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01.07.2017 - 01.01.2018
01.01.2012 - 30.06.2017
01.01.2011 - 31.12.2011
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01.02.2000 - 31.03.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Rekrutierung (VREK) vom 10. April 2002 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 16 Absatz 2, 41 Absatz 3,
120 Absatz 1, 144 Absatz 1, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), Artikel 19 Absatz 1 und 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 19942 sowie Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19953 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Rekrutierung: a. der

stellungspflichtigen Männer;

b. der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst oder Schutzdienst melden;

c. der Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes für bestimmte Aufgaben und Laufbahnen;

d. der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst einreichen.

2

Die Rekrutierung der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen wird durch die Verordnung vom 24. Sept. 20044 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen geregelt.5 AS 2002 723

1 SR

510.10

2 [AS

1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]. Heute: das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Okt. 2002 (SR 520.1).

3 SR

824.0

4 SR

511.13

5

Fassung gemäss Art. 7 der V vom 24. Sept. 2004 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.13).

511.11

Wehrpflicht

2

511.11

3

Die Rekrutierung der Anwärterinnen für den Rotkreuzdienst wird durch die Verordnung vom 19. Oktober 19946 über den Rotkreuzdienst geregelt.


Art. 2

Ziele der Rekrutierung Die Rekrutierung soll: a. junge Schweizer und Schweizerinnen über die Armee, den Militärdienst, den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), die Wehrpflichtersatzabgabe, den Rotkreuzdienst, den Zivilschutz und den Schutzdienst informieren; b. die Daten der Stellungspflichtigen erstmalig erfassen; c. die Anmeldungen von Freiwilligen zum Militärdienst oder Schutzdienst behandeln;

d. die Tauglichkeit der Stellungspflichtigen für den Militärdienst oder den Schutzdienst feststellen; e. die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zuteilen oder die Zulassung zum Zivildienst ermöglichen; f. das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee bzw. im Zivilschutz ermitteln;

g. die Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ermöglichen; h. die grundsätzliche Eignung von Freiwilligen für Einsätze im Friedensförderungsdienst evaluieren.


Art. 3

Rekrutierungszentren 1 Die Rekrutierung wird in regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt. Deren Standorte und Einzugsgebiete sind im Anhang 1 festgelegt.

2

Die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst kann ganz oder teilweise ausserhalb der Rekrutierungszentren durchgeführt werden.

2. Kapitel:

Rekrutierung der Stellungspflichtigen und der Schweizerinnen 1. Abschnitt: Vororientierung und Orientierungstag

Art. 4

Vororientierung 1 Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 16. Altersjahr vollenden, durch die Kantone über die Pflichten und Möglichkeiten betreffend die Dienstleistung in der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst sowie über die vordienstliche Ausbildung schriftlich vororientiert.

6

[AS 1994 2462, 1995 4317, 1999 589. AS 2006 4177 Art. 14]. Siehe heute die V vom 29. Sept. 2006 (SR 513.52).

Rekrutierung

3

511.11

2

Die Gemeinden liefern den Kantonen die für die Adressierung notwendigen Personendaten unentgeltlich.


Art. 5

Teilnahme am

Orientierungstag

1

Für folgende Personen werden Orientierungstage durchgeführt, soweit sie noch keinen solchen besucht haben: a. Stellungspflichtige und Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr beenden;

b. ältere Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze;

c. Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr beenden und ein Gesuch auf vorzeitige Absolvierung der Rekrutenschule gestellt haben.

2

Für Stellungspflichtige ist die Teilnahme obligatorisch.


Art. 6

Gegenstand des Orientierungstages 1

Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind am Orientierungstag insbesondere zu informieren über:

a. rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben und Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;

b. die Dienstleistungsmodelle, Kaderlaufbahnen und Berufsmöglichkeiten in der Armee, dem Zivilschutz und dem Rotkreuzdienst; c. die

Wehrpflichtersatzabgabe d. den Ablauf der Rekrutierungstage.

2

Am Orientierungstag werden die für die Rekrutierungstage erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere: a. Gesundheitsdaten mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen; b. die Wunschdaten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen für die Rekrutierungstage und den Beginn der militärischen Ausbildung.

3

Stellungspflichtige erhalten am Orientierungstag das Dienstbüchlein.

2. Abschnitt: Anmeldung von Freiwilligen

Art. 7

1 Personen, die freiwillig sich zum Militärdienst melden oder die Schutzdienstpflicht übernehmen wollen, reichen beim Kreiskommando bzw. bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt ihres Wohnsitzkantons eine schriftliche Anmeldung ein.

