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01.01.2022 - 31.03.2022
05.02.2019 - 31.12.2021
01.02.2019 - 04.02.2019
01.01.2019 - 31.01.2019
15.01.2017 - 31.12.2018
01.06.2015 - 14.01.2017
01.01.2014 - 31.05.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.07.2010 - 31.12.2012
01.04.2010 - 30.06.2010
01.02.2007 - 31.03.2010
01.01.2007 - 31.01.2007
01.11.2006 - 31.12.2006
01.10.2005 - 31.10.2006
01.02.2005 - 30.09.2005
01.04.2003 - 31.01.2005
01.01.2003 - 31.03.2003
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1

Verordnung
über die Typengenehmigung von
Strassenfahrzeugen
(TGV)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 8. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)1, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt das Typengenehmigungsverfahren für dem SVG unterstehende Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer.

2

Für Geschwindigkeits-, Gewichts-, Licht-, Lärm-, Rauch- und Abgasmessgeräte, die für technische Prüfungen oder zu amtlichen Fahrzeug- und Verkehrskontrollen
verwendet werden, gelten die Verordnung vom 17. Dezember 19842 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und die Verordnung vom 20. Oktober
19933 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV). Das Eidgenössische Amt für Messwesen ist die Genehmigungs- und Prüfstelle für diese Messgeräte.


Art. 2

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a.4

Typ: das Muster, das der Genehmigung serienmässig hergestellter Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände
oder Schutzvorrichtungen zugrunde liegt; ein Typ kann in Varianten und
Versionen unterteilt sein; b.

Typengenehmigung: die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung eines
Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung
zum vorgesehenen Gebrauch; c.

EG-Gesamtgenehmigung: die von einer Behörde eines EG-Mitgliedstaates
nach EG-Recht erteilte Fahrzeug-Typengenehmigung; AS 1995 3997

1

SR 741.01

2

SR 941.210

3

SR 941.242

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

741.511

Strassenverkehr

2

741.511

d.

EG- oder ECE-Teilgenehmigung: die von einer Behörde nach EG- oder
ECE-Recht erteilte Typengenehmigung eines Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung; e.

EG-Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bestätigung, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EG-Gesamtgenehmigung in jeder Hinsicht übereinstimmt; f.5

Konformitätserklärung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin schriftlich abgegebene Erklärung, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung den für die Zulassung in der
Schweiz einschlägigen technischen Anforderungen entspricht; g.

Konformitätsüberprüfung: die aufgrund von Stichproben vorgenommene
Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Fahrgestells, Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung mit dem genehmigten Typ; h.

Konformitätszeichen: amtliches Zeichen, das bestätigt, dass ein Fahrzeugteil,
Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung mit
den einschlägigen technischen Vorschriften übereinstimmt; i.6

Fahrzeugsysteme: alle Systeme für einen Fahrzeugtyp, welche technische
Vorschriften erfüllen müssen, wie die Bremsanlage oder die Einrichtungen
zur Abgasreinigung;

k.7 Hersteller oder Herstellerin: die Person oder Stelle, die gegenüber der Typengenehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Sie muss nicht direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils, das Gegenstand des Typengenehmigungsverfahrens ist, beteiligt sein.

2. Kapitel: Typengenehmigung 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 3

Geltungsbereich

1

Der Typengenehmigung unterliegen die im Anhang 1 aufgeführten Gegenstände.

2

Auf Antrag können auch für weitere Gegenstände Typengenehmigungen erteilt werden.8

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 3

741.511


Art. 4

Befreiung von der Typengenehmigung 1

Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle mit einer EGÜbereinstimmungsbescheinigung sind von der Typengenehmigung generell befreit
und können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt angemeldet werden.9 1bis

Sie können vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) auf Gesuch hin von der Typengenehmigung befreit werden, wenn keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.10 2

Von der Typengenehmigung befreit sind pro Person jährlich höchstens ein Transportmotorwagen, ein Motorrad, ein Kleinmotorfahrzeug, ein Leichtmotorfahrzeug,
ein Kleinmotorrad, ein dreirädriges Motorfahrzeug, drei Arbeitsmotorwagen, drei
Anhänger und drei landwirtschaftliche Fahrzeuge des gleichen Typs, der gleichen
Variante oder der gleichen Version.11 3

Das Bundesamt befreit auf Gesuch hin auch schweizerische Hersteller jährlich für höchstens drei von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs
von der Typengenehmigung.

4

Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Einzelprüfung12 bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.

5

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die über ein EG-, ECE- oder OECD-Konformitätszeichen verfügen, sind von der schweizerischen
Typengenehmigung befreit.

