01.02.2025 - * / In Kraft
01.07.2023 - 31.01.2025
15.07.2015 - 30.06.2023
01.09.2014 - 14.07.2015
20.04.2010 - 31.08.2014
01.07.2009 - 19.04.2010
01.01.2008 - 30.06.2009Mit aktueller Version vergleichen
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.03.2004 - 31.12.2007
01.08.2001 - 29.02.2004
01.03.2000 - 31.07.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) vom 21. Januar 1991 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19861
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 2. Februar 19713 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, verordnet: 1. Abschnitt:

Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung

Art. 1

Zweck Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel.


Art. 2

Bezeichnung 1 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2

Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet: a. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;

b. das

Schutzziel;

c. besondere Massnahmen für den Artenschutz und deren zeitliche Geltung; AS 1991 298

1

SR 922.0

2

SR 451

3

SR 0.451.45

922.32

Jagd

2

922.32

d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.

3

Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (Anhang 2) ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 4 des BG vom 21. März 19864 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt).


Art. 3

5 Geringfügige Änderungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt.

Geringfügig sind:

a. Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts; b. Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird.


Art. 4

Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung von Schutzgebieten Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.

2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume

Art. 5

Artenschutz 1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

a. Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.

b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden.

c. Hunde sind an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.

d. Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd

4

[AS 1987 600. AS 2004 4929 Art. 20]. Siehe heute das Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

5

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1265).

Wasser- und Zugvogelreservate 3

922.32

und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren.

e. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen.

f.

Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.

2

Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

3

Weitergehende oder anders lautende Artenschutzmassnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 bleiben vorbehalten.


Art. 6

Schutz der

Lebensräume

1

Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.

1bis

Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt6 (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977 mit.8 2 Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.

3

Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.


Art. 7

Markierung und Information 1

Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Wasser- und Zugvogelreservate.

2

Sie sorgen für die Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.

3

An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.

6

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

7

SR 172.010

8

Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Jagd

4

922.32

3. Abschnitt: Wildschaden

Art. 8

Verhütung von Wildschaden 1

Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.

2

Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.


Art. 9

Besondere Massnahmen

1

Die Kantone können für die Regulierung von jagdbaren Säugetierarten in Wasserund Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch das Bundesamt.

2

Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass solche Massnahmen mit der Fachstelle für Naturschutz und dem Forstdienst koordiniert werden.

3

Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen.


Art. 10

Hegeabschüsse 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere zu erlegen.

2

Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.

4. Abschnitt: Reservatsaufseher

Art. 11

Stellung und Wahl

1

Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.

2

Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind kantonale Beamte.

3

Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.

4

Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.

5

Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.

Wasser- und Zugvogelreservate 5

922.32


Art. 12

Aufgaben 1 Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu: a. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz; b. Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere im Reservat; c. Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume;

d. Kennzeichnung und Markierung der Reservate im Gelände; e. Information und Beaufsichtigung von Besuchern des Reservats; f.

Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie Durchführung dieser Massnahmen; g. Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat; h. Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd;

i.

Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen; k. Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;

l.

Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle und dem Bundesamt.

2

Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.

3

Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.

4

Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.


Art. 13

Ausbildung 1 Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Reservatsaufseher.

2

Das Bundesamt führt für die besondern Belange der Wasser- und Zugvogelreservate Weiterbildungskurse durch.

Jagd

6

922.32

5. Abschnitt:9 Abgeltungen

Art. 14

Aufsicht 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Wasserund Zugvogelreservaten wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:

a. der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate; b. den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher; c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reservate im Gelände;

d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.

2

Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr: a. für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28 000 Franken; b. für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14 000 Franken.


Art. 15

Wildschäden 1 Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für: a. die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind; b. die Verhütung solcher Schäden.

2

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich: a. nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate; b. ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden.

3

Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

4

Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen, so werden keine Abgeltungen gewährt.


Art. 16

Aufgehoben 9

Fassung gemäss Ziff. I 23 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Wasser- und Zugvogelreservate 7

922.32

a Zuständigkeit und Verfahren 1

Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

2

Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

3

Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10-11 der Verordnung vom 16. Januar 199110 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.

10 SR

451.1

Jagd

8

922.32

Anhang 111

(Art. 2 Abs. 1)

Reservate von internationaler Bedeutung Nr. Lokalität

Kanton(e)

Aufnahme Revision

1 Ermatingerbecken

TG

1991

2

Stein am Rhein

SH, TG

1991

2001

3 Klingnauerstausee AG

1991

4

Fanel-Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin BE, FR, VD, NE

1991 2001

5

Chevroux bis Portalban FR, VD

1991

2001

6

Yvonand bis Cheyres FR, VD

1991

2001

7

Grandson bis Champ-Pittet VD

1991

2001

8

Les Grangettes

VD, VS

1991

2001

9

Rhône bis Verbois

GE

1991

2001

11

Versoix bis Genf

GE

2001

Reservate von nationaler Bedeutung Nr. Lokalität

Kanton(e)

Aufnahme Revision

101 Col

de

Bretolet

VS

1991

2001

102 Witi

BE,

SO

1992

2001

103 Alter Rhein: Rheineck SG

2001

104 Rorschacher

Bucht/Arbon

SG

2001

105 Zürich-Obersee: Guntliweid bis Bätzimatt

SZ 2001

106 Reuss: Bremgarten-Zufikon bis Brücke Rottenschwil

AG 2001

108 Kanderdelta bis Hilterfingen BE

2001

109 Wohlensee

(Halenbrücke bis Wohleibrücke) BE 2001

110 Stausee

Niederried

BE

2001

111 Hagneckdelta und St. Petersinsel BE

2001

112 Häftli bei Büren BE

2001

113 Aare bei Solothurn und Naturschutzreservat Aare Flumenthal

SO 2001

114 Plaine de l'Orbe: Chavornay bis Bochuz

VD 2001

115 Salavaux

VD

2001

11 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1908).

Wasser- und Zugvogelreservate 9

922.32

Nr. Lokalität

Kanton(e)

Aufnahme Revision

116 Mies/Versoix

VD,

GE

2001

117 Pointe de Promenthoux VD

2001

118 Port Noir bis Hermance GE

2001

119 Bolle di Magadino TI

2001

Jagd

10

922.32

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 2 und 3) Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung12 12

Dieses Inventar wird als Sonderdruck herausgegeben und daher nicht in der AS veröffentlicht. Dies gilt auch für seine Änderungen (siehe AS 1991 305, 1992 1311, 2001 1908).

Der Text kann jederzeit bei der Bundeskanzlei, beim Bundesamt für Umwelt und bei den Kantonen eingesehen werden.