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01.04.2022 - 30.03.2024
01.01.2022 - 31.03.2022
05.02.2019 - 31.12.2021
01.02.2019 - 04.02.2019
01.01.2019 - 31.01.2019
15.01.2017 - 31.12.2018
01.06.2015 - 14.01.2017
01.01.2014 - 31.05.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.07.2010 - 31.12.2012
01.04.2010 - 30.06.2010
01.02.2007 - 31.03.2010
01.01.2007 - 31.01.2007
01.11.2006 - 31.12.2006
01.10.2005 - 31.10.2006
01.02.2005 - 30.09.2005
01.04.2003 - 31.01.2005
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1

Verordnung
über die Typengenehmigung von
Strassenfahrzeugen
(TGV)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 26. September 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)1, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt das Typengenehmigungsverfahren für dem SVG unterstehende Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer.

2

Für Geschwindigkeits-, Gewichts-, Licht-, Lärm-, Rauch- und Abgasmessgeräte, die für technische Prüfungen oder zu amtlichen Fahrzeug- und Verkehrskontrollen
verwendet werden, gelten die Verordnung vom 17. Dezember 19842 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und die Verordnung vom 20. Oktober
19933 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV). Das Eidgenössische Amt für Messwesen ist die Genehmigungs- und Prüfstelle für diese Messgeräte.


Art. 2

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a.4

Typ: das Muster, das der Genehmigung serienmässig hergestellter Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen zugrunde liegt; ein Typ kann in Varianten
und Versionen unterteilt sein; b.

Typengenehmigung: die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung eines
Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung
zum vorgesehenen Gebrauch; c.

EG-Gesamtgenehmigung: die von einer Behörde eines EG-Mitgliedstaates
nach EG-Recht erteilte Fahrzeug-Typengenehmigung; AS 1995 3997

1

SR 741.01

2

SR 941.210

3

SR 941.242

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

741.511

Strassenverkehr

2

741.511

d.

EG- oder ECE-Teilgenehmigung: die von einer Behörde nach EG- oder
ECE-Recht erteilte Typengenehmigung eines Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung; e.

EG-Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bestätigung, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EG-Gesamtgenehmigung in
jeder Hinsicht übereinstimmt; f.5

Konformitätserklärung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin schriftlich abgegebene Erklärung, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung den für die Zulassung in der
Schweiz einschlägigen technischen Anforderungen entspricht; g.

Konformitätsüberprüfung: die aufgrund von Stichproben vorgenommene
Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Fahrgestells, Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung mit dem genehmigten Typ; h.

Konformitätszeichen: amtliches Zeichen, das bestätigt, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung
mit den einschlägigen technischen Vorschriften übereinstimmt; i.6

Fahrzeugsysteme: alle Systeme für einen Fahrzeugtyp, welche technische
Vorschriften erfüllen müssen, wie die Bremsanlage oder die Einrichtungen
zur Abgasreinigung;

k.7 Hersteller oder Herstellerin: die Person oder Stelle, die gegenüber der Typengenehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Sie muss nicht direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils, das Gegenstand des Typengenehmigungsverfahrens ist, beteiligt sein.

2. Kapitel: Typengenehmigung 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 3

Geltungsbereich

1

Der Typengenehmigung unterliegen die im Anhang 1 aufgeführten Gegenstände.

2

Auf Antrag können auch für weitere Gegenstände Typengenehmigungen erteilt werden.8

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 3

741.511


Art. 4

Befreiung von der Typengenehmigung 1

Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung sind von der Typengenehmigung generell befreit und
können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt angemeldet werden.9 1bis

Sie können vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) auf Gesuch hin von der Typengenehmigung befreit werden, wenn keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.10 2

Von der Typengenehmigung befreit sind pro Person jährlich höchstens ein Transportmotorwagen, ein Motorrad, ein Kleinmotorfahrzeug, ein Leichtmotorfahrzeug,
ein Kleinmotorrad, ein dreirädriges Motorfahrzeug, drei Arbeitsmotorwagen, drei
Anhänger und drei landwirtschaftliche Fahrzeuge des gleichen Typs, der gleichen
Variante oder der gleichen Version.11 3

Das Bundesamt befreit auf Gesuch hin auch schweizerische Hersteller jährlich für höchstens drei von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs
von der Typengenehmigung.

