01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
02.10.2020 - 31.12.2020
02.04.2020 - 01.10.2020
01.05.2017 - 01.04.2020
01.01.2016 - 30.04.2017
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.01.2012 - 31.12.2013
01.01.2010 - 31.12.2011
01.10.2008 - 31.12.2009
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01.01.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 31.12.2002
08.11.2001 - 31.12.2001
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1

Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 13. Februar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 23 Absatz 1, 48 Absätze 2 und 4, 49, 51
Absätze 1 und 3 sowie 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schafund Ziegengattung und deren Fleisch sowie Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte von Geflügel der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.


Art. 2

Begriffe

1 Als inländisches Schlachttier (nachfolgend: Tier) gilt ein Tier, dessen überwiegende Gewichtszunahme im schweizerischen Zollgebiet erfolgte oder das sein Leben
zum überwiegenden Teil im schweizerischen Zollgebiet verbracht hat. Bei Tieren
der Pferdegattung muss zudem ein Identifikationspapier einer anerkannten inländischen Zuchtorganisation vorliegen.

2 Als inländische zugeschnittene Rindsbinde gilt eine zugeschnittene Rindsbinde
von einem inländischen Tier.

3 Als frei gilt ein Kauf, wenn er nicht auf Grund einer Zuteilung nach Artikel 9
Buchstabe b erfolgt ist.

4 Als Schlachtungen im Sinne dieser Verordnung gelten beschaute Schlachtungen
von inländischen Tieren, welche zum Zeitpunkt der Schlachtung im Eigentum des
Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin für die Zuteilung eines Zollkontingentanteils
waren.

5 Bei der Freigabe von Einfuhren nach Artikel 21 Absatz 1 gelten als Nierstücke,
Nierstücke ganz oder in gleicher Zahl zerlegt in Filet, Huft und Roastbeef.2 AS 1999 111

1

SR 910.1

2

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000
401).

916.341

Landwirtschaft

2

916.341

2. Kapitel: Einstufung der Qualität

Art. 3

Grundsatz

1 Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-,
Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach
Artikel 5 durchgeführt werden.

2 Ausgenommen von Absatz 1 sind: a.

Hausschlachtungen;

b.

Schlachtungen für den privaten Eigenkonsum; c.

geschlachtete Tiere der Schweinegattung in Schlachtbetrieben mit weniger
als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr; und d.

geschlachtete Tiere in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr, bei denen der Lieferant auf eine Qualitätseinstufung verzichtet.


Art. 4

Neutrale Qualitätseinstufung 1 In Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten, und
für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten muss eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.

2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine,
10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.


Art. 5


3

Kriterien zur Qualitätseinstufung 1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und
Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können
auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.

2 Kriterium für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung bildet die Fleischigkeit. Es können auch wissenschaftlich anerkannte Kriterien
der Fett- und Fleischqualität herangezogen werden.


Art. 6

Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt in einer Verordnung anhand
der Kriterien nach Artikel 5 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest.

2 Das Bundesamt bezeichnet in einer Verordnung die technischen Geräte sowie deren Anwendung und Überwachung.

3 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 401).

Schlachtviehverordnung 3

916.341

3. Kapitel:
Überwachung von öffentlichen Märkten und des Marktgeschehens in
Schlachtbetrieben sowie Marktentlastungsmassnahmen


Art. 7

Bezeichnung von öffentlichen Märkten und von Schlachtbetrieben
sowie Überwachung des Marktgeschehens 1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet und organisiert im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen öffentliche Märkte, auf denen für die Marktabräumung Tiere
der Rindviehgattung und Schafe (Schlachtschafe, Schlachtlämmer und Weidelämmer) zugeteilt werden können.4 2 Sie bezeichnet im Einvernehmen mit den Marktpartnern Schlachtbetriebe, in denen
für die Marktabräumung Tiere der Rindviehgattung, Schweine, Pferde (Schlachtpferde und Fohlen) und Gitzi zugeteilt werden können.5 3 Sie überwacht laufend das Marktgeschehen auf den öffentlichen Märkten sowie in
Schlachtbetrieben.


Art. 8

Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen 1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c beauftragte Organisation kann bei übermässigem saisonalem Angebot oder anderen vorübergehenden
Überschüssen folgende Marktentlastungsmassnahmen beschliessen und durchführen: a.

Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten; b.

Marktabräumung in Schlachtbetrieben; c.

Einlagerungsaktionen; d.

Verbilligungsaktionen.

2 Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang
der Marktentlastungsmassnahmen sowie die Höhe der Beiträge für Einlagerungsund Verbilligungsaktionen.


Art. 9

Marktabräumung

Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c beauftragte Organisation
teilt:

a.

bei der Marktabräumung in Schlachtbetrieben die nicht verkauften Schlachttiere nach Schlachtgewicht entsprechend dem Prozentsatz nach Artikel 10
Absätze 1 und 3 zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zu; 4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 314).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 314).

Landwirtschaft

4

916.341

b.

bei der Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten die nicht frei
verkauften Tiere entsprechend dem Prozentsatz nach Artikel 10 Absatz 2 zu
den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zu.


Art. 10

Marktabräumungsanteile 1 Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 3 sind gemäss ihrem Anteil an den 95 Prozent für nicht verkaufte Schlachttiere bei der Marktabräumung in Schlachtbetrieben übernahmepflichtig.

2 Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Buchstabe c Ziffer 2 sind gemäss ihrem Anteil an den 5 Prozent
bzw. grundsätzlich an den 10 Prozent für nicht frei verkaufte Tiere ab überwachten
öffentlichen Märkten übernahmepflichtig. Während der Periode der Weidelämmervermarktung können Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel
19 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 gemäss ihrem Anteil an den 90 Prozent für nicht
verkaufte Schlachtschafe und Schlachtlämmer ab überwachten öffentlichen Märkten
übernahmepflichtig werden.

3 Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d sind gemäss ihrem Anteil an den 100 Prozent für nicht verkaufte Schlachttiere bei der Marktabräumung in Schlachtbetrieben übernahmepflichtig.

4 Die Marktabräumungsanteile werden den Zollkontingentanteilsinhabern bzw.
-inhaberinnen gleichzeitig mit der Zuteilung der Zollkontingentsanteile in Prozenten
verfügt.


Art. 11

Sicherstellung für die Marktabräumung 1 Um die Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten und in Schlachtbetrieben sicherzustellen, können Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen
durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung zu Gunsten des Fleischfonds verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.

2 Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden
Zollkontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.


Art. 12

Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen 1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren
der Rindvieh- und Schweinegattung mit Beiträgen aus dem Fleischfonds finanziert.

2 Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen aus dem Fleischfonds verbilligt.

3 Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitäts- und Gewichtsverlust
sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das landwirtschaftliche Erzeugnis im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.

Schlachtviehverordnung 5

916.341

4 Die beauftragte Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes und
übermittelt sie ihm.

5 Das Bundesamt zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.

4. Kapitel: Fleischfonds

Art. 13

1 Der Fleischfonds dient zur Finanzierung der nach Artikel 34 Absatz 1 an private
Organisationen übertragenen Aufgaben und der Einlagerungs- und Verbilligungsbeiträge.

2 Das Bundesamt verwaltet den Fleischfonds.

5. Kapitel: Einfuhr 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14

Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (auf Rauhfutterbasis produziert) wird in
folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: a.

T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch (Carne secca / Bresaola); b.

T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven (Corned Beef usw.); c.

T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung; d.

T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung; e.

T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung; f.

T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung; g.

T-K Nr. 5.7: Übriges.

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien: a.

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden; b.

zugeschnittene Rindsbinden; c.

Fleisch von Tieren der Pferdegattung; d.

Fleisch von Tieren der Schafgattung; e.

Fleisch von Tieren der Ziegengattung; f.

Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-,
Schaf- und Ziegengattung; g.

Pâté, Fleischgranulat zur Suppenherstellung sowie genusstaugliche
Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-,

Landwirtschaft

6

916.341

Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für
die Herstellung von Gelatine.


Art. 15

Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (auf Kraftfutterbasis produziert) wird
in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: a.

T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken; b.

T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken; c.

T-K Nr. 6.3: Wurstwaren; d.

T-K Nr. 6.4: Übriges.

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien: a.

Schweinefleisch in Hälften; b.

Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von
Geflügel;

c.

Pâté und Fleischgranulat zur Suppenherstellung.

