01.08.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 31.07.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
07.02.2023 - 31.08.2023
01.04.2022 - 06.02.2023
01.01.2022 - 31.03.2022
01.10.2021 - 31.12.2021
01.07.2021 - 30.09.2021
01.04.2021 - 30.06.2021
01.01.2021 - 31.03.2021
01.10.2020 - 31.12.2020
01.09.2020 - 30.09.2020
09.04.2020 - 31.08.2020
21.03.2020 - 08.04.2020
13.03.2020 - 20.03.2020
01.01.2019 - 12.03.2020
01.07.2018 - 31.12.2018
01.08.2017 - 30.06.2018
01.01.2017 - 31.07.2017
01.02.2016 - 31.12.2016
01.01.2013 - 31.01.2016
01.04.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 31.03.2012
01.04.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.11.2010 - 30.11.2010
01.10.2010 - 31.10.2010
01.09.2010 - 30.09.2010
01.06.2010 - 31.08.2010
01.05.2010 - 31.05.2010
01.04.2010 - 30.04.2010
01.03.2010 - 31.03.2010
01.01.2010 - 28.02.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
01.11.2009 - 30.11.2009
01.09.2009 - 31.10.2009
01.04.2009 - 31.08.2009
01.01.2008 - 31.03.2009
01.01.2007 - 31.12.2007
01.10.2006 - 31.12.2006
01.07.2006 - 30.09.2006
01.01.2006 - 30.06.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
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01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.10.2003 - 31.12.2003
01.07.2003 - 30.09.2003
01.01.2003 - 30.06.2003
01.10.2002 - 31.12.2002
01.06.2002 - 30.09.2002
01.01.2001 - 31.05.2002
01.01.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV]) vom 31. August 1983 (Stand am 6. April 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG),3 verordnet: Erster Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG auf kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 1 Abs. 3 AVIG)

Art. 1

Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten: a. die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG); b. die kollektiven Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a Abs. 1 AVIG); c. die besonderen kollektiven Massnahmen der Kantone oder der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen.

AS 1983 1205 1 SR

830.1

2 SR

837.0

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

837.02

Arbeitslosenversicherung 2

837.02

Titel 1a:5 Beiträge
a6 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.


Art. 2

Verwaltungskostenbeitrag (Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten.

Zweiter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung 1. Abschnitt: Anspruch

Art. 3

Heimarbeitnehmer (Art. 8 Abs. 2 AVIG) 1

Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts7 Heimarbeit verrichten.

2

Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.

a8 Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 9a Abs. 1 und 2 AVIG) 1

Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.

2

Versicherte, die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, können keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen.

5

Bisheriger 1. Titel.

6

Bisheriger Art. 1.

7

SR 220

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Verordnung

3

837.02

3

Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9a Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

b9 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten (Art. 9b AVIG) 1

Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art. 9b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurück gelegt hat.

2

Versicherte können die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen.

3

Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.

4

Die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Artikel 9b Absatz 2 AVIG wird für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft verlängert, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre.

5

Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

6

Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264 des Zivilgesetzbuches10 und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehegatten finden die Absätze 1-5 sinngemäss Anwendung.


Art. 4

Voller Arbeitstag (Art. 11 Abs. 1 AVIG) 1

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.

2

Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat.11 9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

10 SR 210

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

Arbeitslosenversicherung 4

837.02


Art. 5

Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 11 Abs. 1 AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.


Art. 6

12 Besondere Wartezeiten

(Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)13 1

Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen, wenn sie: a. weniger als 25 Jahre alt sind; b. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben; und

c. über keinen Berufsabschluss verfügen.

1bis

Versicherte, die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen, ausgenommen Studenten und Schulabgänger sowie Absolventen einer Maturitätsschule ohne Berufsabschluss, haben keine besonderen Wartezeiten zu bestehen.14 1ter

Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach den Absätzen 1 und 1bis an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.15 2

Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.

3

Wenn die Umstände für die Bestimmung der Wartezeit sich ändern, so wird die Wartezeit nur neu berechnet, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.

4

Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu bestehen.

5

Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin: a. zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet; b. wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;

12

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Verordnung

5

837.02

c. wenn das Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wird;

d. wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nachgewiesen werden.

6

Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

a16 Allgemeine Wartezeit

(Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG) 1

Die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

2

Die allgemeine Wartezeit gilt nur für Personen, deren versicherter Verdienst aus einer Vollzeitbeschäftigung mehr als 3000 Franken beträgt; bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Betrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Dieser Betrag erhöht sich für das erste Kind um 1000 Franken und für jedes weitere um 500 Franken, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht.

3

Versicherte mit reduzierten Pauschalansätzen nach Artikel 41 Absatz 2 haben die allgemeine Wartezeit zu bestehen.


Art. 7

Saisontätigkeit (Art. 18 Abs. 3 AVIG)17 Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn: a. der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder

b. das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung gleichkommt.


Art. 8

Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 18 Abs. 3 AVIG)18 1

Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:

a. Musiker; b. Schauspieler; c. Artist; 16

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 6

837.02

d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film; e. Filmtechniker; f. Journalist.

2

...19


Art. 9


20

Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. 11 Abs. 4 AVIG) 1

Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern a. die Ferienzeiten im betreffenden Berufszweig vorgegeben sind und b. der Arbeitsausfall in eine solche Ferienzeit fällt.

2

Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.


Art. 10

Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Art. 11 Abs. 5 AVIG) 1

Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist.

2

Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber anerkannten Lohn- und Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen.

3

Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zuviel bezahlten Taggelder von ihm zurück.

19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

Verordnung

7

837.02

a21 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 11a AVIG) Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.

b22 Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge (Art. 11a Abs. 3 AVIG) Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198223 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgezogen.

c24 Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist (Art. 11a AVIG) 1

Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet. 2 Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.

d25 Monatliche freiwillige Leistungen (Art. 11a und 13 AVIG) 1

Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

2

Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

23 SR

831.40

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 8

837.02

e26 Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 11 Abs. 1 AVIG) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).

f27 Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind (Art. 11a Abs. 2 und 13 AVIG) Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.

g28 Versicherter Verdienst (Art. 11a Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 AVIG) Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet.

h29 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 11 Abs. 3 und 11a AVIG) 1

Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken.

2

Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Artikel 11a AVIG anwendbar.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Verordnung

9

837.02


Art. 11

Ermittlung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) 1

Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

2

Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.