4

Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Einzelprüfung12 bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.

5

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die über ein EG-, ECE- oder OECD-Konformitätszeichen verfügen, sind von der schweizerischen Typengenehmigung befreit.

6

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengenehmigung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt
wurden, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Vorschriften mindestens
gleichwertig anerkannt sind.13

Art. 5


14

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Typengenehmigung ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.


Art. 6

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und
Fahrgestelle

1

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung erlangt oder wer nachweist (beispielsweise mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung), dass die Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die er oder sie in Verkehr bringen 9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

12

V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS SR 741.41).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Strassenverkehr

4

741.511

will, mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, und sich beim Bundesamt registrieren lässt.

2

Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt.

3

Jedem Inhaber oder jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfbericht (Form. 13.20
A) eingetragen werden.


Art. 7

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile,
Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen 1

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung erlangt.

2

Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. Ausgenommen sind internationale Typengenehmigungen.

3

Jede Person ist berechtigt, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und mit dem entsprechenden Konformitätszeichen versehen sind, in Verkehr zu bringen.


Art. 8

Form und Inhalt der Typengenehmigung 1 Die Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle enthält die für die Zulassung und Überprüfung notwendigen Angaben. 15 2

Die Typengenehmigung für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen enthält die für die Identifikation des Gegenstandes
notwendigen Angaben.

3

Form und Inhalt von in der Schweiz erteilten internationalen Typengenehmigungen für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen richten sich nach den entsprechenden internationalen Regelungen.


Art. 9

Verschiedene Marken gleicher Typen Werden gleiche Typen unter verschiedenen Marken in Verkehr gebracht, so wird für
jede einzelne Marke eine Typengenehmigung erteilt.


Art. 10

Verweigerung der Typengenehmigung Das Bundesamt verweigert die Typengenehmigung, wenn der Gegenstand nicht den
schweizerischen Vorschriften entspricht.

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 5

741.511


Art. 11

Bekanntgabe von Daten 1

Das Bundesamt führt ein automatisiertes Datensystem, das für jeden Typ die Daten nach Anhang 5 so wie den Namen und die Adresse des Inhabers oder der Inhaberin
der Typengenehmigung enthält.

2

Das Bundesamt gibt den Zulassungsbehörden für die Fahrzeugzulassung und der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle für die Kontrolle der von den Kantonen gemeldeten Fahrzeugzulassungen sämtliche Daten bekannt. Die Verkehrspolizeibehörden
erhalten für die Kontrolle im Verkehr und die vom Bund oder den Kantonen bezeichneten Stellen für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen nur die
Daten nach Anhang 5.

3

Die in Absatz 2 genannten Behörden und Stellen können mit Zustimmung des Bundesamtes für Abfragen direkt (on-line) an das Datensystem angeschlossen werden.

4

Das Bundesamt kann auf Antrag die Bekanntgabe von Daten, die im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens ermittelt wurden und nicht Inhalt der Typengenehmigung sind, an Behörden gestatten, sofern ausreichende Gründe vorliegen.16 5

Das Bundesamt und die zuständigen Stellen der Kantone geben die Abgas-, Geräusch- und Treibstoffverbrauchswerte auf Anfrage hin bekannt.


Art. 12

Änderungen in der Serie Änderungen an genehmigten Typen sind der Genehmigungsstelle vorgängig zu melden. Diese entscheidet, ob eine Änderung der Typengenehmigung oder die Erteilung
einer neuen Typengenehmigung beantragt werden muss.

2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung17

Art. 13

Grundsatz

1 Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn folgende Dokumente vorliegen: 18 a.

eine EG-Gesamtgenehmigung; b.

die EG-Teilgenehmigungen; c. 19 die Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder

d.

die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Artikel 15.

