01.10.2024 - *
01.06.2024 - 30.09.2024 / In Kraft
22.09.2023 - 31.05.2024
03.08.2023 - 21.09.2023
01.01.2023 - 02.08.2023
01.11.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 31.10.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.05.2021 - 31.12.2021
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01.01.2021 - 30.04.2021
28.07.2020 - 31.12.2020
01.07.2020 - 27.07.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
12.02.2019 - 31.12.2019
01.06.2018 - 11.02.2019
01.03.2018 - 31.05.2018
01.05.2017 - 28.02.2018
13.06.2016 - 30.04.2017
01.01.2016 - 12.06.2016
01.12.2015 - 31.12.2015
01.04.2015 - 30.11.2015
01.01.2015 - 31.03.2015
01.08.2014 - 31.12.2014
01.07.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
10.12.2013 - 31.12.2013
01.07.2013 - 09.12.2013
11.06.2013 - 30.06.2013
15.01.2013 - 10.06.2013
01.01.2013 - 14.01.2013
01.06.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 31.05.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.02.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 31.01.2010
01.03.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 28.02.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.09.2008 - 30.09.2008
01.06.2008 - 31.08.2008
01.04.2008 - 31.05.2008
01.01.2008 - 31.03.2008
01.07.2007 - 31.12.2007
01.04.2007 - 30.06.2007
01.01.2007 - 31.03.2007
15.08.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 14.08.2006
01.08.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.07.2005
01.09.2004 - 31.12.2004
01.07.2004 - 31.08.2004
01.05.2003 - 30.06.2004
01.01.2002 - 30.04.2003
15.04.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 14.04.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

916.401

Tierseuchenverordnung

(TSV)

vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10, 16, 19, 20, 31a, 32 Absatz 1bis, 53 Absatz 1 und
56a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG),2

verordnet:

1 SR 916.40

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5).

2 Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.

Art. 2 Hochansteckende Seuchen

Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

a.
Maul- und Klauenseuche;
b. und c.3 ...
d.
Rinderpest;
e.
Pest der kleinen Wiederkäuer;
f.
Lungenseuche der Rinder;
g.
Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease);
h.
Rifttalfieber;
i.4
...
k.
Schaf- und Ziegenpocken;
l.
Pferdepest;
m.
Afrikanische Schweinepest;
n.
Klassische Schweinepest;
o.5
Aviäre Influenza6;
p.
Newcastle Krankheit.

3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

6 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3 Auszurottende Seuchen

Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

a.
Milzbrand;
b.
Aujeszkysche Krankheit;
c.
Tollwut;
d.
Brucellose der Rinder;
e.
Tuberkulose;
f.
Enzootische Leukose der Rinder;
g.
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
gbis.7 Bovine Virus-Diarrhoe;
h.
Bovine spongiforme Enzephalopathie und Traberkrankheit;
i.8
Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter fetus und Tritrichomonas foetus;
ibis.9
Besnoitiose;
k.
Brucellose der Schafe und Ziegen;
l.
Infektiöse Agalaktie;
m.10
...
n.11
Pferdeseuchen: Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Rotz;
o.
Brucellose der Schweine;
obis.12 Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom;
p.
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose;
q.
Virale hämorrhagische Septikämie;
r.13
Infektiöse Anämie der Salmonidae.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen

Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

a.
Leptospirose;
b.14
Caprine Arthritis-Enzephalitis;
c.
Salmonellose;
d.15
...
e.
Dasselkrankheit;
f.
Brucellose der Widder;
g.16
Paratuberkulose;
gbis.17 Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD);
h.
Ansteckende Pferdemetritis;
hbis.18
Pferdeenzephalomyelitiden: westliche, östliche und venezolanische Enzephalomyelitis, West-Nil-Fieber, japanische Enzephalitis;
i.19
Enzootische Pneumonie der Schweine;
ibis.20
Actinobacillose der Schweine;
k.
Chlamydiose der Vögel;
l.21
Salmonella-Infektion des Geflügels;
m.
Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner;
n.
Myxomatose;
o.
Faulbrut der Bienen;
p.
Sauerbrut der Bienen;
pbis.22
Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);
q.23
...
r.
Krebspest.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

17 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2008 (AS 2008 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

19 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

20 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 1007).

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 5 Zu überwachende Seuchen

Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

a.24
...
b.
Campylobacteriose;
c.
Echinokokkose;
d.
Listeriose;
e.
Toxoplasmose;
f.
Yersiniose;
g.25
...
gbis.26 Lungenseuche der Schafe und Ziegen;
h.
Maedi-Visna;
i.
Pseudotuberkulose der Schafe und Ziegen;
k.
Lungenadenomatose;
l.
Chlamydienabort der Schafe und Ziegen;
m.27
...
n.
Equine Arteritis;
o.28
Rauschbrand;
p.
Teschener Krankheit;
q.
Transmissible Gastroenteritis;
r.
Trichinellose;
s.
Tularämie;
t.
Virale hämorrhagische Krankheit der Kaninchen;
u.29
Milbenkrankheiten der Bienen (Varroa destructor, Acarapis woodi und Tropilaelaps spp.);
ubis.30
...
v.31
Neosporose;
w.
Frühlingsvirämie der Karpfen;
x.32
Coxiellose;
y.33
Kryptosporidiose;
z.34
Proliferative Nierenkrankheit der Fische.

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1575).

27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. April 2015 (AS 2015 1007).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

Art. 6 Begriffe und Abkürzungen

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a.35
EDI: Eidgenössisches Departement des Innern;
b.36
BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
c.
IVI: Institut für Virologie und Immunologie37;
d.38
Zentrum für Bienenforschung: Zentrum für Bienenforschung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP;
e.39
VTNP: Verordnung vom 25. Mai 201140 über tierische Nebenprodukte;
f.
Zuständige kantonale Stelle: eine vom Kanton bezeichnete Behörde oder Amtsstelle;
g.
Tierarzt: Inhaber eines eidgenössischen oder eines als gleichwertig anerkannten Tierarztdiploms;
h.
Amtlicher Tierarzt: nach Artikel 302 vom Kanton ernannter Tierarzt;
i.41
...
k.
Seuchenpolizeiliche Organe: Behörden oder Personen, die für den Bund oder einen Kanton auf dem Gebiet der Tierseuchenpolizei amtliche Verrichtungen ausüben;
l.
Tierseuchen: die in den Artikeln 2-5 bezeichneten Tierkrankheiten;

lbis.42 Zoonose: auf den Menschen übertragbare Tierkrankheit;

lter.43
Biosicherheit: Schutz gegen die Risiken der Einschleppung, Verschleppung und Ausbreitung einer Tierseuche;
m.44
Ausmerzen: Tiere aus einem Bestand entfernen, wobei sie entweder getötet und als tierische Nebenprodukte entsorgt oder geschlachtet und verwertet werden;
n.
Ausrotten: eine Seuche so auslöschen, dass weder kranke Tiere noch Tiere, die Träger des Seuchenerregers sind, zurückbleiben;
o.45
Tierhaltung:
1.
landwirtschaftliche Tierhaltungen nach Artikel 11 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199846 (LBV),
2.
Wanderherden,
3.
Viehhandelsunternehmen, Tierkliniken, Schlachtbetriebe,
4.
Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen,
5.
nichtkommerzielle Tierhaltungen,
6.47
Aquakulturbetriebe;
obis.48
Aquakulturbetrieb: Anlage, in der Wassertiere unter Einsatz von Techniken gehalten werden, die auf eine Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Mass hinaus ausgerichtet sind;
p.49
Bestand (Herde): Tiere einer Tierhaltung, die eine epidemiologische Einheit bilden; eine Tierhaltung kann einen oder mehrere Bestände umfassen;
q.
Ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das in direktem oder indirektem Kontakt mit verseuchten Tieren war und keine seuchenähnlichen Merkmale aufweist;
r.
Verdächtiges Tier: Tier, das seuchenähnliche Merkmale aufweist, ohne dass bei ihm das Vorliegen einer Seuche durch eine anerkannte Diagnostikmethode bestätigt oder widerlegt ist;
s.
Verseuchtes Tier: Tier, das die charakteristischen Seuchenmerkmale aufweist oder bei dem die Seuche oder die Ansteckung durch anerkannte diagnostische Methoden bestätigt ist;
t.50
Klauentiere: Haustiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere;
u.
Vieh: Haustiere der Pferde‑, Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung;
v.51
Exotische Tiere nach Artikel 34 Absatz 2 Ziffer 1 TSG52: natürlicherweise in der Schweiz nicht vorkommende Tiere mit Ausnahme der Tiere nach Buchstabe t;
w.53
Geflügel: Vögel der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes);
x.54
Hausgeflügel: in Gefangenschaft gehaltenes Geflügel;
y.55
Equiden: domestizierte Tiere der Pferdegattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
z.56
Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea);
zbis.57
Abort: Ausstossen eines unreifen, nicht lebensfähigen Fötus vor Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer;
zter.58
Totgeburt: Nachkomme, der nach einer normalen Trächtigkeitsdauer tot geboren wird oder innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt stirbt.

35 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

36 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997).

37 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Mai 2013 angepasst.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

40 SR 916.441.22

41 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

46 SR 910.91

47 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

48 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

52 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 945). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).

56 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

1. Kapitel: Tiere

1. Abschnitt:59
Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren
60

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 3065).

Art. 761 Registrierung

1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Klauentiere gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine einzige Stelle, die folgende Daten erhebt:

a.
für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffer 1 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters gemäss Artikel 11 Absatz 4 LBV62;
b.
für Tierhaltungen nach Artikel 6 Buchstabe o Ziffern 2-5 Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer des Tierhalters;
c.
Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o;
d.63
die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltung;
e.
gehaltene Klauentiergattungen;
f.64
bei Schweinen: die Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung);
g.65
Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 21. Mai 200866 über die geografischen Namen.

2 Die kantonale Stelle teilt jeder Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o eine Identifikationsnummer zu. Wenn es zur Kontrolle des Tierverkehrs erforderlich ist, kann sie einer Tierhaltung mit mehreren Beständen mehr als eine Identifikationsnummer zuteilen.

3 Die erhobenen Daten und die damit verbundenen Mutationen werden dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) elektronisch übermittelt.67

4 Das BLW68 erlässt im Einvernehmen mit dem BLV69 Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1-3.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5647).

62 SR 910.91

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

66 SR 510.625

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

68 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

69 Ausdruck gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 870 Daten zu Klauentieren

1 Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:

a.
für Tiere der Rinder- und der Ziegengattung: die Belegungs-, Besamungs- und Sprungdaten;
b.
für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Zu- und Abgänge.

2 Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen.

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere

1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.

1bis Ohrmarken mit Mikrochip zur Kennzeichnung von Klauentieren werden von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank vergeben.72

2 Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde, ermöglichen.73

3 Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:

a.
bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt;
b.
bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde;
c.
bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt;
d.74
bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des BLV.

4 Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.

5 Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.75

6 Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.76

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

Art. 12 Ausstellen des Begleitdokumentes

1 Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.78

2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

a.79
die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung vom 26. Okt. 201180) zugeteilte TVD-Nummer;
b.
die Tierart;
c.81
für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht;
d.82
für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: die Identifikationsnummer;
e.83
für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;
f.
das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird;
g.84
die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird;
h.
eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.

3 Kann die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.

4 Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein. Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.85

5 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:

a.
die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden; und
b.
die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden.

6 ...86

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

80 SR 916.404.1

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 12a87 Gültigkeit des Begleitdokuments

1 Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig.

2 Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung sind gültig bis zur Rückkehr der Tiere, wenn diese in die Tierhaltung zurückkehren, aus der sie verbracht wurden, und wenn die Angaben weiterhin zutreffen.

3 Begleitdokumente für Tiere, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gelten bis zur Ankunft im Schlachtbetrieb, sofern die Tiere in der Zwischenzeit nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden.

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung

1 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.88

2 Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei verwenden.

3 Die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Kopien sind während drei Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren.89

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 1490 Meldungen über den Tierverkehr

1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.91

2 Er meldet der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank:92

a.93
innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, von Büffeln und von Bisons sowie den Verlust von Ohrmarken;
b.
innert drei Arbeitstagen den Zugang von Tieren der Schweinegattung;
c.94
innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Büffeln und von Bisons.95

3 Er ist verpflichtet, der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.96

4 Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BLW Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010, Bst. b seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4255).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 1597 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren

1 Über Tierhaltungen, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht nach Artikel 8 erfasste oder nicht in der Tierverkehrsdatenbank aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre 1. Grades verfügt.98

2 Mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere oder solche ohne Begleitdokument sind nach Artikel 67 abzusondern, solange sie nicht identifiziert sind.

3 Befinden sich Klauentiere nach Absatz 1 oder 2 in Schlachtbetrieben99, die über keine genügende Absonderungsmöglichkeit verfügen, können sie geschlachtet werden. Ihr Fleisch ist vom amtlichen Tierarzt100 zu beschlagnahmen, bis die Identifikation der Tiere erfolgt ist.

97 Fassung gemäss Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2622).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

99 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

100 Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 561). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

1a. Abschnitt:101 Kennzeichnung und Registrierung von Equiden

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).

Art. 15a Kennzeichnung der Equiden

1 Der Eigentümer eines Equiden muss diesen spätestens bis zum 30. November von dessen Geburtsjahr mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres gekennzeichnet werden.

2 Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten und von Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss durchgeführt werden, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen. Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht. Diese berechtigten Personen müssen den Mikrochip zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes auf der linken Halsseite implantieren und anschliessend die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät überprüfen.

3 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010102 und 11785:1996/Cor 1:2008103 entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 2015104 über Fernmeldeanlagen105 (FAV) über das Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fernmeldeanlagen (Art. 6-19 FAV106).107

4 Diese Mikrochips dürfen nur an die unter Absatz 2 berechtigten Personen geliefert und weitergegeben werden.

102 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

103 Die aufgeführten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

104 SR 784.101.2

105 Bezeichnung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. c der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen, in Kraft seit 13. Juni 2016 (AS 2016 179).

106 Siehe heute: Art. 6‒20 FAV.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 15c Equidenpass

1 Der Eigentümer eines Equiden muss für diesen bis spätestens zum 31. Dezember von dessen Geburtsjahr einen Equidenpass ausstellen lassen. Für im November und Dezember geborene Equiden muss der Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden.

2 Das Tier muss vor der Ausstellung des Grundpasses (Art. 15dbis Abs. 1) mit einem Mikrochip nach Artikel 15a gekennzeichnet sein.109

3 ...110

4 Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011111 als Ausweispapier.112

5 Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Der Pass, eine Kopie des Signalementblattes oder eine Kopie des Deckblattes des Passes mit Mikrochipnummer muss sich beim Tier befinden.113

6 Bei der Schlachtung eines Tiers muss der Eigentümer sicherstellen, dass der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 mit dem Equiden weitergegeben wird.114

7 Nach der Schlachtung, Verendung und Euthanasierung des Tiers muss der Schlachtbetrieb beziehungsweise der Eigentümer den Equidenpass der Stelle zur Annullation zustellen, die den Pass ausgestellt hat. Der annullierte Pass muss dem Eigentümer auf Verlangen retourniert werden.115

8 Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Equidenpass vor, so muss der Eigentümer einen solchen innerhalb von 30 Tagen beantragen.116

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

111 SR 916.404.1

112 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

116 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

Art. 15d Inhalt des Equidenpasses

1 Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten:

a.
den Namen und die Adresse des Eigentümers zum Zeitpunkt der Passausstellung sowie einen Abschnitt zur Eintragung späterer Eigentümer;
b.
die Identifikationsnummer gemäss der Richtlinien der Universal Equine Life Number (UELN)117 inklusive Strichcode;
c.118
...
d.119
die folgenden Tierdaten:
1.
den Namen des Tiers,
2.
die Identifikationsnummer (UELN) des Muttertiers, falls vorhanden,
3.
das Geburtsdatum und den Geburtsort des Tiers,
4.
das Geschlecht des Tiers,
5.
den Sport- oder Gebrauchsnamen des Tiers, falls vorhanden,
6.
die Gattung (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
7.120
die Farbe des Tiers;
e.
die Mikrochipnummer;
f.
den Verwendungszweck gemäss Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004121;
g.
einen Abschnitt für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel gemäss Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung gemäss Artikel 24 der Verordnung vom 23. No-vember 2005122 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);
h.
das Lesesystem, falls dieses nicht der ISO-Norm 11784 entspricht;
i.
das Datum und den Ort der Ausstellung des Passes, den Namen, die Adresse und die Unterschrift des Ausstellers des Passes.

2 Der Equidenpass muss zudem folgende Anhänge enthalten:

a.
den Nachweis der Identitätskontrolle des Equiden, für den der Pass ausgestellt wurde;
b.123
den Nachweis der Impfung gegen Pferdegrippe einschliesslich kombinierter Impfungen;
c.124
den Nachweis anderer Impfungen als gegen Pferdegrippe;
d.
den Nachweis von Gesundheitskontrollen des Equiden durch Laboruntersuchungen.

117 Richtlinien der Universal Equine Life Number: www.ueln.net

118 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

121 SR 812.212.27

122 [AS 2005 5493, 2006 4807 4809, 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2 2711 Ziff. II 1, 2008 5169, 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2 5453 Anhang 2 Ziff. II 2, 2013 3041 Ziff. I 8, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6, 2015 3629 5201 Anhang Ziff. II 3. AS 2017 411 Art. 62 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.190).

123 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

124 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 15dbis 125 Herstellung und Ausstellung des Grundpasses und des Equidenpasses

1 Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e. Der Grundpass wird von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank ausgestellt.

2 Der Equidenpass wird von den vom BLW anerkannten Stellen ausgestellt, ausser in den Fällen nach Artikel 15f Absatz 1.

3 Anerkannt werden können:

a.
die nach Artikel 5 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012126 anerkannten Zuchtorganisationen von Equiden;
b.
die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank:
c.
der Schweizerische Verband für Pferdesport:

4 Das BLW anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:

a.
für die Passausstellung einzig den ihr von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugestellten Grundpass verwendet; und
b.
Gewähr bietet, dass sie:
1.
Equidenpässe in der Regel innerhalb der Fristen nach Artikel 15c Absatz 1 ausstellt,
2.
Equidenpässe von toten Equiden gut ersichtlich als annullierte Pässe kennzeichnet.

5 Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.

6 Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank überprüft die passausstellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank zum betreffenden Equiden registrierten Daten. Sind die Daten auf der Tierverkehrsdatenbank aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 8a der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011127 vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse ändern. Der Eigentümer wird von der Betreiberin der Datenbank umgehend über die Änderung informiert.

7 Hat die Betreiberin der Datenbank den Grundpass ausgestellt, so kann die passausstellende Stelle die Daten nicht mehr ändern.

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2691). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

126 SR 916.310

127 SR 916.404.1

Art. 15e Meldepflichten

1 Der Eigentümer muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (Art. 19 TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011128) folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:129

a.
die Geburt eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
b.
das Verenden oder die Euthanasierung eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
c.
die Einfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
d.
die Ausfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
e.
den Wechsel des Verwendungszwecks vom Nutztier zum Heimtier: innerhalb von 3 Tagen;
f.
den Eigentümerwechsel bei einem Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
g.
das Verstellen eines Tiers in eine andere Tierhaltung: innerhalb von 30 Tagen;
h.
die Kastration eines Hengsts: innerhalb von 30 Tagen.

2 Keine Meldung muss gemacht werden, wenn:

a.
das eingeführte Tier weniger als 30 Tage in der Schweiz bleibt;
b.
das ausgeführte Tier weniger als 30 Tage im Ausland bleibt;
c.
das in eine andere Tierhaltung verstellte Tier weniger als 30 Tage in dieser Tierhaltung bleibt.

3 Der Schlachtbetrieb muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die Schlachtung eines Equiden innerhalb von 3 Tagen melden.130

4 Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen melden.131

5 ...132

6 Die passaustellenden Stellen müssen der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen nach Ausstellung des Equidenpasses melden.133

7 Die Meldungen nach Artikel 8 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind elektronisch über das Internetportal Agate zu tätigen.134

128 SR 916.404.1

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

132 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5449). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5449). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4573).

Art. 15f135 Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen

1 Das BLW kann mit einer im Ausland von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten Organisation, die ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse führt, für Tiere ihrer Rasse eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe, für die Passausstellung oder für beides abschliessen.136

2 In den Vereinbarungen werden die Meldepflichten nach Artikel 15e Absatz 6 geregelt.137

135 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2243).

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

2. Abschnitt:138 Kennzeichnung und Registrierung von Hunden139

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 3065).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 16140 Registrierung als Hundehalter oder als Person, die einen Hund einführt oder übernimmt

1 Die Kantone erfassen die Hundehalter sowie die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. Jeder Kanton bezeichnet dazu eine zuständige Stelle.

2 Es können nur Personen ab 16 Jahren erfasst werden. Bei jüngeren Personen wird der gesetzliche Vertreter erfasst.

3 Vorgängig bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden müssen sich Personen, die beabsichtigen:

a.
erstmals einen Hund zu halten;
b.
einen Hund einzuführen;
c.
einen Hund für mehr als drei Monate zu übernehmen.

4 Die zuständige Stelle erhebt folgende Daten:

a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Geschlecht;
d.
Adresse.

5 Sie erhebt zusätzlich die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, wenn die betreffende Person einwilligt.

6 Sie erfasst die Daten in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17141 Kennzeichnung der Hunde

1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2 Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden.

3 Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:

a.
Name;
b.
Geschlecht;
c.
Geburtsdatum;
d.
Rasse oder Rassetyp;
e.
Fellfarbe;
f.
Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde;
g.
Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung;
h.
Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes;
i.
Datum der Kennzeichnung;
j.
Mikrochipnummer.

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17a142 Mikrochips für die Kennzeichnung

1 Mikrochips für die Kennzeichnung müssen den ISO-Normen 11784:1996/
Amd 2:2010 und 11785:1996/Cor 1:2008143 entsprechen sowie einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der FAV144 über das Anbieten und Bereitstellen auf dem Markt von neuen Funkanlagen (Art. 6-20 FAV).145

2 Mikrochips mit Herkunftsland Schweiz dürfen nur an Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz geliefert oder weitergegeben werden. Nur diese Tierärzte dürfen Mikrochips für die Kennzeichnung verwenden. Sie müssen über ein Lesegerät verfügen.

3 Der Vertreiber von Mikrochips muss bei deren Lieferung der Betreiberin der Hundedatenbank den belieferten Tierarzt und die Mikrochipnummern melden.

