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Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) vom 27. Juni 1973 (Stand am 1. Juni 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 41bis Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 19723.
beschliesst:
Einleitung I. Gegenstand des Gesetzes
Art. 1
1 Der Bund erhebt Stempelabgaben: a.4 auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden: 1. Aktien, 2. Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften,
2bis. Partizipationsscheine5, 3. Genussscheine, 4. Obligationen, 5. Geldmarktpapiere; b.6 auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden: 1. Obligationen, 2. Aktien, 3. Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften,
AS 1974 11
1 [BS
1 3; AS 1958 362, 1985 1026]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Artikel 132 Absatz 1 und 134 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
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BBl 1972 II 1278 4
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt. 1991 angepasst (OR - SR 220) und [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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3bis. Partizipationsscheine7, 4. Genussscheine, 5. Anteilscheine von Anlagefonds, 6. Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt;
c. auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.
2
Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.
II. Anteile der Kantone
Art. 2
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Art. 3
1 Urkunden, welche dieses Gesetz als Gegenstand einer Stempelabgabe oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen nicht mit gleichgearteten Abgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden. Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 116 des Bundesrechtspflegegesetz OG9).
2
Zu den steuerfreien Urkunden gehören auch die Frachturkunden im Gepäck-, Tierund Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen.10
IV. Begriffsbestimmungen
Art. 4
1 Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist.
2
...11
7
Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt. 1991 angepasst (OR - SR 220) und [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
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Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 1963; BBl 1981 III 737).
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SR 173.110
10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 322; BBl 1999 7922).
Stempelabgaben - BG 3
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Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches12 besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie Schuldbuchforderungen.13 4 Den Obligationen gleichgestellt sind: a. in einer Mehrzahl ausgegebene Wechsel, wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontpapiere, sofern sie zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind;
b. Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen; c. in einer Mehrzahl ausgegebene, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende Buchforderungen.14
5
Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten.15
Erster Abschnitt: Emissionsabgabe I. Gegenstand der Abgabe
Art. 5
Beteiligungsrechte16
1
Gegenstand der Abgabe sind: a. die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: - Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesell-
schaften;
Stammeinlagen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften;
11 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 2000 2991; BBl 2000 5835) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3646; BBl 2002 3597).
12
SR 210
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
Steuern
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- Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften.
Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis; - Partizipationsscheinen inländischer Gesellschaften, Genossenschaften oder gewerblicher Unternehmen des öffentlichen Rechts;17 b. ...18
2
Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a. die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b.19 Der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammeinlagen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c. ...20
a21 Obligationen und Geldmarktpapiere 1
Gegenstand der Abgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren ist die Ausgabe: a. von Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4) sowie von Ausweisen über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner durch einen Inländer;
b. von Geldmarktpapieren (Art. 4 Abs. 5) durch einen Inländer.
2
Die Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren ist der Ausgabe gleichgestellt. Als Erneuerung gelten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit sowie die Veränderung der Zinsbedingungen bei Titeln, welche ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar sind.
17
Fünfter Strich eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).
18
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
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Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).
20
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
Stempelabgaben - BG 5
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Art. 6
Ausnahmen
1
Von der Abgabe sind ausgenommen: a. die Beteiligungsrechte an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, entweder der Fürsorge für Bedürftige und Kranke, der Förderung des Kultus, des Unterrichts sowie anderer gemeinnütziger Zwecke oder der Beschaffung von Wohnungen zu mässigen Mietzinsen oder der Gewährung von Bürgschaften widmen, sofern nach den Statuten -
die Dividende auf höchstens 6 Prozent des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapitals beschränkt, die Ausrichtung von Tantiemen ausgeschlossen und
bei der Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft der nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapitals verbleibende Teil des Vermögens einem der erwähnten Zwecke zuzuwenden ist;
abis.22 Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden; b. die Beteiligungsrechte an Genossenschaften, solange die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft 50 000 Franken nicht erreichen; c.23 die Beteiligungsrechte an Transportunternehmungen, die im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Artikeln 56 und 57 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195724 oder nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 199825 über die Schweizerischen Bundesbahnen begründet oder erhöht werden; d. die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschafter begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesen Leistungen die Abgabe entrichtet hat; e. ...26
22
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).
23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.31).
24 SR
742.101
25 SR
742.31
26
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
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f.27 die Zuschüsse, welche die Gesellschafter oder Genossenschafter mit der Übertragung von Arbeitsbeschaffungsreserven nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 198528 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven leisten; g.29 die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital die Abgabe entrichtet hat; h.30 die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft 250 000 Franken nicht übersteigen.
