1
Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG)1 vom 20. Juni 1933 (Stand am 27. Juli 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies und 34ter Buchstabe g
der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 19314 beschliesst: Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen
Art. 1
5 1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
2
Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3
Als Schmelzgut gelten: a. Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination; b. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen; c. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4
Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
AS 50 345 und BS 10 130 1
Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (SR 232.11).
2
SR 101
3
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
4 BBl 1931 I 888 5
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
941.31
Edelmetalle,
Edelmetallund Mehrmetall-
waren
Handel
2
941.31
5
Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
Art. 2
6 1 Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.
2
Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.
3
Als Ersatzwaren gelten: a. Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
b. Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen.
Zweiter Abschnitt: Feingehalt
Art. 3
1 Unter Feingehalt versteht man die Menge reinen Edelmetalls, die in einer Gewichtseinheit einer Metalllegierung, in Tausendsteln ausgedrückt, enthalten ist.
2
Die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren sind in Anhang 2 geregelt. Der Bundesrat kann diese Bestimmungen der internationalen Entwicklung anpassen.8
Art. 4
9
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
7
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
8
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
9
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
Plaquéwaren.
Ersatzwaren
Gesetzliche
Feingehalte7
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 3
941.31
Art. 5
Der Bundesrat10 setzt fest, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Fehlergrenzen für Abweichungen vom Feingehalt eingeräumt werden können.
Dritter Abschnitt: Verkehr mit Fertigwaren
Art. 6
11
Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
Art. 7
12 1 Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Feingehalts in Verkehr gebracht werden.
2
Alle Teile einer Edelmetallware müssen mindestens den angegebenen Feingehalt aufweisen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen.
3
Waren aus Platin oder Palladium müssen neben der Feingehaltsangabe einen Hinweis auf die Art des verwendeten Edelmetalls tragen.
a13 1 Mehrmetallwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
2
Aus der Bezeichnung muss die tatsächliche Zusammensetzung hervorgehen. Die Edelmetallteile müssen durch den gesetzlichen Feingehalt in Tausendsteln, die übrigen Metallteile mit einem Hinweis auf die Art des verwendeten Metalls kenntlich gemacht sein.
3
Die verschiedenen Metalle müssen von aussen sichtbar sein und sich farblich unterscheiden. Mehrmetallwaren dürfen nicht den Charakter von Plaquéwaren aufweisen.
10
Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
11
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
12
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
13
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
Fehlergrenze
Warenbezeichnung; Richtigkeit
Edelmetallwaren; Angabe
des Feingehaltes
Mehrmetallwaren; Bezeich-
nung und Aussehen
Handel
4
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Art. 8
14 1 Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
2
Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.
3
Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.
4
Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.
a15 1 Der Bundesrat kann für Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren zusätzliche Bezeichnungen vorschreiben oder als zulässig erklären.
2
Der Bundesrat kann bei Produkten für besondere, namentlich technische und medizinische Verwendungszwecke Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen vorsehen.
3
Das Zentralamt kann nähere Bestimmungen über die Art und Form der vorgeschriebenen und der zulässigen Bezeichnungen erlassen.
b16 1 Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren.
2
Er kann das Zentralamt ermächtigen, technische Einzelheiten festzulegen.
Art. 9
1 Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren müssen ausser den vorgeschriebenen Bezeichnungen die Verantwortlichkeitsmarke tragen.17 2
Fabrikanten, die die von ihnen verwendeten Waren nicht selbst herstellen, können ihre Fabrikmarke als Verantwortlichkeitsmarke auf den für sie hergestellten Waren anbringen lassen. Für diese Marken gelten die Artikel 10-12.
14
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
15
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
16
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
17
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
Plaquéwaren und
Ersatzwaren;
Bezeichnung
Weitere Bezeichnungen und
Ausnahmen
Materielle Anforderungen; nä-
here Bestimmungen
Verantwortlichkeitsmarke a. Obligatorium
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 5
941.31
3
Für Uhrgehäuse können Vereinigungen von Fabrikanten eine Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke mit laufender Nummer verwenden.18 4
Das Anbringen von Feingehaltsangaben ohne gleichzeitigen Aufdruck der Verantwortlichkeitsmarke ist unzulässig.