4 Der Tierarzt muss bei der Weitergabe von Mikrochips der Betreiberin der Hundedatenbank den Empfänger und die Mikrochipnummern melden.

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

143 Die Normen können kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

144 SR 784.101.2

145 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 17b146 Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden

1 Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Davon ausgenommen sind Hunde, die für Ferien oder einen anderen Kurzaufenthalt vorübergehend eingeführt werden.

2 Bei der Überprüfung der Kennzeichnung werden folgende Daten erhoben:

a.
Daten nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a-e, falls sie nicht vollständig sind;
b.
Vorname, Name und Adresse der Person, die den Hund importiert hat;
c.
Vorname und Name des Tierarztes, der die Kennzeichnung überprüft hat;
d.
Datum der Überprüfung der Kennzeichnung;
e.
Nummer des Heimtierpasses, mit dem der Hund importiert wurde;
f.
Datum der Einfuhr;
g.
ausländische Mikrochipnummer.

146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17c147 Registrierung der Hunde und Erfassung des Todes von Hunden durch die Tierärzte

1 Die Tierärzte erfassen die bei der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung erhobenen Daten in der Hundedatenbank.

2 Sie können für die Hundehalter und für die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, den Tod eines Hundes in der Hundedatenbank erfassen.

147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17d148 Pflichten der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder übernehmen

1 Personen, die einen Hund verkaufen oder erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen dies innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.

2 Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, müssen den Tod eines Hundes innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.

3 Sie müssen Namens- und Adressänderungen innerhalb von zehn Tagen der zuständigen Stelle melden. Adressänderungen sind der für den neuen Wohnsitz zuständigen Stelle zu melden.

148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17e149 Erfassung von Daten durch die zuständige Stelle

1 Die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons erfasst in der Hundedatenbank die Namens- und Adressänderungen der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen.

2 Sie kann für die zur Erfassung der Daten verpflichteten Personen den Verkauf und den Erwerb, die Abgabe und die Übernahme für länger als drei Monate sowie den Tod von Hunden in der Hundedatenbank erfassen.

149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17f150 Erfassung von Daten durch die Betreiberin der Hundedatenbank

1 Die Betreiberin der Hundedatenbank erfasst die nach Artikel 17a Absätze 3 und 4 gemeldeten Daten.

2 Sie kann für die zur Erfassung von Daten verpflichteten Personen, Institutionen und Behörden die entsprechenden Daten in der Hundedatenbank erfassen.

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17h152 Zugriff auf die Hundedatenbank: Bearbeitungsrechte

1 Folgende Personen und Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten aus der ganzen Schweiz bearbeiten:

a.
das BLV;
b.
das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
c.
die Kantonstierärzte;
d.
die von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen;
e.
die Betreiberin der Hundedatenbank.

2 Die Tierärzte können in der Hundedatenbank online Daten zur Registrierung der Hunde und zur Erfassung des Todes von Hunden bearbeiten.

3 Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, können in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten:

a.
zur Erfassung von Verkauf und Erwerb von Hunden sowie von Abgabe und Übernahme von Hunden für länger als drei Monate;
b.
zur Erfassung des Todes eines Hundes.

4 Tierheime können für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17i153 Zugriff auf die Hundedatenbank: Einsichtsrechte

1 Folgende Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online die Daten aus der ganzen Schweiz einsehen:

a.
die Eidgenössische Zollverwaltung;
b.
die Polizeibehörden.

2 Die Tierärzte können zur Identifizierung von Hunden online die Daten aus der ganzen Schweiz zu den Hundehaltern und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, einsehen.

3 Nach kantonalem Recht bezeichnete Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten einsehen, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17j154 Umfang der Zugriffsrechte und berechtigter Personenkreis

1 Das BLV definiert für die Bundesbehörden den Umfang der Zugriffsrechte und die zugriffsberechtigten Personenkreise.

2 Die Kantone definieren, soweit möglich gemeinsam, für die übrigen Personen, Institutionen und Behörden den Umfang der Zugriffsrechte und gegebenenfalls die zugriffsberechtigten Personenkreise.

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 17l156 Aufbewahrung der Daten

Die Betreiberin der Hundedatenbank bewahrt die nach Artikel 17c Absatz 1 dieser Verordnung sowie die nach Artikel 74 Absatz 6 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008157 erhobenen Daten auf. Die Daten zum Hundehalter werden zehn Jahre nach dem Tod des letzten Hundes gelöscht.

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

157 SR 455.1

Art. 17m158 E-Government

Die Kantone sorgen dafür, dass sich die technischen Anforderungen an die Hundedatenbank nach den Vorgaben gemäss den Artikeln 3 und 4 der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung vom 18. November 2015159 über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2016-2019 richten.

158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

159 BBl 2015 9637

Art. 18160 Kantonale Hunderegister

Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in die Hunderegister, die sie im Zusammenhang mit der Hundeabgabe führen.

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

2a. Abschnitt: Registrierung von bestimmten Tierhaltungen und Kennzeichnungsvorschriften bei weiteren Tierarten161

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 18a162 Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden oder Hausgeflügel und von Bienenständen163

1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden oder Hausgeflügel gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:164

a.
den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.
die Standortadresse und die Koordinaten der Tierhaltungen;
c.
bei Hausgeflügel: die Geflügelarten und die Haltungsform (ohne Auslauf, Auslauf mit Aussenklimabereich, Auslauf ins Freie);
d.
bei Zuchtgeflügel: die Nutzungsrichtung (Elterntiere Legelinien, Elterntiere Mastlinien);
e.165
...
f.
gegebenenfalls die der Tierhaltung von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zugeteilte Nummer.

2 Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.

3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.

3bis Der Imker hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.166

4 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden oder Hausgeflügel sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.167

5 Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.

6 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 2 und 4.

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

163 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

164 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

165 Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

166 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6859). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

167 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 18b168 Meldepflicht bei der Einstallung von Geflügelherden

1 Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert zehn Tagen das Einstallen einer neuen Herde melden:

a.
Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
b.
Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
c.
Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt;
d.
Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.

2 Die Mastgeflügelorganisationen müssen dem BLV jährlich eine aktuelle Liste ihrer Mitglieder zustellen, die eine Geflügelhaltung nach Absatz 1 Buchstaben c und d bewirtschaften. Das BLV stellt die Liste den kantonalen Veterinärämtern zur Verfügung.

168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 19 Kennzeichnung der Papageienvögel

Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.

Art. 19a169 Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens

1 Bienenstände sind durch den Imker nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen. Die Identifikationsnummer muss von aussen gut sichtbar sein.

2 Bevor ein Imker Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbringt, muss er dies dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.170

3 Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden. Als Begattungseinheit gilt ein Kunstschwarm mit einer unbegatteten Königin auf Mittelwänden oder Leitstreifen ohne Brut.171

169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4255). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

3. Abschnitt:172
Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 3065).

Art. 20

1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:

a.
wer mit Geflügel und Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt;
b.
wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt.

2 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.173

3 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren.174

4 Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.175

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

3a. Abschnitt: Aquakulturbetriebe176

176 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 21177 Registrierung von Aquakulturbetrieben

1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:

a.
den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.
die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.
die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d.
die gehaltenen Tierarten.

2 Nicht erfasst werden müssen:

a.
Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.
Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.

3 Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.

4 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen einen neuen registrierungspflichtigen Betrieb, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung des Betriebes zu melden.

5 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.

6 Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1 enthält.

7 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.

177 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 22178 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten

1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese muss enthalten:

a.
den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie die Anzahl, die Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen;
b.
die Mortalität.

2 Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre über die letzte Eintragung hinaus aufzubewahren.

3 Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 gelten sinngemäss.

4 Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können.

5 Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis.

178 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 23179 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben

1 Die Gesundheit der Tiere folgender Aquakulturbetriebe muss von einem Tierarzt mit Erfahrung im Bereich Gesundheit von Wassertieren mindestens einmal pro Jahr geprüft werden:

a.
Betriebe, die lebende Wassertiere importieren;
b.
Betriebe, die lebende Wassertiere abgeben, mit Ausnahme von Besatzfischzuchten;
c.
Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg;
d.
Betriebe, die Wasser aus einem umliegenden natürlichen Gewässer verwenden, mit Ausnahme von:
1.
Besatzfischzuchten,
2.
Betrieben, bei denen die Übertragung einer Wassertierseuche vom natürlichen Gewässer in die Fischzucht aus epidemiologischen Gründen kein Risiko darstellt.

2 Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:

a.
die Gesundheitssituation im Betrieb;
b.
gesundheitliche Probleme, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind, sowie deswegen erfolgte Behandlungen und Nachüberprüfungen;
c.
die Indikationen, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind, sowie die Behandlungen und die prophylaktischen Massnahmen, die seitdem durchgeführt worden sind;
d.
das Behandlungsjournal und die Lagerung der Tierarzneimittel;
e.
die Biosicherheit und die Hygienepraxis des Betriebs.

3 Bei Aquakulturbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Kantonstierarzt eine Gesundheitsüberwachung anordnen.

4 Die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung ist den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Die Unterlagen sind während drei Jahren aufzubewahren.

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

4. Abschnitt: Tiertransport

Art. 25 Anforderungen an Transportmittel für Tiere

1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können.

2 Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen.

3 Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtbetrieben transportiert werden, vor Verlassen des Schlachtbetriebs zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion.181

4 Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 1986182, der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962183, der Verordnung vom 19. Juni 1995184 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981185.

181 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

182 [AS 1986 1991, 1994 1848, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697. AS 2009 6025 Art. 6]. Siehe heute: die Gütertransportverordnung vom 4. Nov. 2009 (SR 742.411).

183 SR 741.11

184 SR 741.41

185 [AS 1981 572, 1986 1408, 1991 2349, 1997 1121, 1998 2303, 2001 1337 Anhang Ziff. 1 2063, 2006 1427 5217 Anhang Ziff. 2, 2007 1847 Anhang 3 Ziff. 1. AS 2008 2985 Anhang 6 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 23. April 2008 (SR 455.1).

Art. 26 Aufsicht über Tiertransporte

1 Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.

2 An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.

3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.186

186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

5. Abschnitt:
Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

Art. 27 Allgemeines

1 Die Viehmärkte sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie einer Bewilligung.187

2 Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte. Das BLV erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften technischer Art über die notwendigen Anordnungen bei Veranstaltungen mit Beteiligung von Tieren aus dem Ausland.188

3 Die für Viehmärkte geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung für Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen.189

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Art. 28 Überwachung

1 Das Aufführen von Tieren und der Viehmarkt sind, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist, durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die übrigen Viehmärkte werden durch den amtlichen Tierarzt stichprobenweise überwacht.190

2 Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, oder der Veranstalter des Viehmarktes hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.191

3 Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass für jede Tiergattung ein besonderer Platz zur Verfügung steht.

190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

191 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

Art. 29192 Kontrolle des Tierverkehrs

1 Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren.

2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.

192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

Art. 30 Viehmärkte mit regionaler und lokaler Bedeutung sowie Veranstaltungen mit anderen Tieren193

1 Der Kantonstierarzt kann Viehmärkte mit lokaler oder regionaler Bedeutung von der Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 27-29 entbinden, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet. Handelt es sich um eine lokale Viehschau ohne Handel, müssen keine Begleitdokumente vorgewiesen werden.194

2 Für Märkte oder Ausstellungen von anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel, hat der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen zu treffen. Er verbietet solche Anlässe bei drohender Seuchengefahr.

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

Art. 31 Vorgehen im Seuchenfall

1 Wird bei der Auffuhr oder auf dem Viehmarkt eine Seuche festgestellt, so haben die zuständigen seuchenpolizeilichen Organe die nach den Umständen des Falles notwendigen Massnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche zu treffen.

2 Nötigenfalls sind verdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere auf Kosten des Tierhalters abzusondern.

6. Abschnitt: Sömmerung und Winterung, Wanderherden

Art. 32 Sömmerung und Winterung

1 Die Kantone erlassen seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung.

2 Klauentiere, die innerhalb der gleichen Gemeinde zur Sömmerung, zur Winterung oder zum Weidgang in andere Bestände der gleichen Tierhaltung mit gleicher Nummer verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument.195

195 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

Art. 33 Wanderherden

1 Das Treiben von Wanderherden ist verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März getrieben werden. Die Ortsveränderung bei der Sömmerung und Winterung gilt nicht als Treiben einer Wanderherde.

2 Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, so bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Er erteilt die Bewilligung, wenn der Eigentümer der Herde die von der Wanderroute betroffenen Gemeinden bezeichnet hat sowie bestätigt hat, dass sich in der Herde keine trächtigen Tiere befinden.196

3 Der Kantonstierarzt regelt in der Bewilligung die seuchenpolizeiliche Überwachung der Tiere vor und während der Wanderung.

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

7. Abschnitt: Viehhandel

Art. 34197 Viehhandelspatent

197 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

1 Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.198

2 Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.

3 Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

a.
einen Einführungskurs besucht und die Prüfung bestanden hat;
b.
über einen Stall verfügt, der in Bezug auf Standort und bauliche Einrichtungen sowie Organisation und Führung den Grundsätzen der Seuchenhygiene genügt.

4 Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.

5 Viehhändler, die ihre Tiere direkt an die Schlachtbetriebe liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.

6 Die Ausstellung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt in ASAN nach der ISVet-V199 zu erfassen.200

198 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

199 SR 916.408

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 35201 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

1 Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer einen Weiterbildungskurs besucht hat.202

2 Viehhändler, deren Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt, können vor der Erneuerung des Viehhandelspatentes zur Wiederholung des Einführungskurses verpflichtet werden.

3 Die Erneuerung des Viehhandelspatentes wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn:

a.
kein Stall vorhanden ist oder der Stall den Grundsätzen der Seuchenhygiene nicht genügt;
b.
der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet haben;
c.203
der Weiterbildungskurs nicht besucht oder der Einführungskurs nicht wiederholt wurde.

4 Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt in ASAN nach der ISVet-V204 zu erfassen.205

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

204 SR 916.408

205 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 36206 Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler207

1 Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und die Weiterbildungskurse für Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden.208

2 Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass:

a.
sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt; und
b.
eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996209 akkreditierte Organisation eine externe Qualitätskontrolle durchführt.

3 In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung eingeführt.

4 In den Weiterbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Tierseuchenprävention, Tierschutz sowie Lebensmittel- und Heilmittelsicherheit informiert.210

5 Das BLV erlässt nach Anhörung der Kantonstierärzte ein Reglement über die Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler. Dieses bestimmt Umfang und Inhalt der Kurse.211

206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

209 SR 946.512

210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721).

Art. 37212 Pflichten der Viehhändler

212 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Die Viehhändler sind verpflichtet:

a.
den Verdacht auf eine Seuche oder den Ausbruch einer Seuche sowie gehäufte Verendungen und Aborte unverzüglich einem Tierarzt zu melden;
b.
für den Tiertransport ausschliesslich Fahrzeuge zu verwenden, die Artikel 25 Absatz 1 entsprechen;
c.
das Personal im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zu informieren und periodisch aus- und weiterzubilden;
d.
die Seuchenmeldungen des BLV regelmässig zu verfolgen;
e.
das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich zu führen.

Art. 37a213 Anforderungen an die Ställe

213 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Der Stall eines Viehhändlers muss verfügen über:

a.
ausreichende Kapazität für die Absonderung kranker Tiere;
b.
gegebenenfalls ausreichende Kapazität für die Absonderung von Tieren, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
c.
geeignete Anlagen für das Entladen, Unterbringen, Tränken, Füttern und Pflegen der Tiere;
d.
eine geeignete Fläche für die Aufnahme von Einstreu und Mist;
e.
eine Jauchegrube.

Art. 37b214 Amtstierärztliche Überwachung

214 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Der Kantonstierarzt veranlasst, dass die Ställe von Viehhändlern und die Aufzeichnungen über den Tierverkehr in regelmässigen Abständen risikobasiert amtstierärztlich kontrolliert werden.

8. Abschnitt: Schlachtbetriebe

Art. 38 Anforderungen an Schlachtbetriebe

1 Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtbetrieben richten sich nach Artikel 4 der Verordnung vom 23. November 2005215 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.216

2 In Grossbetrieben hat der amtliche Tierarzt einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird oder Verdacht auf eine solche besteht.

215 [AS 2005 5493, 2006 4807 4809, 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2 2711 Ziff. II 1, 2008 5169, 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2 5453 Anhang 2 Ziff. II 2, 2013 3041 Ziff. I 8, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6, 2015 3629 5201 Anhang Ziff. II 3. AS 2017 411 Art. 62 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.190).

216 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5493).

9. Abschnitt:217 Schlachtabgabe

217 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 945).

Art. 38a

1 Der Schlachtbetrieb erhebt die Schlachtabgabe nach Artikel 56a Absatz 1 TSG beim Lieferanten der Schlachttiere.

2 Die Schlachtabgabe beträgt:

Fr.

a. pro geschlachtetes Tier der Rindergattung

2.70

b. pro geschlachtetes Tier der Schweinegattung

-.40

c. pro geschlachtetes Tier der Schafgattung

-.40

d. pro geschlachtetes Tier der Ziegengattung

-.40

2. Kapitel: Tierische Stoffe

1. Abschnitt: Honig

Art. 39

1 Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren, lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde im Freien deponiert werden.

2 Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Paenibacillus larvae befunden worden ist.218

218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

2. Abschnitt:
Tierische Nebenprodukte und Nebenprodukte der Milchverarbeitung
219

219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

Art. 4146223

223 Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 7. März 2008, mit Wirkung seit 1. April 2008 (AS 2008 1189).

Art. 47224 Nebenprodukte der Milchverarbeitung

Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchannahmestelle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016225 (LGV) erlassenen Bestimmungen pasteurisiert werden müssen.

224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

225 SR 817.02

3. Abschnitt:
Behandlungsmittel, immunbiologische Erzeugnisse und
tierpathogene Mikroorganismen

Art. 48 Mittel zur Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen

1 Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunbiologische Erzeugnisse verwendet werden, die nach der Heilmittelgesetzgebung und zusätzlich vom BLV zugelassen sind. Sie dürfen nur an Tierärzte und Behörden abgegeben werden.226

2 Das BLV veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck zugelassenen immunbiologischen Erzeugnisse.227

3 Das BLV kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist.

226 Fassung gemäss Ziff. II 15 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

227 Fassung gemäss Ziff. II 15 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

Art. 49 Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen

1 Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im IVI ausgeführt werden.

2 Das BLV kann im Einverständnis mit der zuständigen kantonalen Stelle Ausnahmen gewähren; es bestimmt dabei die Sicherheitsvorkehren und Kontrollen. Es entscheidet innerhalb von 90 Tagen.228

3 Im Übrigen gilt für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012229 und die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008230.231

228 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 13 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

229 SR 814.912

230 SR 814.911

231 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 13 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

3. Kapitel: Künstliche Besamung und Embryotransfer

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 50

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen‑, Pferde- und Schweinegattung.

2 Samen, Eizellen und Embryonen, die Träger einer übertragbaren Krankheit sind, dürfen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden.

3 Besteht der Verdacht, Samen, Eizellen oder Embryonen seien Träger von Erregern einer übertragbaren Krankheit, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis das BLV die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen festgelegt hat.

2. Abschnitt: Künstliche Besamung

Art. 51 Zuständigkeiten

1 Das BLV hat folgende Aufgaben:

a.232
Es regelt die Ausbildung der Besamungstechniker und der Personen, die in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers besamen.
b.
Es anerkennt die Ausbildungsstätten.
c.
Es erteilt den Fähigkeitsausweis an Besamungstechniker.
d.233
...
e.234
Es erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen), an Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden, sowie über die Kontrolle der Gewinnung, Lagerung und Übertragung von Samen.

2 ...235

3 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:

a.
Er erteilt die Bewilligungen für das Betreiben von Samenlagern und Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel.
b.
Er bezeichnet für jedes Samenlager und jede Besamungsstation mit grenzüberschreitendem Handel einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.236

232 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

233 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

234 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

235 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

236 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 51a237 Bewilligung für die künstliche Besamung

1 Der Kantonstierarzt erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung an:

a.
Besamungstechniker aufgrund des Fähigkeitsausweises des BLV;
b.
Personen, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers.

2 Die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt für die ganze Schweiz. Das Gesuch ist beim Kantonstierarzt des Wohnsitzkantons des Gesuchstellers einzureichen.

3 Besamungstechniker, die ausserhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, tätig sein wollen, müssen dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.

237 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 52 Gewinnung und Aufbereitung von Samen

1 Gewinnung und Aufbereitung von Samen erfolgen unter tierärztlicher Leitung.

2 Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren darf nur in Besamungsstationen gewonnen werden, welche die Anforderungen von Artikel 54 erfüllen. Diese Bestimmung findet auf die Gewinnung von Samen zu diagnostischen Zwecken keine Anwendung.

3 Sofern die Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstaben c und d sinngemäss erfüllt sind, darf Samen für die künstliche Besamung in den folgenden Fällen auch an anderen Orten gewonnen werden:

a.
für die künstliche Besamung von Tieren der Pferdegattung und von Wildtieren der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung;
b.
für die künstliche Besamung von Klauentieren in der eigenen Tierhaltung.

4 Der Tierarzt meldet dem Kantonstierarzt im Voraus, wo der Samen gewonnen wird.

Art. 54238 Anforderungen an Besamungsstationen und Samenlager

1 Besamungsstationen und Samenlager müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Besamungsstation oder das Samenlager noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.

2 Die Person, die eine Besamungsstation oder ein Samenlager führt, muss insbesondere folgende Massnahmen treffen:

a.
Sie errichtet das Samenlager oder die Besamungsstation und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.
b.
Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenlagerung und Haltung der Tiere.
c.
Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.
d.
Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind.
e.
Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.
f.
Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.

238 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 55 Kontrolle

1 Wer Samen gewinnt, lagert, abgibt oder überträgt, hat darüber eine Kontrolle zu führen.

1bis Wer Samen ausserhalb einer Besamungsstation lagert, hat die Unterlagen der Kontrolle jährlich dem Kantonstierarzt zu übermitteln. Von dieser Pflicht ausgenommen sind:

a.
Besamungstechniker und Tierärzte, die Samen ausschliesslich über eine schweizerische Besamungsstation beziehen;
b.
Tierhalter, die über eine Bewilligung nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b verfügen;
c.
Depotstellen, die als befristetes Zwischenlager für Schweinesperma dienen.239

2 Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 956).