6

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengenehmigung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt
wurden, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Vorschriften mindestens
gleichwertig anerkannt sind.13

Art. 5

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Typengenehmigung ist in Anhang 2 geregelt.


Art. 6

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und
Fahrgestelle

1

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung erlangt oder wer nachweist (beispielsweise mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung), dass die Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die er oder sie in Verkehr bringen will, mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, und sich beim Bundesamt registrieren lässt.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

12

V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS SR 741.41).

13

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Strassenverkehr

4

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2

Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt.

3

Jedem Inhaber oder jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfbericht (Form. 13.20
A) eingetragen werden.


Art. 7

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile,
Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen 1

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung erlangt.

2

Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. Ausgenommen sind internationale Typengenehmigungen.

3

Jede Person ist berechtigt, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und mit dem entsprechenden Konformitätszeichen versehen sind, in Verkehr zu bringen.


Art. 8

Form und Inhalt der Typengenehmigung 1

Form und Inhalt der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle sind in Anhang 5 festgelegt.

2

Die Typengenehmigung für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen enthält die für die Identifikation des Gegenstandes
notwendigen Angaben.

3

Form und Inhalt von in der Schweiz erteilten internationalen Typengenehmigungen für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen richten sich nach den entsprechenden internationalen Regelungen.


Art. 9

Verschiedene Marken gleicher Typen Werden gleiche Typen unter verschiedenen Marken in Verkehr gebracht, so wird für
jede einzelne Marke eine Typengenehmigung erteilt.


Art. 10

Verweigerung der Typengenehmigung Das Bundesamt verweigert die Typengenehmigung, wenn der Gegenstand nicht den
schweizerischen Vorschriften entspricht.


Art. 11

Bekanntgabe von Daten 1

Das Bundesamt führt ein automatisiertes Datensystem, das für jeden Typ die Daten nach Anhang 5 so wie den Namen und die Adresse des Inhabers oder der Inhaberin
der Typengenehmigung enthält.

2

Das Bundesamt gibt den Zulassungsbehörden für die Fahrzeugzulassung und der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle für die Kontrolle der von den Kantonen gemeldeten Fahrzeugzulassungen sämtliche Daten bekannt. Die Verkehrspolizeibehörden

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 5

741.511

erhalten für die Kontrolle im Verkehr und die vom Bund oder den Kantonen bezeichneten Stellen für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen nur die
Daten nach Anhang 5.

3

Die in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen können mit Zustimmung des Bundesamtes für Abfragen direkt (on-line) an das Datensystem angeschlossen werden.

4

Das Bundesamt kann auf Antrag die Bekanntgabe von Daten, die im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens ermittelt wurden und nicht Inhalt der Typengenehmigung sind, an Behörden gestatten, sofern ausreichende Gründe vorliegen.14 5

Das Bundesamt und die zuständigen Stellen der Kantone geben die Abgas-, Geräusch- und Treibstoffverbrauchswerte auf Anfrage hin bekannt.


Art. 12

Änderungen in der Serie Änderungen an genehmigten Typen sind der Genehmigungsstelle vorgängig zu melden. Diese entscheidet, ob eine Änderung der Typengenehmigung oder die Erteilung
einer neuen Typengenehmigung beantragt werden muss.

2. Abschnitt: Typengenehmigung ohne technische Prüfung

Art. 13

Grundsatz

Die Typengenehmigung erfolgt ohne technische Prüfung am Gegenstand, wenn folgende Dokumente vorliegen: a.

eine EG-Gesamtgenehmigung; b.

die EG-Teilgenehmigungen; c.

die Konformitätserklärungen nach Artikel 14; oder d.

die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Artikel 15.


Art. 14

Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn: a.15 der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle
durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen
über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001)16 erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist; 14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

16

Schweizer Norm SN oder Euro Norm EN 45001, erhältlich bei SNV-Geschäftsstelle,
Zürich

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b.17 der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. belegt mit ISO 9001 bzw. EN 29001
Zertifizierung); und

c.

das Bundesamt Zugriff auf die Prüfdaten und -ergebnisse hat.


Art. 15

Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewandten Vorschriften
den schweizerischen Vorschriften18 gleichwertig sind. Der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin hat den Nachweis mit der Anmeldung zu erbringen.


Art. 16

Anmeldung

1

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13 zusammen mit dem entsprechenden Anmeldeformular19 und den übrigen Unterlagen
nach Anhang 4 beim Bundesamt einzureichen.

2

Die Dokumente und Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorliegen. Anderssprachige Dokumente und Unterlagen
können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer
der genannten Sprachen vorliegt.

3

Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Anmeldeformular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen.

3. Abschnitt: Typengenehmigung mit technischer Prüfung

Art. 17

Grundsatz

Die Typengenehmigung erfolgt mit technischer Prüfung am Gegenstand, wenn und
soweit keine Dokumente nach Artikel 13 vorgelegt werden.