2 Soweit keine Dokumente nach Absatz 1 vorgelegt werden, wird die Typengenehmigung auf Grund technischer Prüfungen am Gegenstand nach dem 3. Abschnitt
erteilt. 20

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

17 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Strassenverkehr

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Art. 14

Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn: a.21 der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle
durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen
über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001)22 erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist; b.23 der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. belegt mit ISO 9001 bzw. EN 29001
Zertifizierung); und

c.

das Bundesamt Zugriff auf die Prüfdaten und -ergebnisse hat.


Art. 15

Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewandten Vorschriften
den schweizerischen Vorschriften24 gleichwertig sind. Der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin hat den Nachweis mit der Anmeldung zu erbringen.


Art. 16

Anmeldung

1

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13 zusammen mit dem entsprechenden Anmeldeformular25 und den übrigen Unterlagen
nach Anhang 4 beim Bundesamt einzureichen.

2

Die Dokumente und Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorliegen. Anderssprachige Dokumente und Unterlagen
können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer
der genannten Sprachen vorliegt.

3

Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Anmeldeformular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen.

a26 Aufbewahrung der Anmeldeunterlagen Die Unterlagen und Dokumente werden vom Bundesamt nach Erstellung der Typengenehmigung 15 Jahre aufbewahrt.

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

22

Schweizer Norm SN oder Euro Norm EN 45001, erhältlich bei SNV-Geschäftsstelle,
Zürich

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

24

VTS vom 19. Juni 1995 (SR 741.41; AS 1998 1188 1465 2352), TAFV 1 vom 19. Juni
1995 (SR 741.412; AS 1998 2447), TAFV 2 vom 19. Juni 1995 (SR 741.413; AS 1998
2475), TAFV 3 vom 2. September 1998 (SR 741.414; AS 1998 2487) (siehe AS 1998
2501).

25

Kann beim Bundesamt für Strassen, Quellenweg 9, 3084 Wabern, bezogen werden.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

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3. Abschnitt: Technische Prüfung27

Art. 17


28

Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für die Durchführung der technischen Prüfung ist in Anhang 2
Ziffer 2 geregelt.
2 Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prüfungen provisorisch zulassen.


Art. 18


29

Prüfung

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat eine nach Anhang 2 Ziffer 2 festgelegte Prüfstelle mit der Prüfung des Gegenstandes zu beauftragen.
2 Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die
Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben
enthält.


Art. 19


30



Art. 20

Vorführung

1

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den angemeldeten Gegenstand in Originalausführung oder unter Angabe der bereits vorgenommenen Änderungen vor.

2

Er oder Sie ist für den serienkonformen und betriebssicheren Zustand des Prüfgegenstandes und, wenn auf dem Anmeldeformular verlangt, auch für das sichere Anbringen der Ladung verantwortlich.

3

Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme sind von einer Person vorzuführen, die über die technische Beschaffenheit und die Ausrüstung Auskunft erteilen kann.
... 31.


Art. 21


32

Ort der technischen Prüfung Die Prüfstelle bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur
oder beim Hersteller durchgeführt werden.

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

29 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

30

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

31

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

32 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

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Art. 22


33



Art. 23

Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugteilen,
Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen 1

Die Prüfstelle kann anlässlich der technischen Prüfungen von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen ein Baumuster als Beleg- oder Vergleichsstück zurückbehalten.

2

Für Gegenstände, die infolge der technischen Prüfung zerstört oder beschädigt werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Gegenstände werden dem
Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin auf Antrag ausgehändigt.


Art. 24

Mitteilung der Mängel Wird anlässlich der technischen Prüfung festgestellt, dass der Prüfgegenstand den
schweizerischen Vorschriften nicht oder nur teilweise entspricht, so teilt die Prüfstelle die Mängel dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich mit.


Art. 25

Konformitätszeichen

1

Die Genehmigungsstelle erteilt für Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen gleichzeitig mit der Typengenehmigung ein Konformitätszeichen, das auf allen in den Verkehr kommenden, genehmigten Gegenständen unverwischbar angebracht werden muss.

2

Die Importeure von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen oder Schutzvorrichtungen müssen, auch wenn für den betreffenden Gegenstand ein Konformitätszeichen vorliegt, gewährleisten, dass die Typengenehmigung erteilt ist.34

3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung

Art. 26

Grundsätze

1

Das Bundesamt kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag der Zulassungsbehörden Konformitätsüberprüfungen anordnen.

