1
Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(VStG)1
vom 13. Oktober 1965 (Stand am 15. Februar 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 41bis Absatz 1 Buchstaben a und b und Absätze 2 und 3 der
Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963 4, beschliesst:
Einleitung
Art. 1
1
Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.
2
Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom
Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
Art. 2
5
Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag der Verrechnungssteuer beträgt 12 Prozent6.
2
Der Anteil wird jeweils nach Jahresende wie folgt unter die Kantone verteilt:
a.
die Hälfte auf die Kantone nach der Bevölkerungszahl; AS 1966 371
1
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).
2
[BS 1 3; AS 1958 362, 1985 1026]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute
Art. 132 Abs. 2 und 134 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000
324; BBl 1999 5966).
4
BBl 1963 II 953 5
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1972 und erstmals
anwendbar auf die Verteilung der Verrechnungssteuereingänge des Jahres 1972 (AS 1973
345; BBl 1972 I 774).
6
Heute: 10 Prozent des Reinertrages, gemäss Art. 196 Ziff. 16 der BV vom 18. April 1999
(SR 101).
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A. Gegenstand
des Gesetzes
B. Provision
der Kantone
Steuern
2
642.21
b.
die andere Hälfte nach einer gleitenden Skala auf die Kantone,
deren Finanzkraft unter dem Landesmittel liegt.
Grundlage für die Bemessung der Finanzkraft der Kantone bilden die Indexzahlen, wie sie gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19597 über den Finanzausgleich unter
den Kantonen für die Einteilung der Kantone nach der Finanzkraft ermittelt werden.
3
Als Berechnungsgrundlagen dienen die letzten verfügbaren Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung und die jeweils neuesten Indexzahlen der Finanzkraft.
4
Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.
Art. 3
1
Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz
(Art. 111 Buchst. a OG8).
2
Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht
zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.
Erster Abschnitt: Steuererhebung
Art. 4
1
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: a.
der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben; b.9 der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine.
c.
der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnlicher Art; 7
SR 613.1
8
SR 173.110. Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
9
Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des
OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit.
XXVI).
C. Verhältnis
zum kantonalen
Recht
A. Gegenstand
der Steuer
I. Kapitalerträge
1. Regel
Verrechnungssteuer - BG 3
642.21
d.
der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2
Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf Anlagefonds sinngemässe Anwendung.
a10
1 Erwirbt eine Gesellschaft oder Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine
Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Anteile, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert
dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen von Artikel
659 des Obligationenrechts11 überschreitet.
2 Erwirbt eine Gesellschaft oder Genossenschaft im Rahmen von Artikel 659 des Obligationenrechts eigene Beteiligungsrechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss,
wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Beteiligungsrechte
nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.
3 Hat eine Gesellschaft oder Genossenschaft eigene Beteiligungsrechte
aus Anlass von Verpflichtungen erworben, die auf einer Wandelanleihe, einer Optionsanleihe oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan
beruhen, so steht die Frist zur Wiederveräusserung nach Absatz 2 bis
zum Erlöschen der betreffenden Verpflichtungen, im Falle des Mitarbeiterbeteiligungsplans jedoch längstens sechs Jahre, still.
Art. 5
1
Von der Steuer sind ausgenommen: a.
die Reserven und Gewinne einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die bei
einer Fusion, Umwandlung oder Aufspaltung in die Reserven
der aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft übergehen; b.12 die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger
10
Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).
11
SR 220
12
Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000
324; BBl 1999 5966).
1a Erwerb eigener Beteiligungsrechte 2. Ausnahmen
Steuern
4
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geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten
Coupon ausgerichtet werden; c.
die Zinsen von auf den Namen lautenden Spar-, Einlage- oder
Depositenheften und Spareinlagen, wenn der Zinsbetrag für
ein Kalenderjahr 50 Franken nicht übersteigt; d.
die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den
Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten,
Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen; e.13 die Reservevermögen eines Unternehmens, die bei der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven nach Artikel 12 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 198514 über die Bildung
steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven auf eine andere, mit ihm unter einheitlicher Leitung stehende inländische
Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
oder Genossenschaft übergehen.
2
Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Spar-, Einlage- oder Depositenhefte und Spareinlagen zusammenzurechnen sind; bei offenbarem
Missbrauch kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine solche
Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.
