01.04.2024 - * / In Kraft
01.04.2022 - 30.03.2024
01.01.2022 - 31.03.2022
05.02.2019 - 31.12.2021
01.02.2019 - 04.02.2019
01.01.2019 - 31.01.2019
15.01.2017 - 31.12.2018
01.06.2015 - 14.01.2017
01.01.2014 - 31.05.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
01.07.2010 - 31.12.2012
01.04.2010 - 30.06.2010
01.02.2007 - 31.03.2010
01.01.2007 - 31.01.2007
01.11.2006 - 31.12.2006Mit aktueller Version vergleichen
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.10.2005 - 31.10.2006
01.02.2005 - 30.09.2005
01.04.2003 - 31.01.2005
01.01.2003 - 31.03.2003
01.10.2000 - 31.12.2002
01.01.2000 - 30.09.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) vom 19. Juni 1995 (Stand am 9. Mai 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12, 103, 104d Absatz 5 und 106 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt das Typengenehmigungsverfahren für dem SVG unterstehende Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer.

2

Für Geschwindigkeits-, Gewichts-, Licht-, Lärm-, Rauch- und Abgasmessgeräte, die für technische Prüfungen oder zu amtlichen Fahrzeug- und Verkehrskontrollen verwendet werden, gelten die Verordnung vom 17. Dezember 19843 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und die Verordnung vom 20. Oktober 19934 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV). Das Bundesamt für Metrologie5 ist die Genehmigungs- und Prüfstelle für diese Messgeräte.


Art. 2

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a.6 Typ: das Muster, das der Genehmigung serienmässig hergestellter Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen zugrunde liegt; ein Typ kann in Varianten und Versionen unterteilt sein;

AS 1995 3997 1 SR

741.01

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2004 5069).

3

[AS 1985 56, 1996 987 Art. 20 Abs. 2, 1997 2761 Ziff. II Bst. b, 1999 133 Ziff. III 1.

AS 2006 1453 Art. 36]. Siehe heute die Messmittelverordnung vom 15. Febr. 2006 (SR 941.210).

4

[AS 1993 2985, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 23. AS 2006 1599 Art. 12]. Siehe heute die V vom 19. März 2006 (SR 941.242).

5

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

741.511

Strassenverkehr

2

741.511

b. Typengenehmigung: die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung eines Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung zum vorgesehenen Gebrauch; c. EG-Gesamtgenehmigung: die von einer Behörde eines EG-Mitgliedstaates nach EG-Recht erteilte Fahrzeug-Typengenehmigung; d. EG- oder ECE-Teilgenehmigung: die von einer Behörde nach EG- oder ECE-Recht erteilte Typengenehmigung eines Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung; e. EG-Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bestätigung, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EG-Gesamtgenehmigung in jeder Hinsicht übereinstimmt;

f.7 Konformitätserklärung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin schriftlich abgegebene Erklärung, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung den für die Zulassung in der Schweiz einschlägigen technischen Anforderungen entspricht;

g. Konformitätsüberprüfung: die aufgrund von Stichproben vorgenommene Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs, Fahrgestells, Fahrzeugsystems, Fahrzeugteils, Ausrüstungsgegenstandes oder einer Schutzvorrichtung mit dem genehmigten Typ; h. Konformitätszeichen: amtliches Zeichen, das bestätigt, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsgegenstand oder eine Schutzvorrichtung mit den einschlägigen technischen Vorschriften übereinstimmt;

i.8 Fahrzeugsysteme: alle Systeme für einen Fahrzeugtyp, welche technische Vorschriften erfüllen müssen, wie die Bremsanlage oder die Einrichtungen zur Abgasreinigung; k.9 Hersteller oder Herstellerin: die Person oder Stelle, die gegenüber der Typengenehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Sie muss nicht direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils, das Gegenstand des Typengenehmigungsverfahrens ist, beteiligt sein.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 3

741.511

2. Kapitel: Typengenehmigung 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 3

Geltungsbereich

1

Der Typengenehmigung unterliegen die im Anhang 1 aufgeführten Gegenstände.

2

Auf Antrag können auch für weitere Gegenstände Typengenehmigungen erteilt werden.10


Art. 4

Befreiung von der Typengenehmigung 1

Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typengenehmigung befreit und können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt angemeldet werden.11 1bis

...12

2

...13

3

Von der Typengenehmigung befreit sind für schweizerische Hersteller jährlich höchstens fünf von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.14 4 Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Einzelprüfung15 bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.

