01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
24.01.2024 - 30.06.2024
01.01.2024 - 23.01.2024
01.11.2023 - 31.12.2023
01.07.2023 - 31.10.2023
01.05.2023 - 30.06.2023
01.03.2023 - 30.04.2023
01.01.2023 - 28.02.2023
01.10.2022 - 31.12.2022
01.08.2022 - 30.09.2022
01.07.2022 - 31.07.2022
01.04.2022 - 30.06.2022
01.02.2022 - 31.03.2022
01.01.2022 - 31.01.2022
04.11.2021 - 31.12.2021
01.10.2021 - 03.11.2021
01.07.2021 - 30.09.2021
01.06.2021 - 30.06.2021
01.04.2021 - 31.05.2021
01.02.2021 - 31.03.2021
01.01.2021 - 31.01.2021
01.12.2020 - 31.12.2020
01.10.2020 - 30.11.2020
01.07.2020 - 30.09.2020
30.04.2020 - 30.06.2020
01.04.2020 - 29.04.2020
04.03.2020 - 31.03.2020
01.01.2020 - 03.03.2020
01.10.2019 - 31.12.2019
09.07.2019 - 30.09.2019
01.07.2019 - 08.07.2019
01.04.2019 - 30.06.2019
01.03.2019 - 30.03.2019
19.02.2019 - 28.02.2019
01.01.2019 - 18.02.2019
01.10.2018 - 31.12.2018
01.09.2018 - 30.09.2018
31.07.2018 - 31.08.2018
17.07.2018 - 30.07.2018
01.07.2018 - 16.07.2018
19.06.2018 - 30.06.2018
01.04.2018 - 18.06.2018
01.03.2018 - 31.03.2018
01.01.2018 - 28.02.2018
03.08.2017 - 31.12.2017
01.08.2017 - 02.08.2017
01.07.2017 - 31.07.2017
01.03.2017 - 30.06.2017
10.01.2017 - 28.02.2017
01.01.2017 - 09.01.2017
01.08.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 31.07.2016
01.05.2016 - 30.06.2016
01.01.2016 - 30.04.2016
15.11.2015 - 31.12.2015
15.09.2015 - 14.11.2015
15.07.2015 - 14.09.2015
01.06.2015 - 14.07.2015
01.01.2015 - 31.05.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.06.2013 - 30.06.2013
01.01.2013 - 31.05.2013
01.09.2012 - 31.12.2012
01.07.2012 - 31.08.2012
01.05.2012 - 30.06.2012
01.01.2012 - 30.04.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.03.2011 - 30.06.2011
01.01.2011 - 28.02.2011
01.09.2010 - 31.12.2010
01.08.2010 - 31.08.2010
01.07.2010 - 31.07.2010
01.01.2010 - 30.06.2010
01.10.2009 - 31.12.2009
01.08.2009 - 30.09.2009
01.07.2009 - 31.07.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.07.2008 - 31.07.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.10.2007 - 31.12.2007
01.09.2007 - 30.09.2007
01.08.2007 - 31.08.2007
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01.01.2007 - 31.03.2007
01.08.2006 - 31.12.2006
10.05.2006 - 31.07.2006
01.01.2006 - 09.05.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 30.06.2005
01.08.2004 - 31.12.2004
01.07.2004 - 31.07.2004
01.05.2004 - 30.06.2004
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
01.07.2002 - 31.12.2002
01.05.2002 - 30.06.2002
01.01.2002 - 30.04.2002
01.07.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 30.06.2001
01.10.2000 - 31.12.2000
01.01.2000 - 30.09.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 (Stand am 1. April 2007) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 33, 38 Absatz 2, 44 Absatz 1 Buchstabe a, 54 Absätze 2-4,
59a, 62, 65 Absatz 3, 71 Absatz 4, 75, 77 Absatz 4 sowie 105 Absatz 1bis der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV),3 verordnet: 1. Titel: Leistungen 1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen4 1. Abschnitt: Vergütungspflicht

Art. 1

Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Leistungskommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung): a. übernommen

werden;

b. nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden; c. nicht übernommen werden.

AS 1995 4964 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3670).

2 SR

832.102

3

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2005 (AS 2006 21).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

832.112.31

Krankenversicherung 2

832.112.31

2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie

Art. 2


5

Grundsatz

1

Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

2

Unter Psychotherapie wird eine Form der Therapie psychischer und psychosomatischer Erkrankungen verstanden, die vorwiegend auf der sprachlichen Kommunikation beruht und auf einer Theorie des normalen und pathologischen Verhaltens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut. Sie beinhaltet die systematische Reflexion und kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Beziehung, zeichnet sich durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen aus und strebt mittels lehrbarer Techniken ein definiertes therapeutisches Ziel an.


Art. 3

6 Kostenübernahme Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens zehn Abklärungs- und Therapiesitzungen. Die Artikel 3a und 3b bleiben vorbehalten.

a7 Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach zehn Sitzungen 1

Erfordert die Psychotherapie voraussichtlich mehr als zehn Sitzungen, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin nach sechs Sitzungen, in begründeten Ausnahmefällen spätestens nach neun Sitzungen, eine Meldung über die begonnene Behandlung einzureichen. Die Meldung muss über die Art der Erkrankung, über das Ziel und den Zweck der Behandlung sowie über die voraussichtliche Dauer der Behandlung Auskunft geben.

2

Kommt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin auf Grund der Meldung zum Schluss, dass die Behandlung fortgesetzt werden soll, so schlägt er oder sie dem Versicherer vor, die Kosten für höchstens 30 weitere Sitzungen zu übernehmen.

3

Der Versicherer teilt der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der Meldung mit, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden.

5

Fassung gemäss Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2957). Siehe auch Abs. 2 der SchlB dieser Änd. am Schluss des vorliegenden Textes.

6

Fassung gemäss Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957). Siehe auch Abs. 2 der SchlB dieser Änd. am Schluss des vorliegenden Textes.

7

Eingefügt durch Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 3

832.112.31

b8 Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen 1

Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten.

2

Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden soll.

3

Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.

c9 Inhalt der Meldungen und Berichte Die Meldungen und Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Artikeln 3a und 3b dürfen nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.

d10 Wissenschaftliche Untersuchung

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt in Zusammenarbeit mit den Versicherern und Leistungserbringern eine wissenschaftliche Untersuchung über die Umsetzung und Wirkung der Regelung nach den Artikeln 3a und 3b durch. Es kann für die Durchführung der Untersuchung wissenschaftliche Institute beiziehen und Expertengruppen einsetzen.


3. Abschnitt: Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen Art. 4
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände sowie bildgebenden Verfahren:11 8

Eingefügt durch Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957).

9

Eingefügt durch Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957).

10 Eingefügt durch Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2546).

Krankenversicherung 4

832.112.31

a.12 Analysen: die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in der Analysenliste separat bezeichnet; b. Arzneimittel:

pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. Analgetica und 07.10. Arthritis und rheumatische Krankheiten der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C) oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat; c. Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe 05.12.01. Halskragen der Liste der Mittel und Gegenstände,

2. Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial der Liste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule; d.13 Bildgebende Verfahren: 1. Röntgen des Skelettes, 2. Computertomographie (CT) des Skelettes, 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes, 4. Szintigrafie des Skelettes.

4. Abschnitt:14 Pharmazeutische Leistungen
a 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:

a. Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält; b. Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt; c. Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum; d. ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.

2

Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages übernehmen.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 5

832.112.31

2. Kapitel:

Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen 1. Abschnitt: Physiotherapie

Art. 5

1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 KVV erbracht werden: a. Ultraviolettbestrahlungen (Quarzlampenbestrahlungen); b. Rotlicht,

Infrarot;

c. Heissluft,

Glühlichtbogen;

d. Kurzwellen,

Ultrakurzwellen;

e. Radar

(Mikrowellen);

f. Diathermie

(Langwellen-Diathermie); g. Aerosolinhalationen; h. Manuelle Massage und Bewegungstherapie: 1. Muskelmassage als Teil- oder Ganzmassage, Bindegewebsmassage, Massage reflexogener Zonen, 2. Krankengymnastik (Gelenkmobilisation, passive Bewegungstherapie, Mechanotherapie, Atemgymnastik inkl. Anwendung von Apparaten zur Bekämpfung der Ateminsuffizienz, Wassergymnastik), 3. Krankengymnastische Behandlungen nach Bobath oder nach Kabath, 4. Gruppengymnastik, 5. Wirbelsäulenextensionen, 6. Lymphdrainage bei Lymphödemen durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, 7. Hippotherapie-K bei multipler Sklerose durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen;

i. Ultraschall; k. Elektrotherapie: 1. Galvanisation (allgemeine und lokale), Iontophorese, 2. Faradisation (Exponentialströme, Sinusidoidalströme); l. Hydrotherapie:

1. Wickel

und

Packungen,

2. Schlamm-, Fango- und Paraffinpackungen, 3. Medizinalduschen, 4. Medizinalbäder, 5. Elektrobäder,

Krankenversicherung 6

832.112.31

6. Unterwasserstrahlmassage, 7. Unterwassermassage, 8. Hyperthermiebäder.

2

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.15 3 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.

4

Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Physiotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.16 2. Abschnitt: Ergotherapie

Art. 6

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden, soweit sie:

a. der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder b.17 im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.

2

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.18 3 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.

4

Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und 15 Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).

16 Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

18 Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 7

832.112.31

in welchem Umfang die Ergotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.19 3. Abschnitt: Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim

Art. 7

Umschreibung des Leistungsbereichs 1

Die Versicherung übernimmt die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2 und 8a) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:20 a.21 von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV); b. von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV);
c. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 199422, KVG).

2

Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind: a.23 Massnahmen der Abklärung und der Beratung: 1. Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten oder der Patientin und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit dem Arzt oder der Ärztin und dem Patienten oder der Patientin, 2. Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen; b. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung: 1. Messung der Vitalzeichen (Puls, Blutdruck, Temperatur, Atem, Gewicht),

2. einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin, 3. Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 4. Massnahmen zur Atemtherapie (wie O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen),

5. Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen,

6. Massnahmen bei Hämo- oder Peritonealdialyse, 19 Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

22

SR 832.10

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769).

Krankenversicherung 8

832.112.31

7. Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion,

8. enterale oder parenterale Verabreichung von Nährlösungen, 9. Massnahmen zur Überwachung von Infusionen, Transfusionen und Geräten, die der Behandlung oder der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktionen dienen, 10. Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden (inkl. Dekubitus- und Ulcus-cruris-Pflege) und von Körperhöhlen (inkl. Stoma- und Tracheostomiepflege) sowie Fusspflege bei Diabetikern, 11. pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung, inkl. Rehabilitationsgymnastik bei Inkontinenz,

12. Hilfe bei Medizinal-Teil- oder -Vollbädern; Anwendung von Wickeln, Packungen und Fangopackungen, 13.24 pflegerische Massnahmen zur Umsetzung der ärztlichen Therapie im Alltag, wie Einüben von Bewältigungsstrategien und Anleitung im Umgang mit Aggression, Angst, Wahnvorstellungen, 14.25 Unterstützung für psychisch kranke Personen in Krisensituationen, insbesondere zur Vermeidung von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung;

c. Massnahmen der Grundpflege: 1. Allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, 2.26 Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen.

2bis

Die Abklärung, ob Massnahmen nach Buchstabe b Ziffern 13 und 14 und Buchstabe c Ziffer 2 durchgeführt werden sollen, muss von einer Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann.27 3

Allgemeine Infrastruktur- und Betriebskosten der Leistungserbringer werden bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen nicht angerechnet.28 24 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2006 5769).

28

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997 (AS 1997 2039). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Dez. 1997 (AS 1998 150).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 9

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Art. 8


29

Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung, Bedarfsabklärung 1

Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben.30 2

Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs.

3

Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben. Die Tarifpartner sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars.

4

Die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen erfolgt durch die Ermittlung von Pflegebedarfsstufen (Art. 9 Abs. 4). Bestätigt ein Arzt oder eine Ärztin die Einreihung einer versicherten Person in eine Pflegebedarfsstufe, gilt dies als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag.

5

Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.

6

Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung sind zu befristen. Sie können erteilt werden:

a. bei Akutkranken für maximal drei Monate; b. bei Langzeitpatienten oder -patientinnen für maximal sechs Monate.

6bis

Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekannt zu geben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.31 7

Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung können wiederholt werden.

29

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2436).

Krankenversicherung 10

832.112.31

a32 Kontroll- und Schlichtungsverfahren 1

Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren in den Tarifverträgen gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause.

2

Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten neben dem Tarif (Art. 47 KVG33) das Verfahren nach Absatz 1 fest.

3

Das Verfahren dient der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen sind zu überprüfen, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen.


Art. 9

Abrechnung

1

Die Leistungen können insbesondere nach Zeit- oder nach Pauschaltarifen (Art. 43 KVG34) in Rechnung gestellt werden.

2

Die verschiedenen Tarifarten können kombiniert werden.

3

Für die Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach Art und Schwierigkeit der notwendigen Leistungen abzustufen sind.35 4

Für die Leistungen der Pflegeheime vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach dem Pflegebedarf abzustufen sind (Pflegebedarfsstufen). Es sind mindestens vier Stufen vorzusehen.36
a37 Kostentransparenz und Tariflimiten 1

Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht über mit den Versicherern gemeinsam erarbeitete Kostenberechnungsgrundlagen verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Stunde nicht überschritten werden: a. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in einfachen und stabilen Situationen: 30-48.00 Franken;

b. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c in instabilen und komplexen Situationen sowie für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: 45-69.50 Franken;

32

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).

33

SR 832.10

34

SR 832.10

35 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

36

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2436).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 11

832.112.31

c. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a: 50-74.50 Franken.38 2

Solange die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c nicht über eine einheitliche Kostenstellenrechnung (Art. 49 Abs. 6 und 50 KVG39) verfügen, dürfen bei der Tariffestsetzung die folgenden Rahmentarife pro Tag nicht überschritten werden: a. für die erste Pflegebedarfsstufe: 10-20.50 Franken; b. für die zweite Pflegebedarfsstufe: 15-41.00 Franken; c. für die dritte Pflegebedarfsstufe: 30-66.50 Franken; d. für die vierte Pflegebedarfsstufe: 40-82.00 Franken.40 3

Artikel 44 KVG ist anwendbar.

3a. Abschnitt:41 Ernährungsberatung
b42 1 Der Ernährungsberater oder die Ernährungsberaterin im Sinne der Artikel 46 und 50a KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten und Patientinnen mit folgenden Krankheiten:43 a.44 Stoffwechselkrankheiten; b. Adipositas (Body-mass-Index von über 30) und Folgeerkrankungen des Übergewichts oder in Kombination mit dem Übergewicht; c. Herz-Kreislauf-Erkrankungen; d. Krankheiten des Verdauungssystems; e. Nierenerkrankungen; f.

Fehl- sowie Mangelernährungszustände; g. Nahrungsmittelallergien oder allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 553).

39 SR

832.10

40 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2007 553).

41

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 564).

