1
Verordnung
über die Typengenehmigung von
Strassenfahrzeugen
(TGV)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 24. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12, 103 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)1, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Typengenehmigungsverfahren für dem SVG unterstehende Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer.
2 Für Geschwindigkeits-, Gewichts-, Licht-, Lärm-, Rauch- und Abgasmessgeräte,
die für technische Prüfungen oder zu amtlichen Fahrzeug- und Verkehrskontrollen
verwendet werden, gelten die Verordnung vom 17. Dezember 19842 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und die Verordnung vom 20. Oktober
19933 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV). Das Bundesamt
für Metrologie und Akkreditierung4 ist die Genehmigungs- und Prüfstelle für diese
Messgeräte.
Art. 2
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a.5
Typ: das Muster, das der Genehmigung serienmässig hergestellter Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen zugrunde liegt; ein Typ kann in Varianten
und Versionen unterteilt sein; AS 1995 3997
1
SR 741.01
2
SR 941.210
3
SR 941.242
4 Die
Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
ganzen Text vorgenommen.
5 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
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Strassenverkehr
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b.
Typengenehmigung: die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung eines
Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung
zum vorgesehenen Gebrauch; c.
EG-Gesamtgenehmigung: die von einer Behörde eines EG-Mitgliedstaates
nach EG-Recht erteilte Fahrzeug-Typengenehmigung; d.
EG- oder ECE-Teilgenehmigung: die von einer Behörde nach EG- oder
ECE-Recht erteilte Typengenehmigung eines Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung; e.
EG-Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte
Bestätigung, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EG-Gesamtgenehmigung
in jeder Hinsicht übereinstimmt; f.6
Konformitätserklärung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin schriftlich abgegebene Erklärung, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung den für die Zulassung in der
Schweiz einschlägigen technischen Anforderungen entspricht; g.
Konformitätsüberprüfung: die aufgrund von Stichproben vorgenommene
Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Fahrgestells, Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung mit dem genehmigten Typ; h.
Konformitätszeichen: amtliches Zeichen, das bestätigt, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung
mit den einschlägigen technischen Vorschriften übereinstimmt; i.7
Fahrzeugsysteme: alle Systeme für einen Fahrzeugtyp, welche technische
Vorschriften erfüllen müssen, wie die Bremsanlage oder die Einrichtungen
zur Abgasreinigung;
k.8 Hersteller oder Herstellerin: die Person oder Stelle, die gegenüber der Typengenehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion
verantwortlich ist. Sie muss nicht direkt an allen Herstellungsphasen des
Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils, das Gegenstand des Typengenehmigungsverfahrens ist, beteiligt sein.
2. Kapitel: Typengenehmigung 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 3
Geltungsbereich
1 Der Typengenehmigung unterliegen die im Anhang 1 aufgeführten Gegenstände.
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
8
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
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2 Auf Antrag können auch für weitere Gegenstände Typengenehmigungen erteilt
werden.9
Art. 4
Befreiung von der Typengenehmigung 1 Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung sind von der Typengenehmigung generell befreit und
können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt angemeldet werden.10 1bis Sie können vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) auf Gesuch hin von der
Typengenehmigung befreit werden, wenn keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.11 2 Von der Typengenehmigung befreit sind pro Person jährlich höchstens ein Transportmotorwagen, ein Motorrad, ein Kleinmotorfahrzeug, ein Leichtmotorfahrzeug,
ein dreirädriges Motorfahrzeug, ein Motorfahrrad, drei Arbeitsmotorwagen, drei
Anhänger und drei landwirtschaftliche Fahrzeuge des gleichen Typs, der gleichen
Variante oder der gleichen Version.12 3 Das Bundesamt befreit auf Gesuch hin auch schweizerische Hersteller jährlich für
höchstens drei von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs
von der Typengenehmigung.
4 Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Einzelprüfung13 bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.
5 Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die über ein
EG-, ECE- oder OECD-Konformitätszeichen verfügen, sind von der schweizerischen Typengenehmigung befreit.
6 Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen
ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengenehmigung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt
wurden, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Vorschriften mindestens
gleichwertig anerkannt sind.14
Art. 5
15
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Typengenehmigung ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.
9
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
11
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3310).