2
Fallen die Voraussetzungen der Abgabebefreiung dahin, so ist auf den noch bestehenden Beteiligungsrechten die Abgabe zu entrichten.31
II. Entstehung der Abgabeforderung
Art. 7
1 Die Abgabeforderung entsteht: a.32 bei Aktien, Partizipationsscheinen und bei Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister;
abis.33 bei Beteiligungsrechten, die im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung begründet werden: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe; b. ...34
27
Eingefügt durch Art. 24 des ABRG vom 20. Dez. 1985 (SR 823.33). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
28
SR 823.33
29
Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).
30
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1995 4259; BBl 1995 I 89).
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677;
BBl 1997 II 1164).
31
Im Sinne einer Berichtigung nach Art. 33 Abs. 1 GVG [AS 1974 1051] hat die Redaktionskommission der BVers den Passus «oder Anteilen an Anlagefonds» gestrichen.
32
Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).
33
Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).
34 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
Stempelabgaben - BG 7
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c. bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung; d. bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung; e. bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels;
f.35 bei Obligationen und Geldmarktpapieren: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe.
2
...36
III. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage
Art. 8
Beteiligungsrechte37
1
Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:38 a. bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert; b. auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses; c. beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2
...39
3
Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
Art. 9
Besondere Fälle
1
Die Abgabe beträgt: a. ...40 b. ...41
35
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
36
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
37
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
38 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677;
BBl 1997 II 1164).
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Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
40
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
41 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
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c. ...42 d.43 auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein; e.44 auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelfirmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2
Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
a45 Obligationen und Geldmarktpapiere Die Abgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren (Art. 4 Abs. 3-5) wird vom Nominalwert berechnet und beträgt: a. bei Anleihensobligationen, Rententiteln, Pfandbriefen und Schuldbuchforderungen: 1,2 Promille für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit;
b. bei Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen: 0,6 Promille für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit; c. bei Geldmarktpapieren: 0,6 Promille, berechnet für jeden Tag der Laufzeit je zu 1/360 dieses Abgabesatzes.
IV. Abgabepflicht
Art. 10
1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.46 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
42
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
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Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).
44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).
45
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
46
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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3
Für Obligationen und Geldmarktpapiere ist der inländische Schuldner, der die Titel ausgibt, abgabepflichtig. Die bei der Emission mitwirkenden Banken haften solidarisch für die Entrichtung der Abgabe.48 4 Für Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner ist der Inländer, der solche Ausweise ausgibt, abgabepflichtig.49 V. Fälligkeit der Abgabeforderung
Art. 11
Die Abgabe wird fällig: a. auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach der amtlichen Veranlagung; b.50 auf Beteiligungsrechten, Kassenobligationen und Geldmarktpapieren, die laufend ausgegeben werden51: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7); c. in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
VI. Stundung und Erlass der Abgabeforderung Art. 12
Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.
47
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt. 1991 angepasst (OR - SR 220) und [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
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Zweiter Abschnitt: Umsatzabgabe I. Gegenstand der Abgabe
Art. 13
Regel
1
Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.52 2 Steuerbare Urkunden sind: a. die von einem Inländer ausgegebenen 1. Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4), 2. Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Partizipationsscheine53, Genussscheine, 3. Anteilscheine von Anlagefonds; b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c. Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.54 3
Effektenhändler sind: a. die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193455 sowie die Schweizerische Nationalbank;
b. die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, 1. für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler),
oder
2. als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler); 52 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999 1025) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3645; BBl 2002 3597).
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Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt. 1991 angepasst (OR - SR 220) und [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
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SR 952.0
Stempelabgaben - BG 11
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c. ...56 d.57 die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e.58 ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse für die an dieser Börse gehandelten inländischen Titel; f.59 der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.60
4
Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a. die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198261 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts62, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG; b. Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199463 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c. die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198564 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen; 56 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe (AS 2000 2991; BBl 2000 5835) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3646; BBl 2002 3597).
57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dez. 2002 (AS 2000 2991 2993; BBl 2000 5835) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3646; BBl 2002 3597).
58 Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999 1025) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3645; BBl 2002 3597).
59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dez. 2002 (AS 2000 2991 2993; BBl 2000 5835) und verlängert bis zum 31. Dez. 2005 durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3646; BBl 2002 3597).
