1
Verordnung
über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) vom 21. Januar 1991 (Stand am 1. September 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19861
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 2. Februar 19713 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, verordnet: 1. Abschnitt:
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
Art. 1
Zweck Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen dem Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel.
Art. 2
Bezeichnung 1 Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2
Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält für jedes Schutzgebiet: a. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
b. das
Schutzziel;
AS 1991 298
1
SR 922.0
2
SR 451
3
SR 0.451.45
922.32
Jagd
2
922.32
c.4 besondere Bestimmungen und deren zeitliche Geltung (Art. 5 und 6); d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Schutzgebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.
3
Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt)5 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20046).7
Art. 3
8 Geringfügige Änderungen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt.
Geringfügig sind:
a. Änderung des Perimeters um höchstens fünf Prozent der Fläche des Objekts; b. Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleich grossen neuen Gebietsteil erweitert wird.
Art. 4
Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung von Schutzgebieten Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.
2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume
Art. 5
Artenschutz 1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a. Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Gebiet herausgelockt werden.
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
5 www.bafu.admin.ch/schutzgebiete-inventare/07853/index.html?lang=de 6 SR
170.512
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525, 2010 1567).
8
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 1265).
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V 3
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c. Hunde sind an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
d. Das Tragen und Aufbewahren von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Gebiets wohnen, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiess- und Inspektionspflicht) das Gebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren.
e.9 Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sowie das Starten und das Landen mit militärischen Luftfahrzeugen zu Ausbildungs- und Übungszwecken sind verboten. Vorbehalten sind die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen sowie von der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Bundesamt festgelegte abweichende Regelungen für militärische Luftfahrzeuge.
f.10 Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201411.
fbis.12 Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen ist verboten, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 2.
g.13 Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von Modellbooten sind verboten; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2.
h.14 Die Kantone können besondere Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Fischbestände (fischereiliche Hegemassnahmen) bewilligen, sofern dadurch die Zielsetzung der Wasser- und Zugvogelreservate nicht beeinträchtigt wird.
2
Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
3
Weitergehende oder anders lautende Artenschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 bleiben vorbehalten.15 9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).
11 SR
748.132.3
12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
Jagd
4
922.32
Art. 6
Schutz der
Lebensräume
1
Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass den Schutzzielen der Wasser- und Zugvogelreservate Rechnung getragen wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
1bis
Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 mit.17 2 Die Wasser- und Zugvogelreservate sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
3
Weitergehende oder anders lautende Biotopschutzbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196618 über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.19
Art. 7
Markierung und Information 1
Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Wasser- und Zugvogelreservate.
2
Sie sorgen für die Markierung der Wasser- und Zugvogelreservate im Gelände.
3
An den wichtigsten Eingängen in die Reservate sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.
3. Abschnitt: Wildschaden
Art. 8
Verhütung von Wildschaden 1
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.
2
Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.
16 SR
172.010
17 Eingefügt durch Ziff. II 21 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
18 SR
451
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V 5
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Art. 9
Besondere Massnahmen
1
Die Kantone können für die Regulierung von jagdbaren Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten besondere Massnahmen vorsehen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden notwendig ist und die Schutzziele dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Bewilligung durch das Bundesamt.20 2 Die kantonale Fachstelle sorgt dafür, dass solche Massnahmen mit der Fachstelle für Naturschutz und dem Forstdienst koordiniert werden.
3
Sie können bei der Durchführung dieser Massnahmen neben den Reservatsaufsehern auch Wildhüter, Jagdaufseher und Jagdberechtigte beiziehen.
Art. 10
Hegeabschüsse 1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere zu erlegen.
2
Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.
4. Abschnitt: Reservatsaufseher
Art. 11
Stellung und Wahl
1
Die Kantone bezeichnen für jedes Wasser- und Zugvogelreservat einen oder mehrere Reservatsaufseher. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei gemäss Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.
2
Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate sind kantonale Beamte.
3
Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.
4
Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.
5
Liegen Wasser- und Zugvogelreservate in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
Art. 12
Aufgaben 1 Die kantonale Fachstelle weist den Reservatsaufsehern folgende Aufgaben zu: a. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz; b. Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere im Reservat; c. Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume;
d. Kennzeichnung und Markierung der Reservate im Gelände; 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
Jagd
6
922.32
e. Information und Beaufsichtigung von Besuchern des Reservats; f.
Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie Durchführung dieser Massnahmen; g. Organisation und Durchführung der Nachsuche verletzter Tiere im Reservat; h. Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Jagd;
i.
Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richt- und Nutzungsplanungen, soweit sie das Reservat betreffen; k. Kontaktnahme mit den regionalen Dienststellen für die Belegung von Waffen- und Schiessplätzen, soweit das Reservat betroffen ist, und Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;
l.
Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle und dem Bundesamt.
2
Die kantonale Fachstelle kann den Reservatsaufsehern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.
3
Die Reservatsaufseher führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.
4
Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 13
Ausbildung 1 Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Reservatsaufseher.
2
Das Bundesamt führt für die besondern Belange der Wasser- und Zugvogelreservate Weiterbildungskurse durch.
5. Abschnitt:21 Abgeltungen
Art. 14
Aufsicht 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Wasserund Zugvogelreservaten wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:
a. der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate; b. den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher; c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reservate im Gelände;
21 Fassung gemäss Ziff. I 23 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit
1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V 7
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d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.
2
Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr: a. für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28 000 Franken; b. für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14 000 Franken.
Art. 15
Wildschäden 1 Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für: a. die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind; b. die Verhütung solcher Schäden.
2
Die Höhe der Abgeltungen richtet sich: a. nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate; b. ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden.
3
Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
4
Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen, so werden keine Abgeltungen gewährt.
Art. 16
Aufgehoben
a Zuständigkeit und Verfahren 1
Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
2
Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
3
Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10-11 der Verordnung vom 16. Januar 199122 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 17
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.
22 SR
451.1
Jagd
8
922.32
Anhang 123
(Art. 2 Abs. 1)
Reservate von internationaler Bedeutung Nr. Lokalität
Kanton(e)
Aufnahme Revision(en) 1 Ermatingerbecken
TG
1991
2
Stein am Rhein
SH, TG
1991
2001/2009
3 Klingnauerstausee AG
1991 2009
4
Fanel-Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin BE, FR, VD, NE
1991 2001/2009
5
Chevroux jusqu'à Portalban FR, VD
1991
2001
6
Yvonand jusqu'à Cheyres FR, VD
1991
2001
7
Grandson jusqu'à Champ-Pittet VD
1991
2001
8
Les Grangettes
VD, VS
1991
2001/2009
9
Rade et Rhône genevois GE
1991
2001/2009
11
Versoix jusqu'à Genève GE
2001
Reservate von nationaler Bedeutung Nr. Lokalität
Kanton(e)
Aufnahme Revision(en) 101 Col
de
Bretolet
VS
1991
2001
102 Witi
BE,
SO
1992
2001
103 Alter Rhein: Rheineck SG
2001
104 Rorschacher
Bucht/Arbon
SG
2001
105 Zürich-Obersee: Guntliweid bis Bätzimatt
SZ 2001
106 Reuss: Bremgarten-Zufikon bis Brücke Rottenschwil
AG 2001
2009
108 Kanderdelta bis Hilterfingen BE
2001
109 Wohlensee
(Halenbrücke bis Wohleibrücke) BE 2001
110 Stausee
Niederried
BE
2001
111 Hagneckdelta und St. Petersinsel BE
2001
2009
112 Häftli bei Büren BE
2001
113 Aare bei Solothurn und Naturschutzreservat Aare Flumenthal
SO 2001
114 Plaine de l'Orbe: Chavornay jusqu'à Bochuz
VD 2001
115 Salavaux
VD
2001
116 Mies/Versoix
VD,
GE
2001
23 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung. V 9
922.32
Nr. Lokalität
Kanton(e)
Aufnahme Revision(en) 117 Pointe de Promenthoux VD
2001
2009
118 Port Noir jusqu'à Hermance GE
2001
119 Bolle di Magadino TI
2001
120 Pfäffikersee
ZH
2009
121 Greifensee
ZH
2009
122 Neeracher Ried
ZH
2009
123 Wauwilermoos
LU
2009
124 Lac
de
Pérolles
FR
2009
125 Lac de la Gruyère à Broc FR
2009
126 Chablais (Lac de Morat) FR
2009
127 Kaltbrunner
Riet
SG
2009
Jagd
10
922.32
Anhang 224
24 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).