2

Die Konformitätsüberprüfung wird von der zuständigen Prüfstelle durchgeführt.

3

Die Kosten der Konformitätsüberprüfung sowie der sich daraus ergebenden Massnahmen trägt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung. Liegt eine
ausländische Typengenehmigung vor, ist der Importeur kostenpflichtig.35 33

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

34 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

35 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 9

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Art. 27

Verfahren für die erste Stichprobe 1

Die Prüfstelle wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl neu verkaufter oder für den Verkauf vorgesehener Muster aus.

2

Die Konformitätsüberprüfung wird nach den Prüfvorschriften durchgeführt, die bei der Erteilung der Typengenehmigung zugrundegelegt wurden.

3

Konformitätsüberprüfungen, die in den von der Schweiz ratifizierten Abkommen geregelt sind, werden nach den Prüfvorschriften dieser Abkommen durchgeführt.


Art. 28

Negatives Prüfergebnis 1

Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht dem genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie:

a.

das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktion nach Artikel 29 verpflichtet; oder b.

die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.

2

In gleicher Weise wird auch aufgrund des negativen Ergebnisses einer ausländischen Konformitätsüberprüfung vorgegangen.


Art. 29

Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktionen 1

Entspricht der geprüfte Gegenstand nicht dem genehmigten Typ, muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung alle von ihm oder ihr in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollieren und instandstellen.

2

Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückruf-, Kontrollund Instandstellungsaktion in höchstens zwölf Monaten seit der Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren.

3

Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften
erfüllt.


Art. 30

Endgültige Stichprobe 1

Verlangt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung die endgültige Stichprobe, so legt das Bundesamt nach Absprache mit ihm oder ihr die benötigte
Anzahl Prüfgegenstände fest.

2

Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 29 Anwendung.

3

Von der endgültigen Stichprobe sind Gegenstände ausgeschlossen, deren Mängel die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Strassenverkehr

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Art. 31

Entzug der Typengenehmigung 1

Das Bundesamt entzieht dem Inhaber oder der Inhaberin die Typengenehmigung, wenn:

a.

die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder b.

der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften entspricht und innert der angesetzten Frist weder ein Antrag auf Änderung der
Genehmigung oder der eingereichten Dokumente und Unterlagen nach Artikel 12 eingereicht wird noch die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereit stehenden Gegenstände des gleichen Typs zurückgerufen, kontrolliert und instandgestellt werden.

2

In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt ohne Fristansetzung die Genehmigung entziehen.

3

Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen.
Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden mittels Sperrkarte mit.

4

Eine aufgrund einer ausländischen Genehmigung (beispielsweise einer EG-Gesamtgenehmigung) erteilte Typengenehmigung kann allen Inhabern und Inhaberinnen ohne Verfahren nach Artikel 27-30 entzogen werden, wenn die ausländische
Genehmigung aufgrund einer ausländischen Konformitätsüberprüfung entzogen
wurde.

5

Das Bundesamt hebt die Entzugsverfügung auf, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.

6

Der Entzug der Typengenehmigung lässt die Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungspflichten unberührt.

a36 Verkaufsverbot von Gegenständen 1 Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen mit ausländischen Konformitätszeichen nicht auf den Markt
gebracht werden dürfen, wenn: a.

die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder b.

der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften entspricht und die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereitstehenden
Gegenstände des gleichen Typs innert der angesetzten Frist nicht zurückgerufen, kontrolliert und instand gestellt werden.

2 Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit über ein Verkaufsverbot informieren.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 11

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4. Kapitel: Gebühren

Art. 32


37

Geltungsbereich

Das Bundesamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren nach Anhang 3.


Art. 33

Gebührenpflicht

1

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung nach Anhang 3 veranlasst.

Auslagen werden gesondert berechnet.

2

Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.


Art. 34

Befreiung von der Gebührenpflicht Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden müssen keine
Gebühren bezahlen, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen.


Art. 35

Voranschlag

Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person bei aufwendigen Amtshandlungen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.