60
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
61 SR
831.40
62 SR
220
63 SR
831.425
64 SR
831.461.3
Steuern
12
641.10
d. Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.65 5
Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten:
a. der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung; b. die Ausgleichskassen nach den Artikeln 53-62 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194666 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 76-78 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198267 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.68
Art. 14
Ausnahmen
1
Von der Abgabe sind ausgenommen: a.69 die Ausgabe inländischer Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Partizipationsscheine70, Genussscheine, Anteilscheine von Anlagefonds, Obligationen und Geldmarkt-papiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteili-gungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission; b.71 die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Anteile an einem Anlagefonds; c. ...72 d. der Handel mit Bezugsrechten; e. die Rückgabe von Urkunden zur Tilgung; 65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 2000 2991 2993; BBl 2000 5835) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3646; BBl 2002 3597).
66 SR 831.10 67 SR
837.0
68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 2000 2991 2993; BBl 2000 5835) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3646; BBl 2002 3597).
69
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
70
Von der Redaktionskommission der BVers an die Revision des Aktienrechts vom 4. Okt. 1991 angepasst (OR - SR 220) und [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
71
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).
72
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
Stempelabgaben - BG 13
641.10
f.73 die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner, die auf eine fremde Währung lauten (Euroobligationen), sowie von Beteiligungrechten an ausländischen Gesellschaften. Als Euroobligationen gelten ausschliesslich Titel, bei denen sowohl die Vergütung des Zinses als auch die Rückzahlung des Kapitals in einer fremden Währung erfolgen; g.74 der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren; h.75 die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von ausländischen Obligationen, soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist; i.76 die mit einer Umstrukturierung, insbesondere einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung verbundene Übertragung steuerbarer Urkunden von der übernommenen, spaltenden oder umwandelnden Unternehmung auf die aufnehmende oder umgewandelte Unternehmung; j.77 der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden im Rahmen von Umstrukturierungen nach den Artikeln 61 Absatz 3 und 64 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199078 über die direkte Bundessteuer sowie bei der Übertragung von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften auf eine in- oder ausländische Konzerngesellschaft.
2
...79
3
Der gewerbsmässige Effektenhändler gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und b Ziffer 1 ist von dem auf ihn selbst entfallenden Teil der Abgaben befreit, soweit er Titel aus seinem Handelsbestand veräussert oder zur Äufnung dieses Bestandes erwirbt. Als Handelsbestand gelten die aus steuerbaren Urkunden zusammengesetzten Titelbestände, die sich aus der Handelstätigkeit der gewerbsmässigen Händler ergeben, nicht aber Beteiligungen und Bestände mit Anlagecharakter.80 73
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
74
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
75
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521). Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999 1025) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3645; BBl 2002 3597).
76 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).
77 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).
78 SR
642.11
79
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).
80
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
Steuern
14
641.10
II. Entstehung der Abgabeforderung
Art. 15
1 Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäftes.
2
Bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht die Abgabeforderung mit der Erfüllung des Geschäftes.
III. Abgabesatz und Berechnungsgrundlage
Art. 16
Regel81
1
Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt: a. 1,5
Promille82 für von einem Inländer ausgegebene Urkunden; b. 3
Promille83 für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden.
2
Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.
IV. Abgabepflicht
Art. 17
Regel
1
Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2
Er schuldet eine halbe Abgabe: a. wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist; b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.84 3
Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er a. mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
81
Sachüberschrift eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453).
82
Abgabesatz gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453).
83
Abgabesatz gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453).
84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 2000 2991 2993; BBl 2000 5835) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3646; BBl 2002 3597).
Stempelabgaben - BG 15
641.10
b. lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist; c. die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4
Die von Effektenhändlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e geschuldete Abgabe wird durch die betreffende schweizerische Börse entrichtet.85
a86 Von der Abgabe befreite Anleger 1
Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind: a. ausländische Staaten und Zentralbanken; b. inländische Anlagefonds nach Artikel 2 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 199487;
c. ausländische Anlagefonds nach Artikel 44 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994;
d. ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung; e. ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; f.
ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen.
2
Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
3
Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen: a. die der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen; b. deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind; und
c. die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
Art. 18
Emissionsgeschäfte
1
Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.
2
Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem andern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen.
85 Eingefügt durch Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999 1025) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3645; BBl 2002 3597).
86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 2000 2991 2993; BBl 2000 5835) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3646; BBl 2002 3597).
87 SR
951.31
Steuern
16
641.10
3
Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.88
Art. 19
89
Ist beim Abschluss eines Geschäftes mit ausländischen Titeln eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe. Das Gleiche gilt für in- und ausländische Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden.
2
Die halbe Abgabe entfällt auch für das ausländische Mitglied einer inländischen Börse, soweit dieses Mitglied inländische Titel für eigene Rechnung handelt.
