1
Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) vom 1. November 2017 (Stand am 1. April 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161 (EnG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird.
Art. 2
Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
b. Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
c. biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas; d. Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energieverordnung vom 1. November 20172 (EnV);
e. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben; f.
Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, AS 2017 7031
1 SR
730.0
2 SR
730.01
730.03
Energie im Allgemeinen 2
730.03
Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen.
Art. 3
Neuanlagen 1 Als Neuanlagen gelten: a. bei Wasserkraftanlagen: Anlagen, die ein hydraulisches Potenzial erstmals nutzen;
b. bei den übrigen Technologien: Anlagen, die erstmals an einem Standort erstellt werden.
2
Als Neuanlage gilt ebenfalls eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett ersetzt.
3
Den Entscheid darüber, ob eine Neuanlage vorliegt oder nicht, trifft die Vollzugsstelle in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE).
Art. 4
Anlagenleistung Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 13 EnV3.
Art. 5
Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person Ändert sich nach Gesuchseinreichung die berechtigte Person, so ist dies von der bisher berechtigten Person umgehend der Behörde zu melden, die für die Beurteilung des Gesuchs zuständig ist. Ohne Meldung wird die Einspeiseprämie, die Vergütung, der Investitionsbeitrag oder die Marktprämie an die bisher berechtigte Person ausbezahlt.
Art. 6
Kategorien von
Photovoltaikanlagen 1
Die Photovoltaikanlagen werden in folgende Kategorien unterteilt: a. integrierte
Anlagen;
b. angebaute oder freistehende Anlagen.
2
Integrierte Anlagen sind Anlagen, die in ein Gebäude integriert sind und neben der Elektrizitätsproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.
Art. 7
Grosse und kleine Photovoltaikanlagen 1
Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW.
2
Als kleine Photovoltaikanlagen gelten: a. Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW; 3 SR
730.01
Energieförderungsverordnung 3
730.03
b. Anlagen, die um weniger als 100 kW Leistung erweitert oder erneuert werden, auch wenn deren Gesamtleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung 100 kW oder mehr beträgt.
3
Verzichtet der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW, so gilt die Anlage ebenfalls als kleine Anlage.
Art. 8
Wahlrecht bei Photovoltaikanlagen 1
Betreiber von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis 50 MW können wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen.
2
Sie üben dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Vorbehalten bleibt ein Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen nach Inbetriebnahme der Anlage (Art. 41).
Art. 9
Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen Nebst den Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe a und 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 EnG ausgenommen: a. Dotierkraftwerke; b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;
c. Nebennutzungsanlagen wie Wässerwasserkraftanlagen, Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.
Art. 10
Eigenverbrauch Für den Eigenverbrauch und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Bestimmungen des 4. Kapitels 2. Abschnitt der EnV4.
2. Kapitel: Einspeisevergütungssystem 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11
Allgemeine Anforderungen
Die Anschlussbedingungen nach Artikel 10 EnV5 sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.
4 SR
730.01
Energie im Allgemeinen 4
730.03
Art. 12
Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert 1
Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem haben der Vollzugsstelle die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen. 2 Der ökologische Mehrwert ist mit der definitiven Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 24) abgegolten.
Art. 13
Teilnahme von
Photovoltaikanlagen Am Einspeisevergütungssystem können nur grosse Photovoltaikanlagen teilnehmen.
2. Abschnitt: Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
Art. 14
Direktvermarktung 1 Von der Pflicht zur Direktvermarktung (Art. 21 EnG) ausgenommen sind Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW.
2
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, müssen in die Direktvermarktung wechseln.
3
Sämtliche Betreiber können jederzeit unter Einhaltung einer Meldefrist von drei Monaten auf ein Quartalsende hin in die Direktvermarktung wechseln. Die Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist ausgeschlossen.
Art. 15
Referenz-Marktpreis 1 Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Photovoltaikanlagen.
2
Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus den übrigen Technologien entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden.
3
Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise vierteljährlich.
Art. 16
Vergütungssätze und deren Anpassung 1
Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
5 SR
730.01
Energieförderungsverordnung 5
730.03
2
Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
3
Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
4
Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10-13 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20096 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um 7,1495 Prozent.7
Art. 17
Vergütungsdauer und Mindestanforderungen 1
Die Vergütungsdauer und die Mindestanforderungen sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
2
Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage und kann nicht unterbrochen werden. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhält.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 18
Reihenfolge der Berücksichtigung 1
Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist das Einreichedatum.
2
Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.
Art. 19
Warteliste 1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2
Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird. 3 Sie führt je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und für die übrigen Erzeugungstechnologien.
Art. 20
Abbau der Warteliste
1
Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf den Wartelisten berücksichtigt werden können.
6 SR
641.20
7
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 6
730.03
2
Die Anlagen auf der Warteliste für Photovoltaikanlagen werden entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
3
Die Anlagen auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt: a. Anlagen, für die die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig bei der Vollzugsstelle eingereicht wurde: entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung;
b. die übrigen Projekte: entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 21
Gesuch 1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2
Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5 zu enthalten.
Art. 22
Zusicherung dem Grundsatz nach 1
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu. 2 Diese Verfügung hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung.
Art. 23
Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten 1
Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
2
Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegt.
2bis
Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.8 3 Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer 8
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energieförderungsverordnung 7
730.03
der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen.9 4 Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.
5
Sie muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie.
Art. 24
Entscheid 1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich: a. den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem; b. ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem ReferenzMarktpreis vergütet wird; und
c. die Höhe des Vergütungssatzes.
2
Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3
Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; b. die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
5. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Austritt
Art. 25
Auszahlung der Vergütung 1
Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus: a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie; b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
2
Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 8
730.03
3
Die Vollzugsstelle fordert vom Betreiber im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlte Beträge ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen. 4 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
5
Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.
6
Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorliegen.10 7
Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle in Rechnung: a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie; b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.11
Art. 26
Bewirtschaftungsentgelt Produzenten in der Direktvermarktung erhalten von der Vollzugsstelle pro kWh
vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt in der Höhe von: a. 0,55 Rappen bei Photovoltaik- und Windenergieanlagen; b. 0,28 Rappen bei Wasserkraftanlagen; c. 0,16 Rappen bei KVA; d. 0,28 Rappen bei den übrigen Biomasseanlagen.
Art. 27
Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und der Netzbetreiber 1
Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nimmt die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen und über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung oder ein intelligentes Messsystem verfügen.
Sie vergütet der Vollzugsstelle für die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.
2
Die Netzbetreiber nehmen die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis in ihr Netz einspeisen und über keine Lastgangmessung und kein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergüten der Vollzugsstelle für die abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energieförderungsverordnung 9
730.03
3
Die Vollzugsstelle legt die so erhaltenen Gelder unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds nach Artikel 37 EnG ein.
Art. 28
Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen 1
Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, hat der Vollzugsstelle Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.
2
Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.
3
Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung gekürzt. Der neue Vergütungssatz berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert des bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von 0 Rp./kWh für die Erweiterung oder Erneuerung.
4
Eine Photovoltaikanlage ist von dieser Kürzung ausgenommen, wenn sichergestellt wird, dass die vom erweiterten oder erneuerten Anlagenteil produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der von der ursprünglichen Anlage produzierten Elektrizität im Einspeisevergütungssystem einfliesst.
5
Bei Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung anteilsmässig gekürzt.
Die Berechnung des neuen Vergütungssatzes richtet sich nach den Anhängen 1.1 und 1.5.
6
Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der mit den Vergütungssätzen nach den Absätzen 3 oder 5 berechneten Vergütung der Vollzugsstelle ohne Zins zurückzuerstatten.
Art. 29
Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen 1
Für die Dauer, während der Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, besteht kein Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die Einspeiseprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist der Vollzugsstelle zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden. 2
Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen wieder eingehalten, so besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, besteht der Anspruch rückwirkend für die gesamte Periode. Allfällige Nachzahlungen werden nicht verzinst.
3
Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder von Mindestanforderungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der Vollzugsstelle darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will,
Energie im Allgemeinen 10
730.03
dass sie wieder eingehalten werden. Die Vollzugsstelle kann ihm eine angemessene Frist für die Umsetzung dieser Massnahmen einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht weiterhin Anspruch auf die Einspeiseprämie, sofern allfällige Auflagen erfüllt werden.
4
Werden die Anspruchsvoraussetzungen oder die Mindestanforderungen auch nach Ablauf der Frist nicht eingehalten, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 30
Ausschluss und Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem 1
Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem Einspeisevergütungssystem, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:
a.12 wiederholt nicht eingehalten werden und die Einspeiseprämie deswegen in drei Kalenderjahren in Folge nicht ausbezahlt wurde (Art. 29 Abs. 1); b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 29 Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.
2
Ein Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Quartalsende jederzeit möglich.
3
Eine erneute Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist nach einem Ausschluss oder einem Austritt ausgeschlossen.
3. Kapitel:
Allgemeine Bestimmungen zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen
Art. 31
Ausschluss des
Investitionsbeitrags Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält, kann ihm weder eine Einmalvergütung noch ein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.
Art. 32
Bewilligung des früheren Baubeginns Das BFE kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraft- und Biomasseanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.
Art. 33
Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlage 1
Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab Inbetriebnahme der Anlage, der Erweiterung oder der Erneuerung 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energieförderungsverordnung 11
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während mindestens der folgenden Dauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist: a. 15 Jahre bei Photovoltaikanlagen, KVA und Wasserkraftanlagen; b. 10 Jahre bei Klärgasanlagen und Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
2
Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 15 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.
Art. 34
Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge 1
Für die Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge sind die Artikel 28-30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199013 sinngemäss anwendbar.
2
Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird insbesondere ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit nach Artikel 33 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
3
Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird zudem ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Bedingungen des Energiemarkts zu einer übermässigen Rentabilität führen.
Art. 35
14 Karenzfrist Die Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage nicht erneut eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen kann, beträgt: a. 15 Jahre bei KVA; b. 10 Jahre bei Klärgasanlagen und Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
4. Kapitel: Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 36
Mindestgrösse und Leistungsobergrenze für die Ausrichtung einer Einmalvergütung Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW bis höchstens 50 MW ausgerichtet.
13 SR
616.1
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 12
730.03
Art. 37
Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage Die Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die Leistung der Anlage durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens 2 kW gesteigert wird.
Art. 38
Berechnung der Einmalvergütung und Anpassung der Ansätze 1
Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen.