3

Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.

4

Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.

5

Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt zudem Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7130 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 199931 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle 1 und 2 zur Anlage 2 zum Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)32 vorbehalten.33
a-11b34

Art. 12

Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. 13 Abs. 3 AVIG) 1

Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.

2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte: a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und 30 SR

0.831.109.268.1 31 SR

0.142.112.681 32 SR

0.632.31

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).

34

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 10

837.02

b.35 einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.36

3

Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.37
a38 Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG) Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.


Art. 13

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 2 AVIG) 39 1

Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.40 1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: a. die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war; b. die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und

c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.41 2

Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach Artikel 35

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Verordnung

11

837.02

13 Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland nachweisen können.42

Art. 14

Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern und Temporärarbeitnehmern43 (Art. 15 Abs. 1 AVIG) 1

...44

2

Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.

3

Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.


Art. 15

Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten45 (Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96b AVIG)46 1

Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.47 2

Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.

3

Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

44

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

Arbeitslosenversicherung 12

837.02


Art. 16

48 Zumutbare Arbeit

(Art. 16 AVIG)

1

Die zuständige Amtsstelle klärt ab, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, wenn der Versicherte:

a. eine als zumutbar bezeichnete Arbeit ablehnt; b. den Weisungen (Art. 17 Abs. 3 AVIG) nicht nachkommt; c. den Abschluss eines Vertrages über eine ihm zugewiesene Stelle durch sein Verhalten vereitelt;

d. eine ihm zugewiesene Stelle durch eigenes Verschulden nicht antritt.

2

... 49 Liegt ein Einstellungsgrund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein.

3

Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.


Art. 17


50

Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt: a. für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;

b. deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt; c. die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.

2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle51

Art. 18

52 53 Örtliche Zuständigkeit (Art. 17 Abs. 2 AVIG) 1

Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches54.

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

50

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

52

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

53

Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

54

SR 210

Verordnung

13

837.02

2

Die Beratungs- und Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt.

3

Bevormundete Versicherte, die sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung des Vormundes die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsortes führen.

4

Wochenaufenthalter führen die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes.

5

Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungs- und Kontrollgespräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den Wohn- oder Aufenthaltsort wechseln.


Art. 19


55

Persönliche Meldung bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 17 Abs. 2 AVIG) 1

Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes (Art. 18) oder bei der nach kantonalen Vorschriften zuständigen Amtsstelle persönlich melden.

2

Sie wählt die Kasse bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle. Diese verweisen sie zur Aufklärung und Beratung im Sinne von Artikel 27 ATSG an die dafür zuständigen Durchführungsstellen. 3 Die Gemeinde oder die zuständige Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Meldung und die gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten verantwortlich. Diese hat innert sieben Tagen nach der Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zu erfolgen. Die kantonale Amtsstelle kann diese Frist insbesondere im Fall von Massenentlassungen auf höchstens 15 Tage verlängern.

a56 Aufklärung über Rechte und Pflichten (Art. 27 ATSG) 1

Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a-d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.

2

Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG).

3

Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Arbeitslosenversicherung 14

837.02


Art. 20

57 Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 29 ATSG, 17 Abs. 2 AVIG) 58 1

Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen:59

a.60 das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat; b.61 die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;

c.62 den Versicherungsausweis der AHV/IV; d.63 das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.

2

Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.

3

Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse.

4

... 64

a65 Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 AVIG) In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7166 sowie zu Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/7267 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), müssen sich 57

Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

66 SR

0.831.109.268.1 67 SR

0.831.109.268.11. In der AS noch nicht veröffentlicht.

Verordnung

15

837.02

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, bei der zuständigen Amtsstelle in dem Kanton melden, in dem sie sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.


Art. 21


68

Beratung und Kontrolle (Art. 17 Abs. 2 AVIG) 1

Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.

2

Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest. 3

Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest.

4

Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungs- und Kontrollgespräche statt.


Art. 22


69

Beratungs- und Kontrollgespräche (Art. 17 Abs. 2 AVIG) 1

Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle geführt werden.70 2 Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungs- und Kontrollgespräch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft.

3

Übt der Versicherte einen vollzeitlichen Zwischenverdienst oder eine freiwillige Tätigkeit nach Artikel 15 Absatz 4 AVIG aus, so bietet ihn die zuständige Amtsstelle mindestens alle zwei Monate zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch auf.

4

Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.

68

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

69

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 16

837.02


Art. 23


71

Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 17 Abs. 2 AVIG) 1

Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz «Kontrolldaten» oder mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst. Der Kanton hat sich für einen Datenträger zu entscheiden.

2

Der Datenträger gibt Auskunft über: a. die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war; b. alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.

3

Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch mit der versicherten Person den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versicherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).72 4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.

5

Im Übrigen gilt Artikel 83 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/7273.74

Art. 24


75

Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG) 1

Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt.

2

Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungsfähigkeit.76 3

Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

73 SR 0.831.109.268.11. In der AS noch nicht veröffentlicht.

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

75

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Verordnung

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837.02


Art. 25


77

Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG) Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass: a. Versicherten wegen Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung von landesweiter Bedeutung im Ausland für höchstens eine Woche von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind und das Beratungs- und Kontrollgespräch verschoben wird, sofern es auf die drei Tage vor oder nach einer solchen Wahl oder Abstimmung fällt;

b. schwerbehinderte Versicherte von den persönlichen Beratungs- und Kontrollgesprächen bei der zuständigen Amtsstelle befreit sind, wenn die Umstände dies erfordern und die Beratung und Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist;

c. Versicherte während höchstens drei Wochen von Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit sind, wenn sie sich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen;

d. Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind;

e. Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.78
a79 Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben (Art. 17 Abs. 2 AVIG) Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7180 sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/7281.

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).

80 SR

0.831.109.268.1 81 SR

0.831.109.268.11. In der AS noch nicht veröffentlicht.

Arbeitslosenversicherung 18

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Art. 26


82

Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten (Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG) 83 1

Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.

2

Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen.84 2bis Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen.

Andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleichzeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.85 3 Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen.86


Art. 27


87

Kontrollfreie Tage (Art. 17 Abs. 2 AVIG) 1

Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

2

Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.

4

Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

Verordnung

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5

Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden. 6 In den Fällen nach Artikel 25a darf die versicherte Person die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden, damit sie ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen kann.88
a89 Kontrollperiode (Art. 18a AVIG) 90 Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.