Art. 36

Vorschuss

Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Gebührenvorschuss verlangen. Wird er
nicht geleistet, so unterbleibt die Amtshandlung.


Art. 37

Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann Zuschläge bis zu 50 Prozent auf der Gebühr nach Anhang 3
erheben, namentlich wenn: a.

Amtshandlungen auf dringliches Ersuchen oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit vorgenommen werden; b.

... 38

c.

die administrative Bearbeitung der Unterlagen einen ausserordentlichen
Zeitaufwand benötigt;

d.

... 39


Art. 38

Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für eine einzelne Amtshandlung zusätzlich anfallen, namentlich: 37 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

38

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

39

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Strassenverkehr

12

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a.

die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen; b.

Porti, Telefon-, Telefaxkosten; c.

die Kosten für Drucksachen; d.

Reise- und Transportkosten; e.

Treibstoffkosten;

f.

Zölle.


Art. 39

Gebührenermässigung oder Gebührenerlass Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn: a.

die Amtshandlung in seinem Interesse liegt; b. 40 eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.


Art. 40

Verfügung

Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.


Art. 41

Fälligkeit

1

Die Gebühr wird fällig: a.

mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b.

im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eintritt der Fälligkeit.


Art. 42

Verjährung

1

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

5. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 43

Beschwerdeverfahren

Für Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach Artikel 24 SVG.

40 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 13

741.511


Art. 44

Strafbestimmungen

Mit Haft oder Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist: a.

wer im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens unrichtige oder unvollständige Angaben macht; b.

wer an typengenehmigten Fahrzeugen oder Gegenständen Änderungen vornimmt, ohne dies zu melden; c.

wer mehr als die in Artikel 4 Absätze 1-3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder
Fahrgestelle in Verkehr bringt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45

Vollzug

1 Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten. 41 2

Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung nach Artikel 26 ff. die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.


Art. 46

Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel 98-104 der Verordnung vom 27. Oktober 197642 über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) werden aufgehoben.


Art. 47

Übergangsbestimmungen Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen vollständig zur Typengenehmigung angemeldet hat, untersteht dem bisherigen Recht. Das
Verfahren der Typengenehmigung mit und ohne technische Prüfung nach dieser
Verordnung kann jedoch bereits ab dem 1. Juli 1995 angewendet werden.


Art. 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

41 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

42

SR 741.51

Strassenverkehr

14

741.511

Anhang 143

(Art. 3)

Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände Es unterstehen folgende serienmässig hergestellte Gegenstände der Typengenehmigung: 1

Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme 1.1

Motorwagen und ihre Fahrgestelle, Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-,
Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorfahrräder,
Anhänger und ihre Fahrgestelle; Fahrzeugsysteme dieser Fahrzeugarten.

1.2

Ausgenommen sind:
- Trolleybusse;
- Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 17. August 199444 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV); - Fahrzeuge von Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen; - landwirtschaftliche Anhänger;
- Motoreinachser und ihre Anhänger;
- Motorhandwagen.

2

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen
für Fahrzeugbenützer
2.1

Lichter
- obligatorische und fakultative Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen;

- automatische Licht-Ein- und Umschaltgeräte;
- Vorrichtungen für Blendschutz und zur Änderung der Lichtwirkung;
- vorgeschriebene Rückstrahler.

Ausgenommen sind:

- Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern;
- Arbeitslichter;
- Suchlampen nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a VTS45.

2.2

Signalvorrichtungen
- Pannensignal (Warndreieck);
- Richtungsblinker;
- obligatorische und fakultative akustische Warnvorrichtungen.

43 Bereinigt

gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

44

SR 510.710

45

SR 741.41

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 15

741.511

2.3

Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
- Fahrtschreiber nach Artikel 100 und Restwegschreiber nach Artikel 101 VTS;

- Einlageblätter für Fahrtschreiber;
- Sicherheitsgurten von Motorwagen;
- Verankerungen für Sicherheitsgurten;
- Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer;
- Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern;

- Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten befördern;

- obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzer;
- Ersatzschalldämpfer (Austauschschalldämpfer), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; - Ersatzkatalysatoren (Austauschkatalysatoren), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; - Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb;

- Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel (Umsturzvorrichtungen) an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen;

- Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind;
- Kindersitze und Kinderrückhaltevorrichtungen;
- Funkfernbedienungen.