2
Die Ansätze sind im Anhang 2.1 festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft sie jährlich. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf deren Anpassung.
3
Für grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, gelten die Ansätze für die angebauten und freistehenden Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.
4
Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung entrichtet, die mit der Erweiterung oder Erneuerung erreicht wird. Es wird kein Grundbeitrag entrichtet.
5
Wird eine Anlage bereits vor Erhalt der Einmalvergütung erweitert, so werden der Grundbeitrag für den zuerst in Betrieb genommenen Anlagenteil und der Leistungsbeitrag entsprechend dem Inbetriebnahmedatum der einzelnen Anlagenteile ausbezahlt.
6
Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Artikel 6 angehören, so berechnet sich der Grundbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze und der Leistungsbeitrag entsprechend den Anteilen der Leistung pro Kategorie.
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 39
Reihenfolge der Berücksichtigung 1
Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Einreichedatum des Gesuchs.
2
Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zuerst berücksichtigt.
Art. 40
Warteliste 1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
Energieförderungsverordnung 13
730.03
2
Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3
Sie führt je eine Warteliste für die kleinen und eine für die grossen Photovoltaikanlagen.
4
Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE je ein Kontingent fest, in dessen Umfang Projekte auf der Warteliste der kleinen und der grossen Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden können.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren für kleine Photovoltaikanlagen
Art. 41
Gesuch
1
Das Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist nach Inbetriebnahme der Anlage bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2
Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.1 Ziffer 3 zu enthalten.
3
Betreiber von Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3 haben der Vollzugsstelle im Gesuch mitzuteilen, dass sie auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW verzichten.
4
Hat der Betreiber für dieselbe Anlage bereits ein Gesuch nach Artikel 21 oder 43 gestellt, so gilt dieses Gesuch mit dem Gesuch nach Absatz 1 als zurückgezogen.
Art. 42
Festsetzung der Einmalvergütung Erfüllt die Anlage die Anspruchsvoraussetzungen und stehen Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so setzt die Vollzugsstelle die Höhe der Einmalvergütung gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.1 fest.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren für grosse Photovoltaikanlagen
Art. 43
Gesuch 1 Das Gesuch um Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2
Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.1 zu enthalten.
3
Ändert sich nach Gesuchseinreichung die Kategorie oder die Leistung der projektierten Anlage, so hat die gesuchstellende Person dies der Vollzugsstelle umgehend mitzuteilen.
Art. 44
Zusicherung dem Grundsatz nach Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer
Energie im Allgemeinen 14
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Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt den Höchstbetrag gestützt auf die im Gesuch genannte Leistung und die Ansätze in Anhang 2.1 fest.
Art. 45
Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung 1
Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen: a. 12 Monate nach der Zusicherung nach Artikel 44; b. 6 Jahre nach der Zusicherung nach Artikel 44, wenn für die Erstellung der Anlage die raumplanerischen Grundlagen geändert werden müssen.15 2
Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.
3
Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.
4
Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
Art. 46
Entscheid 1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so setzt die Vollzugsstelle nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten die definitive Höhe der Einmalvergütung fest. Dabei darf der in der Zusicherung nach Artikel 44 festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten werden.
2
Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3
Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 44 und weist das Gesuch um Einmalvergütung ab, wenn:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt; c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
4
Sie kann die Zusicherung nach Artikel 44 auch widerrufen, wenn ihr die Inbetriebnahme nicht spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme gemeldet wird.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energieförderungsverordnung 15
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5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 47
Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung 1
Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen: a. die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindestens 20 Prozent erhöht wird;
b. die mittlere Bruttofallhöhe um mindestens 10 Prozent erhöht wird; c. zusätzliches Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent des Durchschnitts der in den letzten fünf vollen Betriebsjahren vor der Inbetriebnahme der Erweiterung genutzten Jahreswassermenge genutzt wird;
d.16 das nutzbare Speichervolumen sowohl um mindestens 15 Prozent als auch um 150 000 Kubikmeter vergrössert wird; oder e. die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Einreichung des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh gesteigert wird.
2
Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn: a. mindestens eine Hauptkomponente wie Wasserfassung, Zubringerpumpen, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung der Anlage ersetzt oder totalsaniert wird; und b. die Investition im Verhältnis zur durchschnittlich in einem Jahr der letzten fünf vollen Betriebsjahre erzielten Nettoproduktion mindestens 7 Rp./kWh beträgt.
Art. 48
Ansätze
1
Das BFE setzt den Investitionsbeitrag für jede Anlage individuell nach Artikel 29 Absatz 2 EnG fest. 2
Bei Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag höchstens:
a. 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erweiterungen;
b. 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen.
3
Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag höchstens:
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 16
730.03
a. 35 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen;
b. 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen.
4
Das UVEK überprüft die Ansätze mindestens alle fünf Jahre. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf Anpassung der Ansätze.
5
Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt.
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW und Warteliste
Art. 49
Reihenfolge der Berücksichtigung 1
Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts, mit dem eine Wasserkraftanlage mit einer Leistung von höchstens 10 MW erheblich erweitert oder erneuert werden soll, ist das Einreichedatum des Gesuchs.
2
Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
Art. 50
Warteliste 1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2
Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3
Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
Energieförderungsverordnung 17
730.03
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW
Art. 51
Zur Verfügung stehende Mittel 1
Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW verwendet werden können (Art. 36 Abs. 2 EnV17), werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt.
2
Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt.
Die Stichtage sind der 30. Juni 2018, der 30. Juni 2020, der 30. Juni 2022, der 30. Juni 2024, der 30. Juni 2026, der 30. Juni 2028 und der 30. Juni 2030.
3
Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so können auch später eingereichte Gesuche laufend berücksichtigt werden, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.
Art. 52
Reihenfolge der Berücksichtigung 1
Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
2
Berücksichtigt werden alle Gesuche, die vollständig mit den für die Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden können.
3
Bleiben danach noch Mittel übrig und machen sie mindestens 50 Prozent des Investitionsbeitrags für das in der Reihenfolge der Berücksichtigung nächste Projekt zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung aus, so wird zudem dieses Projekt berücksichtigt. Die am nächsten Stichtag zur Verfügung stehenden Mittel reduzieren sich um den Betrag, der für dieses Projekt benötigt wird.
4
Machen die übrig bleibenden Mittel weniger als 50 Prozent aus, so wird kein weiteres Gesuch berücksichtigt und die übrig bleibenden Mittel werden den für die nächste Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln zugerechnet.
5
Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche um Investitionsbeiträge für Neuanlagen und Erweiterungen berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden Projekte zur Realisierung von Erneuerungen berücksichtigt. Dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
6
Gesuche für Anlagen, die nicht berücksichtigt werden können, werden jeweils an den folgenden Stichtagen mit den neu hinzugekommenen Gesuchen nach den Absätzen 1-5 erneut beurteilt.
17 SR
730.01
Energie im Allgemeinen 18
730.03
7
Werden für ein Projekt reservierte Mittel nicht verwendet, so werden sie laufend für die Berücksichtigung von Projekten in der Reihenfolge nach den Absätzen 1-5 verwendet.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 53
Gesuch 1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2
Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3
Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.2 zu enthalten.
Art. 54
Zusicherung dem Grundsatz nach Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest: a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden nicht amortisierbaren Mehrkosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist; d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 60; e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 55
Inbetriebnahmemeldung 1
Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
2
Diese muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. das
Inbetriebnahmedatum; b. das
Abnahmeprotokoll;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
Art. 56
Bauabschlussmeldung
1
Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
2
Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. eine
detaillierte
Baukostenabrechnung;
Energieförderungsverordnung 19
730.03
b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
Art. 57
Erstrecken von Fristen Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn: a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 58
Meldung der Nettoproduktion Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden.
Art. 59
Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags 1
Sobald die Bauabschlussmeldung und die Meldung der Nettoproduktion vorliegen, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2
Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten, der aktuellen Kosten für Wasserzinsen und der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion neu berechnet.
3
Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und die Berechnung nach Absatz 2 wird die definitive Höhe des Investitionsbeitrags festgesetzt.
4
Ist die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, so kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.
Art. 60
Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags 1
Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
2
Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 54 fest (Zahlungsplan).
3
Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 54 vorliegt.
4
Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 54 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
Energie im Allgemeinen 20
730.03
5. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 61
Anrechenbare Investitionskosten
1
Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungs- und die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie: a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden;
b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind;
c. angemessen sind; und d. effizient ausgeführt werden.
2
Planungs- und Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet.
3
Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungs- oder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
Art. 62
18
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten: a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen;
b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199119 (GSchG) und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199120 über die Fischerei (BGF).
2
Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, so können nur die Kosten nicht angerechnet werden, die auf den Umwälzbetrieb entfallen.
Art. 63
Nicht amortisierbare Mehrkosten 1
Die nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG entsprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse.
2
Die anrechenbaren Geldabflüsse und anzurechnenden Geldzuflüsse sind mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 66 zu diskontieren.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
19 SR
814.20
20 SR
923.0
Energieförderungsverordnung 21
730.03
3
Bei Erweiterungen sind die aus der Erweiterung resultierenden Geldzuflüsse massgebend, die in- und ausserhalb der Anlage erzielt werden können.21 4
Bei Erneuerungen sind die Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der erneuerten Anlage sowie die weiteren Geldzuflüsse, die aufgrund der Erneuerung ausserhalb der Anlage erzielt werden können, massgebend.22 4bis Bei Anlagen mit einem Anteil Umwälzbetrieb sind die Geldab- und die Geldzuflüsse aus dem Umwälzbetrieb nicht zu berücksichtigen.23 5
Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten zur Verfügung. Darunter insbesondere ein auf stündlicher Basis erstelltes und jährlich aktualisiertes Preisszenario.
Art. 64
Anrechenbare Geldabflüsse
1
Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus den: a. anrechenbaren
Investitionskosten; b. Kosten für den Anlagenbetrieb, den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten;
c. Ersatzinvestitionen; d. weiteren Kosten, insbesondere den Kosten für die Energie, die allfällige Zubringerpumpen benötigen, zu Marktpreisen und den Kosten für den Einstauersatz;
e. Kosten für Wasserzinsen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen;
f. direkten
Steuern.
2
Sie sind über die verbleibende Konzessionsdauer zu berücksichtigen.
3
Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden mit insgesamt jährlich 2 Prozent der Investitionskosten angerechnet.
