01.01.2024 - * / In Kraft
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1

Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)1 vom 8. Oktober 1999 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19993, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand und Begriff4 1

Dieses Gesetz regelt die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum:

a. auf seine Rechnung und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen;

b. in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört.

2

Es regelt ebenfalls die Kontrolle der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen, und die Sanktion gegen solche Arbeitgeber, wenn sie gegen Bestimmungen über den Mindestlohn verstossen, die in einem AS 2003 1370

1

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

2 SR

101

3 BBl

1999 6128

4

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

823.20

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 2

823.20

Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts5 (OR) vorgeschrieben sind.6 3 Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Art. 319-362 OR).7
a8 Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer 1

Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, haben diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachzuweisen. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht.

2

Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kontrollorganen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen:

a. Kopie der Meldung nach Artikel 6 oder Kopie der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem Meldeverfahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetzgebung unterliegt; b. Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Formular A1)9;

c. Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Bestellerin oder dem Besteller; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beziehungsweise der Bestellerin oder des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag; die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.

3

Kann sie oder er die Dokumente nach Absatz 2 nicht vorweisen, so setzt das Kontrollorgan ihr oder ihm eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an.

5 SR

220

6

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

7

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

8

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

9

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.

Flankierende Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern und Kontrolle der vorgesehenen Mindestlöhne. BG 3

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4

Können die Kontrollorgane gestützt auf die vorgelegten Unterlagen sowie allfällige Beobachtungen vor Ort nicht abschliessend beurteilen, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, so holen sie weitere Auskünfte und Unterlagen ein.

5

Die kontrollierte Person und ihre Auftraggeberin oder ihr Auftraggeber beziehungsweise ihre Bestellerin oder ihr Besteller müssen den Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, die dem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit der kontrollierten Person dienen und die Auskunft über das bestehende Vertragsverhältnis geben.

b10 Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder misslungenem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit 1

Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d folgende Personen melden: a. Personen, die innert der angesetzten Nachfrist weder die Dokumente nach Artikel 1a Absatz 2 noch gleichwertige Unterlagen vorweisen; b. Personen, denen der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit misslungen ist und deren Arbeitgeber nicht feststellbar ist.

2

Die kantonale Behörde kann einen Arbeitsunterbruch anordnen und veranlassen, dass die betreffende Person den Arbeitsplatz verlässt. Beschwerden gegen die Anordnung eines Arbeitsunterbruchs haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.

3

Der Arbeitsunterbruch dauert an: a. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: bis die Dokumente nach Artikel 1a Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen vorgewiesen werden; b. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: bis ihr Arbeitgeber festgestellt werden konnte.


Art. 2

Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen 1

Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR11 in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind: a.12 die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge; 10 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

11 SR

220

12 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 4

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b. Arbeits- und Ruhezeit; c. Mindestdauer der Ferien; d. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; e. Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; f.

Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.

2

Sind im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen, wie beispielsweise Ferien, Feiertage oder Kinderzulagen, Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen durch allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge vorgesehen, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.13 2bis

Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.14 2ter

Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.15 2quater Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Vertrages betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestimmun 13 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

14 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

15 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

Flankierende Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern und Kontrolle der vorgesehenen Mindestlöhne. BG 5

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gen bei Verstössen gegen Artikel 2 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.16 3 Die im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen gelten als Lohnbestandteil, sofern sie keinen Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen wie solche für Reise, Verpflegung und Unterkunft darstellen.

4

Die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen müssen für die ganze Dauer des Einsatzes eingehalten werden.

5

Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, wonach der ausländische Arbeitgeber nachweisen muss, dass er die Sozialabgaben entrichtet.


Art. 3

Unterkunft Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard am Einsatzort bezüglich Hygiene und Komfort genügt.17 Die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung dürfen das ortsübliche Mass nicht übersteigen.


Art. 4

Ausnahmen 1 Die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien gelten nicht für: a. Arbeiten von geringem Umfang; b. Montage oder erstmaligen Einbau, wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden.

2

Der Bundesrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Arbeiten nach Absatz 1 fest.

Der Umfang bemisst sich nach Art, Dauer und Häufigkeit der Einsätze sowie Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3

Die Bereiche des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes sowie des Hotel- und Gastgewerbes sind von Absatz 1 ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Branchen von Absatz 1 ausnehmen.


Art. 5

Subunternehmer 1 Werden die Arbeiten von Subunternehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ausgeführt, so muss der Erstunternehmer, wie beispielsweise Total-, General- oder Hauptunternehmer, die Subunternehmer vertraglich verpflichten, dieses Gesetz einzuhalten.

16 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

17 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 6

823.20

2

Fehlt eine solche Verpflichtung, so kann der Erstunternehmer für Verstösse von Subunternehmern gegen dieses Gesetz mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt werden; der Erstunternehmer haftet zudem zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Mindestbedingungen nach Artikel 2. Erstunternehmer und Subunternehmer haften in diesem Fall solidarisch.


Art. 6

18 Meldung 1 Vor Beginn des Einsatzes muss der Arbeitgeber der vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere: a. die Identität der in die Schweiz entsandten Personen; b. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit; c. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.

2

Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 2 und 3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

3

Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. 4 Die vom Kanton nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Behörde übermittelt der kantonalen tripartiten Kommission sowie gegebenenfalls der durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag der betreffenden Branche eingesetzten paritätischen Kommission unverzüglich eine Kopie der Meldung.

5

Der Bundesrat präzisiert die Angaben, welche die Meldung enthalten muss. Er bezeichnet die Fälle: a. in denen von der Meldung abgesehen werden kann; b. in denen von der achttägigen Frist betreffend Arbeitsaufnahme abgewichen werden kann.

6

Er regelt das Verfahren.