Art. 10
19 1 Die Verantwortlichkeitsmarke ist ein in sich geschlossenes Zeichen, das zur Erkennung des Markeninhabers dient. Sie kann aus einzelnen Buchstaben, Zahlen, Wörtern, bildlichen Darstellungen, Raumformen oder aus Verbindungen solcher Elemente bestehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen mit schon registrierten Verantwortlichkeitsmarken oder mit den amtlichen Stempeln Anlass geben.
2
Die Verantwortlichkeitsmarke muss deutlich und dauerhaft auf der Ware angebracht werden.
Art. 11
1 Die Verantwortlichkeitsmarke ist beim Zentralamt20 zur Eintragung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss den Wohnsitz und den Geschäftssitz des Inhabers und die Art seines Geschäftsbetriebes genau angeben sowie die erforderlichen Nachweise dafür enthalten, dass die Marke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2
Ist der Markeninhaber nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, so kann er zur Sicherheitsleistung angehalten werden. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen aus diesem Gesetz.
3
Mit der Anmeldung ist die Eintragungsgebühr zu entrichten.
Art. 12
1 Das Zentralamt führt ein Register zur Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Entscheid über die Eintragung wird dem Anmeldenden durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt, im Fall der Abweisung unter Angabe des Rechtsmittels gegen den Entscheid.
18
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
19
Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (SR 232.11).
20
Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
b. Beschaffenheit
c. Anmeldung
d. Eintragung
Handel
6
941.31
1bis
Die Eintragungsdauer beträgt 20 Jahre vom Tag der Eintragung an.
Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um jeweils 20 Jahre verlängert werden.21 2 Fallen in der Folge die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Verantwortlichkeitsmarke weg oder ist die Eintragungsdauer abgelaufen, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch gestellt wurde, so wird die Verantwortlichkeitsmarke im Register gestrichen.22 Ebenso kann die Marke gestrichen werden, wenn der Inhaber sich ihrer zur Übertretung dieses Gesetzes bedient hat. Die Streichung wird durch das Zentralamt angeordnet und dem Markeninhaber, unter Angabe des Rechtsmittels, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
3
Gegen die Verweigerung der Eintragung sowie gegen die Streichungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben.
Art. 13
23 1 Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen einer amtlichen Prüfung unterzogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die Prüfung ist vom Hersteller oder von derjenigen Person zu beantragen, die das Uhrgehäuse in Verkehr bringt.
2
Für alle übrigen Edelmetallwaren und für Mehrmetallwaren kann der Inhaber der Ware die amtliche Prüfung beantragen.
Art. 14
Die amtliche Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und die Zulässigkeit der auf den Waren angebrachten Bezeichnungen.
Art. 15
24 1 Die Richtigkeit der auf den Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren angebrachten Feingehaltsangaben und Verantwortlichkeitsmarken wird durch Aufdrücken eines amtlichen Stempels (Garantiepunze bestätigt.
2
Punzen tragen das besondere Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vornimmt.
21
Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (SR 232.11).
22
Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (SR 232.11).
23
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
24
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
Prüfung und
Stempelung
a. Voraussetzung
b. Gegenstand
c. Amtliche
Stempel
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 7
941.31
Art. 16
Die amtliche Prüfung ist durch schriftliches Gesuch beim zuständigen
Kontrollamt zu beantragen. Zur Prüfung sind nur Waren zuzulassen, die die Angabe eines gesetzlichen Feingehalts und die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Die amtliche Prüfung wird durch die amtliche Stempelung bezeugt.
Art. 17
1 Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware angebrachte Angabe des Feingehalts mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung verweigert unter Anzeige an das Zentralamt, das eine Oberexpertise anordnet.
2
Je nach dem Ergebnis dieser Oberexpertise lässt das Zentralamt die amtliche Stempelung vornehmen oder es ordnet die Beschlagnahme der Ware an und erstattet Strafanzeige.