2. Abschnitt:
Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der
Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, Schweinen in Hälften
sowie Schlachtnebenprodukten


Art. 16

Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile für die Kontingentsperiode werden entsprechend der Inlandleistung des einzelnen Zollkontingentanteilsberechtigten im Verhältnis zur gesamten
rechtmässig geltend gemachten Inlandleistung in Prozenten zugeteilt.


Art. 17

Bemessungsperiode für die Inlandleistung Die Inlandleistung wird berechnet auf Grund der Inlandleistung zwischen dem 18.
und dem 7. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.


Art. 18

Minimale Inlandleistung Für die Zuteilung eines Zollkontingentanteils ist folgende minimale Inlandleistung
in der betreffenden Fleischkategorie erforderlich: a.

bei Fleisch von Tieren der Rindviehgattung: 8 Tonnen Schlachtgewicht; b.

bei Fleisch von Tieren der Schweinegattung: 8 Tonnen Schlachtgewicht; c.

bei Fleisch von Tieren der Schafgattung: 1 Tonne Schlachtgewicht; d.

bei Fleisch von Tieren der Ziegengattung: 1 Tonne Schlachtgewicht;

Schlachtviehverordnung 7

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e.

bei Pferden oder Fohlen: 1 Schlachtung; f.

bei Käufen ab überwachten öffentlichen Märkten: 100 freie Käufe der betreffenden Gattung; g.

bei Nierstücken: 1 Tonne Zukäufe von Nierstücken mit oder ohne Knochen.


Art. 19

Verteilung nach Arten von Inlandleistungen 1 Die Zollkontingentsanteile werden in den einzelnen Fleischkategorien nach den
folgenden Arten von Inlandleistungen zugeteilt: a.

bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Rindviehgattung
ohne zugeschnittene Rindsbinden:
1.

zu 90 Prozent auf Grund der Zahl der beschauten Schlachtungen von
inländischen Tieren der Rindviehgattung in der Bemessungsperiode, 2.

zu 5 Prozent nach der Zahl der freien Käufe von inländischen Tieren
der Rindviehgattung ab überwachten öffentlichen Märkten in der Bemessungsperiode, 3.

zu 5 Prozent nach der Menge der Zukäufe von Nierstücken mit oder
ohne Knochen von inländischen Tieren der Rindviehgattung ab
Schlachtbetrieben in der Bemessungsperiode; b.6 bei zugeschnittenen Rindsbinden: entsprechend der Menge zugeschnittener, eingesalzener Rindsbinden von inländischen Tieren in der Bemessungsperiode; c.

bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Schafgattung:
1.

zu 90 Prozent auf Grund der Zahl der beschauten Schlachtungen von
inländischen Tieren der Schafgattung in der Bemessungsperiode, 2.

zu 10 Prozent nach der Zahl der freien Käufe von inländischen Tieren
der Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten in der Bemessungsperiode; d.

bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Pferde- und Ziegengattung und bei Schweinefleisch in Hälften: entsprechend der Zahl der
beschauten Schlachtungen von inländischen Tieren der betreffenden Gattung
in der Bemessungsperiode.

2 Die beschauten Schlachtungen können nur vom Eigentümer oder der Eigentümerin
des Tieres im Zeitpunkt der Schlachtung als Inlandleistung geltend gemacht werden.
Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin meldet der beauftragten Organisation die
Zahl der Schlachtungen sowie die entsprechenden Schlachtgewichte. Die Zahl der
Schlachtungen ist vom Fleischkontrolleur zu bestätigen, die Schlachtgewichte vom
Schlachtbetrieb oder einer vom Kanton oder von der Gemeinde bestimmten Person.7 6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 401).

7

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2000, in Kraft seit 1. März 2001
(AS 2001 314).

Landwirtschaft

8

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3 Die freien Käufe können nur durch die direkt zukaufende Person als Inlandleistung
geltend gemacht werden. Als Inlandleistung gilt nur der erstmalige freie Kauf ab
überwachten öffentlichen Märkten.

4 Die zugeschnittenen, eingesalzenen Rindsbinden können nur vom Eigentümer oder
der Eigentümerin der zugeschnittenen Rindsbinden im Zeitpunkt der Einsalzung als
Inlandleistung geltend gemacht werden. Als zugeschnittene, eingesalzene Rindsbinden können nur ganze zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und Fische (runder
Mocken) angerechnet werden. Die Einsalzmeldungen an die beauftragte Organisation erfolgen wöchentlich, spätestens am Montag der der Einsalzung folgenden Woche.