3. Abschnitt: Entschädigung

Art. 28


91

Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. 20 Abs. 1 AVIG) 92 1

Anlässlich der persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle wählt die versicherte Person die Kasse. Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wählen die Kasse anlässlich der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 20a).93 2 Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden.

2bis

Während der Dauer der Stellensuche von Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, ist ein Kassenwechsel nicht zulässig.94 3 Bei einem Kassenwechsel übermittelt die bisherige der neuen Kasse die Daten elektronisch und stellt ihr eine Kopie des Bezügerdossiers zu. Die bisherige erteilt der neuen Kasse auf Aufforderung hin jede weitere sachdienliche Auskunft.

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

89

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 20

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Art. 29

Geltendmachung des Anspruchs (Art. 40 ATSG, 20 Abs. 1 und 2 AVIG) 95 1

Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse einreicht: a. den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag; b. das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars; c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre; d.96 den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person»;

e. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.97

2

Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse vor: a.98 den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person»;

b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste; c.99 weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt;

d. ...100.101

3

Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.102 4

Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

96

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

97

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

98

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

100 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).

101 Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

102 Ursprünglich Abs. 2.

Verordnung

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837.02


Art. 30

Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis103 (Art. 19 ATSG, 20, 96b und 97a AVIG) 104 1

Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.

2

Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.

3

Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20a gilt zudem Artikel 84 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72105.106 4

Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis über die erhaltenen Leistungen aus.107

Art. 31


108

Vorschuss (Art. 19 ATSG, 20 AVIG) 109 Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.


Art. 32


110

Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. 18c Abs. 1 und 22 AVIG) 111 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

105 SR 0.831.109.268.11. In der AS noch nicht veröffentlicht.

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

110 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999 (AS 1999 2387).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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Art. 33

112 Taggeldansatz (Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG) 113 1

Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches114 unterhaltspflichtig ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71115.116 2 Das EVD nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (Art. 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946117 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Frankenbeträge gerundet.118 3 Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei Personen, die:119

a. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung oder Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein beziehen; oder

b. einen Antrag auf Invalidenrente nach Buchstabe a gestellt haben, der nicht aussichtslos erscheint.120

Art. 34

Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 22 Abs. 1 AVIG) 1

Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/72121.122 2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)123 gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.

112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

114 SR 210

115 SR 0.831.109.268.1 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

117 SR

831.10

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

121 SR 0.831.109.268.11. In der AS noch nicht veröffentlicht.

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

Verordnung

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Art. 35

AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen (Art. 32 ATSG, 22a Abs. 2 AVIG) 124 1

Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 61 AVIG ab.

2

Das Bundesamt für Sozialversicherung regelt im Einvernehmen mit dem seco die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.

3

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherung ihre Revisionsbemerkungen bekannt.

4

Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert.


Art. 36


125

Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (Art. 22a Abs. 4 AVIG) 126 1

Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar 1996127 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen.

2

Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.128

Art. 37

Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1, 4 und 5 AVIG) 129 1

Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.130 123 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

125 Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez.

1995 (AS 1996 295) 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

127 SR 837.171 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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2

Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.131 3 Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls.

Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.132 3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, wird der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt.133 3ter

Erzielte die versicherte Person in einer abgelaufenen Rahmenfrist einen Zwischenverdienst, so bemisst sich der versicherte Verdienst nach der für sie vorteilhafteren der folgenden Berechnungsvarianten, wobei Beitragszeiten mit Differenzzahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 unberücksichtigt bleiben:

a. Summe des beitragspflichtigen Einkommens und der anrechenbaren Kompensationszahlungen nach Artikel 23 Absätze 4 und 5 AVIG, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Kalendermonate; es sind so viele Kalendermonate zu berücksichtigen, bis die sechs oder zwölf Beitragsmonate nach den Absätzen 1 oder 2 erreicht werden;

b. beitragspflichtiges Einkommen, geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate des Bemessungszeitraums.134 4

Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug: a. der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird; b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.135 5

Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Verdienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71136.137 130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

136 SR 0.831.109.268.1

Verordnung

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Art. 38


138



Art. 39

Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt sind.

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.


Art. 40

Mindestgrenze des versicherten Verdienstes139 (Art. 23 Abs. 1 und 4 AVIG) 140 1

Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt.

2-3

...141

a 142 Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt. indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird.

b 143 Versicherter Verdienst von Behinderten (Art. 23 Abs. 1 AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.

137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).

138 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

141 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

142 Ursprünglich Art. 40b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

143 Ursprünglich Art. 40c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

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c144 Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung (Art. 14 Abs. 1 und 23 Abs. 2bis AVIG) Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.


Art. 41


145

Pauschalansätze für den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 2 AVIG) 146 1

Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:147

a.148 153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit höherer Berufsbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung;

b.149 127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre; c. 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.

2

Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die: a.150 nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen; b. weniger als 25 Jahre alt sind; und c. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben.

3

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

Verordnung

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4

Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden Kontrollperiode.

5

Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen.

a151 Kompensationszahlungen (Art. 16 Abs. 2 Bst. i und 24 AVIG) 152 1

Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen.153 2 Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als zumutbar.154 3

Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn: a. die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist; b. die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde.155 4

Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

5

Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechen- bare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird.156

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2446).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 28

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b157 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte (Art. 27 Abs. 3 AVIG) 1

Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund von Artikel 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

2

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert. Sie wird nicht verlängert, wenn während ihrer Dauer genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nachgewiesen werden kann.

3

Die verlängerte Rahmenfrist wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.

c158 Erhöhung der Anzahl Taggelder in Kantonen, die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind (Art. 27 Abs. 5 AVIG) 1

Auf Antrag eines Kantons erhöht das EVD die Höchstzahl der Taggelder für sechs Monate, wenn die Arbeitslosenquote im Kanton oder in einem Teilgebiet davon im Bemessungszeitraum durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag. Der Bemessungszeitraum beginnt sieben Monate vor dem beantragten Beginn der Erhöhung und dauert sechs Monate.

2

Anspruch auf die erhöhte Anzahl Taggelder haben Versicherte, die im betroffenen Kanton oder Teilgebiet Wohnsitz haben.

3

Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug können höchstens 520 Taggelder beansprucht werden. Die Rahmenfrist wird nicht verlängert.

