Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 38a Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 19301 (PfG),
auf die Artikel 127 Absatz 2, 128 Absatz 2 und 152 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20062 (KAG), auf die Artikel 18 Absatz 3 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (BankG), auf die Artikel 17 und 45 des Börsengesetzes vom 24. März 19954 (BEHG), auf Artikel 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20075 (FINMAG) und auf die Artikel 28 Absatz 2 und 88 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20046 (VAG), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung konkretisiert: a. die spezialgesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, die die Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer erfüllen müssen;
b. die spezialgesetzliche Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) über die Prüfgesellschaften; c. die Koordination zwischen der FINMA und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Revisionsaufsichtsbehörde);
d. die Prüfung der Beaufsichtigten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c-e und g FINMAG.
AS 2008 5363 1 SR
211.423.4
2 SR
951.31
3 SR
952.0
4 SR
954.1
5 SR
956.1
6 SR
961.01
956.161
Finanzmarktaufsicht 2
956.161
2. Abschnitt: Zulassung
Art. 2
Grundsätze 1 Wer Prüfungen nach einem oder mehreren der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c-e und g FINMAG durchführen will, braucht eine Zulassung der FINMA.
2
In der Zulassung wird festgelegt, welchen Aufsichtsbereich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller prüfen darf. 3 Jede Zulassung berechtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19977 im jeweiligen Aufsichtsbereich.
Art. 3
Prüfgesellschaften 1 Prüfgesellschaften werden zugelassen, wenn: a. sie die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 FINMAG erfüllen;
b. ihre leitenden Organe Gewähr für eine ordentliche und sorgfältige Prüftätigkeit bieten;
c. sie über genügend Mandate von Beaufsichtigten verfügen; und d. sie über mindestens zwei leitende Prüferinnen und Prüfer verfügen.
2
Eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer Prüfgesellschaft mit Sitz im Ausland muss so organisiert und personell und finanziell so ausgestattet sein, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen dauernd erfüllt.
Art. 4
Leitende Prüferinnen und Prüfer Leitende Prüferinnen und Prüfer werden zugelassen, wenn sie: a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 FINMAG erfüllen;
b. Gewähr für eine ordentliche und sorgfältige Prüftätigkeit bieten; c. über angemessene Erfahrung in der Prüfung nach dem jeweiligen Finanzmarktgesetz verfügen; und
d. seit mindestens sechs Monaten in einem Arbeitsverhältnis mit einer zugelassenen Prüfgesellschaft stehen.
Art. 5
Erleichterte Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung nach KAG 1
Prüfgesellschaften, die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Art. 126 Abs. 1 Bst. e KAG) und Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 126 Abs. 1 Bst. f KAG) prüfen wollen, werden zugelassen, wenn sie: 7 SR
955.0
Finanzmarktprüfverordnung 3
956.161
a. nach Artikel 6 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20058 als Revisionsexpertinnen zugelassen sind; b. für die Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern ausreichend organisiert sind; und c. über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder Prüfer verfügen.
2
Leitende Prüferinnen und Prüfer werden zugelassen, wenn sie: a. als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind; und
b. über angemessene Erfahrung in der Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern (Art. 126 Abs. 1 Bst. e KAG) oder von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19979, die in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätig sind, verfügen oder sich auf andere Weise über gute Kenntnisse im Prüfwesen und Vermögensverwaltungsgeschäft ausweisen.
Art. 6
Prüfgesellschaften, die den Nachweis nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c KAG erbringen Die Prüfgesellschaft, die für Investmentgesellschaften die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 3 KAG nachweisen muss, muss ein nach Artikel 6 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200510 zugelassenes Revisionsunternehmen sein.
Art. 7
Prüfgesellschaft für Gruppen und Konglomerate 1
Unternehmen, die zu einer von der FINMA beaufsichtigten Finanz- oder Versicherungsgruppe oder zu einem von der FINMA beaufsichtigten Finanz- oder Versicherungskonglomerat gehören, müssen die gleiche oder eine dem gleichen Netzwerk angehörende Prüfgesellschaft beauftragen wie die anderen Unternehmen der Gruppe beziehungsweise des Konglomerats.
