01.01.2022 - * / In Kraft
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2016 - 31.12.2019
01.01.2015 - 31.12.2015
01.02.2008 - 31.12.2014
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1

Verordnung

über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Februar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes
vom 21. März 20031, verordnet: 1. Abschnitt: Sitz

Art. 1

Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.

2. Abschnitt: Kosten

Art. 2

Stilllegungskosten 1 Als Stilllegungskosten gelten alle Kosten, die bei der Stilllegung von Kernanlagen entstehen.

2

Zu den Stilllegungskosten gehören namentlich die Kosten für: a. die anlagetechnische Vorbereitung für die Stilllegung; b. den Einschluss, den Unterhalt und die Bewachung der Anlage; c. die Dekontamination oder Demontage und Zerkleinerung der aktivierten und kontaminierten Teile; d. den Transport und die Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden radioaktiven Abfälle;

e. den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude und die Deponie der inaktiven Abfälle; f.

die Dekontamination des Geländes; g. Planung, Projektierung, Projektleitung und Überwachung; h. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen; AS 2008 241

1 SR

732.1

732.17

Energie

2

732.17

i.

behördliche Bewilligungen und Aufsicht; j. Versicherungen; k. Verwaltungskosten.


Art. 3

Entsorgungskosten 1 Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen.

2

Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für: a. den Transport und die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle; b. den Transport, die Wiederaufarbeitung und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente;

c. eine Beobachtungsphase von 50 Jahren für ein geologisches Tiefenlager; d. Planung, Projektierung, Projektleitung, Bau, Betrieb, Rückbau und Überwachung von Entsorgungsanlagen;

e. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen; f.

behördliche Bewilligungen und Aufsicht; g. Versicherungen; h. Verwaltungskosten.


Art. 4

Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten 1

Die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet, erstmals bei der Inbetriebnahme.

2

Sie werden zudem neu berechnet, wenn: a. eine Kernanlage endgültig ausser Betrieb genommen wird; b. infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

3

Sie werden gestützt auf das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.


Art. 5

Verwaltungskosten der

Fonds

1

Als Verwaltungskosten gelten insbesondere: a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission; b. die Kosten der Geschäftsstelle; c. die Entschädigung beigezogener Fachleute;

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung 3

732.17

d. die Aufwendungen des Bundes für Aufsichtstätigkeiten über den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds;

e. sonstige von der Kommission beschlossene, für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausgaben;

f.

Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu Lasten der Fonds.

g. Versicherungskosten für Organe und Kommissionsmitglieder.

2

Nicht als Verwaltungskosten gelten die Kosten für die Vermögensbewirtschaftung.

3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge

Art. 6

Beitragspflicht 1 Beiträge an den Stilllegungsfonds sind zu leisten durch den Eigentümer einer Kernanlage:

a. in der Energie vorwiegend zur Nutzung erzeugt wird; b. die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dient.

2

Beiträge an den Entsorgungsfonds sind durch den Eigentümer eines Kernkraftwerkes zu leisten.

3

Von der Beitragspflicht sind für ihre Kernanlagen befreit: a. die Institutionen aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;

b. die

kantonalen

Universitäten.


Art. 7

Dauer der Beitragspflicht Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme und endet mit der Ausserbetriebnahme der Kernanlage.


Art. 8

Bemessung der Beiträge 1

Die Berechnung der Beiträge erfolgt aufgrund eines finanzmathematischen Modells für jede Anlage einzeln und möglichst gleichmässig.

2

Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, passt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) die Berechnungsgrundlage an.

3

Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungsprogramm festzulegen.

Energie

4

732.17

4

Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach: a. den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- bzw. Entsorgungsarbeiten;

b. den Verwaltungskosten der Fonds; c. der Anlagerendite vom angesammelten Kapital sowie der Teuerungsrate.

5

Es werden eine Anlagerendite von 5 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben) und eine Teuerungsrate von 3 Prozent zugrunde gelegt.


Art. 9

Festlegung der Beiträge 1

Die Kommission legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest.

2

Ergibt eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine erhebliche Abweichung von der letzten Kostenrechnung, so setzt die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Periode in einer Zwischenveranlagung fest.

3

Liegt das angesammelten Kapital aufgrund der Entwicklungen auf den Finanzmärkten ausserhalb einer von der Kommission festgelegten Bandbreite, so setzt die Kommission die Jahresbeiträge für den Rest der Veranlagungsperiode in einer Zwischenveranlagung neu fest.

4

Die Beiträge werden jährlich erhoben. Die Kommission setzt den Zahlungstermin fest.

5

Die Kommission kann Raten festlegen.

6

Die Beitragspflichtigen können Vorauszahlungen leisten.


Art. 10

Form der Beiträge

Mit Zustimmung der Kommission können die Beiträge geleistet werden: a. in Form von Wertschriften; b. bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmen oder in Form von Garantien zu Gunsten der Fonds.