13
V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS - SR 741.41).
14
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
15
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
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Art. 6
Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und
Fahrgestelle
1 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung
erlangt oder wer nachweist (beispielsweise mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung), dass die Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die er oder sie in Verkehr bringen
will, mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, und sich beim Bundesamt registrieren lässt.
2 Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in
der Schweiz erteilt.
3 Jedem Inhaber oder jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder
Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfbericht (Form. 13.20
A) eingetragen werden.
Art. 7
Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile,
Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen 1 Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung
erlangt.
2 Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in
der Schweiz erteilt. Ausgenommen sind internationale Typengenehmigungen.
3 Jede Person ist berechtigt, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und mit dem entsprechenden Konformitätszeichen versehen sind, in Verkehr zu bringen.
Art. 8
16
2 Form und Inhalt von in der Schweiz erteilten internationalen Typengenehmigungen für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen richten sich nach den entsprechenden internationalen Regelungen.
Art. 9
Verschiedene Marken gleicher Typen Werden gleiche Typen unter verschiedenen Marken in Verkehr gebracht, so wird für
jede einzelne Marke eine Typengenehmigung erteilt.
Art. 10
Verweigerung der Typengenehmigung Das Bundesamt verweigert die Typengenehmigung, wenn der Gegenstand nicht den
schweizerischen Vorschriften entspricht.
16 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3310).
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Art. 11
17
Zulassung und Überprüfung der Fahrzeuge sowie die Namen und Adressen des
Inhabers oder der Inhaberin (Berechtigte) der Typengenehmigung enthält.
2 Es gibt den für die Fahrzeugzulassung und -prüfung zuständigen Stellen die auf
der Typengenehmigung aufgeführten Daten sowie die Namen und Adressen des
Inhabers oder der Inhaberin der Typengenehmigung bekannt. Es kann diese Daten
durch ein Abrufsystem zugänglich machen.
3 Es kann auf Antrag die Bekanntgabe von Daten, die im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens ermittelt wurden und nicht Inhalt der Typengenehmigung sind,
an Behörden gestatten, sofern ausreichende Gründe vorliegen.
4 Es gibt die Abgas-, Geräusch- und Treibstoffverbrauchswerte auf Anfrage hin
bekannt.
5 Es kann auf Gesuch hin die auf der Typengenehmigung aufgeführten Daten auch
anderen Stellen bekanntgeben, sofern diese ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Art. 12
Änderungen in der Serie Änderungen an genehmigten Typen sind der Genehmigungsstelle vorgängig zu melden. Diese entscheidet, ob eine Änderung der Typengenehmigung oder die Erteilung
einer neuen Typengenehmigung beantragt werden muss.
2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung18
Art. 13
Grundsatz
1 Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn folgende Dokumente vorliegen:19 a.
eine EG-Gesamtgenehmigung; b.
die EG-Teilgenehmigungen; c.20 die Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder
d.
die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Artikel 15.
2 Soweit keine Dokumente nach Absatz 1 vorgelegt werden, wird die Typengenehmigung auf Grund technischer Prüfungen am Gegenstand nach dem 3. Abschnitt
erteilt.21
17
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3310).
18
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
19
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
20
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
21
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
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Art. 14
Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn: a.22 der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle
durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen
über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001)23 erfüllt oder von der
zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist; b.24 der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. belegt mit ISO 9001 bzw. EN 29001
Zertifizierung); und
c.
das Bundesamt Zugriff auf die Prüfdaten und -ergebnisse hat.
Art. 15
Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewandten Vorschriften
den schweizerischen Vorschriften25 gleichwertig sind. Der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin hat den Nachweis mit der Anmeldung zu erbringen.
Art. 16
Anmeldung
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13
zusammen mit dem entsprechenden Anmeldeformular26 und den übrigen Unterlagen
nach Anhang 4 beim Bundesamt einzureichen.
2 Die Dokumente und Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer
oder englischer Sprache vorliegen. Anderssprachige Dokumente und Unterlagen
können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer
der genannten Sprachen vorliegt.
3 Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Anmeldeformular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen.
a27 Aufbewahrung der Anmeldeunterlagen Die Unterlagen und Dokumente werden vom Bundesamt nach Erstellung der Typengenehmigung 15 Jahre aufbewahrt.