5

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die über ein EG-, ECE- oder OECD-Konformitätszeichen verfügen, sind von der schweizerischen Typengenehmigung befreit.

6

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengenehmigung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt wurden, die vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) als den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig anerkannt sind.16 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4193).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4193).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4193).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4193).

15

V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS - SR 741.41).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4193).

Strassenverkehr

4

741.511


Art. 5


17

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Typengenehmigung ist in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt.


Art. 6

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrgestelle 1

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung erlangt oder wer nachweist (beispielsweise mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung), dass die Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die er oder sie in Verkehr bringen will, mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, und sich beim Bundesamt registrieren lässt.

2

Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt.

3

Jedem Inhaber oder jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfbericht (Form.

13.20 A) eingetragen werden.


Art. 7

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeugteile, Fahrzeugsysteme, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen 1

Inhaber oder Inhaberin der Typengenehmigung ist, wer die Typengenehmigung erlangt.

2

Eine Typengenehmigung wird nur an Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz erteilt. Ausgenommen sind internationale Typengenehmigungen.

3

Jede Person ist berechtigt, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und mit dem entsprechenden Konformitätszeichen versehen sind, in Verkehr zu bringen.


Art. 8


18

Form und Inhalt der Typengenehmigung 1

Die Typengenehmigung für Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen enthält die für die Zulassung und Überprüfung notwendigen Angaben.

2

Form und Inhalt von in der Schweiz erteilten internationalen Typengenehmigungen für Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen richten sich nach den entsprechenden internationalen Regelungen.


Art. 9

Verschiedene Marken gleicher Typen Werden gleiche Typen unter verschiedenen Marken in Verkehr gebracht, so wird für jede einzelne Marke eine Typengenehmigung erteilt.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3310).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 5

741.511


Art. 10

Verweigerung der Typengenehmigung Das Bundesamt verweigert die Typengenehmigung, wenn der Gegenstand nicht den schweizerischen Vorschriften entspricht.


Art. 11


19

Bekanntgabe von Daten 1

Das Bundesamt führt ein Informationssystem, das für jeden Typ die Daten für die Zulassung und Überprüfung der Fahrzeuge sowie die Namen und Adressen des Inhabers oder der Inhaberin (Berechtigte) der Typengenehmigung enthält.

2

Es gibt den für die Fahrzeugzulassung und -prüfung zuständigen Stellen die auf der Typengenehmigung aufgeführten Daten sowie die Namen und Adressen des Inhabers oder der Inhaberin der Typengenehmigung bekannt. Es kann diese Daten durch ein Abrufsystem zugänglich machen.

3

Es kann auf Antrag die Bekanntgabe von Daten, die im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens ermittelt wurden und nicht Inhalt der Typengenehmigung sind, an Behörden gestatten, sofern ausreichende Gründe vorliegen.

4

Es gibt die Abgas-, Geräusch- und Treibstoffverbrauchswerte auf Anfrage hin bekannt.

5

Es kann auf Gesuch hin die auf der Typengenehmigung aufgeführten Daten auch anderen Stellen bekannt geben, sofern diese ein berechtigtes Interesse nachweisen.


Art. 12

Änderungen in der Serie Änderungen an genehmigten Typen sind der Genehmigungsstelle vorgängig zu melden. Diese entscheidet, ob eine Änderung der Typengenehmigung oder die Erteilung einer neuen Typengenehmigung beantragt werden muss.

2. Abschnitt: Erteilung der Typengenehmigung20

Art. 13

Grundsatz

1

Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn folgende Dokumente vorliegen:21 a. eine

EG-Gesamtgenehmigung; b. die

EG-Teilgenehmigungen; c.22 die Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder

d. die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Artikel 15.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3310).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Strassenverkehr

6

741.511

2

Soweit keine Dokumente nach Absatz 1 vorgelegt werden, wird die Typengenehmigung auf Grund technischer Prüfungen am Gegenstand nach dem 3. Abschnitt erteilt.23


Art. 14

Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn: a.24 der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001)25 erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;

b.26 der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. belegt mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und c. das Bundesamt Zugriff auf die Prüfdaten und -ergebnisse hat.