5 Die Menge der Zukäufe von Nierstücken nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 kann
nur durch die direkt zukaufende Person als Inlandleistung geltend gemacht werden.
Als Inlandleistung gilt nur der erstmalige Zukauf ab inländischen Schlachtbetrieben.


Art. 20

Gesuche um Zollkontingentsanteile 1 Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen bis spätestens zum 15. August vor Beginn der Kontingentsperiode bei der beauftragten Organisation nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d auf dem dafür vorgesehenen Formular oder auf dem vom Bundesamt bewilligten Datenträger eingereicht werden.

2 Die beauftragte Organisation übermittelt dem Bundesamt die für die Berechnung
und Zuteilung der Zollkontingentsanteile benötigten Daten.


Art. 21

Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Fleisch- und
Fleischwarenkategorien sowie Freigabe der Einfuhren 1 Das Bundesamt legt nach Anhörung der interessierten Kreise, vertreten durch die
mit den Aufgaben nach Artikel 34 beauftragten privaten Organisationen, und unter
Berücksichtigung der Marktlage periodisch die einzuführende Menge der Fleischund Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke durch
Verfügung fest.8

2 Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse
von den Zollkontingentanteilsinhabern bzw. -inhaberinnen nach Artikel 16 bzw. 19
Absatz 1 eingeführt werden können. Die Dauer beträgt, mit Ausnahme für Einfuhren
von Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, höchstens drei Monate. Die Dauer kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf
der Frist an das Bundesamt eingereicht wurde, angemessen verlängert werden.

3 ...9

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 314).

9

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2000 (AS 2001 314).

Schlachtviehverordnung 9

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3. Abschnitt: Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Geflügelfleisch

Art. 22

Zuteilung auf Grund einer Inlandleistung 1 Die Zollkontingentsanteile bei Geflügelfleisch werden auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt.

2 Als Inlandleistung gilt die Menge der regelmässigen, kontrollierten, direkten Zukäufe (nachfolgend: Zukäufe) von inländischem Geflügelfleisch nach Schlachtgewicht ab inländischen Schlachtbetrieben, einschliesslich Innereien, ausgenommen
Suppenhühner.

3 ...10

4 Die Schlachtbetriebe müssen auf Verlangen des Bundesamtes ihren Ausstoss anhand des Lebendgewichteingangs belegen.

5 Als regelmässige Zukäufe gelten solche, die mindestens monatlich erfolgen.

6 Die Importeure und Importeurinnen müssen dem Bundesamt monatlich bis zum
10. Kalendertag die Inlandleistung des Vormonats nachweisen.

7 Personen, die erstmals Zollkontingentsanteile ausnützen möchten, müssen vorgängig während mindestens eines Quartals die Inlandleistung erbracht haben.


Art. 23

Übernahmeverhältnis

1 Für Einfuhren zum Kontingentszollansatz (KZA) muss die Inlandleistung bis Ende
der entsprechenden Kontingentsperiode erfüllt werden. Mehrbezüge an Inlandleistungen, die das Übernahmeverhältnis übersteigen, können nicht als Inlandleistung
auf die folgende Kontingentsperiode angerechnet werden.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt jährlich das Verhältnis von
Zukäufen zu eingeführtem Geflügelfleisch fest. Es stützt sich dabei für die Zukäufe
auf die Referenzperiode zwischen dem 15. und 4. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.

3 Geflügelfleischteile und -zubereitungen werden sowohl bei der Einfuhr wie beim
Zukauf ab Schlachtbetrieb mit dem Faktor 1,65 in ganzes Geflügel umgerechnet.


Art. 24

Vertragliche Regelung der Inlandleistung Die Importeure und Importeurinnen können unter sich die Erfüllung der Inlandleistung frei regeln. Die Vertragsparteien müssen dies dem Bundesamt mindestens einen Monat vor Beginn der Kontingentsperiode mit Beilage der entsprechenden Verträge melden.


Art. 25

Ersatzabgabe

1 Eine Ersatzabgabe kann je Kontingentsperiode bis maximal 1000 Kilogramm netto
für im Inland nicht erhältliche Spezialitäten geleistet werden.

10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 401).