2
In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen gewähren.
Art. 8
Dokumentation und Aufbewahrung Die Prüfgesellschaften müssen sich an die Dokumentations- und Aufbewahrungsvorschriften nach Artikel 730c des Obligationenrechts11 halten, unabhängig davon, ob die geprüften Beaufsichtigten Aktiengesellschaften nach Artikel 620 des Obligationenrechts sind oder nicht.
8 SR
221.302
9 SR
955.0
10 SR
221.302
11 SR
220
Finanzmarktaufsicht 4
956.161
Art. 9
Unabhängigkeit 1 Die Prüfgesellschaften müssen bei der Prüfung der Beaufsichtigten die Vorschriften zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200512 einhalten.
2
Nicht mit diesen Vorschriften vereinbar ist insbesondere die Tätigkeit der Prüfgesellschaft als verantwortliche Aktuarin oder interne Revision des geprüften Versicherungsunternehmens.
3. Abschnitt: Aufsicht und Koordination mit der Revisionsaufsichtsbehörde
Art. 10
Aufsicht über die Prüfgesellschaften Bei der Beaufsichtigung der Prüfgesellschaften kann die FINMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Prüfgesellschaften bei ihrer Prüftätigkeit bei Beaufsichtigten begleiten.
Art. 11
Koordination mit der Revisionsaufsichtsbehörde 1
Die FINMA übt ihre Aufsicht ergänzend zur Aufsicht der Revisionsaufsichtsbehörde aus.
2
Die FINMA und die Revisionsaufsichtsbehörde stimmen untereinander ab, wer welche der periodisch einzureichenden Unterlagen einholt, und tauschen sie untereinander aus.
3
Sie können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die dazu gehörenden Unterlagen sowie auf die übrigen Akten gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4. Abschnitt: Prüfung
Art. 12
Prüfungsstandards 1 Die Prüfgesellschaften müssen sich bei der Prüfung von Beaufsichtigten an die von der Revisionsaufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards halten.
2
Die FINMA kann zusätzlich zu diesen Standards national und international anerkannte Standards verbindlich erklären. Bestehen keine solchen Standards oder sind sie ungeeignet, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards abändern oder ergänzen.
12 SR
221.302
Finanzmarktprüfverordnung 5
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Art. 13
Leitung der
Prüfung
Die Prüfgesellschaften müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer mit der Leitung der Prüfung betrauen. Sie dürfen die Leitung nicht an Dritte delegieren.
Art. 14
Entschädigung 1 Die Beaufsichtigten haben den Prüfgesellschaften auf deren Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten.
2
Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwands ist untersagt.
Art. 15
Grundsätze für die Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung hat nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts13 zu erfolgen.
Art. 16
Prüfgegenstand der Rechnungsprüfung Prüfgegenstände der Rechnungsprüfung sind die Jahresrechnung und, soweit vorgesehen, die Konzernrechnung sowie darauf basierende Ausweise, die nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
Art. 17
Prüfgegenstand der Aufsichtsprüfung 1
Die FINMA legt fest, was die Prüfgesellschaften im Rahmen der Aufsichtsprüfung jedes Jahr prüfen müssen. Über diese Pflichtprüfgegenstände hinaus kann sie Jahr für Jahr Prüfgegenstände festlegen, die zusätzlich geprüft werden müssen.
2
Die Prüfgesellschaften legen für die Aufsichtsprüfung zusätzliche Prüfungsschwerpunkte fest.
3
Planung, Durchführung und Festlegung der Prüfungsschwerpunkte der Aufsichtsprüfung müssen sich an den Risiken der Beaufsichtigten orientieren.