Art. 15

Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewandten Vorschriften den schweizerischen Vorschriften27 gleichwertig sind. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis mit der Anmeldung zu erbringen.


Art. 16

Anmeldung

1

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13 zusammen mit dem entsprechenden Anmeldeformular28 und den übrigen Unterlagen nach Anhang 4 beim Bundesamt einzureichen.

2

Die Dokumente und Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorliegen. Anderssprachige Dokumente und Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt.

3

Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Anmeldeformular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

25 Schweizer Norm SN oder Euro Norm EN 45001, erhältlich bei SNV-Geschäftsstelle, Zürich

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

27 VTS vom 19. Juni 1995 (SR 741.41; AS 1998 1188 1465 2352), TAFV 1 vom 19. Juni 1995 (SR 741.412; AS 1998 2447), TAFV 2 vom 19. Juni 1995 (SR 741.413; AS 1998 2475), TAFV 3 vom 2. September 1998 (SR 741.414; AS 1998 2487) (siehe AS 1998 2501).

28

Kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Fahrzeugtypisierung, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS 2002 3310).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 7

741.511

a29 Aufbewahrung der Anmeldeunterlagen Die Unterlagen und Dokumente werden vom Bundesamt nach Erstellung der Typengenehmigung 15 Jahre aufbewahrt.

3. Abschnitt: Technische Prüfung30

Art. 17


31

Zuständigkeit

1

Die Zuständigkeit für die Durchführung der technischen Prüfung ist in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt.

2

Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prüfungen provisorisch zulassen.


Art. 18


32

Prüfung

1

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat eine nach Anhang 2 Ziffer 2 festgelegte Prüfstelle mit der Prüfung des Gegenstandes zu beauftragen.

2

Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben enthält.


Art. 19


33



Art. 20

Vorführung

1

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den angemeldeten Gegenstand in Originalausführung oder unter Angabe der bereits vorgenommenen Änderungen vor.

2

Er oder Sie ist für den serienkonformen und betriebssicheren Zustand des Prüfgegenstandes und, wenn auf dem Anmeldeformular verlangt, auch für das sichere Anbringen der Ladung verantwortlich.

3

Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme sind von einer Person vorzuführen, die über die technische Beschaffenheit und die Ausrüstung Auskunft erteilen kann.

...34.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

34 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Strassenverkehr

8

741.511


Art. 21


35

Ort der technischen Prüfung Die Prüfstelle bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller durchgeführt werden.


Art. 22


36



Art. 23

Durchführung der technischen Prüfung von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen 1

Die Prüfstelle kann anlässlich der technischen Prüfungen von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen ein Baumuster als Beleg- oder Vergleichsstück zurückbehalten.

2

Für Gegenstände, die infolge der technischen Prüfung zerstört oder beschädigt werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Die Gegenstände werden dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin auf Antrag ausgehändigt.


Art. 24

Mitteilung der Mängel Wird anlässlich der technischen Prüfung festgestellt, dass der Prüfgegenstand den schweizerischen Vorschriften nicht oder nur teilweise entspricht, so teilt die Prüfstelle die Mängel dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich mit.


Art. 25

Konformitätszeichen

1

Die Genehmigungsstelle erteilt für Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen gleichzeitig mit der Typengenehmigung ein Konformitätszeichen, das auf allen in den Verkehr kommenden, genehmigten Gegenständen unverwischbar angebracht werden muss.

2

Die Importeure von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen oder Schutzvorrichtungen müssen, auch wenn für den betreffenden Gegenstand ein Konformitätszeichen vorliegt, gewährleisten, dass die Typengenehmigung erteilt ist.37

3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung

Art. 26

Grundsätze

1

Das Bundesamt kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag der Zulassungsbehörden Konformitätsüberprüfungen anordnen.

2

Die Konformitätsüberprüfung wird von der zuständigen Prüfstelle durchgeführt.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 9

741.511

3

Die Kosten der Konformitätsüberprüfung sowie der sich daraus ergebenden Massnahmen trägt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung. Liegt eine ausländische Typengenehmigung vor, ist der Importeur kostenpflichtig.38


Art. 27

Verfahren für die erste Stichprobe 1

Die Prüfstelle wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl neu verkaufter oder für den Verkauf vorgesehener Muster aus.