3
Ist trotz begründeter Beanstandung ein Vergehen nicht anzunehmen, so trifft das Zentralamt die nötigen Anordnungen für die weitere Behandlung dieser Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen dürfen. Die dadurch verursachten Kosten hat derjenige zu ersetzen, der die Ware zur Prüfung stellt. Das Zentralamt kann die Zerstörung der Waren verfügen.
Art. 18
1 Für alle Waren, die zur amtlichen Prüfung vorgewiesen werden, ist ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Prüfung eine Gebühr (Kontroll- oder Punzierungsgebühr zu entrichten.
2
Für die Gebühren- und Kostenersatzforderungen besteht ein Retentionsrecht an den zur amtlichen Prüfung eingereichten Waren. Im Bestreitungsfalle stellt das Zentralamt die Forderungen fest. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.
Art. 19
Der Bundesrat regelt im einzelnen das durch die Kontrollämter zu
beobachtende Verfahren, die Form und Beschaffenheit der amtlichen Stempel, die Massnahmen zur Bekanntmachung der amtlichen Stempel in der Schweiz und im Ausland, die Führung der Kontrollen sowie die Höhe der Gebühren; diese dürfen nicht fiskalischen Charakter haben.
Art. 20
1 Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des d. Verfahren
e. Beanstandung
f. Gebühren.
Retentionsrecht.
Beschwerde
g. Vollziehungsvorschriften
Einfuhr
Handel
8
941.31
vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.25 2 Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.26 3
Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden.
Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.27 4 Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch das Zollamt, das die endgültige Zollabfertigung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.
5
Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192528 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
Art. 21
29 1 Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren, die ausgeführt werden, müssen die vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen; Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen überdies die vorgeschriebenen amtlichen Punzen aufweisen.
2
Diese Waren dürfen jedoch durch die inländischen Hersteller auf eigene Verantwortung hin mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden.
3
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zeichen die Kontrollämter einen Feingehalt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes bestätigen dürfen.
4
Für Uhrgehäuse, die nachweislich direkt in Staaten ausgeführt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann der Bundesrat erleichternde Bestimmungen aufstellen.
25
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
26
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
27
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
28
SR 631.0. Heute: Zollgesetz (ZG).
29
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
Ausfuhr
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 9
941.31
Art. 22
1 Sendungen im direkten Transit können amtlich geprüft werden. Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.30 2
Dagegen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auf diejenigen Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen und unter Zollkontrolle geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren unverzollt nach dem Ausland weitergesandt werden.
3
Bei der Auslagerung von Waren aus eidgenössischen Zolllagern finden die Artikel 20, 21 und 22 Absatz 2 sinngemässe Anwendung.
a31 Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, aus- oder durchgeführten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden ist oder dass sonst ein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums vorliegt, so teilt es dies dem Geschädigten mit. Die Sendung kann zurückbehalten werden.
Art. 23
32 Das Hausieren mit Waren, welche diesem Gesetz unterstellt sind, ist untersagt. Dies gilt auch für die Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende.
Vierter Abschnitt: Verkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten
Art. 24
1 Zum gewerbsmässigen Ankauf und Wiederverkauf von Schmelzgut und Schmelzprodukten bedarf es einer Handelsbewilligung.
2
Ausgenommen ist der Handel mit Bankedelmetallen.33 3
Der Bundesrat wird erleichternde Bestimmungen aufstellen für den Handel mit Arbeitsbarren und mit dem zur technischen Verarbeitung vorgearbeiteten Metall. Er kann aber auch, wenn Missbräuche fest30
Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (SR 232.11).
31
Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (SR 232.11).
32
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
33
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
Durchfuhr
Anzeige verdächtiger Sen-
dungen
Hausierverbot
Handel mit
Schmelzgut und
Schmelzprodukten 1. Bewilligung
Handel
10
941.31
gestellt werden, Halbfabrikate den Handelsvorschriften für Schmelzgut unterstellen.
Art. 25
34 1 Die Handelsbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts35 sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.
2
Einzelpersonen müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
3
Die Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaften und Genossenschaften betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 26
1 Die Handelsbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2
Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen.
3
Die Erteilung und der Entzug einer Handelsbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.
4
Gegen die Verweigerung der Erteilung oder Erneuerung sowie gegen den Entzug der Bewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.