42 Ursprünglich Art. 9a.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).

Krankenversicherung 12

832.112.31

2

Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.45 3 Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst hat, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin richten.46 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Ernährungsberatung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden soll.

3b. Abschnitt:47 Diabetesberatung
c 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird: a. von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung; b. von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.48 2

Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.

3

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zehn Sitzungen. Soll die Diabetes-Beratung nach zehn Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Beratung zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.49 4 In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft können Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art. 50a KVV) die Leistung nach Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 528).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

49 Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 13

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4. Abschnitt: Logopädie

Art. 10

Grundsatz

Der Logopäde oder die Logopädin führt auf ärztliche Anordnung hin Behandlungen von Patienten und Patientinnen mit Störungen der Sprache, der Artikulation, der Stimme oder des Redeflusses durch, die zurückzuführen sind auf: a. organische Hirnschädigungen mit infektiöser, traumatischer, chirurgischpostoperativer, toxischer, tumoraler oder vaskulärer Ursache;

b. phoniatrische Leiden (z. B. partielle oder totale Missbildung der Lippen, des Gaumens und des Kiefers; Störungen der Beweglichkeit der Zunge und der Mundmuskulatur oder des Gaumensegels mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache; hypokinetische oder hyperkinetische funktionelle Dysphonie; Störungen der Larynxfunktion mit infektiöser, traumatischer oder chirurgisch-postoperativer Ursache).


Art. 11

Voraussetzungen

1

Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens zwölf Sitzungen der logopädischen Therapie in einem Zeitraum von längstens drei Monaten seit der ärztlichen Anordnung.

2

Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.

3

Soll die logopädische Therapie nach einer Behandlung, die 60 einstündigen Sitzungen innert einem Jahr entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die logopädische Therapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.

4

Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.

5

Die Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Absätzen 3 und 4 dürfen nur Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.

Krankenversicherung 14

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3. Kapitel: Massnahmen der Prävention Art. 12
Die Versicherung übernimmt neben den Kosten für die Diagnose und die Behandlung auch die Kosten der folgenden Massnahmen der medizinischen Prävention (Art. 26 KVG50): Massnahme

Voraussetzung

a.51 Untersuchung des Gesundheitszustandes und der normalen kindlichen Entwicklung bei Kindern im Vorschulalter

- Gemäss dem von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen Leitfaden «Vorsorgeuntersuchungen» (2. Auflage, Bern, 1993).

Total acht Untersuchungen.

b. Screening auf Phenylketonurie, Galaktosämie, Biotinidasemangel, Adrenogenitales Syndrom, Hypothyreose Bei

Neugeborenen.

c.52 Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung inklusive Krebsabstrich

Die ersten beiden Untersuchungen inklusive Krebsabstrich im Jahresintervall und danach alle drei Jahre.

Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem
Ermessen.

d. HIV-Test

Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, verbunden mit einem Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss.

e. Kolonoskopie

Bei

familiärem

Kolonkarzinom

(im ersten Verwandtschaftsgrad mindestens drei Personen befallen oder eine Person vor dem 30. Altersjahr).

50

SR 832.10

51

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 15

832.112.31

Massnahme

Voraussetzung

f.53 Impfung und Booster gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis; Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln Bei Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre sowie bei nicht immunen Erwachsenen, gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF)54.

g.55 Booster-Impfung gegen Tetanus und Diphtherie

Bei Personen über 16 Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF56.

h.57 Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF58.

i.59 Impfung gegen Influenza 1. Jährliche Impfung bei Personen mit einer Grunderkrankung, bei denen eine Grippe zu schweren Komplikationen führen kann (gemäss den Empfehlungen zur Grippeprävention des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF, Stand August 2000; Supplementum XIII, BAG 2000), und bei über 65-jährigen Personen.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957).

54 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten - Diagnose und Bekämpfung»).

Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957).

56 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten - Diagnose und Bekämpfung»).

Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957).

58 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten - Diagnose und Bekämpfung»).

Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

Krankenversicherung 16

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Massnahme

Voraussetzung

2.60Während einer Influenza-Pandemiebedrohung oder einer InfluenzaPandemie bei denjenigen Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (gemäss Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 200561, IPV).

Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

k.62 Hepatitis-B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.

Bei beruflicher Indikation ist die Impfung vom Arbeitgeber zu bezahlen.

2.63Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF64.

Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember 2007.

l.

Passive Impfung mit Hepatitis BImmunglobulin Bei Neugeborenen HBsAg-positiver Mütter.

60 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 2. Juni 2005 (AS 2005 2875). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769).

61 SR

818.101.23

62 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 5401).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769).

64 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten - Diagnose und Bekämpfung»).

Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.

Krankenpflege-Leistungsverordnung 17

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Massnahme

Voraussetzung

m.65 Pneumokokken-Impfung 1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Splenektomie, CochleaImplantat oder Schädel-BasisMissbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochleaimplantats, gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF66.

2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter zwei Jahren und Kinder mit chronischer Vorerkrankung unter fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF67.

n. Untersuchung der Haut Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad).

o.68 Mammographie

1. Diagnostische Mammographie: Mammakarzinom bei Mutter, Tochter oder Schwester. Nach klinischem Ermessen, bis zu einer präventiven Untersuchung pro Jahr. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Mammographie, das dokumentiert werden muss. Die Mammographie muss von einem Arzt oder einer Ärztin, der/die speziell in medizinischer Radiologie ausgebildet ist, durchgeführt werden. Die Sicherheit der Geräte muss den EU-Leitlinien von 1996 entsprechen (European Guidelines for quality assurance in mammography screening.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957).

66 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten - Diagnose und Bekämpfung»).

Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.

67 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten - Diagnose und Bekämpfung»).

Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999 (AS 1999 2517).

Krankenversicherung 18

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Massnahme

Voraussetzung

2nd edition)69.

2.70 Screening Mammographie: Ab dem 50. Altersjahr alle zwei Jahre.

Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni 199971 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Ziffer 2 gilt bis zum 31. Dezember 2007.

p.72 Vitamin-K-Prophylaxe Bei Neugeborenen (3 Dosen).

q.73 Vitamin-D-Gabe zur Rachitisprophylaxe

Während des ersten Lebensjahres.

r. ...74

s.75 In-vitro-Muskelkontraktur-Test zur Erkennung einer Prädisposition für maligne Hyperthermie Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall mit Verdacht auf maligne Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist.

In einem Zentrum, das von der European Malignant Hyperthermia Group anerkannt ist.

69 Diese Leitlinien können beim BAG, 3003 Bern, eingesehen werden.

70 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2000 (AS 2001 295).

71 SR

832.102.4

72 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).

73

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 19

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Massnahme

Voraussetzung

t.76 Meningokokken-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF77.

u.78 Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richtlinien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/1996).

v.79 Genetische Beratung, Indikationsstellung für genetische Untersuchungen und Veranlassen der dazugehörigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL) bei Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre Krebskrankheit.

Bei Patienten und Patientinnen und Angehörigen ersten Grades von Patienten und Patientinnen mit: - hereditärem Brust- oder Ovarialkrebssyndrom

- Polyposis Coli/Attenuierter Form der Polyposis Coli

- hereditärem Coloncarcinom-Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC) - Retinoblastom

Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» des Schweizerischen Institutes für Angewandte Krebsforschung (SIAK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können.

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957).

77 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten - Diagnose und Bekämpfung»).

Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003 (AS 2003 5283). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

Krankenversicherung 20

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Massnahme

Voraussetzung

x.80 Impfung gegen FrühsommerMeningoenzephalitis (FSME)

Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan» des BAG und der EKIF81 und den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom März 2006 (BAG-Bulletin Nr. 13, 2006).

Bei beruflicher Indikation ist die Impfung vom Arbeitgeber zu bezahlen.

y.82 Varizellen-Impfung Impfung von nicht immunen Jugendlichen und Erwachsenen sowie spezifischer Risikogruppen gemäss den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom November 2004 (BAG-Bulletin Nr. 45, 2004).

4. Kapitel: Besondere Leistungen bei Mutterschaft

Art. 13

Kontrolluntersuchungen Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchungen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a KVG83): Massnahme

Voraussetzung

a. Kontrollen

1.84 In der normalen Schwangerschaft sieben Untersuchungen

- Erstkonsultation: Anamnese, klinische und vaginale Untersuchung und Beratung, Untersuchung auf Varizen und Beinödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen, für die Hebammen gemäss separater Bezeichnung in der Analysenliste.

80 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004 (AS 2004 5401). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957).

81 Supplementum VIII (Ordner «Infektionskrankheiten - Diagnose und Bekämpfung»).

Bundesamt für Gesundheit, Bern 2006.

82 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

83

SR 832.10

84 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 21

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Massnahme

Voraussetzung

Weitere Konsultationen: Kontrolle von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen, für die Hebammen gemäss separater Bezeichnung in der Analysenliste.

2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen.

b.85 Ultraschallkontrollen 1.86 In der normalen Schwangerschaft eine Kontrolle in der 10.-12. Schwangerschaftswoche; eine Kontrolle in der 20.-23. Schwangerschaftswoche.

Nach einem umfassenden Aufklärungsund Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen durchgeführt werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode, welche auch die kommunikative Kompetenz umfasst, und über die nötige Erfahrung verfügen.

Ziffer 1 gilt bis zum 31. Dezember 2007.

2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Die Kontrollen dürfen nur durch Ärzte oder Ärztinnen erbracht werden, die über eine Zusatzausbildung für diese Untersuchungsmethode und über die nötige Erfahrung verfügen.

c. Pränatale Untersuchungen mittels Kardiotokographie

Bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft.

d.87 Amniozentese, Chorionbiopsie Nach einem umfassenden Aufklärungsund Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen: - Bei Schwangeren ab 35 Jahren.

- Bei jüngeren Schwangeren mit einem vergleichbaren Risiko.

Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 1996 (AS 1996 1496).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 23).

Krankenversicherung 22

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Massnahme

Voraussetzung

e. Kontrolle post-partum eine Untersuchung

Zwischen sechster und zehnter postpartum-Woche: Zwischenanamnese, klinische und gynäkologische Untersuchung inkl. Beratung.


Art. 14

Geburtsvorbereitung

Die Versicherung übernimmt einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, welche die Hebamme in Gruppen durchführt.


Art. 15

Stillberatung

1

Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG88) wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger durchgeführt wird.

2

Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen.


Art. 16

Leistungen der Hebammen 1

Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung die folgenden Leistungen erbringen:

a. die Leistungen nach Artikel 13 Buchstabe a: 1. In der normalen Schwangerschaft kann die Hebamme sechs Kontrolluntersuchungen durchführen. Sie weist die Versicherte darauf hin, dass vor der 16. Schwangerschaftswoche eine ärztliche Untersuchung angezeigt ist.

2. Bei einer Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie arbeitet die Hebamme mit dem Arzt oder mit der Ärztin zusammen. Bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie erbringt sie ihre Leistungen nach ärztlicher Anordnung.

b. Die Hebamme kann während den Kontrolluntersuchungen Ultraschallkontrollen nach Artikel 13 Buchstabe b anordnen.

c. Die Leistungen nach Artikel 13 Buchstaben c und e sowie nach den Artikeln 14 und 15.

2

Die Hebammen können zu Lasten der Versicherung auch Leistungen der Krankenpflege nach Artikel 7 Absatz 2 erbringen. Die Leistungen sind nach der Entbindung zu Hause, nach der ambulanten Geburt und nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Spital oder aus der Einrichtung der teilstationären Krankenpflege durchzuführen.

88

SR 832.10

Krankenpflege-Leistungsverordnung 23

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5. Kapitel: Zahnärztliche Behandlungen

Art. 17

Erkrankungen des Kausystems Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG89). Voraussetzung ist, dass das Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht: a. Erkrankungen der Zähne: 1. Idiopathisches internes Zahngranulom, 2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z. B. Abszess, Zyste);

b. Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien): 1. Präpubertäre

Parodontitis,

2. Juvenile, progressive Parodontitis, 3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten; c. Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile: 1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich und tumorähnliche Veränderungen,

2. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich, 3. Osteopathien der Kiefer, 4. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen), 5. Osteomyelitis der Kiefer; d. Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsapparates: 1. Kiefergelenksarthrose, 2. Ankylose, 3. Kondylus- und Diskusluxation; e. Erkrankungen der Kieferhöhle: 1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil, 2. Mund-Antrumfistel; f.

Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheitswert führen: 1. Schlafapnoesyndrom, 2. Schwere Störungen des Schluckens, 3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.

89

SR 832.10

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Art. 18

Allgemeinerkrankungen90 1

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b KVG91): a.92 Erkrankungen des Blutsystems: 1. Neutropenie,

Agranulozytose,

2. Schwere aplastische Anämie, 3. Leukämien, 4. Myelodysplastische Syndrome (MDS), 5. Hämorraghische Diathesen.

b. Stoffwechselerkrankungen: 1. Akromegalie, 2. Hyperparathyreoidismus, 3. Idiopathischer Hypoparathyreoidismus, 4. Hypophosphatasie (genetisch bedingte Vitamin D-resistente Rachitis); c. Weitere

Erkrankungen:

1. Chronische Polyarthritis mit Kieferbeteiligung, 2. Morbus Bechterew

mit

Kieferbeteiligung,

3. Arthritis psoriatica mit Kieferbeteiligung, 4. Papillon-Lefèvre-Syndrom, 5. Sklerodermie, 6. AIDS, 7. Schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion;

d. Speicheldrüsenerkrankungen; e. ...93 2

Die Versicherung übernimmt die Kosten der in Absatz 1 aufgeführten Leistungen nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.94 90 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).

91

SR 832.10

92 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).

93 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998 (AS 1998 2923).

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 25

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Art. 19


95

Allgemeinerkrankungen; Zahnherdbehandlung Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. c KVG96): a. bei Herzklappenersatz, Gefässprothesenimplantation, kraniellen Shuntoperationen;

b. bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression; c. bei Strahlentherapie oder Chemotherapie maligner Leiden; d. bei Endokarditis.

a97 Geburtsgebrechen

1

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Absatz 2 bedingt sind, wenn:98 a. die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind; b. die Behandlungen vor dem 20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG99, nicht aber bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person notwendig sind.

2

Geburtsgebrechen im Sinne von Absatz 1 sind: 1. Dysplasia ectodermalis; 2. Angeborene blasenbildende Hautkrankheiten (Epidermolysis bullosa here- ditaria, Acrodermatitis enteropathica und Pemphigus benignus familiaris chronicus; 3. Chondrodystrophie (wie Achondroplasie, Hypochondroplasie, Dysplasia epiphysaria multiplex); 4. Angeborene

Dysostosen;

5. Kartilaginäre Exostosen, sofern Operation notwendig ist; 6. Angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern Operation notwendig ist; 7. Angeborene

Schädeldefekte;

8. Kraniosynostosen; 9. Angeborene Wirbelmissbildungen (hochgradige Keilwirbel, Blockwirbel wie Klippel-Feil, aplastische Wirbel und hochgradig dysplastische Wirbel); 10. Arthromyodysplasia congenita (Arthrogryposis); 95 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).