2

Die Konformitätsüberprüfung wird nach den Prüfvorschriften durchgeführt, die bei der Erteilung der Typengenehmigung zugrundegelegt wurden.

3

Konformitätsüberprüfungen, die in den von der Schweiz ratifizierten Abkommen geregelt sind, werden nach den Prüfvorschriften dieser Abkommen durchgeführt.


Art. 28

Negatives Prüfergebnis 1

Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht dem genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie: a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktion nach Artikel 29 verpflichtet; oder b. die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.

2

In gleicher Weise wird auch aufgrund des negativen Ergebnisses einer ausländischen Konformitätsüberprüfung vorgegangen.


Art. 29

Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktionen 1

Entspricht der geprüfte Gegenstand nicht dem genehmigten Typ, muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung alle von ihm oder ihr in Verkehr gebrachten oder zum Verkauf bereitgestellten Gegenstände des gleichen Typs zurückrufen, kontrollieren und instand stellen.

2

Der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung hat die Rückruf-, Kontrollund Instandstellungsaktion in höchstens zwölf Monaten seit der Anordnung durchzuführen. Das Bundesamt ist laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren.

3

Das Bundesamt kann auf die Anordnung dieser Massnahme verzichten, wenn der vom genehmigten Typ abweichende Gegenstand die schweizerischen Vorschriften erfüllt.


Art. 30

Endgültige Stichprobe 1

Verlangt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung die endgültige Stichprobe, so legt das Bundesamt nach Absprache mit ihm oder ihr die benötigte Anzahl Prüfgegenstände fest.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Strassenverkehr

10

741.511

2

Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 29 Anwendung.

3

Von der endgültigen Stichprobe sind Gegenstände ausgeschlossen, deren Mängel die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.


Art. 31

Entzug der Typengenehmigung 1

Das Bundesamt entzieht dem Inhaber oder der Inhaberin die Typengenehmigung, wenn:

a. die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder

b. der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften entspricht und innert der angesetzten Frist weder ein Antrag auf Änderung der Genehmigung oder der eingereichten Dokumente und Unterlagen nach Artikel 12 eingereicht wird noch die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereit stehenden Gegenstände des gleichen Typs zurückgerufen, kontrolliert und instandgestellt werden.

2

In schwerwiegenden Fällen kann das Bundesamt ohne Fristansetzung die Genehmigung entziehen.

3

Wird einem Inhaber oder einer Inhaberin die Typengenehmigung entzogen, so dürfen sie Gegenstände des entsprechenden Typs nicht mehr neu in Verkehr bringen.

Das Bundesamt teilt dies den Zulassungsbehörden mittels Sperrkarte mit.

4

Eine aufgrund einer ausländischen Genehmigung (beispielsweise einer EGGesamtgenehmigung) erteilte Typengenehmigung kann allen Inhabern und Inhaberinnen ohne Verfahren nach Artikel 27-30 entzogen werden, wenn die ausländische Genehmigung aufgrund einer ausländischen Konformitätsüberprüfung entzogen wurde.

5

Das Bundesamt hebt die Entzugsverfügung auf, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.

6

Der Entzug der Typengenehmigung lässt die Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungspflichten unberührt.

a39 Verkaufsverbot von Gegenständen 1

Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit ausländischen Konformitätszeichen nicht auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn: 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 11

741.511

a. die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder b. der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften entspricht und die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereitstehenden Gegenstände des gleichen Typs innert der angesetzten Frist nicht zurückgerufen, kontrolliert und instand gestellt werden.

2

Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit über ein Verkaufsverbot informieren.

4. Kapitel: Gebühren

Art. 32


40

Geltungsbereich

Das Bundesamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren nach Anhang 3.


Art. 33

Gebührenpflicht

1

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung nach Anhang 3 veranlasst.

Auslagen werden gesondert berechnet.

2

Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.


Art. 34

Befreiung von der Gebührenpflicht Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen.


Art. 35

Voranschlag

Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person bei aufwendigen Amtshandlungen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren.


Art. 36

Vorschuss

Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Gebührenvorschuss verlangen. Wird er nicht geleistet, so unterbleibt die Amtshandlung.


Art. 37

Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann Zuschläge bis zu 50 Prozent auf der Gebühr nach Anhang 3 erheben, namentlich wenn: a.41 Amtshandlungen auf begründetes Ersuchen des Antragstellers oder der Antragstellerin ausnahmsweise prioritär behandelt werden; 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3310).