Art. 65
Anzurechnende Geldzuflüsse
1
Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich gestützt auf ein wirtschaftlich optimiertes stündliches Profil für die Nettoproduktion über die verbleibende Konzessionsdauer und das vom BFE erstellte Preisszenario. Investitionen werden über die Nutzungsdauern gemäss Anhang 2.2 linear abgeschrieben und allfällige Restwerte werden am Ende der Konzessionsdauer als Geldzuflüsse berücksichtigt.
2
Für Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW können Standardproduktionsprofile verwendet werden.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 22
730.03
Art. 66
Kalkulatorischer Zinssatz
Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz.
Die Berechnung und die Bekanntgabe richten sich unter Vorbehalt der in Anhang 3 genannten Abweichungen nach Artikel 13 Absätze 3 Buchstabe b und 3bis in Verbindung mit Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200824 (StromVV).
6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen 1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen
Art. 67
Begriffe 1 Als KVA gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 201525.26 2
Als Klärgasanlagen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.
3
Als Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus Holz, die den regionalen Energiebedarf an Elektrizität und Wärme nicht übersteigen.
Art. 68
Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung 1
Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.
2
Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:
a. 15 Millionen Franken bei KVA; b. 250 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000; c. 100 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000;
d. 600 000 Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
Art. 69
Energetische Mindestanforderungen
1
Die energetischen Mindestanforderungen sind in Anhang 2.3 festgelegt.
24 SR
734.71
25 SR
814.600
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energieförderungsverordnung 23
730.03
2
Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.
2. Abschnitt: Ansätze
Art. 70
Ansätze für die Investitionsbeiträge 1
Das BFE setzt den Investitionsbeitrag für jede Anlage individuell nach Artikel 29 Absatz 2 EnG fest.
2
Der Investitionsbeitrag beträgt höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3
Das UVEK überprüft diesen Ansatz mindestens alle fünf Jahre. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf Anpassung.
Art. 71
Höchstbeitrag Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten: a. 6 Millionen Franken bei KVA; b. 1,5 Millionen Franken bei Klärgasanlagen; c. 3,75 Millionen Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 72
Reihenfolge der Berücksichtigung 1
Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
2
Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
Art. 73
Warteliste 1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2
Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3
Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
Energie im Allgemeinen 24
730.03
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 74
Gesuch 1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2
Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3
Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.
Art. 75
Zusicherung dem Grundsatz nach Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest: a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden nicht amortisierbaren Mehrkosten;
b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf; c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist; d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 80; e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 76
Inbetriebnahmemeldung Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.
Art. 77
Bauabschlussmeldung
1
Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
2
Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. eine
detaillierte
Baukostenabrechnung; b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;
c. die Meldung der Nettoproduktion des ersten vollen Betriebsjahres.
Art. 78
Erstrecken von Fristen Die Erstreckung der Fristen für die Inbetriebnahme und das Einreichen der Bauabschlussmeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 57.
Energieförderungsverordnung 25
730.03
Art. 79
Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags 1
Sobald die Bauabschlussmeldung vorliegt, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2
Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten und der gemeldeten Nettoproduktion neu berechnet.
3
Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und die Berechnung nach Absatz 2 wird die definitive Höhe des Investitionsbeitrags festgesetzt.
4
Ist die Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, so kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.
Art. 80
Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags 1
Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
2
Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 75 fest (Zahlungsplan).
3
Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 75 vorliegt.
4
Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags
ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 75 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
5. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 81
Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind sinngemäss die Investitionskosten nach Artikel 61.
Art. 82
Nicht anrechenbare Kosten Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten: a.27 … b. für Anlagenteile zur thermischen Behandlung von Abfällen; c. für Anlagenteile zur Behandlung von Abwässern; d. für Anlagenteile zur Aufbereitung von Brennstoffen oder für den Betrieb eines Fernwärmenetzes.
27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 26
730.03
Art. 83
Nicht amortisierbare Mehrkosten Die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG richtet sich sinngemäss nach Artikel 63.
Art. 84
Anrechenbare Geldabflüsse
1
Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus den: a. anrechenbaren
Investitionskosten; b. Kosten für den Anlagenbetrieb, den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten;
c. Ersatzinvestitionen.
2
Sie sind über die verbleibende Nutzungsdauer gemäss Artikel 87 zu berücksichtigen.
3
Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden mit insgesamt jährlich 2 Prozent der Investitionskosten angerechnet.
4
Bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung werden zudem die direkten Steuern sowie die Energiekosten abzüglich der Erlöse aus dem Wärmeverkauf als wiederkehrende Kosten berücksichtigt.
Art. 85
Anzurechnende Geldzuflüsse 1
Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich gestützt auf die durchschnittliche Nettoproduktion über die verbleibende Nutzungsdauer gemäss Artikel 87 und auf das vom BFE erstellte Preisszenario.
2
Investitionen werden über die Nutzungsdauern gemäss Anhang 2.3 linear abgeschrieben, und allfällige Restwerte werden am Ende der verbleibenden Nutzungsdauer gemäss Artikel 87 als Geldzuflüsse berücksichtigt.
Art. 86
Kalkulatorischer Zinssatz
Für die Berechnung und Bekanntgabe des kalkulatorischen Zinssatzes ist Artikel 66 sinngemäss anwendbar.
Art. 87
Verbleibende Nutzungsdauer
Zur Bestimmung der verbleibenden Nutzungsdauer wird auf die Nutzungsdauer des neu eingebauten Bestandteils abgestellt, der die längste Nutzungsdauer gemäss der Nutzungsdauertabelle in Anhang 2.3 aufweist.
Energieförderungsverordnung 27
730.03
7. Kapitel: Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 88
Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung 1
Grosswasserkraftanlagen von mehr als 10 MW berechtigen nicht nur zur Marktprämie, wenn sie Einzelanlagen sind, sondern auch wenn sie aus einem Anlagenverbund bestehen, wenn bei diesem:
a. alle Einzelanlagen hydraulisch verknüpft und gemeinsam optimiert sind; und b. die Gestehungskosten insgesamt nicht gedeckt sind.
2
Gehört zu einem solchen Anlagenverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so berechtigt er nur zur Marktprämie, wenn er die Leistung von mehr als 10 MW auch ohne diese Einzelanlage erreicht.
3
Das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten liegt nicht anstelle des Eigners beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 30 Abs. 2 EnG), wenn dessen Elektrizitätsbezug auf einem Vertrag beruht, der seit dem 1. Januar 2016 und auf kurze oder mittlere Sicht abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Marktprämie geht nicht auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen über.
4
Für den Übergang des Risikos und des Anspruchs auf Marktprämie im Verhältnis von Betreiber und Eigner gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 89
Markterlös
1
Ertragsseitig wird nur der Erlös berücksichtigt, der aus dem Verkauf von Elektrizität am Markt stammt (Markterlös). Nicht berücksichtigt werden übrige Erträge, insbesondere Erlöse aus Systemdienstleistungen und Herkunftsnachweisen.
2
Der Markterlös wird auf der Basis des Marktpreises ermittelt, anhand des mit der Anlage stündlich gefahrenen Profils beziehungsweise mit der Summe dieser Profile bei einem Anlagenverbund. Bei einer Partneranlage wird das ermittelte Profil anteilmässig auf die Partner aufgeteilt. 3 Als Marktpreis gilt, auch für ausserbörsliche gehandelte Elektrizität, der stündliche Spotpreis für die Preiszone Schweiz, zu einem durchschnittlichen Monatskurs.
4
Wird für eine Anlage nebst der Marktprämie auch ein Investitionsbeitrag ausgerichtet, so ist dieser für die Marktprämie zeitlich anteilmässig als Erlös anzurechnen.
5
Gehört zu einem Anlageverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so ist als deren Erlös die Einspeisevergütung massgebend.
Art. 90
Gestehungs- und andere Kosten 1
Als Gestehungskosten werden die für eine effiziente Produktion unmittelbar nötigen Betriebskosten berücksichtigt, nicht aber andere Kosten, insbesondere nicht Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen. Berücksichtigt werden auch:
a. der
Wasserzins;
Energie im Allgemeinen 28
730.03
b. Mindererlöse aufgrund von Elektrizität, die dem Gemeinwesen kostenlos oder vergünstigt abzugeben ist; c. die direkten Steuern, die Gewinnsteuer jedoch nur, wenn sie einem tatsächlichen Gewinn entspricht, nicht aber, soweit sie zugunsten des lokalen Gemeinwesens, aufgrund einer Abmachung und gewinnunabhängig geschuldet ist.
2
Als Gestehungskosten ebenfalls berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kapitalkosten. Massgebend ist der Zinssatz nach Artikel 66. Abschreibungen sind grundsätzlich gemäss der bisherigen Praxis für die jeweilige Anlage vorzunehmen.
3
Das BFE legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten fest.
2. Abschnitt: Marktprämie und Grundversorgung
Art. 91
Grundversorgungsabzug 1 Die Marktprämienberechtigten, die mit der Grundversorgung betraut sind, müssen für die Berechnung des rechnerischen Grundversorgungsabzugs (Art. 31 Abs. 1 EnG) ihr gesamtes Absatzpotenzial in der Grundversorgung einbeziehen. 2 Statt dieses Abzugs können sie einen bereinigten Grundversorgungsabzug zur Anwendung bringen (Art. 31 Abs. 2 EnG). Diesen bilden sie, indem sie den ersten Abzug (Abs. 1) um andere Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung, die weder im Einspeisevergütungssystem noch anderweitig unterstützt wird, reduzieren. Elektrizität aus fremden Anlagen darf nur in die Menge, um die reduziert wird, einbezogen werden, wenn:28 a. der Bezug auf mittel- oder langfristigen Verträgen beruht und der Herkunftsnachweis zu diesem Bezug beigebracht wird; oder
b. die Elektrizität gemäss Artikel 15 EnG abgenommen wurde.
Art. 92
Portfolioaufteilung zwischen Marktprämie und Grundversorgung 1
Enthält das Portfolio eines Marktprämienberechtigten Elektrizität, die aus mehreren Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, so ist davon auszugehen, dass er die Elektrizität jeder Anlage zu für das ganze Portfolio einheitlichen Anteilen am Markt und in der Grundversorgung verkauft. Die Marktprämie steht ihm pro Anlage im Umfang dieses Anteils am Markt (Marktprämienquote) zu. 2
Die Marktprämienquote ermittelt sich als Quotient aus den folgenden beiden Grössen:
28 Die Berichtigung vom 28. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7783).
Energieförderungsverordnung 29
730.03
a. Differenz aus der im Portfolio enthaltenen Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, und dem angewandten Grundversorgungsabzug; und
b. im Portfolio enthaltene Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind.
