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Verordnung
über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung) vom 15. Dezember 1969 (Stand am 1. September 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 21. März 19691
über die Tabakbesteuerung, beschliesst: Allgemeines
Art. 1
Kurztitel In dieser Verordnung wird das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung mit «Gesetz» bezeichnet.
Art. 2
Rohmaterial
Als Rohmaterial gelten: a. unentrippter Rohtabak sowie homogenisierter Tabak; b. ganz oder teilweise entrippter Rohtabak, auch geschnitten oder anderswie bearbeitet, zur Weiterverarbeitung bestimmt; c. Abfälle von Rohtabak oder aus der Tabakfabrikation (Rippen, Kleinbruch, Tabakstaub u. dgl.);
d. Zigarettenpapier in Bobinen, Bogen oder Rollen.
Art. 3
Tabakfabrikate
1
Als Tabakfabrikate gelten die unter den Zolltarifnummern2 2402.1000/9000, 2403.1000 und 2403.9910 aufgeführten Erzeugnisse.3 AS 1969 1274
1
SR 641.31
2
SR 632.10 Anhang 3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2474).
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Steuern
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2
Als Zigarren gelten: a.4 Stumpen, Zigarillos, Kiele, Kopfzigarren, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, mit Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder aus homogenisiertem Tabak, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 4 Buchstabe b unter den Begriff der Zigaretten fallen;
b. Toscani, d. h. Zigarren ohne Umblatt in doppelkonischer Form, nicht gepresst, aus Kentucky- oder ähnlichen Tabaken mit im Stock fermentierter Einlage, die nach Fertigstellung einer Nachfermentation unterzogen wurden; c. Virginia, d.h. Zigarren von langem dünnem Format, aus gelaugten Virginia-, Kentucky- oder ähnlichen Rohtabaken, nicht gepresst, deren Mundstück aus Stroh oder Strohersatzprodukten bei der Herstellung des Wickels eingefügt wird.
3
Als Schnittabak gelten zum Pfeifenrauchen sowie zum Selbstdrehen von Zigaretten bestimmte verbrauchsfertige, geschnittene oder anderswie zerkleinerte Tabakblätter oder homogenisierte Tabake, denen Tabakrippen, Tabakersatzstoffe, Saucierungsund Aromatisierungsmittel beigemischt sein können. Geschnittener Tabak mit einer Schnittbreite bis und mit 1,2 mm gilt als Feinschnitt-Tabak im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes.5 4 Als Zigaretten gelten: a. Raucherwaren (Zigaretten im handelsüblichen Sinne), die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, die nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist;
b. zigarettenähnliche, in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und die eine einfache oder doppelte Hülle aufweisen, deren einzige oder äussere Hülle aus anderem Material als natürlichen Tabakblättern hergestellt ist. Als zigarettenähnliche Erzeugnisse sind insbesondere auch Tabakstränge sowie ähnlich vorgeformte Produkte zu verstehen, die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden können.6 5
Als Zigarettenpapier gelten die unter den Zolltarifnummern 4813.1000/9000 aufgeführten, verbrauchsfertigen Erzeugnisse sowie Blättchen oder Hülsen aus homogenisiertem Tabak.7
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2474).
Tabaksteuer - V
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6
Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.8
Art. 4
Sortiments- und Spezialpackungen Als Sortimentspackungen gelten Packungen, die Tabakfabrikate verschiedener Art oder verschiedener Preislagen oder verschiedener Handelsmarken enthalten. Als Spezialpackungen gelten solche, deren Aufmachung oder Ausstattung vom den im Handel allgemein gebräuchlichen Packungen abweicht.
Erster Abschnitt: Steuerbefreiung
Art. 5
Steuerfreie Einfuhrmengen Bei der Einfuhr sind von der Steuer befreit: a. Tabakfabrikate oder Zigarettenpapiere, die gemäss der Zollgesetzgebung zollfrei sind;
b. Zigarettenpapier zu Reklame- und Musterzwecken, das durch Lochung, Aufkleben auf Musterkarten oder in anderer Weise zur Herstellung von Zigaretten unbrauchbar gemacht worden ist.
Zweiter Abschnitt: Steuererhebung I. Steuererhebung auf Tabakfabrikaten
Art. 6
Festsetzung des Steuersatzes und Steuerberechnung9 1
Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten haben auf Anordnung die Kleinhandelspreise der von ihnen hergestellten oder importierten Erzeugnisse sämtlicher Marken sowie für Zigarren und Zigaretten die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand zur Festsetzung des Steuersatzes oder für die Kontrolle des Materialverbrauchs mit amtlichem Formular anzumelden. Werden nachträglich diese Gewichte oder Preise geändert, die eine neue Festsetzung des Steuersatzes zur Folge haben, oder neue Marken eingeführt, ist dies der Oberzolldirektion zu melden, bevor die Ware in den Handel gelangt. Die Oberzolldirektion kann die Vorlage von Typmustern verlangen.10 2 Das Durchschnittsgewicht je 1000 Zigaretten umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und jenes der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs.