Strassenverkehr

12

741.511

b. ...42 c. die administrative Bearbeitung der Unterlagen einen ausserordentlichen Zeitaufwand benötigt; d. ...43


Art. 38

Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für eine einzelne Amtshandlung zusätzlich anfallen, namentlich: a. die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen; b. Porti, Telefon-, Telefaxkosten; c. die Kosten für Drucksachen; d. Reise- und Transportkosten; e. Treibstoffkosten; f. Zölle.


Art. 39

Gebührenermässigung oder Gebührenerlass Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn: a. die Amtshandlung in seinem Interesse liegt; b.44 eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.


Art. 40

Verfügung

Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.


Art. 41

Fälligkeit

1

Die Gebühr wird fällig: a. mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eintritt der Fälligkeit.

42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 13

741.511


Art. 42

Verjährung

1

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

5. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 43

Beschwerdeverfahren

Für Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach Artikel 24 SVG.


Art. 44

Strafbestimmungen

Mit Haft oder Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist: a. wer im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

b. wer an typengenehmigten Fahrzeugen oder Gegenständen Änderungen vornimmt, ohne dies zu melden;

c. wer mehr als die in Artikel 4 Absätze 1-3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder Fahrgestelle in Verkehr bringt.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45

Vollzug

1

Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.45 2

Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung nach Artikel 26 ff. die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.


Art. 46

Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel 98-104 der Verordnung vom 27. Oktober 197646 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) werden aufgehoben.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

46

SR 741.51

Strassenverkehr

14

741.511


Art. 47

Übergangsbestimmungen Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen vollständig zur Typengenehmigung angemeldet hat, untersteht dem bisherigen Recht. Das Verfahren der Typengenehmigung mit und ohne technische Prüfung nach dieser Verordnung kann jedoch bereits ab dem 1. Juli 1995 angewendet werden.


Art. 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 15

741.511

Anhang 147

(Art. 3)

Der Typengenehmigung unterstehende Gegenstände Es unterstehen folgende serienmässig hergestellte Gegenstände der Typengenehmigung: 1

Fahrzeuge, Fahrgestelle und Fahrzeugsysteme 1.1

Motorwagen und ihre Fahrgestelle, Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, Anhänger und ihre Fahrgestelle; Fahrzeugsysteme dieser Fahrzeugarten.

1.2 Ausgenommen

sind:

- Trolleybusse;Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 17. August 199448 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV);

Fahrzeuge von Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen;

- landwirtschaftliche Anhänger;

Motoreinachser und ihre Anhänger;

- Motorhandwagen; - Leicht-Motorfahrräder; - Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.

2

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer 2.1 Lichter

- obligatorische und fakultative Beleuchtungs- und optische Warnvorrichtungen;

automatische Licht-Ein- und Umschaltgeräte;

Vorrichtungen für Blendschutz und zur Änderung der Lichtwirkung;

- vorgeschriebene

Rückstrahler.

47 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501), Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291), Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 3309), Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3310), Art. 29 Abs. 2 Ziff. 5 der V vom 29.

Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) sowie Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1681).

48

[AS 1994 2211, 1996 158, 1997 2779 Ziff. II 29, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 1. AS 2004 945 Art. 89]. Heute: die V vom 11. Febr. 2004 (SR 510.710).

Strassenverkehr

16

741.511

Ausgenommen

sind:

Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern;

- Arbeitslichter;Suchlampen nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a VTS49.

2.2 Signalvorrichtungen - Pannensignal

(Warndreieck);

- Richtungsblinker;obligatorische und fakultative akustische Warnvorrichtungen.

2.3

Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer:Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber;

Einlageblätter für Fahrtschreiber;

- Ersatzschalldämpfer (Austauschschalldämpfer), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; Ersatzkatalysatoren (Austauschkatalysatoren), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind;

Fahrtschreiber nach Artikel 100 und Restwegschreiber nach Artikel 101 VTS;

Fahrtschreiberkarten zum digitalen Fahrtschreiber;

- Funkfernbedienungen;Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb;

Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind;

Kindersitze und Kinderrückhaltevorrichtungen;

- obligatorische

Geschwindigkeitsbegrenzer; Schutzhelme für Motorrad- und Motorfahrradfahrer;

Sicherheitsgurten von Motorwagen;

Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel (Umsturzvorrichtungen) an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen;

Verankerungen für Sicherheitsgurten;

- Vorgeschriebene

Feuerlöscher.