3
Würde der Marktprämienberechtigte mit der Marktprämie und den Verkäufen in der Grundversorgung über das gesamte Portfolio mehr einnehmen, als zur Deckung der Gestehungskosten nötig ist, so reduziert sich die Marktprämie entsprechend.
Art. 93
Unternehmensbetrachtung beim
Elektrizitätsversorgungsunternehmen 1
Bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit mehreren rechtlich eigenständigen Einheiten, die für Bereiche wie Produktion, Netzbetrieb und Grundversorgung zuständig sind, muss sich diejenige Einheit, die marktprämienberechtigt ist, das Grundversorgungspotenzial der anderen Einheiten anrechnen lassen.
2
Eine solche rechtlich eigenständige Einheit darf die Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen auch dann zu Gestehungskosten in der Grundversorgung verkaufen (Art. 31 Abs. 3 EnG), wenn eine andere Einheit und nicht sie selbst marktprämienberechtigt ist. Wer mit einem Marktprämienberechtigten nicht auf diese Weise, sondern nur über eine Beteiligung verbunden ist, hat dieses Recht nicht.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren und Rückforderung
Art. 94
Gesuch 1 Die Marktprämienberechtigten reichen ihr Gesuch beim BFE ein bis zum 31. Mai des Jahres, das auf dasjenige folgt, für das sie um die Marktprämie ersuchen. 2 Das Gesuch muss die gesamte Elektrizität im Portfolio, für die um Marktprämie ersucht wird, umfassen und mindestens ausweisen: a. wie viel der Elektrizität aus welchen Anlagen stammt und welchem Produktionsanteil einer Anlage dies entspricht;
b. die stündlich gefahrenen Profile pro Anlage; c. die anrechenbaren Kosten pro Anlage, gestützt auf einen Jahresabschluss für das hydrologische Jahr oder das Kalenderjahr; d. die Abschreibungspraxis der letzten fünf Jahre; e. bei einer Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem: Anteil Produktion am Anlagenverbund und Einspeisevergütung; f.
Angaben zu Massnahmen zur Verbesserung der Kostensituation.
3
In den Fällen mit Grundversorgung ist ausserdem mindestens auszuweisen: a. das
Grundversorgungspotenzial;
Energie im Allgemeinen 30
730.03
b. der angewandte Grundversorgungsabzug; c. die Menge Elektrizität, um die gemäss Artikel 91 Absatz 2 reduziert wird; d. der tatsächliche Absatz in der Grundversorgung pro Grosswasserkraftanlage; e. der durchschnittliche Preis für diesen Absatz.
4
Die Anlagenbetreiber, Eigner und verbundenen Unternehmenseinheiten unterstützen die Gesuchsteller mit den nötigen Auskünften und Unterlagen. Das BFE kann sich für Auskünfte und Unterlagen nötigenfalls direkt an sie halten.
Art. 95
Verfahren beim BFE und Beizug der Elektrizitätskommission 1
Das BFE kann in der Verfügung, in der es die Marktprämie festlegt, einen Vorbehalt für eine nachträgliche Korrektur machen.
2
Reichen die Mittel für ein Jahr insgesamt nicht aus (Art. 36 Abs. 2 EnV29), so kürzt das BFE die Marktprämie jedes Marktprämienempfängers um den gleichen Prozentsatz.
3
Es zahlt die Marktprämien möglichst im Jahr des Gesuchs aus, nötigenfalls mit einem einstweiligen teilweisen Rückbehalt des Geldes.
4
Es kann die Elektrizitätskommission (ElCom) zur Unterstützung beim Vollzug beiziehen. Die ElCom macht auf Anfrage des BFE Abgleiche zu den tatsächlichen Absätzen in der Grundversorgung, wobei sie die vom BFE gelieferten Daten mit ihren eigenen vergleicht.
Art. 96
Rückforderung Ergibt sich aus einer Überprüfung oder Kontrolle, dass jemand insbesondere wegen falscher Angaben zu Unrecht eine Marktprämie oder eine zu hohe Marktprämie erhalten hat, so fordert das BFE bis fünf Jahre ab der letzten Auszahlung die zu viel erhaltene Marktprämie aller Jahre zurück (Art. 30 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 199030).
8. Kapitel:
Auswertung, Publikation, Auskünfte, Weitergabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung, Kontrolle und Massnahmen
Art. 97
Auswertung 1 Das BFE wertet Daten über Projekte und Anlagen aus, für die eine Förderung nach dieser Verordnung beantragt wurde, zur Planung der aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Förderinstrumente.
29 SR
730.01
30 SR
616.1
Energieförderungsverordnung 31
730.03
2
Dazu kann es sämtliche im Gesuch, in allfälligen Projektfortschrittsmeldungen und in der Inbetriebnahmemeldung gemachten Angaben verwenden.
3
Es kann zudem die Menge der produzierten Elektrizität, die Höhe der bezahlten Förderbeiträge sowie die Höhe der Vollzugskosten für seine Auswertungen verwenden.
4
Es kann die Ergebnisse der Auswertungen publizieren.
5
Die Vollzugsstelle stellt dem BFE die für die Auswertungen notwendigen Daten monatlich oder auf Anfrage zur Verfügung.
Art. 98
Publikation 1 Zur Einspeisevergütung publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab 30 kW folgende Angaben: a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage; b. den verwendeten Energieträger; c. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp; d.31 die Höhe der Vergütung; e. das Gesuchsdatum;
f. das
Inbetriebnahmedatum; g. die Menge der vergüteten Elektrizität; h. die Vergütungsdauer.
2
Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zur Einspeisevergütung nach Absatz 1 anonymisiert.
3
Zu den Einmalvergütungen und den Investitionsbeiträgen publiziert es je Erzeugungstechnologie:
a. die Anzahl der Investitionsbeitragsempfänger; b. das Total der Investitionsbeiträge; c. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zu den durchschnittlich anrechenbaren Investitionskosten; d. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zur durchschnittlichen Mehrproduktion.
4
Zur Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen publiziert es: a. die Anzahl der Marktprämienempfänger; b. das Total der Marktprämien; c. die Anzahl der Anlagen und die gesamte Elektrizitätsmenge, für die die Marktprämie entrichtet wird; 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 32
730.03
d. die gesamte Menge und den Durchschnittspreis der im Zusammenhang mit der Marktprämie in der Grundversorgung verkauften Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen.
Art. 99
Auskünfte 1 Die Vollzugsstelle oder das BFE erteilt Auskunft: a. der gesuchstellenden Person: über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste;
b. dem Kanton: über sämtliche Projekte und Anlagen auf seinem Hoheitsgebiet;
c. der Gemeinde: über sämtliche auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb stehenden Anlagen.
2
Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von: a. ihnen
selber;
b. einer ihrer Anstalten; oder c. einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind.
3
Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und die Datenschutzbestimmungen für Bundesorgane anwendbar.
Art. 100
Weitergabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung Das BFE gibt für den Vollzug des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199632 die nachstehenden Daten von Anlagenbetreibern, die Elektrizität aus Biomasse produzieren, an die Eidgenössische Zollverwaltung weiter: a. Name und Adresse von natürlichen Personen und Personenvereinigungen oder Firma und Sitz von juristischen Personen; b. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe; c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treib- und Brennstoffe;
d. Angaben über die Elektrizität und die Wärme, die aus Treib- und Brennstoffen produziert werden;
e. Angaben zur Anlage, insbesondere Produktionsprozesse, Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme.
Art. 101
Kontrolle und Massnahmen 1
Das BFE kontrolliert, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Es kann zu diesem Zweck, auch nach Abschluss eines Verfahrens, die erforderlichen 32 SR
641.61
Energieförderungsverordnung 33
730.03
Unterlagen und Informationen verlangen sowie Prüfungen und Stichproben durchführen oder veranlassen. Es verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.
2
Der Betreiber einer Anlage, für die er für die Einspeisung von Elektrizität eine Vergütung aus dem Netzzuschlagfonds nach geltendem Recht oder einem früheren Recht erhält oder für die er eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag nach geltendem oder einem früheren Recht erhalten hat, oder wenn für Elektrizität aus der Anlage die Marktprämie entrichtet wird, hat auf Verlangen dem BFE und, soweit sie für den Vollzug zuständig ist, der Vollzugsstelle Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.
3
Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die gesetzlichen Anforderungen verletzt sind, so verfügt das BFE oder die Vollzugsstelle je in ihrem Zuständigkeitsbereich die geeigneten Massnahmen.
4
Das BFE ist weiter befugt, die für die Feststellung einer übermässigen Rentabilität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen und Prüfungen zu veranlassen.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 102
Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer nach bisherigem Recht Bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten, wird die Vergütung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Vergütungsdauer ausläuft, ausgerichtet.
Art. 103
Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201633 aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge: a. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2015 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum;
b. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum.
Art. 104
Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen 1
Für Photovoltaikanlagen, für die ein Betreiber bereits vor dem 1. Januar 2018 eine Einmalvergütung beantragt oder erhalten hat und deren Gesamtleistung ebenfalls vor 33 AS
2016 4617
Energie im Allgemeinen 34
730.03
diesem Datum 30 kW oder mehr beträgt, besteht kein Anspruch auf eine Einmalvergütung für die Leistung ab 30 kW.
2
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, neu aber nur noch Anspruch auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen haben, werden nach dem Einreichedatum der Inbetriebnahmemeldung berücksichtigt.
3
Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Artikel 8 bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich.
4
Für Anlagen, die mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2018 mitzuteilen, falls die Leistung aufgrund einer Projektänderung 100 kW voraussichtlich erreicht oder überschreitet. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so gilt die Anlage als kleine Anlage und der Leistungsbeitrag wird höchstens bis zur Leistung von 99,9 kW ausbezahlt.
5
Für Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch um kostendeckende Einspeisevergütung eingereicht wurde und die bis zum 31. Dezember 2017 gebaut wurden, gilt die Bestimmung zur Mindestgrösse nach Artikel 36 nicht.
