1
Tierschutzgesetz (TSchG) vom 9. März 1978 (Stand am 2. Mai 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 25bis, 27sexies und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 19773 beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeines
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich 1
Dieses Gesetz ordnet das Verhalten gegenüber dem Tier; es dient dessen Schutz und Wohlbefinden.
2
Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere und in welchem Umfang es auf diese Tiere anwendbar ist.4 3 Vorbehalten bleiben das Bundesgesetz vom 10. Juni 19255 über Jagd und Vogelschutz, das Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19737 über die Fischerei sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19668.
Art. 2
Grundsätze
1
Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.
2
Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen.
AS 1981 562
1 [BS
1 3]. Diese Bestimmungen entsprechen die Art. 64, 80 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4181 4182; BBl 2002 4721).
3 BBl
1977 I 1075
4
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
5
[BS 9 544; AS 1954 559 Ziff. I 7, AS 1959 931 Art. 11 Bst. c, 1962 794, 1971 852, 1977 1907 Art. 1, 2, 1981 497 Art. 1. AS 1988 506 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (SR 922.0).
6
SR 451
7
[AS 1975 2345, 1985 660 Ziff. I 81, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1. AS 1991 2259 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: das BG vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).
8
SR 916.40
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Natur- und Heimatschutz 2
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3
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen.
Zweiter Abschnitt: Tierhaltung9
Art. 3
Gemeinsame Bestimmungen 1
Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren.
2
Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.
3
Der Bundesrat erlässt nach Anhören der interessierten Kreise Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich über Mindestabmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Anbindevorrichtungen.
Art. 4
Verbot von Haltungsarten 1
Der Bundesrat verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes klar widersprechen, namentlich bestimmte Arten der Käfighaltung und der Dunkelhaltung.
2
Er kann bestimmte Haltungsarten der Bewilligungspflicht unterstellen.
3
Er bestimmt eine Übergangsfrist für die Anpassung bestehender Anlagen.
Art. 5
Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen 1
Serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren dürfen nur angepriesen und verkauft werden, wenn sie durch eine vom Bundesrat bezeichnete Stelle bewilligt worden sind. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Die Kosten des Bewilligungsverfahrens gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
2
Der Bundesrat bestimmt eine Übergangsfrist, während der die schon im Handel befindlichen Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen noch verkauft werden können.
9
Siehe am Ende des vorliegenden Textes die Fassung von Art. 6 Abs. 3 des totalrevidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dez. 2005, welcher sich nicht korrekt in die Systematik des vorliegenden Gesetzes integrieren lässt.
Tierschutzgesetz
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Art. 6
Halten von Wildtieren 1
Das gewerbsmässige Halten von Wildtieren bedarf einer kantonalen Bewilligung.
2
Eine kantonale Bewilligung ist auch erforderlich für das private Halten von Wildtieren, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen. Der Bundesrat bestimmt diese Tierarten nach Anhören der Kantone.
Art. 7
Tierpflegerberuf
Der Bundesrat kann für die Ausübung des Tierpflegerberufes einen Fähigkeitsausweis verlangen und die Bedingungen der Erteilung festsetzen, wenn dies zum Schutze des Lebens und Wohlbefindens der Tiere angezeigt ist. Dies gilt nicht für die Landwirtschaft.
2a. Abschnitt:10 Zucht und gentechnische Veränderung von Tieren
a Züchten und Erzeugen von Tieren 1
Die Anwendung natürlicher sowie gentechnischer oder anderer künstlicher Zuchtund Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten und damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde der Kreatur. Er kann die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen verbieten.
b Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere 1
Das Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln oder Verwenden gentechnisch veränderter Tiere bedarf einer kantonalen Bewilligung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über Tierversuche und nach dem Gentechnikgesetz vom 21.
März 200311.
2
Der Bundesrat kann nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche (Art. 19) Kriterien für die Güterabwägung beim Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere festlegen.
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 2. Mai 2006, mit Ausnahme von Art. 7b, welcher zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt (SR 814.91; AS 2006 1425).
11 SR
814.91
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3
Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren keine durch das Erzeugen oder die Zucht bedingten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde der Kreatur Rechnung getragen wird.
c Verbot abnormer Tiere Der Bundesrat kann das Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln oder Verwenden von Tieren mit Abnormitäten im Körperbau und Verhalten verbieten.