49

SR 741.41

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 17

741.511

Anhang 250

(Art. 5, 18 und 21) 1. Genehmigungsstellen Genehmigungsstellen Zuständig für:

Bundesamt für Strassen (ASTRA) Bereich Fahrzeugtypisierung 3003 Bern Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, ausgenommen Feuerlöscher Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Zukunftstrasse 44 2501 Biel Funkfernbedienungen

Eidgenössisches Gefahrengutinspektorat (EGI) oder Verein für technische Inspektionen (SVTI) Richtistrasse 15 8304 Wallisellen Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon (FAT) 8356 Tänikon Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Bundesgasse 20 3001 Bern Vorgeschriebene Feuerlöscher 50 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3310) sowie Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1681).

Strassenverkehr

18

741.511

2. Prüfstellen Prüfstellen Zuständig für:

Dynamic Test Center (DTC) 2537 Vauffelin Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend von einer anderen Stelle geprüft werden, sowie Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS51 Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Zukunftstrasse 44 2501 Biel Funkfernbedienungen

Bundesamt für Metrologie (METAS) Lindenweg 50 3084 Wabern Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschreiber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen von Einlageblättern für Fahrtschreiber und von Fahrtschreiberkarten und Druckerpapier zum digitalen Fahrtschreiber Eidgenössisches Gefahrengutinspektorat (EGI) oder Verein für technische Inspektionen (SVTI) Richtistrasse 15 8304 Wallisellen Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb Berner Fachhochschule, Hochschule für Technik und Informatik Biel Automobiltechnische Abteilung Abgasprüfstelle (AFHB) Gwerdtstrasse 5 2560 Nidau Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauchprüfungen ECO SWISS Geschäftsstelle und Inspektorat Spanweidstrasse 3 8006 Zürich Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten transportieren Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon (FAT) 8356 Tänikon Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicherheitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie für Leistungs- und Rauchprüfungen für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge 51 SR

741.41

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 19

741.511

Prüfstellen Zuständig für:

Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Bundesgasse 20 3001 Bern Vorgeschriebene Feuerlöscher Verein zur Förderung der Wasser- und Lufthygiene (VFWL) Spanweidstrasse 3 8006 Zürich Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks gefährliche Flüssigkeiten transportieren Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) oder Technisches Inspektorat schweizerischer Gaswerke (TISG) Grütlistrasse 44 8002 Zürich Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasantrieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente Schweizerischer Verein für Schweisstechnik (SVS) St. Alban-Rheinweg 222 4052 Basel Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssiggasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gasbehälters, seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen sowie Befestigungselemente Electrosuisse (ehem. Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, SEV) Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltorf Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen usw.

Montena emc sa Rte Montena 75 1728 Rossens Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen usw.

Quinel Feldstrasse 6 6300 Zug Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen usw.

Strassenverkehr

20

741.511

Anhang 352

(Art. 32)

Gebühren

1

Gebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen Die Gebühr beträgt für: Franken

1.1

die administrative Verarbeitung der Unterlagen 200.-1.2

die Erteilung der Typengenehmigung 100.-1.3

Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen 200.-1.4

die Erteilung der Berechtigung zur Verwendung einer bestehenden Typengenehmigung (Art. 6 Abs. 1), je Genehmigung 300.-2 ...

3

Zusatzgebühren für die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen Die Zusatzgebühr beträgt je immatrikuliertes Fahrzeug: 3.1

Motorwagen

5.50

3.2

Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge 4.-3.3

Motorfahrräder

1.50

Als Zahlungsnachweis für die Zusatzgebühr für Motorfahrzeuge und Anhänger dient eine Kontrollmarke, die der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung auf den Prüfberichten für Fahrzeuge aufkleben muss. Prüfberichte ohne Kontrollmarken werden zurückgewiesen. Die Zusatzgebühr für Motorfahrräder wird von der Genehmigungsstelle beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung aufgrund von Verzeichnissen erhoben. Das Bundesamt kann in die Zolldeklaration Einsicht nehmen.

52 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501), Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291), Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3310) und Ziff. II der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4193).