8
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
Steuern
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3
Sind für die nämliche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikates unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so erfolgt die Steuerfestsetzung nach Massgabe des höchsten dieser Preise.
3bis
Lassen sich aus Erzeugnissen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.11 4
Die Oberzolldirektion teilt den Herstellern und Importeuren den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
Art. 7
Deklarationspflicht
1
Die Hersteller von Tabakfabrikaten haben der Oberzolldirektion bis zum 8. jeden Monats auf amtlichem Formular die im vorangegangenen Monat verbrauchsfertig hergerichteten Tabakfabrikate zu deklarieren. In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Herstellern auf Gesuch hin gestatten, die Steuerdeklaration innert zehn Tagen einzureichen.12 2 Werden Tabakfabrikate einer bestimmten Marke oder Aufmachung ausschliesslich im Ausland abgesetzt, so sind sie zu dem Kleinhandelspreis zu deklarieren, der für den Verkauf im Inland festgesetzt würde.
3
Die von der Oberzolldirektion vorgeschriebenen Unterlagen sind der Steuerdeklaration beizulegen oder bis zum 15. jeden Monats einzureichen.13 4
Stimmt die Steuerdeklaration nicht mit den Unterlagen überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende oder zweideutige Angaben, so wird sie zur Ergänzung an den Aussteller zurückgewiesen.
Art. 8
Kontrollmassnahmen
Die Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben der Oberzolldirektion die von ihr vorgeschriebenen Kontrollen und Meldungen vorzulegen oder einzureichen.
II. Steuererhebung auf Zigarettenpapier
Art. 9
Banderolierungspflicht 1
Das im Inland hergestellte Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen ist vom Hersteller vor dem Verkauf zu banderolieren.
11
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
Tabaksteuer - V
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2
Das aus dem Ausland eingeführte Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen muss im Zeitpunkt, da die anmeldepflichtige Person die Zollanmeldung abgibt, banderoliert sein.14
Art. 10
Bezug der Banderolen
1
Banderolen werden abgegeben für Blättchen-, Hülsen- oder Rollenpackungen zu 50 und 100 Stück. Ist die Anzahl der Blättchen der Einzelpackungen von Hülsen, Heftchen oder Rollen nicht durch 50 teilbar, so wird die Stückzahl für die Erhebung der Steuer auf die nächsten 50 Stück aufgerundet.15 2 Bestellungen von Banderolen sind an die Oberzolldirektion zu richten. Im Post-, Reise- und Grenzverkehr können Banderolen auch anlässlich der Zollveranlagung bei den Zollstellen bezogen werden.16 3 Gleichzeitig mit der Aufgabe der Bestellung ist der Steuerbetrag der Oberzolldirektion einzubezahlen. Bezieht der nämliche Abnehmer Banderolen im Steuerbetrag von mehr als 10 000 Franken auf einmal, so kann eine Zahlungsfrist von 60 Tagen gewährt werden, wobei der Steuerbetrag gemäss Artikel 21 des Gesetzes sicherzustellen, jedoch nicht zu verzinsen ist. Die Bestellungen werden erst nach Bezahlung oder Sicherstellung des Steuerbetrages ausgeführt.
Art. 11
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Art. 12
Beschädigte Banderolen Für Banderolen, die im Betrieb eines Zigarettenpapierherstellers oder -importeurs beschädigt worden sind, oder für die dieser keine Verwendung mehr findet, wird die bezahlte Steuer gegen Rückgabe der Banderolen an die Oberzolldirektion rückerstattet.
14 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 25 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
15
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
16 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 25 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
17
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
Steuern
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III. Einfuhrveranlagung18
Art. 13
1 Die Anmeldungen für die Einfuhr haben neben den für die Zollveranlagung erforderlichen Angaben insbesondere zu enthalten:19
a. für Rohtabak: die Sorte, die Verwendung und die Beschaffenheit; b. für Tabakfabrikate: die Art, die Marken sowie das Eigengewicht und den Kleinhandelspreis der Fabrikate jeder Marke, für Zigarren und Zigaretten zudem die Stückzahl sowie das Eigengewicht je 1000 Stück; c.20 für verbrauchsfertiges Zigarettenpapier: die Anzahl der Heftchen-, Hülsenund Rollenpackungen und die darin enthaltene Anzahl Blättchen oder Hülsen.
2
Das Eigengewicht je 1000 Zigaretten gemäss Absatz 1 Buchstabe b umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und das der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs.