Art. 6
1
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind ausgerichtete Geldtreffer von über 50 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.
2
Den Lotterien sind gleichgestellt gewerbsmässige Wetten und lotterieähnliche Veranstaltungen (Sport-Toto usw.).
Art. 7
1
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen sind Kapitalleistungen aus Lebensversicherung sowie Leibrenten und
Pensionen, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des
Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der
Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist.
2
Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt oder tritt ein Inländer seine Versicherungsansprüche an einen Ausländer ab, so steht dies steuerlich der
Erbringung der Versicherungsleistung gleich.
13
Eingefügt durch Art. 25 des ABRG vom 20. Dez. 1985, in Kraft seit 1. Okt. 1988 (SR
823.33).
14
SR 823.33
II. Lotteriegewinne III. Versicherungsleistungen
1. Regel
Verrechnungssteuer - BG 5
642.21
3
Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, unbekümmert um den Grund dieser Auszahlung.
Art. 8
1
Von der Steuer sind ausgenommen: a.
Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5000 Franken nicht übersteigt; b.
Renten und Pensionen, wenn ihr Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt; c.
Leistungen auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung15 und die Invalidenversicherung16.
2
Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Kapitalleistungen oder Renten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf
dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.
Art. 9
1
Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist; als Inländer im Sinne von Artikel 4 gelten auch
juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit
ausüben.
2
Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt; ausgenommen sind Sparvereine, die Einlagen nur von den
eigenen Mitgliedern entgegennehmen, sowie Betriebssparkassen, die
als Einleger nur das Personal des Betriebes zulassen, sofern diese
Vereine oder Kassen die ihnen anvertrauten Gelder ausschliesslich in
Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt.
3
Wo in diesem Gesetz von Anlagefonds die Rede ist, gelten seine Vorschriften sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art; wo von
Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften
sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.
15
SR 831.10
16
SR 831.20
2. Ausnahmen
IV. Begriffsbestimmungen
Steuern
6
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Art. 10
1
Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2
Bei Anlagefonds ist die Fondsleitung steuerpflichtig. Befindet sie sich im Ausland, so tritt an ihre Stelle die Depotbank. Befinden sich
Fondsleitung und Depotbank im Ausland, so tritt an ihre Stelle der
Inländer, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden
hat; mit diesem haftet jede inländische Zahlstelle solidarisch für die
Steuer auf den von ihr ausbezahlten Erträgen.
Art. 11
1
Die Steuerpflicht wird gemäss den folgenden Bestimmungen entweder durch Entrichtung der Steuer (Art. 12 ff.) oder durch Meldung der
steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) erfüllt.
2
Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Bankenerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von
Anteilen an Anlagefonds nicht erhoben wird.
Art. 12
1
Bei Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Werden
Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4
Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis
Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten
Frist.17
2
Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3
Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so
entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung
oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem
Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
Art. 13
1
Die Steuer beträgt: 17
Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).
B. Steuerpflicht
I. Steuerpflichtiger II. Art der Erfüllung III. Steuerentrichtung
1. Entstehung
der Steuerforderung 2. Steuersätze
Verrechnungssteuer - BG 7
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a.18 auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen: 35 Prozent der steuerbaren Leistung; b.
auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung; c.
auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2
Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.19
Art. 14
1
Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2
Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen
Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung
auszustellen.
Art. 15
1
Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a.
für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der
Liquidation betrauten Personen bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses; b.
für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person.
2
Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zinsund Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit
sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und
Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3
Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
18
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
499 500; BBl 1978 I 849).
19
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 31. Jan. 1975 (AS 1975 932; BBl 1975 I 334).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979
499 500; BBl 1978 I 849).
3. Ueberwälzung
4. Mithaftung
Steuern
8
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Art. 16
1
Die Steuer wird fällig: a.
auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei
inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf
jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig
gewordenen Zinsen;
b.
auf Erträgen von Genossenschaftsanteilen: an dem durch die
Verordnung zu bezeichnenden Zeitpunkt; c.
auf den übrigen Kapitalerträgen und auf den Lotteriegewinnen: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12); d.
auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2
Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement
bestimmt.20
3
Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
Art. 17
1
Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 12).
2
Die Verjährung beginnt nicht oder steht stille, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland
Wohnsitz hat.