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 21

741.511

4

Gebühren für die Genehmigungen von Fahrzeugteilen Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen Die Gebühr beträgt für: Franken

4.1

Typengenehmigungen mit nationaler Gültigkeit 100.4.2

Typengenehmigungen mit internationaler Gültigkeit 300.5

Gebühren nach Zeitaufwand Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und Dokumente beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde Fr. 70.- bis 120.-. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen.

6 ...

7 ...

8 Übrige

Gebühren

Die Gebühr beträgt für: Franken

8.1

Abgabe von Formularen auf CD-ROM: Pro CD mit Adressverwaltung 30.Pro

Up-Date

20.8.2

Abgabe von Emissions- und Treibstoffverbrauchsdaten auf Liste oder EDV-Trägern Pro Liste oder Träger je nach Datenumfang 20.- bis 100.8.3 Typengenehmigungsdaten

CD-ROM

Grundgebühr für das Vorbereiten der Datenbank Nach Zeitaufwand

Pro CD je nach Datenumfang 120.- bis 600.8.4

Datensätze des kompletten TARGA auf CD-ROM an kantonale Behörde pro Jahr (inkl. 6 Up-Dates) 150.8.5

Spezielle Auswertungen auf Listen oder Datenträgern Nach Zeitaufwand

Strassenverkehr

22

741.511

Anhang 453

(Art. 16 und 18)

Beilagen zum Antrag für eine Typengenehmigung A. Anmeldung für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigung 1.

Typengenehmigungsangaben mit Beilageblätter (Formular54) 2.

Gesamtgenehmigung mit Bildprospekt oder Foto (Ansicht von vorne, seitlich und hinten) 3.

Geräuschgenehmigung 4.

Abgasgenehmigung (bei Dieselmotoren inklusive Rauch) sowie Angaben zum Abgaswartungsdokument55 bei Motorwagen nach Artikel 59a56 VRV 5.

Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absatz 4 und 5 VTS57 bei Personenwagen der Klasse M1 6.

Bremsengenehmigung mit Bremsschema und Legende 7.

Masszeichnung der Auspuffanlage (sofern nicht in der Geräuschgenehmigung enthalten) 8.

Netto-Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des Motortyps und Angabe der Messnorm B. Übrige Anmeldungen für Fahrzeuge mit EG-Teilgenehmigungen, Konformitätserklärungen, Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht 1

Allgemeine Angaben nach Anhang 558 1.1 Fabrikmarke 1.2 Typenbezeichnung 1.3 Technische Bezeichnung

1.4 EG-Fahrzeugklasse 1.5 Hersteller und Montageland 53 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2501), Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291) und Ziff. II der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3310).

54 Zu beziehen beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung, 3003 Bern.

55 Verordnung vom 21. August 2002 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen (SR 741.437).

56 Verordnung vom 13. November 1962 über die Verkehrsregeln (SR 741.11).

57

SR 741.41

58 Das Formular kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung, 3003 Bern bezogen werden.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 23

741.511

1.6 Gesuchsteller/Gesuchstellerin 1.7 Herstellergarantie für das Gesamtgewicht 1.8

Räder und Reifen inkl. allfälliger Varianten (für die nicht in den ETRTONormenblättern oder Reifenhandbüchern aufgeführten Reifen ist eine Garantie des Reifenherstellers erforderlich) 1.9

Bildprospekte oder Foto (Ansicht von vorne, seitlich und hinten) 1.10

Masszeichnung über die Hauptabmessungen 1.11 Allfällige

Ausführungsvarianten 1.12 Masszeichnung über die Anbringung sämtlicher Lichter (Höhe ab Boden, seitlicher Abstand)

1.13 Änderungen und Ergänzungen, die vom Hersteller oder Importeur für die Schweiz vorgenommen werden 1.14

In besonderen Fällen weitere Unterlagen 2

Weitere Angaben für Personenwagen, Gesellschaftswagen, Transportmotorwagen 2.1

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer und der Motoridentifikation 2.2

Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung, Treibstoffart, Aufladung etc.