Wehrpflicht

4

511.11

2

Über die Annahme der Anmeldung entscheidet: a. der Führungsstab der Armee (FST A)7 für den Militärdienst; b. der Kanton für die Schutzdienstpflicht.

3

Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen.

Als triftige Gründe gelten insbesondere: a. die Überschreitung der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze bei der Anmeldung oder vor der Teilnahme an den Rekrutierungstagen;

b. eine offensichtliche Dienstuntauglichkeit; c. ein Ausschlussgrund nach Artikel 21-23 MG; d. der Bedarf der Armee bzw. des Zivilschutzes.

4

Personen, deren Anmeldung angenommen wird, sind stellungspflichtig.

3. Abschnitt: Rekrutierungstage

Art. 8

Aufgebot Zu den Rekrutierungstagen werden aufgeboten: a. alle Stellungspflichtigen, die im laufenden Jahr ihr 19. Altersjahr beenden; b. ältere Stellungspflichtige bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze, welche die Rekrutierungstage bisher nicht oder nicht vollständig absolvierten; c. jüngere Stellungspflichtige ab vollendetem 18. Altersjahr, welche die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten.


Art. 9

Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen 1

Gesuche um Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen sind an das Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten.

1bis

Eine Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen ist grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 22. Altersjahres möglich. Danach darf eine Verschiebung längstens für ein Jahr bewilligt werden und nur, wenn eine Teilnahme aus medizinischen Gründen unmöglich ist. Im Jahr, in dem der Stellungspflichtige das 25. Altersjahr vollendet, ist eine Verschiebung nur noch innerhalb dieses Jahres zulässig.8 7

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

8

Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 389).

Rekrutierung

5

511.11

2

Mit der Bewilligung eines Verschiebungsgesuches ist der neue Zeitpunkt der Teilnahme festzulegen.

3

Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen die Vorschriften der Verordnung vom 19. November 20039 über die Militärdienstpflicht (MDV).10

Art. 10

Dauer und Anrechnung

1

Die Rekrutierungstage dauern längstens drei Tage, Anreise und Rückreise inbegriffen. Für Eignungs- und Fachprüfungen können sie um höchstens zwei Tage verlängert werden.

2

Die Rekrutierungstage gelten als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.

3

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt:

a. welche Stellungspflichtigen vor Ablauf von drei Tagen entlassen werden; b. die Anrechnung von zusätzlichen Reisetagen für die Anreise und Rückreise.

4

Wer ohne vollständige Beurteilung der Diensttauglichkeit vorzeitig entlassen wird, muss die Rekrutierungstage in ihrer vollen Länge wiederholen.11 5 Im Übrigen gelten für die Anrechnung der Rekrutierungstage die Vorschriften der MDV12.13


Art. 11

Gegenstand der Rekrutierungstage An den Rekrutierungstagen werden: a. das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt; b. die Eidgenössische Jugendbefragung durchgeführt; c. über die Kaderausbildung und Kaderfunktionen der Armee und des Zivilschutzes informiert;

d. die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt oder den Zulassungsbehörden des Zivildienstes überwiesen oder dienstuntauglich erklärt; e. Beginn und Ort der militärischen Ausbildung, der Zivilschutzausbildung oder der Zivildienstleistung festgelegt.

9 SR

512.21

10 Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

11 Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

12 SR

512.21

13 Eingefügt durch Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

Wehrpflicht

6

511.11


Art. 12

14 Leistungsprofil 1 Zur Ermittlung ihres Leistungsprofils wird bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren Folgendes geprüft und untersucht:

a. ihr

Gesundheitszustand; b. ihre körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition, mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie Beweglichkeit und koordinative Fähigkeiten, nach sportmedizinischen Massstäben. Stellungspflichtige, welche die Bewertung «sehr gut» erreichen, haben Anspruch auf die Militärsportauszeichnung; c. ihre Intelligenz und Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, die Flexibilität, die Gewissenhaftigkeit und das Selbstbewusstsein sowie seine Neigungen;

d. ihre Psyche: psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit;

e. ihre soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität der Stellungspflichtigen in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe;

f. ihre Eignung: funktionsbezogene Eignungsprüfungen zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil nach den Buchstaben a-f ergibt;

g. ihr grundsätzliches Kaderpotenzial: 1. hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier, 2. hinsichtlich der Verwendung als höherer Unteroffizier oder Offizier, 3. die grundsätzliche Eignung von Kaderangehörigen als Zeitkader.

2

Für spezielle Funktionen, die an den Stellungspflichtigen erhöhte Anforderungen hinsichtlich körperlicher, geistiger und psychischer Leistungsfähigkeit oder Vorbildung stellen, können weitere Eignungs- und Fachprüfungen durchgeführt werden.