Art. 55a240 Bewilligungspflicht

1 Das Betreiben eines Samenlagers oder einer Besamungsstation mit grenzüberschreitendem Handel ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Betriebe den Anforderungen von Artikel 54 entsprechen.

2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht für das Betreiben eines Samenlagers sind Personen und Stellen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstaben a-c.

240 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

3. Abschnitt: Embryotransfer

Art. 56 Zuständigkeiten

1 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:

a.
die mobilen oder festen Räumlichkeiten und Gerätschaften, die zur Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Embryonen benötigt werden;
b.
die Spender- und Empfängertiere;
c.
die Gewinnung, Bearbeitung, Lagerung und Übertragung von Embryonen.

2 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:

a.
Er erteilt die Bewilligungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Eizellen oder Embryonen.
b.
Er kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind. Er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest.241

241 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 57 Durchführung des Embryotransfers

1 Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden.

2 Für die Aufbereitung, Aufbewahrung und Übertragung von Eizellen und Embryonen kann der Tierarzt geeignetes Personal einsetzen.

3 Kantonale Berufsausübungsbewilligungen bleiben vorbehalten.

Art. 58 Kontrolle

1 Will ein Tierarzt Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfers ausüben, muss er dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.

2 Der Tierarzt veranlasst nach den Vorschriften des BLV:

a.
betriebliche Vorkehren, die sicherstellen, dass bei der Entnahme, Bearbeitung und Lagerung von Embryonen keine Krankheitskeime verbreitet werden;
b.
eine vorgängige Untersuchung der beteiligten Spender- und Empfängertiere.

3 Er führt eine Kontrolle über die Gewinnung und Übertragung von Eizellen und Embryonen sowie über die vorgeschriebenen Untersuchungen der Spender- und Empfängertiere.

4 Wer Eizellen und Embryonen lagert, hat darüber eine Kontrolle zu führen.

5 Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 58a242 Bewilligungspflicht

Der grenzüberschreitende Handel mit Eizellen oder Embryonen ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 57 und 58 erfüllt sind.

242 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Tierhalter

Art. 59 Pflichten der Tierhalter243

1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu betreuen und zu pflegen; sie haben die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sie gesund zu erhalten und die Biosicherheit in ihrer Tierhaltung zu gewährleisten.244

1bis Sie sind in ihrer Tierhaltung dafür verantwortlich, dass Dritte die Massnahmen nach Absatz 1 einhalten.245

2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Sie sorgen dafür, dass die Infrastruktur zur Fixierung der Tiere vorhanden ist und die Tiere den Umgang mit Menschen und die Fixierung gewohnt sind. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.246

3 Imker haben die besetzten und unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht. Beutensysteme müssen so konstruiert sein, dass sie für Kontrollen jederzeit zugänglich sind und die Brutnester jederzeit geöffnet werden können.247

243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

244 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

245 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4255). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 59a248 Zusätzliche Pflichten der Schlachtbetriebe

Die Schlachtbetriebe müssen sicherstellen, dass die Fleischkontrolle die für die Tierseuchenüberwachung nach Artikel 76a notwendigen Proben unter angemessenen Bedingungen entnehmen kann. Sie sorgen insbesondere für die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Probenahme, sind bei der Probenahme behilflich und ermöglichen der Fleischkontrolle die Nutzung ihrer Betriebssoftware.

248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

2. Abschnitt: Meldepflicht und erste Massnahmen

Art. 60 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

Art. 61 Meldepflicht

1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden.

1bis...249

2 Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, das Personal von Entsorgungsbetrieben, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.250

3 Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.

4 Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden.

5 Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden.251

6 Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden.252

249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069).

250 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997).

251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

252 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes

1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben.

2 Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen.

Art. 63 Erste Massnahmen seuchenpolizeilicher Organe

Der amtliche Tierarzt, der amtliche Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird:253

a.
nehmen unverzüglich eine klinische Untersuchung und die Entnahme von Probematerial zur Sicherung der Diagnose durch ein Untersuchungslaboratorium vor;
b.
treffen bei Feststellung einer Seuche oder Bestätigung des Seuchenverdachts die notwendigen Massnahmen;
c.
stellen Nachforschungen über den Tier-, Personen- und Warenverkehr an, um die Infektionsquelle zu ermitteln und mögliche Verschleppungen festzustellen; diese Erhebungen umfassen in der Regel die Inkubationszeit, nötigenfalls auch einen längeren Zeitraum;
d.
erstatten dem Kantonstierarzt Meldung über Seuchenverdacht oder ‑ausbruch, über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene Massnahmen; bei hochansteckenden Seuchen melden sie dies unverzüglich telefonisch.

253 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

Art. 64 Erste Massnahmen des Kantonstierarztes

1 Der Kantonstierarzt hat sich bei Verdacht oder Feststellung der Seuche sofort über die Lage zu unterrichten, eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen und die bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen, abzuändern oder zu ergänzen.

2 Er meldet dem BLV telefonisch die Feststellung und die Verdachtsfälle von hochansteckenden Seuchen sowie die Seuchenfälle, die eine grosse Ausdehnung anzunehmen drohen.

3 Ist beim Ausbruch einer Seuche eine Ausbreitung über die Kantonsgrenze hinaus zu befürchten, so hat der Kantonstierarzt die Kantonstierärzte der gefährdeten Kantone unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 65 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen 254

1 Der Kantonstierarzt erstattet dem BLV jede Woche Bericht über alle im Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse betreffend die Tiergesundheit.

2 Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen aus dem Vollzug des TSG in ASAN ein und berichtet dem BLV auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen.255

3 Das BLV veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt.256

254 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

255 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

256 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997).

Art. 65a257

257 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

Art. 65b258

258 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006 (AS 2006 5217). Aufgehoben durch Art. 25 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5589).

3. Abschnitt: Sperrmassnahmen

Art. 66 Allgemeine Grundsätze

1 Die Sperrmassnahmen haben den Zweck, durch Einschränkung des Tier‑, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt verfügt.

2 In nach den Artikeln 69-71 gesperrten Beständen sind:

a.
alle für die Seuche empfänglichen Tiere zu registrieren und auf die betreffende Seuche hin zu untersuchen;
b.
alle für die Seuche empfänglichen Klauentiere zu kennzeichnen;
c.
verdächtige und verseuchte Tiere wenn möglich abzusondern.

3 Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 67 Absonderung

1 Die Absonderung verdächtiger und verseuchter Tiere hat den Zweck, gesunde Tiere des Bestandes sowie weitere Bestände vor der Ansteckung zu bewahren.

2 Die abgesonderten Tiere dürfen den für die Absonderung bestimmten Raum (Stall, Weide, Zwinger, Teich) nur verlassen und mit den übrigen Tieren des Bestandes oder Tieren anderer Bestände nur in Berührung gebracht werden, wenn der amtliche Tierarzt dies bewilligt hat.

3 Der Zutritt zu den abgesonderten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.

Art. 68 Quarantäne

1 Die Quarantäne hat den Zweck festzustellen, ob Tiere, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen Orten kommen oder durch solche geführt wurden, gesund sind.

2 Für die der Quarantäne unterworfenen Tiere wird ein Raum bestimmt, den sie ohne besondere Bewilligung des amtlichen Tierarztes nicht verlassen dürfen. Es ist dafür zu sorgen, dass sie mit keinen anderen Tieren in Berührung kommen.

3 Der Zutritt zu den Tieren in Quarantäne ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.

4 Die Dauer der Quarantäne richtet sich in der Regel nach der Inkubationszeit der vermuteten Seuche.

Art. 68a259 Verbringungssperre

1 Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen.

2 Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet.

259 Eingefügt durch Ziff. I del V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

Art. 69 Einfache Sperre 1. Grades

1 Die einfache Sperre 1. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche die Unterbindung des Tierverkehrs notwendig ist.

2 Jeder direkte Kontakt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände ist verboten.

3 Die gesperrten Bestände dürfen weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden.

4 Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. ...260

260 Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Art. 70 Einfache Sperre 2. Grades

1 Die einfache Sperre 2. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Unterbindung des Tierverkehrs die Einschränkung des Personenverkehrs notwendig ist.

2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

a.
Die unter Sperre stehenden Tiere sind in dem für sie bestimmten Raum eingesperrt zu halten. Das Einstellen von Tieren ist verboten.
b.
Die Abgabe direkt zur Schlachtung ist nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes gestattet. Dieser bezeichnet den Schlachtbetrieb. ...261

3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

a.
Der Zutritt zu den eingesperrten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.
b.
Die Bewohner des gesperrten Betriebes haben den Kontakt mit den für die betreffende Seuche empfänglichen Tieren zu vermeiden. Sie dürfen weder andere Ställe betreten noch Viehmärkte, Viehausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen besuchen.

261 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Art. 71 Verschärfte Sperre

1 Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist.

2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

a.
Sämtliche Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten sind in ihren Stallungen einzusperren. Wo auf Alpen oder Weiden keine Einstallungsmöglichkeiten vorhanden sind, müssen die Tiere zu Herden vereinigt und Tag und Nacht überwacht werden.
b.
Tiere einer Art, die für die Seuche nicht empfänglich sind, dürfen den Bestand262 mit Bewilligung des Kantonstierarztes nach sachgemässer Desinfektion verlassen.
c.
Das Einstellen von Tieren in den gesperrten Bestand ist verboten.

3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

a.
Personen, die im gesperrten Betrieb wohnen oder sich dort aufhalten, dürfen diesen erst verlassen, wenn die Anordnungen des amtlichen Tierarztes zur Verhinderung einer Verschleppung von Seuchenerregern vollzogen sind.
b.
Der Kantonstierarzt kann bestimmten Personen gestatten, dringliche landwirtschaftliche Arbeiten auf dem eigenen, gesperrten Betrieb vorzunehmen.
c.
Der gesperrte Betrieb darf von Personen, die ausserhalb desselben wohnen, ohne besondere Bewilligung des Kantonstierarztes nicht betreten werden.

4 Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

a.
Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter sowie Gegenstände und andere landwirtschaftliche Produkte, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gewähren.
b.
Der Fahrzeugverkehr vom und zum gesperrten Betrieb bedarf der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Bevor Fahrzeuge den Betrieb verlassen, müssen sie unter seiner Überwachung desinfiziert werden.

5 Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden.

262 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 72 Änderung und Aufhebung der Sperrmassnahmen

1 Die angeordneten Sperrmassnahmen bleiben bestehen, bis sie vom Kantonstierarzt geändert oder aufgehoben werden.

2 Die Aufhebung der Massnahmen erfolgt grundsätzlich erst nach der vom Kantonstierarzt angeordneten und vom amtlichen Tierarzt durchgeführten Schlussuntersuchung.

4. Abschnitt: Reinigung, Desinfektion und Entwesung

Art. 73 Grundsätze

1 Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten und stellt sicher, dass die Personen, die diese Arbeiten durchführen, über das notwendige Fachwissen verfügen.263

2 Bei hochansteckenden Tierseuchen ist in der Regel vor der Reinigung eine Vordesinfektion anzuordnen.

3 Reinigung und Desinfektion erstrecken sich auf alle Örtlichkeiten, Gerätschaften und Transportmittel, die mit dem Ansteckungsstoff in Berührung gekommen sind, sofern sie nicht zweckmässiger vernichtet werden.

4 Alle für die Reinigung und die Desinfektion verwendeten Flüssigkeiten sind möglichst in die Jauchegrube einzuleiten. Sie dürfen nur ins Abwasser eingeleitet werden, wenn nach Absprache mit den Verantwortlichen der Abwasserreinigungsanlage feststeht, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt wird.

263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

Art. 74 Zuständigkeiten

1 Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005264 in Verkehr gebracht werden dürfen.265

2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel.

3 Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen zur Verfügung.

4 Die Tierhalter haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern nicht genügend Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal zu sorgen.266

5 Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter an den Kosten beteiligen.

264 SR 813.12

265 Fassung gemäss Ziff. II 20 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

266 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

5. Abschnitt: Entschädigung für Tierverluste

Art. 75 Amtliche Schätzung

1 Die amtliche Schätzung der Tiere ist soweit möglich vor der Schlachtung oder Tötung der Tiere durchzuführen.

2 Die Schätzung erfolgt nach den Richtlinien des BLV. Massgebend sind der Schlacht‑, Nutz- und Zuchtwert.

3 Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten:

Franken

a.
Pferde

8000.-

b.267
Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons

6000.-

c.268
Schafe

1600.-

d.269
Ziegen

1200.-

e.270
Schweine

1600.-

ebis.271 in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer

1500.-

eter.272 Neuweltkameliden

8000.-

f.
Geflügel (exkl. Truthühner)

35.-

g.
Truthühner

50.-

h.
Kaninchen

30.-

i.273
Bienenvolk

170.-

k.274
Speisefische

5.-pro kg

l.275
Besatzfische

20.-
per kg

4 Das EDI276 kann die Höchstansätze je nach Marktlage um 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.

267 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

268 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

271 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

272 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

275 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

276 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 76 Zusätzliche Leistungen

Viehversicherungskassen sowie weitere öffentliche oder private Versicherungseinrichtungen können zusätzliche Leistungen erbringen:

a.
für Verluste von Tieren, deren Verkehrswert die Höchstansätze übersteigt;
b.
für Verluste von Tieren, für die Bund und Kantone nach Artikel 34 Absatz 2 TSG keine Entschädigung leisten;
c.
für Verluste von Tieren im Zusammenhang mit Seuchen, für die diese Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht.

6. Abschnitt:277 Nationales Überwachungsprogramm

277 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 76a

1 Der Tierbestand wird mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht.

2 Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte:

a.
welche Tierseuchen mit dem Überwachungsprogramm überwacht werden;
b.
in welchen Zeitabständen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist;
c.
den Umfang des Überwachungsprogramms;
d.
die Orte der Probenahmen;
e.
welches Untersuchungsverfahren angewandt und welches Probematerial entnommen wird;
f.
die Laboratorien, wenn bei der Probenahme Proben aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden, sowie die Entschädigung dieser Laboratorien.

3 Es erlässt Vorschriften technischer Art über das Überwachungsprogramm.

4 Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden.

2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 77 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen (Art. 99-127) keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

Art. 78 Seuchenstatus

1 Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen.

2 Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen.

Art. 79278 Koordination und Beraterstab

Das BLV koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall einen Beraterstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt.

278 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Art. 80 Diagnostik

1 Für die Diagnostik hochansteckender Seuchen ist das IVI als nationales Referenz- und Untersuchungslaboratorium zuständig.

2 Es ist befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen.

Art. 81 Impfungen

Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben Impfungen, die das EDI nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken.

Art. 82 Meldepflicht

Tierärzte und Untersuchungslaboratorien, die Verdacht auf das Vorliegen einer hochansteckenden Seuche hegen oder eine solche feststellen, melden dies unverzüglich telefonisch dem Kantonstierarzt.

Art. 83 Erste Massnahmen im Verdachtsfall

1 Wer Verdacht auf das Vorhandensein einer hochansteckenden Tierseuche hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung dafür zu sorgen, dass keine Tiere, Waren und Personen den betroffenen Betrieb verlassen.

2 Tiere, bei denen Verdacht auf eine hochansteckende Seuche besteht, dürfen den Bestand zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung verlassen, wenn der Kantonstierarzt dies bewilligt hat.

Art. 84 Massnahmen nach amtlicher Bestätigung des Verdachtsfalls

1 Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in ASAN ein. Das BLV kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.279

2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

a.
die einfache Sperre 2. Grades über den Bestand280;
b.
das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a);
c.
weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem IVI.

279 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

280 Begriff gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 85 Seuchenfall

1 Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades.

2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

a.
das Anbringen der gelben Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. a);
b.
die unverzügliche Tötung aller für die betreffende Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes an Ort und Stelle und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
c.
die Entsorgung aller getöteten oder umgestandenen Tiere unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
d.
das Einsperren oder Töten kleiner Haustiere wie Hunde, Katzen, Geflügel und Kaninchen, wenn angenommen werden muss, dass sie die Seuche verbreiten könnten;
e.
die Vordesinfektion, Reinigung, Desinfektion und Entwesung.

3 Der Kantonstierarzt dehnt in Absprache mit dem BLV die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Bestände aus, die aufgrund ihres Standorts der Ansteckung unmittelbar ausgesetzt sind.

Art. 86 Epidemiologische Abklärungen und Berichterstattung

1 Der Kantonstierarzt trifft Abklärungen zum mutmasslichen Zeitpunkt der Infektion, zur Infektionsquelle und zu möglichen Verschleppungen des Seuchenerregers durch den Tier‑, Waren- und Personenverkehr.

2 Er ermittelt ansteckungsverdächtige Tiere und verhängt über die Bestände, in denen sich solche Tiere befinden, die Massnahmen nach Artikel 84.

3 Die Kantonstierärzte und das BLV informieren einander laufend über die durchgeführten Erhebungen und die getroffenen Massnahmen.

Art. 87 Information

1 Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.

2 Der Kantonstierarzt sorgt mittels Anschlägen für die Bekanntmachung der getroffenen Anordnungen in den Schutz- und Überwachungszonen.

3 Entsprechend den Musterformularen des BLV sind die folgenden Anschläge zu verwenden:

a.
gelbe Anschläge für gesperrte Bestände; sie enthalten Angaben über die Begründung der Sperrmassnahmen (Seuchenverdacht oder Seuchenfall), die Sperrvorschriften und die Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen gegen die seuchenpolizeilichen Vorschriften;
b.
rote Anschläge, die an öffentlichen Anschlagstellen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen anzubringen sind; sie enthalten Angaben über die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche, die Verhaltensregeln und Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften.
Art. 88 Schutz- und Überwachungszonen

1 Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt. In diesen Zonen ist der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.281

2 Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 3 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 10 km. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten, Hauptstrassen, vorhandene Schlachtbetriebe und mögliche Übertragungswege zu berücksichtigen.

3 Das BLV entscheidet, ob im Falle eines Seuchenausbruches bei eingeführten, unter Quarantäne stehenden Tieren oder in einer nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltung oder bei Wildtieren darauf verzichtet werden kann, Schutz- und Überwachungszonen festzulegen.

281 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 89 Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen

1 Der Kantonstierarzt sorgt für:

a.
die unverzügliche Anwendung der Massnahmen betreffend den Personen- und Tierverkehr (Art. 90-93);
b.
das Anbringen der roten Anschläge (Art. 87 Abs. 3 Bst. b);
c.
die Erhebung der Proben und die tierärztliche Untersuchung der Bestände, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden;
d.
die Führung der Tierbestandeskontrolle durch die Tierhalter; und
e.
die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für Tiere.

2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen sowie die Führung der Tierbestandeskontrolle.

Art. 90 Tierverkehr in der Schutzzone

1 Es ist verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Schutzzone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Schutzzone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.

2 Innerhalb der Schutzzone dürfen Tiere der empfänglichen Arten ihre Stallungen ausser zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen nicht verlassen.

3 Der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere direkt zur Schlachtung in einem in der Schutzzone befindlichen Schlachtbetrieb verbracht werden. Befindet sich kein Schlachtbetrieb in der Schutzzone, bestimmt der Kantonstierarzt einen Schlachtbetrieb innerhalb der Überwachungszone; in diesem Fall dürfen die Tiere erst in den Schlachtbetrieb verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt im Bestand alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht hat und kein Seuchenverdacht vorliegt.

4 Das Verstellen von Tieren, die für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind und sich in der Schutzzone befinden, muss vom amtlichen Tierarzt genehmigt werden.

5 Der Tierhalter meldet dem amtlichen Tierarzt, wenn in seinem Bestand Tiere verendet sind oder getötet wurden. Dieser bestimmt, ob die Tierkörper zu untersuchen sind. Müssen die Tierkörper ausserhalb der Schutzzone entsorgt oder untersucht werden, ordnet er die sichernden Massnahmen an.

Art. 91 Personenverkehr in der Schutzzone

1 Der Zutritt zu den Stallungen, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, ist nur den seuchenpolizeilichen Organen, den Tierärzten für kurative Tätigkeiten und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. Insbesondere ist fremden Personen der Zutritt zur Durchführung der künstlichen Besamung, der Klauenpflege und des Viehhandels untersagt.282

2 Bleibt die Schutzzone länger als 21 Tage bestehen, kann der Kantonstierarzt zur Durchführung der künstlichen Besamung Erleichterungen gewähren.

3 Die Tierhalter haben direkten Kontakt mit Tieren der empfänglichen Arten zu vermeiden. Insbesondere dürfen sie keine anderen Ställe betreten und keine Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen besuchen.

282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Art. 92 Tierverkehr in der Überwachungszone

1 Es ist während den ersten sieben Tagen verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Überwachungszone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.

2 Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass:

a.
verendete oder getötete Tiere zur Entsorgung oder ins IVI zur Untersuchung verbracht werden;
b.
Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden, wenn während 15 Tagen seit der Anordnung der Überwachungszone kein neuer Seuchenfall mehr aufgetreten ist.

3 Tiere dürfen in jedem Fall erst dann aus dem Bestand verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt alle Tiere der empfänglichen Arten im Bestand untersucht hat.

4 Die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Tieren der empfänglichen Arten sowie das Treiben von Wanderschafherden sind verboten. Das BLV kann dieses Verbot für grössere Gebiete oder landesweit anordnen.

5-6 ...283

283 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Art. 93 Schlachtung

1 Für die Schlachtung von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:

a.
Der amtliche Tierarzt informiert den amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebs über die bevorstehende Anlieferung von Tieren aus der Schutzzone.
b.
Der amtliche Tierarzt untersucht die Tiere bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung insbesondere auf Anzeichen der Seuche.

2 Verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden. Verdächtige Tiere dürfen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes und unter sichernden Bedingungen geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper und die entsprechenden Schlachterzeugnisse sind so lange zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.284

3 Besteht in einem Schlachtbetrieb Verdacht auf eine hochansteckende Seuche oder wird eine solche festgestellt, ist die Anlage bis zum Erlass weiterer Anordnungen des Kantonstierarztes unverzüglich für jeglichen Personen‑, Tier- und Warenverkehr zu sperren.

4 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Notfallplanung und das Vorgehen bei hochansteckenden Seuchen in Schlachtbetrieben.285

284 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

285 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 94 Aufhebung der Sperrmassnahmen

1 Die Sperrmassnahmen im Verdachtsfall werden aufgehoben, wenn der Verdacht durch die amtliche Untersuchung widerlegt worden ist.

2 Die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände werden aufgehoben, wenn die Untersuchung der Tiere nach Ablauf der Inkubationszeit einen negativen Befund ergeben hat.