3
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit
der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4
Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
Art. 18
Die Steuerforderung, die bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer
Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist, kann erlassen 20
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997
II 1164).
5. Fälligkeit;
Verzugzins
6. Untergang der
Steuerforderung
a. Verjährung
b. Erlass
Verrechnungssteuer - BG 9
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werden, soweit der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten würde.
Art. 19
1
Der Versicherer hat seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Versicherungsleistung zu erfüllen, sofern nicht vor Ausrichtung
der Leistung der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter bei ihm schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben hat.
2
übersteigt die infolge des Einspruchs zu entrichtende Steuer die noch zu erbringende Versicherungsleistung, so ist der Einspruch nur wirksam, wenn der Einsprecher dem Versicherer den Fehlbetrag ersetzt.
3
Die Meldungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen schriftlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erstatten.
Art. 20
Wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben
oder zu einer offenbaren Härte führen würde, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen; die Verordnung umschreibt die Fälle, in denen dieses Verfahren zulässig ist.
Zweiter Abschnitt: Steuerrückerstattung
Art. 21
1
Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a.
auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren
Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag
abwerfenden Vermögenswertes besass; b.
auf Lotteriegewinnen: wenn er bei der Ziehung Eigentümer
des Loses war.
2
Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3
Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u.
dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend
von Absatz 1 regeln.
IV. Meldung
statt Steuerentrichtung
1. Bei Versicherungsleistungen 2. Bei Kapitalerträgen A. Rückerstattung der Steuer
auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen
I. Allgemeine
Voraussetzungen
des Anspruchs
Steuern
10
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Art. 22
1
Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im
Inland Wohnsitz hatten.
2
Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer
Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es
rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen.
Art. 23
Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen,
woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der
zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf
Rückerstattung der von diesen Einkünften ab gezogenen Verrechnungssteuer.
Art. 24
1
Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der
den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung
ausgewiesen ist.
2
Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im
Inland hatten.
3
Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder
Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf
Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen
abgezogenen Verrechnungssteuer.
4
Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von
Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient.
5
Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen
und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.
II. Berechtigte
1. Natürliche
Personen
a. Anspruch
b. Verwirkung
2. Juristische
Personen, Geschäftsbetriebe
u. dgl.
a. Anspruch
Verrechnungssteuer - BG 11
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Art. 25
1
Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte
(Art. 24 Abs. 2-4), welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten
Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken den
Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen
Verrechnungssteuer.
2
Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Gratisaktien u. dgl.), kann die Verordnung Ausnahmen von dem in Absatz 1 aufgestellten
Erfordernis der Verbuchung als Ertrag zulassen.
Art. 26
Die Fondsleitung oder Depotbank, welche die Verrechnungssteuer auf
den Erträgen von Anteilen an einem Anlagefonds entrichtet (Art. 10
Abs. 2), hat für Rechnung des Fonds Anspruch auf Rückerstattung der
zu seinen Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer; Artikel 25 findet
sinngemässe Anwendung.
Art. 27
Ausländische Inhaber von Anteilen an einem Anlagefonds haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80
Prozent ausländischen Quellen entstammen.
Art. 28
1
Ausländische Staaten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, soweit diese auf Zinsen von Guthaben abgezogen
wurde, die sie ausschliesslich für die Bedürfnisse ihrer diplomatischen
und konsularischen Vertretungen bei inländischen Banken unterhalten.
2
Die in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und ihre Beamten, die Mitglieder der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Missionen sowie die Berufskonsuln und
Berufskonsularbeamten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung
nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Bankguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit waren.
3
Hält ein ausländischer Staat nicht Gegenrecht, so wird ihm sowie den Angehörigen seiner diplomatischen oder konsularischen Vertretungen die Rückerstattung versagt.
b. Verwirkung
3. Anlagefonds
4. Ausländische
Inhaber von Anteilen an Anlagefonds 5. Ausländische
Staaten, internationale Organisationen, Diplomaten u. dgl.
Steuern
12
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Art. 29
1
Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
2
Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden.
3
Wo wichtige Gründe vorliegen (vorzeitiges Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, Heirat, Tod, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs u. dgl.) oder wo besondere Härten es
rechtfertigen, kann der Antrag vorzeitig gestellt werden.
4
Die Kantone können unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen eine vorläufige Rückerstattung ohne Antrag vorsehen.
