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Zolltarifgesetz (ZTG) vom 9. Oktober 1986 (Stand am 1. Februar 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28 und 29 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 19852, beschliesst: 1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1
Allgemeine Zollpflicht
1
Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 verzollt werden.3 2 Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
Art. 2
Zollbemessung
1
Waren, für deren Verzollung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu verzollen.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoverzollung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Verzollungsart ergeben können.
3
Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Verzollung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
2. Abschnitt: Zolltarife
Art. 3
Generaltarif
Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
AS 1987 1871 1
[BS 1 3]
2
BBl 1985 III 357 3
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1826 1828; BBl 1994 IV 950).
632.10
Schweizerischer Zolltarif 2
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Art. 4
Gebrauchstarif
1
Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2
Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3
Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Zollexpertenkommission: a. Zollansätze angemessen herabsetzen; b. anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird.
c.5 Zollkontingente festlegen.6
Art. 5
Ausfuhrtarif
1
Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
2
Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.
3
Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.
4
Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.
3. Abschnitt: Ausserordentliche Massnahmen
Art. 6
Notlage
Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen, namentlich bei verheerenden Elementarereignissen und bei Verknappung oder Verteuerung von Lebensmitteln 4
SR 946.201
5
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).
6
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 217 218; BBl 1991 I 1140).
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und unentbehrlichen Waren, vorübergehend Zollerleichterungen und ausnahmsweise Zollbefreiung anordnen.
Art. 7
Ausserordentliche Verhältnisse in den Beziehungen zum Ausland Werden durch ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat, für solange als es die Umstände erfordern, die in Betracht kommenden Zollansätze abändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einführen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.
4. Abschnitt:7 Aussenhandelsstatistik
Art. 8
8 Über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze
wird eine Statistik (Aussenhandelsstatistik) geführt.
5. Abschnitt:9 Änderungen des Generaltarifs durch den Bundesrat aufgrund internationaler Vereinbarungen10
Art. 9
11
Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 198313 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2
Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
7
Ursprünglich 5. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1826 1828; BBl 1994 IV 950).
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Ursprünglich Art. 10.
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Ursprünglich 6. Abschn.
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2236 2237; BBl 1997 II 1).
11
Ursprünglich Art. 11.
12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2236 2237; BBl 1997 II 1).
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SR 0.632.11
Schweizerischer Zolltarif 4
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a14 Änderungen im Rahmen der WTO Der Bundesrat ist ermächtigt, den Generaltarif vorläufig zu ändern, wenn eine Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein15 provisorisch angewendet wird.
6. Abschnitt:16 Anwendung internationaler Abkommen im Agrarbereich
Art. 10
Festsetzung der Zollansätze 1
Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
2
Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3
Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen.17 4 Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20-22 des Landwirtschaftsgesetzes18 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
a. die Festlegung von Schwellenpreisen; b. die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
c. die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.19
Art. 11
Schutzklauseln
1
Nach Massgabe von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich kann der Bundesrat die Ansätze des Generaltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorübergehend erhöhen.
14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2236 2237; BBl 1997 II 1).
15 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wurde nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Ein Separatdruck (Stand 1. Jan. 1996) kann bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (Oberzolldirektion, Hauptabteilung Zolltarif, 3003 Bern,
Telefax: 031/322 78 72) bezogen oder eingesehen werden (nur in französischer Sprache erhältlich).
16
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1826 1828; BBl 1994 IV 950).
17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).
18 SR
910.1
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).
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2
In dringenden Fällen entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
3
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für die Anwendung der preislichen und mengenmässigen Schutzklauseln eine beratende Kommission einsetzen.
7. Abschnitt:20 Berichterstattung, Genehmigung und Änderung des Zolltarifs
Art. 12
Änderung des Generaltarifs 1
Erhöht der Bundesrat gemäss Artikel 3 einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt er gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes.
2
Die entsprechenden Verordnungen gelten längstens bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tage, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.
Art. 13
Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen 1
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung halbjährlich Bericht, wenn: a. er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1); b.21 Massnahmen nach den Artikeln 4-7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
c. Schwellenpreise neu festgesetzt werden; d. Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
2
Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
8. Abschnitt:22 Schlussbestimmungen
Art. 14
Zollexpertenkommission Der Bundesrat bestellt eine Zollexpertenkommission als beratendes Organ.
20
Ursprünglich 4. Abschn. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1826 1828; BBl 1994 IV 950).
21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2236 2237; BBl 1997 II 1).
22
Ursprünglich 7. Abschn. Die ursprünglichen Art. 12-15 wurden zu Art. 14-17.
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Art. 15
Vollzug
1
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2
Die Zollverwaltung veröffentlicht den Gebrauchstarif.
Art. 16
Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts 1
Der Bundesrat passt die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, die Zolltarifnummern nennen, dem Generaltarif dieses Gesetzes an und setzt die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
2
Das Zolltarifgesetz vom 19. Juni 195923 wird aufgehoben.
Art. 17
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198824 Schlussbestimmung25 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Generaltarif die Anpassungen vorzunehmen, welche aus dem Wegfall der Denaturierung von Brotgetreide im Zusammenhang mit der Aufhebung des Getreidegesetzes notwendig werden.
23
[AS 1959 1343] 24
Art. 1 der V vom 4. Nov. 1987 (SR 632.101).
25 Ziff. IV des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
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Anhänge 1 und 2 Generaltarif26 26
Dieser Tarif und seine Änderungen werden nicht mehr in der AS veröffentlicht und er ist daher in der vorliegenden Sammlung nicht enthalten (Art. 15 Abs. 1 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 - SR 170.512.1). Für den heutigen Stand dieses
Tarifs, siehe AS 1987 1876 2311, 1988 1067, 1989 139 Art. 1 1124 Art. 1 1214 2389 Art. 1, 1991 1599 Art. 1, 1992 1232 Art. 1, 1993 955 Anhang 2004 Art. 1, 1994 1430 Art. 1 1634 Ziff. I 9 2785 Art. 1, 1995 1829 4932 Art. 1, 2 5366, 1996 3310 Art. 1, 1997 2236 Ziff. II 2632 2633 2831, 1998 1592 Art. 1, 1999 314 Art. 1 1514 Art. 1 1709 Art. 1 1727 Art. 1, 2001 2091 Art. 1 2409 Art. 1 Abs. 2, 2002 3643, 2003 529 Art. 1 und AS 2005 503; SR 641.51 Anhang Ziff. 1, 641.61 Anhang 2 Ziff. 3. Der Text dieser Änderungen kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausserdem werden sie in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter www.zoll.admin.ch publiziert wird. Die Änderungen werden ebenfalls in den gestützt auf Art. 15 Abs. 2 dieses Gesetzes herausgegebenen Gebrauchszolltarif (D.3) übernommen, der auf den 1. Jan. 2002 von der Oberzolldirektion neu publiziert wird und bei ihr eingesehen und bezogen werden kann.
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