3 Die Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben. Danach unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.

4 Die in der Schutzzone getroffenen Massnahmen dürfen frühestens nach Ablauf einer Inkubationszeit, gemessen ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten des letzten verseuchten Bestandes, aufgehoben werden. Voraussetzung ist ein negatives Resultat der Untersuchungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c. Nach Aufhebung der Schutzzone gelangen die für die Überwachungszone geltenden Massnahmen zur Anwendung.

5 Die Massnahmen in der Überwachungszone dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.

Art. 95 Regelung besonderer Fälle

Das BLV ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet:

a.
den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2);
b.
die Sömmerung und Winterung in Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten (Art. 90 und 92);
c.286
...
d.
die Schlachtung unverdächtiger Tiere ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten, wenn diese seit mehr als 21 Tagen bestehen (Art. 90 und 92).

286 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Art. 96 Notsituationen

In Notsituationen kann das EDI:

a.
die Schlachtung verseuchter Bestände anordnen; die Anforderungen an Transportmittel und Schlachtbetriebe sowie die Massnahmen zur Behandlung und Verwertung des Fleisches richten sich nach den Weisungen des BLV;
b.
die Impfung anordnen; die Art und die Anwendung des Impfstoffes sowie die Markierung der geimpften Tiere werden vom BLV bestimmt.
Art. 97287 Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften

1 Das BLV verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an.

2 Es erlässt Vorschriften technischer Art über die Fachleute sowie die Menge und Art der Einrichtungen und Materialien, über welche die Kantone im Fall einer hochansteckenden Tierseuche verfügen müssen.

287 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 98 Entschädigung für Tierverluste

1 Tierverluste wegen hochansteckender Seuchen werden vom Bund zu 90 Prozent des Schätzungswertes (Art. 75) entschädigt.

2 Der Kanton schätzt die Tiere, die im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche umgestanden sind oder ausgemerzt werden müssen. Er hört dabei die Eigentümer der Tiere an. Das Protokoll der Schätzung ist dem BLV mit allen Belegen innert zehn Tagen zu übermitteln.

3 Das BLV trifft den Schätzungsentscheid und legt darin die Höhe der Entschädigung fest. Der Entscheid wird dem Eigentümer der Tiere direkt zugestellt. ...288

4 Zu Unrecht gewährte Entschädigungen sind vom BLV zurückzufordern. Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann es auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

288 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 74 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

2. Abschnitt: Maul- und Klauenseuche

Art. 99 Allgemeines

1 Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarhufer.289

2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

289 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 100290 Sperrmassnahmen

1 In Abweichung von den Artikeln 84 und 85 verhängt der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre (Art. 71) über verdächtige, ansteckungsverdächtige und verseuchte Bestände.

2 Als ansteckungsverdächtig gelten namentlich:

a.
Bestände mit Tieren, die während der Inkubationszeit in direktem Kontakt mit empfänglichen Tieren eines verseuchten Bestandes waren;
b.
Bestände, die mutmasslich verseuchte Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verfüttert haben;
c.
Bestände mit Mitarbeitern, die während der Inkubationszeit in verseuchten Beständen gearbeitet haben.

3 Die verschärfte Sperre über ansteckungsverdächtige Bestände kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind.

290 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 101 Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen

1 Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen (Art. 100) unter sichernden Bedingungen und seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch auf direktem Weg:

a.291
in eine Milchannahmestelle gebracht wird, wo sie vor der Verarbeitung oder der Abgabe nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV292 erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird;
b.
in eine Anlage gebracht wird, wo sie als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP293 entsorgt wird.294

2 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:

a.
verseuchte Räume und Einrichtungen von Milchannahmestellen, in die während der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zur Verhängung der Sperrmassnahmen Milch abgeliefert wurde, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden;
b.
Milchprodukte, die mit mutmasslich verseuchter Milch hergestellt wurden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP295.296 entsorgt oder in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, eine Seuchenverschleppung zu verhindern;
c.
Fleisch, das von Klauentieren eines verseuchten Bestandes stammt und in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird.

2bis Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstaben b und c.297

3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen.298

291 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

292 SR 817.02

293 SR 916.441.22

294 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

295 SR 916.441.22

296 Ausdruck gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

297 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

298 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 102299 Tier- und Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen

1 In Abweichung von Artikel 90 Absätze 2 und 3 dürfen in den Schutzzonen Tiere erst 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall geweidet oder zur Schlachtung abgegeben werden.

1bis Unpasteurisierte Milch darf nur aus den Schutz- und Überwachungszonen verbracht werden, wenn sie auf direktem Weg und mit Genehmigung des Kantonstierarztes in einen Betrieb verbracht wird, in dem sie nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV300 erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird. Milch aus der Schutzzone darf nicht umgeladen werden und muss direkt nach der Milchsammlung bei der ersten Milchannahmestelle pasteurisiert werden.301

1ter Der Kantonstierarzt kann für die Schutz- und Überwachungszonen folgende Massnahmen anordnen:

a.
ein Verbot der Abgabe von Milch durch die Betriebe an eine Milchannahmestelle oder direkt ab dem Betrieb;
b.
das Einsammeln der Milch bei den Betrieben durch von ihm bestimmte Unternehmen entlang der von ihm bestimmten Routen;
c.
den Ausschluss gewisser Betriebe von der Milchsammlung nach Buchstabe b aufgrund von logistischen, geografischen oder strukturellen Gegebenheiten;
d.
den Wegfall der Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010302.303

1quater Er kann Bedingungen für die Annahme und die Verarbeitung der Milch festlegen. Den Betrieben nach Absatz 1ter Buchstabe c kann er eine Ausnahmebewilligung für die Milchabgabe an bestimmten Milchannahmestellen erteilen.304

1quinquies In den Überwachungszonen kann er zusätzlich die Milchannahmestellen bestimmen, an denen die Milchproduzenten ihre Milch direkt abgeben dürfen, und die für die Abgabe erforderlichen Bedingungen festlegen.305

2 Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1ter Buchstabe a und 1quater sowie über Genehmigungen nach Absatz 1bis.306

3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus Beständen in den Schutz- und Überwachungszonen.

4 Nebenprodukte, die in den Schutz- und Überwachungszonen aus der Milchverarbeitung anfallen, sind zu pasteurisieren, bevor sie als Tierfutter abgegeben werden. Das BLV kann diese Massnahme für weitere Gebiete oder landesweit für anwendbar erklären.

5 In der Schutzzone dürfen Mist und Jauche nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes ausgebracht werden.

299 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

300 SR 817.02

301 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

302 SR 916.351.0

303 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

304 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

305 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

306 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 103307 Aufhebung der Sperrmassnahmen

1 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die Sperre über ansteckungsverdächtige Rinderbestände nach Rücksprache mit dem BLV frühestens nach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis der ansteckungsverdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben haben.

2 Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und erfolgter Reinigung und Desinfektion in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt. Diese wird frühestens 21 Tage nach erfolgter Desinfektion aufgehoben. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.

307 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

3. Abschnitt: ...

4. Abschnitt: Lungenseuche der Rinder

Art. 106 Allgemeines

1 Als empfänglich für die Lungenseuche der Rinder gelten alle Tiere der Rindergattung.

2 Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

3 Zur Feststellung der Lungenseuche dient der Nachweis von Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC.

Art. 108 Verdachtsfall

1 Hat ein Tierarzt bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion den Verdacht, dass ein Tier an Lungenseuche erkrankt ist, ordnet er eine bakteriologische und pathologische Untersuchung an.

2 Der Kantonstierarzt ordnet die serologische Untersuchung aller Rinder des Herkunftsbestandes an, die älter sind als zwölf Monate, wenn aufgrund des Laborbefundes Lungenseuche nicht ausgeschlossen werden kann.

3 Tiere, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, sind abzusondern, bis eine Verseuchung aufgrund der Nachkontrolle ausgeschlossen werden kann.

Art. 109 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt kann in Abweichung von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b die unverzügliche Schlachtung der klinisch gesunden Tiere der Rindergattung anordnen.

2 Kopf und innere Organe der geschlachteten Tiere sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP309 zu entsorgen.

Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen

1 Die Sperre über den verseuchten Bestand wird zehn Tage nach Ausmerzung aller Tiere der Rindergattung und erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben.

2 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 werden die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände aufgehoben, wenn alle Tiere im Alter von über zwölf Monaten untersucht worden sind und der Befund negativ ist. Der Bestand ist nach drei Monaten einer Nachkontrolle zu unterwerfen. Das ansteckungsverdächtige Tier muss bis zum negativen Befund der Nachkontrolle abgesondert werden (Art. 67).

3 Die Massnahmen betreffend den Tierverkehr in der Schutzzone können aufgehoben werden, nachdem alle Rinder der Zone einmal serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist.

Art. 111 Epidemiologische Abklärungen

Das BLV ordnet bei Feststellung von Lungenseuche die Erhebung und die Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe an, damit die Seuchenlage gesamtschweizerisch erfasst werden kann.

4a. Abschnitt:310 Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease)311

310 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 111a312 Allgemeines

1 Als empfänglich für die Dermatitis nodularis gelten alle Tiere der Rindergattung.

2 Dermatitis nodularis liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Dermatitis-nodularis-Virus nachgewiesen wurde.

3 Die Inkubationszeit beträgt 28 Tage.

312 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 111b313 Überwachung

Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren festlegen.

313 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 111c314 Impfungen

1 Abweichend von Artikel 81 ist die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulässig bei empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Für die Impfung muss eine Bewilligung des BLV vorliegen.

2 Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.

3 Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Dermatitis nodularis kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:

a.
die Gebiete, in denen die Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
b.
Art und Einsatz der Impfstoffe.

314 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 111d315 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Dermatitis nodularis ordnet der Kantonstierarzt die Untersuchung der betroffenen Tiere auf das Dermatitis-nodularis-Virus an.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn kein Virus nachgewiesen wird.

3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.

315 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 111e316 Seuchenfall

1 Bei Feststellung der Dermatitis nodularis kann der Kantonstierarzt abweichend von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anordnen, dass in Beständen, in denen eine Impfung nach Artikel 111c erfolgt ist, lediglich die verseuchten Tiere getötet werden.

2 Das BLV kann anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung der Tiere aus verseuchten Beständen verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Dermatitis nodularis nicht verhindert werden kann.

316 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

5. Abschnitt:318 Pferdepest

318 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Art. 112 Allgemeines

1 Als empfänglich für die Pferdepest gelten Pferde, Zebras, Esel und die Kreuzungen zwischen diesen.

2 Pferdepest liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Pferdepest-Virus nachgewiesen wurde.

3 Die Inkubationszeit beträgt 40 Tage.

Art. 112a Überwachung

1 Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:

a.
zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren;
b.
zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen.

2 Das BLV kann Vorschriften technischer Art über vorbeugende Massnahmen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor Mückenbefall erlassen.

Art. 112b Verdachtsfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:

a.319
die Untersuchung der betroffenen Tiere auf Pferdepest-Viren;
b.
Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.

3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

319 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 112c Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:

a.
die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
b.
Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2 Er kann empfängliche Tiere von den Sperrmassnahmen befreien, wenn:

a.
die Untersuchung auf Pferdepest einen negativen Befund ergeben hat; und
b.
die Tiere seit der Untersuchung ohne Unterbruch nach Artikel 112b Absatz 1 Buchstabe b gegen Mückenbefall geschützt worden sind.

3 Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:

a.
zweimal im Abstand von mindestens 30 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
b.
gegen Pferdepest geimpft wurden und seither mindestens 30 Tage verstrichen sind.

4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a kann das BLV anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung von verseuchten Tieren verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann.

Art. 112d Pferdepest-Zone

1 Die Pferdepest-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung von Pferdepest-Zonen sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

2 Das BLV legt den Umfang der Pferdepest-Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren keine Pferdepest-Viren festgestellt wurden.

3 Das BLV legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Pferdepest-Zone verbracht werden dürfen.

Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete

1 Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.

2 Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

Art. 112f Impfungen

1 Die Impfung gegen die Pferdepest ist verboten. Zulässig ist die Impfung von empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn dafür eine Bewilligung des BLV vorliegt.

2 Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.

3 Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Pferdepest in der Schweiz kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Pferdepest-Viren zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:

a.
die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
b.
Art und Einsatz der Impfstoffe.

6. Abschnitt: Afrikanische und Klassische Schweinepest

Art. 116 Allgemeines

1 Als empfänglich für die Afrikanische und die Klassische Schweinepest gelten alle Schweinearten, einschliesslich Wildschweine.

2 Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.320

3 Die Artikel 117-120 gelten nicht für freilebende Wildschweine.

320 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 117 Massnahmen bei der Schlachtung und Fleischgewinnung

1 Im Schlachtbetrieb müssen Schweine aus den Schutz- und Überwachungszonen getrennt aufgestallt und zeitlich oder örtlich getrennt geschlachtet werden.

2 Wird Schweinepest in einem Schlachtbetrieb festgestellt, sind alle Schweine, die zusammen mit dem verseuchten Tier transportiert wurden, zu töten und zu entsorgen.

3 Im Schlachtbetrieb dürfen Schweine frühestens an dem auf die Reinigung und die Desinfektion folgenden Tag wieder zur Schlachtung angenommen werden.

4 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP321 entsorgt wird.

5 Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.

Art. 118322 Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest

1 Bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest kann der Kantonstierarzt in Abweichung von Artikel 90 Absatz 2 gestatten, dass Tiere in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht worden sind und kein Seuchenverdacht vorliegt.

2 Die Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.

322 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 118a323 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest

1 Bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest dürfen Tiere der empfänglichen Arten die Stallungen zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen erst verlassen, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.

2 Artikel 90 Absatz 3 ist erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.

3 In Abweichung von Artikel 92 Absatz 3 dürfen Schweine erst sieben Tage nach Anordnung der Überwachungszone in einen anderen Bestand oder zur Schlachtung verbracht werden. Sie müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.

323 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 119324 Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen

Die Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen können aufgehoben werden:

a.
frühestens 15 Tage nach der Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Schutzzonen; und
b.
nachdem die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl der Bestände einen negativen Befund ergeben hat.

324 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 120 Wiederbesetzung

Nach Aufhebung der einfachen Sperre 2. Grades kann die Wiederbesetzung wie folgt vorgenommen werden:

a.
bei Freilandhaltung, nachdem Überwachungs-Ferkel (als Sentinelle) zweimal im Abstand von drei Wochen serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist;
b.
bei anderen Haltungsformen, entweder nach Buchstabe a oder sofort; im letzteren Fall wird über den Bestand für die Dauer von 60 Tagen die einfache Sperre 1. Grades verhängt, die erst aufgehoben wird, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Schweinen einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen

1 Besteht ein Verdacht auf Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen, so trifft der Kantonstierarzt folgende Massnahmen:

a.
die unverzügliche Information der kantonalen Jagdverwaltungen und der Jägerschaft;
b.
die Untersuchung der erlegten oder der verendet aufgefundenen Wildschweine; und
c.
die Information der Schweinehalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen.

2 Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt:

a.
ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, damit die Ausbreitung der Seuche festgestellt werden kann;
b.325
erarbeitet das BLV zusammen mit dem BAFU, dem BLW, dem Kantons-tierarzt, den kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie weiteren Fachleuten Massnahmen zur Ausrottung der Seuche;
c.326
ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an; und
d.327
kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wild aller Arten einschränken oder verbieten.

3 Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen.328

325 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

326 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 956).

327 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 956).

328 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 956).

7. Abschnitt:329 Viruserkrankungen der Vögel

329 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

A. Aviäre Influenza

Art. 122 Allgemeines

1 Die Aviäre Influenza ist eine Infektion von Vögeln, die durch Influenza-A-Viren verursacht wird. Als empfänglich gelten alle Vögel, insbesondere Hausgeflügel.

2 Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch:

a.
Influenza-A-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert;
b.
andere Influenza-A-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei 6 Wochen alten Hühnern.

3 Sie gilt als niedrigpathogen, wenn sie durch Influenza-A-Viren der Subtypen H5 oder H7 verursacht wird, die nicht unter die Definition nach Absatz 2 Buchstabe a fallen.

4 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei der Aviären Influenza.330

330 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Art. 122a Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Massnahmen im Bestand

1 In Abweichung zu den Artikeln 84 und 85 verhängt der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre (Art. 71) über verdächtige, ansteckungsverdächtige und verseuchte Bestände.

2 Als ansteckungsverdächtig gelten namentlich:

a.
unmittelbar benachbarte oder durch Kontakt gefährdete Bestände;
b.
Bestände, in die mutmasslich verseuchte Tiere oder Bruteier verbracht wurden.

3 Die verschärfte Sperre über verdächtige oder ansteckungsverdächtige Bestände kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden.

4 Die Sperrmassnahmen können auf weitere Tierarten ausgedehnt werden.

Art. 122b Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Haltungssysteme und Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen


1 In Schutz- und Überwachungszonen dürfen Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.

2 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt bewilligen, dass:

a.
Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden;
b.
Geflügel zur direkten Schlachtung in einen Schlachtbetrieb innerhalb oder ausserhalb der Zonen verbracht wird.

3 Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:

a.
die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
b.
die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
c.
die Desinfektion der Bruteier.

4 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.

5 Andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die als Gefährten im Haushalt gehalten werden und keinen Kontakt zu Vögeln anderer Bestände haben (Heimvögel), dürfen durch ihren Halter bis zu einer Anzahl von fünf Vögeln verstellt werden.

Art. 122c Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Warenverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen


1 Fleisch und Fleischprodukte von Geflügel dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden.

2 Konsumeier dürfen nicht in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden.

3 Mist aus Beständen, die sich in Schutz- oder Überwachungszonen befinden, darf nur in der entsprechenden Zone ausgebracht werden. Für das Ausbringen von Mist in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.

4 Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 und 2 bewilligen.

Art. 122d Hochpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Weitere Massnahmen

1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:

a.
die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP331 entsorgt werden und die Bestimmungsbetriebe gereinigt und desinfiziert werden;
b.
kontaminierte Transport- und Verpackungsmaterialien desinfiziert oder entsorgt werden;
c.
jeder Verdachts- und Seuchenfall dem Kantonsarzt gemeldet wird;
d.
exponierte Personen vor einer Ansteckung geschützt werden.

2 Der Kantonstierarzt kann aufgrund epidemiologischer Abklärungen ein an die Überwachungszone angrenzendes Gebiet mit erhöhtem Risiko ausscheiden (Restriktionsgebiet) und die für die Schutz- und Überwachungszone geltenden Massnahmen darauf ausdehnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.

331 SR 916.441.22

Art. 122e Niedrigpathogene Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

1 Der Kantonstierarzt verhängt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades.

2 Eier aus dem verseuchten Bestand müssen unschädlich beseitigt werden. Der Kantonstierarzt kann bewilligen, dass Eier als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf direktem Weg in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht und dort aufgeschlagen und erhitzt werden. Er informiert den Kantonschemiker über die Bewilligung.332

3 Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 88 keine Schutz- und Überwachungszonen an.

4 Er scheidet um den verseuchten Bestand ein Restriktionsgebiet aus und kann in diesem Gebiet Untersuchungen in weiteren Tierhaltungen und Massnahmen nach den Artikeln 89-92, 122b und 122c anordnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.

5 Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der empfänglichen Tiere gewähren.333

332 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

333 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Art. 122f334 Hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln

1 Wird die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.

2 Es legt nach Anhören der Kantonstierärzte Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. Der Kantonstierarzt bestimmt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete.

3 Der Kantonstierarzt ordnet innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete Folgendes an:

a.
die Trennung von verschiedenen Geflügelarten, sofern dies erforderlich ist, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern;
b.
die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln;
c.
die erforderlichen Hygienemassnahmen;
d.
die besonderen Pflichten der Geflügelhalter.

4 Er kann zusätzlich innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete:

a.
den Tier-, Personen- und Warenverkehr einschränken oder verbieten;
b.
nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.

5 Das BLV erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln.

334 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). Die Berichtigung vom 12. Febr. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 611).

B. Newcastle-Krankheit335

335 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 123 Allgemeines336

1 Als empfänglich für die Newcastle-Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.337

2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei der Newcastle-Krankheit.338

336 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

337 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

338 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 123a339 Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall

1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf, so verbietet der Kantonstierarzt das Verbringen von Eiern, Transportgebinden und Verpackungen für Eier sowie das Ausbringen von Mist aus ansteckungsverdächtigen, verdächtigen und verseuchten Beständen.

2 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP340 entsorgt werden. Ebenfalls zu vernichten sind die Transportgebinde und Verpackungen für Eier des verseuchten Bestandes, sofern diese nicht fachgerecht gereinigt und desinfiziert werden können.

3 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die einfache Sperre 2. Grades über ansteckungsverdächtige Bestände nach Rücksprache mit dem BLV frühestens nach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis einer Stichprobe von ansteckungsverdächtigen Tieren einen negativen Befund ergeben haben.

4 Die einfache Sperre 2. Grades über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion frühestens nach 21 Tagen aufgehoben.

339 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

340 SR 916.441.22

Art. 123b341 Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel

1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel auf, so kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV anordnen, dass Hausgeflügel, Tauben und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in den Schutzzonen nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden dürfen.

2 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV bewilligen, dass:

a.
Bruteier, Eintagsküken, Junghennen, Legehennen, Masttruthühner und Zoovögel in die Schutz- und Überwachungszonen oder aus diesen Zonen verbracht werden;
b.
Geflügel direkt zur Schlachtung in einen Schlachtbetrieb ausserhalb der Zonen verbracht wird.

3 Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:

a.
die Untersuchung aller Tiere der empfänglichen Arten durch den amtlichen Tierarzt;
b.
die Reinigung und die Desinfektion der Transport- und Verpackungsmittel; und
c.
die Desinfektion der Bruteier.

4 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 Buchstabe a verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.

5 Mist darf nicht aus den Schutz- und Überwachungszonen hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in den Schutzzonen braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.

341 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 124343 Newcastle-Krankheit bei Tauben

1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.

2 In Abweichung von Artikel 81 ist die Impfung von Tauben mit einem vom BLV zugelassenen Totimpfstoff erlaubt.

3 Brieftauben, die an Veranstaltungen wie Märkten oder Wettflügen teilnehmen, müssen mit einem Impfstoff nach Absatz 2 geimpft worden sein. Dabei muss ein tierärztliches Zeugnis mit Angabe der Fussringnummer bestätigen, dass die Brieftauben mindestens drei Wochen und längstens sieben Monate vor der Veranstaltung geimpft worden sind.