Art. 18

Anmeldung

1

Der Prüfgegenstand ist bei der nach Anhang 2 zuständigen Prüfstelle anzumelden.

2

Er gilt als angemeldet, wenn das entsprechende Anmeldeformular20 und die für die Durchführung der technischen Prüfung notwendigen Unterlagen nach Anhang 4 bei
der Prüfstelle vollständig vorliegen.21 17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

18

VTS vom 19. Juni 1995 (SR 741.41; AS 1998 1188 1465 2352), TAFV 1 vom 19. Juni
1995 (SR 741.412; AS 1998 2447), TAFV 2 vom 19. Juni 1995 (SR 741.413; AS 1998
2475), TAFV 3 vom 2. September 1998 (SR 741.414; AS 1998 2487) (siehe AS 1998
2501).

19

Kann beim Bundesamt für Strassen, Quellenweg 9, 3084 Wabern, bezogen werden.

20

Das Formular kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung,
3003 Bern bezogen werden.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

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3

Für die Sprache der Dokumente und Unterlagen gilt Artikel 16 Absatz 2.


Art. 19

Neuanmeldung

Entspricht der Gegenstand nicht den schweizerischen Vorschriften und wird er nicht
innerhalb von sechs Monaten angepasst, so muss er neu angemeldet werden. Vereinbarte Fristverlängerungen bleiben vorbehalten.


Art. 20

Vorführung

1

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den angemeldeten Gegenstand in Originalausführung oder unter Angabe der bereits vorgenommenen Änderungen vor.

2

Er oder Sie ist für den serienkonformen und betriebssicheren Zustand des Prüfgegenstandes und, wenn auf dem Anmeldeformular verlangt, auch für das sichere Anbringen der Ladung verantwortlich.

3

Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme sind von einer Person vorzuführen, die über die technische Beschaffenheit und die Ausrüstung Auskunft erteilen kann.
Sie ist während der ganzen Dauer der technischen Prüfung anwesend.


Art. 21

Ort der technischen Prüfung 1

Die technische Prüfung von Fahrzeugen und Fahrgestellen wird grundsätzlich bei einer Zulassungsbehörde oder einer vom Bundesamt bestimmten Prüfstelle durchgeführt. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind,
kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller durchgeführt werden.

2

Die technische Prüfung von Fahrzeugsystemen, Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen wird grundsätzlich bei den nach Anhang 2 zuständigen Prüfstellen durchgeführt. Sofern geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller
durchgeführt werden.


Art. 22

Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugen,
Fahrzeugsystemen und Fahrgestellen 1

Die technische Prüfung von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrgestellen wird durch das Bundesamt oder eine vom Bundesamt bestimmte Prüfstelle durchgeführt.

2

Das Bundesamt kann für die Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugen und Fahrgestellen Sachverständige der Kantone und des Bundes beiziehen.

3

Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben
enthält.

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Art. 23

Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugteilen,
Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen 1

Die Prüfstelle kann anlässlich der technischen Prüfungen von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen ein Baumuster als Beleg- oder Vergleichsstück zurückbehalten.

2

Für Gegenstände, die infolge der technischen Prüfung zerstört oder beschädigt werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Gegenstände werden dem
Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin auf Antrag ausgehändigt.


Art. 24

Mitteilung der Mängel Wird anlässlich der technischen Prüfung festgestellt, dass der Prüfgegenstand den
schweizerischen Vorschriften nicht oder nur teilweise entspricht, so teilt die Prüfstelle die Mängel dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich mit.


Art. 25

Konformitätszeichen

1

Die Genehmigungsstelle erteilt für Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen gleichzeitig mit der Typengenehmigung ein Konformitätszeichen, das auf allen in den Verkehr kommenden, genehmigten Gegenständen unverwischbar angebracht werden muss.

2

Die Importeure von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen oder Schutzvorrichtungen müssen, auch wenn für den betreffenden Gegenstand ein Konformitätszeichen vorliegt, gewährleisten, dass die Typengenehmigung erteilt ist.22

3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung

Art. 26

Grundsätze

1

Das Bundesamt kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag der Zulassungsbehörden Konformitätsüberprüfungen anordnen.

2

Die Konformitätsüberprüfung wird von der zuständigen Prüfstelle durchgeführt.

3

Die Kosten der Konformitätsüberprüfung sowie der sich daraus ergebenden Massnahmen trägt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung. Liegt eine
ausländische Typengenehmigung vor, ist der Importeur kostenpflichtig.23

Art. 27

Verfahren für die erste Stichprobe 1

Die Prüfstelle wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl neu verkaufter oder für den Verkauf vorgesehener Muster aus.

