1
Verordnung
über die Wasser- und Zugvogelreservate
von internationaler und nationaler Bedeutung
(WZVV)
vom 21. Januar 1991 (Stand am 28. März 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19861
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662
über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 2. Februar 19713
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung, verordnet:
1. Abschnitt:
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler
und nationaler Bedeutung
Art. 1
Zweck
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen
dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz
lebenden Wasservögel.
Art. 2
Bezeichnung
1
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2
Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet: a.
eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des
Gebietes;
b.
das Schutzziel;
c.
besondere Massnahmen für den Artenschutz und deren zeitliche Geltung; AS 1991 298
1
SR 922.0
2
SR 451
3
SR 0.451.45
922.32
Jagd
2
922.32
d.
allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.
3
Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (Anhang 2) ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 4 des BG vom 21. März 19864 über die Gesetzessammlungen und das
Bundesblatt).
Art. 3
Geringfügige Änderungen Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, die Grenzen der Perimeter
der Schutzgebiete sowie die übrigen Bestimmungen des Inventars gemäss Artikel 2
Absatz 2 geringfügig zu ändern.
Art. 4
Besondere Massnahmen bei der Aufbebung oder Abänderung
von Schutzgebieten
Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem
Umfang erfolgt.
2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume
Art. 5
Artenschutz
1
In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a.
Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
b.
Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt
werden.
c.
Hunde sind an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
d.
Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen
gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd
und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiessund Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren.
e.
Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze
und militärischer Anlagen.
f.
Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz
der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern da4
SR 170.512
Wasser- und Zugvogelreservate 3
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durch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.
2
Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
3
Weitergehende oder anderslautende Artenschutzmassnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 6
Schutz der Lebensräume 1
Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen
im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt
für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den
Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 19975 mit.6
2
Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
3
Weitergehende oder anderslautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.
Art. 7
Markierung und Information 1
Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Wasser- und Zugvogelreservate.
2
Sie sorgen für die Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.
3
An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum
Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.
3. Abschnitt: Wildschaden
Art. 8
Verhütung von Wildschaden 1
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.
5 SR 172.010 6 Fassung
gemäss Ziff. I I 21 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
Jagd
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2
Im übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.
Art. 9
Besondere Massnahmen
1
Die Kantone können für die Regulierung von jagdbaren Säugetierarten in Wasserund Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung
durch das Bundesamt.
2
Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass solche Massnahmen mit der Fachstelle für Naturschutz und dem Forstdienst koordiniert werden.
3
Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen.
Art. 10
Hegeabschüsse
1
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere zu erlegen.
2
Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.
4. Abschnitt: Reservatsaufseher
Art. 11
Stellung und Wahl
1
Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei
gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.
2
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind kantonale Beamte.
3
Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.
4
Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.
5
Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
Art. 12
Aufgaben
1
Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu: a.
Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz; b.
Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere im Reservat; c.
Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume; d.
Kennzeichnung und Markierung der Reservate im Gelände;
Wasser- und Zugvogelreservate 5
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e.
Information und Beaufsichtigung von Besuchern des Reservats; f.
Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden
sowie Durchführung dieser Massnahmen; g.
Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat; h.
Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und
der Jagd;
i.
Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen
Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen; k.
Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von
Waffen- und Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung
von Truppenkommandanten vor Ort; l.
Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im
Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle und dem Bundesamt.
2
Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.
3
Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.
4
Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 13
Ausbildung
1
Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Reservatsaufseher.
2
Das Bundesamt führt für die besondern Belange der Wasser- und Zugvogelreservate Weiterbildungskurse durch.
5. Abschnitt: Abgeltungen
Art. 14
Aufsicht und Ausbildung 1
Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30-50 Prozent der Kosten für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten.
2
Anrechenbar sind in der Regel Lohnkosten von pauschal 60 000 Franken (eine Reservatsaufseherstelle) pro Reservat von internationaler Bedeutung und Lohnkosten
von pauschal 30 000 Franken (eine halbe Reservatsaufseherstelle) pro Reservat von
nationaler Bedeutung.
3
Der Bund kann darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Massnahmen je nach Finanzkraft der Kantone mit Beiträgen von 30-50 Prozent unterstützen:
a.
Grundausbildung und Ausrüstung sowie zeitweilige Verstärkung oder Aushilfe der Reservatsaufseher;
Jagd
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b.
Infrastruktur für die Aufsicht; c.
Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.
Art. 15
Wildschäden
1
Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30-50 Prozent der Kosten für die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder
innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters
entstanden sind.
2
Der Bund kann sich an Aufwendungen zur Verhütung von Schäden mit 30-50 Prozent der Kosten beteiligen.
3
Bei der Vergütung sind die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen zu berücksichtigen.
4
Wenn keine Massnahmen nach den Artikeln 8 oder 10 getroffen worden sind, werden keine Vergütungen geleistet.
Art. 16
Gemeinsame Bestimmung Der Bund leistet keine Abgeltungen mehr, wenn das Schutzziel durch andere Nutzungen zu stark beeinträchtigt wird.
a7 Zuständigkeit
Verfügungen über Abgeltungen trifft das Bundesamt.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 17
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
7
Eingefügt durch Ziff. I 2.10 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von
Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996
2243).
Wasser- und Zugvogelreservate 7
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Anhang 18
(Art. 2 Abs. 1)
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung 1. Ermatingerbecken, Kanton TG
2. Stein am Rhein, Kantone TG, SH
3. Klingnauerstausee, Kanton AG
4. Fanel - Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin, Kantone NE, BE, VD, FR
5. Chevroux - Portalban, Kantone VD, FR
6. Yvonand - Cheyres, Kantone FR, VD
7. Grandson - Champ Pittet, Kanton VD
8. Les Grangettes, Kantone VD, VS
9. Rhône - Verbois, Kanton GE Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung 1. Col de Bretolet, Kanton VS
2. Grenchner Witi, Kanton SO 8
Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992 (AS 1992 1311).
Jagd
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Anhang 2
(Art. 2 Abs. 2 und 3) Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate
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Dieses Inventar wird als Sonderdruck herausgegeben und daher nicht in der AS veröffentlicht. Dies gilt auch für seine Änderungen (siehe AS 1992 1311). Es kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.