Dritter Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren
Art. 8
Bewilligungspflicht
1
Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
2
Der Bundesrat ordnet nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Bewilligung.
3
Der Handel mit Primaten und Raubkatzen ist nur anerkannten zoologischen Gärten und Tierparks erlaubt.
Art. 9
Internationaler Handel 1
Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.12 2 Der Bundesrat regelt oder verbietet die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren aus Gründen des Artenschutzes und kann tierische Erzeugnisse einschliessen.
Vierter Abschnitt: Tiertransporte
Art. 10
1 Tiere sind so zu befördern, dass sie weder leiden noch Schaden nehmen.
2
Der Bundesrat regelt namentlich den Ein- und Auslad, die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der beförderten Tiere und den Tierversand.
12 Zweiter u. dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4181 4182; BBl 2002 4721).
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Fünfter Abschnitt: Eingriffe an Tieren
Art. 11
Betäubungspflicht
Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Tierversuche dürfen schmerzverursachende Eingriffe nur von einem Tierarzt und unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung vorgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Sechster Abschnitt: Tierversuche
Art. 12
Begriff
Als Tierversuch gilt jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen sowie das Verwenden von Tieren zur experimentellen Verhaltensforschung.
Art. 13
13 Beschränkung auf das unerlässliche Mass 1 Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in schwere Angst versetzen oder sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken.
2
Der Bundesrat bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses.
Er kann bestimmte Versuchszwecke als unzulässig erklären.
a14 Melde- und Bewilligungspflicht 1 Wer Tierversuche durchführen will, muss dies der kantonalen Behörde melden.
2
Tierversuche nach Artikel 13 Absatz 1 dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden. Die Bewilligung wird befristet.
Art. 14
15
Bewilligungen werden wissenschaftlichen Leitern von Instituten oder Laboratorien für Versuche erteilt, die einem der folgenden Zwecke dienen: a. der wissenschaftlichen Forschung; b. dem Herstellen oder Prüfen von Stoffen, namentlich von Seren, Vakzinen, diagnostischen Reagenzien und Medikamenten; 13
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
14
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
15
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
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c. dem Feststellen von physiologischen und pathologischen Vorgängen und Zuständen;
d. der Lehre an Hochschulen und der Ausbildung von Fachkräften, soweit die Versuche zur Erreichung des Lernziels unbedingt erforderlich sind; e. dem Erhalten oder Vermehren von lebendem Material für medizinische oder andere wissenschaftliche Zwecke, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist.
Art. 15
Anforderungen
1
Bewilligungspflichtige Tierversuche dürfen nur in Instituten oder Laboratorien vorgenommen werden, die über geeignetes Personal und zweckmässige Einrichtungen für die Haltung der betreffenden Tierarten verfügen.
2
Die Tierversuche dürfen nur unter der Leitung eines erfahrenen Fachmannes von Personen durchgeführt werden, die über die hiefür notwendigen Fachkenntnisse und die erforderliche praktische Ausbildung verfügen.
3
Die Tiere müssen vor, während und nach den Versuchen entsprechend dem neuesten Stand der Kenntnisse gehalten, gefüttert und medizinisch betreut werden.
Art. 16
Durchführung der bewilligungspflichtigen Versuche 1
Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt werden, soweit dies für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist.
2
Hat ein Versuch offensichtlich mehr als nur geringfügige Schmerzen zur Folge, so darf er nur unter lokaler oder allgemeiner Betäubung vorgenommen werden, wenn der Zweck des Versuchs diese nicht ausschliesst. In diesem Falle darf der Versuch nur im Beisein des erfahrenen Fachmannes nach Artikel 15 Absatz 2 durchgeführt werden.
3
Versuche dürfen an höheren Tieren, beispielsweise an Säugetieren, nur ausgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann.
3bis
Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen und vor, während und nach dem Versuch fachgerecht zu betreuen.16 4 Hatte ein Versuch für ein Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder schwere Ängste zur Folge, so darf es nicht für weitere Versuche verwendet werden.
5
Kann ein Tier nach einem Eingriff nur unter Leiden weiterleben, so muss es schmerzlos getötet werden, sobald der Versuchszweck dies zulässt.
