fachausbildung» oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkanntes Diplom.
3
Als Weiterbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt die vom Schweizerischen Verband der Leiter Medizinisch-Analytischer Laboratorien
(FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämotologie, klinischer Chemie, klinischer
Immunologie oder medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement
des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.
4
Das Eidgenössische Departement des Innern kann Laborleiter oder Laborleiterinnen, die über eine Weiterbildung verfügen, welche den Anforderungen von Absatz 3
nicht entspricht, für bestimmte Spezialanalysen zulassen. Es bezeichnet die Spezialanalysen.
Art. 43
Weitergehende Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 KVV Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Aus- und Weiterbildung nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 und
eine Zusatzausbildung in Genetik ausweisen.
3. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 44
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.
die Verordnung 2 des EDI vom 16. Februar 196559 über die Krankenversicherung betreffend die Beiträge der Versicherungsträger an die Kosten der
zur Erkennung und Behandlung der Tuberkulose notwendigen Massnahmen; b.
die Verordnung 3 des EDI vom 5. Mai 196560 über die Krankenversicherung
betreffend die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Krankenpflege
Invalider;
59
[AS 1965 127, 1970 949, 1971 1714, 1986 1487 Ziff. II] 60
[AS 1965 425, 1968 1012, 1974 688, 1986 891]
Krankenpflege-Leistungsverordnung 29
832.112.31
c.
die Verordnung 4 des EDI vom 30. Juli 196561 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung und Überwachung von Präventorien zur
Aufnahme Minderjähriger; d.
die Verordnung 6 des EDI vom 10. Dezember 196562 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung chiropraktischer Ausbildungsinstitute; e.
die Verordnung 7 des EDI vom 13. Dezember 196563 über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen; f.
die Verordnung 8 des EDI vom 20. Dezember 198564 über die Krankenversicherung betreffend die von der anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen; g.
die Verordnung 9 des EDI vom 18. Dezember 199065 über die Krankenversicherung über die Leistungspflicht der Krankenkassen für bestimmte diagnostische und therapeutische Massnahmen; h.
die Verordnung 10 des EDI vom 19. November 196866 über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste; i.
die Verordnung des EDI vom 28. Dezember 198967 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Arzneimittel; k.
die Verordnung des EDI vom 23. Dezember 198868 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Analysen.
Art. 45
Übergangsbestimmungen 1
Für Gesuche um Neuanmeldung, Preiserhöhung sowie Änderung der Wirkstoffdosierung oder der Packungsgrösse von Arzneimitteln, welche nach dem 31. Dezember
1995 neu beim BSV eingereicht werden, gilt das neue Recht.
2
Die Überprüfung nach Artikel 37 von Arzneimitteln, die seit 1981 oder früher in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, muss spätestens bis Ende 1999 abgeschlossen
sein.
3
Arzneimittel, die gleichzeitig in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, müssen gleichzeitig überprüft werden.
61
[AS 1965 613, 1986 1487 Ziff. II] 62
[AS 1965 1199, 1986 1487 Ziff. II, 1988 973] 63
[AS 1965 1201, 1968 798, 1971 1262, 1986 1487 Ziff. II, 1988 2012, 1993 349,
1995 890]
64
[AS 1986 87] 65
[AS 1991 519, 1995 891] 66
[AS 1968 1496, 1986 1487] 67
[AS 1990 127, 1991 959, 1994 765] 68
[AS 1989 374, 1995 750 3688]
Krankenversicherung 30
832.112.31
4
Zur Beurteilung eines Arzneimittels ist der erste Eintrag einer Packungsgrösse, Dosierung oder galenischen Form massgebend.
Art. 46
Inkrafttreten69
1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2
...70
3
...71
Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Juli 199772 1 Unter Vorbehalt der Absätze 2-4 tritt diese Änderung am 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Artikel 12 Buchstabe o in der Fassung vom 4. Juli 1997 tritt am 1. Juli 1999 in
Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein gesamtschweizerischer Qualitätssicherungsvertrag im Sinne von Artikel 77 KVV in Kraft getreten ist. Legen die Vertragsparteien dem Bundesamt für Sozialversicherung bis zum 1. Januar 1999 keinen
Vertrag vor, so erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen.73 3 Artikel 12 Buchstabe o in der Fassung vom 4. Juli 1997 ist schon vor dem 1. Juli
1999 auf diejenigen Leistungserbringer anwendbar, welche mit einem oder mehreren
Versicherern einen Qualitätssicherungsvertrag abgeschlossen haben, der die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt. Am 1. Juli 1999 wird dieser Vertrag durch die
gesamtschweizerische Regelung nach Absatz 2 ersetzt.74
4 Die Bestimmung über die Viscum-album-Therapie in Anhang 1 (Ziff. 2.5 Krebsbehandlung) tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
69
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996
(AS 1996 1232).
70
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Jan. 1996 (AS 1996 909).
71
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996 (AS 1996 1232).
72 AS
1997 2697
73
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Dez. 1998 (AS 1999 738).
74
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Dez. 1998 (AS 1999 738).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 31
832.112.31
Anhang 175
(Art. 1)
Vergütungspflicht
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte
ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Leistungsverordnung. Er enthält keine
abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er
enthält:
Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit
durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss
übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen
übernommen oder gar nicht übernommen werden; Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit
noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten
Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden; besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie
von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.
75
Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 29. Juni 1999 (AS 1999 2517). Bereinigt
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1999 (AS 2000 234).
Krankenversicherung 32
832.112.31
Inhaltsverzeichnis von Anhang 1 1
Chirurgie
1.1
Allgemein
1.2
Transplantationschirurgie 1.3
Orthopädie, Traumatologie 1.4
Urologie
2
Innere Medizin
2.1
Allgemein
2.2
Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin 2.3
Neurologie inkl. Schmerztherapie 2.4
Physikalische Medizin, Rheumatologie 2.5
Krebsbehandlung
3
Gynäkologie, Geburtshilfe 4
Pädiatrie, Kinderpsychiatrie 5
Dermatologie
6
Ophthalmologie
7
Oto-Rhino-Laryngologie 8
Psychiatrie
9
Radiologie
9.1
Röntgendiagnostik
9.2
Andere bildgebende Verfahren 9.3
Interventionelle Radiologie 10
Komplementärmedizin Alphabetischer Index
Krankenpflege-Leistungsverordnung 33
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
1
Chirurgie
1.1
Allgemein
Massnahmen bei Herzoperationen Ja
Eingeschlossen sind
Herzkatheterismus; Angiokardiograpie
einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung;
Verwendung einer Herz-Lungen-Maschine;
Verwendung eines Cardioverters als
Pacemaker, Defibrillator oder Monitor;
Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen
einer künstlichen Herzklappe einschliesslich
Prothese; Implantation eines Pacemakers
einschliesslich Gerät
1.9.1967
Endoprothesen
Ja
27.6.1968
Operative
Mammarekonstruktion
Ja
Zur Herstellung der physischen und
psychischen Integrität der Patientin nach
medizinisch indizierter Amputation 23.8.1984/
1.3.1995
Eigenbluttransfusion Ja
1.1.1991
Operative
Adipositasbehandlung
(Gastric Roux-Y
Bypass, Gastric
Banding, Vertical
Banded Gastroplasty)
Ja
a. Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin b. Der Patient oder die Patientin darf nicht älter sein als 60 Jahre.
c. Der Patient oder die Patientin hat einen Bodymass Index (BMI) von mehr als 40.
d. Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.
e. Vorliegen einer der folgenden Komorbiditäten: Arterielle Hypertonie mit
breiter Manschette gemessen; Diabetes
mellitus; Schlafapnoe-Syndrom;
Dyslipidämie; degenerative behindernde
Veränderungen des Bewegungsapparates;
Koronaropathie; Sterilität mit
Hyperandrogenismus; polyzystische
Ovarien bei Frauen in gebärfähigem Alter f. Durchführung der Operation in einem Spitalzentrum, das über ein
interdisziplinäres Team mit der
notwendigen Erfahrung verfügt
(Chirurgie, Psychotherapie,
Ernährungsberatung, Innere Medizin).
g. Das Spital muss ein Evaluationsregister führen.