3
Ist ein inländischer Effektenhändler Mitglied einer ausländischen Börse, so entfällt bei über diese Börse gehandelten Titeln die die Gegenpartei betreffende halbe Abgabe.90 V. Fälligkeit der Abgabeforderung Art. 20
Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 15).
Dritter Abschnitt: Abgabe auf Versicherungsprämien I. Gegenstand der Abgabe
Art. 21
Regel
Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen, a. die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören; b. die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.
88
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222 227; BBl 1991 IV 497 521).
89
Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 19. März 1999 über dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 1999 1287; BBl 1999 1025) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3645; BBl 2002 3597).
90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe, in Kraft bis zum 31. Dez. 2002 (AS 2000 2991 2993; BBl 2000 5835) und verlängert durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 3646; BBl 2002 3597).
Stempelabgaben - BG 17
641.10
Art. 22
Ausnahmen
Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die a.91 nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebensversicherung mit periodischer Prämienzahlung; der Bundesrat legt in einer Verordnung die notwendigen Abgrenzungen fest;
abis.92 Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des BVG93 dient;
ater.94 Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im Ausland abgeschlossen wird; b. Kranken- und Invaliditätsversicherung; c. Unfallversicherung; d. Transportversicherung für Güter; e. Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen; f. Arbeitslosenversicherung; g. Hagelversicherung; h. Viehversicherung; i. Rückversicherung; k. Kaskoversicherung für die in der Verordnung95 zu umschreibenden Luftfahrzeuge und Schiffe, die im wesentlichen im Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen;
l. Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.
II. Entstehung der Abgabeforderung
Art. 23
Die Abgabeforderung entsteht mit der Zahlung der Prämie.
91 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677;
BBl 1997 II 1164).
92 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677;
BBl 1997 II 1164).
93 SR
831.40
94 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677;
BBl 1997 II 1164).
95
SR 641.101
Steuern
18
641.10
III. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage
Art. 24
1 Die Abgabe beträgt 5 Prozent der Barprämie; für die Lebensversicherung beträgt sie 2,5 Prozent der Barprämie.96 2 Die Abgabepflichtigen haben in ihren Büchern für jeden einzelnen Versicherungszweig die steuerbaren und die befreiten Prämien gesondert auszuweisen.
IV. Abgabepflicht
Art. 25
Abgabepflichtig ist der Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen
Versicherer abgeschlossen worden (Art. 21 Bst. b), so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten.
V. Fälligkeit der Abgabeforderung Art. 26
Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 23).
Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für alle Abgaben I. Festsetzung der Abgaben
Art. 27
1 Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.
2
Kann der für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung massgebende Sachverhalt nicht eindeutig abgeklärt werden, so ist er durch Abwägung aller auf Grund pflichtgemässer Ermittlung festgestellten Umstände zu erschliessen.
96 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
Stempelabgaben - BG 19
641.10
II. Umrechnung ausländischer Währungen
Art. 28
1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.
2
Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrundezulegen.
III.97 Verzugszins98
Art. 29
Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 11, 20 und 26 geregelten
Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.
IV. Verjährung der Abgabeforderung
Art. 30
1 Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 7, 15, 23).
2
Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Abgabeforderung sichergestellt oder gestundet ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.
3
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
4
Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
97
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4259 4260; BBl 1995 I 89).
98
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
Steuern
20
641.10
Fünfter Abschnitt: Behörden und Verfahren A. Behörden I. Eidgenössische Steuerverwaltung
Art. 31
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben
alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten sind.
II. Amtshilfe
Art. 32
1 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren.
2
Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone entgegenstehen, oder die Auskunft die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis ist zu wahren.
3
Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 116 ff. OG99).
4
Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Auskunft verpflichtet; Absatz 3 findet sinngemässe Anwendung.
99
SR 173.110
Stempelabgaben - BG 21
641.10
IIa.100 Datenbearbeitung
a 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
2
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Behörden nach Artikel 32 Absatz 1 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 32 Absätze 2 und 4 geben der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
3
Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4
Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
5
Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.
III. Schweigepflicht
Art. 33
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2
Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement101 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
100 Eingefügt durch Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
101 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Steuern
22
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B. Verfahren I. Abgabeerhebung
Art. 34
Anmeldung als Abgabepflichtiger; Selbstveranlagung 1
Wer auf Grund dieses Gesetzes abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
2
Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 11, 20, 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.
3
Die Abgabe auf Anteilen und Zuschüssen an Genossenschaften wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagt und bezogen; die Verordnung102 regelt das Verfahren.
Art. 35
Auskunft des Abgabepflichtigen 1
Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a. Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b. seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2
Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3
Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 39 und 40).