22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
23
Schweizer Norm SN oder Euro Norm EN 45001, erhältlich bei SNV-Geschäftsstelle,
Zürich
24
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
25
VTS vom 19. Juni 1995 (SR 741.41; AS 1998 1188 1465 2352), TAFV 1 vom
19. Juni 1995 (SR 741.412; AS 1998 2447), TAFV 2 vom 19. Juni 1995 (SR 741.413;
AS 1998 2475), TAFV 3 vom 2. September 1998 (SR 741.414; AS 1998 2487)
(siehe AS 1998 2501).
26
Kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Fahrzeutypisierung, 3003 Bern,
bezogen werden (siehe AS 2002 3310).
27
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
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3. Abschnitt: Technische Prüfung28
Art. 17
29
1 Die Zuständigkeit für die Durchführung der technischen Prüfung ist in Anhang 2
Ziffer 2 geregelt.
2 Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prüfungen provisorisch zulassen.
Art. 18
30
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat eine nach Anhang 2 Ziffer 2 festgelegte Prüfstelle mit der Prüfung des Gegenstandes zu beauftragen.
2 Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die
Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben
enthält.
Art. 19
31
Art. 20
Vorführung
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den angemeldeten Gegenstand in
Originalausführung oder unter Angabe der bereits vorgenommenen Änderungen vor.
2 Er oder Sie ist für den serienkonformen und betriebssicheren Zustand des Prüfgegenstandes und, wenn auf dem Anmeldeformular verlangt, auch für das sichere
Anbringen der Ladung verantwortlich.
3
Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme sind von einer Person vorzuführen, die über die technische Beschaffenheit und die Ausrüstung Auskunft erteilen kann.
... 32.
Art. 21
33
oder beim Hersteller durchgeführt werden.
28
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
29
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
31
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
32
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
33
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
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Art. 22
34
Art. 23
Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugteilen,
Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen 1 Die Prüfstelle kann anlässlich der technischen Prüfungen von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen ein Baumuster als Beleg- oder Vergleichsstück zurückbehalten.
2 Für Gegenstände, die infolge der technischen Prüfung zerstört oder beschädigt
werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Gegenstände werden dem
Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin auf Antrag ausgehändigt.
Art. 24
Mitteilung der Mängel Wird anlässlich der technischen Prüfung festgestellt, dass der Prüfgegenstand den
schweizerischen Vorschriften nicht oder nur teilweise entspricht, so teilt die Prüfstelle die Mängel dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich mit.
Art. 25
Konformitätszeichen
1 Die Genehmigungsstelle erteilt für Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder
Schutzvorrichtungen gleichzeitig mit der Typengenehmigung ein Konformitätszeichen, das auf allen in den Verkehr kommenden, genehmigten Gegenständen unverwischbar angebracht werden muss.
2 Die Importeure von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen oder Schutzvorrichtungen müssen, auch wenn für den betreffenden Gegenstand ein Konformitätszeichen vorliegt, gewährleisten, dass die Typengenehmigung erteilt ist.35 3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung
Art. 26
Grundsätze
1 Das Bundesamt kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag der Zulassungsbehörden Konformitätsüberprüfungen anordnen.
2 Die Konformitätsüberprüfung wird von der zuständigen Prüfstelle durchgeführt.
3 Die Kosten der Konformitätsüberprüfung sowie der sich daraus ergebenden Massnahmen trägt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung. Liegt eine
ausländische Typengenehmigung vor, ist der Importeur kostenpflichtig.36 34
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
35
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
36
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
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Art. 27
Verfahren für die erste Stichprobe 1 Die Prüfstelle wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl neu verkaufter oder
für den Verkauf vorgesehener Muster aus.
2 Die Konformitätsüberprüfung wird nach den Prüfvorschriften durchgeführt, die bei
der Erteilung der Typengenehmigung zugrundegelegt wurden.
3 Konformitätsüberprüfungen, die in den von der Schweiz ratifizierten Abkommen
geregelt sind, werden nach den Prüfvorschriften dieser Abkommen durchgeführt.
Art. 28
Negatives Prüfergebnis 1 Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht dem
genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie: a.
das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und
Instandstellungsaktion nach Artikel 29 verpflichtet; oder b.
die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.