2

Die Konformitätsüberprüfung wird nach den Prüfvorschriften durchgeführt, die bei der Erteilung der Typengenehmigung zugrundegelegt wurden.

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

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3

Konformitätsüberprüfungen, die in den von der Schweiz ratifizierten Abkommen geregelt sind, werden nach den Prüfvorschriften dieser Abkommen durchgeführt.


Art. 28

Negatives Prüfergebnis 1

Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht dem genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie:

a.

das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktion nach Artikel 29 verpflichtet; oder b.

die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.

2

In gleicher Weise wird auch aufgrund des negativen Ergebnisses einer ausländischen Konformitätsüberprüfung vorgegangen.


Art. 29

Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktionen 1

Entspricht der geprüfte Gegenstand nicht dem genehmigten Typ, muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung alle von ihm oder ihr in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollieren und instandstellen.

2

Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückruf-, Kontrollund Instandstellungsaktion in höchstens zwölf Monaten seit der Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren.

3

Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften
erfüllt.


Art. 30

Endgültige Stichprobe 1

Verlangt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung die endgültige Stichprobe, so legt das Bundesamt nach Absprache mit ihm oder ihr die benötigte
Anzahl Prüfgegenstände fest.

2

Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 29 Anwendung.

3

Von der endgültigen Stichprobe sind Gegenstände ausgeschlossen, deren Mängel die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.


Art. 31

Entzug der Typengenehmigung 1

Das Bundesamt entzieht dem Inhaber oder der Inhaberin die Typengenehmigung, wenn:

a.

die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder b.

der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften entspricht und innert der angesetzten Frist weder ein Antrag auf Änderung der

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Genehmigung oder der eingereichten Dokumente und Unterlagen nach Artikel 12 eingereicht wird noch die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf
bereit stehenden Gegenstände des gleichen Typs zurückgerufen, kontrolliert
und instandgestellt werden.

2

In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt ohne Fristansetzung die Genehmigung entziehen.

3

Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen.
Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden mittels Sperrkarte mit.

4

Eine aufgrund einer ausländischen Genehmigung (beispielsweise einer EG-Gesamtgenehmigung) erteilte Typengenehmigung kann allen Inhabern und Inhaberinnen ohne Verfahren nach Artikel 27-30 entzogen werden, wenn die ausländische
Genehmigung aufgrund einer ausländischen Konformitätsüberprüfung entzogen
wurde.

5

Das Bundesamt hebt die Entzugsverfügung auf, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.

6

Der Entzug der Typengenehmigung lässt die Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungspflichten unberührt.

a24 Verkaufsverbot von Gegenständen 1 Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen mit ausländischen Konformitätszeichen nicht auf den Markt
gebracht werden dürfen, wenn: a.

die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder b.

der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften entspricht und die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereitstehenden
Gegenstände des gleichen Typs innert der angesetzten Frist nicht zurückgerufen, kontrolliert und instand gestellt werden.

2 Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit über ein Verkaufsverbot informieren.

4. Kapitel: Gebühren

Art. 32

Geltungsbereich

1

Das Bundesamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren nach Anhang 3.

2

Andere Prüfstellen des Bundes erheben Gebühren nach ihren eigenen Gebührentarifen.

24

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

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Art. 33

Gebührenpflicht

1

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung nach Anhang 3 veranlasst.

Auslagen werden gesondert berechnet.

2

Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

3

Kann eine technische Prüfung nicht durchgeführt werden, weil die gesuchstellende Person unverschuldet nicht anwesend ist oder der Prüfgegenstand nicht zur Verfügung steht, ist die Gebühr in dem Masse geschuldet, als die vorgesehene Prüfzeit
nicht für andere Prüfungen verwendet werden kann. Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach Anhang 3 Ziffer 5.25

Art. 34

Befreiung von der Gebührenpflicht Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden müssen keine
Gebühren bezahlen, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen.


Art. 35

Voranschlag

Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person bei aufwendigen Amtshandlungen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.


Art. 36

Vorschuss

Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Gebührenvorschuss verlangen. Wird er
nicht geleistet, so unterbleibt die Amtshandlung.


Art. 37

Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann Zuschläge bis zu 50 Prozent auf der Gebühr nach Anhang 3
erheben, namentlich wenn: a.

Amtshandlungen auf dringliches Ersuchen oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit vorgenommen werden; b.

der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den Prüfgegenstand ungenügend
vorbereitet hat;

c.

die administrative Bearbeitung der Unterlagen einen ausserordentlichen Zeitaufwand benötigt; d.

die Person, welche das Fahrzeug oder Fahrgestell vorführt, von der technischen Prüfung unentschuldigt fernbleibt.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

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Art. 38

Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für eine einzelne Amtshandlung zusätzlich anfallen, namentlich: a.

die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen; b.