4 Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der Tauben gewähren.

343 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

8. Abschnitt: Andere hochansteckende Seuchen

Art. 126 Bezeichnung

Als andere hochansteckende Tierseuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

a.345
...
b.
Rinderpest;
c.
Pest der kleinen Wiederkäuer;
d.346
...
e.
Rifttalfieber;
f.347
...
g.
Schaf- und Ziegenpocken.

345 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

346 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

347 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen

Das BLV kann in Abweichung von den Artikeln 90 und 92 für den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in den Schutz- und Überwachungszonen je nach Seuchenlage zusätzliche Einschränkungen verfügen oder Erleichterungen gewähren.

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 128348 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose, der Viralen hämorrhagischen Septikämie und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (Art. 280-284).

348 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 129 Abklärung von Abortursachen

1 Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf‑, Ziegen‑, und Schweinegattung einem Tierarzt.349

2 Der Tierarzt muss eine Untersuchung durchführen, wenn sich ein Abort in einem Händlerstall oder während der Sömmerung ereignet hat und wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.350

3 Die Untersuchung umfasst:

a.
bei Rindern: Bovine Virus-Diarrhoe, Brucella abortus, Coxiella burnetii sowie Infektiöse bovine Rhinotracheitis / Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
b.
bei Schafen und Ziegen: Brucella melitensis, Coxiella burnetii sowie Chlamydia;
c.
bei Schweinen: Brucella suis, Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom sowie Aujeszkysche Krankheit.351

4 Der Tierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Muttertieren, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich Blutproben einzusenden.352

5 Der Kantonstierarzt ordnet von Fall zu Fall weitere Untersuchungen an.

349 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

350 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

351 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

352 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 130a354 Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch

1 Der Kantonstierarzt prüft nach Abschluss der Massnahmen, die zur Bekämpfung eines Seuchenausbruchs angeordnet worden sind, die Wirksamkeit der durchgeführten Massnahmen mittels Nachuntersuchung.

2 Er bestimmt die für die Nachuntersuchung erforderliche Auswahl von Beständen oder Tieren nach Rücksprache mit dem BLV.

354 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 131355 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 TSG werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt.

355 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

2. Abschnitt: Milzbrand

Art. 132 Diagnose

1 Milzbrand liegt vor, wenn Bacillus anthracis nachgewiesen wurde. Zur Untersuchung ist das in eine Spritze aufgezogene Blut einzusenden.

2 Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.

Art. 134 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an:

a.
die einfache Sperre 2. Grades;
b.
die Tötung der erkrankten Tiere ohne Blutentzug;
c.356
die Entsorgung der getöteten oder umgestandenen Tiere;
d.
die täglich zweimalige Temperaturmessung der gefährdeten Tiere;
e.
die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände;
f.357
die Pasteurisation der Milch.

2 Er kann in gefährdeten Beständen Impfungen oder Behandlungen anordnen.

3 Er hebt die Sperre nach Absatz 1 frühestens 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.

356 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

357 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

3. Abschnitt: Aujeszkysche Krankheit

Art. 135 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine.

2 Wird die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Haustieren festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in den gefährdeten Schweinebeständen eine epidemiologische Abklärung an.

Art. 136 Diagnose

1 Die Aujeszkysche Krankheit liegt vor, wenn Antikörper gegen Herpesvirus suis Typ I oder der Erreger nachgewiesen wurden.

2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 137 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 138 Meldepflicht

Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt die Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit bei allen Tieren.

Art. 139 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Aujeszkysche Krankheit ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl Tiere einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 140 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit im verseuchten Schweinebestand folgende Massnahmen an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades;
b.
die Schlachtung verdächtiger und verseuchter Tiere;
c.
die Bekämpfung der Mäuse und Ratten;
d.
die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen nach Entfernung der verseuchten und verdächtigen Tiere.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b.
die zweimalige, im Abstand von 21 Tagen durchgeführte serologische Untersuchung aller Zuchttiere und einer repräsentativen Anzahl Masttiere einen negativen Befund ergeben hat; die erste Probe darf frühestens 21 Tage nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres entnommen werden.

4. Abschnitt: Tollwut

Art. 142 Diagnose

1 Das BLV bestimmt für die Diagnose der Tollwut eine nationale Tollwutzentrale.

2 Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.358

358 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 143 Meldepflicht

1 Jede Person, die ein Wildtier oder ein herrenloses Haustier beobachtet, das sich tollwutverdächtig verhält, ist verpflichtet, dies dem nächsten Polizeiposten, der Jagdpolizei oder einem Tierarzt zu melden.

2 Tierhalter müssen einem Tierarzt Haustiere melden, die sich tollwutverdächtig verhalten sowie solche, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind.

3 Der Kantonstierarzt meldet dem Kantonsarzt jeden Tollwutfall und jene Verdachtsfälle, bei denen Personen gefährdet sein könnten.

4 Die Tollwutzentrale meldet jeden Tollwutfall unverzüglich dem Einsender und dem zuständigen Kantonstierarzt.

Art. 144 Verdachtsfall

1 Tierhalter müssen tollwutverdächtige Tiere bis zur tierärztlichen Untersuchung absondern.

2 Der Kantonstierarzt bestimmt, ob:

a.
tollwutverdächtige Tiere der Tollwutzentrale zur Untersuchung einzusenden sind;
b.
Haustiere, die sich tollwutverdächtig verhalten, zu töten oder während mindestens zehn Tagen abzusondern und unmittelbar vor der Aufhebung der Absonderung vom amtlichen Tierarzt zu untersuchen sind.

3 Tollwutverdächtige Wildtiere sind von der Polizei oder Jagdpolizei sofort zu töten. Auch seuchenpolizeiliche Organe, Jagdberechtigte und gefährdete Privatpersonen dürfen solche Tiere töten.

Art. 145 Ansteckungsverdächtige Tiere

Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind:

a.
müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden können;
b.
dürfen nur geimpft werden, wenn sie nachweislich weniger als 24 Monate zuvor geimpft worden sind; für nachgeimpfte Tiere kann die Absonderungsperiode auf 30 Tage verkürzt werden;
c.
müssen am Ende der Absonderungsperiode durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden.
Art. 146 Seuchenfall

1 Offensichtlich an Tollwut erkrankte Haustiere müssen sofort getötet werden.

2 Wird Tollwut festgestellt, bestimmt der Kantonstierarzt ein den Umständen des Falles und den topographischen Verhältnissen angemessenes Sperrgebiet. Er verfügt zudem:

a.
angemessene Sperrmassnahmen über Bestände mit an Tollwut erkrankten oder tollwutverdächtigen Tieren;
b.
die vorübergehende Schliessung von zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Anlagen, in denen ein tollwütiges Tier festgestellt wurde, bis ausreichende Schutzmassnahmen für die Besucher getroffen sind;
c.
die Reinigung und die Desinfektion kontaminierter Gegenstände und der Räume, aus denen verseuchte oder verdächtige Tiere entfernt worden sind.
Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet

1 Für das Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:

a.
Wer erlegtes, nicht tollwutverdächtiges Schalenwild als Lebensmittel in den Verkehr bringen will, muss den Kopf des Tieres so abtrennen, dass die Speicheldrüsen weder abgetrennt noch angeschnitten werden.
b.
Jagdberechtigte dürfen Köpfe von Wildwiederkäuern und Bälge von Raubwild zur Gewinnung von Trophäen oder Pelzen nur verwenden, wenn kein Verdacht auf Tollwut besteht.
c.
Wer tote Füchse oder Dachse findet, hat dies dem nächsten Polizeiposten oder der Jagdpolizei zu melden.
d.
Tollwutverdächtige, verwilderte oder streunende Katzen sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten.
e.
Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten. Der Hundehalter ist für das Einfangen nach Möglichkeit beizuziehen.
f.
Getötete Tiere, Fallwild und abgetrennte Köpfe sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP360 zu entsorgen, sofern die Tierkörper oder Köpfe nicht zur Untersuchung einzusenden sind.
g.
Hunde sind im Wald und entlang den Waldrändern an der Leine zu führen. Im übrigen Gebiet dürfen sie nur unter strikter Überwachung frei laufen gelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für gegen Tollwut geimpfte Grenzwacht-, Polizei-, Armee- und Lawinenhunde während des Dienstes und für Jagdhunde während der Jagd.
h.
Tiere, die jemanden gebissen haben, müssen während zehn Tagen beobachtet und anschliessend vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Bewilligung des amtlichen Tierarztes getötet werden.
i.
In zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen, in denen Besucher Tiere berühren können, müssen Massnahmen zum Schutz der Besucher getroffen werden.

2 Das Sperrgebiet wird frühestens 180 Tage und spätestens ein Jahr nach dem letzten Tollwutfall im Sperrgebiet und in den angrenzenden Gebieten aufgehoben.

Art. 148 Flankierende Massnahmen

1 Der Kantonstierarzt kann nötigenfalls anordnen, dass im Sperrgebiet die Katzen und weitere Haustiere gegen Tollwut geimpft werden.

2 Er sorgt bei Ausbruch der Tollwut für die Information der Bevölkerung. Hierzu sind im Sperrgebiet insbesondere Plakate mit Angaben der wichtigsten Krankheitsmerkmale, Verhaltensmassregeln und Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften anzubringen.

3 Die Kantone sorgen unter Ausschöpfung der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen für die Verminderung des Fuchsbestandes.

Art. 149 Impfungen

1 Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt im Impfausweis zu bestätigen. Bei Hunden muss die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung im Impfausweis eingetragen sein. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Impfungen.361

2 Für Wildtiere gelten folgende Bestimmungen:

a.
Die Kantone führen in Gebieten, in denen Tollwut bei Füchsen auftritt, Impfaktionen zu deren oralen Immunisierung durch. Nötigenfalls werden die Impfaktionen auf weitere Gebiete ausgedehnt.
b.
Die Kantone wiederholen die Impfaktionen, bis die Tollwut der Füchse ausgerottet ist. Sie sorgen dafür, dass aus den Impfgebieten und den angrenzenden Zonen eine repräsentative Anzahl Füchse zur Kontrolle an die Tollwutzentrale eingesandt wird.
c.
Die Grenzkantone führen in den gefährdeten Grenzgebieten bei Füchsen Impfaktionen zur Verhinderung eines Übergreifens der Tollwut auf die Schweiz durch. Der Bund stellt diesen Kantonen den Impfstoff kostenlos zur Verfügung.
d.
Die Kantone informieren die Bevölkerung vorgängig über die Impfaktionen.
e.
Das BLV und die Tollwutzentrale koordinieren und überwachen die Impfaktionen.

361 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

5. Abschnitt: Brucellose der Rinder

Art. 150 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Rinder infolge Infektionen mit Brucella abortus.

2 Wird die Seuche bei anderen Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Brucellose der Rinder erforderlich sind.

Art. 151 Diagnose

1 Brucellose der Rinder liegt vor, wenn:

a.362
die blutserologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b.
im Untersuchungsmaterial Brucella abortus nachgewiesen wurde.

2 Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.

362 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 152 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2 Der Kantonstierarzt kann die Überwachung auf Bestände mit Hirschen ausdehnen.

Art. 153 Meldepflicht

1 Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt, wenn Brucella abortus bei anderen Haus- und Wildtieren festgestellt wird.

2 Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Rinder dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

Art. 154 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Rinder ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
b.
die bakteriologische Untersuchung aller Nachgeburten und abortierten Föten, bis der Verdacht widerlegt ist.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn zwei blutserologische Untersuchungen aller Tiere, die älter sind als zwölf Monate, einen negativen Befund ergeben haben. Die zweite Untersuchung hat 40 bis 60 Tage nach der ersten zu erfolgen.

Art. 155 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Rinderbrucellose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
die verseuchten Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;
b.
verdächtige Tiere, die Anzeichen von Verwerfen zeigen, sowie normal kalbende Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert oder geschlachtet werden;
c.
alle Nachgeburten und abortierten Föten als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP363 entsorgt werden;
d.
die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
e.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b.
die Untersuchung der Nachgeburt oder von Abortusmaterial aller Tiere, die im Zeitpunkt der Sperre trächtig waren, einen negativen Befund ergeben hat und zudem zwei im Abstand von mindestens 180 Tagen vorgenommene blut- und milchserologische Untersuchungen aller Tiere des Bestandes negative Befunde ergeben haben.
Art. 156 Schlachtung

1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.

2 Die Schlachtung muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

3 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.

Art. 157 Nachkontrolle

Nach Aufhebung der Sperre müssen alle Nachgeburten und abortierten Föten während der Dauer eines Jahres bakteriologisch untersucht werden.

6. Abschnitt: Tuberkulose

Art. 158 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae und Mycobacterium tuberculosis.364

2 Wird die Seuche bei andern Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Tuberkulose bei Rindern erforderlich sind.

364 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Art. 159 Diagnose

1 Tuberkulose liegt vor, wenn:

a.365
im Untersuchungsmaterial Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae oder Mycobacterium tuberculosis nachgewiesen wurde;
b.
die Tuberkulinprobe eines Tieres, das aus einem Bestand stammt, in dem die Tuberkulose bereits nach Buchstabe a festgestellt wurde, einen positiven Befund ergeben hat.

2 Die Inkubationszeit beträgt 150 Tage.

365 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

Art. 160 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt tuberkulosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2 Der Kantonstierarzt kann die Überwachung auf Bestände mit Hirschen ausdehnen.

Art. 161 Meldepflicht

1 Der Kantonstierarzt meldet jeden Tuberkulosefall in einem Milchviehbestand dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

2 Wird Tuberkulose bei anderen Tierarten festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.

Art. 162 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:

a.
das verdächtige Tier geschlachtet und kein Erreger nachgewiesen wurde sowie die Tuberkulinproben bei allen Rindern, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben;
b.
zwei Tuberkulinproben aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben. Die zweite Untersuchung darf frühestens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.
Art. 163 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.366
verseuchte und verdächtige Tiere sofort abgesondert werden;
abis.367
innert 10 Tagen die verdächtigen Tiere geschlachtet und die verseuchten Tiere getötet werden;
b.
die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP368 entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
c.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste Untersuchung darf frühestens 60 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.

366 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

367 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

368 SR 916.441.22

Art. 164 Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere369

1 Die Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.370

2 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des zuständigen Kantonstierarztes.

369 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

370 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 165 Nachkontrolle

In einem Bestand, in dem Tuberkulose festgestellt wurde, müssen ein Jahr nach Aufhebung der Sperre alle Rinder, die älter sind als sechs Wochen, nochmals untersucht werden.

Art. 165a371 Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen:

a.
Er informiert unverzüglich die kantonalen Jagdverwaltungen und die Jägerschaft.
b.
Er ordnet die Untersuchung der erlegten und der verendet aufgefundenen Wildtiere an.
c.
Er informiert die Tierhalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haustieren und freilebenden Tieren.

2 Wird die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren festgestellt, so legt der Kantons-tierarzt nach Anhören des BLV Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. In diesen trifft er die folgenden Massnahmen:

a.
Er ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
b.
Er trifft die Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildtieren.
c.
Er trifft alle weiteren Massnahmen, die notwendig sind, um die Seuche auszurotten.

3 Er kann in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten regional eine Erhöhung der Abschüsse oder eine Einschränkung oder ein Verbot der Jagd auf Wildtiere anordnen.

4 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und Absatz 3 nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde.

5 Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone. Es erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren.

371 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

7. Abschnitt: Enzootische Leukose der Rinder

Art. 166 Diagnose

1 Enzootische Leukose der Rinder (EBL) liegt vor, wenn die blutserologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat.372

2 Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.

372 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 167 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2 ...373

373 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, mit Wirkung seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

Art. 168 Verdachtsfall

1 Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an.

2 Der Kantonstierarzt verhängt über den verdächtigen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachtes die einfache Sperre 1. Grades.

3 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:

a.
die histologische Untersuchung keinen verdächtigen Befund ergeben hat;
b.
die serologische Untersuchung des verdächtigen Tieres einen negativen Befund ergeben hat; oder
c.
bei Vorliegen eines verdächtigen histologischen Befundes die serologische Untersuchung aller Rinder im Herkunftsbestand, die älter sind als 24 Monate, einen negativen Befund ergeben hat.

4 Bei Ansteckungsverdacht ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:

a.
die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres;
b.
die serologische Untersuchung aller Tiere.

5 Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden ist und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 169 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
b.
Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden müssen, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
c.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
die verseuchten Tiere und, falls es sich um Kühe handelt, auch deren neugeborenen Kälber, entfernt worden sind; und
b.
alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.374

3 Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem das letzte verseuchte Tier aus dem Bestand entfernt worden ist.

374 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

8. Abschnitt:
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis

Art. 170 Diagnose

1 Infektiöse bovine Rhinotracheitis / Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) liegt vor, wenn:

a.
die blutserologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b.
bovines Herpesvirus Typ I nachgewiesen wurde.375

2 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.

375 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 171 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Rinderbestände gelten als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2 Zuchtstiere, die älter sind als 24 Monate, werden durch eine jährliche blutserologische Untersuchung überwacht.376

376 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

Art. 172 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf IBR/IPV ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts; und
b.
die serologische Untersuchung aller Tiere.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Wiederholung der serologischen Untersuchung aller Tiere nach 30 Tagen einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 173 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
b.
Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
c.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.

Art. 174 Künstliche Besamung

Samen von Stieren, die serologisch positiv sind oder waren, darf nicht für die künstliche Besamung verwendet werden. Das BLV kann nach Absprache mit den Kantonstierärzten die Verwendung von Samen, der vor dem mutmasslichen Zeitpunkt der Ansteckung gewonnen wurde, bewilligen.

8a. Abschnitt:377 Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)

377 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

Art. 174a378 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des BVD-Virus bei Rindern (Bovinae).

2 BVD liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat.

3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

378 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 174b379 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Rinderbestände gelten als anerkannt BVD-frei. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung aller Sperren entzogen.

2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Überwachung der Rinderbestände. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.

379 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 174c380 Ansteckungsverdacht

1 Ansteckungsverdacht auf BVD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BVD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.

2 Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Rinder an, die möglicherweise mit dem BVD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

3 Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:

a.
die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;
b.
die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.

4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Rinder die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

380 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 174d381 Verdachtsfall

1 Verdacht auf BVD liegt vor, wenn:

a.
die virologische Erstuntersuchung eines Tieres einen positiven Befund ergeben hat; oder
b.
die serologische Untersuchung einer Gruppe von Rindern eines Bestandes im Rahmen der BVD-Überwachung oder -Bekämpfung einen positiven Befund ergeben hat.

2 Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Rinderhaltung an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
b.
die virologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere auf BVD.

3 Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach Absatz 2 auf andere Bestände ausdehnen, wenn epidemiologische Hinweise darauf vorliegen, dass die Ansteckungsquelle ausserhalb der betroffenen Rinderhaltung liegt.

4 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen untersuchten Tieren einen negativen Befund ergeben hat.

381 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 174e382 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Rinderhaltung. Ausserdem ordnet er an:

a.
die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;
b.
die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere;
c.
die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle;
d.
die Ermittlung der Rinder, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;
e.
die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;
f.
die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;
g.
die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe e, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind, frühestens jedoch 14 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind.

2bis Er ordnet spätestens ein Jahr nach Aufhebung aller Sperren die serologische Untersuchung einer Gruppe von Rindern des Bestandes auf BVD an.383

3 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befunds der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Rinder die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.

382 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

383 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 174f384 Viehmärkte und Viehausstellungen

Auf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Rinder aufgeführt werden, die aus einem anerkannt BVD-freien Betrieb stammen. Ausgenommen sind Schlachtviehmärkte, wenn sichergestellt ist, dass alle aufgeführten Rinder anschliessend direkt zur Schlachtung gehen.

384 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

9. Abschnitt:387 Transmissible spongiforme Enzephalopathien

387 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 175388 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der Transmissiblen spongiformen Enzephalopatien (TSE) von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.

388 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 176 Diagnose und Probenahme

1 Eine TSE liegt vor, wenn klassisch oder atypisch verändertes Prion-Protein nachgewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde.389

2 Probenahmen an geschlachteten Tieren müssen unter der direkten Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt und aufgezeichnet werden.

3 Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die vom BLV anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom BLV genehmigt sein.390

4 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme, die Behandlung der Schlachttierkörper und die weiteren Untersuchungen.391

389 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

390 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

391 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Mai 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

Art. 177 Überwachung

1 Das BLV legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung der Rinder‑, Schaf- und Ziegenbestände fest.

2 Es erstellt nach Anhören der Kantonstierärzte einen Notfallplan für den Fall, dass eine TSE auftritt, die in dieser Verordnung nicht geregelt ist.392

392 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 178 Forschung

Das BLV unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen.

B. Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

Art. 179393 Überwachung

Tiere der Rindergattung ab einem nachweislichen oder vermuteten Alter von 48 Monaten sind auf verändertes Prion-Protein zu untersuchen, wenn sie:

a.
umgestanden sind;
b.
nicht zum Zweck der Schlachtung getötet worden sind;
c.
krank oder verunfallt zur Schlachtung gebracht worden sind.

393 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1467).

Art. 179a Verdachtsfall

1 Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern:394

a.
eine progressive Leistungsabnahme sowie andere für BSE typische Krankheitsmerkmale auftreten;
b.
BSE klinisch nicht ausgeschlossen werden kann.

2 Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.395

394 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

395 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 179b Massnahmen im Verdachtsfall

1 Besteht ein klinischer Verdacht auf BSE, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.

2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.

3 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf BSE, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:396

a.397
das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
b.
der Kopf des Tieres in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
c.
alle Tiere der Rindergattung registriert werden, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand, in dem das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde, befunden haben.

4 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 179a Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nicht geschlachtet werden.398

5 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.

396 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

397 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

398 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 179c Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:

a.
der verseuchte Tierkörper direkt verbrannt wird;
b.
alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die aus einem Bestand sind, in welchem:
1.
sich das verseuchte Tier unmittelbar vor der Tötung befunden hat,
2.
das verseuchte Tier geboren und aufgezogen wurde;
c.399
alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben, registriert und spätestens am Ende der Produktionsphase getötet werden;
d.
alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet werden;
e.400
von allen getöteten Tieren der Rindergattung ab einem Alter von 24 Monaten Proben zur Untersuchung auf verändertes Prion-Protein entnommen werden;
f.
die verseuchten Örtlichkeiten und Geräte gereinigt werden.