2 In gleicher Weise wird auch aufgrund des negativen Ergebnisses einer ausländischen Konformitätsüberprüfung vorgegangen.
Art. 29
Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktionen 1 Entspricht der geprüfte Gegenstand nicht dem genehmigten Typ, muss der Inhaber
oder die Inhaberin der Typengenehmigung alle von ihm oder ihr in Verkehr
gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs
zurückrufen, kontrollieren und instandstellen.
2 Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückruf-, Kontrollund Instandstellungsaktion in höchstens zwölf Monaten seit der Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren.
3 Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der
vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften
erfüllt.
Art. 30
Endgültige Stichprobe 1 Verlangt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung die endgültige
Stichprobe, so legt das Bundesamt nach Absprache mit ihm oder ihr die benötigte
Anzahl Prüfgegenstände fest.
2 Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 29 Anwendung.
3 Von der endgültigen Stichprobe sind Gegenstände ausgeschlossen, deren Mängel
die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
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Art. 31
Entzug der Typengenehmigung 1 Das Bundesamt entzieht dem Inhaber oder der Inhaberin die Typengenehmigung,
wenn:
a.
die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert
angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder b.
der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften entspricht und innert der angesetzten Frist weder ein Antrag auf Änderung der
Genehmigung oder der eingereichten Dokumente und Unterlagen nach Artikel 12 eingereicht wird noch die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereit stehenden Gegenstände des gleichen Typs zurückgerufen, kontrolliert und instandgestellt werden.
2 In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt ohne Fristansetzung die Genehmigung entziehen.
3 Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen.
Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden mittels Sperrkarte mit.
4 Eine aufgrund einer ausländischen Genehmigung (beispielsweise einer EGGesamtgenehmigung) erteilte Typengenehmigung kann allen Inhabern und Inhaberinnen ohne Verfahren nach Artikel 27-30 entzogen werden, wenn die ausländische
Genehmigung aufgrund einer ausländischen Konformitätsüberprüfung entzogen
wurde.
5 Das Bundesamt hebt die Entzugsverfügung auf, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.
6 Der Entzug der Typengenehmigung lässt die Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungspflichten unberührt.
a37 Verkaufsverbot von Gegenständen 1 Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen mit ausländischen Konformitätszeichen nicht auf den Markt
gebracht werden dürfen, wenn: a.
die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert
angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder b.
der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften entspricht und die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereitstehenden
Gegenstände des gleichen Typs innert der angesetzten Frist nicht zurückgerufen, kontrolliert und instand gestellt werden.
2 Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit über ein Verkaufsverbot informieren.
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).
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4. Kapitel: Gebühren
Art. 32
38
Das Bundesamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren nach Anhang 3.
Art. 33
Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung nach Anhang 3 veranlasst.
Auslagen werden gesondert berechnet.
2 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie
solidarisch.
Art. 34
Befreiung von der Gebührenpflicht Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden müssen keine
Gebühren bezahlen, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen.
Art. 35
Voranschlag
Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person bei aufwendigen Amtshandlungen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.
Art. 36
Vorschuss
Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Gebührenvorschuss verlangen. Wird er
nicht geleistet, so unterbleibt die Amtshandlung.
Art. 37
Gebührenzuschlag
Das Bundesamt kann Zuschläge bis zu 50 Prozent auf der Gebühr nach Anhang 3
erheben, namentlich wenn: a.39 Amtshandlungen auf begründetes Ersuchen des Antragstellers oder der Antragstellerin ausnahmsweise priotitär behandelt werden; b.
...40
c.
die administrative Bearbeitung der Unterlagen einen ausserordentlichen
Zeitaufwand benötigt;
d.
...41
38
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
39
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3310).
40
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
41
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
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Art. 38
Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für eine einzelne Amtshandlung zusätzlich
anfallen, namentlich:
a.
die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen; b.
Porti, Telefon-, Telefaxkosten; c.
die Kosten für Drucksachen; d.
Reise- und Transportkosten; e.
Treibstoffkosten;
f.
Zölle.
Art. 39
Gebührenermässigung oder Gebührenerlass Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn: a.
die Amtshandlung in seinem Interesse liegt; b.42 eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.