Landwirtschaft

10

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2 Die Höhe der Abgabe beträgt 3.15 Franken pro Kilogramm netto und fällt in die
allgemeine Bundeskasse.

4. Abschnitt:
Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch


Art. 26


11

Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung
der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch werden Personen zugeteilt, die: a.

sich verpflichten, die einzuführenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschliesslich an durch das Bundesamt anerkannte Verkaufsstellen zu liefern,
und mittels der Bestellungen der anerkannten Verkaufsstellen das Bedürfnis
nachweisen; oder

b.

sich verpflichten, die einzuführenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle selbst zu vermarkten,
und innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einfuhrfrist den Bedürfnisnachweis für die zugeteilten Mengen erbringen.


Art. 27

Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Die Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Koscher- und Halalfleisch
von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung werden entsprechend der Reihenfolge
des Eingangs der Bewilligungsgesuche beim Bundesamt zugeteilt.

2 Am Tag der Ausschöpfung der Teilzollkontingente wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche zugeteilt.


Art. 28

Anerkennung von Verkaufsstellen Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn diese nur Fleisch rituell geschlachteter Tiere und Würste aus solchem Fleisch verkauft.


Art. 29


12

Einfuhrfrist

Die zugeteilten Zollkontingentsanteile müssen innerhalb von drei Monaten nach der
Zuteilung eingeführt und an anerkannte Verkaufsstellen weitergeleitet oder über
eigene Verkaufsstellen selbst vermarktet werden.

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 314).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 314).

Schlachtviehverordnung 11

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5. Abschnitt:
Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei luftgetrocknetem
Trockenfleisch, Rindfleischkonserven, luftgetrocknetem Rohschinken,
Dosen- und Kochschinken sowie Wurstwaren


Art. 30

Teilzollkontingente

Die folgenden Teilzollkontingente werden versteigert: a.

luftgetrocknetes Trockenfleisch (Carne secca / Bresaola); b.

Rindfleischkonserven; c.

luftgetrockneter Rohschinken; d.

Dosen- und Kochschinken; e.

Wurstwaren.


Art. 31

Mindesteingabemenge und maximaler Zollkontingentsanteil 1 Die Mindesteingabemenge pro Bieter oder Bieterin beträgt 500 kg je versteigerte
Teilzollkontingentsmenge.

2 Der Zollkontingentsanteil pro Bieter oder Bieterin darf höchstens 10 Prozent der
jeweils versteigerten Teilzollkontingentsmenge betragen.


Art. 32

Zahlungsfrist

1 Die Zahlungfrist beträgt für den ersten Drittel des Zuschlagpreises 60 Tage, für den
zweiten Drittel 90 Tage und den dritten Drittel 120 Tage nach Rechtskraft des Zuschlages.

2 Vor der Bezahlung des ersten Drittels des Zuschlagpreises ist die Einfuhr zum
KZA nicht zulässig.

6. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung bei Teilzollkontingenten

Art. 33

1 Bei Pâtés und Fleischgranulaten zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen
und -saucen (ex 1602.2071, ex 1602.4191, ex 1602.4210, ex 1602.4910,
ex 1602.5091, ex 1602.9011, ex 0210.1991, ex 0210.2010, ex 0210.9011 und
ex 0210.9012), bei Fleisch und geniessbaren Schlachtnebenprodukten getrocknet
und geniessbarem Mehl und Pulver von Fleisch und Schlachtnebenprodukten
von Geflügel (ex 0210.9031/9089) und bei Diät- und Kindernährmittel
(ex 1602.3110/3990) der Teilzollkontingente Nrn. 5.7 und 6.4 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.13 13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 314).

Landwirtschaft

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2 Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine (ex 0206.3091, ex 0206.4191 und ex
0206.4991) des Teilzollkontingents Nr. 5.7 wird auf eine Regelung zur Verteilung
verzichtet. Die Einfuhren unterliegen den Reversbestimmungen von Artikel 18 des
Zollgesetzes14.

6. Kapitel: Übertragung von Aufgaben

Art. 34

Ausschreibung

1 Das Bundesamt überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisationen: a.

die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Rindvieh-, Schweine-,
Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie von lebenden Tieren der Rindviehund Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten; b.

die Überwachung von öffentlichen Märkten für lebende Tiere der Rindviehund Schafgattung sowie des Marktgeschehens in Schlachtbetrieben; c.

die Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen mit folgenden Elementen:
1.

Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten für Tiere der
Rindvieh- und Schafgattung, 2.

Marktabräumung in Schlachtbetrieben für Tiere der Rindvieh-,
Schweine- und Pferdegattung, sowie für Gitzi, 3.

Einlagerungsaktionen für Fleisch von Tieren der Rindvieh- und
Schweinegattung,

4.

Verbilligungsaktionen für Stotzen von grossem Schlachtvieh, Schweineschinken und Bankfleisch, und 5.

Zusammenstellung der Unterlagen für die Auszahlungen der Beiträge
durch das Bundesamt;

d.

die Erfassung der Gesuche um Zollkontingentsanteile nach Artikel 20 und
die Durchführung der entsprechenden Kontrollen.

2 Das Bundesamt schreibt die Leistungsaufträge im Handelsamtsblatt aus.


Art. 35

Leistungsaufträge

1 Die Auftragnehmerinnen führen ihre Aufgaben in Form eines vom Bundesamt erteilten Leistungsauftrages aus. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der
verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt.

2 Die Vertragsdauer soll der Aufgabe entsprechend festgelegt werden.

3 Die Auftragnehmerinnen sind rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig
von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft.

14

SR 631.0

Schlachtviehverordnung 13

916.341

4 Die Auftragnehmerinnen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.

5 Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft jährlich die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch die beauftragte(n) Organisation(en).


Art. 36

Vergabe der Leistungsaufträge Die Vergaben haben im offenen Verfahren zu erfolgen. Sie richten sich nach dem
3. Kapitel der Verordnung vom 11. Dezember 199515 über das öffentliche Beschaffungswesen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden
betraut sind.


Art. 38

Fleischfonds

1 Die Mittel des bisherigen Rückstellungsfonds werden in den Fleischfonds übergeführt.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement trifft mit der Genossenschaft für
Schlachtvieh- und Fleischversorgung (GSF) eine Vereinbarung über die Überführung des Rückstellungsfonds in den Fleischfonds und die Rückzahlung der vom
Bund gewährten Darlehen.


Art. 39

Übergangsbestimmungen für Zollkontingente 1 Die Verteilung der Teilzollkontingente Nr. 5.7 und 6.4 richtet sich mit Ausnahme
der Fleisch- und Fleischwarenkategorie «Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven
und Schlachtnebenprodukte von Geflügel» bis zum 31. Dezember 2000 nach bisherigem Recht. Die Absatzbindung und die Richtpreise finden dabei keine Anwendung.

2 Die GSF erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes für die Erfüllung von
Aufgaben, die bei der Umsetzung von Absatz 1 anfallen, und übermittelt sie ihm.
Das Bundesamt zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.

3 Für Teilzollkontingente, bei welchen die Kontingentsperiode nicht dem Kalenderjahr entspricht, dauert die Kontingentsperiode im Jahr 2000 nur bis zum 31. Dezember 2000.

4 Für das Teilzollkontingent Pferdefleisch wird die für die Kontingentsperiode vom
1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 zuzuteilende Menge pro rata gekürzt.

5 Vom 1. November bis zum 31. Dezember 2000 darf eine zollkontingentanteilsberechtigte Person bei der Fleisch- und Fleischwarenkategorie «Fleisch von Tieren der 15

SR 172.056.11

Landwirtschaft

14

916.341

Schafgattung» höchstens die Menge zum Kontingentszollansatz einführen, die ihren
durchschnittlichen Einfuhren im November und Dezember der Jahre 1997 bis 1999
entspricht.16


Art. 40

Übergangsbestimmung für Marktentlastungsmassnahmen 1 Die Marktentlastungsmassnahmen richten sich bis zum 31. Dezember 2000 nach
bisherigem Recht.

2 Die GSF erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes für die Marktentlastungsmassnahmen nach Absatz 1 und übermittelt sie ihm. Das Bundesamt zahlt den
Begünstigten die Beiträge aus.


Art. 41

Übergangsbestimmung für Austauschgeschäfte 1 Die Austauschgeschäfte richten sich unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1999 nach der Schlachtviehverordnung vom 22. März 198917. Bei der Einfuhr ist der KZA nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember
199818 zu bezahlen.

