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Verordnung
über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal
(VUP)

vom 25. August 2000 (Stand am 10. Oktober 2000) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 6a und 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
19481 (LFG)
und Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV), verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Materieller und persönlicher Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Personen, welche an Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 5 700 kg oder an Luftfahrzeugteilen Unterhaltsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder selbständig besondere
Arbeitsverfahren anwenden.

2 Für Personen, die Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen
Abflugmasse von 5 700 kg und mehr bescheinigen, gelten die Bestimmungen der
Verordnung vom 25. August 20003 über das Lizenzwesen für LuftfahrzeugUnterhaltspersonal (VJAR-66).


Art. 2

Räumlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Personen, die einen schweizerischen Ausweis oder eine
schweizerische persönliche Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeiten nach
Artikel 1 Absatz 1 besitzen, sofern sie diese: a.

in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen ausüben; b.

im Ausland ausüben, soweit dafür nicht strengere ausländische Vorschriften
anwendbar sind.


Art. 3

Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: Bescheinigungsberechtigte Personen (Certifying Staff): Unterhaltspersonal, das vom
Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) oder von einem Unterhaltsbetrieb nach AS 2000 2412

1

SR 748.0

2

SR 748.01

3

SR 748.127.22 748.127.2

Luftfahrt

2

748.127.2

einem vom Bundesamt als geeignet erachteten Verfahren ermächtigt worden ist,
Unterhaltbescheinigungen auszustellen.

Luftfahrzeugteile (Aircraft Parts, Aircraft Components): Teile wie Triebwerke, Propeller, Baugruppen, Bauelemente, Bauteile und Ausrüstungen einschliesslich Notausrüstungen. Abwerfbare Aussenlasten bei Helikoptern, die ausschliesslich dem
Materialtransport dienen, gelten nicht als Luftfahrzeugteile.

Persönliche Ermächtigung: vom Bundesamt ausgestelltes Dokument, das den Inhaber ermächtigt, Unterhaltsarbeiten nur an ausgewählten Luftfahrzeugteilen oder nur
ausgewählte Tätigkeiten zu bescheinigen.

Unterhaltsarbeiten (Maintenance): Kontroll-, Überholungs-, Änderungs- und Reparaturarbeiten sowie die Behebung von Störungen und das Auswechseln von Luftfahrzeugteilen.

Für die Unterscheidung zwischen grossen und kleinen Unterhaltsarbeiten im Sinne
der Artikel 22 und 25 dieser Verordnung sind die Richtlinien des Bundesamtes
massgebend.

Unterhaltsbescheinigung (Certificate of Release to Service): Bestätigung, dass die
an einem Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugteil vorgenommenen Unterhaltsarbeiten nach den massgebenden Unterhaltsunterlagen durchgeführt und abgeschlossen worden sind.

Unterhaltsunterlagen (Maintenance Data): alle Angaben, die notwendig sind, um
ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeugteil so zu erhalten, dass dessen Lufttüchtigkeit gewährleistet ist.

2. Kapitel:
Allgemeine Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen
Ermächtigungen

1. Abschnitt: Ausweispflicht

Art. 4

Grundsatz

1 Wer nach dieser Verordnung Unterhaltsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder selbständig besondere Arbeitsverfahren anwenden will, bedarf eines
vom Bundesamt ausgestellten oder anerkannten Ausweises oder einer von ihm ausgestellten persönlichen Ermächtigung.

2 Personen ohne Ausweis oder persönliche Ermächtigung für Unterhaltspersonal
dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht eines Trägers eines schweizerischen Ausweises, einer persönlichen Ermächtigung oder einer Lizenz gemäss JAR-66 Unterhaltsarbeiten durchführen.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 33 der Verordnung vom 18. September 19954 über die
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).

4

SR 748.215.1

Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal 3

748.127.2


Art. 5

Ausländische Ausweise 1 Für die dauernde Ausübung einer ausweispflichtigen Tätigkeit ist die schriftliche
Anerkennung der ausländischen Berechtigung durch das Bundesamt erforderlich.
Diese Anerkennung wird für eine Dauer von höchstens zwei Jahren ausgestellt.

2 Das Bundesamt kann Personen, die einen ausländischen Ausweis oder eine ausländische Berechtigung für Unterhaltspersonal besitzen, in begründeten Ausnahmefällen eine ausweispflichtige Tätigkeit vorübergehend gestatten, sofern diese Personen
über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen.


Art. 6

Art der Ausweise und persönliche Ermächtigung 1 Das Bundesamt stellt folgende Ausweise für Unterhaltspersonal aus: a.

Luftfahrzeugmechaniker; b.

Luftfahrzeugkontrolleur; c.

Fachspezialist.

2 Anstelle eines Ausweises für Fachspezialisten kann das Bundesamt eine persönliche Ermächtigung ausstellen, wenn die Tätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin sich nur auf ausgewählte Luftfahrzeugteile oder eingeschränkte Fachgebiete
erstreckt.