Art. 105
Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis 1
Betreiber, die ihre Elektrizität selber vermarkten müssen (Art. 14), müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Direktvermarktung wechseln. 2 Artikel 16 Absatz 4 gilt für die ab dem 1. Januar 2019 produzierte Elektrizität.34
Art. 106
Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung von Kleinwasserkraft- und Biomasseanlagen Die Kürzung des Vergütungssatzes nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Betreiber, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung begonnen haben, sofern sie diese Erweiterung oder Erneuerung bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb nehmen und die Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 melden.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energieförderungsverordnung 35
730.03
Art. 107
Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen Projekte und Anlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind und für die bis zum 31. Dezember 2017 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung, beziehungsweise bei Kleinwasserkraftanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig eingereicht wurde, werden entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung berücksichtigt, sofern für diese Projekte bis zum 31. März 2018 ein Gesuch um Investitionsbeitrag beim BFE eingereicht wird.
Art. 108
Übergangsbestimmungen zur Marktprämie bei Grosswasserkraftanlagen 1
Die Marktprämie kann erstmals im Jahr 2018 für Gesuche für das Jahr 2017 und letztmals im Jahr 2022 für Gesuche für das Jahr 2021 ausgerichtet werden.
2
Vom Recht, die in der Grundversorgung absetzbare Elektrizität auch effektiv dort und zu Gestehungskosten zu verkaufen (Art. 31 Abs. 3 EnG), dürfen die Berechtigten erstmals für das Jahr 2018 und letztmals für das Jahr 2022 Gebrauch machen.
Art. 109
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Energie im Allgemeinen 36
730.03
Anhang 1.135 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23) Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem 1 Anlagendefinition 1.1 Eine Wasserkraftanlage ist eine selbstständig betreibbare technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort.
1.2
Nutzen mehrere Einrichtungen nach Ziffer 1.1 denselben Netzanschlusspunkt, so kann dennoch jede dieser Einrichtungen je als eine Wasserkraftanlage gelten, wenn sie Wasser aus getrennten Einzugsbieten nutzen und unabhängig voneinander erstellt wurden.
1.3
Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen.
2 Vergütungssatz 2.1 Berechnung
2.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Wasserbau-Bonus oder einem Druckstufen-Bonus oder aus beiden Boni zusammen. Er wird jährlich neu berechnet.
2.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und den WasserbauBonus ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend.
2.1.3 Die äquivalente Leistung entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Summe der Stunden des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor deren Inbetriebnahme oder nach deren Stilllegung abgezogen.
2.1.4 Der Satz für den Druckstufen-Bonus wird anteilsmässig nach den Fallhöhenklassen gemäss Ziffer 2.3 berechnet.
2.2 Grundvergütung 2.2.1 Die Sätze für die Grundvergütung werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss Ziffer 2.2.2 berechnet.
2.2.2 Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse: 35 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energieförderungsverordnung 37
730.03
Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) 1.1.2013-31.12.2016
Ab.
1.1.2017
≤ 30 kW
28,4
28,4
≤100 kW
18,8
18,8
≤300 kW
14,8
12,7
≤ 1 MW
11,2
9,0
≤ 10 MW
6,9
6,6
2.3 Druckstufen-Bonus Der Satz für den Druckstufen-Bonus beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je nach Fallhöhenklasse: Fallhöhenklasse (m)
Bonus (Rp./kWh)
≤ 5
5,6
≤10 3,3 ≤20 2,4 ≤50 1,9 >50 1,2 2.4 Wasserbau-Bonus 2.4.1 Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus, einschliesslich der Druckleitungen, weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projekts, so entfällt der Anspruch auf den WasserbauBonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird er gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG36 oder nach Artikel 10 BGF37 sind für den Bonus nicht anrechenbar.
2.4.2 Dotierkraftwerke haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Nebennutzungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW haben nur bis zur äquivalenten Leistung von 100 kW Anspruch auf den Wasserbau-Bonus.
0
50
100
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
An
sp
ru
ch
a
uf
W
B
-B
onus
[
%
]
Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%] 2.4.3 Der Satz für den Wasserbau-Bonus beträgt ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse:
36 SR
814.20
37 SR
923.0
Energie im Allgemeinen 38
730.03
Leistungsklasse Wasserbau-Bonus (Rp./kWh) Inbetriebnahme:
1.1.2013-31.12.2016 Ab.
1.1.2017
≤ 30 kW
6,2
6,2
≤100 kW
4,5
4,5
≤300 kW
3,6
2,9
>300 kW
3,0
1,6
2.5 Maximaler
Vergütungssatz
Der maximale Vergütungssatz inklusive Boni beträgt 32,4 Rp./kWh.
2.6
Teilzahlungen und Abrechnung 2.6.1 Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet.
2.6.2 Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.
3
Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel: (P0/P1) * V1 + (1-P0/P1) * (N0/N1) * V1 wobei:
P0: Anlagenleistung vor der Erweiterung oder Erneuerung; P1: Anlagenleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung; N0: durchschnittliche Nettoproduktion der: - letzten 5 Kalenderjahre vor der Erweiterung oder Erneuerung; oder
- der Kalenderjahre seit einer produktionsrelevanten Änderung an der Anlage, die weniger als 5 Jahre her ist;
N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung; V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach Ziffer 2 errechneter Vergütungssatz.
4 Vergütungsdauer Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.
5 Gesuchsverfahren 5.1 Gesuch
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
Energieförderungsverordnung 39
730.03
a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe; b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; c. mittlere mechanische
Bruttoleistung;
d. erwartete Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr; e. Brutto-Fallhöhe in m; f. Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Anlagentyp;
g. Gesamtinvestitionskosten des Projekts mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau einschliesslich der Druckleitungen;
h. Produzentenkategorie; i.
Nachweis, dass es sich um eine Neuanlage handelt.
5.2 Projektfortschrittsmeldungen 5.2.1 Spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten.
5.2.2 Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. rechtskräftige Baubewilligung;
b. Konzession; c. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
d. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben; e. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.3 Inbetriebnahme 5.3.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
5.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
5.4 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. Belege für die effektiven Investitionskosten mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau einschliesslich der Druckleitungen;
Energie im Allgemeinen 40
730.03
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch oder der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.
6 Übergangsbestimmungen 6.1
Für Betreiber, die für ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2017 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung massgebenden Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.
6.2
Für Betreiber, die für ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2013 einen positiven Bescheid erhalten haben und den ersten Projektfortschritt tatsächlich erfüllt haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die im Zeitpunkt der Erreichung dieses Fortschritts massgebenden Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.
6.3
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201638 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.
6.4
Eine Produktionseinschränkung aufgrund einer allfälligen behördlichen Auflage führt bei einer Anlage, die aufgrund von Artikel 3a der Energieverordnung vom 7. Dezember 199839 eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten hat, nicht zum Ausschluss aus dem Einspeisevergütungssystem.
6.5
Bei Anlagen, aufgrund von Artikel 3a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 eine kostendeckende Einspeisevergütung zugesprochen oder einen positiven Bescheid erhalten haben und die die Mindestanforderungen aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, nicht einhalten können, wird die Vergütung für eine Dauer von höchstens einem Drittel der Vergütungsdauer weiterhin ausbezahlt, wenn keine Massnahmen zur Behebung möglich sind. Halten sie die Mindestanforderungen danach erneut nicht ein, so werden sie aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch für das Jahr 2018.
38 AS
2016 4617
39 AS
2011 4067, 2015 4781
Energieförderungsverordnung 41
730.03
Anhang 1.240 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23) Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem 1 Anlagendefinition Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern und einem oder mehreren Wechselrichtern. Befinden sich vor einem Netzanschlusspunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken, so kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten, insbesondere wenn sie unabhängig voneinander erstellt werden und die von ihnen produzierte Elektrizität je separat gemessen wird.
2 Vergütungssatz 2.1 Berechnung des Vergütungssatzes Der Vergütungssatz wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss Ziffer 2.2 berechnet.
2.2 Vergütungssätze Der Vergütungssatz beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse: Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
1.1.2013-31.
12.
2013
1.1.2014-31.3.2015
1.4.2015-30.9.2015
1.10.2015-31.3.2016 1.4.2016-30.9.2016
1.10.2016-31.3.2017 1.4.2017-31.
12.
2017
1.1.2018-31.3.2019
ab 1.4.2019
≤ 100 kW
21,2 18,7 16,0 14,8 14,0 13,3 12,1 11,0 10,0 ≤1000
kW
18,5 17,0 15,0 14,1 13,1 12,2 11,5 11,0 10,0 >1000
kW
17,3 15,3 14,8 14,1 13,2 12,2 11,7 11,0 10,0 3 Vergütungsdauer Die Vergütungsdauer beträgt: a. bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2013: 25 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017: 20 Jahre;
c. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2018: 15 Jahre.
40 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 42
730.03
4 Gesuchsverfahren 4.1 Gesuch
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Grundbuchauszug; c. Kategorie der Anlage; d. geplante Leistung;
e. erwartete jährliche Produktion; f.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; g. Produzentenkategorie.
4.2 Inbetriebnahme
Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen: a. 12 Monate nach Zusicherung dem Grundsatz nach; b. 6 Jahre nach Zusicherung dem Grundsatz nach, wenn für die Erstellung der Anlage eine Änderung der raumplanerischen Grundlagen notwendig ist.
4.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. Abnahmeprotokoll mit
detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 der Niederspannungsinstallationsverordnung vom 7. November 200141 (NIV) inklusive Mess- und Prüfprotokollen;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben; d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 201742 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV).
5
Übergangsbestimmungen für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden 5.1
Bei Anlagen, die bis zum 31 Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde (Art. 72 Abs. 4 EnG), gelten für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der Vergütung Anhang 1.2 Ziffern 1, 2, 3.1.1, 3.2 und 3.4a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, in der am 41 SR
734.27
42 SR
730.010.1
Energieförderungsverordnung 43
730.03
1. Januar 2017 geltenden Fassung43. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.
5.2
Für integrierte Anlagen müssen mit der Inbetriebnahmemeldung Fotos eingereicht werden, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage vorliegt.
43 [AS
2010 809 6125 Ziff. II, 2011 4067 Ziff. I und II, 2012 607 4555, 2013 3631 Ziff. I und II, 2014 611 Ziff. I und II 3683 Ziff. I und II, 2015 4781 Ziff. I und II, 2016 4617 Ziff. I und II]
Energie im Allgemeinen 44
730.03
Anhang 1.344 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23) Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem 1 Anlagendefinition Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.