1.1.2000
Adipositasbehandlung
mit Magenballons
Nein
25.8.1988
1.2
Transplantationschirurgie Nierentransplantation Ja
Eingeschlossen ist die Operation beim
Spender samt der Behandlung allfälliger
Komplikationen und eine angemessene
Entschädigung für den effektiv erlittenen
Erwerbsausfall. Ausgeschlossen ist eine
Haftung des Versicherers des Empfängers
beim allfälligen Tod des Spenders.
25.3.1971
23.3.1972
Krankenversicherung 34
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Herztransplantation Ja
Bei schweren, unheilbaren Herzkrankheiten
wie insbesondere ischämischer Kardiopathie,
idiopathischer Kardiomyopathie,
Herzmissbildungen und maligner Arrhythmie 31.8.1989
Isolierte Lungentransplantation Ja
Bei Patienten im Endstadium einer
chronischen Lungenerkrankung 1.4.1994
In folgenden Zentren: Universitätsspital
Zürich, Hôpital cantonal universitaire de
Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre
hospitalier universitaire vaudois; wenn ein
Evaluationsregister geführt wird.
Herz-LungenTransplantation Nein
31.8.1989/
1.4.1994
Lebertransplantation Ja
Durchführung in einem Zentrum, das über
die nötige Infrastruktur und Erfahrung
verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich
zehn Lebertransplantationen pro Jahr) 31.8.1989/
1.3.1995
Kombinierte Pankreasund Nierentransplantation Ja
In folgenden Zentren: Universitätsspital
Zürich, Hôpital cantonal universitaire de
Genève; wenn ein Evaluationsregister geführt
wird.
1.4.1994
Isolierte Pankreastransplantation (Pancreas
Transplantation Alone,
Pancreas After Kidney) Nein
31.8.1989/
1.4.1994
Hautautograft mit gezüchteten Keratinozyten Ja
Duchführung in den Universitätsspitälern
Zürich und am Centre hospitalier
universitaire vaudois
1.1.1997 bis
31.12.2000
Allogene Transplantation mit zweischichtigem, menschlichem,
lebendem Hautäquivalent Nein
In Evaluation
1.1.2000
1.3
Orthopädie, Traumatologie Behandlung von
Haltungsschäden
Ja
Leistungspflicht nur bei eindeutig therapeutischem Charakter, d.h., wenn durch
Röntgenaufnahmen feststellbare
Strukturveränderungen oder Fehlbildungen
der Wirbelsäule manifest geworden sind.
Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel
haben, drohende Skelettveränderungen zu
verhindern,
namentlich Spezialgymnastik zur Stärkung
eines schwachen Rückens, gehen nicht zu
Lasten der Krankenversicherung.
16.1.1969
Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer
Injektion eines
künstlichen Gleitmittels Nein
25.3.1971
Krankenpflege-Leistungsverordnung 35
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer
Injektion von Teflon
oder Silikon als
«Gleitmittel»
Nein
12.5.1977
Mischinjektion mit
Jodoformöl zur
Arthrosebehandlung
Nein
1.1.1997
Stosswellentherapie
in der Orthopädie
Nein
1.1.1997/
1.1.2000
Viskosupplementation
mit Hylaninjektion
zur Behandlung der
Kniearthrose
Nein
1.1.1998/
1.1.2000
Hüftprotektor zur
Verhinderung von
Schenkelhalsfrakturen
Nein
1.1.1999/
1.1.2000
1.4
Urologie
Uroflowmetrie
(Messung des
Urinflusses mit
kurvenmässiger
Registrierung)
Ja
Bei Erwachsenen
3.12.1981
Extrakorporale Stosswellenlithotripsie
(ESWL), Nierensteinzertrümmerung Ja
Indikationen:
ESWL eignet sich
a. bei Harnsteinen des Nierenbeckens,
b. bei Harnsteinen des Nierenkelches,
c. bei Harnsteinen des proximalen Ureters,
falls die konservative Behandlung jeweils
erfolglos geblieben ist und wegen der Lage,
der Form und der Grösse des Steines ein
Spontanabgang als unwahrscheinlich
beurteilt wird.
Die mit der speziellen Lagerung des
Patienten verbundenen erhöhten Risiken bei
der Narkose erfordern eine besonders
kompetente fachliche und apparative
Betreuung während der Narkose (spezielle
Ausbildung der Ärzte und Narkosegehilfen
und adäquate Überwachungsgeräte).
22.8.1985
Operative Behandlung
bei Erektionsstörungen
- Penisprothese
Nein
1.1.1993/
1.4.1994
- Revaskularisationschirurgie
Nein
1.1.1993/
1.4.1994
Implantation eines
künstlichen Sphinkters Ja
Bei schwerer Harninkontinenz 31.8.1989
Laser bei Tumoren
der Blase und des Penis Ja
1.1.1993
Krankenversicherung 36
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Embolisationsbehandlung bei
Varikozele testis
- mittels Verödungsoder Coilmethode
Ja
1.3.1995
- mittels Balloons
oder Mikrocoils
Nein
1.3.1995
Transuretrale
ultraschallgesteuerte
laser-induzierte
Prostatektomie
Nein
1.1.1997
Elektrische
Neuromodulation der
sakralen Spinalnerven
mit einem
implantierbaren Gerät
zur Behandlung der
Harninkontinenz
Nein
In Evaluation
1.1.2000
2
Innere Medizin 2.1
Allgemein
Ozon-Injektionstherapie Nein
13.5.1976
Hyperbare Sauerstofftherapie Ja
Bei
- chronischen Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden 1.4.1994
- Osteomyelitis am Kiefer 1.9.1988
- chronische Osteomyelitis Frischzellentherapie
Nein
1.1.1976
Serocytotherapie
Nein
3.12.1981
Impfung gegen
Tollwut
Ja
Bei Behandlung eines bereits von einem
tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen
Tier gebissenen Patienten 19.3.1970
Behandlung
der Adipositas
Ja
- Bei Übergewicht von 20 Prozent oder mehr
7.3.1974
- Bei Übergewicht und konkomittierender Krankheit, welche durch die
Gewichtsreduktion günstig beeinflusst
werden kann.