Art. 18
Prüfurteil Die Prüfgesellschaften müssen sich im Prüfbericht darüber aussprechen, ob: a. die Jahresrechnung und allfällige sonstige Abschlüsse mit den anwendbaren Vorschriften übereinstimmen; und b. die aufsichtsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
13 SR
220
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Art. 19
Koordination zwischen Prüfgesellschaft und interner Revision 1
Die interne Revision stellt der Prüfgesellschaft ihre Prüfberichte rechtzeitig zu.
2
Die Prüfgesellschaft hat das Recht, in die Arbeitspapiere der internen Revision Einsicht zu nehmen, welche sie im Rahmen ihrer Prüfung berücksichtigt. Umgekehrt stellt die Prüfgesellschaft ihre Prüfberichte der internen Revision zur Verfügung.
Art. 20
Einzelheiten der Berichterstattung und der Durchführung der Prüfung Die FINMA regelt die Einzelheiten von Form, Inhalt, Periodizität, Fristen und Adressaten der Berichterstattung sowie der Durchführung der Prüfung.
Art. 21
Berichterstattung an die Revisionsstelle nach Obligationenrecht Ist die Prüfgesellschaft nicht gleichzeitig Revisionsstelle nach Obligationenrecht14, so muss sie auch der Revisionsstelle über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht erstatten.
5. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung nach KAG
Art. 22
Prüfung der Depotbank 1
Die Prüfgesellschaft der Depotbank prüft, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und die vertraglichen Bestimmungen einhält.
2
Stellt die Prüfgesellschaft der Depotbank eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so benachrichtigt sie die FINMA sowie die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV).
Art. 23
Prüfberichte 1 Die Prüfgesellschaft der Depotbank legt in einem separaten Prüfbericht dar, ob die Depotbank die aufsichtsrechtlichen und vertraglichen Bestimmungen einhält.
2
Sie hat allfällige Beanstandungen zudem im Prüfbericht nach Artikel 27 Absatz 1 FINMAG der Depotbank aufzunehmen.
3
Sie stellt den Prüfbericht nach Absatz 1 folgenden Adressatinnen zu: a. der Fondsleitung oder der SICAV; b. der FINMA;
c. der Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV.
14 SR
220
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4
Die Prüfgesellschaft der Fondsleitung oder der SICAV berücksichtigt die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Depotbank im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen.
5
Sie kann bei der Prüfgesellschaft der Depotbank zusätzliche Angaben anfordern, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 24
Zusammenarbeit von
Prüfgesellschaften
Prüfgesellschaften von Beaufsichtigten, die nach Artikel 31 KAG zusammenarbeiten, müssen ihrerseits eng zusammenarbeiten.
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Börsen
Art. 25
1 Die Börse beauftragt eine Prüfgesellschaft, jährlich zu prüfen, ob die Börse die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem BEHG, aus der Börsenverordnung vom 2. Dezember 199615 und aus ihren eigenen Reglementen ergeben.
2
Die Artikel 12-21 sind sinngemäss anwendbar.
3
Die Prüfgesellschaft koordiniert ihre Prüfungen mit der Überwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu.
7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Versicherungsunternehmen
Art. 26
1 Die Prüfungen von Versicherungsunternehmen richten sich nach den Artikeln 29 und 30 VAG sowie den Artikeln 12-15, 20 und 21 dieser Verordnung.
2
Die Prüfgesellschaften und die interne Revision der Versicherungsunternehmen stimmen ihre Prüftätigkeiten aufeinander ab.
8. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
Art. 27
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
15 SR
954.11
Finanzmarktaufsicht 8
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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28
Übergangsbestimmungen 1 Die von der Eidgenössischen Bankenkommission oder vom Bundesamt für Privatversicherungen vor Inkrafttreten des FINMAG anerkannten Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer gelten als zugelassen.
2
Verfügen Prüfgesellschaften, leitende Prüferinnen und Prüfer nicht über die Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde, so müssen sie innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung diese einholen und der FINMA den entsprechenden Nachweis erbringen.