Strassenverkehr

16

741.511

Anhang 246

(Art. 5, 18 und 21) 1. Genehmigungsstellen Genehmigungsstellen

Zuständig für:

Bundesamt für Strassen
(ASTRA)
Bereich Typengenehmigung
3003 Bern

Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme,
Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
nach Anhang 1, ausgenommen Feuerlöscher Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM)
Zukunftstrasse 44
2501 Biel

Funkfernbedienungen Eidgenössisches Gefahrengutinspektorat (EGI) oder
Verein für technische Inspektionen (SVTI)
Richtistrasse 15
8304 Wallisellen

Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und
Landtechnik Tänikon (FAT)
8356 Tänikon

Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
Bundesgasse 20
3001 Bern

Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern 2. Prüfstellen Prüfstellen

Zuständig für:

Dynamic Test Center (DTC)
2537 Vauffelin

Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme,
Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend
von einer anderen Stelle geprüft werden, sowie
Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5
VTS47

46 Fassung

gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

47

SR 741.41

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 17

741.511

Prüfstellen

Zuständig für:

Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM)
Zukunftstrasse 44
2501 Biel

Funkfernbedienungen Eidgenössisches Amt für
Messwesen (EAM)
Lindenweg 50
3084 Wabern

Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen
sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschreiber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen
von Einlageblättern für Fahrtschreiber Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt (EMPA)
Überlandstrasse 129
8600 Dübendorf

Abgas-, Verbrauchs-, Leistungs- und Rauchprüfungen Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt (EMPA)
Lerchenfeldstrasse 5
9014 St.Gallen

Papiertechnische Prüfung von Einlageblättern
für Fahrtschreiber, statische Prüfung von Sicherheitsgurten sowie Prüfung von Schutzhelmen für Motorrad- und Motorfahrradfahrer Eidgenössisches Gefahrengutinspektorat (EGI) oder
Verein für technische Inspektionen (SVTI)
Richtistrasse 15
8304 Wallisellen

Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Berner Fachhochschule,
Hochschule für Technik
und Architektur Biel
(Berner FHS, HTA Biel)
Abgasprüfstelle
Gwerdtstrasse 5
2560 Nidau

Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauchprüfungen Eidgenössische Forschungsanstalt
für Agrarwirtschaft und
Landtechnik Tänikon (FAT)
8356 Tänikon

Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie für
Leistungs- und Rauchprüfungen für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Vereinigung kantonaler
Feuerversicherungen (VKF)
Bundesgasse 20
3001 Bern

Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern Verein zur Förderung der
Wasser- und Lufthygiene (VFWL)
Spanweidstrasse 3
8006 Zürich

Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten transportieren

Strassenverkehr

18

741.511

Prüfstellen

Zuständig für:

Schweizerischer Verein des
Gas- und Wasserfaches (SVGW)
oder Technisches Inspektorat
schweizerischer Gaswerke (TISG)
Grütlistrasse 44
8002 Zürich

Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasantrieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters,
seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen
sowie Befestigungselemente Schweizerischer Verein für
Schweisstechnik (SVS)
St. Alban-Rheinweg 222
4052 Basel

Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente Schweizerischer Elektrotechnischer Verein (SEV)
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solarund Hybridfahrzeugen usw.

Quinel
Feldstrasse 6
6300 Zug

Elektrotechnische Prüfung von Elektro-,
Solar- und Hybridfahrzeugen usw.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 19

741.511

Anhang 348

(Art. 32)

Gebühren

1

Gebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen
und Fahrgestellen

Die Gebühr beträgt für: Franken

1.1

die administrative Verarbeitung der Unterlagen 200.1.2

die Erteilung der Typengenehmigung 100.1.3

Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen 200.1.4

die Erteilung der Berechtigung zur Verwendung einer bestehenden Typengenehmigung (Art. 6 Abs. 1), je Genehmigung 300.2

...