Art. 40
Verfügung
Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.
Art. 41
Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig: a.
mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b.
im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eintritt der Fälligkeit.
Art. 42
Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
42
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
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5. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 43
Beschwerdeverfahren
Für Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, richtet sich das
Beschwerdeverfahren nach Artikel 24 SVG.
Art. 44
Strafbestimmungen
Mit Haft oder Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist: a.
wer im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens unrichtige oder unvollständige Angaben macht; b.
wer an typengenehmigten Fahrzeugen oder Gegenständen Änderungen vornimmt, ohne dies zu melden; c.
wer mehr als die in Artikel 4 Absätze 1-3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder
Fahrgestelle in Verkehr bringt.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 45
Vollzug
1 Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.43 2 Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung nach Artikel 26 ff. die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.
Art. 46
Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel 98-104 der Verordnung vom 27. Oktober 197644 über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) werden aufgehoben.
Art. 47
Übergangsbestimmungen Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen vollständig zur Typengenehmigung angemeldet hat, untersteht dem bisherigen Recht. Das
Verfahren der Typengenehmigung mit und ohne technische Prüfung nach dieser
Verordnung kann jedoch bereits ab dem 1. Juli 1995 angewendet werden.
43
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).
44
SR 741.51
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Art. 48
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
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Anhang 145
(Art. 3)
Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände Es unterstehen folgende serienmässig hergestellte Gegenstände der Typengenehmigung: 1
Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme 1.1
Motorwagen und ihre Fahrgestelle, Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-,
Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorfahrräder,
Anhänger und ihre Fahrgestelle; Fahrzeugsysteme dieser Fahrzeugarten.
1.2
Ausgenommen sind:
- Trolleybusse;
- Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 17. August 199446 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV); - Fahrzeuge von Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen; - landwirtschaftliche Anhänger;
- Motoreinachser und ihre Anhänger;
- Motorhandwagen.
2
Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen
für Fahrzeugbenützer 2.1
Lichter
- obligatorische und fakultative Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen;
- automatische Licht-Ein- und Umschaltgeräte;
- Vorrichtungen für Blendschutz und zur Änderung der Lichtwirkung;
- vorgeschriebene Rückstrahler.
Ausgenommen sind:
- Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern;
- Arbeitslichter;
- Suchlampen nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a VTS47.
2.2
Signalvorrichtungen
- Pannensignal (Warndreieck);
- Richtungsblinker;
- obligatorische und fakultative akustische Warnvorrichtungen.
45 Bereinigt
gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501), Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291), Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002
3310) und Art. 29 Abs. 2 Ziff. 5 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 741.621).
46
SR 510.710
47
SR 741.41
Strassenverkehr
16
741.511
2.3
Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
- Fahrtschreiber nach Artikel 100 und Restwegschreiber nach Artikel 101 VTS;
- Einlageblätter für Fahrtschreiber;
- Sicherheitsgurten von Motorwagen;
- Verankerungen für Sicherheitsgurten;
- Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer;
- Vorgeschriebene Feuerlöscher;
- obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzer;
- Ersatzschalldämpfer (Austauschschalldämpfer), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; - Ersatzkatalysatoren (Austauschkatalysatoren), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; - Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb;
- Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel (Umsturzvorrichtungen) an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen; - Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind;
- Kindersitze und Kinderrückhaltevorrichtungen;
- Funkfernbedienungen.
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 17
741.511
Anhang 248
(Art. 5, 18 und 21) 1. Genehmigungsstellen Genehmigungsstellen
Zuständig für:
Bundesamt für Strassen
(ASTRA)
Bereich
Fahrzeugtypisierung
3003 Bern
Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme,
Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
nach Anhang 1, ausgenommen Feuerlöscher Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM)
Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Funkfernbedienungen Eidgenössisches Gefahrengut
inspektorat (EGI) oder Verein für
technische Inspektionen (SVTI)
Richtistrasse 15
8304 Wallisellen
Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitsein
richtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Eidgenössische Forschungsanstalt
für Agrarwirtschaft und
Landtechnik Tänikon (FAT)
8356 Tänikon
Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Vereinigung kantonaler
Feuerversicherungen (VKF)
Bundesgasse 20
3001 Bern
Vorgeschriebene Feuerlöscher 2. Prüfstellen Prüfstellen
Zuständig für:
Dynamic Test Center (DTC)
2537 Vauffelin
Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme,
Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend
von einer anderen Stelle geprüft werden, sowie
Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5
VTS49
48 Fassung
gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3310).