Art. 27
Der Bundesrat setzt die Verpflichtungen fest, die dem Inhaber einer
Bewilligung zu überbinden sind als Sicherungsmassnahmen im Handel mit Barren, Schmelzprodukten und Schmelzgut.
34
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
35
SR 220
a. Voraussetzungen
b. Erteilung.
Erneuerung.
Entzug
c. Pflichten
des Inhabers
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 11
941.31
Art. 28
1 Der Erwerb und die Veräusserung von Schmelzgut und Schmelzprodukten im Hausierverkehr ist untersagt.
2
Dem Inhaber einer Handelsbewilligung ist jedoch gestattet, zum Erwerb von Schmelzgut gewerbliche Betriebe aufzusuchen, wo regelmässig Edelmetallabfälle entstehen.
Art. 29
37
Art. 30
1 Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es einer Schmelzbewilligung.
2
Für die Voraussetzungen, für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Schmelzbewilligung gelten sinngemäss die Artikel 25 und 26.
Art. 31
1 Jedes Schmelzprodukt muss das Stempelzeichen des Inhabers der Bewilligung tragen. Der Druckstock des Stempelzeichens ist beim Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung dieser Amtsstelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
2
Der Bundesrat setzt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelzbewilligung fest.
Art. 32
1 Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen.
2
Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen.
Art. 33
1 Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt.
Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen 36
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
37
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
2. Hausierverbot36
Herstellung
von Schmelzprodukten a. Schmelzbe-
willigung
b. Pflichten
des Inhabers.
Stempelzeichen
Feingehaltsbestimmung
von Schmelzprodukten a. Zuständigkeit.
Gegenstand
b. Verfahren
Handel
12
941.31
eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
2
Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.
Art. 34
1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Handelsbewilligungen und Schmelzbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.
2
Der Bundesrat regelt die Gebühren für die in Absatz 1 genannten Amtshandlungen. Der Artikel 18 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.
Fünfter Abschnitt: Organisation
Art. 35
1 Zur Durchführung dieses Gesetzes wird dem Eidgenössischen Finanzdepartement38 das Zentralamt beigegeben. Es kann einer bereits bestehenden Verwaltungsabteilung des Departements angegliedert werden.
2
Der Bundesrat regelt die Organisation des Zentralamtes.
Art. 36
1 Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren.
2
Insbesondere besorgt es die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken und überwacht die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Ihm liegt die Erteilung der Handelsbewilligungen und Schmelzbewilligungen sowie die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten ob. Es überwacht die Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer. Es stellt die Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer39 und die Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer aus.
38
Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
39
Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Bewilligungsverfahren. Ge-
bühren
Zentralamt a. Zuteilung b. Obliegenheiten
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 13
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Art. 37
1 Die Kontrollämter für Edelmetallwaren werden durch die Kantone oder durch die von diesen dazu ermächtigten Gemeinden oder wirtschaftlichen Verbände errichtet. Die Errichtung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartements. Dieses kann auch die Aufhebung eines Kontrollamtes verfügen, sofern dessen Einrichtung und Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen oder ein Bedürfnis für den Weiterbestand nicht mehr besteht. Die Behörden oder Verbände, denen die Genehmigung zur Errichtung eines Kontrollamtes erteilt wurde, tragen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb. Ihnen fallen die vom Kontrollamt bezogenen Gebühren zu.
2
Das Departement kann im Einverständnis mit der zuständigen Kantonsregierung eidgenössische Kontrollämter errichten, sofern die wirtschaftlichen Interessen des Landes dies erfordern. In diesem Falle können die beteiligten Wirtschaftskreise zur Beitragsleistung an die Kosten der Errichtung und eines allfälligen Betriebsdefizites der Kontrollämter herangezogen werden. Diese Kontrollämter sind unmittelbar dem Zentralamt unterstellt. Die von ihnen bezogenen Gebühren fallen in die Bundeskasse.
3
Die Organisation, die Gebühren, das Rechnungswesen und der Dienstbetrieb aller Kontrollämter werden durch den Bundesrat geregelt.