Porti, Telefon-, Telefaxkosten; c.

die Kosten für Drucksachen; d.

Reise- und Transportkosten; e.

Treibstoffkosten;

f.

Zölle.


Art. 39

Gebührenermässigung oder Gebührenerlass Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen,
namentlich wenn:

a.

die Amtshandlung in seinem Interesse liegt; b.

eine Ergänzungsprüfung oder eine Nachprüfung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.


Art. 40

Verfügung

Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.


Art. 41

Fälligkeit

1

Die Gebühr wird fällig: a.

mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b.

im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eintritt der Fälligkeit.


Art. 42

Verjährung

1

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

5. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 43

Beschwerdeverfahren

Für Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach Artikel 24 SVG.

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Art. 44

Strafbestimmungen

Mit Haft oder Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist: a.

wer im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens unrichtige oder unvollständige Angaben macht; b.

wer an typengenehmigten Fahrzeugen oder Gegenständen Änderungen vornimmt, ohne dies zu melden; c.

wer mehr als die in Artikel 4 Absätze 1-3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder
Fahrgestelle in Verkehr bringt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45

Vollzug

1

Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.26 2

Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung nach Artikel 26 ff. die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.


Art. 46

Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel 98-104 der Verordnung vom 27. Oktober 197627 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) werden aufgehoben.


Art. 47

Übergangsbestimmungen Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen vollständig
zur Typengenehmigung angemeldet hat, untersteht dem bisherigen Recht. Das Verfahren der Typengenehmigung mit und ohne technische Prüfung nach dieser Verordnung kann jedoch bereits ab dem 1. Juli 1995 angewendet werden.


Art. 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

26

Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR
172.217.1).

27

SR 741.51

Strassenverkehr

14

741.511

Anhang 128

(Art. 3)

Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände Es unterstehen folgende serienmässig hergestellte Gegenstände der Typengenehmigung: 1

Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme 1.1

Motorwagen und ihre Fahrgestelle, Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-,
Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorfahrräder,
Anhänger und ihre Fahrgestelle; Fahrzeugsysteme dieser Fahrzeugarten.

1.2

Ausgenommen sind:
- Trolleybusse;
- Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 17. August 199429 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV); - Fahrzeuge von Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen; - landwirtschaftliche Anhänger;
- Motoreinachser und ihre Anhänger;
- Motorhandwagen.

2

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen
für Fahrzeugbenützer
2.1

Lichter
- obligatorische und fakultative Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen;

- automatische Licht-Ein- und Umschaltgeräte;
- Vorrichtungen für Blendschutz und zur Änderung der Lichtwirkung;
- vorgeschriebene Rückstrahler.

Ausgenommen sind:

- Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern;
- Arbeitslichter;
- Suchlampen nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a VTS.

2.2

Signalvorrichtungen
- Pannensignal (Warndreieck);
- Richtungsblinker;
- obligatorische und fakultative akustische Warnvorrichtungen.

28

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

29

SR 510.710

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 15

741.511

2.3

Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
- obligatorische und fakultative Fahrtschreiber und Restwegschreiber;
- Einlageblätter für Fahrtschreiber;
- Sicherheitsgurten von Motorwagen;
- Verankerungen für Sicherheitsgurten;
- Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer;
- Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern;

- Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten befördern;

- obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzer;
- Ersatzschalldämpfer (Austauschschalldämpfer), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; - Ersatzkatalysatoren (Austauschkatalysatoren), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; - Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb; - Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel (Umsturzvorrichtungen) an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen;

- Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind;
- Kindersitze und Kinderrückhaltevorrichtungen;
- Funkfernbedienungen.

Strassenverkehr

16

741.511

Anhang 230

(Art. 5, 18 und 21) Genehmigungs- und Prüfstellen Genehmigungsstellen

Zuständig für:

Bundesamt für Strassen
(ASTRA)
Bereich Typengenehmigung
3003 Bern

Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme,
Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
nach Anhang 1, ausgenommen Feuerlöscher Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM)
Zukunftstrasse 44
2501 Biel

Funkfernbedienungen Eidgenössisches Gefahrengutinspektorat (SVTI/EGI)
Richtistrasse 15
8304 Wallisellen

Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und
Landtechnik Tänikon (FAT)
8356 Tänikon

Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
Bundesgasse 20
3001 Bern

Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern 30

Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 17

741.511

Prüfstellen

Zuständig für:

Bundesamt für Strassen
(ASTRA)
Bereich Typengenehmigung
3003 Bern

Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme,
Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend
von einer anderen Stelle geprüft werden Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM)
Zukunftstrasse 44
2501 Biel