49
SR 741.41
Strassenverkehr
18
741.511
Prüfstellen
Zuständig für:
Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM)
Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Funkfernbedienungen Bundesamt für Metrologie und
Akkreditierung (metas)
Lindenweg 50
3084 Wabern
Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen
sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschreiber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen
von Einlageblättern für Fahrtschreiber Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt (EMPA)
Überlandstrasse 129
8600 Dübendorf
Abgas-, Verbrauchs-, Leistungs- und Rauchprüfungen Eidgenössische Materialprüfungsund Forschungsanstalt (EMPA)
Lerchenfeldstrasse 5
9014 St.Gallen
Papiertechnische Prüfung von Einlageblättern
für Fahrtschreiber, statische Prüfung von
Sicherheitsgurten sowie Prüfung von Schutzhelmen für Motorrad- und Motorfahrradfahrer Eidgenössisches Gefahrengutinspektorat (EGI) oder
Verein für technische Inspektionen
(SVTI)
Richtistrasse 15
8304 Wallisellen
Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitsein
richtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Berner Fachhochschule,
Hochschule für Technik
und Architektur Biel
(Berner FHS, HTA Biel)
Abgasprüfstelle
Gwerdtstrasse 5
2560 Nidau
Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauchprüfungen ECO SWISS
Geschäftsstelle und Inspektorat
Spanweidstrasse 3
8006 Zürich
Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks
gefährliche Flüssigkeiten transportieren Eidgenössische Forschungsanstalt
für Agrarwirtschaft und
Landtechnik Tänikon (FAT)
8356 Tänikon
Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie für
Leistungs- und Rauchprüfungen für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Vereinigung kantonaler
Feuerversicherungen (VKF)
Bundesgasse 20
3001 Bern
Vorgeschriebene Feuerlöscher
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 19
741.511
Prüfstellen
Zuständig für:
Verein zur Förderung der
Wasser- und Lufthygiene (VFWL)
Spanweidstrasse 3
8006 Zürich
Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks
gefährliche Flüssigkeiten transportieren Schweizerischer Verein des
Gas- und Wasserfaches (SVGW)
oder Technisches Inspektorat
schweizerischer Gaswerke (TISG)
Grütlistrasse 44
8002 Zürich
Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasantrieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters,
seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen
sowie Befestigungselemente Schweizerischer Verein für
Schweisstechnik (SVS)
St. Alban-Rheinweg 222
4052 Basel
Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente Schweizerischer
Elektrotechnischer Verein (SEV)
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solarund Hybridfahrzeugen usw.
Quinel
Feldstrasse 6
6300 Zug
Elektrotechnische Prüfung von Elektro-,
Solar- und Hybridfahrzeugen usw.
Strassenverkehr
20
741.511
Anhang 350
(Art. 32)
Gebühren
1
Gebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und
Fahrgestellen
Die Gebühr beträgt für: Franken
1.1
die administrative Verarbeitung der Unterlagen 200.-1.2
die Erteilung der Typengenehmigung 100.-1.3
Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen 200.-1.4
die Erteilung der Berechtigung zur Verwendung einer
bestehenden Typengenehmigung (Art. 6 Abs. 1), je
Genehmigung
300.-2
...
3
Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von
Fahrzeugen und Fahrgestellen Die Zusatzgebühr beträgt je immatrikuliertes Fahrzeug: Franken
3.1
Motorwagen
5.50
3.2
Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge 4.-3.3
Motorfahrräder
1.50
Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber
oder die Inhaberin der Typengenehmigung auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne
Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Die Zusatzgebühr für
Motorfahrräder wird von der Genehmigungsstelle beim Inhaber
oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung aufgrund von
Verzeichnissen erhoben. Das Bundesamt kann in die Zolldeklaration Einsicht nehmen.
4
Gebühren für die Genehmigungen von Fahrzeugteilen
Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und
Schutzvorrichtungen Die Gebühr beträgt für: Franken
4.1
Typengenehmigungen mit nationaler Gültigkeit 100.-4.2
Typengenehmigungen mit internationaler Gültigkeit 300.-50 Bereinigt
gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501), Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291) und Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft
seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3310).