IV.21 Bezugsprovision
a Die Zollverwaltung erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als
Entschädigung für ihren Aufwand beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969.
Dritter Abschnitt: Steuerrückerstattung und Vergütung
Art. 14
22
1
Die Anmeldung für die Ausfuhr von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren, für die Rückerstattung der Steuer verlangt wird, ist auf dem hiefür bestimmten amtlichen Formular einzureichen.
2
Die Zollveranlagung hat bei der Ausfuhrzollstelle zu erfolgen. In begründeten Fällen bewilligt die Oberzolldirektion Ausnahmen.
18 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 25 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
19 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 25 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
20
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2465).
22 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 25 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
Tabaksteuer - V
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Art. 15
Rückerstattungsgesuch 1
Gesuche um Rückerstattung der Steuer gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes sind vom Hersteller innert folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einzureichen: a.23 für ausgeführte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere innert eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung; b. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die sich noch beim Hersteller befinden oder die dieser vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innert der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes vorgesehenen Frist; c. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nachweislich im Betrieb des Herstellers durch höhere Gewalt oder Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb eines Monats seit der Feststellung des Schadens.
2
Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren.
3
Den Gesuchen sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe a ist der Nachweis der erfolgten Ausfuhrveranlagung zu erbringen; in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist das Datum der Steuerentrichtung nachzuweisen.24 4
Die Oberzolldirektion kann vom Exporteur die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Einfuhr- oder Durchfuhrveranlagung verlangen.25
Art. 16
Vollzug der Rückerstattung 1
Wird dem Rückerstattungsgesuch entsprochen, so wird der rückzuerstattende Betrag dem Anspruchsberechtigten überwiesen oder gutgeschrieben.
2
In Fällen gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn für die Steuer kein anderweitiger Vergütungsanspruch besteht.
Art. 17
26
Art. 18
Aufsicht über Gross- und Kleinhandel 1
Der Gross- und Kleinhandel mit Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen untersteht der Aufsicht der Oberzolldirektion, soweit dies zur Sicherung 23 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 25 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
24 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 25 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
25 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 25 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
26
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 590).
Steuern
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und Überwachung des Zoll- und Steuerbezuges sowie der Durchführung der sonstigen Regelungen des Gesetzes und dieser Verordnung notwendig ist.
2
Zu diesen Zwecken haben die Gross- und Kleinhändler von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier der Oberzolldirektion alle verlangten Auskünfte zu erteilen und Geschäftspapiere vorzulegen. Die Oberzolldirektion ist befugt, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten von Gross- und Kleinhändlern durch ihre Organe jederzeit ohne Voranmeldung kontrollieren zu lassen.
Art. 19
27
Art. 20
Vorschriftswidrige Ware Tabakfabrikate und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen, die den Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen weder in den Handel gebracht noch verkauft werden.
Fünfter Abschnitt: Inlandtabak I. Übernahme des Tabaks
Art. 21
Taxierung durch Kommissionen 1
Der angebotene verarbeitungsfähige Tabak wird durch regionale Kommissionen auf Grund der Produzentenpreise nach der Qualität der abgelieferten Partien taxiert.
Diese Kommissionen sind vom Verband der schweizerischen Tabakpflanzervereinigungen (FAPTA) und von der Einkaufsgenossenschaft der Tabakindustrie für Inlandtabak (SOTA) im Einverständnis mit der Oberzolldirektion zu bilden.
2
Die Kommissionen bestehen aus einem Obmann und einem oder zwei Vertretern der FAPTA und der SOTA. Der Obmann wird abwechslungsweise von einer der beiden Organisationen bestimmt.
3
Können sich die Mitglieder der Kommission über die Taxation nicht einigen, so entscheidet der Obmann endgültig.
27
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
Tabaksteuer - V
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II.28 Ernteabrechnungen und Kontrollen
Art. 22
Übernahmebulletins
Die Kommission erstellt über jede taxierte Tabakpartie ein Übernahmebulletin, worin der Name der Pflanzer, die Sorte, der Preis und das Nettogewicht des Tabaks auszuweisen sind. Die Übernahmebulletins sind vom Obmann zu unterzeichnen und auf Verlangen der Oberzolldirektion für die Kontrolle zu unterbreiten. Die Erntezusammenstellungen mit den Angaben über die angebauten Flächen und Sorten sowie über den Ertrag in Kilogramm und Franken sind den zuständigen Kantonen zur Prüfung und Weiterleitung an die Oberzolldirektion zuzustellen.