2 Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1 und teilt ihm das Untersuchungsergebnis der Proben mit.

399 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

400 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 179d Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern.401

1bis Bei Rindern, die aus Staaten stammen, die über ein kontrolliertes oder über ein unbestimmtes BSE-Risiko nach der Entscheidung 2007/453/EG402 verfügen, gelten zusätzlich als spezifiziertes Risikomaterial:

a.
von Rindern aller Altersgruppen: die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium;
b.
von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und die Crista sacralis mediana sowie der Kreuzbeinflügel einschliesslich der Spinalganglien.403

2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 nach Artikel 22 VTNP404 zu entsorgen.405

3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4 Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.

5 Das mechanische Entbeinen von Rinderknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.

6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.

401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

402 Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1396 vom 26. Juli 2017, ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 9.

403 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

404 SR 916.441.22

405 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

C. Traberkrankheit

Art. 180406 Verdachtsfall

1 Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.

2 Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen oder bei Ziegen, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.

406 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 180a Massnahmen im Verdachtsfall

1 Besteht ein klinischer Verdacht auf Traberkrankheit, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.

2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.

3 Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an.

4 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:407

a.
das verdächtige Tier unblutig getötet und der Tierkörper direkt verbrannt wird;
b.
der Kopf des Tieres einschliesslich der Tonsillen in das Referenzlaboratorium eingesandt wird;
c.
alle Tiere des Bestandes registriert werden.

5 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 180 Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.408

6 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.

407 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

408 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 180b409 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache mit dem BLV epidemiologisch abgeklärt wurden und sich als verseucht herausstellten, an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades und die Registrierung aller Tiere des Bestandes;
b.
die direkte Verbrennung des verseuchten Tierkörpers;
c.
die Vernichtung von Eizellen oder Embryonen des verseuchten Tieres;
d.
die Ermittlung und Tötung der Mutter des verseuchten Tieres;
e.
die Ermittlung und Tötung aller direkten Nachkommen von verseuchten Muttertieren;
f.
die Tötung der Tiere, die älter sind als zwei Monate, und die Schlachtung der jüngeren Tiere;
g.
das Einsenden des Kopfs einschliesslich der Tonsillen aller getöteten oder umgestandenen Tiere in das Referenzlaboratorium.

2 Die Sperre wird zwei Jahre nach der Tötung der Tiere sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben.

3 Werden die in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Tiere einer Genotypisierung unterzogen, müssen diejenigen Tiere, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, nicht getötet oder geschlachtet werden. Sobald der Bestand nur noch aus Tieren besteht, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, wird die einfache Sperre 1. Grades aufgehoben.

4 Werden Tiere geschlachtet, die jünger sind als zwei Monate (Abs. 1 Bst. f), so müssen deren Kopf und Organe des Bauchraumes nach Artikel 22 Absatz 1 VTNP410 entsorgt werden.411

5 Nach Absprache mit dem BLV kann der Kantonstierarzt ausnahmsweise bei seltenen Rassen auf die Tötung des Bestandes (Abs. 1 Bst. f) verzichten. In diesem Fall ist der Bestand während der Dauer der Sperre zweimal jährlich amtstierärztlich zu untersuchen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn nach zwei Jahren kein weiterer Fall von Traberkrankheit aufgetreten ist. Werden während der Sperre Tiere zur Tötung abgegeben, so sind deren Köpfe einschliesslich der Tonsillen im Referenzlaboratorium zu untersuchen.

409 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

410 SR 916.441.22

411 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

Art. 180c Entfernung des spezifizierten Risikomaterials und andere Massnahmen beim Schlachten und Zerlegen

1 Als spezifiziertes Risikomaterial gilt folgendes Material von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat:

a.
das Gehirn in der Gehirnschale;
b.
die Augen;
c.
das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater).412

2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP413).414 Das Rückenmark kann auch erst nach dem Zerlegen entsorgt werden, wenn es von ungespaltenen Schlachttierkörpern stammt, deren Wirbelsäule einschliesslich Rückenmark ungeöffnet wie spezifiziertes Risikomaterial entsorgt wird.

3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.

4 Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1-3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.

5 Das mechanische Entbeinen von Schaf- und Ziegenknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.

6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.

412 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

413 SR 916.441.22

414 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

D. Andere spongiforme Enzephalopathien

Art. 181

1 Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.

2 Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden.

3 Er meldet dem BLV unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalopathie bei anderen Tierarten.

9a. Abschnitt:415 Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom

415 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Art. 182 Diagnose

1 Das porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS) liegt vor, wenn:

a.
die serologische Untersuchung in einem Schweinebestand bei mehr als einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
b.
das PRRS-Virus nachgewiesen wurde.

2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 183 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt PRRS-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 184 Verdachtsfall416

1 Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn:

a.
sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen;
b.
über mehrere Wochen gehäuft Saugferkelverluste (mehr als 15 %) auftreten;
c.
gehäuft Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden;
d.
ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20 Prozent beobachtet wird;
e.
die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
f.417
für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet wurden.

2 Ein Verdacht nach Absatz 1 Buchstabe f liegt nicht vor, wenn für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer tiefgefrorene importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet wurden, deren Herkunftsbetrieb frühestens 90 Tage nach der Entnahme negativ auf das PRRS-Virus getestet worden ist.418

416 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

417 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

418 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.

2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

a.
die serologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;
b.
die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von über zehn Wochen alten Jungtieren, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind;
c.
die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus allen Produktionseinheiten, wenn keine Bestandesprobleme aufgetreten sind;
d.
die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Auswahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht;
e.
die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind;
f.419
die serologische Untersuchung und die Untersuchung zum Nachweis des Virus bei einer repräsentativen Auswahl von Muttersauen, bei denen für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet wurden.

3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b, c und f) erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.420

3bis Die Untersuchungen nach Absatz 2 Buchstabe f dürfen frühestens 21 Tage nach der künstlichen Besamung oder dem Embryotransfer durchgeführt werden.421

4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.

419 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

420 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

421 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 185a422 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.

2 Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
diejenigen Tiere ausgemerzt werden, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder das PRRS-Virus nachgewiesen wurde;
b.
alle verbleibenden Tiere untersucht und bei positivem Ergebnis ausgemerzt werden.

3 Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden.

4 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a. alle Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder

b. eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat.

5 Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen.

6 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.

422 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

10. Abschnitt:
Deckinfektionen der Rinder: Infektionen mit Campylobacter fetus und Tritrichomonas foetus
423

423 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 186424 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter fetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen der Rinder.

424 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 187 Überwachung

Stiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, sind nach den Vorschriften des BLV zu untersuchen (Art. 51 Abs. 1 Bst. e).

Art. 188 Verdachtsfall

Der Kantonstierarzt ordnet die Absonderung von verdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tieren an.

Art. 189 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Rinder des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass:

a.
alle deckfähigen Tiere untersucht werden;
b.
die künstliche Besamung durchgeführt wird;
c.
verseuchte Stiere weder im Natursprung noch zur Samengewinnung eingesetzt werden;
d.
der seit der letzten negativen Untersuchung gewonnene Samen vernichtet wird.

2 Er hebt die Sperre auf:

a.
für verseuchte und ansteckungsverdächtige weibliche Rinder, wenn zwei Untersuchungen im Abstand von zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben;
b.
für verseuchte und ansteckungsverdächtige Stiere, wenn drei Untersuchungen im Abstand von je zwei Wochen einen negativen Befund ergeben haben.

10a. Abschnitt:425 Besnoitiose

425 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 189a Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Besnoitiose bei Rindern.

2 Besnoitiose liegt vor, wenn:

a.
die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b.
im Untersuchungsmaterial Besnoitia besnoiti nachgewiesen wurde.

3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.

Art. 189b Überwachung

Rinder, die aus Gebieten importiert werden, in denen Besnoitiose endemisch vorkommt, müssen serologisch auf Besnoitiose untersucht werden.

Art. 189c Verdachtsfall

1 Bei Verdacht auf Besnoitiose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung aller Rinder im betroffenen Bestand einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 189d Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Besnoitiose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.

2 Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
alle Rinder des Bestandes serologisch auf Besnoitiose untersucht werden;
b.
die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt werden.

3 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind; oder
b.
die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt worden sind und eine serologische Untersuchung aller übrigen Tiere des Bestandes einen negativen Befund ergeben hat.

4 Die Untersuchung nach Absatz 3 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten oder verdächtigen Tieres erfolgen.

11. Abschnitt: Brucellose der Schafe und Ziegen

Art. 190 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella melitensis.

2 Brucellose der Schafe und Ziegen liegt vor, wenn:

a.
die serologische oder die allergische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b.
im Untersuchungsmaterial Brucella melitensis nachgewiesen wurde.

3 Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.

Art. 191 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Schaf- und Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2 Der Kantonstierarzt ordnet eine Untersuchung der Schaf- und Ziegenbestände an, die im Verdacht stehen, Brucellose beim Menschen verursacht zu haben.

Art. 192 Meldepflicht

1 Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde bei allen Tierarten unverzüglich dem Kantonstierarzt.

2 Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Schafe und Ziegen dem Kantonsarzt und, falls milchproduzierende Bestände betroffen sind, dem Kantonschemiker.

Art. 193 Verdachtsfall

1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
b.
die Untersuchung aller Tiere.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 194 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
der ganze Bestand sofort ausgemerzt wird; sind weniger als 10 Prozent der Tiere verseucht, kann sich die Ausmerzung auf die verseuchten Tiere beschränken;
b.
Tiere, die verworfen haben oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde, unverzüglich getötet und entsorgt werden;
c.
alle Nachgeburten und abortierten Föten entsorgt werden;
d.
die Milch verseuchter und verdächtiger Tiere als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP426 entsorgt oder gekocht und im eigenen Bestand als Tierfutter verwertet wird;
e.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b.
zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 120 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.
Art. 195 Schlachtung

1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.

2 Die Schlachtung der Tiere aus einem verseuchten Bestand muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

3 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.

12. Abschnitt: Infektiöse Agalaktie

Art. 196 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Agalaktie bei Milchschafen und Ziegen.

2 Infektiöse Agalaktie liegt vor, wenn:

a.
die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b.
im Untersuchungsmaterial Mycoplasma agalactiae ssp. agalactiae nachgewiesen wurde.

3 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.

Art. 197 Überwachung

In Gebieten, in denen die Infektiöse Agalaktie endemisch vorkommt, ordnet der Kantonstierarzt die periodische Überwachung der Bestände mittels serologischer Untersuchungen an.

Art. 198 Verdachtsfall

Bei Verdacht auf Infektiöse Agalaktie ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.

Art. 199 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet werden;
b.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
alle Tiere des Bestandes geschlachtet und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b.
die verseuchten und verdächtigen Tiere geschlachtet worden sind und zwei serologische Untersuchungen aller übrigen Tiere ein negatives Resultat ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens zwei Monate nach der ersten Untersuchung erfolgen.

13. Abschnitt: ...

14. Abschnitt:
Pferdeseuchen: Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Rotz
428

428 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 204 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der folgenden Seuchen bei Pferden, Eseln, Zebras und bei den Kreuzungen zwischen diesen:

a.
Beschälseuche (Trypanosoma equiperdum);
b.429
...
c.
Infektiöse Anämie;
d.
Rotz.

2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeseuchen. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.

429 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 206 Verdachts- und Seuchenfall

1 Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.

2 Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades;
b.
die epidemiologische Abklärung;
c.
die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
d.
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

2bis Bei Feststellung von Infektiöser Anämie ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausdehnung der einfachen Sperre 1. Grades auf alle Equidenhaltungen im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den verseuchten Bestand an.431

3 Bei Feststellung von Rotz ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an:432

a.
die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
b.
die Untersuchung der zur Schlachtung bestimmten Tiere des gesperrten Bestandes durch den amtlichen Tierarzt.

4 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie frei von Seuchenerregern sind.

5 Bei Infektiöser Anämie wird die Sperre aufgehoben, wenn:

a.
nach dem Ausmerzen der verseuchten Tiere alle übrigen Equiden zweimal im Abstand von mindestens 90 Tagen mit negativem Laborbefund untersucht worden sind; oder
b.
die verseuchten Tiere ausgemerzt wurden und feststeht, dass sie seit ihrer Ankunft im Bestand so gehalten wurden, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit ausgeschlossen ist.433

431 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

432 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

433 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

15. Abschnitt: Brucellose der Schweine

Art. 207 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schweine infolge von Infektionen mit Brucella suis sowie mit Brucella abortus und Brucella melitensis.

2 Brucellose der Schweine liegt vor, wenn:

a.
im Untersuchungsmaterial Brucella suis, abortus oder melitensis nachgewiesen wurde;
b.
die serologische Untersuchung eines Tieres, das aus einem Bestand stammt, in dem die Brucellose bereits nach Buchstabe a festgestellt wurde, einen positiven Befund ergeben hat.

3 Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.

Art. 208 Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 209 Meldepflicht

1 Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde von Brucella suis bei allen Tierarten dem Kantonstierarzt.

2 Der Kantonstierarzt meldet die positiven Befunde dem Kantonsarzt.

Art. 210 Verdachtsfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Schweine ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.

Art. 211 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;
b.
verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden;
c.
alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP434 entsorgt werden;
d.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b.
zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.

4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 212

Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen Pankreasnekrose (Art. 285 ff.) und der Krebspest (Art. 288 ff.).

2. Abschnitt: Leptospirose

Art. 213 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Leptospirosen bei Rindern und Schweinen.

Art. 214 Meldepflicht und erste Massnahmen

1 Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Verdacht auf Leptospirose abzuklären.

2 Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde (Ausnahme: Serovar hardjö) dem Kantonstierarzt.

3 Die übrigen Bestimmungen der Artikel 61-64 finden keine Anwendung.

4 Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Leptospirose dem Kantonsarzt.

Art. 215 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von Leptospirose im verseuchten Bestand an:

a.
die Absonderung der verseuchten Tiere;
b.
die Schlachtung der verseuchten Tiere, wenn damit die Verbreitung der Seuche verhindert werden kann;
c.
von Fall zu Fall Schutzimpfungen oder Behandlungen.

2 Er sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen orientiert wird.

3. Abschnitt:435 Caprine Arthritis-Enzephalitis436

435 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

436 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 217 Diagnose

1 Caprine Arthritis-Enzephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.437

2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der CAE.

3 Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.

437 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 218 Amtliche Anerkennung438

1 Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2 ...439

438 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

439 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 219 Verdachtsfall

1 Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts; und
b.
die sofortige serologische Untersuchung aller verdächtigen Tiere des Bestandes.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung der verdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben hat.

3 Ansteckungsverdacht auf CAE liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise dafür vorliegen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

4 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:

a.
zwei Untersuchungen der ansteckungsverdächtigen Tiere im Abstand von sechs Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder
b.
die ansteckungsverdächtigen Tiere unverzüglich ausgemerzt wurden und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 220 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
verseuchte Tiere ausgemerzt werden;
b.
die innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren ausgemerzt werden;
c.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b.
die serologische Untersuchung des Bestandes frühestens sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten Tiere sowie ihrer innerhalb der letzten 24 Monate geborenen Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion bei allen Tieren einen negativen Befund ergeben hat.

3 Sechs und zwölf Monate nach Aufhebung der Sperre sind alle Tiere des Bestandes serologisch auf CAE nachzuuntersuchen.

4. Abschnitt: Salmonellosen

Art. 222 Diagnose

Salmonellose liegt vor, wenn Tiere an einer Infektion mit Salmonellen nachweislich erkrankt sind.

Art. 223 Meldepflicht

1 Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Salmonellose bei Kühen, Ziegen oder Milchschafen dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.

2 Der Halter von Kühen, Ziegen oder Milchschafen muss seinem Tierarzt melden, wenn festgestellt wird, dass er oder das Personal, das den Tierbestand betreut, Salmonellen ausscheidet.

Art. 224 Seuchenfall

1 Wird bei Klauentieren Salmonellose festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt die Absonderung der Tiere an, die Salmonellen ausscheiden. Ist eine Absonderung nicht möglich, verhängt er die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
der Tierbestand und die Umgebung untersucht werden;
b.
nötigenfalls Tiere, die Salmonellen ausscheiden, behandelt, geschlachtet oder getötet werden;
c.
die infizierten Örtlichkeiten und Geräte täglich gereinigt und desinfiziert werden;
d.
die Milch von Tieren, die Salmonellen ausscheiden, pasteurisiert oder gekocht wird, falls sie als Tierfutter verwertet wird.

2 Der Tierhalter darf nur klinisch gesunde Tiere zur Schlachtung abgeben. Er benötigt hierzu die Bewilligung des amtlichen Tierarztes. Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direkten Schlachtung in ...» an.440

3 Erkranken andere Tiere als Klauentiere an Salmonellose, so müssen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, soweit sie geeignet sind, eine Gefährdung des Menschen oder eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn die Tiere, welche Salmonellen ausscheiden, geheilt, geschlachtet oder getötet worden sind. Als geheilt sind zu betrachten:

a.
Kühe, Ziegen und Milchschafe, wenn bei zwei bakteriologischen Kotuntersuchungen im Abstand von vier bis sieben Tagen keine Salmonellen gefunden werden;
b.
die übrigen Klauentiere, wenn keine klinischen Anzeichen für eine Salmonellose mehr vorhanden sind.

440 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

Art. 225 Prophylaktische Massnahmen des Tierhalters

Die Halter von Klauentieren und Geflügel treffen hygienische Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen. Sie sorgen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vor jeder Wiederbesetzung sowie für die Bekämpfung von Schädlingen.

Art. 227 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

5. Abschnitt: ...

6. Abschnitt: Dasselkrankheit

Art. 230 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von Rindern mit Larven der grossen Dasselfliege (Hypoderma bovis) oder der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum).

Art. 231 Bekämpfung

1 Der Kantonstierarzt ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an.

2 In Gebieten, wo die Krankheit endemisch ist, ordnet der Kantonstierarzt die vorbeugende Behandlung aller Rinderbestände an.

3 Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone.

7. Abschnitt: Brucellose der Widder

Art. 233 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Widder infolge von Infektionen mit Brucella ovis.

2 Brucellose der Widder liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder im Untersuchungsmaterial Brucella ovis nachgewiesen wurde.

Art. 234 Meldepflicht und erste Massnahmen

1 Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde dem Kantonstierarzt.

2 Die übrigen Vorschriften der Artikel 61-64 finden keine Anwendung.

Art. 235 Bekämpfung

Der Kanton kann anordnen, dass:

a.
Widder nur gemeinsam geweidet oder an Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden, wenn die serologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;
b.
Jungwidder getrennt von zuchtfähigen Widdern geweidet werden;
c.
Tierärzte bei Verdacht auf Brucellose der Widder die notwendigen Untersuchungen veranlassen.
Art. 236 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und c TSG werden nicht entschädigt.

8. Abschnitt:443 Paratuberkulose

443 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 236a444 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Büffeln und Neuweltkameliden sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern.

444 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 237 Diagnose und Probenahme

1 Paratuberkulose liegt vor, wenn klinische Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomische Veränderungen vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde.

2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

Art. 237a Meldepflicht und erste Massnahmen

1 Jeder Tierarzt ist verpflichtet, einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden.

2 Das Untersuchungslabor meldet positive Befunde dem zuständigen Kantonstierarzt.

3 Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61-64 finden keine Anwendung.

Art. 238 Verdachtsfall

1 Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier an Paratuberkulose erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache mit dem Kantonstierarzt eine Untersuchung zum Nachweis des Erregers.

2 Besteht aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des verdächtigen Tieres an.

3 Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:

a.445
das verdächtige Tier abgesondert und unter Verbringungssperre gestellt wird;
b. 446
die Nachkommen von weiblichen Tiere nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Verdachtsfall geboren wurden und sich noch im Bestand befinden, unter Verbringungssperre gestellt werden;
c.
die Milch des verdächtigen Tiers als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP447 entsorgt wird.

4 Der Verdacht auf Paratuberkulose gilt als widerlegt:

a.
in den Fällen nach Absatz 1: wenn kein Erreger nachgewiesen wurde;
b.
in den Fällen nach Absatz 2: wenn die klinische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.

445 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

446 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

447 SR 916.441.22

Art. 238a Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.448
die verseuchten Tiere abgesondert, getötet und entsorgt werden;
abis.449
die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Seuchenfall geboren wurden und sich noch im Bestand befinden, abgesondert und bis spätestens im Alter von 12 Monaten geschlachtet werden;
b.
die Tiere der empfänglichen Arten des Bestandes klinisch untersucht werden;
c.
die Milch der verdächtigen und verseuchten Tiere als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP450 entsorgt wird;
d.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

1bis Er ordnet für die Tiere nach Absatz 1 Buchstabe abis eine Verbringungssperre bis zu ihrer Schlachtung an.451

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
die klinische Untersuchung abgeschlossen ist und dabei keine verdächtigen Tiere entdeckt wurden; und
b.452
die verseuchten Tiere getötet und entsorgt sowie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.

448 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

449 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

450 SR 916.441.22

451 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

452 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 239 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

8a. Abschnitt:453 Blauzungenkrankheit und epizootische hämorrhagische Krankheit454

453 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).

454 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239a455 Allgemeines

1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Wiederkäuer und Kameliden.

2 Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das Blauzungen-Virus nachgewiesen wurde.

3 Die EHD liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das EHD-Virus nachgewiesen wurde.

455 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239b Überwachung

Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:456

a.
zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren;
b.457
zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Blauzungen- und EHD-Viren in Frage kommen.

456 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

457 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239c Verdachtsfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit oder EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:458

a.459
je nach Ausgangslage: die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Blauzungen- und EHD-Viren oder auf einen der beiden Erreger;
b.
Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.

3 Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls erlassen.460

458 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

459 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

460 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239d Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit oder der EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:461

a.
die Tötung und Entsorgung schwer erkrankter Tiere;
b.
Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.

2 Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:

a.
zweimal im Abstand von mindestens 60 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
b.462
mindestens 60 Tage vorher gegen die festgestellte Seuche geimpft wurden.

461 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

462 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239e463 Blauzungen- oder EHD-Zone

1 Die Blauzungen- oder EHD-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

2 Das BLV legt den Umfang der Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Blauzungen- beziehungsweise EHD-Viren festgestellt wurden.

3 Es legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Zone verbracht werden dürfen.

463 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239f Vektorfreie Perioden und Gebiete

1 Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Blauzungen- oder EHD-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.464

2 Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

464 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239g465 Impfungen

Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.

465 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 239h466 Entschädigung

1 Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b-d TSG werden nicht entschädigt.