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 21
741.511
5
Gebühren nach Zeitaufwand Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und
Dokumente beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde Fr. 70.- bis
120.-. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit
und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen.
6
...
7
Gebühren für die Befreiung von der Typengenehmigung Die Gebühr beträgt je Fahrzeug nach Art. 4 Abs. 2 und 3: Franken
7.1
für schwere Transport- und Arbeitsmotorwagen 150.-7.2
für leichte Transport- und Arbeitsmotorwagen 100.-7.3
für übrige Fahrzeuge 75.-8
Übrige Gebühren Die Gebühr beträgt für: Franken
8.1
Abgabe von Formularen auf CD-ROM:
Pro CD mit Adressverwaltung 30--.
Pro Up-Date
20--.
8.2
Abgabe von Emissions- und Treibstoffverbrauchsdaten auf Liste oder EDV-Trägern
Pro Liste oder Träger je nach Datenumfang 20--. bis 100--.
8.3
Typengenehmigungsdaten CD-ROM
Grundgebühr für das Vorbereiten der Datenbank Nach Zeitaufwand
Pro CD je nach Datenumfang 120--. bis 600--.
8.4
Datensätze des kompletten TARGA auf CD-ROM
an kantonale Behörde pro Jahr (inkl. 6 Up-Dates) 150--.
8.5
Spezielle Auswertungen auf Listen oder
Datenträgern
Nach Zeitaufwand
Strassenverkehr
22
741.511
Anhang 451
(Art. 16 und 18)
Beilagen zum Antrag für eine Typengenehmigung A. Anmeldung für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigung 1.
Typengenehmigungsangaben mit Beilageblätter (Formular52) 2.
Gesamtgenehmigung mit Bildprospekt oder Foto (Ansicht von vorne, seitlich und hinten) 3.
Geräuschgenehmigung 4.
Abgasgenehmigung (bei Dieselmotoren inklusive Rauch) sowie Angaben
zum Abgaswartungsdokument53 bei Motorwagen nach Artikel 59a54 VRV 5.
Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absatz 4 und
5 VTS55 bei Personenwagen der Klasse M1 6.
Bremsengenehmigung mit Bremsschema und Legende 7.
Masszeichnung der Auspuffanlage (sofern nicht in der Geräuschgenehmigung enthalten) 8.
Netto-Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des
Motortyps und Angabe der Messnorm B. Übrige Anmeldungen für Fahrzeuge mit EG-Teilgenehmigungen,
Konformitätserklärungen, Genehmigungen nach ausländischem oder
internationalem Recht 1
Allgemeine Angaben nach Anhang 556 1.1
Fabrikmarke
1.2
Typenbezeichnung
1.3
Technische Bezeichnung 1.4
EG-Fahrzeugklasse
1.5
Hersteller und Montageland 1.6
Gesuchsteller/Gesuchstellerin 51 Bereinigt
gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501), Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291) und Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft
seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3310).
52
Zu beziehen beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung, 3003 Bern.
53
Verordnung vom 21. August 2002 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen
betreffend Abgas- und Rauchemissionen (SR 741.437).
54
Verordnung vom 13. November 1962 über die Verkehrsregeln (SR 741.11).
55
SR 741.41
56
Das Formular kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung,
3003 Bern bezogen werden.
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 23
741.511
1.7
Herstellergarantie für das Gesamtgewicht 1.8
Räder und Reifen inkl. allfälliger Varianten (für die nicht in den ETRTONormenblättern oder Reifenhandbüchern aufgeführten Reifen ist eine
Garantie des Reifenherstellers erforderlich) 1.9
Bildprospekte oder Foto (Ansicht von vorne, seitlich und hinten) 1.10
Masszeichnung über die Hauptabmessungen 1.11
Allfällige Ausführungsvarianten 1.12
Masszeichnung über die Anbringung sämtlicher Lichter (Höhe ab Boden,
seitlicher Abstand)
1.13
Änderungen und Ergänzungen, die vom Hersteller oder Importeur für die
Schweiz vorgenommen werden 1.14
In besonderen Fällen weitere Unterlagen 2
Weitere Angaben für Personenwagen, Gesellschaftswagen,
Transportmotorwagen 2.1
Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer
und der Motoridentifikation 2.2
Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung,
Treibstoffart, Aufladung etc.