Art. 23
Kontrollmassnahmen
1
Nach abgeschlossener Fermentation des Tabaks einer Ernteperiode hat die Organisation, die von der Tabakindustrie für die Vermittlung des Inlandtabaks an die Hersteller von Tabakfabrikanten eingesetzt ist, der Oberzolldirektion Bericht und Abrechnung mit allen zur Prüfung erforderlichen Belegen zuzustellen über:
a. die den Pflanzern bezahlten Preise; b. die weiteren Kosten für die Übernahme und Fermentation des Tabaks; c. das Fermentationsresultat und die Zuteilung des fermentierten Tabaks an die Fabrikanten.
2
Die Organisationen der Tabakpflanzer sowie der Hersteller von Tabakfabrikaten mit Inlandtabak und die Fermentationsbetriebe müssen den Organen der Oberzolldirektion jederzeit die Geschäftsbücher, die Belege und die übrigen Unterlagen offenlegen, vollständige Auskunft erteilen und den Zutritt zu allen Geschäftsräumen sowie zu den Lokalen gestatten, in denen Tabak angenommen, gelagert oder fermentiert wird.
III.29 Finanzierung
Art. 24
1 Die Hersteller und Importeure von Zigaretten für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds der Einkaufsgenossenschaft für Inlandtabak.
28
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
29
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1997 376).
Steuern
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2
Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Zollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.30 3
Bei der Festsetzung der Fabrikantenpreise kann auf die mittleren Importpreise mehrerer Jahre für Rohtabake abgestellt werden, die zur Herstellung von Zigaretten oder Pfeifentabak für den Inlandmarkt dienen.
IV. Heranziehung von Organisationen
Art. 25
31 Die zur Mitwirkung herangezogenen Organisationen unterstehen hinsichtlich der ihnen überbundenen Aufgaben der Aufsicht der Oberzolldirektion. Die Statuten der Organisation der Tabakpflanzer sowie das von ihr zu erlassende Geschäftsreglement sind der Oberzolldirektion und dem Bundesamt für Landwirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten.
V. Meldungen der Kantone
Art. 26
1 Die Kantone, in denen Tabak angepflanzt wird, haben alljährlich der Oberzolldirektion auf amtlichen Formularen folgende Meldungen zu erstatten:
a. auf den 1. August: Flächeninhalt der im laufenden Jahr angebauten Grundstücke nach Gemeinden;
b. auf den 1. Juni: Gewicht, Wert und Sorte der im Vorjahr von den einzelnen Pflanzern geernteten grün oder trocken abgelieferten Tabake.
2
Nach Prüfung und Richtigbefund der Meldungen vergütet die Oberzolldirektion den Kantonen 5 Franken je 100 kg trockenen Tabaks, aus welchem Betrag die Mitarbeit der Organe der FAPTA und der SOTA angemessen zu entschädigen ist.
3
Die nach Absatz 2 auszurichtende Entschädigung wird wie folgt gekürzt und ab Ernte 2001 vollständig eingestellt: a. für die Ernten 1997 und 1998 auf 75 Prozent; b. für die Ernten 1999 und 2000 auf 50 Prozent.32 30 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 25 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).
31
Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 14. Dez. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen [AS 1993 331].
32
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 590).
Tabaksteuer - V
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Sechster Abschnitt: Tabakpräventionsfonds33
Art. 27
34
1
Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette in einen Tabakpräventionsfonds, der von einer Präventionsorganisation verwaltet wird.
2
Die Abgabe wird aufgrund der in der Steuerdeklaration oder Zollanmeldung ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.35
Art. 28
36
Art. 29-3237
Siebenter Abschnitt:38 Schlussbestimmungen
Art. 32
a39
Art. 33
Inkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
2
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung sind alle ihr widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere: 1. die Verordnung vom 30. Dezember 194740 betreffend die fiskalische Belastung des Tabaks;
2. der Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 195041 über die Rückerstattung von Zoll und Fabrikationsabgabe auf Tabakrippen; 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2465).
34
Aufgehoben durch Art. 4 Abs. 1 der V vom 15. Mai 1974 über die Änderung der Steuerermässigungen für Zigarren- und Schnittabakhersteller [AS 1974 1021]. Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2465).
35 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3159).
36
Aufgehoben durch Art. 4 Abs. 1 der V vom 15. Mai 1974 über die Änderung der Steuerermässigungen für Zigarren- und Schnittabakhersteller [AS 1974 1021].
37
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2465).
38 Ursprünglich vor Art. 33.
39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2465). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 18. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 3159).
40
[BS 6 228; AS 1952 908, 1954 621, 1957 313, 1958 291 1430, 1959 1631, 1962 463, 1965 1257, 1967 1320] 41
In der AS nicht veröffentlicht.
Steuern
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3. der Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 195242 über die Rückerstattung der Fiskalabgaben auf Tabaklauge zur Herstellung von Nikotin.
3
Die aufgehobenen Vorschriften bleiben anwendbar auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen.
42
In der AS nicht veröffentlicht.