2 Austauschgeschäfte zur Veredelung können nur bewilligt werden, wenn die Firma
das auszuführende landwirtschaftliche Erzeugnis im eigenen Betrieb bearbeitet und
trocknet bzw. kocht oder im Lohn trocknen bzw. kochen lässt.


Art. 42

Übergangsbestimmung für die GSF 1 Die Aufgaben der GSF richten sich mit Ausnahme von Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Schlachtviehverordnung vom 22. März 198919 bis zum
31. Dezember 2000 nach bisherigem Recht.

2 Die GSF setzt die Übernahmepreise für grosses Schlachtvieh, Kälber, Schlachtschafe, Weidelämmer und Gitzi nach den von ihr festgestellten martküblichen Preisen fest.

3 Die Verwaltungskosten der GSF werden mit Mitteln aus dem Fleischfonds gedeckt.


Art. 43

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2 Kapitel 2 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 401).

17

[AS 1989 588, 1993 991 Anhang Ziff. 27, 1995 1666 Anhang 3 Ziff. 3 2050 5641, 1998
1537. AS 1999 295 Art. 3 Bst. k] 18

SR 916.01

19

[AS 1989 588, 1993 991 Anhang Ziff. 27, 1995 1666 Anhang 3 Ziff. 3 2050 5641, 1998
15371537. AS 1999 295 Art. 3 Bst. k]

Schlachtviehverordnung 15

916.341

Anhang

(Art. 1)

Tarifnummer

Warenbezeichnung

1. Schlachttiere, lebend 0101.1911, 1919

Pferde, zum Schlachten 0102.9011, 9019

Tiere der Rindviehgattung, zum Schlachten 0103.9120, 9190, 9220, 9290 Tiere der Schweinegattung, zum Schlachten 0104.1020, 1090

Tiere der Schafgattung, zum Schlachten 0104.2020, 2090

Tiere der Ziegengattung, zum Schlachten 2. Fleisch, geniessbare Schlachtnebenprodukte und Fleischwaren von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen) 0201.1011/3099

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder
gekühlt

0202.1011/3099

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren 0203.1191, 1199, 1291, 1299,
1981, 1991, 1999, 2191, 2199,
2291, 2299, 2981, 2991, 2999 Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt
oder gefroren

0204.1010/4390

Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch, gekühlt oder
gefroren

0204.5010, 5090

Fleisch von Tieren der Ziegengattung, frisch, gekühlt oder
gefroren

0205.0010, 0090

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren 0206.1011/2990, 0206.3091,
3099, 0206.4191, 4199,
0206.4991, 4999, 0206.
8010/9090

Geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von
Wildschweinen), frisch, gekühlt oder gefroren 0209.0011, 0019

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder
ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt,
gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210.1191, 1199, 0210.1291,
1299, 0210.1991/9019

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in
den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren
(ausgenommen von Wildschweinen), gesalzen oder in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl
und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten 3. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut von
den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen
sowie Diät- und Kindernährmittel)
1602.2071, 2079

Zubereitungen und Konserven aus Lebern, Fleisch oder
Schlachtnebenprodukte von den in den Tarifnummern
0101-0104 genannten Tieren enthaltend (ausgenommen
von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel) 1602.4111/4990

Zubereitungen und Konserven von Schweinen
(ausgenommen von Wildschweinen) 1602.5011/5099

Zubereitungen und Konserven von Tieren der Rindviehgattung

Landwirtschaft

16

916.341

Tarifnummer20

Warenbezeichnung

1602.9011, 9019

Andere Zubereitungen von den in den Tarifnummern
0101-0104 genannten Tieren, ferner Zubereitungen aus
Blut von den in den Tarifnummern 0102 und 0103 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen sowie
Diät- und Kindernährmittel) 4. Wurstwaren (ausgenommen von Wildschweinen) 1601.0011/0029

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen mit
einem Gehalt von mehr als 20 % dieser Erzeugnisse 5. Geflügel

0207.1110/3399

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.3511/3599

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.3691/3699

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0210.9031/9089

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen
oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares
Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten
von Geflügel der Nr. 0105 1601.0031/0039

Geflügelwurstwaren

1602.3110/3990

Geflügelzubereitungen und Konserven 20

SR 632.10 Anhang