- durch
Amphetaminderivate
Nein
1.1.1993
- durch
Schilddrüsenhormon
Nein
7.3.1974
- durch Diuretica
Nein
7.3.1974
- durch ChorionGonadotropinInjektionen
Nein
7.3.1974
Hämodialyse
(«künstliche Niere»)
Ja
1.9.1967
Hämodialyse
in Heimbehandlung
Ja
27.11.1975
Krankenpflege-Leistungsverordnung 37
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Peritonealdialyse
Ja
1.9.1967
Enterale Ernährung
zu Hause
Ja
Wenn eine ausreichende perorale sondenfreie
Ernährung ausgeschlossen ist.
1.3.1995
Parenterale Ernährung
zu Hause
Ja
1.3.1995
Insulintherapie mit
einer Infusionspumpe
Ja
Unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Patient ist ein extrem labiler Diabetiker.
27.8.1987/
1.1.2000
- Er kann auch mit der Methode der Mehrfachinjektion nicht befriedigend
eingestellt werden.
- Die Indikation des Pumpeneinsatzes und die Betreuung des Patienten erfolgen
durch ein qualifiziertes Zentrum oder,
nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt, durch einen frei praktizierenden
Facharzt mit entsprechender Erfahrung.
Ambulante parenterale
antibiotische Gabe mit
Infusionspumpe
Ja
1.1.1997
Plasmapherese
Ja
Indikationen:
25.8.1988
- Hyperviskositätssyndrom
- Krankheiten des Immunsystems, bei denen die Plasmapherese sich als wirksam
erwiesen hat, wie insbesondere
- myastenia gravis
- trombotisch trombozytopenische Purpura
- immunämolytische Anämie
- Leukämie
- Goodpasture-Syndrom
- Guillain-Barré-Syndrom - akute Vergiftungen
- familiäre Hypercholesterinämie homozygoter Form
LDL-Apherese
Ja
Bei homozygoter familiärer
Hypercholesterinämie
25.8.1988
Nein
Bei heterozygoter familiärer
Hypercholesterinämie
1.1.1993/
1.3.1995
Hämatopoïetische
StammzellTransplantation
- autolog
Ja
Bei Lymphomen
Bei akuter lymphatischer Leukämie
Bei akuter myeloischer Leukämie.
1.1.1997
Ja
Beim myelo-dysplastischen Syndrom
Beim multiplen Myelom
1.1.1997 bis
31.12.2001
Beim primären Mammakarzinom mit hohem
Rezidivrisiko
In qualifizierten Zentren, gemäss den
Richtlinien der Swiss Transplant
Arbeitsgruppe
für Blood and Marrow Transplantation
Krankenversicherung 38
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
(STABMT)
Beim Keimzell-Tumor in fortgeschrittenem
Stadium
Beim Ovarialkarzinom
Beim Medulloblastom
Beim Neuroblastom
Beim Ewing-Sarkom
Beim Wilms-Tumor
Beim Rhabdomyosarkom
Bei der chronisch-myeloischen Leukämie
In Universitätskliniken
Beim kleinzelligen Bronchuskarzinom
Im Centre hospitalier universitaire vaudois
Die Leistungserbringer müssen ein Evaluationsregister führen.
Nein
Im Rückfall einer akuten myeloischen
Leukämie
1.1.1997
Im Rückfall einer akuten lymphatischen
Leukämie
Beim Mammakarzinom mit fortgeschrittenen
Knochenmetastasen
Bei kongenitalen Erkrankungen - allogen
Ja
Bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997
Bei akuter lymphatischer Leukämie
Bei der chronischen myeloischen Leukämie
Beim myelo-dysplastischen Syndrom
Bei der aplastischen Anämie
Bei Immundefekten und Inborn errors
Bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie
(HLA-identisches Geschwister als Spender) Ja
Beim multiplen Myelom 1.1.1997 bis
31.12.2001
In qualifizierten Zentren, gemäss den
Richtlinien der Swiss Transplant
Arbeitsgruppe
für Blood and Marrow Transplantation
(STABMT)
Bei der chronisch lymphatischen Leukämie
Im Hôpital cantonal universitaire de Genève
und im Kantonsspital Basel
Beim Non-Hodgkin-Lymphom
In den Universitätskliniken
Beim Hodgkin-Lymphom
Im Hôpital cantonal universitaire de Genève
und im Kantonsspital Basel
Die Leistungserbringer müssen ein Evaluationsregister führen.
Die Kosten des Eingriffs beim Spender
samt der Behandlung allfälliger
Komplikationen und eine angemessene
Entschädigung für den effektiv erlittenen
Erwerbsausfall gehen zu Lasten des
Versicherers des Empfängers.
Ausgeschlossen ist eine Haftung des
Versicherers des Empfängers beim allfälligen
Tod des Spenders.
1.1.1997
Krankenpflege-Leistungsverordnung 39
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Nein
Bei soliden Tumoren 1.1.1997
Gallensteinzertrümmerung Ja
Intrahepatische Gallensteine; extrahepatische
Gallensteine im Bereich des Pankreas und
des Choledokus
1.4.1994
Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten
(auch laparoskopische Cholezystektomie
ausgeschlossen)
Polysomnographie
Polygraphie
Ja
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- Schlafapnoesyndrom
1.3.1995
- periodische Beinbewegung im Schlaf 1.1.1997
- Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist
- ernsthafte Parasomnie (z.B. epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges
Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose
unsicher ist und wenn daraus
therapeutische Konsequenzen erwachsen.
Indikationsstellung und Durchführung in
qualifizierten Zentren, gemäss den
Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Schlafforschung, Schlafmedizin und
Chronobiologie von 1999 Ja
Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- eine Ein- und Durchschlafstörung, wenn die initiale Diagnose unsicher ist und
nur wenn die Behandlung, ob
verhaltensmässig oder medikamentös,
nicht erfolgreich ist; 1.1.1997 bis
31.12.2001
- persistierende zircadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische
Diagnose unsicher ist.
Indikationsstellung und Durchführung in
qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für
Schlafforschung, Schlafmedizin und
Chronobiologie von 1999 Nein
Routineabklärung der vorübergehenden
und der chronischen Insomnie, der Fibrositis
und des Chronic fatigue syndrome.
1.1.1997
Messung des Melatoninspiegels im Serum Nein
1.1.1997
Multiple Sleep
Latency-Test
Maintenance of
Wakefullness Test
Aktigraphie
Ja
Ja
Ja
Indikationsstellung und Durchführung in
qualifizierten Zentren, gemäss den
Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Schlafforschung, Schlafmedizin und
Chronobiologie von 1999 1.1.2000
Atemtest mit Harnstoff 13C zum
Nachweis von
Helicobacter pyloriElimination Ja
Die Vergütung des Harnstoffes (13C)
richtet sich nach der Spezialitätenliste (SL);
die Vergütung der Analyse richtet sich nach
der Analysenliste (AL).
1.9.1998
Krankenversicherung 40
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
2.2
Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insufflation Nein 27.6.1968
Sequentielle
peristaltische
Druckmassage
Ja
27.3.1969/
1.1.1996
EKG-Langzeitregistrierung Ja
Als Indikationen kommen vor allem
Rhythmus- und Überleitungsstörungen,
Durchblutungsstörungen des Myokards
(Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät
kann auch der Überwachung der
Behandlungseffizienz dienen.