4

Der Anspruch auf die erhöhte Anzahl Taggelder besteht bis zum Ende der für die Erhöhung gesetzten Frist.

5

Die Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder tritt immer auf Anfang eines Monats in Kraft.

6

Der Kanton, der eine Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder beantragen will, muss sein Gesuch spätestens am 10. Tag des letzten Kalendermonats vor dem beantragten Beginn der Erhöhung bei der Ausgleichsstelle einreichen. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, so verschiebt sich der Beginn der Erhöhung um einen Kalendermonat.

7

Im Gesuch ist festzuhalten, ab welchem Datum und für welches Teilgebiet die Erhöhung beantragt wird, sowie dass die Arbeitslosenquote im Kanton oder im von 157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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der Erhöhung betroffenen Teilgebiet während des Bemessungszeitraumes durchschnittlich bei mindestens fünf Prozent lag.


Art. 42


159

Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 AVIG) 1

Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden.

2

Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung.

3

Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der Arbeits- und der Vermittlungsunfähigkeit fest.


Art. 43


160

4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Art. 44

161 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit162

(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) 163 1

Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:

a. durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; c. ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

160 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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d. eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.

2

...164


Art. 45

Beginn und Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)165 1

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt ab dem ersten Tag nach: a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat; b. ...166 c. der Handlung oder Unterlassung, deretwegen sie verfügt wird; d. einer bereits laufenden Einstellung oder Wartezeit.

2

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert: a. 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; b. 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; c. 31-60 Tage bei schwerem Verschulden.167 2bis

Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen.168 3

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.169 164 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

166 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648).

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

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Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 46


170

Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 AVIG) 1

Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2

Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3

Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

4

Läuft im Zeitpunkt der Einführung von bewilligter Kurzarbeit für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5

Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.

a ...

b171 Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG) 1

Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.

2

Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

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Art. 47

Weiterbildung im Betrieb (Art. 31 AVIG) 1

Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet.

2

Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:

a. Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmer auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind; b. durch sachkundige Personen nach einem zum voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;

c. von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist und d. nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.


Art. 48

Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern (Art. 32 Abs. 1 AVIG) 1

Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.

2

Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat.

a172 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG) 1

Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.

2

Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden bis Ende der Kurzarbeit.

3

Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise verkürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet.

172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

Verordnung

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b173 Betriebsanalyse (Art. 31 Abs. 1bis und 83 Abs. 1 Bst. s AVIG) 1

Hat die kantonale Amtsstelle begründete Zweifel daran, dass die Kurzarbeit vorübergehend ist und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG), so kann sie die Ausgleichsstelle ersuchen, Dritte mit der Betriebsanalyse zu beauftragen.

2

Sie informiert den Arbeitgeber und weist ihn darauf hin, dass, falls die Ausgleichsstelle dem Ersuchen entspricht, die Verfügung betreffend die Voranmeldung von Kurzarbeit nach durchgeführter Analyse erlassen wird.


Art. 49

Voller Arbeitstag

(Art. 32 Abs. 2 AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).


Art. 50

174 Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2 AVIG) 1

Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammen gezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.

2

Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:

a. zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode; b. drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.

3

Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG, Art. 57b AVIV), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um: a. einen Karenztag für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode; b. zwei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.175

Art. 51

Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (Art. 32 Abs. 3 AVIG) 1

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.

173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2003 (AS 2003 3491).

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2

Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;

c. Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;

e. Elementarschadenereignisse.

3

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

4

Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar.

a176 Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. 32 Abs. 3 AVIG) 1

Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stillegt oder erheblich einschränkt.

2

Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.

3

Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.

4

Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen.

5

Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.

6

Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorangemeldet worden ist.

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Art. 52

Betriebsabteilung (Art. 32 Abs. 4 AVIG) 1

Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die: a. einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht oder b. Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.

2

Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.


Art. 53

Abrechnungsperiode (Art. 32 Abs. 5 AVIG) 1

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2

Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurzarbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.


Art. 54

Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien (Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG) 1

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar a. an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen; b. an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.

2

Das seco kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das seco weiter.177
a178 Saisonale Beschäftigungsschwankungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

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Art. 55

Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer (Art. 34 Abs. 2 AVIG) Die Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer bemisst sich nach dem Durchschnittslohn im Bemessungszeitraum (Art. 48 Abs. 2).


Art. 56

Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger von Einarbeitungszuschüssen (Art. 34 Abs. 2 AVIG) 1

Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.

2

Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.


Art. 57

Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn (Art. 34 Abs. 3 AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns.

a179 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) 1

Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

2

Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46.

b180 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.


Art. 58

Anmeldefrist (Art. 36 Abs. 1 AVIG) 1

Die Anmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.

179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1547). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft bis 30. Juni 2004 (AS 2004 1715).

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2

Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, angemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Meldung unverzüglich schriftlich bestätigen.

3

Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Meldung nicht fristgemäss erstatten konnte.

4

Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.


Art. 59

Einzureichende Unterlagen

(Art. 36 Abs. 2 und 3 AVIG) 1

Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen: a. eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;

b. die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist;

c. alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.

2

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des seco melden.

3

Das seco kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleichbleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.


Art. 60

Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. 36 Abs. 2 Bst. c und 38 Abs. 1 AVIG) 1

Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.

2

Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn: a. die Kasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist; b. der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art.

78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.

3

Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist.

4

Das seco kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat.

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5

Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistungen ausgerichtet hat.


Art. 61

Geltendmachung des Anspruchs (Art. 38 Abs. 1 AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.

a181 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. 39 Abs. 2 AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet.


Art. 62


182



Art. 63

Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung (Art. 41 Abs. 4 AVIG) Die Kurzarbeitsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit dem durch Zwischenbeschäftigung erzielten Einkommen den anrechenbaren Verdienstausfall übersteigt.


Art. 64

Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten (Art. 41 Abs. 5 AVIG) 1

Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen: a. 100- 250 Franken bei leichtem Verschulden; b. 251- 550 Franken bei mittelschwerem Verschulden; c. 551-1000 Franken bei schwerem Verschulden.

2

Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem seco unverzüglich je ein Doppel der Verfügung.

3

Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Abzüge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht ver- rechenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern.

181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

182 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

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Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 65

Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) 1

Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:

a. Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; b. Sand- und Kiesgewinnung; c. Geleise- und Freileitungsbau; d. Landschaftsgartenbau; e.183 Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; f.

Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; g. Berufsfischerei; h.184 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; i.185 Sägerei.

2

...186

3

Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.187


Art. 66

Anrechenbarer Arbeitsausfall

(Art. 43 Abs. 2 AVIG) 1

Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Vor- oder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages ausmacht.188 2 ...189

183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

186 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

189 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).

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a190 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG) 1

Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit. 2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3

Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

4

Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5

Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.


Art. 67

Voller Arbeitstag

(Art. 43 Abs. 3 AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).

a191 Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3 AVIG) 1

Die Karenzzeit wird bestimmt, indem die Abrechnungsperioden zusammen gezählt werden, für die eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen wurde.

2

Der anrechenbare Arbeitsausfall vermindert sich für jede dieser Abrechnungsperioden um:

a. zwei Karenztage für die 1. bis 6. Abrechnungsperiode; b. drei Karenztage ab der 7. Abrechnungsperiode.

190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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Art. 68

Abrechnungsperiode (Art. 43 Abs. 4 AVIG) 1

Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2

Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.


Art. 69

192 Meldung (Art. 45 AVIG)

1

Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des seco melden.

2

Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.

3

Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.


Art. 70

Geltendmachung des Anspruchs (Art. 47 Abs. 1 AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.


Art. 71

Kassenwechsel (Art. 47 Abs. 2 AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist.

a193 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. 48 Abs. 2 AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet.

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

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Art. 72

194 Kontrollvorschriften (Art. 49 Abs. 2 AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet.

Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 73

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

(Art. 51 AVIG)

Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.


Art. 74


195

Glaubhaftmachung der Forderung (Art. 51 AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht.


Art. 75


196


a197 Unkenntnis über die Konkurseröffnung (Art. 52 Abs. 1 AVIG) Die Insolvenzentschädigung deckt zusätzlich zu den Forderungen nach Artikel 52 Absatz 1 AVIG die Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war und dass diese Forderungen nicht Masseschulden darstellen.


Art. 76

Sozialversicherungsbeiträge (Art. 52 Abs. 2 AVIG) 1

Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteil) für:

a. die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers;

b. die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer; c. die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers.

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

196 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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2

Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge.

3

Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab.

4

Das seco regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung das Verfahren.

5

Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.


Art. 77

Geltendmachung des Anspruchs (Art. 53 AVIG) 1

Der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Kasse einreichen:

a. das vollständig ausgefüllte Antragsformular; b. den Versicherungsausweis der AHV/IV; c. die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;

d. alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.

2

Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

3

Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmer ihren Anspruch über die öffentliche Kasse dieses Kantons geltend machen. Diese übermittelt die Anträge mit den Unterlagen der zuständigen Kasse.

4

Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das seco die zuständige Kasse.

5

Im Fall des Artikels 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der Frist für die Stellung des Konkursbegehrens geltend zu machen.198

Art. 78

Zusammenarbeit der

Kassen

(Art. 53 AVIG)

Die zuständige Kasse kann öffentliche Kassen anderer Kantone für die Erledigung von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranziehen.

198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

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Art. 79

Verfahrensanträge und Klagen mit Kostenrisiko (Art. 54 AVIG) Verfahrensanträge, die für die Kasse mit einem Kostenrisiko verbunden sind, darf sie nur mit Zustimmung des seco stellen. Dasselbe gilt für betreibungsrechtliche Klagen.


Art. 80

Forderungen im Ausland (Art. 54 Abs. 2 AVIG) 1

Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem seco.

2

Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das seco die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten.

Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen199 1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung

Art. 81

Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen200 (Art. 60 und 64a AVIG) 201 1

Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.202 2 Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.

3

Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.203

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Verordnung

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a204 Erfolgskontrolle der Massnahmen (Art. 59a AVIG) 1

Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).

2

Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate.

b205 Mindesttaggeld (Art. 59b Abs. 2 AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken.

c206 Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59c AVIG) Die Gewährung von Beiträgen für arbeitsmarktliche Massnahmen kann mit Auflagen verbunden werden.

d207 Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Amtsstelle und dem Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59c Abs. 5 AVIG) 1

Vor Beginn der kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahme treffen die zuständige Amtsstelle und der Veranstalter der Massnahme eine Leistungsvereinbarung und unterzeichnen diese.

2

Die Leistungsvereinbarung nennt die Parteien und regelt insbesondere Art und Betrag der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Zielgruppen, Zielwerte und Indikatoren, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten.

e208 Zuständigkeit und Verfahren (Art. 59c AVIG) 1

Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b-95d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage 204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

208 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen.

Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.

2

Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen. Sie reicht dieses nach Rücksprache mit der zuständigen tripartiten Kommission spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein.

3

Träger von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen reichen ihr Beitragsgesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle ein. Diese übermittelt das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Ausgleichsstelle, es sei denn, ihr steht die Entscheidkompetenz gemäss Absatz 4 zu. Ein Beitragsgesuch für eine gesamtschweizerisch organisierte arbeitsmarktliche Massnahme muss innert der gleichen Frist direkt der Ausgleichsstelle vorgelegt werden.

4

Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.

5

Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide.


Art. 82


209



Art. 83

Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten (Art. 60 AVIG) 210 Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen.


Art. 84


211

Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-71d, 75a, 75b, 83 Abs. 1 und 110 AVIG) 212 Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen.

209 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

211 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

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Art. 85


213

Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen (Art. 62 Abs. 2 und 3 AVIG) 1

Als unabdingbare Lehrmittel für die Teilnahme an einer Bildungsmassnahme gelten Lehrbücher und anderes Lehrmaterial, das Lehrstoff vermittelt. Wer an der Bildungsmassnahme teilnimmt, muss der Kasse mit den Rechnungen für diese Lehrmittel eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Bildungsmassnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.

2

Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme, die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann. Die kantonale Amtsstelle bestimmt den der versicherten Person für Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungsmassnahme zustehende Beitrag. Die Kasse zahlt, gestützt auf den Entscheid der kantonalen Behörde und die vom Veranstalter ausgefüllte Bestätigung, die Entschädigung aus.

3

Das EVD bestimmt:

a. die Beiträge an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungsmassnahme;

b. die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge.

c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten.

a214 Kosten der Durchführung der Massnahme (Art. 62 Abs. 1 und 64b AVIG) Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben.