2 ...467

466 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 395).

467 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

9. Abschnitt: Ansteckende Pferdemetritis

Art. 240 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis bei Pferden und Eseln infolge von Infektionen mit Taylorella equigenitalis.

2 Ansteckende Pferdemetritis (CEM) liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Taylorella equigenitalis bakteriologisch nachgewiesen wurde. Das BLV kann weitere Untersuchungsmethoden zulassen.

Art. 241 Meldepflicht

Stellen Untersuchungslaboratorien Taylorella equigenitalis fest, so müssen sie dies unverzüglich dem Kantonstierarzt melden.

Art. 242 Überwachung

1 Die Halter von Zuchttieren müssen:

a.
Massnahmen gegen die Übertragung der Krankheit durch Personen, Geräte und Fahrzeuge treffen;
b.
die Stuten an den Tagen nach dem Decken beobachten;
c.
Tiere, die aus dem Ausland eingeführt, im Ausland gedeckt oder zum Decken verwendet wurden, vor dem Decken in der Schweiz bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.

2 Die Halter von Zuchthengsten müssen diese jährlich zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Deckperiode bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.

3 Bei erhöhter Seuchengefahr kann:

a.
das BLV während der Decksaison die regelmässige Untersuchung der Zuchthengste anordnen;
b.
der Kanton die bakteriologische Untersuchung sämtlicher Stuten vor dem Decken anordnen.
Art. 243 Verdachts- und Seuchenfall

1 Im Verdachts- oder Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

a.
verseuchte und verdächtige Zuchttiere nicht gedeckt oder zum Decken verwendet werden;
b.
verseuchte Tiere nicht gemeinsam mit Pferden oder Eseln anderer Tierhalter geweidet oder an Märkten und Ausstellungen aufgeführt werden.

2 Die vorstehenden Einschränkungen gelten:

a.
bei verdächtigen Tieren, bis in einer bakteriologischen Untersuchung keine Erreger nachgewiesen werden;
b.
bei verseuchten Hengsten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von drei Tagen entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden;
c.
bei verseuchten Stuten, bis in drei bakteriologischen Untersuchungen, die in Abständen von einer Woche entnommen wurden, keine Erreger nachgewiesen werden.

3 Bei Tieren, die verseucht waren, muss die Heilung unmittelbar vor Beginn der nächsten Deckperiode durch eine weitere bakteriologische Untersuchung bestätigt werden.

4 Wer ein verseuchtes oder verdächtiges Tier veräussert, muss den Erwerber über den Gesundheitszustand des Tieres informieren und dem Kantonstierarzt den Erwerber melden.

9a. Abschnitt:468
Pferdeenzephalomyelitiden: westliche, östliche und venezolanische Enzephalomyelitis, West-Nil-Fieber, japanische Enzephalitis

468 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 244a Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung von Pferdeenzephalomyelitiden bei Pferden, Eseln, Zebras und bei den Kreuzungen zwischen diesen.

2 Pferdeenzephalomyelitiden liegen vor, wenn der Erreger einer Pferdeenzephalomyelitis nachgewiesen wurde.

3 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeenzephalomyelitiden. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.

4 Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Pferdeenzephalomyelitiden gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.

Art. 244b Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet jeden Verdacht auf Pferdeenzephalomyelitis dem Kantonsarzt.

Art. 244c Verdachtsfall

1 Verdacht auf Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn:

a.
die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
b.
epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.

2 Liegt ein Verdacht vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.

Art. 244d Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Pferdeenzephalomyelitis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.

2 Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:

a.
die epidemiologische Abklärung;
b.
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
c.
weitere zur Verhinderung der Seuchenübertragung notwendige Massnahmen wie ein Verbot der Übertragung von Blutprodukten der Tiere des betroffenen Bestandes oder das Abschirmen des Bestandes gegenüber Mücken.

3 Bei Feststellung von venezolanischer Enzephalomyelitis ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausmerzung der verseuchten Tiere an.

4 Er hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht als Ansteckungsquelle für Menschen oder für andere Tiere in Betracht kommen.

10. Abschnitt:469 Lungenentzündungen der Schweine

469 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

A. Enzootische Pneumonie

Art. 245 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Mycoplasma hyopneumoniae verursachten Lungenentzündung der Schweine.

Art. 245a Diagnose

1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:

a.
der Erregernachweis positiv ausfällt; und
b.
die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen.

2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.

Art. 245b Amtliche Anerkennung

Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt EP-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

Art. 245c Meldepflicht und Überwachung

1 Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.

2 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.

3 Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen.

Art. 245d Verdachtsfall

1 Verdacht auf EP liegt vor, wenn:

a.
klinische Symptome auf EP hinweisen;
b.
bei der Fleischuntersuchung oder der Sektion verdächtige Lungenläsionen festgestellt werden;
c.
der Erregernachweis für EP spricht;
d.
die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
e.
epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.

2 Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.

3 Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen die Kriterien nach Artikel 245a Absatz 1 nicht erfüllt werden.

Art. 245e Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:

a.
in Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes:
1.
für eine Dauer von 10‒14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere gehalten werden, die neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden,
2.
die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden;
b.
in Masttierhaltungen die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind.

2 Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Masttierhaltungen, Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind.

3 Sind benachbarte Bestände ansteckungsgefährdet, so kann der Kantonstierarzt die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlachtung oder die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausdehnen.

4 Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.

5 Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.

B. Actinobacillose

Art. 246 Diagnose

Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneumoniae erkrankt sind.

Art. 247 Verdachtsfall

1 Bei klinischem Verdacht auf APP ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.

2 Der Verdacht auf APP gilt als widerlegt, wenn kein Erreger nachgewiesen wird.

Art. 248 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:

a.
in Zuchttierhaltungen alle Schweine des Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden;
b.
in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden;
c.
in Masttierhaltungen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen und die geleerten Stallungen nach dem Ende der Mast gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, wenn:

a.
in Zucht- und Masttierhaltungen die Reinigung und Desinfektion der Stallungen abgeschlossen ist;
b.
in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen keine der für APP typischen Krankheitszeichen mehr auftreten.
Art. 249 Entschädigung

Tierverluste wegen APP werden nicht entschädigt. Tritt hochpathogene APP auf, so werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c TSG entschädigt.

11. Abschnitt: Chlamydiose der Vögel

Art. 250 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Chlamydiose bei Vögeln (Psittacose-Ornithose).

Art. 251470 Überwachung

Wer mit Psittaciden handelt, diese gewerbsmässig züchtet oder zur Schau stellt, ist verpflichtet, alle verendeten Psittaciden seines Bestandes einer vom Kantonstierarzt hierfür bezeichneten Untersuchungsstelle zur Abklärung der Todesursache einzusenden.

470 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).

Art. 252 Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Chlamydiose in einem Bestand dem Kantonsarzt.

Art. 253 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:

a.
die einfache Sperre 2. Grades;
b.
die Kennzeichnung mittels Fussringen und die Registrierung aller Psittaciden;
c.
die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter sichernden Bedingungen erlauben;
d.
die Behandlung der übrigen Vögel, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, sie auszumerzen;
e.
die Untersuchung der während der Behandlung umgestandenen Vögel.

2 Er hebt die Sperre auf:

a.
für Psittaciden, wenn alle Vögel des Bestandes beseitigt worden sind oder wenn eine frühestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung vorgenommene Untersuchung der Vögel einen negativen Befund ergeben hat;
b.
für andere Vogelarten, nach Abschluss der Behandlung.

12. Abschnitt:471 Salmonella-Infektion des Geflügels472

471 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

472 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 255 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonella spp. verursachten Infektionen von Geflügel der folgenden Nutzungstypen:473

a.
Zuchttiere der Spezies Gallus gallus zur Produktion von Bruteiern (Zuchttiere);
b.
Legehennen zur Produktion von Konsumeiern (Legehennen);
c.474
Masttiere zur Produktion von Poulet- oder Trutenfleisch (Masttiere);
d.475
...

2 Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder in Schlachttierkörpern von Geflügel nachgewiesen wurde.476

3 Das BLV bestimmt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, und die Anforderungen an die Untersuchungsmethoden.477

473 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

474 In Kraft seit 1. Jan. 2008.

475 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

476 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

477 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

Art. 257479 Zu überwachende Geflügelhaltungen

Geflügelhaltungen der folgenden Grössen müssen auf Salmonella-Infektionen untersucht werden:

a.
Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
b.
Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
c.
Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt;
d.
Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.

479 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 257a480 Probenahmen durch den Geflügelhalter

1 In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der Geflügelhalter nach Anleitung des kantonalen Veterinärdienstes Proben von:

a.
Zuchttieren:
1.
als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag,
2.
im Alter von 4 bis 5 Wochen,
3.
im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
4.
alle 3 Wochen während der Legezeit;
b.
Legehennen:
1.
im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
2.
alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals zwischen der 22. und der 26. Lebenswoche;
c.
Masttieren: frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung.

2 Er muss von allen Herden seiner Tierhaltung Proben nehmen.

3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 können Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 3 Wochen erfolgen.

4 Abweichend von Absatz 2 ist bei Masttieren einmal im Jahr eine Probenahme von allen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Herden ausreichend, wenn während eines Jahres alle Herden negativ auf Salmonellen getestet worden sind.

480 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 257b481 Probenahmen durch den Veterinärdienst

1 In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der kantonale Veterinärdienst Proben von:

a.
Zuchttieren: zweimal pro Jahr von jeder Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
b.
Legehennen: einmal pro Jahr von mindestens einer Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit;
c.
Masttieren: einmal pro Jahr von einer Herde in mindestens zehn Prozent der Geflügelhaltungen nach Artikel 257 Buchstaben c und d.

2 Die Probenahme nach Absatz 1 Buchstabe c darf frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung erfolgen.

481 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 258 Entnahme von Proben und Untersuchungen

1 Die Proben müssen zur Untersuchung in ein vom BLV anerkanntes Labor geschickt werden. Beizulegen ist der Untersuchungsantrag, der bei der Meldung nach Artikel 18b automatisch in der Tierverkehrsdatenbank erstellt wird.482

1bis ...483

2 Das BLV erlässt für die Entnahme von Proben und deren Untersuchung Vorschriften technischer Art.

3 Die Brütereien und die Geflügelhaltungen müssen die Laborbefunde während drei Jahren aufbewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.484

482 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

483 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2069). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

484 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 259 Verdachtsfall

1 Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:

a.485
in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 nachgewiesen werden;
b.486
die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergibt; oder
c.
die Abklärungen darauf hindeuten, dass Menschen infolge des Konsums von Eiern oder Fleisch aus dem betreffenden Bestand erkrankt sind.

2 Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Infektionen untersuchen.

3 Der Verdacht auf eine Salmonella-Infektion gilt als widerlegt, wenn im Untersuchungsmaterial nach Absatz 2 kein Erreger nachgewiesen wird.487

485 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

486 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

487 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 260 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Salmonella-Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Geflügelbestand. Ausserdem ordnet er an, dass:488

a.
der verseuchte Bestand geschlachtet oder getötet wird;
b.
die Eier nicht mehr zu Brutzwecken verwendet werden und sie entweder als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP489 zu entsorgen oder vor ihrem Inverkehrbringen zu Speisezwecken einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen zu unterziehen sind;
c.
die Eier, die bereits bebrütet werden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt werden;
d.
das Frischfleisch von aus dem verseuchten Bestand stammenden Tieren vor dem Inverkehrbringen einer Behandlung zur Tilgung der Salmonellen unterzogen wird.

2 Er hebt die Sperre auf, wenn alle Tiere des verseuchten Bestandes getötet oder geschlachtet worden und die Örtlichkeiten gereinigt, desinfiziert und durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden sind.

3 ...490

488 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

489 SR 916.441.22

490 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 260a491 Meldepflicht

Der Kantonstierarzt meldet verdächtige oder verseuchte Legehennenbestände sowie verseuchte Schlachttierkörper dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker. Im Seuchenfall informiert er sie zusätzlich über die Anordnung von Massnahmen nach Artikel 260 Absatz 1 Buchstaben b und d.

491 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

13. Abschnitt: Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner

Art. 262 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Laryngotracheitis (ILT) bei den Hühnern, Truthühnern und Fasanen.

2 ILT liegt vor, wenn:

a.
die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
b.
das ILT-Virus (Herpesvirus) nachgewiesen wurde.

3 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

Art. 263 Verdachtsfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf ILT ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.

Art. 264 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades;
b.
die Tötung und Entsorgung aller Tiere des verseuchten Bestandes;
c.
die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen sowie der kontaminierten Eiertransportbehältnisse und Geräte.

2 Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.

Art. 264a492 Auslagerung von Bruteiern

1 Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung wertvollen Erbguts in Abweichung von Artikel 264 eine Auslagerung von Bruteiern aus einem verseuchten Bestand zulassen. In diesem Fall ordnet er an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand;
b.
die Tötung und Entsorgung von Vögeln, die klinisch erkrankt sind oder bei denen der Erreger nachgewiesen wurde;
c.
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
d.
die Verbringung der desinfizierten Bruteier während maximal drei Monaten an einen vom gesperrten Bestand baulich und betrieblich unabhängigen Standort;
e.
die Verbringungssperre über die aus den Bruteiern geschlüpften Jungtiere;
f.
die Ausmerzung der Alttiere am bisherigen Standort nach der Gewinnung der Bruteier;
g.
die abschliessende Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

2 Er ordnet am neuen Standort eine Nachkontrolle aller Jungtiere im Alter von 8-12 Wochen an. Sie erfolgt durch die Entnahme von Blutproben und Choanen- beziehungsweise Trachealtupfer.

3 Fällt mindestens eine Probe der Nachkontrolle serologisch oder im Erregernachweis positiv aus, so müssen alle Jungtiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. Fällt die Nachkontrolle negativ aus, so hebt der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Jungtiere auf.

4 Die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand wird frühestens 90 Tage nach der abschliessenden Reinigung und Desinfektion aufgehoben.

492 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

14. Abschnitt: Myxomatose

Art. 266 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Myxomatose der Wild- und Hauskaninchen.

Art. 267 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Myxomatose in einem verseuchten Hauskaninchenbestand an:

a.
die einfache Sperre 1. Grades;
b.
die unverzügliche unblutige Tötung und Entsorgung aller Kaninchen; in besonderen Fällen kann der Kantonstierarzt die Tötung auf die erkrankten Tiere beschränken;
c.
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen sowie aller kontaminierten Gegenstände.

2 Er ordnet bei Feststellung von Myxomatose bei Haus- oder Wildkaninchen ein den Umständen angepasstes Sperrgebiet an. Im Sperrgebiet gilt:

a.
Jeglicher Handel und Verkehr mit lebenden Kaninchen ist verboten.
b.
Die Kaninchenhalter treffen Vorkehrungen, die das Eindringen von Insekten in die Hauskaninchenbestände verhindern.
c.
Falls die Myxomatose bei Wildkaninchen auftritt, ordnet der Kanton die zur Reduktion der Bestände notwendigen Massnahmen an.

3 Die Sperrmassnahmen dürfen frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall aufgehoben werden.

15. Abschnitt: Faulbrut der Bienen

Art. 269493 Diagnose

Faulbrut der Bienen liegt vor, wenn in der erkrankten Brut Paenibacillus larvae nachgewiesen wurde.

493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Art. 270494 Verdachtsfall

Besteht Verdacht auf Faulbrut der Bienen, hat der Bieneninspektor Probematerial zur Untersuchung auf Paenibacillus larvae an ein Untersuchungslaboratorium einzusenden.

494 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Art. 271 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

a.
sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
b.495
alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden;
c.496
Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;
d.497
alte Waben, Wachs und Honig nach den Anweisungen des Bieneninspektors verwertet werden;
e.498
die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden.

1bis Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 2 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.499

2 Im Sperrgebiet gilt:500

a.501
Jedes Anbieten, Verstellen und Verbringen ins Sperrgebiet von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
b.502
Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und das Verbringen von Bienen in das Sperrgebiet unter sichernden Massnahmen bewilligen.
c.
Der Bieneninspektor führt innert 30 Tagen eine Kontrolle sämtlicher Völker des Sperrgebietes auf Faulbrut der Bienen durch.

3 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:

a.503
30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
b.
60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.

4 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.504

495 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

496 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

497 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

498 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

499 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

500 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

501 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

502 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

503 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

504 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

Art. 271a505 Vorschriften zur Bekämpfung der Faulbrut

Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Faulbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.

505 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Art. 272506 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

506 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

16. Abschnitt: Sauerbrut der Bienen

Art. 273507 Bekämpfung

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:

a.
sämtliche Völker vom Bieneninspektor unverzüglich untersucht werden;
b.
keine Bienen und Waben verstellt werden;
c.
alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden;
d.508
Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird;
e.509
die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.

3 Im Sperrgebiet gilt:

a.510
Jedes Anbieten, Verstellen und Verbringen ins Sperrgebiet von Bienen und Waben ist verboten. Gerätschaften dürfen nur nach Reinigung und Desinfektion in einen anderen Bienenstand verbracht werden.
b.511
Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter sichernden Massnahmen bewilligen.

4 Der Bieneninspektor ordnet die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig an.

5 Er kontrolliert sämtliche Völker des Sperrgebietes innert 30 Tagen auf Sauerbrut der Bienen.

6 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:

a.512
30 Tage nach der Vernichtung aller Bienenvölker und Waben des verseuchten Standes, sofern die Bienenkasten und Gerätschaften gereinigt und desinfiziert worden sind und die Kontrollen im Sperrgebiet keinen neuen Verdacht erbracht haben;
b.
60 Tage nach der Vernichtung der erkrankten und verdächtigen Völker, sofern weder die Nachkontrolle des befallenen Standes noch die Kontrollen im Sperrgebiet einen neuen Verdacht erbracht haben.

7 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.

507 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

508 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

509 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

510 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

511 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

512 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 273a513 Vorschriften zur Bekämpfung der Sauerbrut

Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Sauerbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.

513 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

Art. 274514 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

514 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

17. Abschnitt:515 Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida)

515 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (AS 2015 1007).

Art. 274a Geltungsbereich, Diagnose und Zielsetzung

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls eines Bienenvolkes oder eines von Menschen gehaltenen Hummelnests (Hummelnest) mit dem Kleinen Beutenkäfer. Die Bekämpfungsmassnahmen sind auch dann zu ergreifen, wenn der Kleine Beutenkäfer in einem Imkereibetrieb gefunden wird.

2 Ein Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn Eier, Larven, Puppen oder adulte Käfer von Aethina tumida nachgewiesen werden.

3 Bei einem epidemiologisch eng eingrenzbaren Befall muss die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfers verhindert, bei einem grossflächigen Befall die Befallsdichte tief gehalten werden.

Art. 274b Verdachtsfall

Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn in einem Bienenvolk, in einem Hummelnest oder in einem Imkereibetrieb Larven oder adulte Käfer gefunden werden, die Merkmale aufweisen, die den morphologischen Bestimmungsmerkmalen des Kleinen Beutenkäfers nahe- oder gleichkommen.

Art. 274c Massnahmen im Verdachtsfall

1 Bei Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte den verdächtigen Betrieb nicht verlassen dürfen.

2 Der Kantonstierarzt hebt die Massnahmen auf, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass der Betrieb nicht vom Kleinen Beutenkäfer befallen ist.

Art. 274d Seuchenfall

1 Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

a.
die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte des verseuchten Betriebs nicht verstellt werden dürfen und die Bienenvölker oder Hummelnester nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet werden;
b.
das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig, die Imkereinebenprodukte sowie weitere Gegenstände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein könnten, nach den Anweisungen des Bieneninspektors unverzüglich vernichtet oder gereinigt und entseucht werden;
c.
das Bienenhaus sowie alle Räumlichkeiten und Gerätschaften des verseuchten Betriebs nach den Anweisungen des Bieneninspektors gereinigt und entseucht werden;
d.
der Boden in der Umgebung des verseuchten Bienenstandes oder Hummelnestes nach den Anweisungen des Bieneninspektors behandelt wird;
e.516
ein Bienenvolk als Sentinel auf dem verseuchten Betrieb eingerichtet und regelmässig durch den Bieneninspektor kontrolliert wird.

2 Der Kantonstierarzt legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor eine Schutz- und eine Überwachungszone fest. Die Schutzzone umfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von drei Kilometern um den verseuchten Imkereibetrieb oder das verseuchte Hummelnest, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern. Bei der Festlegung sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.

3 Der Kantonstierarzt hebt die Schutz- und die Überwachungszone auf, wenn:

a.
die Massnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind; und
b.
nach Abschluss der Nachkontrollen in der Schutzzone (Art. 274e Abs. 5) kein Verdacht mehr auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer besteht.

4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a, d und e kann das BLV anordnen, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern, auf die Behandlung des Bodens und auf das Einrichten eines Bienenvolkes als Sentinel verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfer nicht verhindert werden kann.517

516 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

517 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone

1 In der Schutz- und der Überwachungszone ist es verboten, Bienen und Hummeln, gebrauchtes Imkereimaterial, Wabenhonig und Imkereinebenprodukte anzubieten, zu verstellen oder in die Zonen zu verbringen. Gerätschaften dürfen nur verstellt werden, wenn sie vorgängig gereinigt und entseucht worden sind.

2 Der Kantonstierarzt kann das Verstellen von Bienen und von Hummeln innerhalb der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone und das Verbringen von Bienen und von Hummeln aus der Überwachungs- in die Schutzzone oder von einem Gebiet ausserhalb der Zonen in die Schutz- oder die Überwachungszone unter sichernden Massnahmen bewilligen.

3 Der Bieneninspektor kontrolliert innert 30 Tagen nach Festlegung der Schutzzone sämtliche sich darin befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer. In den Bienenständen und Hummelnestern, bei denen er keinen Befall feststellt, stellt er Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig.

4 Der Bieneninspektor stellt in der Überwachungszone innert 30 Tagen nach deren Festlegung in einer vom Kantonstierarzt bestimmten Auswahl von Bienenständen oder Hummelnestern Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig. Er kann diese Aufgaben auf die Imkerinnen und Imker übertragen. In diesem Fall müssen sie ihm regelmässig die Kontrollergebnisse melden. Das BLV legt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Bienenstände in einer technischen Weisung fest.

5 In dem auf den Seuchenausbruch folgenden Frühling muss der Bieneninspektor alle sich in der Schutzzone befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester sowie die im Vorjahr befallenen Imkereibetriebe nachkontrollieren.