96 SR

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97

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2697).

99

SR 832.10

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11. Dystrophia musculorum progressiva und andere congenitale Myopathien; 12. Myositis ossificans progressiva congenita; 13. Cheilo-gnatho-palatoschisis (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte); 14. Mediane, schräge und quere Gesichtsspalten; 15. Angeborene Nasen- und Lippenfistel; 16.100 Proboscis lateralis; 17.101 Angeborene Dysplasien der Zähne, sofern mindestens zwölf Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind und sofern bei diesen eine definitive Versorgung mittels zirkulärer Umfassungen voraussehbar ist; 18. Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne;

19. Hyperodontia congenita, sofern der oder die überzähligen Zähne eine intramaxilläre oder intramandibuläre Deviation verursachen, welche eine apparative Behandlung verlangt;

20. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn: - die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt;

- bei den bleibenden Zähnen, exklusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt; 21. Mordex apertus congenitus, sofern ein vertikal offener Biss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 40 Grad und mehr (beziehungsweise von mindestens 37 Grad bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt; Mordex clausus congenitus, sofern ein Tiefbiss nach Durchbruch der bleibenden Incisiven besteht und die kephalometrische Beurteilung einen Kieferbasenwinkel von 12 Grad und weniger (beziehungsweise von 15 Grad und weniger bei Kombination mit einem Winkel ANB von mindestens 7 Grad) ergibt;

100 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 2923).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 2923).

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22. Prognathia inferior congenita, sofern: - die kephalometrische Beurteilung eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenregulation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder

eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr respektive von 15 Grad und weniger vorliegt;

23. Epulis des Neugeborenen; 24. Choanalatresie; 25. Glossoschisis; 26. Makro- und Microglossia congenita, sofern Operation der Zunge notwendig ist;

27. Angeborene Zungenzysten und -tumoren; 28.102 Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grossen Speicheldrüsen);

28a.103 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinander liegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exklusive Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind; fehlende Anlagen (exklusive Weisheitszähne) sind retinierten und ankylosierten Zähnen gleichgestellt.

29. Angeborene Halszysten, -fisteln, -spalten und -tumoren (Reichert'scher Knorpel);

30. Haemangioma cavernosum aut tuberosum; 31. Lymphangioma congenitum, sofern Operation notwendig ist; 32. Angeborene Koagulopathien und Thrombozytopathien; 33. Histiozytosen (eosinophiles Granulom, Hand-Schüller-Christian und Letterer-Siwesche-Krankheit);

34. Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute (Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningozele, Hydromyelie, Meningocele, Megalencephalie, Porencephalie und Diastematomyelie); 35. Heredo-degenerative Erkrankungen des Nervensystems (wie Friedreich'sche Ataxie, Leukodystrophien und progrediente Erkrankungen der grauen Substanz, spinale und neurale Muskelatrophien, familiäre Dysautonomie, Analgesia congenita); 36. Angeborene Epilepsie; 102 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2150).

103 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998 (AS 1998 2923). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 2150).

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37. Angeborene cerebrale Lähmungen (spastisch, athetotisch, ataktisch); 38. Kongenitale Paralysen und Paresen; 39. Ptosis palpebrae congenita; 40. Aplasie der Tränenwege; 41. Anophtalmus; 42. Angeborene Tumoren der Augenhöhle; 43. Atresia auris congenita inklusive Anotie und Microtie; 44. Angeborene Missbildungen des Ohrmuschelskelettes; 45. Angeborene Störungen des Mucopolysaccharid- und Glycoproteinstoffwechsels (wie Morbus Pfaundler-Hurler, Morbus Morquio);

46. Angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engelmann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen); 47. Angeborene Störungen der Thyreoidea-Funktion (Athyreose, Hypothyreose und Kretinismus);

48. Angeborene Störungen der hypothalamo- hypophysären Funktion (hypophysärer Zwergwuchs, Diabetes insipidus und Prader-Willi-Syndrom, Kallmann-Syndrom);

49. Angeborene Störungen der Gonadenfunktion (Turner-Syndrom, Missbildungen des Ovars, Anorchie und Klinefelter-Syndrom);

50. Neurofibromatose; 51. Angiomatosis encephalo-trigeminalis (Sturge-Weber-Krabbe); 52. Kongenitale Dystrophien des Bindegewebes (wie Marfan-Syndrom, EhlersDanlos-Syndrom, Cutis laxa congenita, Pseudoxanthoma elasticum);

53. Teratome und andere Keimzellentumoren (wie Dysgerminom, embryonales Karzinom, gemischter Keimzellentumor, Dottersacktumor, Choriokarzinom, Gonadoblastom).

6. Kapitel:

Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen


Art. 20

Liste der Mittel und Gegenstände 1

Die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, für welche die Versicherung eine Vergütung zu leisten hat, sind im Anhang 2 nach Produktegruppen und Anwendungsarten aufgeführt.

2

Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden, sind in der Liste nicht aufgeführt. Ihre Vergütung wird mit der entsprechenden Behandlung in den Tarifverträgen geregelt.

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3

Die Mittel- und Gegenständeliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben104.105


Art. 21

Anmeldung

Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die Liste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim BAG106 einzureichen. Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände.107

Art. 22

Limitierungen

Die Aufnahme in die Liste kann mit einer Limitierung verbunden werden. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge, die Dauer der Verwendung, die medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen.


Art. 23

Anforderungen

Von den in der Liste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet.


Art. 24

Vergütung

1

Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der Liste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist.

2

Liegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der Liste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu Lasten der versicherten Person.

3

Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige und durch andere Patienten und Patientinnen wieder verwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben.

4

Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, kann in der Liste eine Vergütung an die Kosten für die notwen-

104 Die Mittel- und Gegenständeliste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bestellt und beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern oder unter der Internetadresse http://www.bag.admin.ch/kv/gesetze/d/index.htm eingesehen werden.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 23).

106 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

107 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juli 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2923).

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dige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen.

7. Kapitel:

Beitrag an die Kosten von Badekuren sowie an Transport- und Rettungskosten

Art. 25

Beitrag an die Kosten von Badekuren Die Versicherung übernimmt während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr einen täglichen Beitrag von 10 Franken an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren.


Art. 26

Beitrag an die Transportkosten 1

Die Versicherung übernimmt 50 Prozent der Kosten von medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 500 Franken übernommen.

2

Der Transport hat in einem den medizinischen Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen.


Art. 27

Beitrag an die Rettungskosten Die Versicherung übernimmt für Rettungen in der Schweiz 50 Prozent der Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von 5000 Franken übernommen.

8. Kapitel: Analysen und Arzneimittel 1. Abschnitt: Analysenliste

Art. 28

1 Die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG108 vorgesehene Liste gehört unter dem Titel Analysenliste (abgekürzt «AL») als Anhang 3 zu dieser Verordnung.109 108 SR

832.10

109 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2546).

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2

Die Analysenliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben110.111 2. Abschnitt: Arzneimittelliste mit Tarif

Art. 29

112 1 Die Liste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVG113 gehört unter dem Titel Arzneimittelliste mit Tarif (abgekürzt «ALT») als Anhang 4 zu dieser Verordnung.

2

Die Arzneimittelliste mit Tarif wird in der AS und in der SR des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben und kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern, bestellt werden.114 3. Abschnitt: Spezialitätenliste

Art. 30

Grundsatz

1

Ein Arzneimittel wird in die Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:115 a.116 seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind;

b.117 die Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) vorliegt.

2

...118

110 Die Analysenliste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bestellt und beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern oder unter der Internetadresse http://www.bag.admin.ch/kv/gesetze/d/index.htm eingesehen werden.

111 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).

113 SR 832.10 114 Fassung

gemäss

115 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

118 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V des EDI vom 26. Okt. 2001 (AS 2001 3397).

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a119 Aufnahmegesuch

1

Ein Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste hat insbesondere zu enthalten: a.120 die Voranzeige der Swissmedic mit deren Mitteilung über die beabsichtigte Zulassung und der Angabe der zuzulassenden Indikationen und Dosierungen; b. die der Swissmedic eingereichte Fachinformation; bbis.121 bei Originalpräparaten mit Patentschutz: die Nummern der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate sowie deren Ablaufdaten; c. falls das Arzneimittel im Ausland bereits zugelassen ist, die genehmigten ausländischen Fachinformationen; d. die der Swissmedic eingereichte Zusammenfassung der klinischen Dokumentation;

e. die wichtigsten klinischen Studien; f. die Fabrikabgabepreise in allen Vergleichsländern gemäss Artikel 35 sowie der Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft; g. eine Erklärung der Gesuchstellerin, wonach sie sich verpflichtet, allfällige Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV an die gemeinsame Einrichtung zu bezahlen.

2

Zusammen mit der Zulassungsverfügung und der Zulassungsbescheinigung sind die definitive Fachinformation mit Angabe allfälliger Änderungen und der definitive Zielpreis für die Europäische Gemeinschaft nachzureichen.


Art. 31


122

Aufnahmeverfahren

1

Das BAG unterbreitet Gesuche um Aufnahme in die Spezialitätenliste der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (Kommission) in der Regel anlässlich deren Sitzung. 2

Die Kommission teilt jedes Arzneimittel in eine der folgenden Kategorien ein: a. medizinisch-therapeutischer Durchbruch;

b. therapeutischer

Fortschritt;

c. Kosteneinsparung im Vergleich zu anderen Arzneimitteln; d. kein therapeutischer Fortschritt und keine Kosteneinsparung; e. unzweckmässig für die soziale Krankenversicherung.

3

Folgende Gesuche werden der Kommission nicht unterbreitet: a. neue galenische Formen, die zum gleichen Preis angeboten werden wie eine vergleichbare galenische Form, die bereits in der Spezialitätenliste ist; 119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

121 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

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b. Arzneimittel, die gemäss Artikel 12 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000123 bei der Swissmedic zweitangemeldet wurden, wenn das Originalpräparat bereits in der Spezialitätenliste ist;

c. Co-Marketing-Arzneimittel, wenn das Basispräparat bereits in der Spezialitätenliste ist.

4

Hat die Swissmedic die Durchführung eines beschleunigten Zulassungsverfahrens gemäss Artikel 5 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001124 bewilligt, führt das BAG ein beschleunigtes Aufnahmeverfahren durch. Im beschleunigten Aufnahmeverfahren kann ein Gesuch bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung der Kommission, an der es behandelt werden soll, eingereicht werden.

5

Liegt die Zulassungsbescheinigung vor und beantragt die Kommission die Aufnahme, verfügt das BAG diese in der Regel innert 30 Tagen.

a125

Art. 32


126

Wirksamkeit

Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Wirksamkeit auf die Unterlagen, die für die Registrierung durch die Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.


Art. 33


127

Zweckmässigkeit

1

Die Zweckmässigkeit eines Arzneimittels in Bezug auf seine Wirkung und Zusammensetzung wird nach klinisch-pharmakologischen und galenischen Erwägungen, nach unerwünschten Wirkungen sowie nach der Gefahr missbräuchlicher Verwendung beurteilt.

2

Das BAG stützt sich für die Beurteilung der Zweckmässigkeit auf die Unterlagen, die für die Zulassung durch die Swissmedic massgebend waren. Es kann weitere Unterlagen verlangen.128

Art. 34

Wirtschaftlichkeit

1

Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellem Aufwand gewährleistet.

2

Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels werden berücksichtigt:

123 SR

812.21

124 SR

812.212.21

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

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a. dessen Fabrikabgabepreise im Ausland; b. dessen Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise;

c. dessen Kosten pro Tag oder Kur im Verhältnis zu den Kosten von Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise

d. bei einem Arzneimittel im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a und b ein Innovationszuschlag für die Dauer von höchstens 15 Jahren; in diesem Zuschlag sind die Kosten für Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen.129 3

Ein Generikum gilt bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste als wirtschaftlich, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 65 Absatz 5bis KVV erfüllt, wobei die gemäss Artikel 37 überprüften Fabrikabgabepreise der Originalpräparate massgebend sind.130

Art. 35


131

Preisvergleich mit dem Ausland 1

Für die Überprüfung eines Originalpräparates nach Artikel 65a Absatz 1 KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG spätestens 18 Monate nach der Aufnahme in die Spezialitätenliste folgende Unterlagen einreichen: a. die Preise in allen Vergleichsländern nach Artikel 35 Absatz 2; b. die Anzahl der seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste verkauften Packungen des Originalpräparates in sämtlichen Handelsformen; c. eine Bestätigung der Richtigkeit der Angaben gemäss Buchstabe b von der Revisionsstelle des Unternehmens, das Zulassungsinhaberin für das betroffene Originalpräparat ist.132 2

Verglichen wird mit Deutschland, Dänemark, Grossbritannien und den Niederlanden. Subsidiär werden Frankreich, Österreich und Italien in den Vergleich einbezogen. Deren Preise können als generelle Indikatoren beigezogen werden. Es kann mit weiteren Ländern verglichen werden.

3

Der Fabrikabgabepreis in den erwähnten Ländern wird dem BAG vom Unternehmen, welches das Arzneimittel vertreibt, mitgeteilt. Das Unternehmen ermittelt ihn aufgrund von Regelungen von Behörden oder Verbänden und lässt ihn von einer Behörde oder einem Verband bestätigen. Er wird gestützt auf einen vom BAG ermittelten durchschnittlichen Wechselkurs über sechs Monate in Schweizer Franken umgerechnet.

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

130 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

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a133 Vertriebsanteil

1

Der Vertriebsanteil für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung der Swissmedic verschreibungspflichtig sind, setzt sich zusammen aus einem im Verhältnis zur Höhe des Fabrikabgabepreises bemessenen Zuschlag (preisbezogener Zuschlag) und einem Zuschlag je Packung.134 2 Der preisbezogene Zuschlag gemäss Absatz 1 berücksichtigt insbesondere die Kapitalkosten für Lagerhaltung und ausstehende Guthaben.

3

Der Zuschlag je Packung berücksichtigt insbesondere die Transport-, Infrastrukturund Personalkosten. Er kann nach der Höhe des Fabrikabgabepreises abgestuft werden.

4

Der Vertriebsanteil für Arzneimittel, die aufgrund der Einteilung der Swissmedic nicht verschreibungspflichtig sind, besteht aus einem im Verhältnis zur Höhe des Fabrikabgabepreises bemessenen Zuschlag (preisbezogener Zuschlag). Dieser berücksichtigt alle Kosten, die mit dem Vertriebsanteil abgegolten werden.135 5 Das BAG kann den Vertriebsanteil je nach Leistungserbringer und Abgabekategorie unterschiedlich bemessen. Zudem kann es besondere Vertriebsverhältnisse berücksichtigen. Es hört die vom Vertrieb betroffenen Verbände an, bevor es den Vertriebsanteil festsetzt.136

b137 Überprüfung innert 24 Monaten138 1

Für die Überprüfung eines Originalpräparates nach Artikel 65a Absatz 1 KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG spätestens 18 Monate nach der Aufnahme in die Spezialitätenliste folgende Unterlagen einreichen: a. die Preise in allen Vergleichsländern nach Artikel 35 Absatz 2; b. die Anzahl der seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste verkauften Packungen des Originalpräparates in sämtlichen Handelsformen; c. eine Bestätigung der Richtigkeit der Angaben gemäss Buchstabe b von der Revisionsstelle des Unternehmens, das Zulassungsinhaberin für das betroffene Originalpräparat ist.139 2

Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit werden für den Vergleich mit anderen Arzneimitteln in der Regel dieselben Arzneimittel beigezogen wie bei der Aufnahme.