2 Kategorien 2.1 Kleinwindanlagen
Windenergieanlagen mit einer Leistung von bis und mit 10 kW.
2.2 Grosswindanlagen Windenergieanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW.
3 Vergütungssatz 3.1 Kleinwindanlagen
Der Vergütungssatz beträgt bei Kleinwindanlagen während der gesamten Vergütungsdauer: Inbetriebnahme ab
1.1.2013
Vergütungssatz (Rp./kWh) 23,0
3.2 Grosswindanlagen 3.2.1 Grundvergütung Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei Grosswindanlagen während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme: Inbetriebnahme ab
1.1.2013
Vergütungssatz (Rp./kWh) 23,0
3.2.2 Höhenbonus
Der Satz für die Grundvergütung wird Grosswindanlagen an Standorten auf 1700 m über Meer und höher um 2,5 Rp./kWh erhöht (Höhenbonus).
Massgebend für die Bestimmung der Höhe über Meer einer Anlage ist deren Fundamentoberkante.
44 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energieförderungsverordnung 45
730.03
3.2.3 Anpassung des Vergütungssatzes nach fünf Jahren 3.2.3.1 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage der effektive Ertrag festgestellt. Dieser entspricht dem arithmetischen Jahresmittel der an der Übergabestelle zum Netzbetreiber gemessenen Elektrizitätsproduktion der ersten fünf Betriebsjahre. Der effektive Ertrag wird mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.4 verglichen: a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzer-
trags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt; b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2.1 pro D Prozent, die der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.
3.2.3.2 Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:
Inbetriebnahme ab
1.1.2013
A (Prozent)
130
B (Rp./kWh)
13,0
C (Monate)
1
D (Prozent)
0,3
3.2.4 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts nach den Ziffern 3.2.5 und 3.2.6 berechnet.
3.2.5 Der Referenzstandort für Standorte unter 1700 m über Meer weist folgende vier Merkmale auf:
Inbetriebnahme ab
1.1.2013
Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund 5,0 m/s
Höhenprofil logarithmisch Weibull-Verteilung mit k = 2,0
Rauigkeitslänge
l = 0,1 m
3.2.6 Der Referenzstandort für Standorte auf 1700 m über Meer und höher weist folgende vier Merkmale auf: Inbetriebnahme ab
1.1.2013
Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund 5,5 m/s
Höhenprofil logarithmisch Weibull-Verteilung mit k = 2,0
Rauigkeitslänge
l = 0,03 m
Energie im Allgemeinen 46
730.03
3.2.7 Der Referenzertrag von Anlagen mit einem Standort auf 1700 m über Meer und höher, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, wird auf der Basis der Merkmale des Referenzstandorts nach Ziffer 3.2.5 errechnet.
3.2.8 Das BFE legt die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie fest.
4 Vergütungsdauer Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.
5 Gesuchsverfahren 5.1 Gesuch
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage einschliesslich der Höhe über Meer; b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; c. geplante Leistung;
d. erwartete jährliche Produktion; e. Produzentenkategorie.
5.2
Übertragung der Zusicherung dem Grundsatz nach 5.2.1 Ein Betreiber einer Windkraftanlage, die aufgrund einer Planänderung über keine Grundlage in der kantonalen Planung mehr verfügt, darf eine Zusicherung dem Grundsatz nach oder einen positiven Bescheid nach bisherigem Recht auf eine andere Windkraftanlage übertragen, wenn diese andere Windkraftanlage: a. … b. die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt; c. für das Einspeisevergütungssystem angemeldet worden ist; und d. der Betreiber dem übernehmenden Betreiber für die Übertragung maximal die Hälfte der ihm tatsächlich entstandenen Kosten für Windmessungen, Umweltstudien und technische Abklärungen in Rechnung stellt.
5.2.2 Das BFE entscheidet auf Gesuch des übertragenden Betreibers und nach Anhörung des Standortkantons über die Übertragung. Die Modalitäten der Übertragung sind dem BFE offenzulegen.
5.2.3 Die Fristen für Projektfortschrittsmeldungen (Ziff. 5.3) und die Inbetriebnahme (Ziff. 5.4) beginnen mit dem Datum der neuen Zusicherung dem Grundsatz nach neu zu laufen.
5.3 Projektfortschrittsmeldungen 5.3.1 Bei Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) eine Pro-
Energieförderungsverordnung 47
730.03
jektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht zu enthalten.
5.3.2 Spätestens zehn Jahre nach Eröffnung der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. rechtskräftige Baubewilligung;
b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.4 Inbetriebnahme 5.4.1 Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
5.4.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
5.5 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Typenbezeichnung der Anlage; b. Leistung; c. Nabenhöhe; d. Extraausrüstungen, z. B. Rotorblattheizung; e. Inbetriebnahmedatum; f.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch und in der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.
6 Übergangsbestimmungen 6.1 Für Betreiber, die für ihre Anlage bis zum 31. Dezember 2017 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige erste Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Projektfortschrittsmeldung massgebenden Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar.
6.2
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201645 aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: 45 [AS
2016 4617 Ziff. I und II]
Energie im Allgemeinen 48
730.03
a. spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.
Energieförderungsverordnung 49
730.03
Anhang 1.446 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23) Geothermieanlagen im Einspeisevergütungssystem 1 Anlagendefinition Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil, namentlich aus einer oder mehreren Bohrungen, einem Reservoir und Pumpen, und einem oberirdischen Teil, namentlich einem Wärmetauscher, einer Konversionseinrichtung und dazu gehörenden Anlageteilen, und dienen der Produktion von Elektrizität und Wärme.
2 Kategorien 2.1 Hydrothermale Geothermie
Hydrothermale Geothermieanlagen nutzen für die Produktion von Elektrizität und Wärme hauptsächlich natürlich vorkommendes Heisswasser aus Geothermie-Reservoiren.
2.2 Petrothermale
Geothermieanlagen
Petrothermale Geothermieanlagen müssen für die Produktion von Elektrizität und Wärme das Geothermie-Reservoir vorgängig hydraulisch stimulieren.
3 Mindestanforderungen 3.1 Geothermieanlagen müssen spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme einen minimalen Gesamtnutzungsgrad respektive Elektrizitätsnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen: 46 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 50
730.03
3.2
Die für die Bestimmung des Gesamtnutzungsgrads relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr; der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit: Nutzungsgrad Wärme = genutzte Wärme dividiert durch Energie am Bohrlochkopf Nutzungsgrad Elektrizität = produzierte Elektrizität dividiert durch Energie am Bohrlochkopf 4 Vergütungssatz 4.1 Berechnung Der Vergütungssatz wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 4.2 und 4.3 berechnet.
4.2
Der Vergütungssatz beträgt bei hydrothermalen Geothermieanlagen: Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh)
≤ 5 MW
46,5
≤10 MW
42,5
≤20 MW
34,5
>20 MW
29,2
4.3
Der Vergütungssatz beträgt bei petrothermalen Geothermieanlagen: Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh)
≤ 5 MW
54,0
≤10 MW
50,0
≤20 MW
42,0
>20 MW
36,7
5 Vergütungsdauer Die Vergütungsdauer beträgt 15 Jahre.
6 Gesuchsverfahren 6.1 Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; c. elektrische und thermische Nennleistung; d. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion von Elektrizität und Wärme;
e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und Wärmeabnehmer; f. Rückkühlmedium; g. Produzentenkategorie.
Energieförderungsverordnung 51
730.03
6.2 Projektfortschrittsmeldung 6.2.1 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) einzureichen.
6.2.2 Sie hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. rechtskräftige
Baubewilligung;
b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c. Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie; d. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben; e. geplantes Inbetriebnahmedatum.
6.3 Inbetriebnahme 6.3.1 Die Anlage ist spätestens sechs Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
6.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach Eröffnung der Verfügung zur provisorischen Teilnahme in Betrieb zu nehmen.
6.4 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch oder der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben;
c. Bestätigung des Bundesamtes für Landestopographie, dass ihr die Projektantin oder der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200747 zur Verfügung gestellt hat.
7 Übergangsbestimmungen 7.1 Für Betreiber, die für ihre Anlage vor dem 1. Januar 2018 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, gilt eine Vergütungsdauer von 20 Jahren.
7.2
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201648 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
47 SR
510.62
48 [AS
2016 4617 Ziff. I und II]
Energie im Allgemeinen 52
730.03
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.
Energieförderungsverordnung 53
730.03
Anhang 1.549 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23) Biomasseanlagen im Einspeisevergütungssystem 1 Anlagendefinition Eine Biomasseanlage ist jede selbstständige technische Einrichtung zur Produktion von Elektrizität aus Biomasse. In Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse laufen in der Regel mehrstufige Prozesse ab. Dazu gehören insbesondere: a. Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und -Vorbehandlung; b. Umwandlung der Biomasse mittels thermo-chemischer, physikalischchemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt (erste Konversionsstufe);
c. Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Elektrizität und Wärme (zweite Konversionsstufe);
d. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.
2 Mindestanforderungen 2.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.1 Zugelassene
Biomasse:
Biomasse gemäss Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung, sofern nicht Stoffe nach Ziffer 2.1.2 verwendet werden.
2.1.2 Nicht zugelassene Biomasse: a. Biomasse, die mit fossilen Energien getrocknet wurde; b Torf; c. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Industrie sowie ähnliche Abfälle, die in KVA verwertet werden; d. Gewässerschlämme und -sedimente; e. Textilien; f. Deponiegas; g. Klärgas, Rohschlamm aus ARA; h. biogene Treib- und Brennstoffe, für die bereits der ökologische Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung abgegolten wurde, mit Ausnahme von in Blockheizkraftwerken verwendetem biogenem Zündöl.
2.1.3 Die Beurteilungsperiode für die allgemeinen Anforderungen beträgt drei Monate.
49 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energie im Allgemeinen 54
730.03
2.2 Energetische
Mindestanforderungen 2.2.1 Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten.
2.2.2 Die Beurteilungsperiode für die energetischen Mindestanforderungen ist das ganze Kalenderjahr.
2.2.3 Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen: Für die Berechnung des Gesamtnutzungsgrades wird der untere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet.
Berechnung:
Nutzungsgrad Elektrizität = Produzierte Elektrizität dividiert durch Energieinput in die Feuerung.