2.3
Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit der Bezeichnung des
Motortyps und der Messnorm 2.4
Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 2.5
Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 2.6
Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 2.7
Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit
Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder
EG-Teilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 2.8
Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung,
Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 2.9
Nachweis einer Sicherheitsgurtenverankerungsprüfung nach Anhang 2
VTS
2.10
Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 2.11
Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS 2.12
Nachweis einer Rauchprüfung bei Dieselmotoren nach Anhang 5 VTS 2.13
Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absätze 4
und 5 VTS bei Personenwagen der Klasse M1 2.14
Angaben zum Abgaswartungsdokument 2.15
Nachweis der Zulassung von Funkfernbedienungen nach Artikel 85
Absatz 3 VTS
Strassenverkehr
24
741.511
3
Weitere Angaben für Motorräder, Motorfahrräder, Leicht-, Kleinund dreirädrige Motorfahrzeuge 3.1
Eignungserklärung des Herstellers über den Betrieb des Fahrzeuges mit
einem Seitenwagen oder Anhänger mit den entsprechenden zulässigen
Gesamtgewichten oder Anhängelasten 3.2
Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer
und der Motoridentifikation 3.3
Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung,
Treibstoffart, Aufladung etc.
3.4
Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des Motortyps und der Messnorm
Motorfahrräder mit Motorleistungsdiagramm der EMPA-Dübendorf 3.5
Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 3.6
Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 3.7
Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 3.8
Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit
Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder
EG-Teilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 3.9
Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung,
Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 3.10
Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 3.11
Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS 4
Weitere Angaben für Arbeitsmotorwagen, Motorkarren und landwirtschaftliche Traktoren 4.1
Garantie für das zulässige Gesamtzugsgewicht oder für die zulässige
gebremste und ungebremste Anhängelast 4.2
Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer
und der Motoridentifikation 4.3
Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung,
Treibstoffart, Aufladung etc.
4.4
Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des Motortyps und der Messnorm 4.5
Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 4.6
Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 4.7
Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 4.8
Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit
Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder
EG-Teilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 4.9
Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung,
Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt)
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 25
741.511
4.10
Nachweis für Sicherheits-Bügel, -Rahmen oder -Kabine bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen nach Artikel 153 VTS 4.11
Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 4.12
Nachweis einer Rauchprüfung bei Dieselmotoren nach Anhang 5 VTS 4.13
Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS (ausgenommen
Motorkarren und landwirtschaftliche Traktoren) 4.14
Angaben zum Abgaswartungsdokument bei Selbstzündungsmotoren
(ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren) 5
Weitere Angaben für Anhänger 5.1
Garantie der Tragkraft der Achsen 5.2
Stützlast und Zugkraft der Deichsel, der Zuggabel und der Anhängevorrichtung (Kugel/Öse) sowie allfälliger Auflaufvorrichtungen 5.3
Zulässige Höchstgeschwindigkeit 5.4
Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer 5.5
Schemazeichnung der Betriebs-, Feststellbremsanlage mit Angaben der
Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EG-Teilgenehmigung nach Anhang 2 VTS 5.6
Zeichnung oder Beschreibung der Federung 5.7
Nachweis einer Abgasprüfung bei aufgebauten Arbeitsmotoren nach
Anhang 5 VTS
6
Elektrofahrzeuge 6.1
Motorleistung: Diagramm der Dauerleistung 6.2
Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 6.3
Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit
Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder
EG-Teilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 6.4
Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung 6.5
Nachweis einer Sicherheitsgurten- und Gurtenverankerungsprüfung nach
Anhang 2 VTS
6.6
Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 6.7
Nachweis über die elektrische Sicherheit der Bestimmungen der NEV
nach Artikel 51 VTS
C. Zusätzliche Dokumente Die Genehmigungsstelle kann zusätzliche Angaben und Dokumente verlangen,
wenn diese zur Klarstellung oder zum Erstellen der schweizerischen Typengenehmigung erforderlich sind.
Strassenverkehr
26
741.511
Anhang 557
57
Aufgehoben durch Ziff. II al. 3 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).