Funkfernbedienungen Eidgenössisches Amt für
Messwesen (EAM)
Lindenweg 50
3084 Wabern

Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen
sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschreiber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen
von Einlageblättern für Fahrtschreiber Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt (EMPA)
Überlandstrasse 129
8600 Dübendorf

Abgas-, Verbrauchs-, Leistungs- und Rauchprüfungen Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt (EMPA)
Lerchenfeldstrasse 5
9014 St.Gallen

Papiertechnische Prüfung von Einlageblättern
für Fahrtschreiber, statische Prüfung von Sicherheitsgurten sowie Prüfung von Schutzhelmen für Motorrad- und Motorfahrradfahrer Eidgenössisches Gefahrengutinspektorat (STVI/EGI)
Richtistrasse 15
8304 Wallisellen

Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Dynamic Test Center (DTC)
c/o Berner FHS, HTA Biel
2537 Vauffelin

Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten
anerkannt sind, dynamische Prüfung von Sicherheitsgurten und Verankerungen für Sicherheitsgurten und Kindersitze bzw. Kinderrückhaltevorrichtungen sowie statische und dynamische Fahrzeugfestigkeit Berner Fachhochschule,
Hochschule für Technik
und Architektur Biel
(Berner FHS, HTA Biel)
Abgasprüfstelle
Gwerdtstrasse 5
2560 Nidau

Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauchprüfungen Eidgenössische Forschungsanstalt
für Agrarwirtschaft und
Landtechnik Tänikon (FAT)
8356 Tänikon

Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie für
Leistungs- und Rauchprüfungen für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

Strassenverkehr

18

741.511

Prüfstellen

Zuständig für:

Vereinigung kantonaler
Feuerversicherungen (VKF)
Bundesgasse 20
3001 Bern

Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern Verein zur Förderung der
Wasser- und Lufthygiene (VFWL)
Spanweidstrasse 3
8006 Zürich

Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten transportieren Schweizerischer Verein des
Gas- und Wasserfaches (SVGW)
oder Technisches Inspektorat des
Schweizerischen Gasfaches (TISG)
Grütlistrasse 44
8027 Zürich

Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasantrieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters,
seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen
sowie Befestigungselemente Schweizerischer Verein für
Schweisstechnik (SVS)
St. Alban-Rheinweg 222
4052 Basel

Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente Schweizerischer Elektrotechnischer Verein (SEV)
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solarund Hybridfahrzeugen usw.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 19

741.511

Anhang 331

(Art. 32)

Gebühren

1

Grundgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen ohne technische Prüfung Die Gebühr beträgt für: Franken

1.1

die administrative Verarbeitung der Unterlagen 200.1.2

die Erteilung der Typengenehmigung 100.1.3

Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen 200.1.4

die Erteilung der Berechtigung zur Verwendung einer bestehenden Typengenehmigung (Art. 6 Abs. 1), je Genehmigung 300.2

Grundgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen mit technischer Prüfung Die Gebühr umfasst die Anmeldung, die Vorbereitung und
die Durchführung der technischen Prüfung mit Ausnahme der
nach Ziffer 6 gesondert durchgeführten technischen Prüfungen, die administrative Verarbeitung und die normalen
Auslagen bis und mit Ausstellung der Typengenehmigung.
Sie beträgt für:

2.1

Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, gewerbliche Transport- und
Arbeitsanhänger und ihre Fahrgestelle mit einem Gesamtgewicht bis 2000 kg 300.Typenvarianten

200.2.2

leichte Transport- und Arbeitsmotorwagen und ihre Fahrgestelle, gewerbliche Transport- und Arbeitsanhänger und ihre
Fahrgestelle mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2000 kg 600.Typenvarianten

400.2.3

schwere Transport- und Arbeitsmotorwagen und ihre Fahrgestelle 900.Typenvarianten

500.3

Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen Die Zusatzgebühr beträgt je immatrikuliertes Fahrzeug: 3.1

Motorwagen

5.50

31

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Strassenverkehr

20

741.511

Franken

3.2

Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge 4.3.3

Motorfahrräder

1.50

Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der
Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung auf den
Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte
ohne Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Die Zusatzgebühr für Motorfahrräder wird von der Genehmigungsstelle
beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung
aufgrund von Verzeichnissen erhoben. Das Bundesamt kann
in die Zolldeklaration Einsicht nehmen.

4

Gebühren für die Genehmigungen von Fahrzeugteilen
und Abgas-Typengenehmigungen
Die Gebühr beträgt für die Erteilung von: 4.1

nationalen Abgas-Typengenehmigungen 260.4.2

nationalen Typengenehmigungen für Lichter, Signalvorrichtungen und weitere Ausrüstungsgegenstände 65.4.3

Typengenehmigungen mit internationaler Gültigkeit 260.5

Gebühren nach Zeitaufwand Die Gebühr für technische und administrative Prüfungen beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde Fr. 70.- bis 120.-.
Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
Amtshandlung und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen, für Konformitätsüberprüfungen oder gesonderte Prüfungen nach Ziffer 6.3.