Art. 38
1 Die Kontrollämter besorgen die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Sie können auch Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen. Es kann ihnen ein örtlich umschriebener Geschäftskreis zugeteilt werden. Sie sind zuständig zur Kontrolle über die in diesem Kreise hergestellten Edelmetallwaren und Schmelzprodukte. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Zentralamt Ausnahmen bewilligen. Der Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten und die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung sind den Kontrollämtern untersagt. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Vornahme solcher Schmelzungen erteilen.
2
Die Kontrollämter haben das Zentralamt in seiner Aufsichtsführung über die Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Insbesondere haben sie ihm alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen anzuzeigen und die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Tatbestandes von sich aus oder nach Weisung des Zentralamtes oder der Polizeibehörden vorzunehmen.
3
Die Beamten der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheimzuhalten sind.
Kontrollämter a. Errichtung, Aufhebung
b. Obliegenheiten
Handel
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4
Für den Schaden aus fehlerhafter Ausführung der dem Kontrollamt übertragenen Amtshandlungen sind bei eidgenössischen Kontrollämtern der Bund, bei den andern der Kanton haftbar, soweit die fehlbaren Organe dafür nicht aufzukommen vermögen.
Art. 39
1 Die Beamten der Kontrollämter, denen die Prüfung der zur amtlichen Stempelung bestimmten Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten obliegt, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigter Edelmetallprüfer besitzen.40 Es wird nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung durch das Zentralamt ausgestellt. Der diplomierte beeidigte Edelmetallprüfer leistet vor dem Zentralamte den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten.
2
Die Voraussetzungen zur Erwerbung des eidgenössischen Diploms werden durch den Bundesrat bestimmt.
Art. 40
1 Die beeidigten Edelmetallprüfer haben die Vorschriften dieses Gesetzes, die Ausführungsbestimmungen sowie die Weisungen des Zentralamtes zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch dritte Personen Vorschub leisten könnte. Sie dürfen namentlich Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfalle die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und haben alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen und Ordnungsverletzungen gegen dieses Gesetz unverzüglich anzuzeigen. Der Artikel 38 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
2
Das Zentralamt beaufsichtigt die Tätigkeit der beeidigten Edelmetallprüfer. Bei schweren Verstössen gegen die dem Inhaber eines Probiererdiploms obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann es das Diplom entziehen. Gegen die Entzugsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben.
3
Die beeidigten Edelmetallprüfer sind für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Schaden haftbar.
Im Übrigen gilt Artikel 38 Absatz 4.
Art. 41
Der Handelsprüfer bedarf einer Berufsbewilligung des Zentralamtes.
Voraussetzung ihrer Erteilung ist der Besitz eines eidgenössischen Probiererdiploms, Wohnsitz in der Schweiz und guter Leumund. Die 40
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
Amtliche beeidigte Edelme-
tallprüfer a. Diplom b. Verpflichtungen. Verant-
wortlichkeit
Handelsprüfer a. Berufsbewilligung. Oblie-
genheiten
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 15
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Erwerbung einer Handelsbewilligung oder einer Schmelzbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. Die Handelsprüfer leisten vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung ihrer Berufspflichten. Sie sind befugt, die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten vorzunehmen und beziehen dafür als Entgelt die in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Gebühren. Die amtliche Prüfung und Punzierung von Edelmetallwaren ist ihnen untersagt.
Art. 42
1 Die Handelsprüfer haben über die Feingehaltsbestimmungen und über die dafür bezogenen Gebühren Buch zu führen. Das Zentralamt sowie die Polizeibehörden können zum Zwecke amtlicher Erhebungen in die Bücher Einsicht nehmen und über die Eintragungen Auskunft verlangen. Die Vorschriften über die Buchführung werden durch den Bundesrat aufgestellt.
2
Der Artikel 40 findet sinngemäss Anwendung. Mit dem Entzug des Probiererdiploms ist der Entzug der Berufsbewilligung verbunden.
Sechster Abschnitt: Beschwerden
Art. 43
41 1 Verfügungen der Kontrollämter und der Handelsprüfer können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden.