Art. 30
1
Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie zu Beginn
des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres
Wohnsitz hatten.
2
Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Absatz 1 nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
3
Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.
Art. 31
1
Die Kantone befriedigen den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar; sie können in ihren Vollzugsvorschriften die volle
Rückerstattung in bar vorsehen.
2
Die Kantons- und Gemeindesteuern, mit welchen die Verrechnungssteuer gemäss Absatz 1 zu verrechnen ist, werden in den kantonalen
Vollzugsvorschriften bezeichnet.
3
Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung oder, wenn keine solche einzureichen ist, innert einer vom Kanton zu bestimmenden Frist gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr
zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet.
4
Die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden nicht verzinst.
III. Geltendmachung des Anspruchs
1. Antrag
2. Zuständige
Behörden
IV. Befriedigung
des Anspruchs
Verrechnungssteuer - BG 13
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Art. 32
1
Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
2
Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt, und ist
die Frist gemäss Absatz 1 bereits abgelaufen oder verbleiben von der
Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage,
so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.
Art. 33
1
Der Empfänger der um die Verrechnungssteuer gekürzten Versicherungsleistung hat Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, wenn er
die Abzugsbescheinigung des Versicherers (Art. 14 Abs. 2) beibringt
und alle Angaben vermittelt, die zur Geltendmachung der mit der Versicherung zusammenhängenden Steueransprüche des Bundes und der
Kantone erforderlich sind.
2
Wer Rückerstattung beansprucht, hat sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich zu beantragen; der Anspruch erlischt,
wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsleistung erbracht worden ist, gestellt
wird.
3
Die Artikel 31 Absatz 4 und 32 Absatz 2 finden Anwendung.
Dritter Abschnitt: Behörden und Verfahren
Art. 34
1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt für die Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer alle Weisungen, Verfügungen
und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten sind.
2
Soweit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer den Kantonen übertragen ist, sorgt die Eidgenössische Steuerverwaltung für die
gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften.
Art. 35
1
Organisation und Amtsführung der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts
anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt.
2
Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission.
V. Untergang
des Anspruchs
infolge Zeitablaufs B. Rückerstattung der Steuer
auf Versicherungsleistungen A. Behörden
I. Organisation
1. Eidgenössische Steuerverwaltung 2. Kantonale Behörden
Steuern
14
642.21
3
Die Kantone bestimmen in ihren Vollzugsvorschriften die Amtsstellen, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Verrechnungssteuerämter).
4
Die kantonalen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze sind dem Bund21 zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 36
1
Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren.
2
Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses
Gesetzes von Bedeutung sein können. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone
entgegenstehen, oder die Auskunft die angegangene Behörde in der
Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das
Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis ist zu wahren.
3
Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden,
sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat,
das Bundesgericht (Art. 110ff. OG22).
4
Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Auskunft
verpflichtet; Absatz 3 findet sinngemässe Anwendung.
Art. 37
1
Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in
Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen
zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2
Keine Geheimhaltungspflicht besteht: 21
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).
22
SR 173.110. Den genannten Bestimmungen in der Fassung vom 16. Dez. 1943 (BS 3
531) entsprechen heute die Art. 116ff. in der Fassung vom 20. Dez. 1968.
II. Amtshilfe
III. Schweigepflicht
Verrechnungssteuer - BG 15
642.21
a.
bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 36 Absatz 1 und bei
Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; b.
gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die
vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement23 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
Art. 38
1
Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
2
Der Steuerpflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu
entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20)
zu erstatten.
3
Die Steuer auf Erträgen von Genossenschaftsanteilen wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagt und bezogen; die Verordnung regelt das Verfahren.
Art. 39
1
Der Steuerpflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung
von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: a.
Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; b.
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die
Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2
Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht
von der Auskunftspflicht.
3
Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 42 und 43).
Art. 40
1
Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, die Steuerabrechnungen und -ablieferungen sowie die Erfüllung der Mel23
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
B. Verfahren
I. Steuererhebung
1. Anmeldung
als Steuerpflichtiger; Selbstveranlagung 2. Auskunftspflicht 3. Ueberprüfung
Steuern
16
642.21
depflicht gemäss den Artikeln 19 und 20 werden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung überprüft.
