831.201.7
Verordnung des BSV
über Pilotversuche nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
vom 9. Juni 2008 (Stand am 1. Juli 2008)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen,
gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung,
verordnet:
Art. 2 Zweck der Pilotversuche
1 Die Pilotversuche bezwecken:
- a.
- invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte einzugliedern;
- b.
- Invalidität zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben;
2 Die Pilotversuche sollen verbesserte oder neue Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen zur Eingliederung enthalten.
Art. 3 Gesuche
1 Ein Gesuch um Durchführung eines Pilotversuchs kann jederzeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereicht werden.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a.
- Angaben über Ziel und Nutzen des Pilotversuchs;
- b.
- Beschreibung des Projekts;
- c.
- Angaben über Regelungen, die von den Bestimmungen des IVG3 abweichen;
- d.
- einen detaillierten Vorschlag und einen Finanzierungsplan;
- e.
- Evaluationskonzept;
- f.
- Projektorganisation;
- g.
- Angaben über die am Projekt beteiligten Organisationen;
- h.
- einen Zeitplan für die Durchführung.
3 Das BSV stellt Formulare für die Gesuchseinreichung zur Verfügung.
Art. 4 Entscheid
1 Das BSV entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Bewilligung eines Pilotversuches. IV-Stellen, die in einen Pilotversuch einbezogen werden, werden vor dem Entscheid ebenfalls angehört.
2 Die Bewilligung wird für höchstens vier Jahre erteilt. Vorbehalten ist eine Verlängerung nach Artikel 68quater Absatz 2 IVG4.
3 Das BSV kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.
Art. 5 Finanzhilfen
1 Die Invalidenversicherung kann Finanzhilfen an einen Pilotversuch ausrichten.
2 Finanzhilfen können ausgerichtet werden:
- a.
- für die Durchführung von Pilotversuchen;
- b.
- für Massnahmen, welche die Eingliederung verbessern;
- c.
- für Massnahmen, die Invalidität verhindern;
- d.
- zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
- e.
- um Anreize zur Eingliederung von invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten zu setzen.
3 Das BSV entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.
Art. 6 Evaluation
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Ergebnisse des Pilotversuchs in einer Evaluation auszuwerten.
2 Das BSV prüft die Evaluation. Es kann Fachleute beiziehen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.