01.12.2021 - * / In Kraft
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01.07.2000 - 31.12.2003
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1

Postverordnung
(VPG)

vom 29. Oktober 1997 (Stand am 4. Juli 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 4 Absatz 2, 9 Absatz 2 und 21 des Postgesetzes
vom 30. April 19971,

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a.

Briefpostsendungen: Sendungen bis zum Format B4 (353 ×250 mm), die

nicht dicker als 5 cm und nicht schwerer als 1 kg sind; b.

Pakete: andere Sendungen bis zu einem Gewicht von 30 kg.

2. Abschnitt: Ausnahmen von den reservierten Diensten

Art. 2

Schnellpostsendungen

Schnellpostsendungen sind: a.

Briefpostsendungen, für deren Beförderung das 5fache des Preises der Post
für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe
bezahlt wird;

b.

Pakete, für deren Beförderung das 2fache des Grundpreises der Post für die
Beförderung eines Paketes der ersten Gewichtsstufe bezahlt wird.


Art. 3

Andere Sendungen

Von den reservierten Diensten ausgenommen ist die Beförderung von: a.

Briefpostsendungen und Paketen bis 2 kg durch die Absenderinnen oder Absender oder von ihnen beauftragte Personen, sofern sie die Beförderung
nicht gewerbsmässig betreiben; b.

Sendungen, die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post von
der Beförderung ausgeschlossen sind.

AS 1997 2461 1 SR

783.0

783.01

Post

2

783.01


3. Abschnitt: Nicht reservierte Dienste Art. 4
1 Die nicht reservierten Dienste umfassen: a.

die Beförderung von abgehenden Briefpostsendungen im internationalen
Verkehr;

b.

die Beförderung von Paketen von 2 kg bis 20 kg; c.

die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften; d.

die Einzahlung, die Auszahlung und die Überweisung.

2 Die Post stellt abonnierte Zeitungen an allen Werktagen zu.

4. Abschnitt: Wettbewerbsdienste der Post

Art. 5

Postverkehr

Die Wettbewerbsdienste umfassen die Beförderung von Briefen und Paketen ausserhalb des Universaldienstes sowie Schnellpost- und Stückgutsendungen sowie die
mit der Beförderung zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie das
Adressieren und das Verpacken von Postsendungen, das Abholen von Postsendungen oder Waren, die Kundenberatung.


Art. 6

Zahlungsverkehr

1 Die Wettbewerbsdienste umfassen die Zahlungsverkehrsdienstleistungen ausserhalb des Universaldienstes und die damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie Kartengeldprodukte, Checkverkehr.
2 Die Post kann Geldmarktanlagen anbieten, soweit dafür keine Bewilligung nach
dem Börsengesetz vom 24. März 19952 erforderlich ist. Die Bedingungen für das
Angebot von Geldmarktanlagen werden in der Tresorerievereinbarung zwischen der
Post und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.
3 Sie darf für ihre Kundschaft Konten mit oder ohne Rückzugsbeschränkungen führen, diese zu marktgerechten Bedingungen verzinsen und in Berücksichtigung der
Bedürfnisse im Zahlungsverkehr marktübliche Kontoüberzüge gestatten.


Art. 7

Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten Dritter Die Post kann im Auftrage Dritter Dienstleistungen und Produkte anbieten, die für
den Verkauf über die Infrastruktur der Post geeignet sind wie der Vertrieb von Anlagefonds-Anteilen, die Vermittlung von Bankdienstleistungen oder von Sach- und
Lebensversicherungen.

2 SR

954.1

Postverordnung

3

783.01


Art. 8

Elektronische Dienstleistungen und Produkte Zu den Wettbewerbsdiensten gehört auch die fernmeldetechnische Übertragung von
Mitteilungen beim Erbringen von Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie die damit zusammenhängenden Vor- und Nebenleistungen wie die Abgabe von
Softwareprogrammen.


5. Abschnitt: Wertzeichen Art. 9
1 Die Post kann Postwertzeichen herausgeben und dabei auf den Wertzeichen den
Aufdruck «Helvetia» verwenden.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) regelt die Herausgabe von Sondermarken mit und ohne Verkaufszuschlag.

6. Abschnitt: Briefkasten und Zustellanlagen

Art. 10

Das Departement legt die Bedingungen für das Aufstellen von Briefkasten und von
Zustellanlagen fest.

7. Abschnitt:
Vorzugspreise für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften


Art. 11

Der Vorzugspreis nach Artikel 15 des Postgesetzes vom 30. April 19973 wird für die
Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften gewährt, die: a.

vierteljährlich mindestens einmal erscheinen; b.

mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen; c.

zur Beförderung an mindestens 1000 Abonnentinnen und Abonnenten aufgegeben werden; d.

nicht überwiegend Geschäfts- und Reklamezwecken dienen; e.

in jeder Ausgabe redaktionelle Beiträge von wenigstens 15 Prozent aufweisen.

3

SR 783.0

Post

4

783.01

8. Abschnitt:
Bearbeitung und Weitergabe von Daten über Postadressen


Art. 12


4

Die Post kann die Postadressen von Kundinnen und Kunden Dritten für das Nachführen ihrer eigenen Adressdatensammlungen zur Verfügung stellen, sofern die
betroffene Person eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung (1) vom 1. September 19675 zum Postverkehrsgesetz; b.

die Verordnung vom 29. November 19956 über den internationalen Postverkehr.


Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000 (AS 2000 1662).

5 [AS

1967 1405, 1969 385 1120, 1970 480 714, 1971 683 1712, 1972 2675, 1974 578 1977 2050, 1975 2033, 1976 962, 1977 2122, 1979 287 1180, 1980 2 777, 1981 1863,
1983 1656, 1986 39 991, 1987 440, 1988 370, 1989 565 764 1899, 1990 1448, 1992 94
1243, 1993 62 2473, 1994 1442 2788, 1995 5491, 1996 14 470, 1997 270 1435; SR
742.401 Art. 45 Ziff. 2] 6 [AS

1996 29 1210]