2
Erstinstanzliche Verfügungen des Zentralamtes können mit Beschwerde an das Eidgenössische Finanzdepartement angefochten werden.
3
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 44
1 Wer unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften 41
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
42
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
43
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
b. Verpflichtungen. Verant-
wortlichkeit.
1. Widerhandlungen42 a. Täuschung43
Handel
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dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft, wer Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.44 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu erkennen.
3
Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.45 Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gelten nicht als Fahrlässigkeit.
Art. 45
46 1 Wer amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel (Punzen oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht, wer solche Zeichen verwendet,
wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen solcher Zeichen anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
3
Artikel 246 des Strafgesetzbuches47 ist nicht anwendbar.
Art. 46
48 1 Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
44
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
45
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
46
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
47
SR 311.0
48
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
b. Fälschung und
Verfälschung
von Stempeln
c. Missbrauch
von Stempeln
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 17
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2
Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
Art. 47
49 1 Wer Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Verantwortlichkeitsmarke, Schmelzprodukte ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Schmelzer- oder Prüferzeichen oder Uhrgehäuse ohne Punzierung in Verkehr bringt,
wer Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgesehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt oder in Verkehr bringt, wer unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen nachahmt oder verwendet, wer Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte in Verkehr bringt, auf denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
Art. 48
Wer, ohne im Besitz einer Handelsbewilligung, einer Schmelzbewilligung oder einer Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer zu sein, Handlungen vornimmt, zu deren Vornahme einer der genannten Ausweise vorgeschrieben ist, wird mit Busse ...50 bestraft.
Art. 49
Wer dem Hausierverbot der Artikel 23 und 28 zuwiderhandelt,
wer gegen die Vorschriften über den Erwerb von Schmelzgut zur eigenen Verwendung verstösst, wird mit Busse ...52 bestraft.
49
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
50
Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (SR 232.11).
51
Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
52
Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (SR 232.11).
d. Stempelvorschriften, Verlet-
zung; Missbrauch
von Marken
und Zeichen;
Veränderung von
Punzen
e. Handlungen
ohne Bewilligung
f. Widerhandlungen51 beim
Hausieren und
beim Erwerb von
Schmelzgut
Handel
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Art. 50
1 Beamte des Zentralamtes oder eines Kontrollamtes, die von einer beim Amte eingehenden Ware eine Wiedergabe anfertigen oder anfertigen lassen, werden mit einer Busse ...53 bestraft.
2
Vorbehalten bleibt der Artikel 40 Absatz 2.
Art. 51
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche als Organe, als Gesellschafter oder als Angestellte gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Die juristische Person oder Gesellschaft haftet jedoch solidarisch mit den verurteilten Einzelpersonen für den Betrag der verhängten Bussen und Kosten.
Art. 52
1 Stempelgeräte, die zu Widerhandlungen dienten, sind einzuziehen.
2
Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann das Gericht die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Die Waren sind zu zerstören. Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls verfällt unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200454 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.55 Art. 53
Soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Vorschriften aufstellt, finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 185356 über das Bundesstrafrecht Anwendung.
Art. 54
1-2 ...57
3
Das Zentralamt und die Kontrollämter haben die von ihnen wahrgenommenen Widerhandlungen der zuständigen Strafverfolgungsbehör-
53
Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (SR 232.11).
54 SR
312.4
55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).
56
[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342 Abs.
2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48. SR 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. a].
Heute: die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 334 StGB - SR 311.0).
57
Aufgehoben (Art. 260 ff. und 342 Abs. 1 BStP - SR 312.0). Siehe heute die Art. 346, 348 und 351 StGB (SR 311.0) und 264 BStP (SR 312.0).
g. Unerlaubte
Wiedergabe
von Waren
2. Widerhandlungen im Ge-
schäftsbetrieb
juristischer Personen und Ge-
sellschaften
3. Einziehung
4. Bundesstrafrecht, Anwen-
dung
5. Strafverfahren
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 19
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de anzuzeigen. Im Übrigen finden die Artikel 146-174 des Bundesgesetzes vom 22. März 189358 über die Organisation der Bundesrechtspflege Anwendung.
Art. 55
59 Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.