13.5.1976
Telefonische Überwachung von
Pacemaker-Patienten
Nein
12.05.1977
Rehabilitation für
Patienten mit
Herz-Kreislauferkrankungen Ja
- Patienten mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA
- Patienten mit Status nach BypassOperation
- Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen - Patienten nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder
Vorlie-gen multipler Risikofaktoren - Patienten mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären
Risikofaktoren und sonst guter
Lebenserwartung
- Patienten mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion.
12.5.1977/
1.1.1997/
1.1.2000
Die Therapie kann ambulant oder stationär in
einer ärztlich geleiteten Institution
durchgeführt werden, welche bezüglich
Programmablauf, Personal und Infrastruktur
dem Anforderungsprofil der Schweiz.
Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der
Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie von
1990 entspricht. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen:
- erhöhtes kardiales Risiko
- verminderte Leistung des Myokards
- Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.)
Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des
Behandlungsangebotes zwischen zwei und
sechs Monaten.
Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in
weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei
Wochen verkürzt werden.
Implantation eines
Defibrillators
Ja
31.8.1989
Krankenpflege-Leistungsverordnung 41
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Intraaortale
Ballonpumpe in der
interventionellen
Kardiologie
Ja
1.1.1997
Transmyokardiale
Laser-Revaskularisation Nein
In Evaluation
1.1.2000
2.3
Neurologie inkl. Schmerztherapie Massagen bei
Lähmungen infolge
Erkrankung des
Zentralnervensystems Ja
23.3.1972
Visuelle evozierte
Potentiale als
Gegenstand
neurologischer Spezialuntersuchungen Ja
15.11.1979
Elektrostimulation des
Rückenmarkes durch
die Implantation eines
Neurostimulationssystems Ja
Behandlung schwerer chronischer
Schmerzzustände, vor allem Schmerzen vom
Typ
der Deafferentation (Phantomschmerzen),
Status nach Diskushernie mit
Wurzelverwachsungen und entsprechenden
Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen,
Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen
nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn
eine strenge Indikation erstellt wurde und ein
Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden
hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört
zur Pflichtleistung.
21.4.1983/
1.3.1995
Elektrostimulation
tiefer Hirnstrukturen
durch Implantation
eines Neurostimulationssystems Ja
Behandlung schwerer chronischer
Schmerzen vom Typ der Deafferentation
zentraler Ursache (z.B. Hirn-/RückenmarksLäsionen, intraduraler Nervenausriss), wenn
eine strenge Indikation erstellt wurde und ein
Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden
hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört
zur Pflichtleistung.
1.3.1995
Implantation eines Neurostimulationssystems
zur Behandlung von
Bewegungsstörungen
Ja
Sofern die Hochfrequenzkoagulation im
Thalambusbereich mit erhöhten Komplikationsrisiken verbunden ist. Der Wechsel des
Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.
1.3.1995
Transkutane elektrische
Nervenstimulation
(TENS)
Ja
Wendet der Patient selber den TENSStimulator an, so vergütet ihm der
Versicherer die Mietkosten des Apparates
unter folgenden Voraussetzungen: 23.8.1984
- der Arzt oder auf seine Anordnung der Physiotherapeut muss die Wirksamkeit der
TENS am Patienten erprobt und ihn in den
Gebrauch des Stimulators eingewiesen
haben;
Krankenversicherung 42
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
- der Vertrauensarzt muss die Selbstbehandlung durch den Patienten als
indiziert bestätigt haben; - Die Indikation ist insbesondere gegeben bei:
- Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen; so z.B. durch Druck
auslösbare lokalisierte Schmerzen im
Bereiche von Amputationsstümpfen.
- Schmerzen, die von einem neuralgischen Punkt aus durch
Stimulation (Druck, Zug oder
elektrische Reizung) ausgelöst oder
verstärkt werden können wie z.B.
ischialgieforme Schmerzzustände oder
Schulter-Arm-Syndrome.
- Schmerzzuständen nach Nervenkompressionserscheinungen; so
z.B. weiterbestehende
Schmerzausstrahlungen nach
Diskushernieoperation oder
Carpaltunneloperation.
Baclofen-Therapie
mit Hilfe eines
implantierten
MedikamentenDosierers Ja
Therapierefraktäre Spastizität 1.1.1996
Intrathekale Behandlung
chronischer
somatogener Schmerzen
mit Hilfe eines
implantierten
MedikamentenDosierers Ja
1.1.1991
Motorisch evozierte
Potentiale als
Gegenstand
neurologischer
Spezialuntersuchungen
Ja
Diagnostik neurologischer Krankheiten.
Die verantwortliche untersuchende Person
besitzt das Zertifikat bzw. den
Fähigkeitsausweis für
Elektroencephalographie oder
Elektroneuromyographie der
Schweizerischen Gesellschaft für klinische
Neurophysiologie.
1.1.1999
Resektive kurative
«Herdchirurgie» der
Epilepsie
Ja
Indikation:
- Nachweis des Vorliegens einer «Herdepilepsie»
1.1.1996
- Schwere Beeinträchtigung des Patienten durch das Anfallsleiden - Nachgewiesene
Pharmakotherapieresistenz - Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige
diagnostische Infrastruktur, insbesondere
Elektrophysiologie, MRI, PET, über
Neuropsychologie sowie über die
chirurgisch-therapeutische Erfahrung und
Krankenpflege-Leistungsverordnung 43
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten
verfügt.
Palliative Chirurgie der
Epilepsie durch
- Balkendurchtrennung
- selektive
Amygdalohippokamp
ektomie
- multiple subapiale Operation nach
Morell-Whisler
- Vagusstimulation
Ja
- Sofern die Ablärung ergibt, dass eine kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert
ist und mit einem palliativen Verfahren
eine verbesserte Anfallskontrolle und
Lebensqualität ermöglicht wird.
- Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige
diagnostische Infrastruktur, insbesondere
Elektrophysiologie, MRI, PET, über
Neuropsychologie sowie über die
chirurgisch-therapeutische Erfahrung und
adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten
verfügt.