2
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Steuerpflichtigen an Ort und Stelle prüfen.
3
Ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.
4
Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.
5
Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes24, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Verrechnungssteuer verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.
Art. 41
Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig
macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn: a.
die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird; b.
für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung,
der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird; c.
der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung
geschuldete Steuer nicht entrichtet.
Art. 42
1
Verfügungen und Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2
Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und
die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3
Ist gültig Einsprache erhoben worden, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an
die gestellten Anträge zu überprüfen.
24
SR 952.0
4. Entscheide der
Eidgenössischen
Steuerverwaltung
5. Rechtsmittel
a. Einsprache
Verrechnungssteuer - BG 17
642.21
4
Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder
der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
5
Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
a25 Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können
nach den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes26 innert
30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission angefochten werden. Ausgenommen sind die
Einspracheentscheide über den Erlass einer Steuerforderung.
Art. 43
27
Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes28 innert 30 Tagen nach
Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden.
2
Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
Art. 44
1
Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.
2
Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie
schuldhaft verursacht hat.
Art. 45
1
Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt
die Eingabe in einem Konkurs.
2
Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein
rechtskräftiger Steuerentscheid vorliegt.
25
Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS
1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
26
SR 172.021
27
Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS
1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
28
SR 173.110
abis. Beschwerde
an die Rekurskommission b. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht
6. Kosten
7. Zwangsvollstreckung
a. Betreibung
Steuern
18
642.21
Art. 46
1
Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die
ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.
2
...30
Art. 47
1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a.
der Bezug als gefährdet erscheint; b.
der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat
oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben
oder sich im Handelsregister löschen zu lassen; c.
der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Steuer in Verzug
ist oder wiederholt in Verzug war.
2
Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund
von Absatz 1 Buchstabe a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs31; die Einsprache
gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.32 3
Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes33
innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Die Beschwerde
hemmt die Vollstreckung nicht.34 4
Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes35 innert 30 Tagen nach
Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht 29
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
30
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl
1991 III 1).
31
SR 281.1
32
Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
33
SR 172.021
34
Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS
1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
35
SR 173.110
b. Uebergang der
Rückgriffsansprüche29 c. Sicherstellung
Verrechnungssteuer - BG 19
642.21
angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung
nicht.36
5
Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.37
Art. 48
1
Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a.
die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau
auszufüllen;
b.
auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2)
zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2
Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
Art. 49
1
Der Aussteller einer Steuerabzugsbescheinigung ist verpflichtet, dem Antragsteller auf sein Verlangen zuhanden der zuständigen Behörde
ergänzende schriftliche Auskünfte zu erteilen.
2
Mitgesellschafter, Miteigentümer und Gesamthänder sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen über das Rechtsverhältnis,
das sie mit dem Antragsteller verbindet, insbesondere über seine Anteile, Ansprüche und Bezüge, Auskunft zu erteilen.
3
Bestreitet der Dritte seine Auskunftspflicht, so trifft die Behörde eine Verfügung, die mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden
kann.
Art. 50
1
Die zuständige Behörde ist befugt, die vom Antragsteller oder gemäss Artikel 49 Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und
Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Urkunden Einblick zu nehmen.
2
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist überdies befugt, die Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) und die sie ergänzenden Aus-
36
Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS
1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
37
Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS
1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
II. Steuerrückerstattung
1. Allgemeine
Bestimmungen
a. Pflichten des
Antragstellers
b. Pflichten
Dritter
c. Ueberprüfung
Steuern
20
642.21
künfte (Art. 49 Abs. 1) beim Aussteller zu überprüfen. Artikel 40 Absatz 5 findet Anwendung.
3
Die kantonalen Behörden können im übrigen von den ihnen als Veranlagungsbehörde eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen.
Art. 51
1
Entspricht die Eidgenössische Steuerverwaltung einem Antrag nicht oder nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise
erledigen, so trifft sie einen Entscheid.
2
Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz 1 beruhende Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig.
3
Ergibt die Nachprüfung, dass die Rückerstattung zu Unrecht gewährt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die
Mithaftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid.
4
Die Artikel 42-44 über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren und die Verfahrenskosten sowie, im Falle von Absatz 3, auch die Artikel 45 und 47 über Betreibung und Sicherstellung finden sinngemässe Anwendung.