16
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
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Art. 17
Protokoll
1
Über jeden bewilligungspflichtigen Tierversuch ist ein Protokoll zu führen, das den Zweck, die Art der Durchführung, die allfällige Betäubung sowie die Art und Anzahl der verwendeten Versuchstiere festhält.
2
Die Protokolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.17
Art. 18
18
Die Kantone erteilen die Bewilligungen und überwachen die Versuchstierhaltung und die Durchführung der Tierversuche.
2
Die Kantone bestellen eine von der Bewilligungsbehörde unabhängige Tierversuchskommission von Fachleuten. Ihr müssen Vertreter von Tierschutzorganisationen angehören. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.
3
Die Tierversuchskommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.
4
Institute und Laboratorien, welche Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierhaltungen müssen eine genaue Kontrolle über den Tierbestand führen.
Art. 19
19
a20 Dokumentationsstelle und Statistik 1 Das Bundesamt für Veterinärwesen betreibt eine Dokumentationsstelle für Tierversuche und Alternativmethoden.
2
Sie sammelt und bearbeitet Informationen, um die Anwendung von Methoden zum Ersatz, zur Verminderung und zur Verfeinerung von Tierversuchen zu unterstützen und die Beurteilung der Unerlässlichkeit von Tierversuchen zu erleichtern.
3
Das Bundesamt für Veterinärwesen veröffentlicht jährlich eine Statistik, die sämtliche Tierversuche erfasst. Sie enthält die notwendigen Angaben, um eine Beurteilung der Anwendung der Tierschutzgesetzgebung zu ermöglichen.
17
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
18
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
19
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
20
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
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b21 Internationale Anerkennung von Alternativmethoden Der Bund fördert und unterstützt die internationale Anerkennung von Prüfmethoden, die Tierversuche ersetzen oder mit weniger Versuchstieren und geringerer Belastung derselben auskommen.
Siebenter Abschnitt: Schlachten von Tieren
Art. 20
Betäubungspflicht 1
Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten.
2
Der Bundesrat kann auch das Schlachten von Geflügel in Grossbetrieben der Betäubungspflicht unterstellen.
Art. 21
Betäubungsmethoden
1
Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken; eine Verzögerung der Wirkung darf keine Schmerzen verursachen.
2
Der Bundesrat bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
Achter Abschnitt: Verbotene Handlungen an Tieren
Art. 22
1 Das Misshandeln, starke Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2
Ferner ist verboten: a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art; b. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
c. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau unter den vom Bundesrat festzulegenden Bedingungen; e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind; f.
das Aussetzen oder Zurücklassen eines im Hause oder im Betrieb gehaltenen Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen; 21
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
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g. das Amputieren der Krallen von Katzen und anderen Feliden, das Coupieren von Hundeohren sowie das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen; h. das Zuführen von Reizmitteln zur Steigerung der Leistung (Dopen) von Tieren für sportliche Wettkämpfe.
3
Der Bundesrat kann weitere Handlungen an Tieren verbieten.
Neunter Abschnitt:22 Forschungsbeiträge und Förderung von Tierschutzprojekten
Art. 23
1 Der Bund kann die wissenschaftliche Forschung über das Verhalten der Tiere und den Tierschutz durch Finanzhilfen unterstützen.
2
Er fördert und unterstützt in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Industrie insbesondere die Entwicklung und Anwendung von Methoden, die Tierversuche ersetzen oder mit weniger Versuchstieren und geringerer Belastung derselben auskommen.
Zehnter Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen und Rechtsschutz
Art. 24
Tierhalteverbote
Die Behörde kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Betroffenen das Halten von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten: a. die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Einzelverfügungen bestraft worden sind; b. die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig sind, ein Tier zu halten.
Art. 25
Behördliches Einschreiten 1
Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2
Der Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten dem Eigentümer zu.
22
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
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Art. 26
Rechtsschutz
1
Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD.23 2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
a24 Behördenbeschwerde 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuchsbewilligungen stehen dem Bundesamt für Veterinärwesen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
2
Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem Bundesamt für Veterinärwesen.
Elfter Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 27
Tierquälerei
1
Wer vorsätzlich
a. ein Tier misshandelt, stark vernachlässigt oder unnötig überanstrengt (Art. 22 Abs. 1);
b. Tiere auf qualvolle Art tötet (Art. 22 Abs. 2 Bst. a); c. Tiere aus Mutwillen tötet, insbesondere durch Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere (Art. 22 Abs. 2 Bst. b); d. Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden (Art. 22 Abs. 2 Bst. c); e. bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist (Art. 16 Abs. 1) wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken.