5. Kapitel: Seuchen der Wassertiere518

518 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 277520 Referenzlaboratorium

Das nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für Seuchen der Wassertiere ist die an der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern eingerichtete Fischuntersuchungsstelle.

520 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 279 Zusammenarbeit

1 Das BLV arbeitet bei der Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere mit dem BAFU zusammen.521

2 Die Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Tierseuchenpolizei und den für die Fischerei zuständigen kantonalen Stellen.

521 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

2. Abschnitt:
Infektiöse hämatopoetische Nekrose, Virale hämorrhagische
Septikämie und Infektiöse Anämie der Salmonidae
522

522 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 280523 Geltungsbereich und Diagnose

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (ISA) von Fischen.

2 Als Fische der empfänglichen Arten gelten für die:

a.
IHN: insbesondere alle Salmonidenarten und Hechte;
b.
VHS: insbesondere alle Salmonidenarten und Hechte;
c.
ISA: insbesondere Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und Bachforelle (Salmo trutta spp.).

3 IHN, VHS und ISA liegen vor, wenn die Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurden.

523 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 281 Verdachtsfall

1 Bei Verdacht auf IHN, VHS oder ISA verhängt der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Aquakulturbetrieb. Er kann die Schlachtung von Fischen und deren Abgabe als Lebensmittel erlauben. Ausserdem ordnet er an, dass:524

a.
tote Fische und Abfälle geschlachteter Fische als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP525 entsorgt werden;
b.526
benachbarte Aquakulturbetriebe desselben Wassereinzugsgebietes auf Anzeichen von IHN, VHS oder ISA überprüft werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.

524 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

525 SR 916.441.22

526 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 282527 Seuchenfall in einem Aquakulturbetrieb

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN, VHS oder ISA in einem Aquakulturbetrieb die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Betrieb. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
alle Fische des Betriebs unverzüglich getötet oder geschlachtet werden;
b.
sofern eine Gefahr für die Weiterverbreitung der Seuche in öffentlichen Gewässern besteht, der Wasserzulauf und der Wasserablauf des Betriebs gesperrt werden, soweit die Verhältnisse dies erlauben, und das Wasser der Haltungseinrichtungen in die Kanalisation abgeleitet wird;
c.
tote und getötete Fische sowie die Abfälle der geschlachteten Fische als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP528 entsorgt werden;
d.
die Haltungseinrichtungen geleert, gereinigt und desinfiziert sowie Gerätschaften, verwendete Schutzkleidung und Transportmittel des Betriebs gereinigt und desinfiziert werden;
e.
Fischereierzeugnisse, Futtermittel und Gerätschaften den Betrieb nicht verlassen dürfen.

2 Besteht keine Gefahr für die Weiterverbreitung der festgestellten Seuche, so kann der Kantonstierarzt anordnen, dass abweichend von Absatz 1 auf folgende Massnahmen verzichtet wird:

a.
die Tötung oder Schlachtung von Fischen, die in einer Haltungseinrichtung untergebracht sind, die nicht verseucht ist;
b.
die Sperrung des Wasserzulaufs und des Wasserablaufs des Betriebs;
c.
die Leerung, Reinigung und Desinfektion von Haltungseinrichtungen, die:
1.
nicht verseucht sind,
2.
über eine separate Wasserversorgung verfügen, und
3.
ausreichend von den verseuchten Haltungseinrichtungen getrennt sind, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern;
d.
das Verbringungsverbot für Fischereierzeugnisse, Futtermittel und Gerätschaften.

3 Der Kantonstierarzt ordnet eine Schutz- und eine Überwachungszone an. Er legt deren Umfang nach dem Risiko für die Verbreitung der festgestellten Seuche fest. Die Schutzzone umfasst mindestens die Fläche des Aquakulturbetriebs.

527 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

528 SR 916.441.22

Art. 282a529 Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone

1 Der Kantonstierarzt ordnet für die Schutzzone Folgendes an:

a.
die Untersuchung aller:
1.
Betriebe, in denen Fische gehalten werden, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind,
2.
Gewässer, in denen Fische leben, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind;
b.
die monatliche Überprüfung aller Betriebe, bei denen die Untersuchung nach Buchstabe a einen negativen Befund ergeben hat.

2 In der Überwachungszone ordnet er die stichprobenartige Untersuchung von Gewässern und Betrieben nach Absatz 1 Buchstabe a an.

3 Fische, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind, dürfen nicht aus der Schutz- und der Überwachungszone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gestatten für Tiere, die klinisch gesund sind und aus einem nicht verseuchten Betrieb oder aus einer nicht verseuchten Haltungseinrichtung eines verseuchten Betriebs stammen, die von den verseuchten Haltungseinrichtungen ausreichend getrennt ist, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern.

529 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 282c531 Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen

1 Nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen darf während folgender Zeitspanne im verseuchten Betrieb oder in den verseuchten Haltungseinrichtungen eines Betriebs keine Wiederbesetzung erfolgen:

a.
bei einem Ausbruch von IHN oder VHS: sechs Wochen;
b.
bei einem Ausbruch von ISA: drei Monate.

2 Der Kantonstierarzt kann abweichend von Absatz 1 die Wiederbesetzung des Betriebs vor Ablauf der jeweiligen Zeitspanne gestatten, wenn aufgrund der Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen für die sichere Abtötung der Viren eine kürzere Zeitspanne genügt.

3 Vier Wochen nach der Wiederbesetzung sind der betreffende Betrieb oder die betreffende Haltungseinrichtung erneut zu untersuchen.

4 Der Kantonstierarzt wandelt nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Schutz- in eine Überwachungszone um.

5 Er hebt die Sperre und die Überwachungszone auf, wenn die Untersuchung des sanierten Betriebs nach Absatz 3 und die Untersuchungen nach Artikel 282a Absätze 1 und 2 einen negativen Befund ergeben haben.

531 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 282d532 Seuchenfall bei freilebenden Fischen

Wird IHN, VHS oder ISA bei freilebenden Fischen festgestellt, so ordnet der Kan-tonstierarzt nach Rücksprache mit der kantonalen Fischereibehörde die Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

532 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 284 Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nur entschädigt, wenn die Fische nicht als Lebensmittel verwertet werden können.

3. Abschnitt: ...

4. Abschnitt: Krebspest

Art. 289 Bekämpfung

1 Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.

2 Im Sperrgebiet gilt:

a.
Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
b.
Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP535 zu entsorgen.

3 Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.

6. Kapitel: Zu überwachende Seuchen

Art. 291

1 Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61-64 finden keine Anwendung.536

2 Das BLV und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.

2bis Tierverluste wegen zu überwachender Seuchen werden nicht entschädigt.537

3 Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2-4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.538

536 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

537 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

538 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

7. Kapitel:539 Spezielle Vorschriften für Zoonosen

539 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Art. 291a Überwachung von Zoonosen

1 Überwachungspflichtig sind die folgenden Zoonosen und deren Erreger:

a.
Brucellose;
b.
Campylobacteriose;
c.
Echinokokkose;
d.
Listeriose;
e.
Salmonellose;
f.
Trichinellose;
g.
Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis;
h.
verotoxinbildende Escherichia coli.

2 Das BLV überwacht andere Zoonosen und Zoonoseerreger, soweit es die epidemiologische Lage oder die Risikoabschätzung erfordert.

Art. 291b Risikoabschätzung

1 Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG540 und dem BLW die notwendigen Daten, um Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu beurteilen.

2 Das von einer Zoonose ausgehende Risiko wird nach folgenden Kriterien beurteilt:

a.
Vorkommen des Erregers bei Menschen und Tieren sowie in Lebens- und Futtermitteln;
b.
Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit;
c.
wirtschaftliche Folgen;
d.
epidemiologische Entwicklungstendenzen.

540 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 291c Durchführung der Überwachung

1 Die Überwachung erfolgt auf den folgenden Stufen der Lebensmittelkette:

a.
Primärproduktion;
b.
Lebensmittelproduktion;
c.
Futtermittelproduktion.

2 Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsprogramme der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung.

3 Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

Art. 291d541 Überwachung der Antibiotikaresistenzen

1 Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungsprogramm durch.

2 Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen erfolgt im Rahmen:

a.
der Überwachung der Zoonosen und Zoonoseerreger nach Artikel 291c; und
b.
der Untersuchung von diagnostischem Untersuchungsmaterial.

3 Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art für die Überwachung der Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern.

541 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 291e Zoonosebericht

Das BLV erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW sowie mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut jährlich einen Zoonosebericht. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zoonosen, Zoonoseerreger und Antibiotikaresistenzen sowie eine Bewertung der Entwicklungstendenzen.

4. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 292 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Leitung ist Sache des BLV. Es überwacht die von den Kantonen getroffenen Massnahmen und ist befugt, ungenügende oder unzweckmässige Massnahmen abzuändern oder aufzuheben.

2 Das BLV kann die Aufsicht nach Programmen durchführen, die es mit dem Kantonstierarzt vereinbart.542

3 Die zuständigen kantonalen Behörden können die Aufsichtsorgane des Bundes begleiten.543

4 Das BLV teilt das Ergebnis der Aufsicht dem Kantonstierarzt mit.544

542 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

543 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

544 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

Art. 292a545 Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung

1 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020546 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.547

1bis ...548

2 ...549

3 Das BLV erlässt zu den Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.550

545 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

546 SR 817.032

547 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 8 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).

548 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (AS 2013 3867). Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 8 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).

549 Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 8 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).

550 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

Art. 293 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen551

1 Bund und Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den seuchen- und den sanitätspolizeilichen Organen sowie der Lebensmittelkontrolle zur Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen.552

2 Sie arbeiten bei der Beschaffung von Daten und Informationen zur Überwachung der Gesundheit von Menschen und Tieren eng zusammen.

551 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

552 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe

1 Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.

2 Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des TSG und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.

3 Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.

Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen

1 Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.553

2 Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.

3 Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen.

4 Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht.

553 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 295a554 Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern


1 Beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche in der Schweiz oder im Ausland kann das BLV folgende Unternehmen verpflichten, ihre Kundschaft über die mit dem Seuchenausbruch zusammenhängenden Einschränkungen und Verbote zu informieren:

a.
Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009555;
b.
Betreiber von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen;
c.
Reiseveranstalter, die Reisen in die betroffenen Seuchengebiete anbieten.

2 Die Unternehmen informieren die Reisenden mit Plakaten oder Informationsblättern.

3 Das BLV bestimmt die betroffenen Unternehmen, den Inhalt und die Dauer der Information. Es harmonisiert die Massnahmen mit den Pflichten aus Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999556 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Es stellt das Informationsmaterial zur Verfügung.

554 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

555 SR 745.1

556 SR 0.916.026.81

Art. 296 Amtshilfe

1 Die Kantone leisten dem BLV die für die Aufsicht und die Erfüllung internationaler Veterinär-Abkommen notwendige Amtshilfe.

2 Die Kantone leisten einander Amtshilfe, um einen sachgerechten Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zu gewährleisten.

2. Kapitel: Bund

Art. 297 Vollzug im Inland

1 Das BLV hat folgende Aufgaben:

a.557
...
b.558
Es bezeichnet die nationalen Referenzlaboratorien für die Überwachung der Diagnostik von Tierseuchen und der Antibiotikaresistenz und anerkennt die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Überwachung der Resistenzlage durchführen.
c.559
Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben, die Zulassung von Veterinärdiagnostika und die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen.
cbis.560
Es erstellt zur Kontrolle des Tierverkehrs Musterdokumente und Anleitungen zuhanden der Kantone.
d.
Es sorgt zusammen mit den Kantonen für die Aus- und Weiterbildung der Kantonstierärzte und der amtlichen Tierärzte.
e.561
Es genehmigt die Bekämpfungsprogramme von Branchenorganisationen, sofern sie den Zielen der Tierseuchenbekämpfung entsprechen. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass ihm die Ergebnisse regelmässig gemeldet werden.

2 Das BLV hat zudem die folgenden Befugnisse:

a.
Es kann Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. Es legt die Voraussetzungen fest und bezeichnet die Massnahmen, die zu treffen sind, damit das betreffende Gebiet seuchenfrei bleibt.
b.
Es kann in einem Gebiet, in dem eine Tierseuche ein gefährliches Ausmass anzunehmen droht, den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten einschränken.
c.
Es kann Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage anordnen.
d.
Es kann prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorschreiben.
e.562
Es kann festlegen, welche Untersuchungsverfahren zur Überwachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen anzuwenden sind.
f.563
Es kann Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung mit Forschungsaufgaben im Tierseuchenbereich betrauen.
g.564
Es kann anordnen, dass die zuständigen Behörden auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen und weitere nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft angezeigte Massnahmen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Tierseuche aus dem Ausland in die Schweiz eingeschleppt wird.

557 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4659).

558 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

559 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

560 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

561 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).

562 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581).

563 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).

564 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 299 Vollzug in der Armee

1 Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem BLV und den betroffenen Kantonen.

2 Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 1955566 über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.

3. Kapitel: Kanton

Art. 300 Kantonstierarzt

1 Der Kanton wählt einen Kantonstierarzt zum Leiter des kantonalen Veterinärdienstes und regelt dessen Stellvertretung.

2 ...567

567 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).

Art. 301 Aufgaben des Kantonstierarztes

1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Früherkennung, Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:568

a.
Er überwacht den Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen.
b.
Er bildet die seuchenpolizeilichen Organe aus und leitet die Einführungskurse für Viehhändler.
c.
Er beaufsichtigt den Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen.
d.569
Er überwacht die Tierbestände in seuchenpolizeilicher Hinsicht und sorgt für die Durchführung der Kontrollen in den Betrieben mit Nutztierhaltung nach Artikel 292a; er kann hierzu diagnostische, prophylaktische und therapeutische Massnahmen für einzelne Bestände oder gebietsweise obligatorisch erklären.
dbis.570 Er ordnet die notwendigen Massnahmen zur Früherkennung und Überwachung der in dieser Verordnung bezeichneten Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 TSG an.
e.
Er überwacht die künstliche Besamung und den Embryotransfer in seuchenpolizeilicher Hinsicht.
f.
Er beschafft die zur Seuchenbekämpfung benötigten Daten und Informationen über Tierbestände.
g.
Er ordnet die tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln an.
h.
Er sorgt für die technische Infrastruktur zur Seuchenbekämpfung.
i.571
Er bewilligt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlager, Embryotransfereinheiten, Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zum grenzüberschreitenden Handel mit Tieren und tierischen Produkten eine Zulassung erforderlich ist. Das BLV kann die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung in Vorschriften technischer Art festlegen.
j.572
Er erfasst für die nach Buchstabe i bewilligten Betriebe die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse des Betriebes und die bewilligten Tätigkeiten in ASAN.

2 Die Kantone können dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren.

568 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

569 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).

570 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

571 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 2007 (AS 2007 4659). Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

572 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

Art. 301a573 Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall

Im Rahmen der Bekämpfung einer Seuche kann der Kantonstierarzt Tierhalter, die von der Seuche betroffen sein könnten, und Organisationen oder Fachleute, welche die Vollzugsorgane bei der Bewältigung von Seuchenfällen unterstützen, über Seuchenfälle informieren und ihnen dabei nicht besonders schützenswerte Personendaten bekannt geben.

573 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

Art. 302 Amtlicher Tierarzt

1 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl amtlicher Tierärzte und deren Stellvertreter ein. Er ernennt in der Regel pro Amtsbezirk einen amtlichen Tierarzt. Er kann für mehrere Amtsbezirke einen gemeinsamen amtlichen Tierarzt ernennen.

1bis Mehrere Kantone können einen gemeinsam bestimmten amtlichen Tierarzt mit Kontrollaufträgen betrauen.574

2 Der amtliche Tierarzt hat die folgenden Aufgaben:

a.
Er verrichtet die Aufgaben, die ihm das TSG und dessen Ausführungsbestimmungen zuweisen.
b.
Er stellt die amtstierärztlichen Zeugnisse aus.
c.
Er führt die ihm vom Kantonstierarzt erteilten Aufträge aus.

3 Die Kantone können dem amtlichen Tierarzt weitere Aufgaben übertragen und sorgen für die Koordination. Insbesondere geht es um Aufgaben:

a.
im Bereich des Tierschutzes;
b.
im Vollzug von Artikel 40 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992575;
c.576
...577

4 ...578

574 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

575 [AS 1995 1469, 1996 1725 Anhang Ziff. 3, 1998 3033 Anhang Ziff. 5, 2001 2790 Anhang Ziff. 5, 2002 775, 2003 4803 Anhang Ziff. 6, 2005 971, 2006 2197 Anhang Ziff. 94 2363 Ziff. II, 2008 785, 2011 5227 Ziff. I 2.8, 2013 3095 Anhang 1 Ziff. 3. AS 2017 249 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Juni 2014 (SR 817.0).

576 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Sept. 2004 (AS 2004 4057).

577 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

578 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).

Art. 303579 Kontrollen in Schlachtbetrieben

Das EDI regelt:

a.
die Untersuchung der Schlachttiere und der Schlachttierkörper in den Schlachtbetrieben auf Tierseuchen; und
b.
die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.

579 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 1847).

Art. 304580

580 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 4 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 561).

Art. 308 Bieneninspektor

Die Kantone teilen ihr Gebiet in Bieneninspektionskreise ein. Sie bezeichnen die nötige Anzahl Bieneninspektoren, weisen ihnen ihr Tätigkeitsgebiet zu und regeln ihre Stellvertretung.

Art. 309 Aufgaben des Bieneninspektors

1 Der Bieneninspektor vollzieht unter Leitung des Kantonstierarztes die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenseuchen.

2 ...583

3 ...584

583 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

584 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, mit Wirkung seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).

4. Kapitel: Diagnostische Laboratorien

Art. 312588 Voraussetzungen der Anerkennung

1 Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das BLV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012589.

2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:

a.
für die amtliche Seuchendiagnostik nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996590 akkreditiert ist;
b.591
im Rahmen seiner Kernaufgaben ein Untersuchungsspektrum von mindestens 15 Tierseuchen nach den Artikeln 3-5 anbietet und über die für die Untersuchungen erforderlichen Methoden verfügt;
c.
seinen Sitz in der Schweiz hat und die Untersuchungen in der Schweiz durchführt;
d.
die personellen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt;
e.592
an ALIS angeschlossen ist.

3 Das Labor muss unter der Leitung eines auf dem Gebiete der veterinärmedizinischen Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes und einer fachlich vergleichbaren Stellvertretung stehen. Leitung und Stellvertretung müssen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und je zu mindestens 60 Prozent im gleichen Labor arbeiten.

4 Mindestens die Hälfte des Personals, das mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt ist, muss über eine fachberufliche Ausbildung verfügen.

5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anerkennung von Laboratorien, die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das BLV.

588 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

589 SR 814.912

590 SR 946.512

591 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

592 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 (AS 2021 219).

Art. 312a593 Nationale Referenzlaboratorien

Für nationale Referenzlaboratorien gelten die Voraussetzungen nach Artikel 312 Absätze 2-4 sinngemäss. Von den Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstaben b und d können in begründeten Fällen Ausnahmen gewährt werden.

593 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 312b594 Anerkennungsverfahren, Meldung von Anerkennungen und Widerruf

1 Das Gesuch um Anerkennung eines Labors ist beim BLV einzureichen. Es muss folgende Angaben enthalten:

a.
die Ausbildung, die Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und das Arbeitspensum der Laborleitung und ihrer Stellvertretung;
b.
die Anzahl der mit den Untersuchungen beauftragten Personen und deren Ausbildung;
c.
die Tierseuchen, für die die Anerkennung beantragt wird, sowie die entsprechenden methodischen Verfahren;
d.
den Nachweis der Akkreditierung des Labors nach der Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien595.

2 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet. Das Gesuch um Erneuerung ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung einzureichen.

3 Das BLV meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 17 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012596).

4 Es veröffentlicht regelmässig eine Liste der anerkannten Laboratorien und ihrer Leitung im Internet.

5 Personelle Mutationen der Laborleitung und ihrer Stellvertretung, Adressänderungen und Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem BLV innert 14 Tagen zu melden.

6 Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn:

a.
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b.
die Qualität der Daten oder die Meldefrequenz nach Artikel 312c Absatz 2 wiederholt zu Beanstandungen führen;
c.
das Labor nicht regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnimmt;
d.
die externe Qualitätskontrolle wiederholt zu Beanstandungen führt.

594 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

595 Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

596 SR 814.912

Art. 312c597 Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV

1 Anerkannte Laboratorien müssen regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnehmen.

2 Sie melden regelmässig folgende Daten an ALIS:

a.
die Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;
b.
die Ergebnisse dieser Untersuchungen;
c.
die Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, den Namen und die Adresse des Tierhalters.

3 Das BLV und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welchen Untersuchungslaboratorien die Untersuchungen des Probematerials erfolgen müssen. Verfügt kein anerkanntes Labor über das nötige Fachwissen für eine Untersuchung, so darf der Auftrag mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers auch an ein nicht anerkanntes Labor in der Schweiz erteilt werden. Steht in der Schweiz kein geeignetes Labor zur Verfügung, so darf der Auftrag an ein Labor im Ausland erteilt werden.

4 Die Kantone als Auftraggeber regeln zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Krisenvorsorge die Zusammenarbeit mit den Laboratorien selbstständig.

5 Das BLV kann Informationen einfordern über unerwartet gehäufte Untersuchungsergebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resistenzlage.

597 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

5. Kapitel: Gebühren

Art. 313598

Die Gebühren für Dienstleistungen des BLV, wie Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen an der Zoll- und Landesgrenze oder im Landesinnern, richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985599.

598 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

599 SR 916.472

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 315b604

604 Eingefügt durch Art. 16 der V vom 18. Aug. 1999 über die Tierverkehr-Datenbank (AS 1999 2622). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 315f608 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004

1 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können noch bis zum 31. Dezember 2006 nach den kantonalen Vorschriften gekennzeichnet und registriert sein. Sie müssen mindestens mit einer amtlichen Kontrollmarke versehen oder auf andere Weise eindeutig gekennzeichnet sein.

2 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen oder mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, der die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung und die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 3 von einem Tierarzt bis zum 31. Dezember 2006 der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle gemeldet werden.

3 Mikrochips, welche die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 verwendet werden.

608 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

Art. 315g609 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010

1 Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2 Für Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden und die noch keinen Equidenpass haben, muss der Eigentümer bis zum 31. Dezember 2012 einen Equidenpass ausstellen lassen.

609 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).

Art. 316 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 8 am 1. September 1995 in Kraft.

2 Das Inkrafttreten von Artikel 8 wird später bestimmt.