Art. 52
1
Das kantonale Verrechnungssteueramt prüft die bei ihm eingereichten Anträge, untersucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen,
welche die richtige Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs nötig
macht.
2
Nach Abschluss seiner Untersuchung trifft das Verrechnungssteueramt einen Entscheid über den Rückerstattungsanspruch; der Entscheid
kann mit der Veranlagungsverfügung verbunden werden.
3
Wird dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen.
4
Die vom Verrechnungssteueramt bewilligte Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss Artikel 57.
Art. 53
1
Gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei dieser Amtsstelle schriftlich
Einsprache erhoben werden.
2. Rückerstattung durch den
Bund
3. Rückerstattung durch den
Kanton
a. Entscheid des
Verrechnungssteueramtes b. Einsprache
Verrechnungssteuer - BG 21
642.21
2
Auf das Einspracheverfahren finden die Bestimmungen der Artikel 42 und 44 sinngemässe Anwendung.
3
Vorbehalten bleibt Artikel 55.
Art. 54
1
Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen
Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner
Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Artikel 55.
2
Die Rekurskommission trifft die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen; die Artikel 48-50 finden sinngemässe Anwendung.
3
Der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen.
4
Das Beschwerdeverfahren ist trotz Rückzug der Beschwerde weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Entscheid
dem Gesetz nicht entspricht, oder wenn die Eidgenössische oder die
kantonale Steuerverwaltung Anträge gestellt hat und aufrechterhält.
5
Die Rekurskommission trifft den Beschwerdeentscheid auf Grund des Ergebnisses ihrer Untersuchung ohne Bindung an die gestellten
Anträge.
6
Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; er ist den von ihm unmittelbar Betroffenen
sowie der kantonalen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich zu eröffnen.
Art. 55
Der Kanton kann in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich
das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung der
Steuerveranlagung massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften
(einschliesslich der Fristen) richtet, wenn der Entscheid über den
Rückerstattungsanspruch mit einer Veranlagungsverfügung verbunden
worden ist.
Art. 56
Der Entscheid der kantonalen Rekurskommission kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 97ff. OG38).
38
SR 173.110
c. Beschwerde
an die kantonale
Rekurskommission d. Ergänzendes
kantonales Recht
e. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Steuern
22
642.21
Art. 57
1
Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen zurückerstatteten Verrechnungssteuern.
2
Die Eidgenössische Steuerverwaltung überprüft die Abrechnungen der Kantone; sie kann dabei in alle massgebenden Unterlagen der
Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden Einsicht nehmen, im Einzelfalle weitere Untersuchungsmassnahmen anordnen oder von den
Untersuchungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramtes selber Gebrauch machen.
3
Ergibt die Überprüfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine entsprechende Kürzung des
Betrages an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht.
4
Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramtes über die Rückerstattung
rechtskräftig geworden ist, kann die Kürzung nur noch in Verbindung
mit einem Strafverfahren angeordnet werden.
Art. 58
1
Ist gemäss Artikel 57 Absatz 3 vorsorglich eine Kürzung angeordnet worden, so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt ist,
deren Rückleistung verlangen; der Rückleistungsanspruch des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten seit Eröffnung der
vorsorglichen Kürzung durch Entscheid geltend gemacht wird.
2
Gegen den Entscheid über die Rückleistungspflicht kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde erheben; die Artikel 54 und 56 finden Anwendung.
3
Stellt der Beschwerdeentscheid fest, dass keine Rückleistungspflicht besteht, so fällt die vorsorgliche Kürzung dahin; schützt er den Rückleistungsanspruch ganz oder zum Teil, so wird die Kürzung in diesem
Umfange endgültig.
4
Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückleistung nicht geltend oder hat es
sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der vollen
Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig,
sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten seit ihrer Eröffnung
durch verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht anficht
(Art. 110ff OG39).
39
SR 173.110. Den genannten Bestimmungen in der Fassung vom 16. Dez. 1943 (BS 3
531) entsprechen heute die Art. 116ff. in der Fassung vom 20. Dez. 1968.
C. Abrechnung
zwischen Bund
und Kantonen
I. Rechnungstellung; Überprüfung; Kürzung II. Folgen
der Kürzung
Verrechnungssteuer - BG 23
642.21
5
Der rechtskräftige Rückleistungsentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes oder der kantonalen Rekurskommission steht einem
vollstreckbaren Gerichtsurteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes40 gleich.