Art. 36
Auskunft Dritter
1
Die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen (insbesondere Banken, Notare und Treuhänder) haben der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Bemessung der Emissionsabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.
2
Wird die Auskunftspflicht bestritten, so findet Artikel 35 Absatz 3 Anwendung.
102 SR 641.101
Stempelabgaben - BG 23
641.10
Art. 37
Überprüfung
1
Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung überprüft.
2
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Abgabepflichtigen an Ort und Stelle prüfen.
3
Ergibt sich, dass der Abgabepflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.
4
Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.
5
Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934103, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Stempelabgaben verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.
II. Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Art. 38
Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche
die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn a. die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird; b. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird;
c. der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.
III. Rechtsmittel
Art. 39
Einsprache
1
Verfügungen und Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
103 SR 952.0
Steuern
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2
Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3
Ist gültig Einsprache erhoben worden, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
4
Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
5
Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
a104 Beschwerde an die Rekurskommission Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968105 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über Stundung und Erlass von Stempelabgaben.
Art. 40
106
Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des OG107 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
2
Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
IV. Kosten
Art. 41
1 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.
2
Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.
104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
105 SR 172.021 106 Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
107 SR 173.110
Stempelabgaben - BG 25
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V. Zwangsvollstreckung
Art. 42
Betreibung
1
Wird der Anspruch auf Abgaben, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.
2
Ist die Abgabeforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Abgabeentscheid vorliegt.
Art. 43
Sicherstellung
1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn a. der Bezug als gefährdet erscheint; b. der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen; c. der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.
2
Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung aufgrund von Absatz 1 Buchstaben a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs108; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.109 3
Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach den Artikeln 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968110 innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.111 108 SR 281.1
109 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
110 SR 172.021 111 Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
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Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes112 innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.113 5 Zur Beschwerde ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.114 C. Revision und Erläuterung von Entscheiden
Art. 44
1 Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden die Artikel 66-69 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968115 sinngemäss angewandt.
2
Die Revision und die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide richten sich nach dem Bundesrechtspflegegesetz116 (Art. 136 ff.).
Sechster Abschnitt: Strafbestimmungen A. Widerhandlungen I. Hinterziehung117
Art. 45
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern, dem Bunde Stempelabgaben vorenthält oder sich oder einem andern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974118 zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.119 2-4 ...120
112 SR 173.110 113 Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
114 Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
115 SR 172.021 116 SR 173.110 117 Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
118 SR 313.0 119 Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
120 Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).
Stempelabgaben - BG 27
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II. Abgabegefährdung
Art. 46
1 Wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgaben gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a. der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen, Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht nachkommt;
b. in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung, in einem Antrag auf Befreiung, Rückerstattung, Stundung oder Erlass von Abgaben unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; c.121 als Abgabepflichtiger oder auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;
d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhandelt; e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht oder
f. wahrheitswidrig erklärt, Effektenhändler zu sein oder nach Streichung im Register der Effektenhändler die abgegebenen Erklärungen nicht widerruft, wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974122 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.123 2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches124 vorbehalten.
III. Ordnungswidrigkeiten
Art. 47
1 Wer eine Bedingung, an die eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält,
121 Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
122 SR 313.0 123 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
124 SR 311.0
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wer einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
2
Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.
IV. Allgemeine Bestimmungen Art. 48-49125
B. Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz126
Art. 50
1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974127 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.128 2 ...129
Siebenter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen I. Anrechnung bezahlter Emissionsabgaben
Art. 51
130
Art. 52
Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965131 über die Verrechnungssteuer wird wie
folgt geändert:
125 Aufgehoben durch Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).
126 Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
127 SR 313.0 128 Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
129 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1985 1963; BBl 1981 III 737).
130 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
131 SR 642.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
Stempelabgaben - BG 29
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Art. 59
...
Art. 60
Randtit. und Abs. 1 ...
III. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 53
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917132 über die Stempelabgaben; b. das Bundesgesetz vom 15. Februar 1921133 betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben;
c. das Bundesgesetz vom 24. Juni 1937134 über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung.
2
Die ausser Kraft gesetzten Bestimmungen bleiben in bezug auf Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden oder eingetreten sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar.
IV. Vollzug
Art. 54
Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften.
V. Inkrafttreten
Art. 55
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1974135 Art. 21-26: 1. Januar 1975136 132 [BS 6 101; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I] 133 [BS 6 126] 134 [BS 6 165; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. II] 135 BRB vom 30. Okt. 1973 (AS 1974 32) 136 BRB vom 30. Okt. 1973 (AS 1974 32)
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