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831.201.7

Verordnung des BSV
über Pilotversuche nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

vom 9. Juni 2008 (Stand am 1. Juli 2008)

Das Bundesamt für Sozialversicherungen,

gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Gesuche und die Umsetzung von befristeten Pilotversuchen nach Artikel 68quater des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG).

Art. 2 Zweck der Pilotversuche

1 Die Pilotversuche bezwecken:

a.
invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte einzugliedern;
b.
Invalidität zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben;

2 Die Pilotversuche sollen verbesserte oder neue Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen zur Eingliederung enthalten.

Art. 3 Gesuche

1 Ein Gesuch um Durchführung eines Pilotversuchs kann jederzeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereicht werden.

2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
Angaben über Ziel und Nutzen des Pilotversuchs;
b.
Beschreibung des Projekts;
c.
Angaben über Regelungen, die von den Bestimmungen des IVG3 abweichen;
d.
einen detaillierten Vorschlag und einen Finanzierungsplan;
e.
Evaluationskonzept;
f.
Projektorganisation;
g.
Angaben über die am Projekt beteiligten Organisationen;
h.
einen Zeitplan für die Durchführung.

3 Das BSV stellt Formulare für die Gesuchseinreichung zur Verfügung.

Art. 4 Entscheid

1 Das BSV entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Bewilligung eines Pilotversuches. IV-Stellen, die in einen Pilotversuch einbezogen werden, werden vor dem Entscheid ebenfalls angehört.

2 Die Bewilligung wird für höchstens vier Jahre erteilt. Vorbehalten ist eine Verlängerung nach Artikel 68quater Absatz 2 IVG4.

3 Das BSV kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.

Art. 5 Finanzhilfen

1 Die Invalidenversicherung kann Finanzhilfen an einen Pilotversuch ausrichten.

2 Finanzhilfen können ausgerichtet werden:

a.
für die Durchführung von Pilotversuchen;
b.
für Massnahmen, welche die Eingliederung verbessern;
c.
für Massnahmen, die Invalidität verhindern;
d.
zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
e.
um Anreize zur Eingliederung von invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten zu setzen.

3 Das BSV entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.

Art. 6 Evaluation

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Ergebnisse des Pilotversuchs in einer Evaluation auszuwerten.

2 Das BSV prüft die Evaluation. Es kann Fachleute beiziehen.