Art. 86

Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss (Art. 61 Abs. 3 AVIG) 1

Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unter- lagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezahlung eingereicht werden.

2

Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.

213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

214 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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3

An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.


Art. 87


215

Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsmassnahme (Art. 60 Abs. 1 AVIG) 216 Der Veranstalter der Bildungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf.


Art. 88


217

Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen (Art. 62 Abs. 1 AVIG) 1

Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten: a. die Besoldung der Leitung und der Lehrkräfte; b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien;

c. die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung; d. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten; e. die zur Durchführung erforderlichen Transportkosten für Material und notwendige Ausrüstungen sowie die Kosten der Leitung und der Lehrkräfte für die Reise an den Ort, an dem die Massnahme stattfindet;

f.

die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.

2

Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.

215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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Art. 89


218



Art. 90

Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 und 66 AVIG) 219 1

Die Vermittlung eines Versicherten gilt als erschwert, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er:

a. in fortgeschrittenem Alter steht; b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist; c. schlechte berufliche Voraussetzungen hat; oder d. bereits 150 Taggelder bezogen hat.220 1bis

Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann.221 2

Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.222 3 Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.

4

Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.

5

Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen.

a223 Ausbildungszuschüsse (Art. 66a und 66c AVIG) 224 1

Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.

218 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

221 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

222 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

223 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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2

Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978225 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.226 3 Der entsprechende Lehrlingslohn bemisst sich nach dem für das letzte Lehrjahr orts- und branchenüblichen Ansatz.

4

Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.

5

Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung, für die der Beitrag gewährt wurde, erstreckt. Bei Abbruch oder Beendigung der Ausbildung wird die erstreckte Rahmenfrist auf Ende der nächsten Kontrollperiode aufgehoben.227 6 ...228

7

Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.

8

Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.

2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion

Art. 91

Wohnortsregion (Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG) 229 Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn: a. zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 30 Tarifkilometer nicht übersteigt, oder b. der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer halben Stunde erreichen kann.

225 [AS

1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

228 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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Art. 92

Pendlerkostenbeitrag (Art. 69 AVIG)

Der Pendlerkostenbeitrag bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).


Art. 93

Beitrag an

Wochenaufenthalter

(Art. 70 AVIG)

1

Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom EVD für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).

2

Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).


Art. 94

Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit230 (Art. 68 Abs. 3 AVIG) 231 Der Versicherte erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei seiner neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht.


Art. 95

Auszahlung der Leistungen und Vorschuss (Art. 19 ATSG, 59c Abs.1 und 68 AVIG) 232 1

Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.233 2 Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.

3

Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse mit.

4

Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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5

Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren.

a234 Planungsphase (Art. 71a Abs. 1 AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95b.

b235 Gesuch um Taggelder236 (Art. 71b Abs. 1 AVIG) 237 1

Das Gesuch muss mindestens enthalten: a. Angaben über die beruflichen Kenntnisse; b. den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Bescheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind; und c. Angaben zum Grobprojekt, insbesondere: 1. ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, 2. über die Kosten und die Finanzierung des Projekts, 3. den Stand des Projekts.

2

Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.

3

Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.238 4 Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet.239 234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

238 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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c240 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder241 (Art. 71b Abs. 2 AVIG) 1

Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.242 2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a-c AVIG, die Bedingungen nach Artikel 95b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung.

Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches erfolgen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter.

3

Die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides an die kantonale Amtsstelle.

4

Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949243 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag.

d244 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern (Art. 71b Abs. 2 AVIG) 1

Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.

2

Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsgenossenschaft entwickeln muss.

240 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

243 SR 951.24 244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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3

Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.

4

Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.

e245 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist (Art. 71d AVIG) 1

Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.

2

Mit Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit nicht beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.246 3 Die verlängerte Rahmenfrist wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind.247 3. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 96

Bescheinigung des Veranstalters der Beschäftigungsmassnahme248 (Art. 64a Abs. 1 AVIG) 249 1

Der Veranstalter der Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führt allfällige Absenzen auf.250 2 - 3 ... 251

245 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

248 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

251 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

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a252 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64b Abs. 1 AVIG) Artikel 85 ist auf den Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen sinngemäss anwendbar.


Art. 97


253

Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64b Abs. 1 AVIG) 1

Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:

a. die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen; b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel;

c. die Prämien für die Berufsunfall- und die Sachversicherung; d. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten; e. die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort; f.

die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.

2

Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil einer Beschäftigungsmassnahme ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 88 Absatz 1 zur Berechnung des Ersatzes der notwendigen Auslagen.

3

Der Veranstalter legt die Abrechnungen der Ausgleichsstelle vor. Diese kann eine periodische Abrechnung verlangen.

4

Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.

5

Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden.

a254 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes (Art. 64b Abs. 2 AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld der versicherten Person. Die kantonale Amtsstelle 252 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug.

1999 (AS 1999 2387). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1.

Juli 2003 (AS 2003 1828).

253 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

254 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 56

837.02

kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab.

b255 Motivationssemester (Art. 64a Abs. 1 Bst. c AVIG) Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto in Form von Taggeldern. Nach Ablauf der Wartezeit werden die Taggelder auf der Basis des versicherten Verdienstes berechnet; sie betragen jedoch mindestens durchschnittlich 450 Franken netto pro Monat. Die Auszahlungen erfolgen durch die Arbeitslosenkasse.


Art. 98


256


a257 Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59c Absatz 4 AVIG.

b258

Art. 99


259


a260 255 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

256 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

257 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

258 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (SR 837.141).

259 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).

260 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).

Verordnung

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837.02


Art. 100

Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73 AVIG) 261 1

Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: a. die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals; b. die notwendigen Kosten der Berichterstattung; c. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.

2

Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für die Arbeitslosenversicherung.

3

Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

4

Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.262 5 Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über die Forschungsergebnisse.263


Art. 101-102264

Art. 102

a-102b265 Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 103

Meldepflicht der Kassen (Art. 79 Abs. 1 AVIG) Die Kassen melden dem seco die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sowie jeden Wechsel bei diesen Personen.

261 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

262 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

263 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

264 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

265 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff.

I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 58

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Art. 104

Form der Auszahlung (Art. 79 Abs. 3 AVIG) Die Kassen zahlen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung soweit möglich bargeldlos aus.


Art. 105

Verwaltung des Betriebskapitals (Art. 81 Abs. 1 Bst. d AVIG) 1

Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.