133 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).

137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

Krankenversicherung 36

832.112.31

3

Ergibt die Überprüfung, dass der Preis zu hoch ist, verfügt das BAG eine Preissenkung. Zudem prüft es, ob Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV erzielt wurden. 4

Zur Ermittlung der für eine Rückerstattung massgebenden Limiten nach Artikel 67 Absatz 2ter KVV werden sämtliche Handelsformen eines Arzneimittels herangezogen.

5

Die Mehreinnahmen werden wie folgt berechnet: a. zuerst wird die Preisdifferenz zwischen dem Fabrikabgabepreis bei der Aufnahme und demjenigen nach der Preissenkung ermittelt;

b. danach wird diese Preisdifferenz multipliziert mit der Anzahl der seit der Aufnahme bis zur Preissenkung verkauften Packungen.

6

Das BAG verfügt die Höhe der Mehreinnahmen und die Frist, innert der sie der gemeinsamen Einrichtung gemäss KVG140 zu bezahlen sind.


Art. 36

Wirtschaftlichkeitsbeurteilung während der ersten 15 Jahre141 1

Arzneimittel, für die ein Preiserhöhungsgesuch gestellt wird, werden vom BAG daraufhin überprüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 32-35a noch erfüllen.142 2 Ergibt die Überprüfung, dass der ersuchte Preis zu hoch ist, lehnt das BAG das Gesuch ab.

3

Die Kommission kann dem BAG beantragen, den Innovationszuschlag ganz oder teilweise zu streichen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.


Art. 37


143

Überprüfung nach Patentablauf oder nach 15 Jahren 1

Für die Überprüfung eines Originalpräparates nach Artikel 65b Absatz 1 KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG unaufgefordert die Preise in allen Vergleichsländern nach Artikel 35 Absatz 2 angeben: a. spätestens sechs Monate vor Ablauf des Patentschutzes; b. falls der Patentschutz später als 15 Jahre nach der Aufnahme des Originalpräparates in die Spezialitätenliste abläuft, spätestens sechs Monate vor Ablauf der 15 Jahre.

2

Ergibt die Überprüfung, dass der Preis zu hoch ist, so verfügt das BAG eine Preissenkung.

140 SR

832.10

141 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

142 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

143 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 37

832.112.31

a144 Überprüfung zwei Jahre nach Patentablauf oder nach 17 Jahren 1

Für die Überprüfung eines Originalpräparates nach Artikel 65c KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG spätestens 18 Monate nach der Frist nach Artikel 37 Absatz 1 unaufgefordert die Preise in allen Vergleichsländern nach Artikel 35 Absatz 2 angeben.

2

Ergibt die Überprüfung, dass der Preis zu hoch ist, so verfügt das BAG eine Preissenkung.

3

Das BAG orientiert die Zulassungsinhaberinnen für Generika über Senkungen der Preise der Originalpräparate.

b145 Indikationserweiterung Für die Überprüfung eines Originalpräparates aufgrund einer Indikationserweiterung nach Artikel 66 KVV muss die Zulassungsinhaberin dem BAG spätestens sieben Jahre nach der Aufnahme des Originalpräparates in die Spezialitätenliste die entsprechende Zulassungsverfügung sowie die Unterlagen nach Artikel 30a Absatz 1 Buchstaben b-f einreichen.

c146 Ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung der Kostenentwicklung 1

Das BAG überprüft sinngemäss nach Artikel 65b KVV die Fabrikabgabepreise der Originalpräparate, die vor dem 31. Dezember 1989 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, und der entsprechenden Generika. Es passt die Preise mit Wirkung ab 1. Juli 2006 an.

2

Die Fabrikabgabepreise der Generika müssen mindestens 15 Prozent tiefer sein als die Fabrikabgabepreise der entsprechenden Originalpräparate.

3

Das BAG bestimmt das zum Vollzug nötige Verfahren und gibt es den Zulassungsinhaberinnen für die betroffenen Originalpräparate und Generika bekannt.

d147 Umfang und Zeitpunkt der Überprüfungen 1

Die Überprüfungen nach den Artikeln 37-37c umfassen alle Packungsgrössen, Dosierungen und galenischen Formen des Originalpräparates.

2

Massgebend für den Zeitpunkt der Überprüfung ist das Datum der Aufnahme der ersten Packungsgrösse, Dosierung oder galenischen Form eines Originalpräparates in die Spezialitätenliste.

144 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

145 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

146 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

147 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 26. April 2006 (AS 2006 1757).

Krankenversicherung 38

832.112.31


Art. 38

Gebühren

1

Mit jedem Gesuch um Neuaufnahme eines Arzneimittels ist für jede galenische Form eine Gebühr von 2000 Franken zu entrichten. Betrifft das Gesuch ein Arzneimittel, das in einem beschleunigten Verfahren zugelassen wurde und soll das Gesuch auch vom BAG beschleunigt behandelt werden, beträgt die Gebühr 2400 Franken.148 2 Mit jedem Gesuch um Preiserhöhung, um Erweiterung der Limitierung, um Änderung der Wirkstoffdosierung oder der Packungsgrösse sowie bei Wiedererwägungsgesuchen ist für jede galenische Form eine Gebühr von 400 Franken zu entrichten.149 3

Für alle übrigen Verfügungen des BAG wird nach Massgabe des Aufwandes eine Gebühr von 100-1600 Franken erhoben.

4

Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

5

Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr von 20 Franken zu bezahlen.

4. Abschnitt:150 Selbstbehalt bei Arzneimitteln
a151 1 Der Selbstbehalt beträgt 20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten bei:152

a.153 Originalpräparaten, wenn in der Spezialitätenliste damit austauschbare Generika aufgeführt sind, deren Höchstpreise (Art. 67 Abs. 1bis KVV) mindestens 20 Prozent tiefer sind als der Höchstpreis des entsprechenden Originalpräparates; b. Co-Marketing-Präparaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001154 über die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von Arzneimitteln (VAZV), die einem Originalpräparat gemäss Buchstabe a entsprechen.

2

Verschreibt der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, kommt Absatz 1 nicht zur Anwendung.155 148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 23).

151 Siehe die SchlB Änd. 12.12.2005 am Ende dieses Textes.

152 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2005 (AS 2006 21).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2005 (AS 2006 21).

154 SR

812.212.23

155 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2005 (AS 2006 21).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 39

832.112.31

3

Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin informiert den Patienten oder die Patientin, wenn in der Spezialitätenliste mindestens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.156

2. Titel: Voraussetzungen der Leistungserbringung 1. Kapitel:157 ...

Art. 39

2. Kapitel: Schulen für Chiropraktik

Art. 40

1 Folgende Einrichtungen sind als Schulen für Chiropraktik nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a KVV anerkannt: a. Canadian Memorial Chiropractic College 1900 Bayview Avenue, Toronto, Ontario, M4G 3E6, Kanada; b. Cleveland Chiropractic College 6401 Rockhill Road, Kansas City, Missouri 64131, USA; c. Logan College of Chiropractic 1851 Schoettler Road, Box 100, Chesterfield, Missouri 63017, USA; d. Los Angeles College of Chiropractic 16200 East Amber Valley Drive, P. O. Box 1166, Whittier, California 90609, USA; e. National College of Chiropractic 200 East Roosevelt Road, Lombard, Illinois 60148, USA; f.

New York Chiropractic College POB 167, Glen Head, New York 11545, USA; g. Northwestern College of Chiropractic 2501 West 84th Street, Bloomington, Minnesota 55431, USA; h. Palmer College of Chiropractic 1000 Brady Street, Davenport, Iowa 52803, USA; i.

Palmer College of Chiropractic West 1095 Dunford Way, Sunnyvale, California 94087, USA; j.

Texas Chiropractic College 5912 Spencer Highway, Pasadena, Texas 77505, USA; 156 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2005 (AS 2006 21).

157 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2002 (AS 2002 3013).

Krankenversicherung 40

832.112.31

k. Western States Chiropractic College 2900 N. E. 132nd Avenue, Portland, Oregon 97230, USA.158 2

Die Kantone können zusätzlich zu den Einrichtungen nach Absatz 1 im Einzelfall eine andere Schule für Chiropraktik als gleichwertig anerkennen. Die Kantone überprüfen die Schule und stellen die Gleichwertigkeit mit den Einrichtungen nach Absatz 1 sicher.159 3. Kapitel:160 ...

Art. 41

4. Kapitel: Laboratorien

Art. 42

Aus- und Weiterbildung 1

Als Hochschulausbildung im Sinne von Artikel 54 Absätze 2 und 3 Buchstabe a KVV gilt ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie.

2

Als höhere Fachausbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 KVV gilt das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Ausbildungsstätte mit dem Titel «medizinische Laboranten oder Laborantinnen mit höherer Fachausbildung» oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkanntes Diplom.

3

Als Weiterbildung im Sinne von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b KVV gilt die vom Schweizerischen Verband der Leiter medizinisch-analytischer Laboratorien (FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie und medizinischer Mikrobiologie. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung, die den Regelungen der FAMH nicht entspricht.161 4 ...162

158 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 23).

159 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2006 23).

160 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 29. Juni 1999 (AS 1999 2517).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).

162 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 4. April 2007 (AS 2007 1367).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 41

832.112.31


Art. 43


163

Weitergehende Anforderungen im Bereich der medizinischen Genetik 1

Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durchgeführt werden:

a. deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Ausbildung nach Artikel 42 Absatz 1 und eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 in medizinischer Genetik (Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit) ausweist; b. die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung des BAG zur Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen verfügen. 164 2

Einzelne Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen auch in Laboratorien durchgeführt werden, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleichwertig anerkannte Weiterbildung ausweist, welche die medizinische Genetik einschliesst. Die Anforderungen an die Weiterbildung für die einzelnen Analysen sind in der Analysenliste festgelegt (Suffix).165

3. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 44

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung 2 des EDI vom 16. Februar 1965166 über die Krankenversicherung betreffend die Beiträge der Versicherungsträger an die Kosten der zur Erkennung und Behandlung der Tuberkulose notwendigen Massnahmen;

b. die Verordnung 3 des EDI vom 5. Mai 1965167 über die Krankenversicherung betreffend die Geltendmachung der Bundesbeiträge an die Krankenpflege Invalider;

c. die Verordnung 4 des EDI vom 30. Juli 1965168 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung und Überwachung von Präventorien zur Aufnahme Minderjähriger;

d. die Verordnung 6 des EDI vom 10. Dezember 1965169 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung chiropraktischer Ausbildungsinstitute;

163 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. April 2007 (AS 2007 1367).

165 Siehe die SchlB Änd. 4.4.2007 am Ende dieses Textes.

166 [AS 1965 127, 1970 949, 1971 1714, 1986 1487 Ziff. II] 167 [AS 1965 425, 1968 1012, 1974 688, 1986 891] 168 [AS 1965 613, 1986 1487 Ziff. II] 169 [AS 1965 1199, 1986 1487 Ziff. II, 1988 973]

Krankenversicherung 42

832.112.31

e. die Verordnung 7 des EDI vom 13. Dezember 1965170 über die Krankenversicherung betreffend die von den anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen;

f.

die Verordnung 8 des EDI vom 20. Dezember 1985171 über die Krankenversicherung betreffend die von der anerkannten Krankenkassen zu übernehmenden psychotherapeutischen Behandlungen; g. die Verordnung 9 des EDI vom 18. Dezember 1990172 über die Krankenversicherung über die Leistungspflicht der Krankenkassen für bestimmte diagnostische und therapeutische Massnahmen;

h. die Verordnung 10 des EDI vom 19. November 1968173 über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste;

i.

die Verordnung des EDI vom 28. Dezember 1989174 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Arzneimittel; k. die Verordnung des EDI vom 23. Dezember 1988175 über die von den anerkannten Krankenkassen als Pflichtleistungen zu übernehmenden Analysen.


Art. 45


176



Art. 46

Inkrafttreten177

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

2

...178

3

...179

170 [AS 1965 1201, 1968 798, 1971 1262, 1986 1487 Ziff. II, 1988 2012, 1993 349, 1995 890]

171 [AS 1986 87] 172 [AS 1991 519, 1995 891] 173 [AS 1968 1496, 1986 1487] 174 [AS 1990 127, 1991 959, 1994 765] 175 [AS 1989 374, 1995 750 3688] 176 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3088).

177 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Juni 1996 (AS 1996 1232).

178 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Jan. 1996 (AS 1996 909).

179 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Febr. 1996 (AS 1996 1232).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 43

832.112.31

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. November 2003180 Laboratorien, deren Leiter oder Leiterin sich über eine von der FAMH anerkannte Weiterbildung ohne Einschluss der medizinischen Genetik ausweist und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung bereits Analysen nach Artikel 43 Absatz 2 durchgeführt haben, können diese weiterhin durchführen, sofern der Leiter oder die Leiterin über eine Bestätigung der FAMH über Erfahrung in medizinischer Genetik nach Punkt 8.4 der Übergangsbestimmungen des Reglements und Weiterbildungsprogramms zum Spezialisten für labormedizinische Analytik FAMH in der Fassung vom 1. März 2001 (Zusatz «inkl. DNS/RNS-Diagnostik») verfügt181.

Schlussbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2005182 Die Versicherer setzen die in Artikel 38a vorgesehene Selbstbehaltsregelung bis spätestens zum 1. April 2006 um.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Juli 2006183 1 Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 erfolgt die Kostenübernahme für die Positron-Emissions-Tomographie (PET) gemäss Anhang 1 Ziffer 9.2 der Fassung vom 9. November 2005184.185 2 Für psychotherapeutische Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung186 begonnen wurden, werden die Artikel 2 und 3 der Fassung vom 29. September 1995187 angewendet.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. April 2007188 1 Laborleiter und Laborleiterinnen, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 3 nicht erfüllen und bereits nach bisherigem Recht für die Durchführung von bestimmten Spezialanalysen zugelassen waren, bleiben nach Inkrafttreten der Änderung vom 4. April 2007 weiterhin zugelassen.

2

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. April 2007 hängigen Gesuche wird das bisherige Recht angewendet.