3 Die Ausweise und persönlichen Ermächtigungen können mit Auflagen oder Einschränkungen verbunden werden.


Art. 7

Eintragungen

1 Im Ausweis oder in der persönlichen Ermächtigung wird eingetragen, auf welche
Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugteile oder Tätigkeitsgebiete sich die Berechtigung erstreckt.

2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die möglichen Eintragungen (Art. 29).

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung oder Erweiterung

Art. 8

Persönliche Eignung

Das Bundesamt kann ein Gesuch um Erteilung eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber oder die
Bewerberin bei der Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit die Sicherheit gefährden
würde. Es kann den Bewerber oder die Bewerberin verpflichten, zusätzliche Angaben zu machen, namentlich über seinen oder ihren Gesundheitszustand oder erlittene
Vorstrafen.


Art. 9

Vorbildung

1 Das Bundesamt kann ausländische Ausweise und Berechtigungen oder im Ausland
abgelegte Prüfungen als Grundlage für den Erwerb eines schweizerischen Ausweises

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oder einer persönlichen Ermächtigung ganz oder teilweise anerkennen, sofern sie
mindestens den schweizerischen Anforderungen entsprechen.

2 In besonderen Fällen, namentlich wenn es die Vorbildung des Bewerbers oder der
Bewerberin rechtfertigt, kann das Bundesamt: a.

eine verkürzte Ausbildungszeit zulassen; b.

eine abgekürzte Prüfung anordnen; c.

von einer Prüfung absehen.

3. Abschnitt: Fähigkeitsprüfung

Art. 10

Durchführung

1 Das Bundesamt bestimmt Programm, Ort und Zeit der Fähigkeitsprüfung.

2 Es kann gestatten, dass eine Fähigkeitsprüfung in Teilprüfungen abgelegt wird. Die
Prüfung muss innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen werden.

3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so legt das Bundesamt fest, welche der bereits
abgelegten Teilprüfungen wiederholt werden müssen.


Art. 11

Anmeldung

Die Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung ist an das Bundesamt oder eine vom Bundesamt bezeichnete Stelle zu richten.


Art. 12

Externe Sachverständige 1 Das Bundesamt kann externe Sachverständige beiziehen, welche die Prüfungen
abnehmen.

2 Es kann die Abnahme von Prüfungen ganz oder teilweise an geeignete Stellen
übertragen.


Art. 13

Ergebnis

1 Über den Verlauf der Prüfung führt der oder die Sachverständige ein Protokoll, das
innert fünf Tagen an das Bundesamt weiterzuleiten ist.

2 Besteht der Bewerber oder die Bewerberin eine Fähigkeitsprüfung in mehr als der
Hälfte der Prüfungsfächer nicht, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

3 Das Bundesamt bestimmt die Frist, innert welcher sich der Bewerber oder die Bewerberin wieder zur Prüfung melden kann. In der Regel beträgt die Wartefrist mindestens drei Monate.

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Art. 14

Weisungen

Das Bundesamt kann Weisungen für die Durchführung der Fähigkeitsprüfungen erlassen (Art. 29).

4. Abschnitt:
Gültigkeit des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung


Art. 15

Genügender Erfahrungsstand 1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung darf eine Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nur so lange ausüben, als
er oder sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

2 War der Träger oder die Trägerin während längerer Zeit auf einem gewissen Gebiet
nicht mehr tätig oder bestehen aus anderen Gründen berechtigte Zweifel an seinen
oder ihren Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann das Bundesamt verlangen, dass er
oder sie an einem Wiederholungs- oder Fachkurs teilnimmt oder eine entsprechende
Prüfung besteht.


Art. 16

Genügende Leistungsfähigkeit Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung
darf die Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nicht ausüben, wenn seine oder
ihre Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Übermüdung oder durch Einfluss von
alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln oder Medikamenten beeinträchtigt ist.


Art. 17

Gültigkeitsdauer des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung 1 Der Ausweis und die persönliche Ermächtigung sind fünf Jahre gültig.

2 Sie werden auf Gesuch hin jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Träger oder
die Trägerin nachweist, dass er oder sie in den letzten zwei Jahren während mindestens eines Jahres auf den entsprechenden Gebieten tätig gewesen ist.

3 Über die Erneuerung verfallener Ausweise oder persönlicher Ermächtigungen von
Personen, welche die für die Erneuerung vorgeschriebene praktische Tätigkeit nicht
nachweisen können, entscheidet das Bundesamt im Einzelfall.

4 Das Bundesamt kann die Erneuerung des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung davon abhängig machen, dass der Bewerber oder die Bewerberin an einem Wiederholungs- oder Fachkurs teilgenommen oder eine entsprechende Prüfung
bestanden hat.