Art. 59
1
Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Behörden werden
die Artikel 66-69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes42 sinngemäss
angewandt.43
2
...44
3
Die Revision und die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide richtet sich nach dem Bundesrechtspflegegesetz45 (Art. 136ff.).46
Art. 60
1
Rechnungsfehler und Schreibversehen in der Abrechnung der Kantone gemäss Artikel 57 können innert drei Jahren seit der Rechnungsstellung berichtigt werden.47
2
Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die zuständige Behörde einen Entscheid, der mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann.
Vierter Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 61
48
andern
a.
dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, 40
SR 281.1
41
Fassung gemäss Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, in Kraft
seit 1. Juli 1974 (SR 641.10).
42
SR 172.021
43
Fassung gemäss Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, in Kraft
seit 1. Juli 1974 (SR 641.10).
44
Aufgehoben durch Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (SR
641.10).
45
SR 173.110
46
Fassung gemäss Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, in Kraft
seit 1. Juli 1974 (SR 641.10).
47
Fassung gemäss Art. 52 des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, in Kraft
seit 1. Juli 1947 (SR 641.10).
48
Fassung gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
D. Revision und
Erläuterung von
Entscheiden41
E. Berichtigung
von kantonalen
Abrechnungen
A. Widerhandlungen
I. Hinterziehung
Steuern
24
642.21
b.
die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19
und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet, c.
eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer
oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes49 zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis
zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis
zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen
Vorteils bestraft.
Art. 62
1
Wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
a.
im Steuererhebungsverfahren der Pflicht zur Anmeldung als
Steuerpflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen,
Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen nicht
nachkommt;
b.
als Steuerpflichtiger oder an seiner Stelle eine unrichtige Abzugsbescheinigung aushändigt (Art. 14 Abs. 2); c.
in einer Aufstellung oder Abrechnung, in einer Meldung oder
einem Affidavit (Art. 11), in einem Antrag auf Rückerstattung
der Steuer, in einem Gesuch um Steuererlass oder -befreiung
unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; d.50 als Steuerpflichtiger, Antragsteller oder auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt; e.
Rückerstattungsansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen oder für die er bereits befriedigt worden ist; f.
der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhandelt, oder g.
die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder
andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht, 49
SR 313.0
50
Fassung gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
II. Steuergefährdung
Verrechnungssteuer - BG 25
642.21
wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des
Verwaltungsstrafrechtsgesetzes51 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000
Franken bestraft.52
2
Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches53 vorbehalten.
Art. 63
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der Verrechnungssteuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht, wird mit Busse bis zu
10 000 Franken bestraft.
Art. 64
1
Wer eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält,
wer einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung
oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen
Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an
ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
2
Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.
Art. 65-6654
Art. 67
1
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz56 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die
Eidgenössische Steuerverwaltung.57 2
Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung verpflichtet.
3
Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bussen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach
den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung.
51
SR 313.0
52
Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan.
1975 (SR 313.0).
53
SR 311.0
54
Aufgehoben durch Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).
55
Fassung gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
56
SR 313.0
57
Fassung gemäss Ziff. 10 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
III. Verletzung
der Überwälzungsvorschrift IV. Ordnungswidrigkeiten B. Verhältnis
zum Bundesgesetz über die
Verwaltungsstrafrecht; Besonderheiten für
Widerhandlungen im kantonalen Verfahren55
Steuern
26
642.21
Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 68
I
Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 191758 über die Stempelabgaben
wird wie folgt geändert:
...
II
Das Bundesgesetz vom 24. Juni 193759 über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
...
III
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz60 wird wie folgt geändert: ...61
Art. 69
1
Ausländische Inhaber von Obligationen, die von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor dem 10. Oktober 1921 mit
dem Versprechen ausgegeben worden sind, dass die Zinsen ohne jeden Steuerabzug ausbezahlt werden, haben Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Zinsen abgezogenen Verrechnungssteuer.
2
Die ausländischen Inhaber von Anteilscheinen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anlagefonds können beim Bund die Verrechnungssteuer auf Leistungen, die innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden, zurückfordern: a.
wenn ihnen bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht
zur Nutzung am Anteilschein zustand und b.
wenn nach bisherigem Recht vom Betrag dieser Leistung mindestens zwei Drittel nicht mit der Verrechnungssteuer belastet
worden wären.
