1 Die Nationalbank legt den Satz für die Mindestreserven fest, welche die Banken im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums halten müssen. Als Mindestreserven gelten auf Schweizerfranken lautende, von den Banken gehaltene Münzen, Banknoten und Giroguthaben bei der Nationalbank.
2 Der Mindestreservesatz darf 4 Prozent der kurzfristigen, auf Schweizerfranken lautenden Verbindlichkeiten der Banken nicht überschreiten. Als kurzfristige Verbindlichkeiten gelten Verbindlichkeiten auf Sicht oder mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten sowie Verbindlichkeiten aus kündbaren Kundeneinlagen (ohne gebundene Vorsorgegelder). Soweit der Gesetzeszweck es zulässt, können einzelne Kategorien von Verbindlichkeiten teilweise oder ganz von der Reservepflicht befreit werden.11
3 Die Nationalbank wendet die Vorschriften über die Mindestreserven sinngemäss auf Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung an. Von Bankkonzernen kann sie verlangen, dass sie die Mindestreserven auf konsolidierter Basis halten.
4 Die Banken erbringen der Nationalbank regelmässig den Nachweis, dass sie Mindestreserven in der geforderten Höhe halten.
5 Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an.