Art. 7

Kontrolle 1 Die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz wird kontrolliert: a. bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags: von den mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organen;

18 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

Flankierende Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern und Kontrolle der vorgesehenen Mindestlöhne. BG 7

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b. bezüglich der Bestimmungen eines Normalarbeitsvertrages über Minimallöhne im Sinne von Artikel 360a OR19: von den durch die Kantone oder den Bund eingesetzten tripartiten Kommissionen (Art. 360b OR);

c. bezüglich der Bestimmungen von Bundeserlassen: von den nach diesen Erlassen zuständigen Behörden;

d. bezüglich der andern Bestimmungen: von den durch die Kantone bezeichneten Behörden.

2

Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.20 3 Sind die notwendigen Dokumente nicht oder nicht mehr vorhanden, so hat der Arbeitgeber das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen zu beweisen, sofern er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass ihn am Verlust der Unterlagen kein Verschulden trifft.

4

Der Arbeitgeber muss den Kontrollorganen jederzeit freien Zutritt zum Arbeitsplatz und den Verwaltungsräumen gewähren.

4bis

Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Regelung über die Auferlegung von Kontrollkosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. In diesem Fall ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c nicht anwendbar.21 5 Bundesrat und Kantone regeln die Entschädigung der Organe, die mit der Kontrolle der Gesetzesanwendung betraut sind.

a22 Inspektoren 1 Zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie der Beobachtungsaufgaben der tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b Ab19 SR 220

20 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

21 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

22 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

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sätze 3-5 OR23 müssen die Kantone über eine ausreichende Zahl von Inspektoren verfügen. Sie können zur Erfüllung der Kontrollaufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Zusammenarbeit mit den paritätischen Organen vorsehen.

2

Die Zahl der Inspektoren nach Absatz 1 bestimmt sich insbesondere nach der Grösse und der Struktur des betreffenden Arbeitsmarkts. Die Inspektoren arbeiten nach Möglichkeit mit anderen Arbeitsmarktinspektoren zusammen.

3

Der Bund übernimmt 50 Prozent der von den Inspektoren verursachten Lohnkosten. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung24 oder das von ihm bezeichnete Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen treffen. 4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 8

Zusammenarbeit 1 Die Kontrollorgane nach Artikel 7 koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.

2

Sie tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus.

3

Die zuständigen Behörden können mit den Behörden anderer Länder zusammenarbeiten, um über die grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Informationen auszutauschen, die Verstösse gegen dieses Gesetz verhindern.

4

Die Arbeitslosenkassen informieren die kantonalen tripartiten Kommissionen nach Artikel 360b OR25 sowie die mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags betrauten paritätischen Organe über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für eine Verletzung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind.26

Art. 9

Sanktionen 1 Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss gegen dieses Gesetz der zuständigen kantonalen Behörde.

2

Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann: a. bei Verstössen gegen Artikel 1a Absatz 2, bei geringfügigen Verstössen gegen Artikel 2 und bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 6 eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht; Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197427 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar; 23 SR

220

24 Ausdruck gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).

25 SR

220

26 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).

27 SR

313.0

Flankierende Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern und Kontrolle der vorgesehenen Mindestlöhne. BG 9

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b. bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 oder bei Nichtbezahlung des Betrags der rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Buchstabe a den betreffenden Unternehmen oder Personen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten; c. gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und die gegen Bestimmungen über den Mindestlohn, die in einem Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a OR28 vorgeschrieben sind, verstossen, eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis 5000 Franken vorsieht; Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar; d. den fehlbaren Unternehmen oder Personen die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.29 3

Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem zuständigen Kontrollorgan nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eine Kopie ihres Entscheides zu. Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt eine Liste der Unternehmen und Personen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind. Diese Liste ist öffentlich.30


Art. 10


31



Art. 11

Klagerecht

Die Organisationen, die nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber wahren, haben ein selbstständiges Klagerecht auf Feststellung einer Verletzung dieses Gesetzes.


Art. 12

Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches32 vorliegt, wer: a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert; 28 SR

220

29 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

30 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

31 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 102 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

32 SR

311.0

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 10

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b. sich der Kontrolle der zuständigen Behörde widersetzt oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht; c.33 einer rechtskräftigen Dienstleistungssperre nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b nicht Folge leistet;

d.34 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellt und systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht gegen Bestimmungen über den Mindestlohn, die in einem Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360a OR35 vorgeschrieben sind, verstösst.

2

In leichten Fällen kann die Behörde von einer Strafverfolgung absehen.

3

Mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer in seiner Funktion als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer die in Artikel 2 genannten Mindestbedingungen systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht nicht garantiert.

4

Die Artikel 70-72 des Strafgesetzbuchs sind anwendbar.36

Art. 13

Strafverfolgung Strafbare Handlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und
beurteilt.


Art. 14


37

Aufsicht über den Vollzug Das Staatssekretariat für Wirtschaft beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es kann den Kontrollorganen nach Artikel 7 Weisungen erteilen.

33 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

34 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

35 SR

220

36 Fassung gemäss Art. 334 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

37 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703;

BBl 2012 3397).

Flankierende Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern und Kontrolle der vorgesehenen Mindestlöhne. BG 11

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Art. 15

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes; es gilt so lange das Abkommen vom 21. Juni 199938 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft ist.

Datum des Inkrafttretens:39 Anhang Ziff. 2 (Art. 360b und 360c OR): 1. Juni 2003 alle übrigen Bestimmungen: 1. Juni 2004 38 SR

0.142.112.681 39 BRB vom 14. Mai 2003

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 12

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Anhang

Änderung bisherigen Rechts ...40

40 Die

Änderungen

können unter AS 2003 1370 konsultiert werden.