Art. 18

Entzug des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung und
Einschränkung des Geltungsbereiches Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder
dauernden Entzug eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung verfügen

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oder deren Geltungsbereich und die damit verbundenen Rechte beschränken,
namentlich wenn:

a.

die für die Erteilung des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung
massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b.

die massgebenden Vorschriften in schwerwiegender Weise oder wiederholt
verletzt wurden;

c.

ihm die Unterlagen vorenthalten werden, die zur Überprüfung der Befolgung
dieser Vorschriften notwendig sind.

5. Abschnitt: Besondere Arbeitsverfahren

Art. 19

1 Das Bundesamt bestimmt die besonderen Arbeitsverfahren, für welche ein Ausweis
für Fachspezialisten (Art. 26) oder eine von ihm anerkannte persönliche Ermächtigung erforderlich ist. Es kann die Erteilung eines Ausweises oder einer Ermächtigung von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

2 Als besondere Arbeitsverfahren gelten insbesondere: a.

Schweissarbeiten;

b.

zerstörungsfreie Werkstoffprüfung; c.

Metallkleben;

d.

Galvanotechnik;

e.

Beschichten;

f.

Kunststoffbearbeitung.

3. Kapitel:
Besondere Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen
Ermächtigungen

1. Abschnitt: Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker

Art. 20

Voraussetzungen für den Erwerb 1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker bewirbt, muss
die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie: a.

mindestens 21 Jahre alt sein; b.

sich über eine Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung ausweisen,
die für die Tätigkeit als Luftfahrzeugmechaniker zweckmässig ist; c.

nachweisen können, dass sie während dreier Jahre im Unterhalt von Luftfahrzeugen tätig war, wovon zwei Jahre auf dem beantragten Tätigkeitsgebiet, oder dass sie an einem vom Bundesamt anerkannten Kurs teilgenommen hat und während zweier Jahre im Unterhalt von Luftfahrzeugen auf dem

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beantragten Tätigkeitsgebiet tätig war; die letztmalige praktische Tätigkeit
darf in beiden Fällen nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen; d.

die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

2 Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall, ob die Tätigkeit in einem Herstellerbetrieb oder an militärischen Luftfahrzeugen an die geforderte praktische Erfahrung
angerechnet werden kann.


Art. 21

Fähigkeitsprüfung

Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über: a.

die luftrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt von Luftfahrzeugen; b.

Material- und Normenkenntnisse; c.

allgemeine Kenntnisse der Luftfahrzeuge; d.

Kenntnisse der Luftfahrzeugteile und -systeme aus dem Bereich der vom
Gesuchsteller beantragten Tätigkeitsgebiete; e.

die Anwendung von Unterhaltsunterlagen; f.

Arbeits- und Prüfverfahren, einschliesslich Kenntnisse der erforderlichen
administrativen Arbeiten; g.

englische Sprachkenntnisse, soweit sie für das Verstehen der Unterhaltsunterlagen erforderlich sind.


Art. 22

Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises 1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker ist berechtigt: a.

selbständig kleine Unterhaltsarbeiten an den in seinem oder ihrem Ausweis
eingetragenen Luftfahrzeugen durchzuführen, zu überwachen und zu bescheinigen; b.

unter der unmittelbaren Aufsicht eines Luftfahrzeugkontrolleurs grosse Unterhaltsarbeiten durchzuführen.

2 Das Bundesamt kann einem Träger oder einer Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker im Einzelfall bewilligen, an den in seinem oder ihrem Ausweis
eingetragenen Luftfahrzeugen bestimmte grosse Unterhaltsarbeiten selbständig
durchzuführen und zu bescheinigen.

3 Unter Vorbehalt der zusätzlichen Anforderungen der zuständigen Flugplatzorgane
ist ein Träger oder eine Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker ausserdem berechtigt: a.

mit einem Luftfahrzeug zu rollen, sofern er oder sie eine entsprechende
Einweisung erhalten hat und in die Flugplatzverfahren eingeführt worden
ist;

b.

mit den Verkehrsdienststellen der Flugsicherung in radiotelefonische Verbindung zu treten, sofern er oder sie eine Einführung in die Verfahren des

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radiotelefonischen Verkehrs erhalten hat und die beim Rollen gebräuchlichen Redewendungen kennt.

2. Abschnitt: Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure

Art. 23

Voraussetzungen für den Erwerb Wer sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie: a.

seit mindestens drei Jahren Träger eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker sein und diese Tätigkeit während der letzten zwei Jahre ausgeübt haben; b.

die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.