58
[BS 6 126. SR 641.10 Art. 53 Abs. 1 Bst. a] 59
[BS 6 165. SR 641.10 Art. 53 Abs. 1 Bst. c] 60
SR 281.1
61
Es handelt sich um die Änderung von Art. 219 2. Klasse Bst. m, eingefügt im genannten
BG.
A. Aenderung
bisherigen
Rechts
I. Stempelgesetz
II. Bundesgesetz
über Ergänzung
und Abänderung
der Stempelgesetzgebung III. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz B. Uebergangsrecht
I. Für Ausländer
Verrechnungssteuer - BG 27
642.21
Art. 70
1
Hat ein inländischer Immobilienanlagefonds mit ausschliesslich inländischen Liegenschaften bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon bestanden,
dienen seine Gesamtaktiven nach der Gesamtjahresrechnung, die für
ihn und die zugehörigen Immobiliengesellschaften zu erstellen ist, zu
mindestens 75 Prozent Wohnzwecken oder der Vorbereitung dieses
Zweckes (erworbenes Bauland, angefangene Wohnbauten u. dgl.), und erklären, bevor dieses Gesetz in Kraft tritt, Fondsleitung und Depotbank gemeinsam gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass für den Anlagefonds das Übergangsrecht dieses Artikels
massgebend sein soll,
so bleiben bei diesem Anlagefonds während einer Übergangsfrist von
drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Gegenstand und
die Bemessungsgrundlage der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer sowie für den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer weiterhin die Vorschriften des bisherigen Rechts massgebend.
2
Die Sonderordnung fällt dahin, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1, ohne dass die Auflösung des Anlagefonds beschlossen worden wäre, nicht mehr erfüllt sind.
a62 Die Artikel 4a, 12 Absatz 1 bis und 16 Absatz 2 sind auch auf Tatbestände anwendbar, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung sei verjährt oder bereits
rechtskräftig festgesetzt.
Art. 71
1
Die Stempelabgabe auf Coupons wird vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht mehr erhoben; die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.
2
Die ausser Kraft gesetzten Bestimmungen bleiben mit Bezug auf Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden oder eingetreten sind, auch
nach diesem Zeitpunkt anwendbar.
3
Ist die Abgabe auf Coupons ausländischer Wertpapiere durch einmalige Pauschalzahlung entrichtet worden, so wird für Coupons, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden, kein anteilmässiger Betrag zurückerstattet.
62
Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
63 AS
1988 669
II. Für Immobilienanlagefonds III. Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
10. Oktober
199763
C. Aufhebung
der Couponabgabe
Steuern
28
642.21
4
Die Coupons im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 192164 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons und die ihnen durch die eidgenössische Stempelgesetzgebung gleichgestellten Urkunden dürfen
von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.
Art. 72
1
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a.
der Bundesratsbeschluss vom 1. September 194365 über die
Verrechnungssteuer;
b.
der Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 194566 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen; c.
die Artikel 34-40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 193867 über die Durchführung der Übergangsordnung
des Finanzhaushaltes.
2
Die Artikel 35-40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 193868 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes bleiben anwendbar auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer
eingetretenen Tatsachen.
Art. 73
1
Der Bundesrat und die Kantone erlassen die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
2
Kann ein Kanton die Vollzugsvorschriften nicht rechtzeitig erlassen, so trifft der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Massnahmen.
Art. 74
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 196769 64
[BS 127]
65
[BS 6 326; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. B Ziff. 1 Bst. d, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 2,
1954 1314 Art. 2, 1958 362] 66
[BS 6 345; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. B Ziff. 1 Bst. e, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 2,
1954 1314 Art. 2] 67
[BS 6 38 40; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. A, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 1, 1954 1314
Art. 2]
68
[BS 6 38 40; AS 1949 II 1801 Art. 1 Bst. A, 1950 II 1463 Art. 2 ad Art. 1, 1954 1314
Art. 2]
69
BRB vom 28. Jan. 1966 (AS 1966 400) D. Aufhebung
bisherigen
Rechts
E. Vollzug
F. Inkrafttreten