- Führung eines Evaluationsregisters 1.1.1996
Laser-Diskushernienoperation bzw. Laserdiskusdekompression Nein
1.1.1997
Kryoneurolyse
Nein
Bei der Behandlung von Schmerzen der
lumbalen intervertebralen Gelenke 1.1.1997
Spondylodese mittels
Diskuskäfigen
Ja, in Evaluation - Degenerative Instabilität der Wirbelsäule mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv
oder Stenose bei Patienten mit therapieresistenten invalidisierenden
spondylogenen oder radikulären
Schmerzen, bedingt durch klinisch und
radiologisch nachgewiesene instabile,
degenerative Pathologien der Wirbelsäule - Nach Misserfolg einer hinteren Spondylodese mit
Pedikelschraubensystem 1.1.199931.12.2001 2.4
Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer
Injektion eines
künstlichen Gleitmittels Nein
25.3.1971
Arthrosebehandlung
mit intraartikulärer
Injektion von Teflon
oder Silikon als
«Gleitmittel»
Nein
12.5.1977
Synoviorthese
Ja
12.5.1977
2.5
Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit
Infusionspumpen
(Chemotherapie)
Ja
27.8.1987
Laser bei palliativer
minimaler Chirurgie
Ja
1.1.1993
Krankenversicherung 44
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Isolierte
Gliedmassenperfusion
mit Hyperthermie und
Einsatz des TumorNecrosis-Factors alpha Ja
Durchführung in einem Universitätsspital 1.1.1997 bis
31.12.2000
Extrakorporelle
Photochemotherapie
Ja
Beim kutanen T-Zell-Lymphom
(Sézary-Syndrom)
1.1.1997
3
Gynäkologie, Geburtshilfe Ultraschalldiagnostik
in der Geburtshilfe
und Gynäkologie
Ja
Vorbehalten bleibt Art. 13 Bst. b KLV
für Ultraschallkontrollen während der
Schwangerschaft
23.3.1972/
1.1.1997
Künstliche
Insemination
Nein, in
Evaluation
22.3.1973/
1.1.1997
Ja
- Mittels intra-uteriner homologer Insemination bei einer zervikal bedingten
Sterilität
1.1.1997
In-vitro-Fertilisation
zur Abklärung der
Sterilität
Nein
1.4.1994
In-Vitro-Fertilisation
und Embryotransfer
Nein
28.8.1986/
1.4.1994
Sterilisation:
- bei der Frau
Ja
Im Rahmen der ärztlichen Behandlung einer
Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine
Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich
bleibenden krankhaften Zustandes oder einer
körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung
des Lebens oder zu einer voraussichtlich
dauernden gesundheitlichen Schädigung der
Patientin führen müsste und andere
Methoden der Schwangerschaftsverhütung
aus medizinischen Gründen (im Sinne
weitherziger Interpretation) nicht in Betracht
kommen.
11.12.1980
- beim Ehemann
Ja
Wo die zu vergütende Sterilisation der Frau
nicht möglich oder vom Ehepaar nicht
erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau
für die Kosten der Sterilisation des
Ehemannes aufzukommen.
1.1.1993
Laser bei Cervix-Ca
in situ
Ja
1.1.1993
Nichtchirurgische
Ablation des Endometriums Ja
Bei therapieresistenten funktionellen
Menorrhagien in der Prämenopause 1.1.1998
4
Pädiatrie, Kinderpsychiatrie Spiel- und Maltherapie
bei Kindern
Ja
Sofern durch den Arzt oder unter dessen
direkter Aufsicht durchgeführt 7.3.1974
Krankenpflege-Leistungsverordnung 45
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Behandlung bei
Enuresis mit
Weckapparaten
Ja
Nach dem vollendeten fünften Altersjahr 1.1.1993
Elektrostimulation der
Harnblase
Ja
Bei organischen Miktionsstörungen 16.2.1978
Gruppenturnen für
übergewichtige Kinder
Nein
18.1.1979
Atemmonitoring;
Atem- und Herzfrequenzmonitoring Ja
Bei Risikosäuglingen auf Anordnung eines
Arztes oder einer Ärztin einer regionalen
SIDS-Abklärungsstelle
25.8.1988/
1.1.1996
5
Dermatologie PUVA-Behandlung
dermatologischer
Affektionen
Ja
15.11.1979
Selektive UltraviolettPhototherapie (SUP) Ja
Sofern unter verantwortlicher Aufsicht und
Kontrolle eines Arztes durchgeführt 11.12.1980
Embolisationsbehandlung von
Gesichtshämangiomen
(interventionelle
Radiologie)
Ja
Es dürfen höchstens die gleichen Kosten
wie für eine operative Behandlung
(Excision) in Rechnung gestellt werden.
27.8.1987
Laser bei:
- Naevus
teleangiectaticus
Ja
1.1.1993
- Condylomata
acuminata
Ja
1.1.1993
Klimatherapie
am Toten Meer
Nein
1.1.1997
6
Ophthalmologie Sehschule
Ja
Sofern vom Arzt selbst oder unter dessen
unmittelbarer Aufsicht durchgeführt 27.3.1969
Visuelle evozierte
Potentiale als
Gegenstand
ophthalmologischer
Spezialuntersuchungen
Ja
15.11.1979
Ultraschallbiometrie
des Auges vor Staroperationen Ja
8.12.1983
Protonen-Strahlentherapie intraokulärer
Melanome am PaulScherrer-Institut Ja
28.8.1986
Laser bei:
- diabetischer
Retinopathie
Ja
1.1.1993
- Retinaleiden (inkl.
Apoplexia retinae)
Ja
1.1.1993
- Kapsulotomie
Ja
1.1.1993
Krankenversicherung 46
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
- Trabekulotomie
Ja
1.1.1993
Excimer-LaserBehandlung zur
Myopie-Korrektur
Nein
1.3.1995
Radiäre Keratotomie
zur Myopie-Korrektur
Nein
1.3.1995
Refraktive Chirurgie
zur Behandlung der
Anisometropie
Ja
Wenn die Anisometropie nicht durch Brillen
korrigiert werden kann und eine
Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht.
1.1.1997
Implantation von
Myopie-Linsen
Nein
In Evaluation
1.1.2000
7
Oto-Rhino-Laryngologie Sprachheilbehandlung
Ja
Wenn sie vom Arzt selbst vorgenommen
oder unter dessen unmittelbarer Leitung
und Aufsicht durchgeführt wird
(vgl. aber auch Art. 10 und 11 der KLV).
23.3.1972
Ultraschallvibrationsaerosole Ja
7.3.1974
Behandlung mit
«Elektronischem Ohr»
nach Methode Tomatis
(sog. AudioPsychophonologie) Nein
18.1.1979
Stimmprothese
Ja
Implantation anlässlich einer totalen
Laryngektomie oder nach erfolgter totaler
Laryngektomie. Der Wechsel einer
implantierten Stimmprothese gehört zur
Pflichtleistung.
1.3.1995
Laser bei:
- Papillomatose
der Atemwege
Ja
1.1.1993
- Zungenresektion
Ja
1.1.1993
Cochlea-Implantat
zur Behandlung
beidseitiger Taubheit
ohne nutzbare Hörreste Ja
Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern
und spätertaubten Erwachsenen
In folgenden Zentren: Hôpital cantonal
universitaire de Genève, Universitätsspitäler
Basel, Bern und Zürich, Kantonsspital
Luzern; wenn ein Evaluationsregister geführt
wird.
Das Hörtraining im Zentrum ist als
Bestandteil der Therapie zu übernehmen.
1.4.1994
Implantation eines
knochenverankerten
perkutanen Hörgerätes
Ja
Indikationen:
- chirurgisch nicht korrigierbare Erkrankungen und Missbildungen von
Mittelohr und äusserem Gehörgang 1.1.1996
- Umgehung eines riskanten chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr - Intoleranz eines Luftleitungsgerätes
Krankenpflege-Leistungsverordnung 47
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
- Ersatz eines konventionellen Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von
Beschwerden, ungenügendem Halt
oder ungenügender Funktion.