Berechnung Wärmenutzungsgrad = Genutzte Wärme dividiert durch den Energieinput in die Feuerung.
2.2.4 Übrige WKK-Anlagen, insbesondere Blockheizkraftwerke, Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren müssen die folgenden energetischen Mindestanforderungen erfüllen: a. elektrischer Wirkungsgrad:
Das WKK-Modul muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:
Energieförderungsverordnung 55
730.03
b. Wärmenutzung:
1. Anlagen, die den Landwirtschaftsbonus nach Ziffer 3.4 beanspruchen können, müssen nur den Wärmebedarf der Energieanlage (z. B. Fermenterheizung) durch Wärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien decken.
2. Bei den übrigen Anlagen muss der Anteil der extern, d. h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage, genutzten Wärme mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.
2.3 Ökologische
Mindestanforderungen 2.3.1 Die Beurteilungsperiode für die ökologischen Mindestanforderungen beträgt drei Monate.
2.3.2 Biogene Treibstoffe haben die Anforderungen zu erfüllen, die zu einer Steuererleichterung für biogene Treibstoffe gemäss Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199650 berechtigen würden.
2.3.3 Wird ein biogener Treibstoff hergestellt und direkt vor Ort zur Elektrizitätsproduktion eingesetzt, so muss bei der Inbetriebnahme der Anlage eine Bewilligung als Produktionsbetrieb mit Anrecht auf Steuererleichterung von der Oberzolldirektion vorliegen.
2.3.4 Werden biogene Treibstoffe für den Antrieb einer Elektrizitätsproduktionsanlage eingesetzt, so muss im Zeitpunkt der Treibstoffannahme für jeden einzusetzenden Treibstoff eine Nachweisnummer der Oberzolldirektion vorliegen.
2.3.5 Wird biogenes Gas aus dem Erdgasnetz bezogen, so gelten die ökologischen Mindestanforderungen als erfüllt, wenn der Gaslieferant nachweist, dass die bezogene Gasmenge aus dem Erdgasnetz entnommen und vollumfänglich als Biogas aus der von der Gasbranche eingesetzten Clearingstelle ausgebucht worden ist.
50 SR
641.61; Art. 12b Mineralölsteuergesetz ist bis am 30. Juni 2020 befristet.
Energie im Allgemeinen 56
730.03
3 Vergütungssatz 3.1 Berechnung des Vergütungssatzes 3.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Bonus nach Ziffer 3.3 oder Ziffer 3.4 zusammen. Der Vergütungssatz wird jährlich neu berechnet.
3.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und die Boni ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor der Inbetriebnahme oder nach der Stilllegung der Anlage abgezogen.
3.1.3 Die Sätze der Grundvergütung und der Boni werden anteilsmässig nach den Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2-3.4 berechnet.
3.1.4 Werden in einem Holzkraftwerk auch problematische Holzabfälle verwendet, die gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 200551 über den Verkehr mit Abfällen als Sonderabfälle bezeichnet sind, wird der Anteil der Elektrizität, der aufgrund der Verwendung dieser problematischen Holzabfälle erzielt wurde, mit dem halben Vergütungssatz vergütet. Der Anteil berechnet sich aufgrund der verwendeten Energieinhalte.
3.2 Grundvergütung
Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse: Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤ 50 kW
28
≤100 kW
25
≤500 kW
22
≤ 5 MW
18,5
> 5 MW
17,5
3.3
Bonus für Holzkraftwerke Der Satz für den Bonus für Holzkraftwerke beträgt bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2013 je Leistungsklasse: Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤ 50 kW
8
≤100 kW
7
≤500 kW
6
≤ 5 MW
4
51 SR
814.610
Energieförderungsverordnung 57
730.03
Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) > 5 MW
3,5
3.4
Bonus für landwirtschaftliche Biomasse 3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird gewährt, wenn: a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und b. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 Prozent, bezogen auf Frischmasse, beträgt.
3.4.2 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse beträgt: Leistungsklasse Landwirtschaftsbonus (Rp./kWh) ≤ 50 kW
18
≤100 kW
16
≤500 kW
13
≤ 5 MW
4,5
> 5 MW
0
4
Vergütungssatz und Mindestanforderungen bei Verstromung von biogenem Gas aus dem Erdgasnetz 4.1 Vergütungssatz 4.1.1 Der Vergütungssatz für biogenes Gas, das ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gasproduktion zur Elektrizitätsproduktion verwendet wird, beträgt 52 x-0.17 Rp./kWh, wobei x der äquivalenten Leistung gemäss Ziffer 3.1.2 entspricht.
4.1.2 Der Vergütungssatz beträgt maximal 26,5 Rp./kWh.
4.2 Mindestanforderungen Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten: a. Anforderung an den elektrischen Wirkungsgrad: Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 2.2.2.
b. Anforderung an die Wärmenutzung: Der Anteil der extern genutzten Wärme muss mindestens 60 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.
c. Ökologische
Mindestanforderungen: Für die ökologischen Mindestanforderungen gilt Ziffer 2.3.
Energie im Allgemeinen 58
730.03
5
Vergütungssatzberechnung bei nachträglicher Erweiterung oder Erneuerung Der Vergütungssatz für Anlagen, die nachträglich erweitert oder erneuert werden, berechnet sich nach der folgenden Formel: (P0/P1) * V1 + (1-P0/P1) * (N0/N1) * V1 wobei:
P0: Anlagenleistung vor der Erweiterung oder Erneuerung; P1: Anlagenleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung; N0: durchschnittliche Nettoproduktion der letzten 2 Kalenderjahre vor der Erweiterung oder Erneuerung;
N1: Nettoproduktion nach der Erweiterung; V1: aufgrund der gesamten erzielten Nettoproduktion nach der Erweiterung oder Erneuerung nach den Ziffern 3 beziehungsweise 4 errechneter Vergütungssatz.
6
Teilzahlungen und Abrechnung Die Vergütung wird per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität abgerechnet.
Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 8.1.
7 Vergütungsdauer Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
8 Gesuchsverfahren 8.1 Gesuch
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen des Betreibers und den Standort der Anlage;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden;
c. Nennleistung elektrisch und thermisch; d. erwartete Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete Netto-Elektrizitätsproduktion sowie erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr; e. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen; f. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;
g. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; 8.2 Projektfortschrittsmeldung
Energieförderungsverordnung 59
730.03
8.2.1 Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) einzureichen.
8.2.2 Sie hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. rechtskräftige
Baubewilligung;
b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 8.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
8.3 Inbetriebnahme 8.3.1 Die Anlage ist spätestens sechs Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
8.3.2 Anlagen, die nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, sind spätestens drei Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22) in Betrieb zu nehmen.
8.4 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 8.1; b. Inbetriebnahmedatum.
9 Übergangsbestimmungen 9.1 Betreiber, die für ihre Anlage vor dem 1. Januar 2018 sowohl einen positiven Bescheid erhalten als auch die vollständige Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht haben, haben Anspruch auf den Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) von 2,5 Rp./kWh gemäss bisherigem Recht.
9.2
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbis Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 2. Dezember 201652 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen: a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber den positiven Bescheid zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 erhalten hat.
9.3
Für KVA und Schlammverbrennungsanlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, gilt für die Anspruchsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen und den laufenden Betrieb das bisherige Recht.
52 [AS
2016 4617 Ziff. I und II]
Energie im Allgemeinen 60
730.03
Anhang 2.153 (Art. 36, 38 und 41-45) Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen 1 Anlagendefinition Die Definition einer Photovoltaikanlage richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 1.
2
Ansätze für die Einmalvergütung 2.1
Für integrierte Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze: Leistungsklasse
Inbetriebnahme
1.1.2013-31.
12.
2013
1.1.2014-31.3.2015
1.4.2015-30.9.2015
1.10.2015-30.9.2016 1.10.2016-31.3.2017
1.4.2017-31.
03.
2018
1.4.2018-31.3.2019
ab 1.4.2019
Grundbeitrag
(Fr.)
2000 1800 1800 1800 1800 1600 1600 1550 Leistungsbeitrag (Fr./kW)
< 30 kW 1200 1050 830 610 610 520 460 380 <100 kW 850 750 630 510 460 400 340 330 2.2
Für integrierte Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze: Leistungsklasse
Inbetriebnahme
bis
31.12.2010
1.1.201131.12.2011
1.1.201231.12.2012
Grundbeitrag (Fr.)
3300
2650
2200
Leistungsbeitrag (Fr./kW) < 30 kW
2100
1700
1400
<100
kW
1700
1400
1100
≥100 kW
1500
1200
980
2.3
Für die angebauten und freistehenden Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze: 53 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
Energieförderungsverordnung 61
730.03
Leistungsklasse
Inbetriebnahme
1.1.2013-31.
12.
2013
1.1.2014-31.3.2015
1.4.2015-30.9.2015
1.10.2015-30.9.2016 1.10.2016-31.3.2017
1.4.2017-31.
03.
2018
1.4.2018-31.3.2019
ab 1.4.2019
Grundbeitrag
(Fr.)
1500 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1400 Leistungsbeitrag (Fr./kW)
< 30 kW 1000 850 680 500 500 450 400 340 <100 kW 750 650 530 450 400 350 300 300 ≥100 kW 700 600 530 450 400 350 300 300 2.4
Für die angebauten und freistehenden Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze: Leistungsklasse
Inbetriebnahme
bis
31.12.2010
1.1.201131.12.2011
1.1.201231.12.2012
Grundbeitrag (Fr.)
2450
1900
1600
Leistungsbeitrag (Fr./kW) < 30 kW
1850
1450
1200
<100 kW
1500
1200
950
≥100 kW
1300
1000
850
2.5
Für Anlagen mit einer Leistung von ≥30 kW wird der Leistungsbeitrag anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. Für integrierte Anlagen mit einer Leistung von ≥100 kW, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, wird in allen Leistungsklassen ausschliesslich auf die Ansätze für angebaute und freistehende Anlagen abgestellt.
2.6
Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3 erhalten die Ansätze für integrierte Anlagen, sofern sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.
3 Gesuch
für
kleine
Anlagen
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Anlage; b. Grundbuchauszug c. die Kategorie der Anlage; d. die Leistung;
e. die erwartete jährliche Produktion; f.
die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; g. die
Produzentenkategorie; h. das
Inbetriebnahmedatum;
Energie im Allgemeinen 62
730.03
i. das Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder der Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 NIV54 inklusive Mess- und Prüfprotokolle;
j.
die Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV55; k. für integrierte Anlagen: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Artikel 6 vorliegt; l.
für Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3: die Erklärung, dass der Betreiber auf die Vergütung des Leistungsbeitrags für die Leistung ab 100 kW verzichtet.
