(Art. 26a Abs. 1 Bst. a und 2 TStG)
1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet und bewirtschaftet werden.
2 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören insbesondere die Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung und Bewirtschaftung von Tabakfabrikaten sowie die Lagerplätze für Vor- und Fertigprodukte.
3 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang der Rohmaterialien, der Vorprodukte, die Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung sowie der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.
4 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.