Laser-Vaporisierte
Palatoplastik
Nein
1.1.1997
Speichelsteinlithotripsie Ja
In spezialisierten Zentren, die ein Evaluationsregister führen.
1.1.1997 bis
31.12.2000
8
Psychiatrie
Behandlung von
Rauschgiftsüchtigen
25.3.1971
- ambulant
Ja
Leistungskürzungen zulässig bei
nachgewiesenem schwerem
Selbstverschulden.
- stationär
Ja
Methadonbehandlung
Ja
Die Leistungspflicht für die methadonunterstützte Behandlung Heroinabhängiger
besteht:
31.8.1989/
1.1.1997
1.
Wenn eine Entzugs- oder eine
Entwöhnungsbehandlung keinen
Erfolg verspricht. In der Regel müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1.1
der Patient oder die Patientin ist
mindestens 18 Jahre alt; 1.2
die Opiatabhängigkeit besteht seit
mindestens einem Jahr; 1.3
nach ärztlicher Fachmeinung ist eine
Entzugs- oder
Entwöhnungsbehandlung zur Zeit nicht
indiziert.
2.
Der behandelnde Arzt bestätigt dem
Vertrauensarzt des Versicherers, 2.1
dass die Indikationen nach Ziffer 1
gegeben sind oder warum eine
Ausnahme zu machen ist; 2.2
dass die nach Artikel 15a Absatz 5 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3.
Oktober 1951 (SR 812.121)
erforderliche kantonale Bewilligung
vorliegt; dem Vertrauensarzt ist eine
Kopie der Bewilligung abzugeben; 2.3
dass die nach zwei Jahren
vorgenommene Überprüfung der
Indikation für eine Fortsetzung der
Methadonbehandlung spricht; dabei
hat der behandelnde Arzt oder die
behandelnde Ärztin sich auch zur
notwendigen Dosis zu äussern.
3.
Die Behandlung wird nach den
Empfehlungen des dritten
Methadonberichtes vom Dezember
1995 durchgeführt.
Krankenversicherung 48
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Opiatentzugseilverfahren (UROD)
unter Sedation
Ja
- Bei entzugswilligen mono-opiatabhängigen Patienten oder Patientinnen.
- Im Rahmen einer umfassenden körperlichen Entzugsbehandlung - In einer vom Kanton anerkannten Institution, die an einer multizentrischen
Studie mit gemeinsamem Protokoll unter
der Koordination einer Universitätsklinik
teilnimmt.
1.1.1998 bis
31.12.2000
Opiatentzugseilverfahren (UROD)
unter Narkose
Nein
In Evaluation
1.1.1998
Ambulanter
Opiatentzug nach der
Methode: Endorphine
Stimulated Clean
&Addiction Personality
Enhancement
(ESCAPE)
Nein
1.1.1999
Gruppenpsychotherapie Ja
Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV 25.3.1971/
1.1.1996
Entspannungstherapie
mit der Methode nach
Ajuriaguerra
Ja
In einer ärztlichen Praxis oder in einem
Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht 22.3.1973
Spiel- und Maltherapie
bei Kindern
Ja
Sofern durch den Arzt oder unter dessen
direkter Aufsicht durchgeführt 7.3.1974
Psychodrama
Ja
Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV 13.5.1976/
1.1.1996
Therapiekontrolle
durch Video
Nein
16.2.1978
Musiktherapie
Nein
11.12.1980
9
Radiologie
9.1
Röntgendiagnostik Computertomographie
(Scanner)
Ja
Keine Routineuntersuchungen (Screening) 15.11.1979
Knochendensitometrie
- mit DoppelenergieRöntgenAbsorptiometrie
(DEXA)
Ja
- Bei einer klinisch manifesten Osteoporose und nach einem
Knochenbruch bei inadäquatem Trauma - Bei Langzeit-Cortisontherapie oder Hypogonadismus
1.3.1995
- Gastroïntestinale Erkrankungen (Malabsorption, Morbus Crohn, Colitis
ulcerosa)
1.1.1999
- Primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht) - Osteogenesis imperfecta
Die DEXA-Untersuchungskosten werden
nur in einer Körperregion übernommen.
Spätere DEXA-Untersuchungen werden nur
übernommen, wenn eine medikamentöse 1.3.1995
Krankenpflege-Leistungsverordnung 49
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Behandlung erfolgt, und höchstens jedes
zweite Jahr.
- mit
GanzkörperScanner
Nein
1.3.1995
Knochendensitometrie
zur
Osteoporoseprävention
mit DoppelenergieRöntgenAbsorptiometrie
(DEXA)
Ja, in
Evaluation
- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenter-Studie zur
komparativen klinischen und
wirtschaftlichen Bewertung des
osteoporotischen Frakturrisikos
durchgeführt werden, und - Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.
- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistung einen gesamtschweizerischen Tarif.
1.1.1996 bis
31.12.2000
Knochendensitometrie
zur
Osteoporoseprävention
mittels peripherem
quantitativem CT
(pQTC)
Ja, in
Evaluation
- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenter-Studie zur
komperativen klinischen und
wirtschaftlichen Bewertung des
osteoporotischen Frakturrisikos
durchgeführt werden, und 1.1.1996 bis
31.12.2000
- Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.
- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistung einen gesamtschweizerischen
Tarif.
Ultraschallmessung
des Knochens
Ja, in
Evaluation
- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenterstudie zur
komparativen klinischen und
wirtschaftlichen Bewertung des
osteoporotischen Frakturrisikos
durchgeführt werden und 1.1.1996 bis
31.12.2000
- Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.
- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistungen einen gesamtschweizerischen Tarif.
Knochenanalytische
Methoden:
- Knochenresorptionsmarker
Ja, in
Evaluation
- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenter-Studie zur
komparativen klinischen und
wirtschaftlichen Bewertung des
osteoporotischen Frakturrisikos
durchgeführt werden, und 1.1.1996 bis
31.12.2000
- Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.
- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistung einen gesamtschweizerischen Tarif.
- Knochenformationsmarker
Ja, in
Evaluation
- Untersuchungen, die im Rahmen der schweizerischen Multizenter-Studie zur
komparativen klinischen und
wirtschaftlichen Bewertung des
osteoporotischen Frakturrisikos
durchgeführt werden,
und
1.1.1996 bis
31.12.2000
Krankenversicherung 50
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
- Vornahme in Zentren, die an der Studie teilnehmen.
- Die Tarifpartner vereinbaren für diese Leistung einen gesamtschweizerischen Tarif.
9.2
Andere bildgebende Verfahren Magnetische Kernresonanz (MRI) Ja
1.1.1999
Positron-EmissionsTomographie Ja
Mit einem PET-Scanner
- Bei therapieresistenter fokaler Epilepsie.
- Präoperativ bei Hirntumoren.
1.4.1994
- Präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler
Ischämie.
- Präoperativ vor einer Herztransplantation.
- Tumorstaging von nicht-kleinzelligen Lungenkarzinomen und vom malignen
Melanom
1.1.1997
In der Onkologie
- Bei malignen Lymphomen: Staging; Resttumordiagnostik, Rezidivdiagnostik.
- Beim Keimzellentumor des Mannes: Staging, Resttumordiagnose nach
Therapie.