6

Gebühren für Prüfungen, die gesondert von der
allgemeinen Prüfung durchgeführt werden
(Fahrzeugsystemprüfungen)
6.1

Gebühren für Geräuschprüfungen
Die Gebühr für Geräuschprüfungen umfasst die Anmeldung,
die Vorbereitung, die Vorbeifahrts- und Standmessungen bis
und mit Ausstellung des Prüfberichts. Sie beträgt für: 6.1.1

Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge

240.6.1.2

leichte Transport- und Arbeitsmotorwagen und ihre Fahrgestelle 240.6.1.3

schwere Transport- und Arbeitsmotorwagen und ihre Fahrgestelle 320.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 21

741.511

6.1.4

Standmessung für Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge sowie
Messung von Druckluftgeräuschen Franken

80.6.2

Gebühren für Diesel-Rauchprüfungen Die Gebühr beträgt:

für Vollast- und freie Beschleunigungsmessungen 160.6.3

Gebühren für übrige Fahrzeugsystemprüfungen betragen:
je nach Arbeitsaufwand nach Ziffer 5 7

Gebühren für die Befreiung von der Typengenehmigung Die Gebühr beträgt je Fahrzeug nach Art. 4 Abs. 2 und 3: 7.1

für schwere Transport- und Arbeitsmotorwagen 150.7.2

für leichte Transport- und Arbeitsmotorwagen 100.7.3

für übrige Fahrzeuge 75.8

Übrige Gebühren Die Gebühr beträgt für: 8.1

Abgabe von Daten und Formularen auf EDV-Trägern
pro Träger

20.8.2

Bekanntgabe von Emissions- und Treibstoffverbrauchsdaten
pro Liste

20.

Strassenverkehr

22

741.511

Anhang 432

(Art. 16 und 18)

Beilagen zum Antrag für eine Typengenehmigung A. Anmeldung für Motorwagen mit EG-Gesamtgenehmigung 1.

Typengenehmigungsangaben nach Anhang 5 (Formular33) 2.

Gesamtgenehmigung mit Bildprospekt oder Foto (Ansicht von vorne, seitlich
und hinten)

3.

Geräuschgenehmigung 4.

Abgasgenehmigung (bei Dieselmotoren inklusive Rauch) sowie Angaben
zum Abgaswartungsdokument34 bei Motorwagen nach Artikel 59a35 VRV 5.

Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absatz 4 und
5 VTS bei Personenwagen der Klasse M1 6.

Bremsengenehmigung mit Bremsschema und Legende 7.

Masszeichnung der Auspuffanlage (sofern nicht in der Geräuschgenehmigung enthalten) 8.

Netto-Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des
Motortyps und Angabe der Messnorm B. Übrige Anmeldungen für Fahrzeuge mit EG-Teilgenehmigungen,
Konformitätserklärungen, Genehmigungen nach ausländischem oder
internationalem Recht sowie Anmeldungen zur technischen Prüfung
1

Allgemeine Angaben nach Anhang 5 36 1.1

Fabrikmarke

1.2

Typenbezeichnung

1.3

Technische Bezeichnung 1.4

EG-Fahrzeugklasse

1.5

Hersteller und Montageland 1.6

Gesuchsteller / Gesuchstellerin 1.7

Herstellergarantie für das Gesamtgewicht 32

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

33

Das Formular kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung,
3003 Bern bezogen werden.

34

Verordnung vom 22. Dezember 1993 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen
betreffend Abgas- und Rauchemissionen (SR 741.437) 35

Verordnung vom 13. November 1962 über die Verkehrsregeln (SR 741.11; AS 1998 1188
1191 1465)

36

Das Formular kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung,
3003 Bern bezogen werden.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 23

741.511

1.8

Räder und Reifen inkl. allfälliger Varianten (für die nicht in den ETRTONormenblättern oder Reifenhandbüchern aufgeführten Reifen ist eine Garantie des Reifenherstellers erforderlich) 1.9

Bildprospekte oder Foto (Ansicht von vorne, seitlich und hinten) 1.10

Masszeichnung über die Hauptabmessungen 1.11

Allfällige Ausführungsvarianten 1.12

Masszeichnung über die Anbringung sämtlicher Lichter (Höhe ab Boden,
seitlicher Abstand)

1.13

Änderungen und Ergänzungen, die vom Hersteller oder Importeur für die
Schweiz vorgenommen werden 1.14

In besonderen Fällen weitere Unterlagen 2

Weitere Angaben für Personenwagen, Gesellschaftswagen, Transportmotorwagen 2.1

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer und
der Motoridentifikation 2.2

Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung,
Treibstoffart, Aufladung etc.