Die Prüfungen finden während der Rekrutierungstage statt, sofern dies die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zulassen.

a15 Untersuchungen, Prüfungen und Auswertungen 1

In Zusammenarbeit mit den entsprechenden wissenschaftlichen Fachstellen legt der Führungsstab der Armee fest: a. die

Prüfungsanforderungen; b. die

Wertungstabellen;

c. die

Fachprüfungen.

14 Fassung gemäss Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.12).

15 Eingefügt durch Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.12).

Rekrutierung

7

511.11

2

Alle Untersuchungen sind so anzulegen, dass für die zuständige Behörde eine Erkennung beziehungsweise Früherkennung eines allfälligen medizinischen Problems ermöglicht wird.

3

Bei Tests, deren Resultate anhand von Wertungstabellen in Form einer Gesamtwertung zusammengefasst werden, wird nur die Gesamtwertung erfasst und bearbeitet.

4

Der Führungsstab der Armee legt in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachstellen und den Teilstreitkräften Heer und Luftwaffe fest: a. die Funktionen, für welche Fachprüfungen zu bestehen sind; b. die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabelle.

b16 Leistungsprofil für den Friedensförderungsdienst Die Prüfungsinhalte für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst entsprechen den Prüfungen des Leistungsprofils nach Artikel 12 unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen für den Einsatz im Friedensförderungsdienst.


Art. 13

Diensttauglichkeit 1 Wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst genügt, ist militärdiensttauglich.

2

Wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht den Anforderungen an den Militärdienst aber den Anforderungen an den Schutzdienst genügt, ist schutzdiensttauglich.

3

Dienstuntauglich ist, wer weder den Anforderungen an den Militärdienst noch denjenigen an den Schutzdienst genügt.

4

Die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit für den Militärdienst oder Schutzdienst richtet sich nach der Verordnung vom 9. September 199817 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit bzw. nach der Verordnung vom 5. Dezember 200318 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen.19


Art. 14

Zuteilung der Stellungspflichtigen 1

Der Armee wird zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist; vorbehalten bleibt die Zulassung zum Zivildienst.

2

Dem Zivilschutz wird zugeteilt, wer schutzdiensttauglich ist.

16 Eingefügt durch Anhang 3 der V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 511.12).

17 [AS

1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3. AS 2004 4955 Art. 17 Abs. 1]. Heute: die V vom 24. Nov. 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (SR 511.12).

18 SR

520.15

19 Fassung gemäss Art. 24 der V vom 5. Dez. 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (SR 520.15).

Wehrpflicht

8

511.11

3

Freiwillige werden jener Organisation zugeteilt, für die sie diensttauglich sind und sich angemeldet haben.


Art. 15

Zuteilung in eine Funktion 1

Stellungspflichtige, die der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt worden sind, werden zum Abschluss der Rekrutierung einer Funktion in der Armee bzw. im Zivilschutz zugeteilt. Für die Zuteilung werden berücksichtigt:20 a. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person; b.21 das Anforderungsprofil der einzelnen Funktionen in der Armee bzw. im Zivilschutz;

c.22 der Bedarf der Armee bzw. des Zivilschutzes; d. die Interessen der stellungspflichtigen Person, soweit möglich; e.23 die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat, soweit möglich.

2

Die Zuteilung erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und einem Vertreter des Rekrutierungszentrums, in dem die Möglichkeiten betreffend Zuteilung aufgrund der Zuteilungskriterien besprochen werden.

3

Die Zuteilung sowie Beginn und Ort der Ausbildung werden der stellungspflichtigen Person unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch schriftlich mitgeteilt.

4

…24

4. Abschnitt: Aufgebot für die Rekrutenschule

Art. 16

1 Das Aufgebot für die Rekrutenschule erfolgt durch den FST A.

2

Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule sind an das Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten.

3

Über die Bewilligung der Verschiebung entscheidet der FST A. Mit der Bewilligung ist der neue Zeitpunkt der Rekrutenschule festzulegen.

20 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

21 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

22 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

23 Eingefügt durch Art. 9 Ziff. 1 der V vom 26. Nov. 2003 über die vordienstliche Ausbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 512.15).

24 Aufgehoben durch Ziff. III 2 der V vom 9. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).

Rekrutierung

9

511.11

4

Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Rekrutenschule die Vorschriften der MDV25.26

3. Kapitel: Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen 1. Abschnitt: Gesuchstellung

Art. 17

Einreichung des Gesuches 1

Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.

2

Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen.


Art. 18

Inhalt des Gesuches

1

Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Gründe dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.