180 AS

2003 5283

181 In der AS nicht veröffentlicht. Das Reglement kann beim Bundesamt für Gesundheit eingesehen werden.

182 AS

2006 21

183 AS

2006 2957

184 AS

2006 23

185 In Kraft seit 1. Juli 2006.

186 Diese Änd. tritt am 1. Jan. 2007 in Kraft.

187 AS

1995 4964

188 AS

2007 1367

Krankenversicherung 44

832.112.31

Anhang 1189

(Art. 1)

Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen Einleitende Bemerkungen Dieser Anhang stützt sich auf Artikel 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Er
enthält keine abschliessende Aufzählung der ärztlichen Pflicht- oder Nichtpflichtleistungen. Er enthält: - Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit durch die Leistungskommission geprüft wurde und deren Kosten demgemäss übernommen, allenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder gar nicht übernommen werden, - Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit noch abgeklärt wird, für die jedoch die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Umfang übernommen werden, - besonders kostspielige oder schwierige Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von hierfür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

189 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 9. Nov. 2005 (AS 2006 23).

Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 3. Juli 2006 (AS 2006 2957) und II Abs. 1 der V des EDI vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5769).

Krankenpflege-Leistungsverordnung 45

832.112.31

Inhaltsverzeichnis von Anhang 1 1

Chirurgie

1.1 Allgemein 1.2 Transplantationschirurgie 1.3 Orthopädie, Traumatologie

1.4

Urologie und Proktologie 2

Innere Medizin

2.1 Allgemein 2.2

Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin 2.3

Neurologie inkl. Schmerztherapie 2.4 Physikalische

Medizin,

Rheumatologie

2.5 Krebsbehandlung 3 Gynäkologie, Geburtshilfe 4

Pädiatrie, Kinderpsychiatrie 5

Dermatologie

6

Ophthalmologie

7

Oto-Rhino-Laryngologie 8

Psychiatrie

9

Radiologie

9.1 Röntgendiagnostik 9.2 Andere bildgebende Verfahren 9.3 Interventionelle

Radiologie

10

Komplementärmedizin 11

Rehabilitation

Alphabetischer Index

Krankenversicherung 46

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

1 Chirurgie

1.1 Allgemein Massnahmen bei Herzoperationen

Ja

Eingeschlossen sind: Herzkatheterismus; Angiokardiographie einschliesslich Kontrastmittel; Unterkühlung; Verwendung einer Herz-Lungen-

Maschine; Verwendung eines Cardioverters als Pacemaker, Defibrillator oder

Monitor; Blutkonserven und Frischblut; Einsetzen einer künstlichen Herzklappe einschliesslich Prothese; Implantation eines Pacemakers einschliesslich Gerät.

1.9.1967

Stabilisierungssystem für koronare BypassOperationen am

schlagenden Herzen

Ja

Alle Patienten und Patientinnen, die für eine Bypass-Operation vorgesehen sind.

Spezielle Vorteile können in folgenden Fällen erwartet werden:schwer verkalkte Aorta

- Nierenversagenchronisch obstruktive respi-

ratorische Erkrankungenhohes Alter (über 70-75

Jahre).

Kontraindikationen:tiefe intramyokardiale und

schwer verkalkte oder diffuse sehr kleine (> 1,5 mm) Gefässe - peroperative hämodynamische Instabilität auf Grund der Manipulation am Herz oder aufgrund einer
Ischämie

1.1.2002

Operative Mammarekonstruktion

Ja

Zur Herstellung der physischen und psychischen Integrität der Patientin nach medizinisch indizierter Amputation.

23.8.1984/

1.3.1995

Eigenbluttransfusion Ja 1.1.1991

Krankenpflege-Leistungsverordnung 47

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Operative Adipositasbehandlung (Gastric

Roux-Y Bypass,

Gastric Banding,

Vertical Banded

Gastroplasty)

Ja

In Evaluation

a.

Nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin.

b.

Der Patient oder die Patientin darf nicht älter sein als 60 Jahre.

c.

Der Patient oder die Patientin hat
einen Body-Mass-Index (BMI) von mehr als 40.

d.

Eine zweijährige adäquate Therapie zur Gewichtsreduktion war erfolglos.

1.1.2000/

1.1.2004/

1.1.2005/

1.1.2007

e.

Vorliegen einer der folgenden Komorbiditäten: Arterielle Hypertonie mit breiter Manschette gemessen; Diabetes mellitus; Schlafapnoe-Syndrom; Dyslipidämie; degenerative behindernde Veränderungen des Bewegungsapparates; Koronaropathie; Sterilität mit Hyperandrogenismus; polyzystische Ovarien bei Frauen in gebärfähigem Alter.

f.

Durchführung der Operation in einem Spitalzentrum, das über ein
inter-disziplinäres Team mit der notwendigen Erfahrung verfügt (Chirurgie, Psychotherapie, Ernährungsberatung, Innere Medizin).

g. Einheitliches

Evaluationsdesign mit
Mengen- und Kostenstatistik.

Adipositasbehandlung mit Magenballons

Nein

25.8.1988

Radiofrequenztherapie zur Behandlung von

Varizen

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Endolasertherapie

von Varizen

Nein

1.1.2004

Krankenversicherung 48

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

1.2 Transplantationschirurgie Isolierte Nierentransplantation Ja

Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder bei der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall.

Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.

25.3.1971

23.3.1972

Isolierte

Herztransplantation Ja

Bei schweren, unheilbaren Herzkrankheiten wie insbesondere ischämischer

Kardiopathie, idiopathischer Kardiomyopathie, Herzmissbildungen und

maligner Arrhythmie.

31.8.1989

Isolierte NichtLebend-Lungen-

transplantation

Ja

Bei Patienten und Patientinnen im Endstadium einer chronischen Lungen-

erkrankung.

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois, sofern sie am SwissTransplant-Register teilnehmen.

1.1.2003

Herz-Lungentransplantation

Nein

31.8.1989/

1.4.1994

Isolierte

Lebertransplantation Ja

Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich zehn Lebertransplantationen pro Jahr).

31.8.1989/

1.3.1995

Lebend-Lebertransplantation

Ja

In Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder Vertrauensärztin.

Durchführung in folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève.

1.7.2002/

1.1.2003/

1.1.2005/

1.7.2005

bis

30.6.2008

Krankenpflege-Leistungsverordnung 49

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Eingeschlossen sind die Operation beim Spender oder bei der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbausfall.

Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.

Die Leistungserbringer müssen ein einheitliches Evaluationsregister mit jährli-

chem Bericht an das BAG führen (Monitoring: Anzahl Fälle, Indikation, Verlauf

bei Empfängern/Spendern, Gesamtkosten bei Empfängern und Spendern separat).

Kombinierte

(simultane) Pankreasund Nierentrans-

plantation

Ja

In folgenden Zentren: Universitätsspital Zürich, Hôpital cantonal universitaire de Genève, sofern sie am SwissTransplantRegister teilnehmen.

1.1.2003

Isolierte PankreasTransplantation

Nein

In Evaluation

31.8.1989/

1.4.1994/

1.7.2002

Allotransplantation der Langerhansschen

Inseln

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Autotransplantation der Langerhansschen

Inseln

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Isolierte Dünndarmtransplantation

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Leber-Dünndarmund multiviszerale

Transplantation

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Hautautograft

mit gezüchteten

Keratinozyten

Ja

Bei Erwachsenen:

Verbrennungen von 70 %

oder mehr
der gesamten Körperoberflächetiefe Verbrennungen von 50

% oder mehr der gesamten Körperoberfläche Bei Kindern:Verbrennungen von 50 %

oder mehr
der gesamten Körperoberflächetiefe Verbrennungen von 40

% oder mehr der gesamten Körperoberfläche 1.1.1997/

1.1.2001

Krankenversicherung 50

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Allogene Transplantation mit zwei-

schichtigem lebendem Hautäquivalent

(bestehend aus

Dermis und

Epidermis)

Nein

In Evaluation

1.1.2001/

1.7.2002/

1.4.2003

Autologes EpidermisÄquivalent aus Zwei-

Schritt-Verfahren

Ja

In Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.2003/

1.1.2004

bis

31.12.2007

Zur

Behandlung

therapierefraktärer venöser oder arterio-venöser Ulcera cruris nach erfolgloser konservativer Therapie, d.h. bei indizierter Eigenhauttransplantation oder nach deren Versagen.

Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik.

1.3 Orthopädie, Traumatologie

Behandlung von

Haltungsschäden

Ja

Leistungspflicht nur bei eindeutig therapeutischem Charakter, d.h. wenn durch

Röntgenaufnahmen feststellbare Strukturveränderungen oder Fehlbildungen der

Wirbelsäule manifest geworden sind.

Prophylaktische Massnahmen, die zum Ziel haben, drohende Skelettveränderungen zu verhindern, namentlich Spezial-

gymnastik zur Stärkung eines schwachen Rückens, gehen nicht zu Lasten der Krankenversicherung.

16.1.1969

Arthrosebehandlung

mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels

Nein

25.3.1971

Arthrosebehandlung

mit intraartikulärer Injektion von Teflon

oder Silikon als

«Gleitmittel»

Nein

12.5.1977

Mischinjektion mit

Jodoformöl zur

Arthrosebehandlung

Nein

1.1.1997

Extrakorporale Stosswellentherapie

(ESWT) am

Bewegungsapparat

Nein

In Evaluation

1.1.1997/

1.1.2000/

1.1.2002

Radiale Stosswellentherapie

Nein

1.1.2004

Krankenpflege-Leistungsverordnung 51

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Hüftprotektor zur

Verhinderung von

Schenkelhalsfrakturen Nein

1.1.1999/

1.1.2000

Osteochondrale

Mosaikplastik zur

Deckung von KnorpelKnochen-Defekten

Nein

1.1.2002

Autologe Chondrozytentransplantation

Nein

1.1.2002/

1.1.2004

Viskosupplementation zur Arthrosebehandlung

Nein

1.7.2002/

1.1.2003/

1.1.2004/

1.1.2007

Viskosupplementation zur Gonarthrosebehandlung

Ja

In Evaluation

Patienten und Patientinnen mit schmerzhafter Gonarthrose und eingeschränkter

Bewegungsfreiheit, welche nicht mehr auf Analgetika oder andere konservative Behandlungsformen ansprechen, resp. bei denen diese Behandlungsormen kontraindiziert sind. Langfristiges Ziel der

Behandlung ist das Hinauszögern einer prothetischen Versorgung.

Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik.

1.7.2002/

1.1.2003/

1.1.2004

bis

31.12.2006

Behandlungen, die im Rah-

men der schweizerischen randomisierten kontrollierten Studie (SVISCOT) zur
komparativen klinischen und wirtschaftlichen Bewertung der Viskosupplementation durchgeführt werden
- Für

die

Viskosupplementationsbehandlung im Rahmen der
SVISCOT wird eine pauschale Vergütung vereinbart

Krankenversicherung 52

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Ballon-Kyphoplastie zur Behandlung von

Wirbelkörperfrakturen Ja

- frische schmerzhafte Wirbelkörperfrakturen, die nicht auf eine Behandlung mit

Analgetika ansprechen und eine Deformität aufweisen, die korrigiert werden

muss

- Indikationsstellung gemäss

den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.2004 Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweize-

rische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Operateur.

Neubeurteilung im Jahr 2007 aufgrund der Evaluation durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft

für Neurochirurgie.

1.1.2004/

1.1.2005

bis

31.12.2007

Plättchen-Gel bei

Knie-Totalprothese

Nein

1.1.2006

Laser-Meniscectomie Nein 1.1.2006

1.4

Urologie und Proktologie Uroflowmetrie

(Messung des

Urinflusses mit

kurvenmässiger

Registrierung)

Ja

Bei Erwachsenen.

3.12.1981

Extrakorporale

Stosswellenlithotripsie (ESWL), Nierensteinzertrümmerung

Ja

Indikationen:

ESWL eignet sich: a.

bei Harnsteinen des Nierenbeckens, b.

bei Harnsteinen des Nierenkelches, c.

bei Harnsteinen des Ureters, 22.8.1985/

1.8.2006

falls die konservative Behandlung jeweils erfolglos geblieben ist und wegen der Lage, der Form und der Grösse des Steines ein Spontanabgang als unwahrscheinlich beurteilt wird.

Krankenpflege-Leistungsverordnung 53

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Die mit der speziellen Lagerung des Patienten oder der Patientin verbundenen erhöhten Risiken bei der Narkose erfordern eine besonders kompetente fachliche

und apparative Betreuung während der Narkose (spezielle Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Narkosegehilfen und -gehilfinnen und adäquate Überwachungsgeräte).

Operative

Behandlung bei

Erektionsstörungen

- Penisprothese Nein

1.1.1993/

1.4.1994

- Revaskularisationschirurgie Nein

1.1.1993/

1.4.1994

Implantation

eines künstlichen

Sphinkters

Ja

Bei schwerer Harninkontinenz.

31.8.1989

Laser bei Tumoren

der Blase und

des Penis

Ja

1.1.1993

Embolisationsbehandlung bei

Varikozele testis

- mittels Verödungs- oder
Coilmethode

Ja

1.3.1995

- mittels Balloons oder
Mikrocoils

Nein

1.3.1995

Transurethrale

ultraschallgesteuerte laserinduzierte

Prostatektomie

Nein

1.1.1997

Hochenergie Transurethrale Mikro-

wellentherapie

(HE-TUMT)

Nein

1.1.2004

Krankenversicherung 54

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Elektrische Neuromodulation der

sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur

Behandlung von

Harninkontinenz

oder Blasenentleerungsstörungen

Ja

In Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin An einer anerkannten Institution mit urodynamischer Abteilung zur vollständigen

urodynamischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test).

Nach erfolgloser konservativer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach

einem positiven peripheren NervenEvaluationstest (PNE).

Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik.

1.7.2000/

1.7.2002/

1.1.2005

bis

31.12.2004/

31.12.2007

Elektrische Neuromodulation der

sakralen Spinalnerven mit einem implantierbaren Gerät zur

Behandlung der

Stuhlinkontinenz

Ja

In Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. An einer anerkannten Institution mit

Manometrier-Abteilung zur vollständigen manometrischen Untersuchung und einer Abteilung für Neuromodulation zur peripheren Nerven-Evaluation (PNE-Test).

Nach erfolgloser konservativer und/oder chirurgischer Behandlung (inklusive Rehabilitation). Nach einem positiven peri-

pheren Nerven-Evaluationstest (PNE).

Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik.

1.1.2003

bis

31.12.2007

Behandlung der

überaktiven neurogenen Blase durch

cystoskopische Injektion von Botulinumto-

xin Typ A in die

Blasenwand

Ja

Nach Ausschöpfung konservativer Therapieoptionen, an einer in Neurourologie spezialisierten Institution mit uro-

dynamischer Abteilung.

1.1.2007

2 Innere

Medizin

2.1 Allgemein Ozon-Injektionstherapie

Nein

13.5.1976

Hyperbare Sauerstofftherapie

Ja

Bei

- chronischen

Bestrahlungsschäden und Bestrahlungsspätschäden

1.4.1994

Osteomyelitis am Kiefer

1.9.1988

Krankenpflege-Leistungsverordnung 55

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

- chronischer

Osteomyelitis

Dekompressionskrankheit,

sofern der Unfallbegriff nicht erfüllt ist 1.1.2006

Frischzellentherapie Nein 1.1.1976

Serocytotherapie

Nein

3.12.1981

Impfung gegen

Tollwut

Ja

Bei Behandlung von bereits von einem tollwütigen oder der Tollwut verdächtigen Tier gebissenen Patienten oder Patientinnen.