Art. 24

Fähigkeitsprüfung

Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische Prüfung über: a.

die luftrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt von Luftfahrzeugen, insbesondere über Vorschriften, die für den Luftfahrzeugkontrolleur gelten; b.

die Anwendung der Unterhaltsunterlagen für die Durchführung von grossen
Unterhaltsarbeiten;

c.

die Verfahren, mit denen bei grossen Unterhaltsarbeiten die Einhaltung der
Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden; d.

das Durchführen von Standläufen und das Erstellen von Standlaufprotokollen; e.

administrative Arbeiten, insbesondere:
1.

das Erstellen oder Auswerten von Kontrollflugrapporten, 2.

das Führen der Technischen Akten, 3.

das Abfassen von Arbeitsberichten; f.

englische Sprachkenntnisse, soweit sie für das Verstehen der Unterhaltsunterlagen erforderlich sind.


Art. 25

Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugkontrolleure ist berechtigt, an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen: a.

die Tätigkeit eines Luftfahrzeugmechanikers auszuüben; b.

grosse Unterhaltsarbeiten zu überwachen und zu bescheinigen.

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3. Abschnitt:
Ausweis für Fachspezialisten oder persönliche Ermächtigung


Art. 26

Voraussetzungen für den Erwerb 1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Fachspezialisten oder eine persönliche
Ermächtigung bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie: a.

mindestens 21 Jahre alt sein; b.

sich über eine Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung ausweisen,
die für die Tätigkeit eines Fachspezialisten im beantragten Tätigkeitsgebiet
zweckmässig ist;

c.

nachweisen, dass sie während zweier Jahre auf ihrem Fachgebiet im Unterhalt von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen tätig war, davon mindestens
ein Jahr auf dem beantragten Tätigkeitsgebiet; die letztmalige praktische Tätigkeit darf nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen; d.

die Fähigkeitsprüfung bestanden haben oder eine persönliche Berechtigung
einer vom Bundesamt anerkannten Fachorganisation vorlegen.

2 Das Bundesamt kann im Einzelfall von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
nach Absatz 1 Buchstabe c teilweise absehen, soferrn der Bewerber oder die Bewerberin eine gleichwertige praktische Tätigkeit nachweist.


Art. 27

Fähigkeitsprüfung

Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über: a.

die luftrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt von Luftfahrzeugen und
Luftfahrzeugteilen;

b.

die Anwendung der Unterhaltsunterlagen; c.

die Lufttüchtigkeitsanforderungen für das Tätigkeitsgebiet; d.

Material- und Normenkenntnisse sowie Kenntnisse der Luftfahrzeugteile
und -systeme aus dem Bereich des Tätigkeitsgebietes; e.

Arbeits- und Prüfverfahren, einschliesslich über Kenntnisse der erforderlichen administrativen Arbeiten; f.

englische Sprachkenntnisse, soweit sie für das Verstehen der Unterhaltsunterlagen erforderlich sind.


Art. 28

Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises 1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Fachspezialisten oder einer persönlichen Ermächtigung ist berechtigt, für die in seinem oder ihrem Ausweis oder
seiner oder ihrer persönlichen Ermächtigung eingetragenen Tätigkeitsgebiete: a.

selbständig Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen
durchzuführen oder zu überwachen;

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b.

nach solchen Unterhaltsarbeiten die entsprechenden Bescheinigungen auszustellen.

2 Für das Rollen mit Luftfahrzeugen gilt Artikel 22 Absatz 3 sinngemäss.

4. Kapitel: Technische Mitteilungen

Art. 29

1 Das Bundesamt kann ergänzende Weisungen, Richtlinien und Mitteilungen über
das Unterhaltspersonal als Technische Mitteilungen erlassen.

2 Eine Sammlung der Technischen Mitteilungen wird den schweizerischen Unterhalts- und Herstellerbetrieben, den Ausbildungsbetrieben gemäss JAR-147, den
Sachverständigen sowie den Flugbetriebsunternehmen und Flugschulen von Amtes
wegen kostenlos zugestellt. Die übrigen Interessenten können die Sammlung beim
Bundesamt gegen Entgelt erwerben. Einzelne Weisungen werden gratis abgegeben.

3 Ein Verzeichnis der in den Technischen Mitteilungen enthaltenen Weisungen ist
im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. Es wird vom Bundesamt periodisch
nachgeführt.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Juli 19855 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP)
wird aufgehoben.


Art. 31

Übergangsbestimmungen 1 Bisherige Ausweise für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal werden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss Artikel 17 erneuert.

2 Die Erweiterung eines nationalen Ausweises auf eine Lizenz gemäss JAR-66 richtet sich nach der VJAR-666.


Art. 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

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[AS 1985 1548, 1993 2311, 1995 123 4892 Art. 9] 6

SR 748.127.22

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Anhang

(Art. 29)

Verzeichnis der Weisungen (TM-W) (Stand: 1. Oktober 2000) Nummer der
Veröffentlichung

Inhalt

Datum
der Ausgabe

90.200-10

Fähigkeitsprüfungen für Unterhaltspersonal 31.08.2000

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