3

Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen Die Zusatzgebühr beträgt je immatrikuliertes Fahrzeug: 3.1

Motorwagen

5.50

3.2

Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge 4.3.3

Motorfahrräder

1.50

Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motor-fahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne
Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Die Zusatz-gebühr
für Motorfahrräder wird von der Genehmigungsstelle beim
Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung aufgrund von Verzeichnissen erhoben. Das Bundesamt kann in
die Zolldeklaration Einsicht nehmen.

4

Gebühren für die Genehmigungen von Fahrzeugteilen
Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und
Schutzvorrichtungen
Die Gebühr beträgt für die Erteilung von: 4.1

nationalen Abgas-Typengenehmigungen 260.4.2

übrige nationalen Typengenehmigungen 65.48 Bereinigt

gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Strassenverkehr

20

741.511

Franken

4.3

Typengenehmigungen mit internationaler Gültigkeit 260.5

Gebühren nach Zeitaufwand Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen
und Dokumente beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde
Fr. 70.- bis 120.-. Sie richtet sich nach dem Umfang und der
Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen.

6

...

7

Gebühren für die Befreiung von der Typengenehmigung Die Gebühr beträgt je Fahrzeug nach Art. 4 Abs. 2 und 3: 7.1

für schwere Transport- und Arbeitsmotorwagen 150.7.2

für leichte Transport- und Arbeitsmotorwagen 100.7.3

für übrige Fahrzeuge 75.8

Übrige Gebühren Die Gebühr beträgt für: 8.1

Abgabe von Daten und Formularen auf EDV-Trägern
pro Träger

20.8.2

Bekanntgabe von Emissions- und Treibstoffverbrauchsdaten
pro Liste

20.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 21

741.511

Anhang 449

(Art. 16 und 18)

Beilagen zum Antrag für eine Typengenehmigung A. Anmeldung für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigung 1.

Typengenehmigungsangaben mit Beilageblätter (Formular50) 2.

Gesamtgenehmigung mit Bildprospekt oder Foto (Ansicht von vorne, seitlich und hinten) 3.

Geräuschgenehmigung 4.

Abgasgenehmigung (bei Dieselmotoren inklusive Rauch) sowie Angaben
zum Abgaswartungsdokument51 bei Motorwagen nach Artikel 59a52 VRV 5.

Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absatz 4 und
5 VTS53 bei Personenwagen der Klasse M1 6.

Bremsengenehmigung mit Bremsschema und Legende 7.

Masszeichnung der Auspuffanlage (sofern nicht in der Geräuschgenehmigung enthalten) 8.

Netto-Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des
Motortyps und Angabe der Messnorm B. Übrige Anmeldungen für Fahrzeuge mit EG-Teilgenehmigungen,
Konformitätserklärungen, Genehmigungen nach ausländischem oder
internationalem Recht
1

Allgemeine Angaben nach Anhang 554 1.1

Fabrikmarke

1.2

Typenbezeichnung

1.3

Technische Bezeichnung 1.4

EG-Fahrzeugklasse

1.5

Hersteller und Montageland 1.6

Gesuchsteller / Gesuchstellerin 1.7

Herstellergarantie für das Gesamtgewicht 49 Bereinigt

gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

50

Zu beziehen beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung, 3003 Bern.

51

Verordnung vom 22. Dezember 1993 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen
betreffend Abgas- und Rauchemissionen (SR 741.437) 52

Verordnung vom 13. November 1962 über die Verkehrsregeln (SR 741.11; AS 1998
1188 1191 1465) 53

SR 741.41

54

Das Formular kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung,
3003 Bern bezogen werden.

Strassenverkehr

22

741.511

1.8

Räder und Reifen inkl. allfälliger Varianten (für die nicht in den ETRTONormenblättern oder Reifenhandbüchern aufgeführten Reifen ist eine Garantie des Reifenherstellers erforderlich) 1.9

Bildprospekte oder Foto (Ansicht von vorne, seitlich und hinten) 1.10

Masszeichnung über die Hauptabmessungen 1.11

Allfällige Ausführungsvarianten 1.12

Masszeichnung über die Anbringung sämtlicher Lichter (Höhe ab Boden,
seitlicher Abstand)

1.13

Änderungen und Ergänzungen, die vom Hersteller oder Importeur für die
Schweiz vorgenommen werden 1.14

In besonderen Fällen weitere Unterlagen 2

Weitere Angaben für Personenwagen, Gesellschaftswagen, Transportmotorwagen 2.1

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer
und der Motoridentifikation 2.2

Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung,
Treibstoffart, Aufladung etc.