19.3.1970

Behandlung der

Adipositas

Ja

- bei Übergewicht von 20 Prozent oder mehr

7.3.1974

bei Übergewicht und kon-

komittierender Krankheit, welche
durch die Gewichtsreduktion günstig beeinflusst werden kann - durch Amphetaminderivate Nein

1.1.1993

- durch Schilddrüsenhormon Nein

7.3.1974

- durch Diuretika

Nein

7.3.1974

- durch ChorionGonadotropinInjektionen Nein

7.3.1974

Hämodialyse

(«künstliche Niere») Ja

1.9.1967

Hämodialyse in

Heimbehandlung

Ja

27.11.1975

Peritonealdialyse

Ja

1.9.1967

Enterale Ernährung

zu Hause

Ja

Wenn eine ausreichende perorale sondenfreie Ernährung ausgeschlossen ist.

1.3.1995

Sondenfreie enterale Ernährung zu Hause

Nein

1.7.2002

Parenterale Ernährung zu Hause

Ja

1.3.1995

Insulintherapie mit einer Infusionspumpe

Ja

Unter folgenden Voraussetzungen: Die zu behandelnde Person

ist eine extrem labile Diabetikerin.

27.8.1987/

1.1.2000

Krankenversicherung 56

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Sie kann auch mit der Me-

thode der Mehrfachinjektion nicht
befriedigend eingestellt werden.

Die Indikation des Pumpen-

einsatzes und die Betreuung der zu
behandelnden Person erfolgen durch
ein qualifiziertes Zentrum oder, nach
Rücksprache mit dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin, durch einen
frei praktizierenden Facharzt oder
eine frei praktizierende Fachärztin mit
entsprechender Erfahrung.

Ambulante parenterale antibiotische Gabe mit Infusionspumpe

Ja

1.1.1997

Plasmapherese

Ja

Indikationen:

25.8.1988

- Hyperviskositätssyndrom Krankheiten des Immunsys-

tems, bei denen die Plasmapherese
sich als wirksam erwiesen hat, wie
insbesondere:

myastenia

gravis

- trombotisch trombozytopenische Purpura

immunhämolytische

Anämie

Leukämie

Goodpasture-Syndrom

Guillain-Barré-Syndrom.

akute

Vergiftungen

familiäre

Hypercholesterinämie homozygoter Form

LDL-Apherese

Ja

Bei homozygoter familiärer Hypercholesterinämie.

Durchführung in einem Zentrum, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung verfügt.

25.8.1988/

1.1.2005

Nein

Bei

heterozygoter familiärer Hypercholesterinämie.

1.1.1993/

1.3.1995/

1.1.2005

Nein

Bei therapierefraktärer Hypercholesterinämie.

1.1.2007

Krankenpflege-Leistungsverordnung 57

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Hämatopoïetische

Stammzell-Transplantation

In den durch die Zertifizierungsstelle der SwissTransplant-Arbeitsgruppe für Blood and Marrow Transplantation (STABMT) qualifizierten Zentren, gemäss den von «The Joint Accreditation Committee of ISHAGE Europe and EBMT (JACIE)» herausgegebenen Richtlinien: «Accreditation Manual for Blood and Marrow

Progenitor Cell Processing, Collection and Transplantation» von Mai 1999.

Die Leistungserbringer müssen ein einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und

Kostenstatistik führen.

- autolog

Ja

bei Lymphomen

1.1.1997

bei akuter lymphatischer

Leukämie

bei akuter myeloischer

Leukämie

Ja

Beim

multiplen

Myelom.

1.1.2002

Ja

In

Evaluation

1.1.2002 bis 31.12.200
7

bei myelodysplastischen

Syndromen

- beim

Neuroblastom

beim Medulloblastom

bei der chronisch myeloi-

schen Leukämie

- beim

Mammakarzinom

- beim

Keimzelltumor

- beim

Ovarialkarzinom

- beim

Ewing-Sarkom

bei Weichteilsarkomen und

beim Wilms-Tumor

- beim

Rhabdomyosarkom

beim kleinzelligen Bron-

chuskarzinom

bei seltenen soliden Tumo-

ren im Kindesalter.

Krankenversicherung 58

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Nein

im Rückfall einer akuten

myeloischen Leukämie 1.1.1997

im Rückfall einer akuten

lymphatischen Leukämie beim Mammakarzinom mit

fortgeschrittenen Knochenmetastasen bei kongenitalen Erkrankun-

gen.

Nein

In

Evaluation

Bei Autoimmunerkrankungen 1.1.2002

- allogen

Ja

- bei akuter myeloischer Leukämie 1.1.1997

bei akuter lymphatischer

Leukämie

bei der chronischen myeloi-

schen Leukämie

beim myelodysplastischen

Syndrom

bei der aplastischen Anämie

bei Immundefekten und

Inborn errors

bei der Thalassämie und der

Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender) Ja

In

Evaluation

-beim

multiplen

Myelom

-bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin's, Non-Hodgkin's, chronisch lymphatische Leukämie) 1.1.2002

bis

31.12.2007

-beim

Nierenzellkarzinom

-beim

Melanom

Die

Kosten

des

Eingriffs beim Spender oder bei der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen und eine

angemessene Entschädigung für den effektiv erlittenen Erwerbsausfall gehen zu Lasten des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin.

1.1.1997

Nein

Bei soliden Tumoren.

1.1.1997

Krankenpflege-Leistungsverordnung 59

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Nein

In

Evaluation

- bei

Autoimmunkrankheiten - beim

Mammakarzinom.

1.1.2002

Gallensteinzertrümmerung

Ja

Intrahepatische Gallensteine; extrahepatische Gallensteine im Bereich des Pankreas

und des Choledochus.

1.4.1994

Gallenblasensteine bei inoperablen Patienten und Patientinnen (auch laparoskopi-

sche Cholezystektomie ausgeschlossen).

Polysomnographie

Polygraphie

Ja

Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: - Schlafapnoesyndrom - periodische Beinbewegungen im Schlaf -

Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist - ernsthafte Parasomnie
(epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf),
wenn die
Diagnose unsicher ist und daraus
therapeutische Konsequenzen erwachsen Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft

für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 6.9.2001.

1.3.1995/

1.1.1997/

1.1.2002

Nein

Routineabklärung

der

vorübergehenden

und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome

1.1.1997

Nein

In

Evaluation

Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:eine Ein- und Durchschlaf-

störung, wenn die initiale Diagnose
unsicher ist und die Behandlung, ob
verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist;persistierende zirkadiane

Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist.

1.1.1997/

1.1.2002/

1.4.2003

Krankenversicherung 60

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Polygraphie

Ja

Bei

dringender Verdachtsdiagnose auf Schlafapnoe-Syndrom.

Durchführung durch Facharzt oder Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung

in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den Richt-

linien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 6.9.2001.

1.7.2002/

1.1.2006

Messung des Melatoninspiegels im Serum

Nein

1.1.1997

Multiple-Sleep

Latency-Test

Ja

Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft

für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999.

1.1.2000

Maintenance-ofWakefulness-Test

Ja

Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft

für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999.

1.1.2000

Aktigraphie

Ja

Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft

für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 1999.

1.1.2000

Atemtest mit

Harnstoff 13C zum

Nachweis von

Helicobacter pylori Ja

16.9.1998/

1.1.2001

Impfung mit dendritischen Zellen zur

Behandlung des

fortgeschrittenen

Melanoms

Nein

In Evaluation

1.7.2002

Photodynamische

Behandlung mit

Methyl-Ester der

Aminolaevulinsäure

Ja

Patienten oder Patientinnen mit aktinischer Keratose, basozellularen Karzinomen, Morbus Bowen und dünnen spinozellularen Karzinomen.

1.7.2002

Kalorimetrie und/oder Ganzkörpermessung

im Rahmen der

Adipositasbehandlung Nein

1.1.2004

Kapselendoskopie

Ja

Zur Abklärung des Dünndarms vom Ligamentum Treitz bis zur Ileozökalklappe bei

1.1.2004/

1.1.2006

- Blutungen

unbekannter

Ursache

- chronisch

entzündlichen

Erkrankungen des Dünndarms

Krankenpflege-Leistungsverordnung 61

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

- nach

vorgängig

durchgeführter negativer Gastroskopie und Kolonoskopie.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

2.2 Herz-

und

Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin Sauerstoff-Insufflation Nein 27.6.1968

Sequentielle peristaltische Druckmassage

Ja

27.3.1969/

1.1.1996

EKGLangzeitregistrierung

Ja

Als Indikationen kommen vor allem Rhythmus- und Überleitungsstörungen, Durchblutungsstörungen des Myokards (Koronarerkrankungen) in Frage. Das Gerät kann auch der Überwachung der Behandlungseffizienz dienen.

13.5.1976

Implantierbares

Ereignisrekordersystem zur Erstellung

eines subkutanen

Elektrokardiogramms Ja

Gemäss den Richtlinien der Arbeitsgruppe Herzschrittmacher und Elektrophysiologie der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie vom 26. Mai 2000.

1.1.2001

Telefonische Überwachung von

Pacemaker-Patienten und -Patientinnen

Nein

12.05.1977

Implantation eines

Defibrillators

Ja

31.8.1989

Intraaortale Ballonpumpe in der interven-

tionellen Kardiologie Ja

1.1.1997

Transmyokardiale

LaserRevaskularisation

Nein

In Evaluation

1.1.2000

Krankenversicherung 62

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Kardiale Resynchronisationstherapie

auf Basis eines

Dreikammer-Schrittmachers, Implantation

und Aggregatwechsel Ja

Bei schwerer, therapierefraktärer chronischer Herzinsuffizienz mit ventrikulärer

Asynchronie.

Unter folgenden Voraussetzungen:Schwere chronische Herzin-

suffizienz (NYHA III oder IV) mit
einer linksventrikulären Auswurffraktion ≤ 35 % trotz adäquater medikamentöser Therapie - Linksschenkelblock mit

QRS-Verbreiterung auf ≥ 130 Millisekunden Abklärung und Implantation nur an qualifizierten Kardiologiezentren, die über ein

interdisziplinäres Team mit der erforderlichen elektrophysiologischen Kompetenz

und der notwendigen Infrastruktur (Echokardiographie, Programmierkonsole, Herz-

katheterlabor) verfügen.

1.1.2003/

1.1.2004

Intrakoronare

Brachytherapie

Nein

In Evaluation

1.1.2003

Implantation

von beschichteten

Koronarstents

Ja

1.1.2005

2.3

Neurologie inkl. Schmerztherapie Massagen bei

Lähmungen infolge

Erkrankung des

Zentralnervensystems Ja

23.3.1972

Visuelle evozierte

Potenziale als

Gegenstand neurologischer Spezial-

untersuchungen

Ja

15.11.1979

Elektrostimulation des Rückenmarks durch

die Implantation eines Neurostimulationssystems

Ja

Behandlung schwerer chronischer Schmerzzustände, vor allem Schmerzen vom Typ der Deafferentation (Phantomschmerzen), Status nach Diskushernie mit

Wurzelverwachsungen und entsprechenden Sensibilitätsausfällen in den Dermatomen, Kausalgie, vor allem auch Plexusfibrosen nach Bestrahlung (Mammakarzinom), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Puls-

generators gehört zur Pflichtleistung.

21.4.1983/

1.3.1995

Krankenpflege-Leistungsverordnung 63

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Elektrostimulation

tiefer Hirnstrukturen durch Implantation

eines Neurostimulationssystems

Ja

Behandlung schwerer chronischer Schmerzen vom Typ der Deafferentation zentraler Ursache (z. B. Hirn-/Rückenmarksläsionen, intraduraler Nervenausriss),

wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgene-

rators gehört zur Pflichtleistung.

1.3.1995

Stereotaktische

Operationen zur

Behandlung der

chronischen therapieresistenten parkinson-

schen Krankheit

(Radiofrequenzläsionen

und chronische

Stimulationen im

Pallidum, Thalamus

und Subthalamus)

Ja

Etablierte Diagnose einer idiopathischen parkinsonschen Krankheit.

Progredienz der Krankheitssymptome über mindestens 2 Jahre.

Ungenügende Symptomkontrolle durch Dopamin-Behandlung (off-Phänomen, on/off-Fluktuationen, on-Dyskinesien).

Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, welche über die not-

wendigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie,

Neuroradiologie).

1.7.2000

Stereotaktische

Operation (Radiofrequenzläsionen und

chronische Stimulation des Thalamus) zur

Behandlung des

chronischen, therapieresistenten, nicht

parkinsonschen

Tremors

Ja

Etablierte Diagnose eines nicht parkinsonschen Tremors, Progredienz der Symptome

über mindestens 2 Jahre; ungenügende Symptomkontrolle durch medikamentöse Behandlung. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die nötigen Infrastrukturen verfügen (funktionelle Neurochirurgie, Neurologie, neurologische Elektrophysiologie, Neuroradiologie).

1.7.2002

Transkutane

elektrische Nervenstimulation (TENS)

Ja

Wendet der Patient oder die Patientin selber den TENS-Stimulator an, so vergütet der Versicherer die Mietkosten des Apparates unter folgenden Voraussetzungen:

23.8.1984

Der Arzt oder die Ärztin

oder auf ärzt-liche Anordnung der Physiotherapeut oder die Physiotherapeutin muss die Wirksamkeit der TENS erprobt und sie in den Gebrauch des Stimulators ein-gewiesen haben Der Vertrauensarzt oder die

Vertrauensärztin muss die Selbstbehandlung an der zu behandelnden Person als indiziert bestätigt haben Die Indikation ist insbeson-

dere gegeben bei:

Krankenversicherung 64

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

- Schmerzen, die von einem Neurom ausgehen, wie z. B. durch Druck auslösbare lokalisierte Schmerzen im

Bereiche von Amputationsstümpfen Schmerzen,

die von einem neuralgischen Punkt aus durch Stimulation

(Druck, Zug oder elektrische Reizung) ausgelöst oder verstärkt werden

können, wie z. B. ischialgieforme Schmerzzustände oder Schulter-ArmSyndrome

Schmerzzustände

nach

Nervenkompressionserscheinungen, wie

z. B. weiter bestehende Schmerzausstrahlungen nach Diskushernie-

operation oder Carpaltunneloperation Baclofen-Therapie

mit Hilfe eines

implantierten Medikamenten-Dosierers

Ja

Therapierefraktäre Spastizität.

1.1.1996

Intrathekale Behandlung chronischer

somatogener Schmerzen mit Hilfe eines

implantierten Medikamenten-Dosierers

Ja

1.1.1991

Motorisch evozierte Potenziale als Gegenstand neurologischer

Spezialuntersuchungen

Ja

Diagnostik neurologischer Krankheiten.