2

Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositen- oder Einlageheften sowie kurzfristigen Festgeldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz266 zur öffentlichen Rechnungsablage verpflichtet sind.267

Art. 106


268



Art. 107


269
Monatliche Betriebsrechnung (Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein.


Art. 108


270

Rechnungsführung und Rechnungsabschluss (Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG) 1

Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.

2

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle ein.271

266 SR 952.0 267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

268 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Verordnung

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Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle 1. Abschnitt: Ausgleichsstelle

Art. 109


272

Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. 83 und 92 AVIG) 1

Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfassen:

a. Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. 109a); b. Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 109b); c. Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen (Art. 110); d.273 Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.

2

Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.

3

...274

a275 Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG) 1

Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.

2

Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden.

b276 Prüfung der EDV-Anwendungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungs- und Finanzanwendungen.

272 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

273 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

274 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).

275 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

276 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

Arbeitslosenversicherung 60

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Art. 110

Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen277 (Art. 28 und 46 ATSG, Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 83a Abs. 3 AVIG) 278 1

Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stichprobenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.279 2

Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.

3

Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt wurde.280 4 Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen.281


Art. 111

Revisionsbericht und Verfügung282 (Art. 83 Abs. 1 Bst. d, 83a Abs. 3 und 95 Abs. 2 und 3 AVIG) 283 1

Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert 60 Tagen bekannt.

2

Sie eröffnet mittels Verfügung dem Arbeitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger zurückgeforderter Beträge auf der Grundlage dieser Verfügung.284

a285 Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen (Art. 88 Abs. 2bis AVIG) 1

Als Mehrkosten im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen gelten die Kosten, welche die durchschnittlichen Kosten einer üblichen Arbeitgeberkontrolle übersteigen.

277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

278 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

279 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

280 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

281 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

284 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

285 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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2

Die Ausgleichsstelle legt die zu berücksichtigenden Kosten in der Rückforderungsverfügung fest.

b286 Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber (Art. 88 Abs. 2ter AVIG) Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.


Art. 112

Einwendungen und Aktenergänzung (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG) 1

Die Kasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisionsberichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie fehlende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.

2

Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Kasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.

3

Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Kasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.


Art. 113

Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG) 1

Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Kasse die erforderlichen Weisungen.

2

Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.

3

Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend.


Art. 114


287

Ersatzpflicht des Trägers (Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85d AVIG)288 1

Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der Träger ersatzpflichtig.

286 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

287 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

288 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Arbeitslosenversicherung 62

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2

Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war.

a289 Haftungsrisikovergütung (Art. 82 Abs. 5, 83, 85a und 85g Abs. 5 AVIG) 1

Die Ausgleichsstelle schreibt den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gut.

2

Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen.


Art. 115


290

Befreiung von der Ersatzpflicht (Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85g AVIG) 291 1

Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.

2

Der Träger muss das Befreiungsgesuch innert 90 Tagen stellen, nachdem die Kasse von der Uneinbringlichkeit der Rückforderung Kenntnis erhalten hat.

3

Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.

4

Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert.

a292
Die Artikel 109-115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.


Art. 116

Übertragung der Revision (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG) 1

Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.

2

Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revison in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert 60 Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113-115.

289 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

290 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

291 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

292 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Verordnung

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Art. 117

Zuweisung der Mittel an die Kassen (Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf.

a293 Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds (Art. 92 Abs. 3 AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.

2. Abschnitt: Ausgleichsfonds

Art. 118

Revision (Art. 84 AVIG)

1

Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle.

2

Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnisse dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen.

3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen

Art. 119

Örtliche Zuständigkeit

(Art. 85 AVIG)

1

Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich: a. für die Arbeitslosenentschädigung sowie für die Kontrolle bei Kurzarbeit (Art. 40 AVIG) und bei wetterbedingtem Arbeitsausfall (Art. 49 AVIG) nach dem Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt; b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes; c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Arbeitsort; d.294 für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreck- ung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten;

293 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Arbeitslosenversicherung 64

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e.295 für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution; f.296 für Personen nach Artikel 20a nach dem Kanton, in dem der Stellensuchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss; g.297 für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.

2

Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.

3

Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.298 4 Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeichnet die zuständige Amtsstelle.299
a300 Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen)301 (Art. 85b, 85c und 85e AVIG) 302 1

Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.

2

Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.

3

Mehrere Kantone können durch Vereinbarung gemeinsam RAV und LAM-Stellen errichten und betreiben oder deren Einzugsgebiete kantonsübergreifend festlegen.

Die Vereinbarung regelt namentlich: a. den Sitz der RAV oder LAM-Stellen; b. deren interne Organisation; 295 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

296 Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203).

297 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

299 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

300 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

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c. die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden; d. die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.303 4

Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG.304
b305 Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen (Art. 85b Abs. 4 AVIG) 1

Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachausweises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.

2

Die Kantone sind verantwortlich für die Qualifizierung der mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen. Sie sorgen für eine spezifische Grundausbildung und eine adäquate Weiterbildung.

3

Die Ausgleichsstelle stellt zur Aufrechterhaltung der Transparenz im Ausbildungsbereich geeignete Informatikmittel zur Verfügung. In besonderen Fällen kann sie selber Ausbildungskurse anbieten oder solche als obligatorisch erklären.

c306 Tripartite Kommission (Art. 85d und 113 Abs. 2 Bst. d AVIG) 1

Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement wird der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt.

2

Die tripartiten Kommissionen erstatten der Ausgleichsstelle einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Ausgleichsstelle legt die Anforderungen an den Bericht fest.

3

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet.

303 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

304 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

305 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

306 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 66

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cbis 307 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und 85b Abs. 2 AVIG) 1

Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungs- und Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.

2

Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV: a. über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlbares Verhalten von Versicherten zu melden; b. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann.

3

Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.

4

Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden.

d308 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

(Art. 85f und 92 Abs. 7 AVIG) 1

Die Ausgleichsstelle kann Gesuche um vorübergehende Kostenbeteiligung an der Optimierung der interinstitutionellen Zusammenarbeit bewilligen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a. alle Institutionen, die Personen arbeitsmarktlichen Massnahmen zuweisen, beteiligen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Grundlagen an den Kosten dieser Massnahmen; b. die personenbezogenen Massnahmen erhöhen die Vermittlungschancen der teilnehmenden Personen.