2.3

Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit der Bezeichnung des
Motortyps und der Messnorm 2.4

Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 2.5

Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 2.6

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 2.7

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EGTeilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 2.8

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung,
Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 2.9

Nachweis einer Sicherheitsgurtenverankerungsprüfung nach Anhang 2
VTS

2.10

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 2.11

Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS 2.12

Nachweis einer Rauchprüfung bei Dieselmotoren nach Anhang 5 VTS 2.13

Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absätze 4
und 5 VTS bei Personenwagen der Klasse M1 2.14

Angaben zum Abgaswartungsdokument 2.15

Nachweis der Zulassung von Funkfernbedienungen nach Artikel 85 Absatz 3 VTS 3

Weitere Angaben für Motorräder, Motorfahrräder, Leicht-, Klein- und
dreirädrige Motorfahrzeuge
3.1

Eignungserklärung des Herstellers über den Betrieb des Fahrzeuges mit
einem Seitenwagen oder Anhänger mit den entsprechenden zulässigen
Gesamtgewichten oder Anhängelasten

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 23

741.511

3.2

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer
und der Motoridentifikation 3.3

Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung,
Treibstoffart, Aufladung etc.

3.4

Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des Motortyps und der Messnorm
Motorfahrräder mit Motorleistungsdiagramm der EMPA-Dübendorf 3.5

Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 3.6

Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 3.7

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 3.8

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EGTeilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 3.9

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung,
Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 3.10

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 3.11

Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS 4

Weitere Angaben für Arbeitsmotorwagen, Motorkarren und landwirtschaftliche Traktoren 4.1

Garantie für das zulässige Gesamtzugsgewicht oder für die zulässige gebremste und ungebremste Anhängelast 4.2

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer
und der Motoridentifikation 4.3

Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung,
Treibstoffart, Aufladung etc.

4.4

Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des Motortyps und der Messnorm 4.5

Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 4.6

Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 4.7

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 4.8

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EGTeilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 4.9

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung,
Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 4.10

Nachweis für Sicherheits-Bügel, -Rahmen oder -Kabine bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen nach Artikel 153 VTS 4.11

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 4.12

Nachweis einer Rauchprüfung bei Dieselmotoren nach Anhang 5 VTS 4.13

Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS (ausgenommen Motorkarren und landwirtschaftliche Traktoren) 4.14

Angaben zum Abgaswartungsdokument bei Selbstzündungsmotoren (ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren)

Strassenverkehr

24

741.511

5

Weitere Angaben für Anhänger 5.1

Garantie der Tragkraft der Achsen 5.2

Stützlast und Zugkraft der Deichsel, der Zuggabel und der Anhängevorrichtung (Kugel/Öse) sowie allfälliger Auflaufvorrichtungen 5.3

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 5.4

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer 5.5

Schemazeichnung der Betriebs-, Feststellbremsanlage mit Angaben der
Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EG-Teilgenehmigung nach Anhang 2 VTS 5.6

Zeichnung oder Beschreibung der Federung 5.7

Nachweis einer Abgasprüfung bei aufgebauten Arbeitsmotoren nach Anhang 5 VTS 6

Elektrofahrzeuge 6.1

Motorleistung: Diagramm der Dauerleistung 6.2

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 6.3

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EGTeilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 6.4

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung 6.5

Nachweis einer Sicherheitsgurten- und Gurtenverankerungsprüfung nach
Anhang 2 VTS

6.6

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 6.7

Nachweis über die elektrische Sicherheit der Bestimmungen der NEV
nach Artikel 51 VTS

C. Zusätzliche Dokumente Die Genehmigungsstelle kann zusätzliche Angaben und Dokumente verlangen,
wenn diese zur Klarstellung oder zum Erstellen der schweizerischen Typengenehmigung erforderlich sind.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 25

741.511

Anhang 555

55

Aufgehoben durch Ziff. II al. 3 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Strassenverkehr

26

741.511