Art. 28
Widerhandlungen im internationalen Handel 1. Wer Tiere oder tierische Erzeugnisse nach den Anhängen I-III des Übereinkommens vom 3. März 197325 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen entgegen dem Abkommen vorsätzlich ein- oder 23
Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
24
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
25
SR 0.453
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ausführt, durch das Land befördert oder in Besitz nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken.
2. Wer die auf Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes beruhenden Vorschriften über den internationalen Handel vorsätzlich verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 29
Übrige Widerhandlungen 1. Wer vorsätzlich
a. die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 3 und 4); abis.26 Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt (Art. 7a); ater.27 vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet (Art. 7b); aquater.28 vorschriftswidrig Tiere mit Abnormitäten in Körperbau und Verhalten erzeugt, züchtet, hält, handelt oder verwendet (Art. 7c); b. Tiere vorschriftswidrig befördert (Art. 10); c. vorschriftswidrig Eingriffe am lebenden Tier oder Tierversuche vornimmt (Art. 11, 13, 14, 15, 16 Abs. 2-5); d. Tiere vorschriftswidrig schlachtet (Art. 20 und 21); e. verbotene Handlungen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben d-h vornimmt, wird, wenn nicht Artikel 27 dieses Gesetzes anwendbar ist, mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2. Wer in anderer Weise dem Gesetz, den darauf beruhenden Vorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Art. 30
Verjährung
Eine Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer Übertretung in fünf Jahren.
26 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 2. Mai 2006 (SR 814.91; AS 2006 1425).
27 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, noch nicht in Kraft (SR 814.91; AS 2006 1425).
28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 2. Mai 2006 (SR 814.91; AS 2006 1425).
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Art. 31
Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197429 ist anwendbar.
Art. 32
Strafverfolgung
1
Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone. Das Bundesamt für Veterinärwesen30 kann im Sinne von Artikel 258 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193431 Amtsklage erheben.
2
Das Bundesamt für Veterinärwesen untersucht und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 28 sowie solche bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz32 vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid.33 2bis Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Zollgesetz, das Lebensmittelgesetz34, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196635, das Jagdgesetz vom 20.
Juni 198636
oder das Bundesgesetz vom 14.
Dezember
197337 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.38 Zwölfter Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
Art. 33
Vollzug
1
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er kann das Bundesamt für Veterinärwesen ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen.
2
Der Vollzug obliegt den Kantonen.
3
Der Vollzug an der Zollgrenze, die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 5 sowie die Überwachung des internationalen Handels mit Tieren und tierischen Produkten sind jedoch Bundessache.
29
SR 313.0
30
Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
31
SR 312.0
32
SR 631.0
33
Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.0).
34
SR 817.0
35
SR 916.40
36
SR 922.0
37
[AS 1975 2345, 1985 660 Ziff. I 81, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1. AS 1991 2259 Art. 27 Ziff. 1]. Heute: das BG vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).
38
Eingefügt durch Art. 59 Ziff. 1 des Lebensmittelgesetzes, in Kraft seit 1. Juli 1995 (SR 817.0).
Tierschutzgesetz
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a39 Investitionsschutz
Die gemäss diesem Gesetz bewilligten Bauten und Einrichtungen für Nutztiere können nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden.
Art. 34
40 Zutrittsrecht Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
Art. 35
Oberaufsicht des Bundes Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dessen Bundesamt für Veterinärwesen.
Art. 36
Kantonale Vorschriften 1
Soweit dieses Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kantonales Recht bedarf, sind die Kantone verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften aufzustellen.
2
Die kantonalen Ausführungsvorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes41.
Art. 37
Aufhebung bisherigen Rechts Artikel 264 des Strafgesetzbuches42 ist aufgehoben.
Art. 38
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 198143 39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4181 4182; BBl 2002 4721).
40
Fassung gemäss Ziff I des BG vom 22. März 1991 in Kraft seit 1. Dez 1991 (AS 1991 2345 2348; BBl 1990 III 1257).
41
Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).
42
SR 311.0
43
BRB vom 27. Mai 1981 (AS 1981 571)