2.3

Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit der Bezeichnung des
Motortyps und der Messnorm 2.4

Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS37 2.5

Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 2.6

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 2.7

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EGTeilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 2.8

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung,
Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 2.9

Nachweis einer Sicherheitsgurtenverankerungsprüfung nach Anhang 2
VTS

2.10

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 2.11

Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS 2.12

Nachweis einer Rauchprüfung bei Dieselmotoren nach Anhang 5 VTS 2.13

Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absätze 4
und 5 VTS bei Personenwagen der Klasse M1 2.14

Angaben zum Abgaswartungsdokument 2.15

Nachweis der Zulassung von Funkfernbedienungen nach Artikel 85 Absatz 3 VTS 37

SR 741.41

Strassenverkehr

24

741.511

3

Weitere Angaben für Motorräder, Motorfahrräder, Leicht-, Klein- und
dreirädrige Motorfahrzeuge
3.1

Eignungserklärung des Herstellers über den Betrieb des Fahrzeuges mit
einem Seitenwagen oder Anhänger mit den entsprechenden zulässigen
Gesamtgewichten oder Anhängelasten 3.2

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer und
der Motoridentifikation 3.3

Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung,
Treibstoffart, Aufladung etc.

3.4

Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des Motortyps und der Messnorm
Motorfahrräder mit Motorleistungsdiagramm der EMPA-Dübendorf 3.5

Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 3.6

Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 3.7

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 3.8

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EGTeilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 3.9

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung,
Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 3.10

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 3.11

Nachweis einer Abgasprüfung nach FAV 3 oder 438 4

Weitere Angaben für Arbeitsmotorwagen, Motorkarren und landwir tschaftliche Traktoren 4.1

Garantie für das zulässige Gesamtzugsgewicht oder für die zulässige gebremste und ungebremste Anhängelast 4.2

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer und
der Motoridentifikation 4.3

Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung,
Treibstoffart, Aufladung etc.

4.4

Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des Motortyps und der Messnorm 4.5

Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 4.6

Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 4.7

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 4.8

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EGTeilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 4.9

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung,
Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 38

FAV 3 und 4 vom 22. Okt. 1986 (SR 741.435.3 und SR 741.435.4)

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 25

741.511

4.10

Nachweis für Sicherheits-Bügel, -Rahmen oder -Kabine bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen nach Artikel 153 VTS 4.11

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 4.12

Nachweis einer Rauchprüfung bei Dieselmotoren nach Anhang 5 VTS 4.13

Angaben zum Abgaswartungsdokument bei Selbstzündungsmotoren
(ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren) 5

Weitere Angaben für Anhänger 5.1

Garantie der Tragkraft der Achsen 5.2

Stützlast und Zugkraft der Deichsel, der Zuggabel und der Anhängevorrichtung (Kugel/Öse) sowie allfälliger Auflaufvorrichtungen 5.3

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 5.4

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer 5.5

Schemazeichnung der Betriebs-, Feststellbremsanlage mit Angaben der
Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EG-Teilgenehmigung nach Anhang 2 VTS 5.6

Zeichnung oder Beschreibung der Federung 6

Elektrofahrzeuge 6.1

Motorleistung: Diagramm der Dauerleistung 6.2

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 6.3

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EGTeilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 6.4

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung 6.5

Nachweis einer Sicherheitsgurten- und Gurtenverankerungsprüfung nach
Anhang 2 VTS

6.6

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 6.7

Nachweis über die elektrische Sicherheit der Bestimmungen der NEV
nach Artikel 51 VTS

C. Zusätzliche Dokumente Die Genehmigungsstelle kann zusätzliche Angaben und Dokumente verlangen, wenn
diese zur Klarstellung oder zum Erstellen der schweizerischen Typengenehmigung
erforderlich sind.

Strassenverkehr

26

741.511

Form und Inhalt der Typengenehmigung Anhang 539

1. Motorwagen, Klein-, Leicht- und dreirädrige Motorfahrzeuge (Art. 8)

(Vorderseite) 39

Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 27

741.511

(Rückseite)

Strassenverkehr

28

741.511

2. Motorräder, Kleinmotorräder (Vorderseite)

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 29

741.511

(Rückseite)

Strassenverkehr

30

741.511

3. Anhänger

(Vorderseite)

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 31

741.511

(Rückseite)

Strassenverkehr

32

741.511

4. Motorfahrräder (Vorderseite)

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 33

741.511

(Rückseite)

Strassenverkehr

34

741.511