4
Gesuch und Inbetriebnahmemeldung für grosse Anlagen 4.1
Das Gesuch für grosse Anlagen hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Anlage; b. Grundbuchauszug c.
Kategorie der Anlage; d. geplante
Leistung;
e.
erwartete jährliche Produktion; f.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; g. Produzentenkategorie.
4.2 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter Beschreibung oder Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 NIV inklusive Mess- und Prüfprotokolle;
c.
allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben; d. Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 HKSV; e. für integrierte Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Artikel 6 vorliegt.
54 SR
734.27
55 SR
730.010.1
Energieförderungsverordnung 63
730.03
Anhang 2.2
(Art. 47, 53 und 65) Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen 1 Anlagendefinition Die Definition einer Wasserkraftanlage richtet sich nach Anhang 1.1 Ziffer 1.
2
Inhalt des Gesuchs Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe; b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden; c. den Nachweis über die Gültigkeit des Wassernutzungsrechts; d. mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers; e. installierte Leistung vor und nach der Investition; f. erwartete Elektrizitätsproduktion in kWh pro Kalenderjahr vor und nach der Investition; g. erwartetes stündliches Produktionsprofil eines über die Nutzungsdauer der Anlage durchschnittlichen Jahres; h. mittlere Brutto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition; i.
mittlere Netto-Fallhöhe in m vor und nach der Investition; j.
Ausbauwassermenge vor und nach der Investition; k. nutzbares Speichervolumen vor und nach der Investition; l. geplantes Inbetriebnahmedatum;
m. für Erweiterungen oder Erneuerungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Erweiterung oder Erneuerung erheblich ist; n. technische Beschreibung der Anlage; o. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten; p. eine Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten.
3 Nutzungsdauertabelle Für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen: Anlagenbestandteil Jahre Staumauern, Staudämme 80
Wehranlagen, Fassungen, Entsanderanlagen, Freispiegelstollen 80 Rechen inkl. Rechenreinigung 40
Energie im Allgemeinen 64
730.03
Anlagenbestandteil Jahre Triebwasserweg, Druckstollen, Wasserschlösser, Druckschächte 80
Stollen, Kavernen, Ober- und Unterwasserkanäle, Ausgleichsbecken 80 Absperrorgane (Schützen und Schieber, Drosselklappen und Kugelschieber) 40 Turbinen, Pumpen 40 Hebezeuge und Hilfseinrichtungen 30 Generatoren, Transformatoren 40
Kraftwerksleittechnik 15 Eigenbedarfs- und Notstromanlagen 30 Hochspannungsausrüstung, Schaltanlagen 30 Batterien, Schutzeinrichtungen 20 Hoch- und Mittelspannungsleitungen 50 Schleusen 80 Fischauf- und Abstiegsanlagen 40 Bauten für Transportwege und Erschliessung (Strassen, Brücken, Stützmauern, etc.)
60
Seilbahnen 20 Betriebsgebäude 40 Verwaltungsgebäude 50
Energieförderungsverordnung 65
730.03
Anhang 2.3
(Art. 69, 74 und 87) Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen 1 Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA)
1.1 Energetische
Mindestanforderung
Ein Investitionsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Anlage eine energetische Nettoeffizienz (ENE) von mindestens 0,65 aufweist.
1.2
Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b
Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden; c. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten; d. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition; e. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition, f. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g. Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten; h. geplantes Inbetriebnahmedatum;
i.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
1.3 Nutzungsdauertabelle Für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen: Anlagenbestandteil Jahre Strahlungszüge, Kesseltrommel, Verdampfer, Eco, Konvektionsteil 15
Überhitzer 10 Turbine, Generator, Hydraulikanlage, Transformator, Kühlkreislauf (Turbine, Generator), Speisewasserpumpen (2 elektrisch, 1 Dampf), Speisewasserbe-
hälter, Luftkondensator, Ejektoren, Kesselablassentspanner, Rohrleitungen und Armaturen, Druckreduzierstation, Kondensatsystem und Speisewasservorwärmung, Turbinenhauskran, Starkstromanschluss, Notstromaggregrat
25
Leittechnik (EMSR)
15
2 Klärgasanlagen 2.1 Energetische Mindestanforderungen
Energie im Allgemeinen 66
730.03
Der Faulturm muss mit Abwärme geheizt werden und das WKK-Modul muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss dem Diagramm in Anhang 1.5 Ziffer 2.2.4 Buchstabe a erreichen.
2.2
Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a.
Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort); b.
Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden; c.
detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten; d.
installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition; e.
erwartete Elektrizitätsproduktion pro Kalenderjahr vor und nach der Investition; f.
eine Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten; g. geplantes
Inbetriebnahmedatum; h.
Einwohnerwerte der Kläranlage; i.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2.3 Nutzungsdauertabelle Für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen: Anlagenbestandteil Jahre Gebäude Gasometer, Gebäudeanteil für BHKW, Gasmessraum, Leitungen 25 BHKW inkl. Notkühlung 10 Gasometer, Armaturen, Kiesfilter, Gasdruckerhöhungsgebläse, Gaskühlung, Gasreinigung, Siloxanentfernung 15
Leittechnik (EMSR)
15
3
Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung 3.1 Energetische
Mindestanforderungen Für Blockheizkraftwerks-Anlagen gelten die energetischen Mindestanforderungen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.4 und für Dampfprozesse diejenigen nach Anhang 1.5 Ziffer 2.2.3. 3.2
Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. Angaben zur Anlage, insbesondere den Namen der berechtigten Person und den Standort;
b. Projektbeschrieb, der aufzeigt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags erfüllt werden; c. detaillierte Auflistung der Investitionskosten aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;
Energieförderungsverordnung 67
730.03
d. installierte elektrische Leistung (kWel) vor und nach der Investition; e. Brutto-Elektrizitäts- und Wärmeproduktion (kWh) pro Kalenderjahr vor und nach der Investition; f. Netto-Elektrizitätsproduktion sowie extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr vor und nach der Investition;
g. eine Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten; h. geplantes Inbetriebnahmedatum;
i.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
3.3 Nutzungsdauertabelle Für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten wird von der folgenden Nutzungsdauer der einzelnen Anlagenbestandteile ausgegangen: Anlagenbestandteil Jahre Gebäudeteile, Silo, Krananlagen 25 Feuerung, Brennstofftransport, Entaschung, Luftventilatoren, Luftkanäle, Rauchgasventilator, Ascheförderung, Strahlungszüge, Kesseltrommel, Verdampfer, Eco, Rauchgasreinigung, ORC, Holzvergaser
15
Überhitzer 10 Turbine, Generator, Hydraulikanlage, Transformator, Kühlkreislauf (Turbine, Generator), Speisewasserpumpen, Speisewasserbehälter, Luftkondensator,
Rohrleitungen und Armaturen, Druckreduzierstation, Kondensatsystem, Speisewasservorwärmung, Starkstromanschluss 25
Leittechnik (EMSR)
15
Energie im Allgemeinen 68
730.03
Anhang 3
(Art. 66)
Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes 1
Abweichung von Ziffer 1.1 Anhang 1 StromVV56 Der Eigenkapitalkostensatz und der Fremdkapitalkostensatz werden je mit 50 Prozent gewichtet.
2
Abweichung von Ziffer 2.4 Anhang 1 StromVV Die Festlegung erfolgt jeweils bis Ende März und gilt: a. bei den Investitionsbeiträgen für das laufende Jahr; b. bei der Marktprämie für das Vorjahr.
3
Abweichungen von Ziffer 5 Anhang 1 StromVV 3.1
Der Leveragefaktor ergibt sich aus dem Eigenkapitalanteil von 50 Prozent beziehungsweise dem Fremdkapitalanteil von 50 Prozent am Gesamtkapital.
3.2
Das unlevered Beta wird mit Hilfe einer Peer Group aus vergleichbaren europäischen Energieversorgungsunternehmen ermittelt. Die Beta-Werte der Peer-Group-Unternehmen werden auf wöchentlicher Basis über einen Zeitraum von zwei Jahren ermittelt. Die Peer Group wird jährlich überprüft und wenn möglich verbessert. Kann bei gewissen Technologien aufgrund der Kapitalmarktdaten keine Peer Group gebildet werden, so wird das Beta über eine Umfrage bei mehreren Fachexperten und Fachexpertinnen zur Einschätzung der relativen Risiken von Investitionen in diese Technologie festgelegt.
3.3
Für das unlevered Beta gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 0,25
0,2
b. von 0,25 bis unter 0,35 0,3
c. von 0,35 bis unter 0,45 0,4
d. von 0,45 bis unter 0,55 0,5
e. von 0,55 bis unter 0,65 0,6
f.
von 0,65 bis unter 0,75 0,7
g. von 0,75 bis unter 0,85 0,8
h. 0,85 oder mehr
0,9
3.4
Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist, liegen bei 0,25, 0,35, 0,45, 0,55, 0,65, 0,75 und 0,85.
4
Abweichungen von Ziffer 7 Anhang 1 StromVV 4.1
Für die Summe aus Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaffungskosten gelten die folgenden pauschalen Werte: 56 SR
734.71
Energieförderungsverordnung 69
730.03
a. unter 0,625 Prozent: 0,50 Prozent
b. von 0,625 bis unter 0,875 Prozent 0,75 Prozent
c. von 0,875 bis unter 1,125 Prozent 1,00 Prozent
d. von 1,125 bis unter 1,375 Prozent 1,25 Prozent
e. von 1,375 bis unter 1,625 Prozent 1,50 Prozent
f.
von 1,625 bis unter 1,875 Prozent 1,75 Prozent
g. von 1,875 bis unter 2,125 Prozent 2,00 Prozent
h. von 2,125 bis unter 2,375 Prozent 2,25 Prozent
i.
von 2,375 bis unter 2,625 Prozent 2,50 Prozent
j.
2.625 Prozent oder mehr 2,75 Prozent
4.2
Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist, liegen bei 0,625, 0,875, 1,125, 1,375, 1,625, 1,875, 2,125, 2,375 und 2,625 Prozent.
Energie im Allgemeinen 70
730.03