Art. 56
60 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes61 (Art. 2-13 sind anwendbar.
2
Die Widerhandlungen im Sinne von Artikel 55 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes62 vom Zentralamt verfolgt und beurteilt. Die Kontrollämter sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten dem Zentralamt anzuzeigen. Die nämliche Verpflichtung obliegt den beeidigten Edelmetallprüfern und Handelsprüfern.
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 57
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hergestellte inländische Waren, die zwar den bisher geltenden Bestimmungen, jedoch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes genügen, können binnen einem Jahr einem Kontrollamte zur Anbringung eines Übergangsstempels vorgewiesen werden. Dieser ermächtigt den Inhaber der Ware, diese noch während drei Jahren in Verkehr zu bringen. Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch den Bundesrat aufgestellt.
2
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Handelsbewilligungen und Schmelzbewilligungen sind binnen drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuholen. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die einschlägigen Betätigungen nur noch gestützt auf eine solche Bewilligung ausgeübt werden.
58
[AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711; BS 1 152 Art. 16 Bst. c und am Schluss, SchlB Änd. vom 20. Juni 1947, 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 4. BS 3 531 Art. 169].
Heute: die Art. 247-278bis BStP (SR 312.0).
59
Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
60
Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).
61
SR 313.0
62
SR 313.0
6. Ordnungswidrigkeiten a. Strafbarkeit
b. Anwendbares
Recht und Strafverfolgungs-
behörde
Übergangsbestimmung
Handel
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Art. 58
1 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden frühern Erlasse aufgehoben.
2
Aufgehoben sind insbesondere das Bundesgesetz vom 23. Dezember 188063 betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren mit Zusatzgesetz vom 21. Dezember 188664 sowie das Bundesgesetz vom 17. Juni 188665 betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen.
Art. 59
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2
Er erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 193466 Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Juni 199467 Waren, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 1994 hergestellt wurden und den bisherigen, nicht aber den neuen Vorschriften entsprechen, dürfen gewerbsmässig längstens bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden.
63
[AS 5 363, 10 45] 64
[AS 10 45]
65
[AS 9 266]
66
BRB vom 8. Mai 1934 (AS 50 362) 67
AS 1995 3102 Aufhebung bestehender Erlasse
Inkrafttreten und
Vollzug
Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren - BG 21
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Anhang 168
(Art. 2 Abs. 2
Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten für Plaquéwaren 1. Dicke: - Auflagen aus Gold, Platin und Palladium: 5 Mikrometer
- Auflagen aus Silber: 10 Mikrometer - für Uhrgehäuse und Ergänzungsteile mit einer Goldschicht der Qualität «Coiffe or»: 200 Mikrometer 2. Feingehalt: - Gold: - gewalzt: 417 Tausendstel - elektrolytisches oder anderes Verfahren: 585 Tausendstel - «Coiffe or»: 585 Tausendstel - Platin:
850 Tausendstel
- Palladium:
500 Tausendstel
- Silber:
800 Tausendstel
68
Eingefügt durch das BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).
Handel
22
941.31
Anhang 269
(Art. 3 Abs. 2
Gesetzliche Feingehalte für Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren 1. Die gesetzlichen Feingehalte sind: - für Gold: 999 Tausendstel
916
Tausendstel
750
Tausendstel
585
Tausendstel
375
Tausendstel
- für Silber:
999 Tausendstel
925
Tausendstel
800
Tausendstel
- für Platin:
999 Tausendstel
950
Tausendstel
900
Tausendstel
850
Tausendstel
- für Palladium:
999 Tausendstel
950
Tausendstel
500
Tausendstel
2. Für Medaillen gelten zusätzlich die folgenden Feingehalte: - für Gold: Minimum 999
Tausendstel
986
Tausendstel
900
Tausendstel
- für Silber:
Minimum 999
Tausendstel
958
Tausendstel
900
Tausendstel
835
Tausendstel
- für Platin:
Minimum 999
Tausendstel
- für Palladium:
Minimum 999
Tausendstel
69
Eingefügt durch das BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102 3109; BBl 1993 II 1033).