Die verantwortliche untersuchende Person besitzt das Zertifikat bzw. den Fähigkeitsausweis für Elektroencephalographie

oder Elektroneuromyographie der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie.

1.1.1999

Resektive kurative

«Herdchirurgie»

der Epilepsie

Ja

Indikation:

Nachweis des Vorliegens

einer «Herdepilepsie» 1.1.1996/

1.8.2006

- Schwere

Beeinträchtigung

des Patienten oder der Patientin durch das Anfallsleiden - Nachgewiesene

Pharmakotherapieresistenz

Krankenpflege-Leistungsverordnung 65

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Abklärung und Durchfüh-

rung an einem Epilepsiezentrum, das
über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die
chirurgisch-therapeutische Erfahrung
und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt Ja

In Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.1996/

1.7.2002/

1.1.2005/

1.8.2006

Palliative Chirurgie der Epilepsie durch: - Balkendurchtrennung - Selektive
Amygdalohippokampektomie - Multiple subapiale Operation
nach Morell-Whisler - Vagusstimulation Sofern die Abklärung ergibt, dass eine kurative «Herdchirurgie» nicht indiziert ist und mit einem palliativen Verfahren eine verbesserte Anfallskontrolle und Lebensqualität ermöglicht wird.

Abklärung und Durchführung an einem Epilepsiezentrum, das über die nötige diagnostische Infrastruktur, insbesondere Elektrophysiologie, MRI, über Neuropsychologie sowie über die chirurgisch-

therapeutische Erfahrung und adäquate Nachbehandlungsmöglichkeiten verfügt.

Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik.

Laser-Diskushernienoperation; Laser-

Diskusdekompression Nein

1.1.1997

Intradiskale elektrothermale Therapie

Nein

1.1.2004

Kryoneurolyse

Nein

Bei der Behandlung von Schmerzen der lumbalen intervertebralen Gelenke.

1.1.1997

Denervation der

Facettengelenke

mittels Radiofrequenztherapie

Nein

1.1.2004/

1.1.2005

Krankenversicherung 66

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Spondylodese mittels Diskuskäfigen

oder Knochentransplantat

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Instabilität der Wirbelsäule

mit Diskushernie, Diskushernienrezidiv oder
Stenose bei Patienten oder Patientinnen mit therapieresistenten invalidisierenden spondylogenen oder radikulären Schmerzen, bedingt durch klinisch und radiologisch nachgewiesene instabile, degenerative Pathologien der Wirbelsäulenach Misserfolg einer hinte-

ren Spondylodese mit Pedikelschraubensystem 1.1.1999

1.1.2002/

1.7.2002/

1.1.2004

BandscheibenProthesen

Ja

Symptomatische degenerative Erkrankung der Bandscheiben der Hals- und Lendenwirbelsäule.

Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 6-monatige (LWS) konservative Therapie war erfolglos - Ausnahmen sind Patienten und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule,

die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren

Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.

Degeneration von maximal 2

Segmentenminimale Degeneration der

Nachbarsegmente - keine primäre

Facettengelenksarthrose (LWS) - keine

primäre

segmentale

Kyphose (HWS)Beachtung der allgemeinen

Kontraindikationen

1.1.2004/

1.1.2005

bis

31.12.2007

Krankenpflege-Leistungsverordnung 67

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweize-

rische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Operateur.

Neubeurteilung im Jahr 2007 aufgrund der Evaluation durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie.

Interspinöse dynamische Stabilisierung der

Wirbelsäule (DIAM)

Ja

In Evaluation Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweize-

rische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Operateur.

1.1.2007

bis

31.12.2007

Dynamische Stabilisierung der Wirbel-

säule (DYNESIS)

Ja

In Evaluation Durchführung der Operation nur durch einen durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweize-

rische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Operateur.

1.1.2007

bis

31.12.2007

2.4

Physikalische Medizin, Rheumatologie Arthrosebehandlung

mit intraartikulärer Injektion eines künstlichen Gleitmittels

Nein

25.3.1971

Arthrosebehandlung

mit intraartikulärer Injektion von Teflon

oder Silikon als

«Gleitmittel»

Nein

12.5.1977

Synoviorthese

Ja

12.5.1977

Low-Level-LaserTherapie

Nein

1.1.2001

2.5 Krebsbehandlung Krebsbehandlung mit Infusionspumpen

(Chemotherapie)

Ja

27.8.1987

Laser bei palliativer minimaler Chirurgie

Ja

1.1.1993

Krankenversicherung 68

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Isolierte ExtremitätenPerfusion in Hyper-

thermie mit TumorNecrosis-Factor (TNF)

Ja

Bei malignen Melanomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.

Bei Weichteilsarkomen mit ausschliesslichem Befall einer Extremität.

In spezialisierten Zentren mit Erfahrung in der interdisziplinären Behandlung von ausgedehnten Melanomen und Sarkomen mit

dieser Methode. Das behandelnde Team setzt sich zusammen aus Fachärzten und Fachärztinnen für onkologische Chirurgie, vaskuläre Chirurgie, Orthopädie, Anästhesie und Intensivmedizin.

Die Behandlung muss im Operationssaal unter Vollnarkose und kontinuierlicher Überwachung mittels Swan-Ganz-Katheter durchgeführt werden.

1.1.1997/

1.1.2001

Nein

Bei

Melanomen und Sarkomen mit Befall oder Infiltration der

Extremitäten-Wurzel (z. B. Inguinalbefall); - Fernmetastasen 1.1.2001

Extrakorporelle

Photochemotherapie

Ja

Beim kutanen T-Zell-Lymphom (SézarySyndrom).

1.1.1997

Brachytherapie mit

Jod-125-seeds zur

Behandlung des

Prostatakarzinoms

Ja

In Evaluation

Lokalisiertes Prostatakarzinom mit niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko und -

einer Lebenserwartung > 5 Jahreeinem Prostatavolumen < 60

ccmkeinen schweren obstrukti-

ven Harn-Abflussstörungen Qualifiziertes Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fach-

ärzten und Fachärztinnen für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern und -Physikerinnen. Strahlenüberwachung:
bei speziell ausgebildetes

Personalbei Vorliegen einer Be-

triebsbewilligung des BAG für Jod-125 in geschlossener Form Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik.

1.7.2002/

1.1.2005

bis

31.12.2008

Krankenpflege-Leistungsverordnung 69

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

3 Gynäkologie, Geburtshilfe

Ultraschalldiagnostik in der Geburtshilfe

und Gynäkologie

Ja

Vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe b KLV für Ultraschallkontrollen während der Schwangerschaft.

23.3.1972/

1.1.1997

Künstliche

Insemination

Ja

Mittels intrauteriner Insemination.

Höchstens drei Behandlungszyklen pro Schwangerschaft.

1.1.2001

In-vitro-Fertilisation zur Abklärung der

Sterilität

Nein

1.4.1994

In-Vitro-Fertilisation und Embryotransfer

Nein

28.8.1986/

1.4.1994

Sterilisation:

bei der

Frau

Ja

Im Rahmen der ärztlichen Behandlung einer Frau in gebärfähigem Alter ist die Sterilisation eine Pflichtleistung, wenn eine Schwangerschaft wegen eines voraussichtlich bleibenden krankhaften Zustan-

des oder einer körperlichen Anomalie zu einer Gefährdung des Lebens oder zu einer voraussichtlich dauernden gesundheitlichen Schädigung der Patientin führen

müsste und andere Methoden der Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen

Gründen (im Sinne weitherziger Interpretation) nicht in Betracht kommen.

11.12.1980

- beim Ehemann

Ja

Wo die zu vergütende Sterilisation der Frau nicht möglich oder vom Ehepaar nicht erwünscht ist, hat der Versicherer der Frau für die Kosten der Sterilisation des Ehemannes aufzukommen.

1.1.1993

Laser bei CervixCarcinom in situ

Ja

1.1.1993

Nicht chirurgische

Ablation des

Endometriums

Ja

Bei therapieresistenten funktionellen Menorrhagien in der Prämenopause.

1.1.1998

Embolisation von

Gebärmuttermyomen

Nein

1.1.2004/

1.1.2005

Papanicolau-Test zur Früherkennung des

Zervixkarzinoms

(Art. 12 Bst. c KLV) Ja

1.1.1996

DünnschichtZytologie zur Früh-

erkennung des

Zervixkarzinoms mit den Methoden

ThinPrep oder

Autocyte Prep /

SurePath

(Art. 12 Bst. c KLV) Ja

1.4.2003/

1.7.2005

Krankenversicherung 70

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Nachweis des HumanPapilloma-Virus beim

Cervix-Screening

(Art. 12 Bst.c KLV) Nein

In Evaluation

1.7.2002

Radiologisch und

ultraschallgesteuerte minimal invasive

Mammaeingriffe

(z.B. Core-Biopsie, Mammatome, ABBI,

Siteselect)

Ja

In Evaluation

Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Senologie vom

2.11.2001.

Einheitliches Evaluationsdesign mit Kosten- und Mengenstatistik.

1.7.2002

bis

31.12.2007

Schlingenoperation

zur Behandlung der

Stressinkontinenz bei der Frau

Ja

- Gemäss den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäkologie und

Beckenbodenpathologie AUG, Update Expertenbrief vom 27.7.2004 mit dem Titel «Tension free Vaginal Tape (TVT) zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz»

1.1.2004/

1.1.2005

Das

Implantat Reemex® ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen 4 Pädiatrie,

Kinderpsychiatrie Spiel- und Maltherapie bei Kindern

Ja

Sofern durch den Arzt oder die Ärztin unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt.

7.3.1974

Behandlung bei

Enuresis mit

Weckapparaten

Ja

Nach dem vollendeten fünften Altersjahr. 1.1.1993 Elektrostimulation

der Harnblase

Ja

Bei organischen Miktionsstörungen.

16.2.1978

Gruppenturnen für

übergewichtige

Kinder

Nein

18.1.1979

Atemmonitoring;

Atem- und Herzfrequenzmonitoring

Ja

Bei Risikosäuglingen auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin einer regionalen SIDS-Abklärungsstelle.

25.8.1988/

1.1.1996

Hüftsonographie

nach Graf bei

Neugeborenen

Ja

Im Alter von 0-6 Wochen, durch speziell in dieser Methode ausgebildete Ärzte und Ärztinnen.

1.7.2004

Stationäre wohnortferne Behandlung bei

schwerem Übergewicht

Nein

1.1.2005

5 Dermatologie PUVA-Behandlung dermatologischer

Affektionen

Ja

15.11.1979

Krankenpflege-Leistungsverordnung 71

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Selektive UltraviolettPhototherapie (SUP)

Ja

Sofern unter verantwortlicher Aufsicht und Kontrolle eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt.

11.12.1980

Embolisationsbehandlung von Gesichts-

hämangiomen

(interventionelle

Radiologie)

Ja

Es dürfen höchstens die gleichen Kosten wie für eine operative Behandlung (Excision) in Rechnung gestellt werden.

27.8.1987

Laser bei:

- Naevus

teleangiectaticus

Ja

1.1.1993

- Condylomata acuminata Ja

1.1.1993

- Aknenarben Nein

In Evaluation

1.7.2002

- Keloid

Nein

1.1.2004

Klimatherapie am

Toten Meer

Nein

1.1.1997/

1.1.2001

Ambulante BalneoPhototherapie

Nein

In Evaluation

1.7.2002

6 Ophthalmologie Sehschule Ja

Sofern vom Arzt oder der Ärztin selbst oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt.

27.3.1969

Visuelle evozierte

Potenziale als Gegenstand ophthalmolo-

gischer Spezialuntersuchungen

Ja

15.11.1979

Ultraschallbiometrie des Auges vor

Staroperationen

Ja

8.12.1983

Laser bei:

- diabetischer Retinopathie Ja

1.1.1993

- Retinaleiden (inkl. Apoplexia retinae) Ja

1.1.1993

- Kapsulotomie Ja

1.1.1993

- Trabekulotomie Ja

1.1.1993

Krankenversicherung 72

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Refraktive Chirurgie (Keratotomie mittels

Laser oder chirurgisch)

Ja

Leistungspflicht ausschliesslich wenn eine durch Brillengläser nicht korrigierbare Anisometropie von mehr als 3 Dioptrien und eine dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt; zur Korrektur

eines Auges auf durch Brillen korrigierbare Werte.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.1995/

1.1.1997/

1.1.2005

Refraktive Korrektur mittels Intraokularlinse

Ja

Leistungspflicht ausschliesslich bei Anisometropie von mehr als 10 Dioptrien in

Kombination mit Keratotomie.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.2000/

1.1.2005

Deckung von CorneaDefekten mittels

Amnionmembran

Ja

1.1.2001

Photodynamische

Therapie der

Makuladegeneration

mit Verteporfin

Ja

Exudative, prädominant klassische Form der altersbedingten Makuladegeneration 1.1.2006

Ja

In

Evaluation

- Andere Formen der altersbedingten Makuladegeneration

- Pathologische

Myopie

Führung eines einheitlichen Evaluationsregisters mit Mengen- und Kostenstatistik.

1.7.2000/

1.7.2002/

1.1.2004/

1.1.2005/

1.1.2006

bis

31.12.2008

Dilatation bei Tränenkanalstenose

mit Lacri-Cath

Nein

1.1.2003/

1.1.2005

Dilatation von

Tränengangsstenosen mittels Ballonkatheter Ja

- Mit oder ohne Stent-Einlage - Ausführung durch interventionelle Radiologen und Radiologinnen mit entsprechender Erfahrung 1.1.2006

bis

31.12.2007

Scanning-LaserOphthalmoskopie

Ja

Indikationen:

- zur Therapiekontrolle bei schwer behandelbarem Glaukom, zur Evaluation vor chirurgischem Eingriff 1.1.2004

- Evaluation vor retinalen Eingriffen Untersuchung am Zentrum, an dem der Eingriff durchgeführt werden soll

Krankenpflege-Leistungsverordnung 73

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

7 Oto-Rhino-Laryngologie Sprachheilbehandlung Ja Wenn sie vom Arzt oder der Ärztin selbst vorgenommen oder unter unmittelbarer ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (vgl. auch Art. 10 und

11 der KLV).

23.3.1972

Ultraschallvibrationsaerosole

Ja

7.3.1974

Behandlung mit

«Elektronischem Ohr» nach Methode

Tomatis (sog. AudioPsychophonologie)

Nein

18.1.1979

Stimmprothese

Ja

Implantation anlässlich einer totalen Laryngektomie oder nach erfolgter totaler Laryngektomie. Der Wechsel einer implantierten Stimmprothese gehört zur Pflichtleistung.

1.3.1995

Laseranwendung bei: - Papillomatose der Atemwege Ja

1.1.1993

- Zungenresektion Ja

1.1.1993

Cochlea-Implantat

zur Behandlung beidseitiger Taubheit ohne

nutzbare Hörreste

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Bei peri- und postlingual ertaubten Kindern und spät ertaubten Erwachsenen.