- Beim kolorektalen Karzinom: Restaging auf Lokalrezidiv, Lymphknotenmetastasen oder Fernmetastasen bei begründe-tem
Verdacht (z.B. Tumormarkererhö-hung);
Diagnose zur Differenzierung
einer Narbe gegenüber einem Tumor;
Resttumordiagnose nach Therapie.
- Beim Mammakarzinom: Lymphknotenstaging; Diagnose von Fernmetastasen bei
Hochrisikopatientinnen 1.1.1999
In der Neurologie
- Abklärung von Demenzen bei Personen, die jünger als 70 Jahre sind.
In der Kardiologie
- Bei einem nuklearkardiologisch, echokardiographisch oder koronarangiographisch dokumentierten Infarkt und Verdacht auf "hibernating myocardium" vor
einer Intervention (PTCA/CABG) zum
Nachweis oder Ausschluss einer Ischä-mie
bei angiographisch dokumentierter
Dreigefässerkrankung, z. B. auch nach
Bypass bei komplexer Koronaranatomie.
In folgenden Zentren: Hôpital cantonal
universitaire de Genève, Universitätsspital
Zürich; wenn ein Evaluationsregister geführt
wird.
1.4.1994
Nein
Bei Verwendung einer PET-CoincidenceCamera (PET CC) 1.1.2000
Krankenpflege-Leistungsverordnung 51
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
9.3
Interventionelle Radiologie Pionen-Strahlentherapie Nein In Evaluation
1.1.1993
Radiochirurgie
Ja
Indikationen:
1.1.1996
- Akustikusneurinome
- Rezidive von Hypophysenadenomen oder Kraniopharyngeomen
- nicht radikal operable Hypophysenadenome oder
Kraniopharyngeome
- arterio-venöse Missbildungen
- Meningeome
- Bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 ccm bzw. einem
Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn
nicht mehr als drei Metastasen vorliegen
und das Grundleiden unter Kontrolle ist
(keine systemischen Metastasen
nachweisbar), zur Beseitigung nicht
anders behandelbarer Schmerzen. Die
Leistungserbringer (Gamma Knife und
LINAC) müssen ein Evaluationsregister
führen und die Kosten erfassen.
1.1.199931.12.2002 - Bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 ccm bzw.
einem Durchmesser von maximal 3,5 cm,
wenn der Tumor auf Grund der Lokalisation nicht operabel ist. Die
Leistungserbringer (Gamma Knife und
LINAC) müssen ein Evaluationsregister
führen und die Kosten erfassen.
Nein
In Evaluation
1.1.1996
- bei funktionellen Störungen 10.
Komplementärmedizin Akupunktur
Ja
Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch die
Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH)
anerkannt ist.
1.7.1999
Anthroposophische
Medizin
Ja, in Evaluation Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch die
Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH)
anerkannt ist.
1.7.199930.6.2005 Chinesische Medizin
Ja, in Evaluation Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch die
Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH)
anerkannt ist.
1.7.199930.6.2005 Homöopathie
Ja, in Evaluation Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch die
Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH)
anerkannt ist.
1.7.199930.6.2005
Krankenversicherung 52
832.112.31
Massnahmen
Leistungpflicht Voraussetzungen
gültig ab
Neuraltherapie
Ja, in Evaluation Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch die
Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH)
anerkannt ist.
1.7.199930.6.2005 Phytotherapie
Ja, in Evaluation Durch Ärztinnen oder Ärzte, deren
Weiterbildung in dieser Disziplin durch die
Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH)
anerkannt ist.
1.7.199930.6.2005
Krankenpflege-Leistungsverordnung 53
832.112.31
Alphabetischer Index A
Adipositasbehandlung durch Amphetaminderivate (2.1)
durch Chorion-Gonadotropin-Injektionen (2.1)
durch Diuretica (2.1)
mit Magenballons (1.1)
operative Behandlung (1.1)
durch Schilddrüsen-Hormon (2.1)
Allogene Transplantation mit zweischichtigem menschlichem lebendem Hautäquivalent (1.2) Aktigraphie (2.1)
Akupunktur (10)
Ambulante parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe (2.1) Ambulanter Opiatentzug (nach der ESCAPE-Methode) (8) Anthroposophische Medizin (10) Arthrosebehandlung
intraartikuläre Injektion eines Gleitmittels (1.3, 2.4)
intraartikuläre Injektion von Teflon oder Silikon als Gleitmittel (1.3, 2.4)
Atemmonitoring (4.) Atem- und Herzfrequenzmonitoring (4.) Atemtest mit natürlichem Kohlenstoffisotop 13 zur Bestimmung der HelicobacterpyloriElimination (2.1) B
Baclofen-Therapie bei Spastik mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3) C
Chinesische Medizin (10) Cochlea-Implantat zur Behandlung beidseitiger Taubheit ohne nutzbare Hörreste (7.) Computertomographie (Scanner) (9.1) D
Defribillator-Implantation (2.2) E
Eigenbluttransfusion (1.1) Elektrische Neuromodulation der sakralen Spiralnerven mit einem implatierbaren Gerät zur
Behandlung der Harninkontinenz (1.4) Elektrokardiogramm-Langzeitregistrierung (2.2) «Elektronisches Ohr» (Tomatis) (7.) Elektrostimulation der Harnblase (4.) Elektrostimulation des Rückenmarks durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems
(2.3)
Embolisationsbehandlung von Gesichtshämangiomen (5.)
Krankenversicherung 54
832.112.31
Embolisationsbehandlung bei Varikozele testis (1.4) Endoprothesen (1.1)
Enterale Ernährung zu Hause (2.1) Entspannungstherapie nach Ajuriaguerra (8.) Epilepsie
Resektive kurative «Herdchirurgie» (2.3)
Palliative Chirurgie (2.3)
Erektionsstörungen
Penisprothese (1.4)
Revaskularisationschirurgie (1.4)
ESCAPE-Methode, ambulanter Opiatentzug (8) Excimer-Laser-Behandlung zur Myopie-Korrektur (6.) Extrakorporelle Photochemotherapie (2.5) Extrakorporale Stosswellenlithotripsie bei Nierensteinen (ESWL) (1.4) F
Frischzellentherapie (2.1) G
Gallensteinzertrümmerung (2.1) Gruppenpsychotherapie (8.) Gruppenturnen für übergewichtige Kinder (4.) H
Haltungsschäden
Behandlung von Haltungsschäden (1.3)
Hämatopoïetische Stammzell-Transplantation (2.1) Hämodialyse (künstliche Niere) (2.1) Hämodialyse in Heimbehandlung (2.1) Hautautograft mit gezüchteten Keratinozyten (1.2) Heileurythmie (s. anthroposophische Medizin) Herz-Lungen-Tansplantation (1.2) Herzoperationen (1.1) Herztransplantation (1.2) Hörgerät; Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes (7.) Homöopathie (10)
Hüftprotektor zur Verhinderung von Schenkelhalsfrakturen (1.3) Hyperbare Sauerstofftherapie (2.1) I
Impfung gegen Tollwut (2.1) Implantation eines Defibrillators (2.2) Implantation eines knochenverankerten perkutanen Hörgerätes (7.) Implantation eines künstlichen Sphinkters (1.4)
Krankenpflege-Leistungsverordnung 55
832.112.31
Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3) zur Behandlung von Bewegungsstörungen (2.3)
zur Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen (2.3)
zur Elektrostimulation des Rückenmarks (2.3)
Implantation von Myopie-Linsen (6.) Insulintherapie mit einer Infusionspumpe (2.1) Intraaortale Ballonpumpe in der interventionellen Kardiologie (2.2) Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten
Medikamentendosierers (2.3) In-vitro-Fertilisation (3.) In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer (3.) Iscadortherapie (s. anthroposophische Medizin) Isolierte Gliedmassenperfusion mit Hyperthermie und Einsatz des Tumor-Necrosis-Faktors
alpha (2.5)
K
Kardiale Rehabilitation (2.2) Klimatherapie am Toten Meer (5.) Knochenanalytische Methoden zur Osteoporoseprävention Knochenresorptionsmarker (9.1)
Knochenformationsmarker (9.1)
Knochendensitometrie (9.1) Komplementärmedizin (10) Krebsbehandlung mit Infusionspumpen (2.5) Kryoneurolyse (2.3)
Künstliche Insemination (3.) L
Laser bei:
Cervix-Ca in situ (3.)
