1
Verordnung
über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) vom 21. Januar 1991 (Stand am 9. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19861
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 2. Februar 19713 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, verordnet: 1. Abschnitt:
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
Art. 1
Zweck Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel.
Art. 2
Bezeichnung 1 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2
Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet: a. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
b. das
Schutzziel;
c. besondere Massnahmen für den Artenschutz und deren zeitliche Geltung; AS 1991 298
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SR 922.0
2
SR 451
3
SR 0.451.45
922.32
Jagd
2
922.32
d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.
3
Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (Anhang 2) ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art.
4 des BG vom 21. März 19864 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt).
Art. 3
5 Geringfügige Änderungen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind: a. Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts; b. Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird.
Art. 4
Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung von Schutzgebieten Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.
2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume
Art. 5
Artenschutz 1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a. Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden.
c. Hunde sind an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
d. Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren.
4
SR 170.512
5
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1265).
Wasser- und Zugvogelreservate 3
922.32
e. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen.
f.
Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.
2
Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
3
Weitergehende oder anderslautende Artenschutzmassnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 6
Schutz der
Lebensräume
1
Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
1bis
Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 mit.7 2 Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
3
Weitergehende oder anderslautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.
Art. 7
Markierung und Information 1
Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Wasser- und Zugvogelreservate.
2
Sie sorgen für die Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.
3
An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.
6
SR 172.010
7
Fassung gemäss Ziff. I I 21 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
Jagd
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3. Abschnitt: Wildschaden
Art. 8
Verhütung von Wildschaden 1
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.
2
Im übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.
Art. 9
Besondere Massnahmen
1
Die Kantone können für die Regulierung von jagdbaren Säugetierarten in Wasserund Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch das Bundesamt.
2
Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass solche Massnahmen mit der Fachstelle für Naturschutz und dem Forstdienst koordiniert werden.
3
Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen.
Art. 10
Hegeabschüsse 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere zu erlegen.
2
Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.
4. Abschnitt: Reservatsaufseher
Art. 11
Stellung und Wahl
1
Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.
2
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind kantonale Beamte.
3
Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.
4
Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.
5
Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
Wasser- und Zugvogelreservate 5
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Art. 12
Aufgaben 1 Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu: a. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz; b. Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere im Reservat; c. Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume;
d. Kennzeichnung und Markierung der Reservate im Gelände; e. Information und Beaufsichtigung von Besuchern des Reservats; f.
Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie Durchführung dieser Massnahmen; g. Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat; h. Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd;
i.
Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen; k. Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;
l.
Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle und dem Bundesamt.
2
Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.
3
Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.
4
Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 13
Ausbildung 1 Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Reservatsaufseher.
2
Das Bundesamt führt für die besondern Belange der Wasser- und Zugvogelreservate Weiterbildungskurse durch.
5. Abschnitt: Abgeltungen
Art. 14
Aufsicht und Ausbildung 1
Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30-50 Prozent der Kosten für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten.
Jagd
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2
Anrechenbar sind in der Regel Lohnkosten von pauschal 60 000 Franken (eine Reservatsaufseherstelle) pro Reservat von internationaler Bedeutung und Lohnkosten von pauschal 30 000 Franken (eine halbe Reservatsaufseherstelle) pro Reservat von nationaler Bedeutung.
3
Der Bund kann darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Massnahmen je nach Finanzkraft der Kantone mit Beiträgen von 30-50 Prozent unterstützen:
a. Grundausbildung und Ausrüstung sowie zeitweilige Verstärkung oder Aushilfe der Reservatsaufseher;
b. Infrastruktur für die Aufsicht; c. Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.
Art. 15
Wildschäden 1 Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30-50 Prozent der Kosten für die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind.
2
Der Bund kann sich an Aufwendungen zur Verhütung von Schäden mit 30-50 Prozent der Kosten beteiligen.
3
Bei der Vergütung sind die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen zu berücksichtigen.
4
Wenn keine Massnahmen nach den Artikeln 8 oder 10 getroffen worden sind, werden keine Vergütungen geleistet.
Art. 16
Gemeinsame
Bestimmung
Der Bund leistet keine Abgeltungen mehr, wenn das Schutzziel durch andere Nutzungen zu stark beeinträchtigt wird.
a8 Zuständigkeit
Verfügungen über Abgeltungen trifft das Bundesamt.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 17
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
8
Eingefügt durch Ziff. I 2.10 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).
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Anhang 19
(Art. 2 Abs. 1)
Reservate von internationaler Bedeutung Nr. Lokalität
Kanton(e)
Aufnahme Revision
1 Ermatingerbecken
TG
1991
2
Stein am Rhein
SH, TG
1991
2001
3 Klingnauerstausee AG
1991
4
Fanel-Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin BE, FR, VD, NE
1991 2001
5
Chevroux bis Portalban FR, VD
1991
2001
6
Yvonand bis Cheyres FR, VD
1991
2001
7
Grandson bis Champ-Pittet VD
1991
2001
8
Les Grangettes
VD, VS
1991
2001
9
Rhône bis Verbois
GE
1991
2001
11
Versoix bis Genf
GE
2001
Reservate von nationaler Bedeutung Nr. Lokalität
Kanton(e)
Aufnahme Revision
101 Col
de
Bretolet
VS
1991
2001
102 Witi
BE,
SO
1992
2001
103 Alter Rhein: Rheineck SG
2001
104 Rorschacher
Bucht/Arbon
SG
2001
105 Zürich-Obersee: Guntliweid bis Bätzimatt
SZ 2001
106 Reuss: Bremgarten-Zufikon bis Brücke Rottenschwil
AG 2001
108 Kanderdelta bis Hilterfingen BE
2001
109 Wohlensee
(Halenbrücke bis Wohleibrücke) BE 2001
110 Stausee
Niederried
BE
2001
111 Hagneckdelta und St. Petersinsel BE
2001
112 Häftli bei Büren BE
2001
113 Aare bei Solothurn und Naturschutzreservat Aare Flumenthal
SO 2001
114 Plaine de l'Orbe: Chavornay bis Bochuz
VD 2001
115 Salavaux
VD
2001
9
Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1908).
Jagd
8
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Nr. Lokalität
Kanton(e)
Aufnahme Revision
116 Mies/Versoix
VD,
GE
2001
117 Pointe de Promenthoux VD
2001
118 Port Noir bis Hermance GE
2001
119 Bolle di Magadino TI
2001
Wasser- und Zugvogelreservate 9
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Anhang 2
(Art. 2 Abs. 2 und 3) Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung10 10
Dieses Inventar wird als Sonderdruck herausgegeben und daher nicht in der AS veröffentlicht. Dies gilt auch für seine Änderungen (siehe AS 1991 305, 1992 1311, 2001 1908).
Der Text kann jederzeit bei der Bundeskanzlei, beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und bei den Kantonen eingesehen werden.
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