2

Sie legen dem Gesuch bei: a. einen ausführlichen Lebenslauf; b. einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister; c. das Dienstbüchlein;

d. Berichte, in denen Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die sie persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen; e. einen Führungsbericht des Kommandanten, unter dem sie den letzten Militärdienst geleistet haben.


Art. 19

Wirkungen des Gesuchs 1

Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Die Inspektionspflicht bleibt jedoch bestehen.

2

Die kontrollführende Behörde ordnet die Dispensation von der Schiesspflicht an.

25 SR

512.21

26 Fassung gemäss Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

Wehrpflicht

10

511.11

3

Wer sein Gesuch zu spät oder während eines Militärdienstes einreicht, ist zum Militärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis dem Gesuch stattgegeben wird.

2. Abschnitt: Behandlung des Gesuches

Art. 20

Bewilligungsinstanzen 1 Für jedes Rekrutierungszentrum besteht eine Bewilligungsinstanz bestehend aus: a. dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter; b. einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzugsgebietes; c. einem

Arzt.

2

Der Kommandant des Rekrutierungszentrums bzw. sein Stellvertreter führt den Vorsitz.


Art. 21

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.

2

Die Bewilligungsinstanz hört die Gesuchsteller an. Sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.

3

Die Gesuchsteller müssen vor der Bewilligungsinstanz persönlich erscheinen. Sie können sich von einem Beistand begleiten lassen.

4

Die Verhandlungen und die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Beistand darf nicht anstelle der Gesuchsteller intervenieren.

5

Das Bewilligungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

6

Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid den Gesuchstellern mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.


Art. 22

Beschwerde 1 Der Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden.

2

Das VBS setzt Fachkommissionen zur Instruktion der Beschwerden ein.28 27

SR 172.021

28 Fassung gemäss Art. 44 der V vom 10. Dez. 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22).

Rekrutierung

11

511.11

3

Es ernennt die Mitglieder auf Vorschlag der kantonalen Militärbehörden auf eine Dauer von vier Jahren.

4

…29

3. Abschnitt: Wirkungen der Bewilligung

Art. 23

Einteilung
Wer zum waffenlosen Militärdienst zugelassen wurde, wird in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann.


Art. 24

Ausbildung an Waffen

1

Waffenlose Militärdienstpflichtige werden nicht für den Einsatz oder den Unterhalt von Waffen ausgebildet.

2

Zur Abwendung von Gefährdungen werden sie jedoch in der Sicherung der Waffen ausgebildet.


Art. 25

Nachträgliche Bewaffnung

Der waffenlose Militärdienstpflichtige kann in einem späteren Zeitpunkt beim Kreiskommando des Wohnortkantons zu Handen des FST A Antrag stellen, den Militärdienst mit der Waffe zu leisten.

4. Kapitel:

Ermittlung der Eignung für Kaderfunktionen und den Friedensförderungsdienst

Art. 26

1 Zur Ermittlung der grundsätzlichen Eignung für eine Kaderfunktion der Armee oder den Friedensförderungsdienst werden die Kandidaten und Kandidatinnen geprüft oder untersucht betreffend: a. ihren

Gesundheitszustand; b. ihre körperliche Leistungsfähigkeit; c. ihre Intelligenz und Persönlichkeit; d. ihre Psyche;

e. ihre soziale Kompetenz.

29 Aufgehoben durch Ziff. II 35 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Wehrpflicht

12

511.11

2

Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen und Untersuchungen. Es kann weitere für den speziellen Einsatz im Friedensförderungsdienst erforderliche Prüfungen und Untersuchungen anordnen.

3

Die Kantone können die Anwärter für Kaderfunktionen im Zivilschutz an den Prüfungen und Untersuchungen nach Absatz 1 teilnehmen lassen.

4

Die für die Ermittlung der Eignung für eine Kaderfunktion erforderlichen Tage, an denen die Kandidaten und Kandidatinnen persönlich erscheinen müssen, gelten als Ausbildungsdienst; ausgenommen hiervon ist die Eignungsabklärung als Zeitkader.

5

Die für die Ermittlung der Eignung für den Friedensförderungsdienst erforderlichen Tage gelten nicht als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.

5. Kapitel:30

Art. 27

und 27a 6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Vollzug 1 Das VBS führt die Rekrutierungen durch und regelt den Vollzug. Es kann die Rekrutierungsorgane mit dem Erlass von Weisungen beauftragen.

2

Es regelt insbesondere den Übergang vom bisherigen System der Aushebung zum neuen System der Rekrutierung nach dieser Verordnung bis zur vollen operativen Verfügbarkeit der Rekrutierungszentren.