2.3

Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit der Bezeichnung des Motortyps und der Messnorm 2.4

Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 2.5

Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 2.6

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 2.7

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EG-Teilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 2.8

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung, Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 2.9

Nachweis einer Sicherheitsgurtenverankerungsprüfung nach Anhang 2 VTS 2.10

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 2.11

Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS 2.12

Nachweis einer Rauchprüfung bei Dieselmotoren nach Anhang 5 VTS 2.13

Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absätze 4 und 5 VTS bei Personenwagen der Klasse M1 2.14 Angaben

zum

Abgaswartungsdokument

Strassenverkehr

24

741.511

2.15

Nachweis der Zulassung von Funkfernbedienungen nach Artikel 85 Absatz 3 VTS 3

Weitere Angaben für Motorräder, Motorfahrräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 3.1

Eignungserklärung des Herstellers über den Betrieb des Fahrzeuges mit einem Seitenwagen oder Anhänger mit den entsprechenden zulässigen Gesamtgewichten oder Anhängelasten 3.2

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer und der Motoridentifikation 3.3

Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung, Treibstoffart, Aufladung etc.

3.4

Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des Motortyps und der Messnorm Motorfahrräder mit Motorleistungsdiagramm der EMPA-Dübendorf 3.5

Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 3.6

Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 3.7

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 3.8

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EG-Teilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 3.9

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung, Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 3.10

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 3.11

Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS 4

Weitere Angaben für Arbeitsmotorwagen, Motorkarren und landwirtschaftliche Traktoren 4.1

Garantie für das zulässige Gesamtzugsgewicht oder für die zulässige gebremste und ungebremste Anhängelast 4.2

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer und der Motoridentifikation 4.3

Motordaten wie Bauart, Zylinderinhalt, Bohrung, Hub, Verdichtung, Treibstoffart, Aufladung etc.

4.4

Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des Motortyps und der Messnorm 4.5

Angaben über die Fahrzeugentstörung nach Anhang 12 VTS 4.6

Masszeichnungen der Auspuffanlage und Schema des Ansaugsystems 4.7

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 25

741.511

4.8

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EG-Teilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 4.9

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung, Treibstofftank (Anzahl, Werkstoff, Inhalt) 4.10 Nachweis für Sicherheits-Bügel, -Rahmen oder -Kabine bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen nach Artikel 153 VTS

4.11

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 4.12

Nachweis einer Rauchprüfung bei Dieselmotoren nach Anhang 5 VTS 4.13 Nachweis einer Abgasprüfung nach Anhang 5 VTS (ausgenommen Motorkarren und landwirtschaftliche Traktoren)

4.14 Angaben zum Abgaswartungsdokument bei Selbstzündungsmotoren (ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren)

5

Weitere Angaben für Anhänger 5.1

Garantie der Tragkraft der Achsen 5.2

Stützlast und Zugkraft der Deichsel, der Zuggabel und der Anhängevorrichtung (Kugel/Öse) sowie allfälliger Auflaufvorrichtungen 5.3 Zulässige

Höchstgeschwindigkeit 5.4

Aufschlüsselung der Typenbezeichnung sowie der Fahrgestellnummer 5.5

Schemazeichnung der Betriebs-, Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EG-Teilgenehmigung nach Anhang 2 VTS 5.6

Zeichnung oder Beschreibung der Federung 5.7 Nachweis einer Abgasprüfung bei aufgebauten Arbeitsmotoren nach Anhang 5 VTS

6 Elektrofahrzeuge 6.1 Motorleistung: Diagramm der Dauerleistung 6.2

Kraftübertragung: Getriebe- und Achsübersetzungen, Kupplung, Höchstgeschwindigkeit 6.3

Schemazeichnung der Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlage mit Angaben der Übersetzungen und der wirksamen Bremsflächen oder EG-Teilgenehmigung nach Anhang 7 VTS 6.4

Zeichnung oder Beschreibung der Aufhängung, Federung, Lenkung 6.5

Nachweis einer Sicherheitsgurten- und Gurtenverankerungsprüfung nach Anhang 2 VTS 6.6

Nachweis einer Geräuschprüfung nach Anhang 6 VTS 6.7

Nachweis über die elektrische Sicherheit der Bestimmungen der NEV nach Artikel 51 VTS

Strassenverkehr

26

741.511

C. Zusätzliche Dokumente Die Genehmigungsstelle kann zusätzliche Angaben und Dokumente verlangen, wenn diese zur Klarstellung oder zum Erstellen der schweizerischen Typengenehmigung erforderlich sind.

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen 27

741.511

Anhang 559

59 Aufgehoben durch Ziff. II al. 3 der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2291).

Strassenverkehr

28

741.511