2

Der Dienstleistungsaustausch zwischen den Institutionen ist mittels Leistungsvereinbarung zu definieren.

3

Die Ausgleichsstelle erstattet der Aufsichtskommission jährlich Bericht über die Aktivitäten und Entscheide im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.

307 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

308 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Verordnung

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837.02

4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Art. 120

Beitragsabrechnung (Art. 87 AVIG)

1

Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.

2

Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.

5. Abschnitt: Aufsichtskommission

Art. 121


309


a310 Ausschuss der Aufsichtskommission (Art. 89 AVIG)

Die Aufsichtskommission kann Aufgaben nach Artikel 89 AVIG einem Ausschuss übertragen.

b311 Vermögensanlage des Ausgleichsfonds (Art. 89 Abs. 1 AVIG) 1

Die Aufsichtskommission entscheidet über die Anlage der Mittel. 2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Gelder des Ausgleichsfonds auf Grund der von der Aufsichtskommission festgelegten Anlagestrategie und der Anlagerichtlinien an. Sie erstattet der Aufsichtskommission regelmässig über ihre Anlagetätigkeit Bericht.

Drittes Kapitel: Finanzierung

Art. 122

Verwaltungskosten der

AHV-Ausgleichskassen (Art. 92 Abs. 1 AVIG) 1

Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.

2

Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je

309 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).

310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

311 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 68

837.02

Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherung setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem seco fest.

3

Das Bundesamt für Sozialversicherung bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.

4

AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherung eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem seco.

a312 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle (Art. 92 Abs. 7 AVIG) 1

Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.

2

Das EVD kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten.

3

Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.

4

Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein.

Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets.

5

Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).

6

Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.

7

Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.

8

Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001313 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.314 312 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

313 SR 837.023.3 314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Verordnung

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837.02

9

Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden.

b315 Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. 92 Abs. 6 AVIG) 1

Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG.

Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere: a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges; b. die Indikatoren zur Messung der Leistung; c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen; d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen; e. die Finanzierung;

f. das

Reporting;

g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.

2

Das EVD kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kassen vertreten sind.

3

Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986316 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.

4

Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist.

315 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

316 SR 837.12

Arbeitslosenversicherung 70

837.02

c317 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle (Art. 92 Abs. 7 AVIG) 1

Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere: a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges; b. die Indikatoren zur Messung der Wirkungen; c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen; d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone; e. das Reporting;

f.

die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.

2

Das EVD kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind.

3

Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.

4

Der Kanton und das EVD regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen.

5

Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das EVD per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird.


Art. 123


318

Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 124


319

a320 317 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

318 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

319 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

320 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff.

I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

Verordnung

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837.02


Art. 125

321 Aktenaufbewahrung (Art. 46 ATSG, 79, 81 Abs. 1 und 96b AVIG) 322 1

Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.

2

Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bildoder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.

3

Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern betrauten Organe treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust, unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung angemessen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.

4

Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquidationsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.

5

Akten und Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern, die personenbezogene Daten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.

6

Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bild- oder Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertragen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Diese erlässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.

7

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.

8

Dieser Artikel gilt für die übrigen Durchführungsstellen sinngemäss.


Art. 126

Datenschutzrechte der betroffenen Person (Art. 96b, 96c und 97a AVIG)323 1

Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über:

a.324 den Zweck der Informationssysteme; b. die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger; c. ihre Rechte.

321 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

322 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

323 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

324 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

Arbeitslosenversicherung 72

837.02

2

Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:

a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben; b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen; c. nicht mehr benötigte Daten vernichten.

3

Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.

4

...325

5

Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informationssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt.326

a327 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art.

97a Abs. 6 AVIG) 1

In den Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969328 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2

Für Publikationen nach Artikel 97a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3

Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.


Art. 127


329

Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen (Art. 100 Abs. 2 AVIG)) 1

Die Kantone können die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.

2

In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig.

325 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).

326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

327 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

328 SR 172.041.0 329 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Verordnung

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Art. 128


330

Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts (Art. 100 Abs. 3 AVIG) 1

Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.

2

Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons.

a331 Übriges Verfahren

(Art. 34 ATSG, 102 AVIG) 332 1

Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem seco zu eröffnen.

2

Dem seco sind überdies zu eröffnen: a. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG); b. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);

c. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG; d. ... 333 e. Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG; f.

Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kantonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind; g. Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG); h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG; i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a-h dem seco zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).

330 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

331 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

332 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

333 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

Arbeitslosenversicherung 74

837.02


Art. 129

Beschwerde an den Bundesrat (Art. 101 AVIG) Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 129 des Bundesrechtspflegegesetzes334 unzulässig ist, können Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen und des EVD sowie Verfügungen der Aufsichtskommission mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden.

a335 Verhältnis zum europäischen Recht (Art. 121 AVIG)

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sowie Artikel 11 Absatz 5, 20a, 25a, 33 Absatz 3 Buchstabe a und 37 Absatz 5 dieser Verordnung sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, für die das in Artikel 121 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999336 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt.

Fünfter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 130

337 Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 25. Februar 1986338 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben

Art. 131

Übergangsbestimmungen 1 Für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des AVIG eingetreten sind, gilt das bisherige Recht.

2

Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt.

1976339 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.

3

Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des AVIG noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet.

334 SR 173.110 335 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1715).

336 SR

0.142.112.681 337 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

338 [AS 1986 507] 339 [AS 1977 208, 1982 166 1894. AS 1982 2184 Art. 118 Bst. a]

Verordnung

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Art. 132

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.

2

Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. April 1985340 Diese Änderung gilt für alle bei Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. November 1996341 1

In den Fällen, in denen ein Kanton die Aufgaben nach dieser Verordnung noch nicht der nach neuem Recht zuständigen Amtsstelle übertragen hat, bleiben die Artikel 18-23, 25, 26, und 42 in der bisher geltenden Fassung342 anwendbar, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1997.

2

Artikel 30 Absatz 2 erster Satz betreffend Hinweis auf Absatz 1 Buchstabe c des AVIG in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 1995343 tritt nach Massgabe von Absatz 1 der vorliegenden Übergangsbestimmung in Kraft.

340 AS 1985 648 341 AS 1996 3071 342 AS 1996 295 343 AS 1996 273

Arbeitslosenversicherung 76

837.02

Anhang344

(Art. 99)

344 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).