3

Für die Belange des Zivildienstes hat der Vollzug im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zu erfolgen.

4

Die Kantone sorgen für die Aufnahme der Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle. Sie führen die Vororientierung und den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen durch und bieten diese zu den Rekrutierungstagen auf.


Art. 29

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 17. August 199431 über die Aushebung der Stellungspflichtigen;

b. die Verordnung vom 16. September 199632 über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen.

30 Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 3 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).

31

[

AS 1994 2446, 1996 2676 Art. 14 3270, 1999 2893, 2000 1227 Anhang Ziff. II 12] 32 [AS

1996 2676]

Rekrutierung

13

511.11

2

Die Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang 2.


Art. 30

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

Wehrpflicht

14

511.11

Anhang 133

(Art. 3 Abs. 1)

Standorte und Einzugsgebiete der Rekrutierungszentren Nr. Standort

Sprache

Einzugsgebiet

1

Lausanne VD

Französisch alle französischsprachigen Personen 2

Sumiswald BE

Deutsch

deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura 3

Mt. Ceneri TI

Italienisch

alle italienischsprachigen Personen 4

Windisch AG

Deutsch

deutschsprachige Personen der Kantone Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Tessin 5

Rüti ZH

Deutsch

deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Zug, Schaffhausen und Thurgau 6

Mels SG

Deutsch

deutschsprachige Personen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden 33 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 31. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 389).

Rekrutierung

15

511.11

Anhang 2

(Art. 29 Abs. 2)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Organisationsverordnung vom 13. Dezember 199934 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) Art. 7
Bst. a Ziff. 1
2. Verordnung vom 21. Oktober 198735 über die Förderung von Turnen und Sport Art. 35 Abs. 23. Verordnung vom 9. September 199836 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit Art. 9 Abs. 2 und 3Art. 14 Abs. 2 Bst. aArt. 16 Abs. 1 Bst. a und b EinleitungssatzArt. 18 Abs. 1 zweiter Satz … 34

[AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Ziff. 1, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 1 1453, 2003 237.

AS 2003 1808 Art. 17 Abs. 1].

35 SR

415.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

36 [AS

1998 2656, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 3. AS 2004 4955 Art. 17 Abs. 1].

Wehrpflicht

16

511.11


Art. 22
Bst. a
Art. 25 Bst. aArt. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, b Ziff. 2-5, c Ziff. 2-4 und 6 Aufgehoben Art. 40 Abs. 3Art. 41
….


Anhang 2 Bst. A Ziff. 2 und 3, B Ziff. 2-5, C Ziff. 2-4 und 6 Aufgehoben 4. Verordnung vom 20. September 199937 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee Art. 2
Abs. 1 Bst. b
Art. 4 Abs. 2Art. 45 Abs. 2 Bst. dArt. 60 Abs. 1-4 … 37 [AS

1999 2903, 2001 190 2197 Anhang Ziff. II 7, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 4.

AS 2003 4609 Art. 84 Bst. a].

Rekrutierung

17

511.11

Anhang 6

2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren Ziff. 1 Spalte 2 und 4

Anhang 7

Ziff. 1 Spalten 3, 4, 5 und 7


5. Verordnung vom 16. November 199438 über die Organisation der Armee (VOA) Art. 12
Abs. 3
Art. 35 Abs. 2 Bst. f6. Verordnung vom 19. Oktober 199439 über den Zivilschutz Art. 19b
Art. 19c7. Verordnung vom 10. November 199340 über die Militärversicherung (MVV)


Art. 28
Abs. 1
… 38 [AS

1995 706, 1996 163 Ziff. I - III, 2000 85 2860, 2001 3333.

AS 2003 4731 Art. 8 Bst. a] 39 [AS

1994 2646, 1997 2779 Ziff. II 33 2833 Art. 67, 1998 2677, 1999 4 Art. 28 Abs. 1.

AS 2003 5147 Art. 42 Bst. a] 40 SR

833.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Wehrpflicht

18

511.11

8. Verordnung vom 24. Dezember 195941 zur Erwerbsersatzordnung (EOV)

Gliederungstitel vor Art. 12b


Art. 12b

Rekrutierungstage … 41 [AS

1959 2143, 1964 337, 1969 315, 1973 2153, 1976 63, 1981 1020 Art. 5, 1983 919 Art. 5, 1987 1397, 1992 1842, 1994 2177, 1996 2685 Anhang 3 Ziff. 9, 1999 1854, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 8 3350 3942, 2003 5215 Ziff. II, 2004 4377.

AS 2005 1251 Art. 44 Ziff. 1]