In folgenden Zentren: Hôpital cantonal universitaire de Genève, Universitätsspitäler Basel, Bern und Zürich, Kantons-

spital Luzern.

Das Hörtraining im Zentrum ist als Bestandteil der Therapie zu übernehmen.

1.4.1994/

1.7.2002/

1.1.2004/

Implantation eines

knochenverankerten

perkutanen Hörgerätes Ja

Indikationen:

chirurgisch nicht korrigier-

bare Erkrankungen und Missbildungen von Mittelohr und äusserem Gehörgang 1.1.1996

Umgehung eines riskanten

chirurgischen Eingriffes am einzig hörenden Ohr Intoleranz eines Luftlei-

tungsgerätes

Krankenversicherung 74

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Ersatz eines konventionellen

Knochenleitungsgerätes bei Auftreten von Beschwerden, ungenügendem Halt
oder ungenügender Funktion.

Implantation des

Mittel-Ohrimplantatsystems Typ «Vibrant

Soundbridge» zur

Behandlung einer

Innenohrschwerhörigkeit

Ja

Einsatz bei Patienten und Patientinnen, die aus medizinischen oder audiologischen Gründen kein konventionelles Hörgerät tragen können (z.B. bei rezidivierender Otitis externa, Allergie, Exostose, usw.).

1.1.2005

Laser-Vaporisierte

Palatoplastik

Nein

1.1.1997

Speichelsteinlithotripsie

Ja

Durchführung in einem Zentrum, das über die entsprechende Erfahrung verfügt (Mindestfrequenz: durchschnittlich 30 Erstbehandlungen pro Jahr).

1.1.1997/

1.1.2000/

1.1.2001/

1.1.2004

8 Psychiatrie Behandlung von Rauschgiftsüchtigen

25.3.1971

- ambulant

Ja

Leistungskürzungen zulässig bei nachgewiesenem schweren Selbstverschulden.

- stationär

Ja

Substitutionsbehandlung bei

Opiatabhängigkeit

Ja

1. Einhaltung folgender Bestimmungen, Richtlinien und Empfehlungen: a. Bei der methadongestützten Behandlung: Methadonbericht «Suchtmittel-

ersatz in der Behandlung Heroinabhängiger in der Schweiz»

Dezember 1995 (dritte Auflage); 1.1.2001/

1.1.2007

b. Bei der buprenorphingestützten Behandlung: Empfehlungen des BAG an die kantonalen Gesundheitsbehörden für die Anwendung

von Buprenorphin (Subutex) zur Behandlung von Opioidabhängigen, Januar 2000;

c. Bei der heroingestützten Behandlung: Die Bestimmungen der Ver-

ordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 8. März

1999 (SR 812.121.6) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien,

Empfehlungen, Information», September 2000.

Krankenpflege-Leistungsverordnung 75

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in

der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein.

3.

Die

Substitutionsbehandlung umfasst

die folgenden Leistungen: a.

ärztliche

Leistungen:

Eintrittsuntersuchung

inkl.

Suchtanamnese, Psycho- und

Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen

- Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner oder

-partnerin, frühere Behandlungsstellen)

- Erstellen der Diagnose und der Indikation

- Erstellen eines Behandlungsplanes

- Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten

an den Krankenversicherer Einleiten

und Durchführung der Substitutionsbehandlung - Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker oder die Apothekerin erfolgt Qualitätssicherung

- Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen

Evaluation

des

therapeutischen

Prozesses

Rückfragen

bei der Abgabestelle - Überprüfung der Diagnose und der Indikation

- Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden

Berichterstattung

an

Behörden

und Krankenversicherer.

Qualitätskontrolle

b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin:

- Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle

- Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates

Krankenversicherung 76

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

- Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde

- Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verant-

wortliche Ärztin

Beratung

4.

Die

Leistung

muss von der nach Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden.

5.

Für

die

Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden.

Opiatentzugseilverfahren (UROD)

unter Sedation

Nein

1.1.2001

Opiatentzugseilverfahren (UROD)

unter Narkose

Nein

In Evaluation

1.1.1998

Ambulanter Opiatentzug nach der

Methode: Endorphine Stimulated Clean & Addiction Personality Enhancement

(ESCAPE)

Nein

1.1.1999

Gruppenpsychotherapie

Ja

Gemäss Artikel 2 und 3 der KLV.

25.3.1971/

1.1.1996

Entspannungstherapie mit der Methode nach

Ajuriaguerra

Ja

In einer ärztlichen Praxis oder in einem Spital unter direkter ärztlicher Aufsicht.

22.3.1973

Spiel- und Maltherapie bei Kindern

Ja

Sofern durch den Arzt oder die Ärztin unter direkter ärztlicher Aufsicht durchgeführt.

7.3.1974

Psychodrama

Ja

Gemäss

Artikel 2 und 3 der KLV.

13.5.1976/

1.1.1996

Therapiekontrolle

durch Video

Nein

16.2.1978

Musiktherapie

Nein

11.12.1980

9 Radiologie 9.1 Röntgendiagnostik Computertomographie (Scanner)

Ja

Keine Routineuntersuchungen (Screening). 15.11.1979 Knochendensitometrie

Krankenpflege-Leistungsverordnung 77

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

- mit

DoppelenergieRöntgenAbsorptiometrie (DEXA)

Ja

bei einer klinisch manifesten

Osteoporose und nach einem Knochenbruch bei inadäquatem Trauma - bei LangzeitCortisontherapie oder
Hypogonadismus

1.3.1995

- gastrointestinale Erkrankungen (Malabsorption, Morbus Crohn,
Colitis ulcerosa) - primärer Hyperparathyreoïdismus (sofern keine klare Operationsindikation besteht) - Osteogenesis

imperfecta

1.1.1999

Die DEXA-Untersuchungskosten werden nur in einer Körperregion übernommen.

1.3.1995

Spätere

DEXA-Untersuchungen werden

nur übernommen, wenn eine medikamentöse Behandlung erfolgt, und höchstens

jedes zweite Jahr.

- mit

Ganzkörper-Scanner

Nein

1.3.1995

Knochendensitometrie mittels peripherem

quantitativem CT

(pQCT)

Nein

1.1.2003/

1.1.2006

Ultraschallmessung

des Knochens

Nein

1.1.2003

Knochenanalytische

Methoden:

- Knochenresorptionsmarker Nein

Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos

1.1.2003/

1.8.2006

- Knochenformationsmarker Nein

Zur Früherkennung des osteoporotischen Frakturrisikos

1.1.2003/

1.8.2006

9.2 Andere

bildgebende

Verfahren

Magnetische Kernresonanz (MRI)

Ja

1.1.1999

Krankenversicherung 78

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Positron-EmissionsTomographie

(PET)

Ja

1. Durchführung in Zentren, welche die Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) vom 1. Juni 2000 über die Qualitätsvoraussetzungen für PET erfüllen.

1.1.1994/

1.4.1994/

1.1.1997/

1.1.1999/

1.1.2001/

1.1.2004/

1.1.2005/

1.1.2006/

1.8.2006

Krankenpflege-Leistungsverordnung 79

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

2. Bei folgenden Indikationen: a. in der Kardiologie: - präoperativ vor einer Herztransplantation.

b. in der Onkologie: - bei malignen Lymphomen: Staging bei negativer Knochenmarksbiopsie, Restaging,

Rezidivdiagnostik

- bei nicht kleinzelligen Lungenkarzinomen:

Staging

- beim malignen Melanom: Staging bei weiterbestehendem Verdacht auf Fernmetastasen nach negativen konventionellen Untersuchungen

- bei Keimzellentumoren des Mannes:

Staging und Restaging - beim kolorektalen Karzinom: Staging und Restaging - beim Mammakarzinom: Staging bei nicht vorgesehener Axilladissektion, Staging bei weiterbestehendem Verdacht auf Fernmetastasen nach negativen konventionellen Untersuchungen - bei gastro-oesophagealen Tumoren: Staging bei weiterbestehendem Verdacht auf Fern-

metastasen nach negativen konventionellen Untersuchungen,

Rezidivdiagnostik

- bei HNO-Tumoren:

Staging, Rezidivdiagnostik - beim Zervixkarzinom: Staging, Rezidivdiagnostik - beim Ovarialkarzinom: Rezidivdiagnostik bei erhöhtem CA-125

- beim Pankreaskarzinom: Primärdiagnostik bei weiterbestehendem Verdacht nach negativen

konventionellen Untersuchungen - beim Jod-131-negativen Schilddrüsenkarzinom:

Restaging und Rezidivdiagnostik extrapulmonaler Läsionen.

3. Wiederholung einer PET-Untersuchung frühestens nach 60 Tagen Nein

4. Bei folgenden Indikationen: 1.8.2006/

1.1.2007

Krankenversicherung 80

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

a. in der Kardiologie: - bei einem dokumentierten Status nach Infarkt und Verdacht auf «hibernating myocardium» vor einer Intervention (PTCA/CABG) - zum Nachweis oder Ausschluss einer Ischämie bei angiographisch dokumentierter Mehrgefässerkrankung oder bei komplexer

Koronaranatomie wie z.B. nach einer Revaskularisation, oder bei Verdacht auf Mirkrozirkulationsstörung.

b. in der Neurologie: - präoperativ bei Hirntumoren - präoperativ vor einer aufwendigen Revaskularisationschirurgie bei zerebraler Ischämie

- Abklärung von Demenzen - bei therapieresistenter fokaler Epilepsie

MagnetEnzephalographie

Nein

In Evaluation

1.7.2002

9.3 Interventionelle Radiologie

PionenStrahlentherapie

Nein

In Evaluation

1.1.1993

ProtonenStrahlentherapie

Ja

Bei intraokulären Melanomen.

28.8.1986

ProtonenStrahlentherapie

Ja

In Evaluation

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.2002/

1.7.2002

bis

31.12.2007

Indikationen:Tumore im Bereich des

Schädels: Chordome, Chondrosarkome, ORLTumoren (z. B. Plattenepithelkarzinome, Adenokarzinome, Adenoidcystische Karzinome, Mukoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, seltene Tumore wie z. B. Paragangliome oder Hämangiopericytome)

Krankenpflege-Leistungsverordnung 81

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Tumore des Hirns und der

Hirnhäute (Low Grade Gliome Grad 1
und 2
sowie Meningiome

Tumore ausserhalb des

Schädels im
Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) Tumore bei Kindern und

Jugendlichen, wenn zum Schutz des
Organismus eine besonders schonende Behandlung
angezeigt ist

Durchführung: In einem qualifizierten Zentrum, das über die nötige Infrastruktur verfügt, wie: - Gantry - Moderne Strahlenapplikation (z. B. Spotscanning, IMPT) - Protonenbeschleuniger - Umfassende

technische

Sicherheitsmassnahmen - Strahlenschutz, Strahlenüberwachung-Techniksupport - Speziell ausgebildetes
Personal (Ärzte und Ärztinnen, Physiker und Physikerinnen, nichtakademisches Personal) Das Zentrum muss eine Betriebsbewilligung des BAG haben und über aus-

reichende Erfahrung mit Protonentherapie über mehrere Jahre verfügen.

Einheitliches Evaluationsdesign mit Kosten- und Mengenstatistik.

Radiochirurgie

Ja

Indikationen:

1.1.1996

- Akustikusneurinome (LINAC, GammaKnife)

Rezidive von Hypophyse-

nadenomen oder Kraniopharyngeomen

Krankenversicherung 82

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

nicht radikal operable Hy-

pophysenadenome oder Kraniopharyngeome - arterio-venöse

Missbildungen

- Meningeome

Nein

In

Evaluation

1.1.1996

bei funktionellen Störungen

Radiochirurgie mit

LINAC

Ja

- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung

nicht anders behandelbarer Schmerzen 1.1.1999/

1.1.2000/

1.1.2003

bei primären malignen

Hirntumoren mit einem Volumen von
maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn
der Tumor auf Grund der Lokalisation
nicht operabel ist

Radiochirurgie mit

Gamma-Knife

Nein

- bei Hirnmetastasen mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn nicht mehr als drei Metastasen vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung

nicht anders behandelbarer Schmerzen 1.1.1999/

1.1.2000/

1.4.2003

bei primären malignen

Hirntumoren mit einem Volumen von
maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn
der Tumor auf Grund der Lokalisation
nicht operabel ist

10 Komplementärmedizin Akupunktur Ja

Durch

Ärztinnen oder Ärzte, deren Weiterbildung in dieser Disziplin durch die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) anerkannt ist.

1.7.1999

Anthroposophische

Medizin

Nein

1.7.1999/

1.1.2005/

1.7.2005

Krankenpflege-Leistungsverordnung 83

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Chinesische Medizin Nein 1.7.1999/

1.1.2005/

1.7.2005

Homöopathie

Nein

1.7.1999/

1.1.2005/

1.7.2005

Neuraltherapie

Nein

1.7.1999/

1.1.2005/

1.7.2005

Phytotherapie

Nein

1.7.1999/

1.1.2005/

1.7.2005

11 Rehabilitation Stationäre Rehabilitation

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

1.1.2003

Rehabilitation für

Patienten und Patientinnen mit Herz-Kreis-

lauferkrankungen

Ja

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

12.5.1977/

1.1.1997/

1.1.2000/

1.1.2003

- Patienten

und

Patientinnen

mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA - Patienten

und

Patientinnen

mit Status nach Bypass-Operation Status nach anderen Inter-

ventionen am Herzen oder an den
grossen Gefässen

- Patienten

und

Patientinnen

nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen
multipler Risiko-faktoren Patienten und Patientinnen

mit chronischer Herzkrankheit und
multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung - Patienten

und

Patientinnen

mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion

Krankenversicherung 84

832.112.31

Massnahmen

Leistungspflicht

Voraussetzungen

gültig

ab

Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur dem Anforderungsprofil der Schweiz.

Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie von 1990 entspricht. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen:

erhöhtes kardiales Risiko

verminderte Leistung des

Myokards - Komorbidität (Diabetes

mellitus, COPD usw.) Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität

des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten.

Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden.

Pulmonale

Rehabilitation

Ja

Programme für Patienten und Patientinnen mit schweren chronischen Lungenkrankheiten.

Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und

Patientenschulung von 2003 entsprechen.

Der Leiter oder die Leiterin des Programms muss durch die Schweizerische

Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und

Patientenschulung, zertifiziert sein.

1.1.2005

Kostenübernahme maximal 1 mal pro Jahr.

Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin.

Krankenpflege-Leistungsverordnung 85

832.112.31

Anhang 2190

(Art. 20)

Mittel- und Gegenstände-Liste Anhang 3191

(Art. 28)

Analysenliste Anhang 4192

(Art. 29)

Arzneimittelliste mit Tarif 190 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Jan. 2006 (siehe AS 2006 23 Ziff. II Abs. 2).

191 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Jan. 2007 (siehe AS 2006 5769 Ziff. II Abs. 2).

192 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste gilt in der Fassung vom 1. Juli 2005 (siehe AS 2005 2875 Ziff. II Abs. 2).

Krankenversicherung 86

832.112.31