Condylomata acuminata (5.)
Diabetischer Retinopathie (6.)
Kapsulotomie (6)
Naevus teleangiectaticus (5.)
palliativer minimaler Krebschirurgie (2.5)
Papillomatose der Atemwege (7.)
Retinaleiden (6.)
Trabekulotomie (6.)
Tumoren der Blase und des Penis (1.4)
Zungenresektion (7.)
Laser-Diskushernienoperation / Laserdiskusdekompression (2.3) Laser-Vaporisierte Palatoplastik (7.) LDL-Apherese (2.1)
Lebertransplantation (1.2)
Krankenversicherung 56
832.112.31
Lungentransplantation (1.2) M
Magnetische Kernresonanz als bildgebendes Verfahren (MRI) (9.2) Maintenance of Wakefullness Test (2.1) Massagen bei Lähmungen infolge Erkrankung des Zentralnervensystems (2.3) Messung des Melatoninspiegels im Serum (2.1) Methadonbehandlungen (8.) Mischinjektion mit Jodoformöl zur Arthrosebehandlung (1.3) Motorisch evozierte Potentiale als Gegenstand neurologischer Spezialuntersuchungen (2.3) Multiple Sleep Latency Test (2.1) Musiktherapie (8.)
Myopie-Korrektur
durch Excimer-Laser-Behandlung (6.)
durch radiäre Keratotomie (6.)
Implantation von Myopie-Linsen (6.)
N
Neuraltherapie (10) Neurostimulationssystem (2.3) Nichtchirurgische Ablation des Endometriums (3.) Nierensteinzertrümmerung (1.4) Nierentransplantation (1.2) O
Operative Adipositasbehandlung (1.1) Operative Behandlung bei Erektionsstörungen Penisprothese (1.4)
Revaskularisationschirurgie (1.4)
Operative Mammarekonstruktion (1.1) Opiatentzug, ambulant (nach der ESCAPE-Methode) (8) Opiatentzugseilverfahren (UROD) (8.) Ozon-Injektionstherapie (2.1) P
Pacemaker (telefonische Überwachung) (2.2) Palliative Chirurgie der Epilepsie (2.3) Pankreastransplantation (1.2) Parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe (ambulant) (2.1) Parenterale Ernährung zu Hause (2.1) Peritonealdialyse (2.1) Phytotherapie (10)
Pionen-Strahlentherapie (9.3) Plasmapherese (2.1)
Krankenpflege-Leistungsverordnung 57
832.112.31
Polygraphie (2.1)
Polysomnographie (2.1) Positron-Emissions-Tomographie (9.2) Protonen-Strahlentherapie (6.) Psoriasisbehandlung
mittels PUVA (5.)
mittels selektiver Ultraviolett-Phototherapie (SUP) (5.)
Psychodrama (8.)
PUVA-Behandlung dermatologischer Affektionen (5.) R
Radiäre Keratotomie zur Myopie-Korrektur (6.) Radiochirurgie (9.3)
Rauschgiftsuchtbehandlung (8.) Refraktive Chirurgie zur Behandlung der Anisometropie (6.) Rehabilitation für Patienten mit Herz- und Kreislauferkrankungen (2.2) Resektive kurative «Herdchirurgie» der Epilepsie (2.3) S
Sakralnervstimulation zur Behandlung der Harninkontinenz (1.4) Sauerstoff-Insufflation (2.2) Sauerstofftherapie (hyperbare) (2.1) Scanner (Computertomographie) (9.1) Schmerztherapie
Elektrostimulation des Rückenmarks durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3)
Elektrostimulation tiefer Hirnstrukturen durch Implantation eines Neurostimulationssystems (2.3)
Intrathekale Behandlung chronischer somatogener Schmerzen mit Hilfe eines implantierten Medikamentendosierers (2.3)
Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) (2.3)
Sehschule (6.)
Selektive Ultraviolett-Phototherapie (SUP) (5.) Sequentielle peristaltische Druckmassage (2.2) Serocytotherapie (2.1) Speichelsteinlithotripsie (7.) Sphinkter
Implantation eines künstlichen Sphinkters (1.4)
Spiel- und Maltherapie bei Kindern (4., 8.) Spondylodese mit Diskuskäfigen (2.3) Sprachheilbehandlung (7.) Sterilisation
bei der Frau (3.)
beim Ehemann (3.)
Stimmprothese (7.)
Krankenversicherung 58
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Stosswellentherapie in der Orthopädie (1.3.) Synoviorthese (2.4)
T
Telephonische Überwachung von Pacemaker-Patienten (2.2) Therapiekontrolle durch Video (8.) Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS) (2.3) Transmyokardiale Laser-Revaskularisation (2.2) Transuretrale ultraschallgesteuerte laser-induzierte Prostatektomie (1.4) U
Ultra Rapid Opiate Detoxification (UROD) (8.) Ultraschallbiometrie des Auges vor Staroperationen (6.) Ultraschalldiagnostik in der Geburtshilfe und Gynäkologie (3.)
Ultraschallmessung des Knochens (9.1) Ultraschallvibrationsaerosole (7.) Uroflowmetrie (1.4)
V
Viscum-album-Therapie (s. anthroposophische Medizin) Viskosupplementation mit Hylaninjektion zur Behandlung der Kniearthrose (1.3.) Visuelle evozierte Potentiale (2.3, 6.) W
Weckapparate bei Enuresis (4.)
Krankenpflege-Leistungsverordnung 59
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Anhang 2
(Art. 20)
Mittel- und Gegenstände-Liste 76 76
In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Jan. 2000 (siehe AS
1999 2516).
Krankenversicherung 60
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Anhang3
(Art. 28)
Analysenliste77 77
In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Okt. 1999 (siehe AS
1999 2505).
Krankenpflege-Leistungsverordnung 61
832.112.31
Anhang 4
(Art. 29)
Arzneimittelliste mit Tarif78 78
In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Aug. 1999 (siehe
AS 1999 2503).
Krankenversicherung 62
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