Art. 11

Versicherungsansprüche und Garantien 1

Versicherungsansprüche und Garantien können als Beiträge anerkannt werden, wenn:

a. sie den Fonds einen unwiderruflichen und unbedingten Anspruch gewähren; b. der Anspruch der Fonds gegen den Versicherer oder Garanten nicht untergeht, falls der Beitragspflichtige seinen Verpflichtungen gegen den Versicherer oder Garanten nicht nachkommt;

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung 5

732.17

c. der Versicherer oder Garant Gewähr für seine längerfristige Zahlungsfähigkeit bietet;

d. der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 2. April 19082 über den Versicherungsvertrag unwiderruflich verzichtet hat.

2

Nicht anerkannt werden namentlich: a. Versicherungsansprüche, die nur bei unfallbedingter Stilllegung entstehen; b. Versicherungsansprüche, die bei unfallbedingter Stilllegung nicht entstehen; c. Garantien von beitragspflichtigen Eigentümern.

3

Wird der Versicherer oder der Garant zahlungsunfähig, so hat der Beitragspflichtige innerhalb eines Jahres den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen innerhalb von sechs Monaten mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.

4

Bei Kündigung der Versicherung oder der Garantie hat der Beitragspflichtige den bisher durch Versicherungsansprüche oder Garantien gedeckten Betrag auf das Ende der Kündigungsfrist als Einlage zu entrichten; er kann stattdessen auf das Ende der Kündigungsfrist mit Zustimmung der Kommission eine neue Versicherung oder Garantie beibringen.


Art. 12

Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien Der Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien darf pro Beitragspflichtigen einen Viertel seines angesammelten Kapitals nicht überschreiten.

4. Abschnitt: Ansprüche

Art. 13

Angesammeltes Kapital

1

Die Ansprüche des beitragspflichtigen Eigentümers am angesammelten Kapital setzen sich zusammen aus: a. den für die entsprechende Anlage getätigten Einlagen; b. dem Erfolgsanteil;

c. dem Nennwert der Versicherungsansprüche und Garantien.

2

Vom angesammelten Kapital werden abgezogen: a. die von den Fonds für die betreffende Anlage geleisteten Zahlungen; b. der auf die betreffende Anlage fallende Anteil an den Verwaltungskosten.

2 SR

221.229.1

Energie

6

732.17

3

Die Erfolgsanteile umfassen Zinsen, Dividenden und weitere Erträge sowie Gewinne und Verluste auf den Fondsvermögen. Sie werden für jeden Eigentümer per 31. Dezember des Rechnungsjahres berechnet und seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet.

4

Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der voraussichtlichen Stilllegungskosten oder Entsorgungskosten erforderlich, so wird dieser Betrag innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet.


Art. 14

Bezahlung von Stilllegungs- und Entsorgungskosten 1

Die Eigentümer reichen die auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen und Rechnungen für selbst erbrachte Leistungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stilllegung und der Entsorgung der Geschäftsstelle zur Prüfung ein.

2

Die Geschäftsstelle prüft die Rechnungen auf die formelle Richtigkeit und veranlasst die termingerechte Zahlung durch die Fonds. Die Zahlungen der Fonds, exklusive Mehrwertsteuer, erfolgen an die Eigentümer.

3

Der Eigentümer kann wählen, ob die Bezahlung seiner Einlage belastet oder mit seinen Versicherungsansprüchen und Garantien verrechnet wird.

5. Abschnitt: Anlagepolitik

Art. 15

Vermögensanlage und Rechnungsführung 1

Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite und die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.

2

Für jeden Fonds wird gesondert Rechnung geführt.


Art. 16

Anlagebeschränkung 1 Die Mittel der Fonds dürfen nicht angelegt werden in: a. die

beitragspflichtigen Unternehmen;

b. Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 Prozent übersteigt; c. schweizerische Unternehmen, die auf Grund von Strombezugsrechten Strom aus Kernkraftwerken liefern oder beziehen und weiterliefern.

2

Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung 7

732.17

6. Abschnitt: Währung und Rechnungswesen

Art. 17

Währung Grundlage für die Berechnung der Kosten, der Beiträge und der Ansprüche ist der Schweizer Franken.


Art. 18

Rechnungswesen 1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2

Die Fondsrechnungen werden nach den Vorschriften des Obligationenrechts3 über die kaufmännische Buchführung (Art. 957-963) geführt. Die Bilanzen und die Jahresrechnungen geben Aufschluss über die Vermögenslage und die jährlichen Fondsergebnisse.

3

Wertschriften werden zu Kursen bilanziert, wie sie von den Banken bei der Depotbewertung ermittelt werden.

4

Die Kommission erstellt die Jahresberichte innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsabschluss.

7. Abschnitt: Rückstellungen für Entsorgungskosten vor Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke

Art. 19

1 Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die vor Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten den Rückstellungsplan zur Genehmigung.

2

Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung des Rückstellungsplanes und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.

8. Abschnitt: Organisation

Art. 20

Organe 1 Die Organe der Fonds sind: a. die

Kommission;

b. die

Geschäftsstelle;

c. die

Revisionsstelle.

