632.10
Zolltarifgesetz
(ZTG)
vom 9. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 19853,
beschliesst:
1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2 Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
1 Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
3 Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2 Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Zollexpertenkommission:
- a.
- Zollansätze angemessen herabsetzen;
- b.
- anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
- c.7
- Zollkontingente festlegen.8
1 Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
2 Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.
3 Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.
4 Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.
Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen, namentlich bei verheerenden Elementarereignissen und bei Verknappung oder Verteuerung von Lebensmitteln und unentbehrlichen Waren, vorübergehend Zollerleichterungen und ausnahmsweise Zollbefreiung anordnen.
Werden durch ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat, für solange als es die Umstände erfordern, die in Betracht kommenden Zollansätze abändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einführen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.
Über die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze wird eine Statistik (Aussenhandelsstatistik) geführt.
1 Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198315 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2 Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
Der Bundesrat ist ermächtigt, den Generaltarif vorläufig zu ändern, wenn eine Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein17 provisorisch angewendet wird.
1 Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
2 Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und ‑preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.19
4 Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199820 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
- a.
- die Festlegung von Schwellenpreisen;
- b.
- die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
- c.
- die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.21
1 Nach Massgabe von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich kann der Bundesrat die Ansätze des Generaltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorübergehend erhöhen.
2 In dringenden Fällen entscheidet das WBF22.
3 Das WBF kann für die Anwendung der preislichen und mengenmässigen Schutzklauseln eine beratende Kommission einsetzen.
1 Erhöht der Bundesrat gemäss Artikel 3 einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt er gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes.
2 Die entsprechenden Verordnungen gelten längstens bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tage, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.
1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:26
- a.
- er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
- b.27
- Massnahmen nach den Artikeln 4-7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
- c.
- Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
- d.
- Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
2 Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
Der Bundesrat bestellt eine Zollexpertenkommission als beratendes Organ.
1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.29
1 Der Bundesrat passt die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, die Zolltarifnummern nennen, dem Generaltarif dieses Gesetzes an und setzt die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
2 Das Zolltarifgesetz vom 19. Juni 195930 wird aufgehoben.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198831
Der Bundesrat wird ermächtigt, im Generaltarif die Anpassungen vorzunehmen, welche aus dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide im Zusammenhang mit der Aufhebung des Getreidegesetzes notwendig werden.