3
Diese Verordnung ist auf Rechnungsabschlüsse per 31. Dezember 2009 anwendbar. Für Abschlüsse nach dem 31. Dezember 2009 ist das erste nach diesem Stichtag abgeschlossene Geschäftsjahr massgebend.
4
Diese Verordnung ist auf Aufsichtsprüfungen anwendbar, die ab dem 1. Oktober 2009 durchgeführt werden.
Art. 29
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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Anhang
(Art. 27)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199816 Anhang … 2. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 11. Dezember 200017 Art. 1
Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. c … Art. 2 Abs. 3 Bst. g … Art. 5
… Art. 9 Abs. 1 Bst. f und 2 Bst. d … Art. 10 Abs. 1 Bst. c … 9. Abschnitt (Art. 24a und 24b) Aufgehoben 16 SR
172.010.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
17 SR
172.215.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Finanzmarktaufsicht 10
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Gliederungstitel vor Art. 30 … Art. 30
… 3. Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200318 Ingress … Art. 1 Bst. f und g … 4. Pfandbriefverordnung vom 23. Januar 193119 Art. 11 Abs. 6 Aufgehoben Art. 21 … 5. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200720 Art. 16 Aufgehoben Art. 21 Abs. 3 Bst. b-d … Art. 28 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text 18 SR
172.220.12. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
19 SR
211.423.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
20 SR
221.302.3. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Finanzmarktprüfverordnung 11
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6. Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200621 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA», «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» und «Revisionsbericht» durch «Prüfbericht» ersetzt.
Art. 4
Abs. 3 … Art. 15 Abs. 4 Bst. a … Art. 63 Abs. 5 … Art. 129
… Gliederungstitel vor Art. 134 1. Kapitel (Art. 134-139) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 140 Aufgehoben Art. 140 Aufgehoben Anhang 2 Ziff. 5.2 … 21 SR
951.311. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Finanzmarktaufsicht 12
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7. Bankenverordnung vom 17. Mai 197222 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Bankenkommission» und «Bankenkommission» durch «FINMA», «Revision» durch «Prüfung» und «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» ersetzt. Art. 1
und 2 Aufgehoben Art. 4 Abs. 1 … Art. 9 Abs. 3 und 4 … Abschnitte 9 sowie 12-14 (Art. 30 und 35-54) Aufgehoben Art. 62 Aufgehoben 8. Eigenmittelverordnung vom 29. September 200623 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» ersetzt. Art. 54
… 22 SR
952.02. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
23 SR
952.03. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Finanzmarktprüfverordnung 13
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9. Börsenverordnung vom 2. Dezember 199624 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Bankenkommission» und «Bankenkommission» durch «FINMA», «externe Revision» und «Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» und «Revisionsbericht» durch «Prüfbericht» ersetzt. Art. 1
Bst. f … Art. 8 Abs. 3 … Art. 10 Aufgehoben Art. 17 Abs. 1 Bst. c … Art. 20
… Art. 23 Abs. 3 Bst. b … Art. 26 … Art. 29a Abs. 2 … 3. Kapitel, 4. Abschnitt (Art. 30-37) Aufgehoben Art. 47 und 58 Aufgehoben 24 SR
954.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Finanzmarktaufsicht 14
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10. Verordnung vom 25. August 200425 über die Meldestelle für Geldwäscherei Art. 1
Abs. 2 Bst. a … Art. 2
… Art. 3 Abs. 1 Bst. b … Art. 7 Abs. 1 Bst. d … Art. 10 … Art. 12 Abs. 1 Bst. c und d … Art. 14 Bst. e … Art. 20 Abs. 1 … Anhang 2
11. Aufsichtsverordnung vom 9. November 200526 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» und «externe Revisionsstelle» durch «Prüfgesellschaft» ersetzt. 25 SR
955.23. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
26 SR
961.011. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
Finanzmarktprüfverordnung 15
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Finanzmarktaufsicht 16
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