3 SR

220

Energie

8

732.17

2

Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

3

Die Entschädigung erfolgt auf der Basis der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19964 sowie der Verordnung vom 12. Dezember 19965 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.


Art. 21

Kommission

1

Der Kommission gehören höchstens neun Mitglieder an.

2

Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf die Hälfte der Kommissionssitze.

3

Die Kommission kann Fachleute beiziehen.


Art. 22

Ausschüsse 1 Die Kommission kann aus Kommissionsmitgliedern und Fachleuten zusammengesetzte Ausschüsse bilden.

2

Den Vorsitz der Ausschüsse führt ein Kommissionsmitglied.

3

Die Ausschüsse und Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission.


Art. 23

Aufgaben Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie bestimmt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten.

b. Sie legt das finanzmathematische Modell zur Berechnung der Beiträge, den Finanzplan und das Budget für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.

c. Sie legt die Beiträge der Eigentümer an die Fonds fest.

d. Sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprüchen und Garantien.

e. Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt des Ausgleichs von Fehlbeträgen und Überschüssen.

f.

Sie gewährt Vorschüsse der Fonds unter sich.

g. Sie beantragt dem Departement zuhanden des Bundesrates Vorschüsse des Bundes.

h. Sie stellt fest, dass ein Eigentümer seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.

4 SR

172.31

5

SR 172.311

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung 9

732.17

i. Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten.

j.

Sie prüft die angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und belastet sie den Fonds.

k. Sie bewilligt die Zahlung von Entsorgungskosten, die bisher nicht Teil der Kostenschätzung waren.

l.

Sie beschliesst über Höhe und Zeitpunkt von Rückerstattungen gemäss Artikel 78 Absatz 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.

m. Sie legt das Fondsvermögen an.

n. Sie legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie den Anlagerahmen fest und erlässt die Anlagerichtlinien.

o. Sie ernennt die Geschäftsstelle.

p. Sie bestimmt die Depotstellen und ernennt die Vermögensverwalter.

q. Sie wählt die Mitglieder der Ausschüsse.

r.

Sie überwacht die Tätigkeiten der Geschäftsstelle und der von ihr eingesetzten Ausschüsse und Fachleute.

s. Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen.


Art. 24

Zeichnungsberechtigung 1 Für die Fonds zeichnet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Kommissionsmitglied.

2

Die Kommission kann weitere Zeichnungsberechtigungen erteilen.


Art. 25

Sitzungen, Beschlussfähigkeit,

Abstimmungen

1

Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten einberufen. Die Sitzungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

2

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3

Beschlüsse können auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegenstands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten.

4

Jedes Mitglied kann sich an einer Sitzung durch ein anderes Mitglied mit Vollmacht zur Stimmabgabe vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

Energie

10

732.17


Art. 26

Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie führt die Rechnungen und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Kommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt.

b. Sie bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse.

c. Sie verfasst die Protokolle.

2

Die Kommission kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben zuweisen.


Art. 27

Revisionsstelle 1 Der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit und Berichterstattung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts. 2 Die Revisionsstelle erstattet der Kommission und dem Departement zuhanden des Bundesrats über das Ergebnis der Prüfung Bericht.


Art. 28

Kosten Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten der Geschäftsstelle, der Revisionsstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten der Fonds.

9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege

Art. 29

Aufsicht 1 Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.

2

Der Bundesrat kann bei festgestellten Fehlentwicklungen namentlich die folgenden Massnahmen treffen:

a. Verweigerung der Genehmigung der Jahresberichte.

b. Verweigerung der Entlastung der Kommission.

c. Abberufung oder Ersatz von Kommissionsmitgliedern und der Revisionsstelle.


Art. 30

Berichterstattung Die Kommission stellt dem Departement zuhanden des Bundesrats und den beitragspflichtigen Eigentümern die Jahresberichte für jeden Fonds zu. Diese enthalten die Jahresrechnungen und die Berichte der Revisionsstelle und informieren über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage.

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung 11

732.17


Art. 31

Rechtsmittel Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen der Fonds richtet sich nach der Gesetzgebung über das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesrechtspflege.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32

Übergangsbestimmung Für Kernkraftwerke ohne unbefristete Betriebsbewilligungen wird eine Betriebsdauer von 40 Jahren angenommen. Wird die Befristung der Betriebsbewilligung aufgehoben, richtet sich die Betriebsdauer nach Artikel 8.


Art. 33

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Stilllegungsfondsverordnung vom 5. Dezember 19836; 2. Entsorgungsfondsverordnung vom 6. März 20007; 3. Reglement des UVEK vom 21. Februar 19858 für den Stilllegungsfonds für Kernanlagen;

4. Reglement des UVEK vom 15. Oktober 20019 für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke.


Art. 34

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

6 [AS

1983 1871, 1996 2782, 2001 78, 2006 4705 Ziff. II 59] 7 [AS

2000 1027, 2006 4705 Ziff. II 60] 8 [AS

1985 327, 1994 1757, 1996 3433, 2004 643] 9 [AS

2002 66, 2004 645]

Energie

12

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